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30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/1 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)
(2006/C 331/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und J. L. Buendía Sierra)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, in der vorgesehenen Frist alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Art. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002 L 296, S. 1) nachzukommen — Steuerliche Maßnahmen des Territorio Histórico de Álava — Verpflichtung zur Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen und zur Einstellung künftiger Zahlungen
Tenor
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1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen
verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |