13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 303/651


PROTOKOLL

(2006/C 303 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.00 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen

1)

Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (COM(2006)0354 — C6-0206/2006 — 2006/0116(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

AFET

mitberatend

:

DEVE, BUDG, FEMM

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (COM(2006)0340 — C6-0209/2006 — 2006/0117(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

AGRI

mitberatend

:

ENVI

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“) (COM(2006)0339 — C6-0216/2006 — 2006/0114(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

CONT

mitberatend

:

BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien (COM(2006)0344 — C6-0217/2006 — 2006/0112(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

mitberatend

:

AGRI

Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (COM(2006)0113 — C6-0218/2006 — 2006/0036(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

TRAN

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 25/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0718 — C6-0219/2006 — 2006/2185(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 26/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0802 — C6-0220/2006 — 2006/2186(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (COM(2006)0271 — C6-0221/2006 — 2006/0091(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

JURI

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 24/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0717 — C6-0222/2006 — 2006/2187(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 30/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0805 — C6-0223/2006 — 2006/2188(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 15/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0581 — C6-0224/2006 — 2006/2189(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (COM(2006)0320 — C6-0225/2006 — 2006/0109(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

ECON

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 23/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0716 — C6-0229/2006 — 2006/2190(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 31/2006 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2006)0806 — C6-0230/2006 — 2006/2191(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend

:

BUDG

2)

Abgeordnete

2.1)

Vorschläge für eine Empfehlung (Artikel 114 GO)

Yañez-Barnuevo García Luis im Namen der PSE-Fraktion — Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat über die Leitlinien für die Aushandlung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (B6-0374/2006)

Ausschussbefassung:

federführend

:

AFET

mitberatend

:

DEVE, INTA

in 't Veld Sophia im Namen der ALDE-Fraktion — Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat über den Inhalt des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdaten zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen grenzüberschreitenden Verbrechen einschließlich der Organisierten Kriminalität (B6-0382/2006)

Ausschussbefassung:

federführend

:

LIBE

mitberatend

:

AFET

Meyer Pleite Willy im Namen der GUE/NGL-Fraktion — Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat über die Leitlinien für die Aushandlung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Mittelamerika (B6-0417/2006)

Ausschussbefassung:

federführend

:

AFET

mitberatend

:

DEVE, INTA

3.   Entwicklung und Migration (Aussprache)

Bericht: Entwicklung und Migration [2005/2244(INI)] — Entwicklungsausschuss

Berichterstatterin: Marie-Arlette Carlotti (A6-0210/2006).

Marie-Arlette Carlotti erläutert den Bericht.

Es spricht Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Ioannis Kasoulides (Verfasser der Stellungnahme AFET), Ona Juknevičienė (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Feleknas Uca (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Fernando Fernández Martín im Namen der PPE-DE-Fraktion, Margrietus van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Danutė Budreikaitė im Namen der ALDE-Fraktion, Marie-Hélène Aubert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gabriele Zimmer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Alessandro Battilocchio, fraktionslos, Zbigniew Zaleski, Elena Valenciano Martínez-Orozco, Jan Jerzy Kułakowski, Miguel Portas, Koenraad Dillen, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Marie-Line Reynaud, Toomas Savi, Ryszard Czarnecki, Libor Rouček, Francesco Enrico Speroni, Kader Arif, Panagiotis Beglitis, Justas Vincas Paleckis und Louis Michel.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.17 des Protokolls vom 06.07.2006.

4.   Fairer Handel und Entwicklung (Aussprache)

Bericht: Fairer Handel und Entwicklung [2005/2245(INI)] — Entwicklungsausschuss

Berichterstatter: Frithjof Schmidt (A6-0207/2006).

Frithjof Schmidt erläutert den Bericht.

Es spricht Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Jörg Leichtfried (Verfasser der Stellungnahme INTA), Filip Kaczmarek im Namen der PPE-DE-Fraktion, Linda McAvan im Namen der PSE-Fraktion, Sajjad Karim im Namen der ALDE-Fraktion, Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Eoin Ryan im Namen der UEN-Fraktion, Christofer Fjellner, Karin Scheele, Fiona Hall, Georgios Papastamkos, Glenys Kinnock, Wiesław Stefan Kuc und Peter Mandelson.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.18 des Protokolls vom 06.07.2006.

5.   Ergebnisse der WTO-Tagung Ende April in Genf und Perspektiven (Aussprache)

Mündliche Anfrage (O-0036/2006/rév. 1) von Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses an die Kommission: Ergebnisse der WTO-Tagung Ende April in Genf und Perspektiven (B6-0314/2006)

Enrique Barón Crespo erläutert die mündliche Anfrage.

Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Da es Zeit für die Abstimmungsstunde ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen.

Sie wird um 15.00 Uhr fortgesetzt.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

6.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse“ zu diesem Protokoll enthalten.

6.1.   Erhebung der Mehrwertsteuer und Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen [KOM(2005)0089 — C6-0100/2005 — 2005/0019(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Christoph Konrad (A6-0209/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0303)

6.2.   Partnerschaft EU/Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung [2006/2123(INI)] — Entwicklungsausschuss

Berichterstatterin: Gabriele Zimmer (A6-0211/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 2)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0304)

6.3.   Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Zweiter Bericht Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln [2006/2015(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatter: Stephen Hughes (A6-0218/2006).

Die Abstimmung über den ersten Bericht (A6-0137/2006) wurde am 1. Juni 2006 ausgesetzt (Punkt 7.19 des Protokolls vom 01.06.2006) und der erste Bericht wurde in der Folge am 13. Juni 2006 an den Ausschuss rücküberwiesen (Punkt 7.11 des Protokolls vom 13.06.2006).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 3)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0305)

6.4.   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument ***I (Abstimmung)

*

* *

Vor der Abstimmung über den Berichgt Szymański (A6-0164/2006):

Es sprechen zu den drei Berichten A6-0164/2006, A6-0157/2006, A6-0155/2006 Konrad Szymański (Berichterstatter), Raül Romeva i Rueda (in Vertretung der Berichterstatterin), István Szent-Iványi (Berichterstatter) und Elmar Brok (Vorsitzender des AFET-Ausschusses).

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [KOM(2004)0628 — C6-0129/2004 — 2004/0219(COD)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatter: Konrad Szymański (A6-0164/2006).

Die Aussprache hat am 17.05.2006 (Punkt 11 des Protokolls vom 17.05.2006) stattgefunden.

Die Abstimmung über den Bericht wurde nach dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2006 vertagt.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0306)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0306)

6.5.   Stabilitätsinstrument ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität [KOM(2004)0630 — C6-0251/2004 — 2004/0223(COD)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatterin: Angelika Beer (A6-0157/2006).

Die Aussprache hat am 17.05.2006 (Punkt 11 des Protokolls vom 17.05.2006) stattgefunden.

Die Abstimmung über den Bericht wurde nach dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2006 vertagt.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0307)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0307)

6.6.   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [KOM(2004)0627 — C6-0047/2005 — 2004/0222(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatter: István Szent-Iványi (A6-0155/2006).

Die Aussprache hat am 17.05.2006 (Punkt 11 des Protokolls vom 17.05.2006) stattgefunden.

