30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/72


Klage, eingereicht am 21. November 2006 — Espinosa Labella u. a./Kommission

(Rechtssache T-322/06)

(2006/C 326/149)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Manuel Espinosa Labella u. a. (Almería, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Rovira)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Aufnahme des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ES611 0014, „Artos de El Ejido“, in die von der Kommission erlassene Entscheidung über die mediterrane Region für nichtig zu erklären, indem das Gebiet von der in dieser Entscheidung enthaltenen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gestrichen wird;

hilfsweise die Einbeziehung der in der Gemeinde El Ejido im Norden von Santa María del Águila gelegenen Grundstücke in das genannte GGB für nichtig zu erklären oder, was das Gleiche ist, die Einbeziehung der zwischen Gewächshäusern im Norden von Santa María del Águila gelegenen Agrargrundstücke in das GGB „Artos de El Ejido“ für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1), soweit das Gebiet ES611 0014, „Artos de El Ejido“, insgesamt zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt wird oder, hilfsweise, soweit in die genannte Liste bestimmte den Klägern gehörende Grundstücke aufgenommen werden.

Die Kläger stützen ihre Anträge auf Folgendes:

Die Beklagte habe den Vorschlag des Königreichs Spanien, „Artos de El Ejido“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der mediterranen biogeografischen Region aufzunehmen, entgegen Artikel 4 der Richtlinie 92/43 nicht angemessen geprüft. Sie hätten, seitdem sie von dem genannten Vorschlag Kenntnis gehabt hätten, bei späteren Treffen mit den Verantwortlichen der Generaldirektion Umwelt der Kommission Folgendes nachgewiesen:

die starke Antropisierung der betroffenen Gegend, was sie als geeigneten Lebensraum für wildlebende Arten ungeeignet mache;

die fehlerhafte Begrenzung des GGB, das ausgewiesen werden solle, oder alternativ die ungeeignete Begrenzung entlang der Grenzen der Privatgrundstücke und nicht gemäß den natürlichen Gegebenheiten des Geländes;

fehlende wissenschaftliche Grundlage für den Schutz bestimmter Arten auf Agrargrundstücken, die sich in Gebieten von industrieller oder von Intensivlandwirtschaft in Gewächshäusern befinden.

Bei dem hier einschlägigen GGB sei das betreffende Gebiet nicht korrekt ausgewählt worden, da die nationale Verwaltung keine vollständige wissenschaftliche Unterstützung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre, geleistet habe. Wenn die spanische Verwaltung das nicht getan habe, so hätte die Kommission es verlangen müssen. Die Handlung, mit der eine Fläche als schutzwürdig festgelegt werde, müsse beträchtlich wissenschaftlich begründet sein, und alle in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien müssten vorliegen.

Die Beklagte habe, indem sie eingeräumt habe, dass es beim Verfahren der Aufnahme von „Artos de El Ejido“ in die Liste der GGB keine öffentliche Anhörung gegeben habe, und indem sie Schreiben der Kläger nicht beantwortet habe, grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt, was zu einer klaren Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geführt habe.


(1)  ABl. L 259 vom 21.9.2006, S. 1.