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30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/10 |
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — G. Agorastoudis/Goodyear Hellas ABEE
(Verbundene Rechtssachen C–187/05 bis 190/05) (1)
(Massenentlassungen - Richtlinie 75/129/EWG - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d - Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung - Vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossene Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes)
(2006/C 326/20)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georgios Agorastoudis u. a. (C-187/05), Ioannis Pannou u. a. (C-188/05), Kostandinos Kotsabougioukis u. a. (C-189/05), Georgios Akritopoulos u. a. (C-190/05)G. Agorastoudis
Beklagte: Goodyear Hellas ABEE
Beteiligte: Geniki Synomospondia Ergaton Elladas (GSEE), Ergatoypalliliko kentro Thessalonikis (C-187/05 und C-189/05
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland) — Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48 vom 1975, S. 29) — Nichtanwendbarkeit der Richtlinie auf die von der Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer, wenn diese auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht
Tenor
Die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass sie auf Massenentlassungen anwendbar ist, die durch die endgültige Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens oder Betriebes bedingt sind, die vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossen wurde und die ohne eine entsprechende vorherige gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, ohne dass die in ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehene Ausnahme ihre Anwendung ausschließen könnte.