Die Abstimmung über den Bericht wurde nach dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2006 vertagt.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0308)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0308)

6.7.   Interinstitutionelle Vereinbarung: Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Bericht: Interinstitutionelle Vereinbarung in Form einer gemeinsamen Erklärung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10126/1/2006 — C6-0208/2006 — 2006/2152(ACI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Richard Corbett (A6-0237/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 7)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P6_TA(2006)0309)

6.8.   Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse * (Abstimmung)

Bericht: Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10126/1/2006 — C6-0190/2006 — 2002/0298(CNS)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Richard Corbett (A6-0236/2006).

(wiederholte Konsultation)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 8)

VORSCHLAG DES RATES

Gebilligt (P6_TA(2006)0310)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0310)

6.9.   Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers [KOM(2005)0343 — C6-0246/2005 — 2005/0138(COD)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Alexander Alvaro (A6-0196/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0311)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0311)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Alexander Alvaro (Berichterstatter) und Udo Bullmann im Namen der PSE-Fraktion zu den Änderungsanträgen 20, 22, 24, 103, 124 und 125.

6.10.   Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan * (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [KOM(2006)0213 — C6-0207/2006 — 2005/0090(CNS)] — Haushaltsausschuss

Berichterstatterin: Ingeborg Gräßle (A6-0057/2006).

Die Aussprache hat am 14.03.2006 (Punkt 21 des Protokolls vom 14.03.2006) stattgefunden.

Die Abstimmung über den Kommissionsvorschlag fand am 15. März 2006 (Punkt 4.5 des Protokolls vom 15.03.2006) statt. Der Bericht wurde gemäß Artikel 168 Absatz 1 GO am 13. Juni 2006 an den federführenden Ausschuss rücküberwiesen (Punkt 7.9 des Protokolls vom 11.06.2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 10)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0312)

6.11.   Verfahren zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten [KOM(2005)0480 — C6-0335/2005 — 2005/0204(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Patrick Gaubert (A6-0186/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0313)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0313)

6.12.   Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen (Abstimmung)

Entschließungsantrag B6-0275/2006/rév.

Die Aussprache hat am 26.04.2006 (Punkt 13 des Protokolls vom 26.04.2006) stattgefunden.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0314)

6.13.   Wirtschaftliche und soziale Folgen von Betriebsumstrukturieruingen in Europa (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0383/2006, B6-0387/2006, B6-0388/2006, B6-0389/2006 und B6-0398/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 13)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B6-0383/2006

Abgelehnt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0387/2006

(ersetzt B6-0387/2006, B6-0388/2006 und B6-0389/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Ria Oomen-Ruijten und José Albino Silva Peneda im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Martin Schulz, Stephen Hughes, Jan Andersson, Joel Hasse Ferreira, Jean Louis Cottigny, Alain Hutchinson, Edite Estrela und Jamila Madeira im Namen der PSE-Fraktion,

 

Jorgo Chatzimarkakis im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Eugenijus Maldeikis, Umberto Pirilli und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2006)0315)

(Der Entschließungsantrag B6-0398/2006 ist hinfällig.)

6.14.   Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (Abstimmung)

Zwischenbericht Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen [2006/2027(INI)] — Nichtständiger Ausschuss zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava (A6-0213/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0316)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

 

Jas Gawronski schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 15 vor, der berücksichtigt wird (der entsprechend geänderte Änderungsantrag 15 wird abgelehnt);

 

Giusto Catania, im Namen der GUE/NGL-Fraktion, hat einen mündlichen Änderungsantrag zum Änderungsantrag 6 eingereicht;

 

Angesichts der von mehr als 37 Abgeordneten erhobenen Einwände wird dieser mündliche Änderungsantrag nicht berücksichtigt.

 

Michael Gahler schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 1 vor, der berücksichtigt wird.

6.15.   Überwachung der Übermittlung von Bankdaten durch die amerikanischen Geheimdienste (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0385/2006, B6-0386/2006, B6-0391/2006, B6-0393/2006 und B6-0395/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B6-0385/2006

Abgelehnt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0386/2006

(ersetzt B6-0386/2006, B6-0391/2006, B6-0393/2006 und B6-0395/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion,

 

Alexander Alvaro, Sophia in 't Veld und Margarita Starkevičiūtė im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Monica Frassoni und Daniel Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Francis Wurtz, Sahra Wagenknecht, Giusto Catania, Umberto Guidoni und Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2006)0318)

6.16.   Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (Abstimmung)

Bericht: Strategien und Mittel für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union [2006/2056(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Stavros Lambrinidis (A6-0190/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0319)

6.17.   Entwicklung und Migration (Abstimmung)

Bericht: Entwicklung und Migration [2005/2244(INI)] — Entwicklungsausschuss

Berichterstatterin: Marie-Arlette Carlotti (A6-0210/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 17)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0320)

6.18.   Fairer Handel und Entwicklung (Abstimmung)

Bericht: Fairer Handel und Entwicklung [2005/2245(INI)] — Entwicklungsausschuss

Berichterstatter: Frithjof Schmidt (A6-0207/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 18)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0321)

6.19.   Aids: „Time to deliver“(Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0375/2006, B6-0376/2006, B6-0377/2006, B6-0378/2006, B6-0379/2006 und B6-0380/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 19)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0375/2006

(ersetzt B6-0375/2006, B6-0377/2006, B6-0378/2006, B6-0379/2006 und B6-0380/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Miguel Angel Martínez Martínez, Anne Van Lancker und Pierre Schapira im Namen der PSE-Fraktion,

 

Fiona Hall, Marios Matsakis und Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Luisa Morgantini, Feleknas Uca, Vittorio Agnoletto, Eva-Britt Svensson und Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2006)0322)

(Der Entschließungsantrag B6-0376/2006 ist hinfällig.)

7.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Christoph Konrad — A6-0209/2006:

Christoph Konrad

Bericht Konrad Szymański — A6-0164/2006:

Jaromír Kohlíček

Bericht Richard Corbett — A6-0237/2006:

Richard Corbett und Ivo Strejček

Bericht Patrick Gaubert — A6-0186/2006:

Frank Vanhecke

Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen B6-0275/2006/rév.:

Bruno Gollnisch

Bericht Giovanni Claudio Fava — A6-0213/2006:

Marco Cappato, Philip Claeys, Petr Duchoň, Hynek Fajmon und Jas Gawronski

Überwachung der Übermittlung von Bankdaten durch die amerikanischen Geheimdienste — RC-B6-0386/2006:

Marco Cappato

Bericht Stavros Lambrinidis — A6-0190/2006:

Frank Vanhecke und Philip Claeys

8.   Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage II, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Beabsichtigtes Stimmverhalten:

Folgende Abstimmungsabsichten (betreffend nicht abgegebene Stimmen) wurden mitgeteilt.

