30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/1


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)

(2006/C 331/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und J. L. Buendía Sierra)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, in der vorgesehenen Frist alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Art. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002 L 296, S. 1) nachzukommen — Steuerliche Maßnahmen des Territorio Histórico de Álava — Verpflichtung zur Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen und zur Einstellung künftiger Zahlungen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen

2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),

2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Rechtssache C-488/03),

2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-487/03),

2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),

2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-486/03) und

2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-489/03)

verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.