16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/6


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2006 — Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht gegen Franz Götz

(Rechtssache C-408/06)

(2006/C 310/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht

Beklagter: Franz Götz

Vorlagefragen

1.

Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger überträgt,

a)

eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) (1), die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt, oder

b)

eine Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 12 der Richtlinie 77/388/EWG?

2.

Falls die Frage 1 verneint wird:

a)

Ist unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private „Milchquoten-Verkaufsstellen“ Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer „Milchquoten-Verkaufsstelle“ einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ i.S. des Art. 4 Abs. 5 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?

b)

Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen „Milchquoten-Verkaufsstelle“ als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde, nur auf den Regelfall der —flächenungebundenen — Übertragung (durch eine Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der —flächenungebundenen — Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?


(1)  ABl. L 145, S. 1