Bericht Stephen Hughes — A6-0218/2006

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Paul Rübig

Bericht Giovanni Claudio Fava — A6-0213/2006

Änderungsantrag 3, 2. Teil

dafür: Harlem Désir

(Die Sitzung wird von 13.35 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

9.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Beabsichtigtes Stimmverhalten:

Sitzung vom: 05.07.2006

Bericht Ulrich Stockmann — A6-0212/2006

Änderungsantrag 11

dagegen: Manuel Medina Ortega

Pervenche Berès teilt mit, dass sie in der Sitzung vom 04.07.2006 anwesend war, ihr Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

*

* *

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

10.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 57 Absatz 1 GO mit, dass die folgenden Gemeinsamen Standpunkte des Rates, die dazugehörigen Begründungen und die jeweiligen Standpunkte der Kommission eingegangen sind:

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (06284/1/2006 — 10436/2006 — KOM(2006)0355 — C6-0226/2006 — 2004/0218(COD))

Ausschussbefassung:

federführend

:

ENVI

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (07535/3/2006 — 10414/2006 — KOM(2006)0374 — C6-0227/2006 — 2004/0055(COD))

Ausschussbefassung:

federführend

:

JURI

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, um Stellung zu nehmen, beginnt somit am folgenden Tag, dem 07.07.2006.

11.   Ergebnisse der WTO-Tagung Ende April in Genf und Perspektiven (Fortsetzung der Aussprache)

Mündliche Anfrage (O-0036/2006/rév. 1) von Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses an die Kommission: Ergebnisse der WTO-Beratungen Ende April und Perspektiven (B6-0314/2006)

Es sprechen Georgios Papastamkos im Namen der PPE-DE-Fraktion, Panagiotis Beglitis im Namen der PSE-Fraktion, Marian Harkin im Namen der ALDE-Fraktion, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion, Robert Sturdy, David Martin, Kathy Sinnott, Christofer Fjellner, Elisa Ferreira, Gerard Batten, Daniel Caspary und Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

12.   Ursprungskennzeichnung (Aussprache)

Mündliche Anfrage (O-0065/2006) von Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses: Ursprungskennzeichnung (B6-0316/2006)

Enrique Barón Crespo erläutert die mündliche Anfrage.

Peter Mandelson (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Es sprechen Robert Sturdy im Namen der PPE-DE-Fraktion, Francisco Assis im Namen der PSE-Fraktion, Gianluca Susta im Namen der ALDE-Fraktion, Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, Christofer Fjellner, Jean-Pierre Audy und Peter Mandelson.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Erika Mann im Namen der PSE-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0384/2006),

Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0390/2006),

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0392/2006),

Helmuth Markov, Vittorio Agnoletto und Marco Rizzo im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0394/2006)

Robert Sturdy im Namen der PPE-DE-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0396/2006),

Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (B6-0397/2006).

(Der INTA-Ausschuss zieht seinen Entschließungsantrag B6-0381/2006 zurück.)

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.4 des Protokolls vom 06.07.2006.

13.   Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Aussprache)

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge siehe Punkt 3 des Protokolls vom 04.07.2006)

13.1.   Somalia

Entschließungsanträge B6-0400/2006, B6-0405/2006, B6-0406/2006, B6-0410/2006, B6-0412/2006 und B6-0415/2006

Alyn Smith, Tobias Pflüger, Simon Coveney, Marios Matsakis, Ana Maria Gomes und Cristiana Muscardini erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Józef Pinior im Namen der PSE-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, Marek Aleksander Czarnecki und Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.1 des Protokolls vom 06.07.2006.

13.2.   Mauritanien

Entschließungsanträge B6-0399/2006, B6-0403/2006, B6-0407/2006, B6-0409/2006, B6-0413/2006 und B6-0416/2006

Marie Anne Isler Béguin, Tobias Pflüger, Bernd Posselt, Marios Matsakis und Marie-Arlette Carlotti erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Alain Hutchinson im Namen der PSE-Fraktion und Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.2 des Protokolls vom 06.07.2006.

13.3.   Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Entschließungsanträge B6-0401/2006, B6-0402/2006, B6-0404/2006, B6-0408/2006, B6-0411/2006 und B6-0414/2006

Raül Romeva i Rueda, Tobias Pflüger, Simon Coveney, Jules Maaten und Catherine Trautmann erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Tadeusz Zwiefka im Namen der PPE-DE-Fraktion, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg im Namen der PSE-Fraktion, Kathy Sinnott im Namen der IND/DEM-Fraktion, Ryszard Czarnecki, fraktionslos, Urszula Krupa und Peter Mandelson (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.3 des Protokolls vom 06.07.2006.

14.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse“ zu diesem Protokoll enthalten.

14.1.   Somalia (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0400/2006, B6-0405/2006, B6-0406/2006, B6-0410/2006, B6-0412/2006 und B6-0415/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 20)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0400/2006

(ersetzt B6-0400/2006, B6-0405/2006, B6-0406/2006, B6-0410/2006, B6-0412/2006 und B6-0415/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Simon Coveney, John Bowis, Jana Hybášková, Mario Mauro und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Pasqualina Napoletano, Glenys Kinnock und Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion,

 

Johan Van Hecke und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Margrete Auken und Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Luisa Morgantini und Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

 

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion.

Angenommen (P6_TA(2006)0323)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Simon Coveney schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Erwägung C vor, der berücksichtigt wird;

Michael Gahler schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 11 vor, der berücksichtigt wird.

14.2.   Mauritanien (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0399/2006, B6-0403/2006, B6-0407/2006, B6-0409/2006, B6-0413/2006 und B6-0416/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 21)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0399/2006

(ersetzt B6-0399/2006, B6-0403/2006, B6-0407/2006, B6-0409/2006, B6-0413/2006 und B6-0416/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Bernd Posselt, Charles Tannock und Simon Busuttil im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Pasqualina Napoletano, Marie-Arlette Carlotti, Glenys Kinnock, Alain Hutchinson und Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion,

 

Lydie Polfer und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Luisa Morgantini und Willy Meyer Pleite im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

 

Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion.

Angenommen (P6_TA(2006)0324)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Michael Gahler schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 26 vor, der berücksichtigt wird.

14.3.   Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0401/2006, B6-0402/2006, B6-0404/2006, B6-0408/2006, B6-0411/2006 und B6-0414/2006

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 22)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0401/2006

(ersetzt B6-0401/2006, B6-0402/2006, B6-0404/2006, B6-0408/2006, B6-0411/2006 und B6-0414/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Simon Coveney und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Pasqualina Napoletano, Catherine Trautmann und Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion,

 

Henrik Lax, Marios Matsakis und Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Daniel Cohn-Bendit und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Vittorio Agnoletto, Umberto Guidoni und Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

 

Hanna Foltyn-Kubicka, Mieczysław Edmund Janowski, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Zdzisław Zbigniew Podkański und Janusz Wojciechowski im Namen der UEN-Fraktion.

Der Präsident weist darauf hin, dass infolge eines technischen Übermittlungsproblems für die Abstimmung derzeit nur die englische Fassung dieses Textes vorliegt. Er bittet die Mitglieder um Zustimmung, dass die Abstimmung trotzdem wie geplant stattfinden kann. Nachdem das Parlament seine Zustimmung gegeben hat, schreitet es zur Abstimmung (die anderen Sprachfassungen werden auf der englischen Fassung beruhen).

