16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 310/8 |
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-424/06)
(2006/C 310/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und N. Yerrell)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 80, S. 35.