16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/8


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-424/06)

(2006/C 310/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und N. Yerrell)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 80, S. 35.