Angenommen (P6_TA(2006)0325)

14.4.   Ursprungskennzeichnung (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0384/2006, B6-0390/2006, B6-0392/2006, B6-0394/2006, B6-0396/2006 und B6-0397/2006

Der INTA-Ausschuss zieht seinen Entschließungsantrag B6-0381/2006 zurück.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 23)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0384/2006

(ersetzt B6-0384/2006, B6-0390/2006, B6-0392/2006, B6-0394/2006, B6-0396/2006 und B6-0397/2006):

eingereicht von den Abgeordneten:

 

Robert Sturdy im Namen der PPE-DE-Fraktion,

 

Erika Mann im Namen der PSE-Fraktion,

 

Johan Van Hecke und Gianluca Susta im Namen der ALDE-Fraktion,

 

Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

 

Vittorio Agnoletto, Helmuth Markov und Marco Rizzo im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

 

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion.

Angenommen (P6_TA(2006)0326)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Enrique Barón Crespo schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 2 vor, der berücksichtigt wird.

15.   Erklärungen zur Abstimmung

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Ursprungskennzeichnung — RC-B6-0384/2006: Luca Romagnoli

16.   Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage II, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Beabsichtigtes Stimmverhalten:

Folgende Abstimmungsabsichten (betreffend nicht abgegebene Stimmen) wurden mitgeteilt.

Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (RC-B6-0401/2006)

(Schlussabstimmung)

dafür: Enrique Barón Crespo, Jens-Peter Bonde

17.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der ALDE- und GUE/NGL-Fraktionen bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

AFET-Ausschuss: Marco Cappato

ECON-Ausschuss: Vincenzo Aita

18.   Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität

Die zuständigen belgischen Behörden haben dem Präsideten einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Vural Öger im Rahmen eines bei der Brüsseler Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens übermittelt.

Der Antrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 GO an den JURI-Ausschuss überwiesen.

19.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 45 GO)

AFET-Ausschuss

Reformen in der arabischen Welt: Welche Strategie für die Europäische Union? (2006/2172(INI))

Eine Ostsee-Strategie für die nördliche Dimension (2006/2171(INI))

(mitberatend: ENVI, ITRE, REGI)

INTA-Ausschuss

Aufbau der Freihandelszone Europa-Mittelmeer (2006/2173(INI))

(mitberatend: AFET, AGRI)

ENVI-Ausschuss

Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (2006/2175(INI))

(mitberatend: ITRE)

Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt (2006/2174(INI))

(mitberatend: TRAN, PECH)

REGI-Ausschuss

Auswirkungen und Folgen der Strukturpolitiken auf den Zusammenhalt der EU (2006/2181(INI))

(mitberatend: BUDG)

Rolle und Wirksamkeit der Kohäsionspolitik bei der Verringerung des Rrückstands in den ärmsten Regionen der EU (2006/2176(INI))

PECH-Ausschuss

Eine neue, umfassende Partnerschaft mit Grönland in Form einer gemeinsamen Erklärung und eines Beschlusses des Rates auf der Grundlage von Artikel 187 EG Vertrag (2006/2182(INI))

(mitberatend: AFET, INTA, BUDG)

LIBE-Ausschuss

Asyl: konkrete Zusammenarbeit, Verbesserung der Beschlussfassung im gemeinsamen Europäischen Asylsystem (2006/2184(INI))

(mitberatend: AFET, DEVE, FEMM)

Kompetenzkonflikte und den Grundsatz „ne bis in idem“ in Strafverfahren (2006/2183(INI))

(mitberatend: JURI)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 114 GO)

AFET-Ausschuss

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Assoziationsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits (2006/2150(INI))

(mitberatend: INTA)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse

INTA-Ausschuss

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (COM(2006)0207 — C6-0171/2006 — 2006/0068(CNS))

(mitberatend: BUDG)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse INTA, AFET

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. Juni 2006)

EMPL-Ausschuss

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (COM(2006)0091 — C6-0082/2006 — 2006/0033(COD))

(mitberatend: INTA, ECON, ITRE, IMCO, REGI)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse EMPL, BUDG

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. Juni 2006)

ENVI-Ausschuss

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (COM(2005)0125 — C6-0440/2005 — 2005/0028(COD))

(mitberatend: IMCO)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse ENVI, AGRI

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. Juni 2006)

ITRE-Ausschuss

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung (09037/2006 — C6-0153/2006 — 2006/0802(CNS))

(mitberatend: DEVE, BUDG, ENVI)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse ITRE, AFET

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. Juni 2006)

LIBE-Ausschuss

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten (COM(2005)0649 — C6-0079/2006 — 2005/0259(CNS))

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse LIBE, JURI

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. Juni 2006)

Ausschussbefassung

JURI-Ausschuss

Senkung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten auf ein Minimum (2005/2140(INI))

federführend: CONT

(mitberatend: ECON, EMPL, ITRE, JURI)

Beschluss, einen Bericht gemäß Artikel 201 GO auszuarbeiten

AFCO-Ausschuss

Auslegung von Artikel 166 der Geschäftsordnung (2006/2139(REG))

20.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 116 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 116 Absatz 3 GO):

No. Document

Auteur

Signatures

19/2006

Elly de Groen-Kouwenhoven, Michael Cashman, Erik Meijer, Alexander Lambsdorff und Geoffrey Van Orden

115

20/2006

Konrad Szymański, Philippe Morillon, Charles Tannock, Ari Vatanen und Bastiaan Belder

81

21/2006

Iles Braghetto und Panayiotis Demetriou

403

22/2006

Daniel Strož

49

23/2006

Claire Gibault, Jean-Marie Cavada, Antoine Duquesne, Charles Tannock und Enrique Barón Crespo,

407

24/2006

Robert Navarro, Jean-Luc Bennahmias, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Luigi Cocilovo und Sylvia-Yvonne Kaufmann

150

25/2006

Fernand Le Rachinel

27

26/2006

Jean Lambert, Raül Romeva i Rueda und Carl Schlyter

44

27/2006

Daniel Strož

19

28/2006

Paul Verges, Margie Sudre und Jean-Claude Fruteau

129

29/2006

Bogdan Golik und Bogusław Sonik

60

30/2006

Caroline Lucas, Jean Lambert und André Brie

33

31/2006

Caroline Lucas, Janusz Wojciechowski, David Hammerstein Mintz und Robert Evans

81

32/2006

Jean Spautz

67

33/2006

Richard Corbett, Alexander Alvaro, Christopher Heaton-Harris, Cecilia Malmström und Cem Özdemir

196

34/2006

Andreas Mölzer

20

35/2006

Anna Záborská, Stephen Hughes und Gérard Deprez

185

36/2006

Anna Záborská, Stephen Hughes und Gérard Deprez

188

37/2006

Anna Záborská, Stephen Hughes und Gérard Deprez

197

38/2006

Carl Schlyter, Paulo Casaca, Karl-Heinz Florenz, Mojca Drčar Murko und Caroline Lucas

282

39/2006

Cristiana Muscardini

46

40/2006

Margrietus van den Berg, Jean-Marie Cavada, Harlem Désir und Caroline Lucas

114

41/2006

Feleknas Uca, Raül Romeva i Rueda, Karin Scheele, Jürgen Schröder und Nicholson of Winterbourne

 

42/2006

Georgios Karatzaferis

26

43/2006

Adriana Poli Bortone

16

44/2006

Mario Borghezio

6

45/2006

Mario Borghezio

30

46/2006

Jamila Madeira, Ana Maria Gomes, Anna Záborská, Luisa Morgantini und Miguel Angel Martínez Martínez

42

47/2006

Caroline Lucas, Angelika Beer

37

48/2006

Bogusław Rogalski

15

49/2006

Alessandra Mussolini

21

50/2006

Sylwester Chruszcz

14

51/2006

Daniel Strož und Jaromír Kohlíček

7

52/2006

Maciej Marian Giertych

23

53/2006

Thierry Cornillet

32

54/2006

Mario Borghezio

12

21.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

22.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 04.09.2006 bis zum 07.09.2006 statt.

