30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/27


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl/Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive

(Rechtssache C-421/06)

(2006/C 326/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl

Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive

Vorlagefragen

1.

Sind auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 hin, mit dem die Richtlinie 2002/2 (1) teilweise für ungültig erklärt wurde, die Gemeinschaftsorgane, die diese Richtlinie erlassen haben, aufgrund von Artikel 233 EG (betreffend für nichtig erklärte Akte) verpflichtet, „die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Müssen die Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane zu ergreifen haben, um die Richtlinie 2002/2 an das genannte Urteil des Gerichtshofes anzupassen, zunächst in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung in Kraft treten, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie in ihre eigene Rechtsordnung umzusetzen?

3.

Müssen die in der zweiten Frage genannten Maßnahmen hinsichtlich der inzwischen erlassenen Verordnung Nr. 183/2005 von den Gemeinschaftsorganen ergriffen und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden? (2)

4.

Ist die Verordnung Nr. 183/2005 in Verbindung mit den Artikeln 8 und 16 der Verordnung Nr. 178/2002 dahin auszulegen (3), dass sie es den Futtermittelherstellern untersagt, auf ihren Erzeugnissen Etiketten zu verwenden, die die Verbraucher irreführen können?

5.

Ist die Verwendung von Etiketten auf Futtermitteln, auf denen die Hersteller die Prozentsätze der Zutaten bei jeder Zutat des Erzeugnisses absichtlich mit Abweichungen von 15 % angeben können, als eine Irreführung der Verbraucher anzusehen?


(1)  ABl. L 63, S. 23.

(2)  ABl. L 35, S. 1.

(3)  ABl. L 31, S. 1.