23.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 17.20 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Aita, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, van Buitenen, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Cappato, Carlotti, Carnero González, Casa, Casaca, Casini, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Cottigny, Coveney, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dobolyi, Dombrovskis, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Ebner, El Khadraoui, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jill Evans, Jonathan Evans, Fajmon, Falbr, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gewalt, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Gottardi, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hamon, Handzlik, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Laignel, Lambert, Lambrinidis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, Lauk, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Leichtfried, Leinen, Le Rachinel, Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Lipietz, López-Istúriz White, Losco, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lynne, Maaten, McAvan, McGuinness, Madeira, Maldeikis, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Markov, Marques, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Novak, Obiols i Germà, Achille Occhetto, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pirker, Piskorski, Pistelli, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Portas, Posdorf, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Saryusz-Wolski, Savi, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Frithjof Schmidt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sinnott, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stauner, Sterckx, Stevenson, Stockmann, Strejček, Strož, Sturdy, Sudre, Surján, Susta, Svensson, Swoboda, Szájer, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Lancker, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vidal-Quadras, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Wallis, Walter, Watson, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Wieland, Wiersma, Willmott, Wise, von Wogau, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter:

Arabadjiev, Athanasiu, Bărbuleţiu, Bliznashki, Buruiană Aprodu, Ciornei, Cioroianu, Coşea, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Dîncu, Duca, Dumitrescu, Ganţ, Hogea, Ilchev, Kirilov, Kónya-Hamar, Mihăescu, Morţun, Podgorean, Popa, Popeangă, Severin, Shouleva, Silaghi, Sofianski, Stoyanov, Ţicău, Vigenin, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (…, …, …)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (…, …, …)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Erhebung der Mehrwertsteuer und Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung *

Bericht: Christoph KONRAD (A6-0209/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Partnerschaft EU/Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung

Bericht: Gabriele ZIMMER (A6-0211/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln

Bericht: (qualifizierte Mehrheit erforderlich)

Stephen HUGHES (A6-0218/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

465, 18, 13

Anträge auf namentliche Abstimmung

ALDE: einzige Abstimmung

4.   Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument ***I

Bericht: Konrad SZYMAŃSKI (A6-0164/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

Kompromissänderungsanträge

4

6-9

13

15-24

26-31

33-36

40-41

43

48

56

58

61-80

82

84

87

90

99-100

103

109

115

124

128-129

131-138

142-156

158-167

169-171

173

175-176

178-181

183-184

Ausschuss

UEN,

PPE-DE + PSE

 

+

 

Block 2

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

2

11

14

37

44-46

49-52

54

57

59-60

81

83

85-86

88

94-98

101

105-106

108

113

118

122-123

Ausschuss

 

 

Block 3

weitere Änderungsanträge des federführenden Ausschusses —Abstimmung en bloc

1

5

10

12

32

38-39

42

47

53

55

89

91-93

102

107

110-112

114

116

119-121

Ausschuss

 

-

 

25

Ausschuss

getr.

 

 

1/EA

+

344, 222, 12

2/EA

+

322, 245, 13

Art. 20 § 2

126=

104=

Verts/ALE

Ausschuss

 

-

 

157

UEN,

PPE-DE + PSE

 

+

 

Nach Art. 27

127

Verts/ALE

 

-

 

117

Ausschuss

 

-

 

Nach Erw. 4

125

Verts/ALE

 

-

 

130

UEN,

PPE-DE + PSE

 

+

 

3

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

nach Bezugsvermerk 2

177

UEN,

PPE-DE + PSE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 178, 179, 180, 181 und 184 heben die Änderungsanträge 139, 140, 141, 168, 172 und 174 auf und ersetzen sie.

Folgender Text wurde aus der rechten Spalte von Änderungsantrag 52 gestrichen: „l) für Maßnahmen zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit verwendet werden.“

Anträge auf getrennte Abstimmung

UEN

Änd. 25

1. Teil: Text bis „gute Gesundheit“

2. Teil: Rest

5.   Stabilitätsinstrument ***I

Bericht: Angelika BEER (A6-0157/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für eine Verordnung

Block 1

Kompromissänderungsanträge

43-100

102-107

112

Verts/ALE

 

+

 

Block 2

(Änderungsanträge des federführenden Ausschusses)

1-42

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Bezugsvermerk 5

108

Verts/ALE

 

+

 

109

Verts/ALE

 

+

 

110

Verts/ALE

 

+

 

111

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 112 hebt Änderungsantrag 101 auf und ersetzt ihn.

6.   Instrument für Heranführungshilfe (IPA) *

Bericht: István SZENT-IVÁNYI (A6-0155/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-33

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Bezugsvermerk 4

34

ALDE

 

+

 

35

ALDE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

7.   Interinstitutionelle Vereinbarung: Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Bericht: Richard CORBETT (A6-0237/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach Bezugsvermerk 5

1

PPE-DE

EA

+

313, 248, 20

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss (insgesamt)

 

+

 

8.   Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse *

Bericht: Richard CORBETT (A6-0236/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Legislativvorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

9.   Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ***I

Bericht: Alexander ALVARO (A6-0196/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7-8

12-13

15-17

25

27

30-33

35

37

39

41

43

45

47-48

50

53

55-56

58

60

62

64

66

69

71

73

75

77

86

90

94

98-99

101

106

108

110

112

114-115

117

119

121

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

19

Ausschuss

ges.

-

 

20 *

Ausschuss

 

 

22 *

Ausschuss

 

 

24 *

Ausschuss

 

 

78 *

Ausschuss

 

 

103 *

Ausschuss

 

 

Art. 1

131

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

Art. 5 nach Abs. 2

132

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

68

Ausschuss

 

 

Art. 8 nach Abs. 2

80=

133=

ALDE, PSE + PPE-DE

Ausschuss

 

+

 

Art. 9 § 1

83

Ausschuss

 

-

 

134

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

Art. 9 § 2

135

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

85

Ausschuss

 

 

Art. 13

136

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

89

Ausschuss

 

 

Art. 14

137

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

91

Ausschuss

 

 

Art. 15

138

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

96

Ausschuss

 

 

nach Art. 19

139

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

124 *

Ausschuss

 

 

125 *

Ausschuss

 

 

Art. 20

140

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

123

Ausschuss

 

 

Erw. 4

126

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

Erw. 5

127

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

Erw. 7

128

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

10

Ausschuss

 

 

Erw. 9

129

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

nach Erw. 12

130

ALDE, PSE + PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

442, 16, 130

Die Änderungsanträge 6, 9, 11, 14, 18, 21, 23, 26, 28, 29, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 49, 51, 52, 54, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 70, 72, 74, 76, 79, 81, 82, 84, 87, 88, 92, 93, 95, 97, 100, 102, 104, 105, 107, 109, 111, 113, 116, 118, 120 und 122 wurden gestrichen.

* Diese Änderungsanträge wurden mit Annahme der zwei Berichte des AFCO-Ausschusses über die Komitologie hinfällig (Berichterstatter: Herr Corbett — Dok. A6-0237/2006 und A6-0236/2006).

Anträge auf namentliche Abstimmung

UEN: Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ALDE: Änd. 19

10.   Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften *

Bericht: Ingeborg GRÄSSLE (A6-0057/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Abstimmung über die legislative Entschließung war in der Sitzung vom 13. Juni 2006 vertagt worden.

11.   Verfahren zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Bericht: Patrick GAUBERT (A6-0186/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

3-5

15-17

20-23

25-26

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

2

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

7

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

13

Ausschuss

ges.

+

 

14

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

24

Ausschuss

ges./EA

+

291, 288, 6

Art. 4 § 2

27

Verts/ALE

 

-

 

18

Ausschuss

 

+

 

Art. 4 nach Abs. 2

19=

28=

Ausschuss

Verts/ALE

NA

-

81, 498, 12

30

PPE-DE

 

+

 

Art. 4 § 4

29

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 8 und 9 wurden annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 19, 28

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 1, 2, 10, 24

ALDE: Änd. 7, 11, 12, 13, 24

Anträge auf getrennte Abstimmung

GUE/NGL

Änd. 6

1. Teil: Text bis „haben könnten,“

2. Teil: Rest

Änd. 7

1. Teil: Text ohne die Worte „wie etwa … anderen Mitgliedstaat“

2. Teil: diese Worte

Änd. 14

1. Teil: Text ohne die Worte „wie etwa … anderen Mitgliedstaat“

2. Teil: diese Worte

12.   Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

Entschließungsantrag: B6-0275/2006/rév.

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag (B6-0275/2006/rev.) des JURI-Ausschusses

§ 2

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: § 2

13.   Wirtschaftliche und soziale Folgen von Betriebsumstrukturierungen in Europa

Entschließungsanträge: B6-0383/2006, B6-0387/2006, B6-0388/2006, B6-0389/2006, B6-0398/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0383/2006

 

Verts/ALE

 

-

 

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0387/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, UEN)

nach § 1

5

GUE/NGL

 

-

 

§ 2

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 3

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach § 5

9

PSE

 

+

 

nach § 6

10

PSE

 

-

 

§ 7

11

PSE

 

+

 

§

ursprünglicher Text

ges.

 

§ 8

6

GUE/NGL

NA

-

227, 316, 40

12

PANZERI et al.

NA

-

231, 305, 41

8

PSE

NA

-

222, 324, 37

nach § 8

7

GUE/NGL

NA

-

225, 321, 42

vor Erwägung A

1

GUE/NGL

 

-

 

2

GUE/NGL

 

-

 

Erwägung C

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Erwägung C

3

GUE/NGL

NA

-

234, 311, 43

4

GUE/NGL

NA

-

245, 317, 17

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0387/2006

 

PSE

 

 

B6-0388/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0389/2006

 

ALDE

 

 

B6-0398/2006

 

GUE/NGL

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 8

GUE/NGL: Änd. 3, 4, 6, 12 und 7

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ALDE: Erwägung C, § 2, 3

14.   Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

Zwischenbericht Claudio FAVA (A6-0213/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

31

UEN

EA

-

244, 325, 19

§ 3

3

GUE/NGL

getr./NA

 

 

1

-

35, 545, 7

2

+

309, 259, 15

nach § 5

13

PPE-DE

NA

+

537, 36, 12

14

PPE-DE

EA

-

258, 307, 18

Untertitel vor § 6

15

PPE-DE

 

-

 

§ 6

32

UEN

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr./NA

 

 

1

+

372, 206, 12

2

+

318, 257, 11

§ 7

33

UEN

 

-

 

16

PPE-DE

EA

+

436, 136, 13

nach § 7

4

GUE/NGL

 

-

 

§ 9

34/rev

UEN

 

-

 

17

PPE-DE

 

+

 

§ 10

9S

UEN

 

-

 

§ 11

18

PPE-DE

getr./NA

 

 

1

+

496, 74, 14

2

-

263, 298, 21

§ 12

35

UEN

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

nach § 12

19

PPE-DE

NA

+

532, 40, 16

§ 14

36

UEN

 

-

 

5

GUE/NGL

EA

-

277, 293, 12

§ 15

6

GUE/NGL

NA

-

41, 533, 14

37

UEN

 

-

 

nach § 15

20

PPE-DE

NA

-

258, 307, 20

7

GUE/NGL

NA

+

291, 283, 13

Untertitel vor § 26

21

PPE-DE

 

-

 

§ 26

38/rev

UEN

 

-

 

22

PPE-DE

 

-

 

§ 27

8

GUE/NGL

EA

-

66, 507, 9

§ 28

39

UEN

 

-

 

nach § 31

40

UEN

 

-

 

§ 33

41

UEN

 

-

 

§ 37

42

UEN

 

-

 

nach § 40

49

IND/DEM

NA

-

95, 472, 19

50

IND/DEM

NA

-

69, 498, 19

§ 41

43

UEN

 

-

 

§ 42

44S

UEN

 

Z

 

§ 44

45

UEN

 

-

 

23

PPE-DE

getr./NA

 

 

1

+

493, 73, 19

2

-

262, 299, 20

§ 46

46S

UEN

 

Z

 

1

PSE

NA

+

511, 38, 37

mündlich geändert

Erwägung B

47

IND/DEM

NA

-

95, 473, 10

nach Erwägung B

24

UEN

 

-

 

Erwägung D

25

UEN

 

-

 

nach Erwägung H

26

UEN

 

-

 

27

UEN

 

-

 

Erwägung J, erster Spiegelstrich

2

PSE

 

+

 

§

ursprünglicher Text

 

 

Erwägung L

28

UEN

 

-

 

10

PPE-DE

NA

+

530, 40, 14

Erwägung M

29S

UEN

 

-

 

11

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung M

12

PPE-DE

EA

-

254, 307, 17

Erwägung N

30S

UEN

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

389, 137, 55

Änderungsantrag 48 wurde zurückgezogen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: §§ 47, 49, 50 und Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 3, 6 und 7

PPE-DE: Änd. 10, 13, 18, 19, 20, 23, 1 und Schlussabstimmung

Verts/ALE: Schlussabstimmung

PSE: Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 18

1. Teil: gesamter Text bis auf die Worte „seiner Aussage zufolge“

2. Teil: diese Worte

Änd. 23

1. Teil: gesamter Text bis auf die Worte „die zwar nach dem 11. September 2001 … an vorderster Front befinden“

2. Teil: diese Worte

Änd. 3

1. Teil: gesamter Text bis auf die Worte „auch auf den ausländischen Militärbasen“

2. Teil: diese Worte

UEN

§ 6

1. Teil: gesamter Text bis auf die Worte „gravierender und unzulässiger“

2. Teil: diese Worte

Änd. 35

1. Teil: bis „und der USA ist“

2. Teil: Rest

Sonstiges

Michael Gahler hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 1 vorgeschlagen:

die Abfassung ausführlicher Protokolle der Anhörungen des Nichtständigen Ausschusses in alle Sprachen der Mitgliedstaaten, die von den Untersuchungen betroffen sind ;

15.   Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste

Entschließungsanträge: B6-0385/2006, B6-0386/2006, B6-0391/2006, B6-0393/2006, B6-0395/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0385/2006

 

PPE-DE + UEN

EA

-

172, 349, 21

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0386/2006

(PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL)

§ 1

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 9

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 11

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

275, 239, 24

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

EA

+

302, 219, 22

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0386/2006

 

PSE

 

 

B6-0391/2006

 

Verts/ALE

 

 

B6-0393/2006

 

ALDE

 

 

B6-0395/2006

 

GUE/NGL

 

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: §§ 1, 9 und 11

16.   Integration von Zuwanderern in die Europäische Union

Bericht: Stavros LAMBRINIDIS (A6-0190/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 6

3S

PPE-DE

 

-

 

§ 7

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 8

4

PPE-DE

EA

-

236, 308, 3

§ 9

5S

PPE-DE

NA

-

252, 281, 6

§ 14

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 17

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 18

6S

PPE-DE

 

-

 

§ 19

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 20

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 21

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 22

7

PPE-DE

NA

-

242, 291, 6

1

GUE/NGL

 

-

 

§

ursprünglicher Text

NA

+

287, 248, 12

§ 24

8S

PPE-DE

 

-

 

§ 26

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erwägung C

2

PPE-DE

 

+

 

Erwägung I

§

ursprünglicher Text

NA

+

507, 19, 18

Erwägung J, erster Spiegelstrich

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erwägung J, dritter Spiegelstrich

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

+

296, 242, 4

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Erwägung I, Änd. 5 und 7 und § 22

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 7, 14, 17, 19, 20, 21 und 26

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Erw. J, erster Spiegelstrich

1. Teil: Text ohne die Worte „und die Anerkennung … Befähigungsnachweise der Zuwanderer“

2. Teil: diese Worte

Erw. J, dritter Spiegelstrich

1. Teil: Text ohne die Worte „und Vertretung“ und ohne die Worte „des Regierens“

2. Teil: diese Worte

17.   Entwicklung und Migration

Bericht: Marie-Arlette CARLOTTI (A6-0210/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

§

ursprünglicher Text

NA

+

448, 50, 34

nach § 5

2

PPE-DE

 

+

 

§ 6

§

ursprünglicher Text

NA

+

449, 82, 2

§ 15

§

ursprünglicher Text

NA

+

402, 81, 33

nach Bezugsvermerk 7

1

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

472, 24, 30

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

PSE: §§ 5, 6, 15 und Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 5, 6, 15

18.   Fairer Handel und Entwicklung

Bericht: Frithjof SCHMIDT (A6-0207/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 6

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 13

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 17

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 19

2

PPE-DE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

222, 179, 6

3

+

 

4

+

 

§ 28

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 29

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Bezugsvermerk 9

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erw. D

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. E

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. F

1

PPE-DE

EA

-

171, 226, 13

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Änderungsantrag 2 ersetzt die gesamte Ziffer 19.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Erw. D, E und §§ 6, 13, 17, 28, 29

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Bezugsvermerk 9

1. Teil: Gesamter Text ohne die Worte „insbesondere auf dessen Artikel 23 Buchstabe g,“

2. Teil: diese Worte

§ 19

1. Teil: Text bis „von Frauen durchgeführte Projekte zu legen ist;“

2. Teil: bis „zur praktischen Unterstützung für Weltläden;“

3. Teil: bis „innerhalb der Europäischen Union und“

4. Teil: Rest

19.   Aids: „Time do deliver“

Entschließungsanträge: B6-0375/2006, B6-0376/2006, B6-0377/2006, B6-0378/2006, B6-0379/2006, B6-0380/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0375/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL)

§ 10

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0375/2006

 

GUE/NGL

 

 

B6-0376/2006

 

UEN

 

 

B6-0377/2006

 

PSE

 

 

B6-0378/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0379/2006

 

ALDE

 

 

B6-0380/2006

 

Verts/ALE

 

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

IND/DEM

§10

1. Teil: Gesamter Text ohne die Worte „und reproduktiven“

2. Teil: diese Worte

20.   Somalia

Entschließungsanträge: B6-0400/2006, B6-0405/2006, B6-0406/2006, B6-0410/2006, B6-0412/2006, B6-0415/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0400/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Erw. C

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlich geändert

§ 11

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlich geändert

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0400/2006

 

Verts/ALE

 

 

B6-0405/2006

 

GUE/NGL

 

 

B6-0406/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0410/2006

 

ALDE

 

 

B6-0412/2006

 

PSE

 

 

B6-0415/2006

 

UEN

 

 

Sonstiges

Elena Valenciano Martínez-Orozco hat den gemeinsamen Entschließungsantrag ebenfalls unterzeichnet.

Simon Coveney hat folgenden mündlichen Änderungsantrag zu Erwägung C vorgeschlagen:

C.

in der Erwägung, dass es in Somalia leider seit über 15 Jahren de facto keine nationale Regierung gegeben und die Union der Islamischen Gerichte damit begonnen hat, radikale islamische Gerichte einzusetzen mit dem Ziel, in den Gebieten, die sie kontrolliert, die Verantwortung zu übernehmen , dass aber die Spannungen wegen Stammeszugehörigkeiten weiterhin anhalten,

Michael Gahler hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 11 vorgeschlagen, wonach das Panafrikanische Parlament als letzter Adressat eingefügt wird.

21.   Mauritanien

Entschließungsanträge: B6-0399/2006, B6-0403/2006, B6-0407/2006, B6-0409/2006, B6-0413/2006, B6-0416/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0399/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

§ 26

 

ursprünglicher Text

 

+

mündlich geändert

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0399/2006

 

Verts/ALE

 

 

B6-0403/2006

 

GUE/NGL

 

 

B6-0407/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0409/2006

 

ALDE

 

 

B6-0413/2006

 

PSE

 

 

B6-0416/2006

 

UEN

 

 

Sonstiges

Michael Gahler hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 26 vorgeschlagen, wonach das Panafrikanische Parlament als letzter Adressat eingefügt wird.

22.   Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Entschließungsanträge: B6-0401/2006, B6-0402/2006, B6-0404/2006, B6-0408/2006, B6-0411/2006, B6-0414/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0401/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

65, 0, 2

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0401/2006

 

Verts/ALE

 

 

B6-0402/2006

 

UEN

 

 

B6-0404/2006

 

GUE/NGL

 

 

B6-0408/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0411/2006

 

ALDE

 

 

B6-0414/2006

 

PSE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

23.   Ursprungskennzeichnung bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern

Entschließungsanträge: B6-0384/2006, B6-0390/2006, B6-0392/2006, B6-0394/2006, B6-0396/2006, B6-0397/2006

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0384/2006

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

63, 0, 1

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0384/2006

 

PSE

 

 

B6-0390/2006

 

Verts/ALE

 

 

B6-0392/2006

 

UEN

 

 

B6-0394/2006

 

GUE/NGL

 

 

B6-0396/2006

 

PPE-DE

 

 

B6-0397/2006

 

ALDE

 

 

Der INTA-Ausschuss hat seinen Entschließungsantrag B6-0381/2006 zurückgezogen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

ALDE: Schlussabstimmung

Sonstiges

Enrique Barón Crespo hat folgenden mündlichen Änderungsantrag zu § 2 gestellt:

2.

bedauert den Umstand, dass die Kommission die vorgeschlagene Verordnung dem Parlament nicht formell zur Kenntnisnahme übermittelt hat, obwohl die Kommission und der Rat sehr wohl um die Bedeutung, die das Parlament der Angabe des Ursprungslandes beimisst, wissen; nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament zu diesem Vorschlag nicht rechtsverbindlich konsultiert werden muss; fordert jedoch, dass dem Parlament stets die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig zu allen relevanten Initiativen der anderen Gemeinschaftsorgane Stellung zu nehmen;


ANHANG II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Zweiter Bericht: Hughes A6-0218/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 465

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Sinnott, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Bushill-Matthews, Busuttil, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Posdorf, Posselt, Purvis, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Saïfi, Samaras, Schierhuber, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Sudre, Surján, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, El Khadraoui, Estrela, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Harms, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 18

NI: Helmer, Masiel, Mote

PPE-DE: Březina, Cabrnoch, Callanan, Deß, Duchoň, Fajmon, Gräßle, Lauk, Lechner, Roithová, Škottová, Strejček, Vlasák, Zvěřina

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 13

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Wise

NI: Allister, Baco, Belohorská, Borghezio, Kozlík, Speroni

PPE-DE: Ulmer, Zieleniec

Verts/ALE: van Buitenen

2.   Bericht: Alvaro A6-0196/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 442

ALDE: Bourlanges, Cocilovo, Cornillet, Deprez, Jensen, Manders, Pistelli, Ries, Susta, Takkula, Toia

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Helmer, Masiel, Piskorski, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Jonckheer, Turmes

Nein-Stimmen: 16

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Wise

NI: Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mote, Schenardi

PSE: Kuc

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 130

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Davies, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Louis, Rogalski, Sinnott, de Villiers

NI: Allister, Baco, Kozlík, Martin Hans-Peter, Romagnoli

UEN: Krasts

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

3.   Bericht: Gaubert A6-0186/2006

Änderungsanträge 19 + 28

Ja-Stimmen: 81

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Graça Moura, Kaczmarek, Surján

UEN: Aylward, Camre, Crowley, Ó Neachtain, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 498

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Piskorski, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 12

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Wise

NI: Baco, Borghezio, Kozlík, Mote, Speroni

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Eva-Britt Svensson

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 6

Ja-Stimmen: 227

ALDE: Gibault, Losco, Pistelli, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Borghezio, Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Speroni

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 316

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 40

ALDE: Harkin

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, de Villiers, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Kozlík, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Calabuig Rull, Carnero González, Cercas, Díez González, García Pérez, Hänsch, Ilves, Masip Hidalgo, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Valenciano Martínez-Orozco, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

5.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 231

ALDE: Cocilovo, Losco, Pistelli, Prodi, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Borghezio, Rutowicz, Speroni

PPE-DE: Albertini, Castiglione, Coelho, Gargani, Musotto, Podestà, Queiró, Tajani

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moraes, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 305

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Chatzimarkakis, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Chruszcz, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pirker, Pleštinská, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 41

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Gollnisch, Kozlík, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Calabuig Rull, Carnero González, Cercas, Díez González, García Pérez, Hänsch, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Salinas García, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Valenciano Martínez-Orozco, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Hans-Peter Martin

6.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 8

Ja-Stimmen: 222

ALDE: Losco, Pistelli, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Borghezio, Martin Hans-Peter, Speroni

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moraes, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Muscardini, Musumeci

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 324

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Chruszcz, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 37

ALDE: Cocilovo

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Romagnoli

PPE-DE: Ribeiro e Castro

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Calabuig Rull, Carnero González, Cercas, Díez González, García Pérez, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Valenciano Martínez-Orozco, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

7.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 225

ALDE: Cocilovo, Fourtou, Losco, Prodi, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Borghezio, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Speroni

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moraes, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Muscardini, Musumeci

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 321

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 42

ALDE: Pistelli

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, de Villiers, Zapałowski

NI: Baco, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Calabuig Rull, Carnero González, Cercas, Díez González, García Pérez, Hänsch, Ilves, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

Janelly Fourtou

8.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 3

Ja-Stimmen: 234

ALDE: Losco, Pistelli, Prodi, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Nattrass, Sinnott, Wise

NI: Battilocchio, Borghezio, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Speroni

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moraes, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Muscardini, Musumeci, Pirilli

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 311

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Tomczak, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 43

ALDE: Harkin

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, de Villiers

NI: Baco, Chruszcz, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Florenz

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Calabuig Rull, Carnero González, Cercas, Díez González, García Pérez, Ilves, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

9.   Gemeinsame Entschließung B6-387/2006 — Betriebsumstrukturierungen

Änderungsantrag 4

Ja-Stimmen: 245

ALDE: Cocilovo, Losco, Pistelli, Prodi, Susta, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Battilocchio, Borghezio, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Speroni

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Muscardini, Pirilli

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 317

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Chruszcz, Giertych, Helmer, Mote, Piskorski, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 17

ALDE: Harkin

IND/DEM: Pęk

NI: Baco, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Hänsch, Ilves, Rosati

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 3/1

Ja-Stimmen: 35

ALDE: Manders

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Strož, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Romagnoli

PPE-DE: Atkins, Garriga Polledo, Schnellhardt

PSE: Berlinguer

Nein-Stimmen: 545

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Liotard, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 7

IND/DEM: Louis, de Villiers

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Kamall, Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

11.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 3/2

Ja-Stimmen: 309

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Martin Hans-Peter, Mote, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Parish, Purvis, Škottová, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Foltyn-Kubicka

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 259

ALDE: Busk, Cocilovo, Jäätteenmäki, Jensen, Morillon, Onyszkiewicz, Riis-Jørgensen, Staniszewska

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Wise, Zapałowski

NI: Battilocchio, Belohorská, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Piskorski, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Gill, Hänsch, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, Martin David, Moraes, Titley, Willmott, Wynn

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 15

ALDE: Geremek, Kułakowski, Takkula

IND/DEM: Železný

NI: Baco, Bobošíková, Kozlík, Martinez

PPE-DE: Handzlik, Kamall, Nicholson, Ventre

PSE: Ilves, Rosati

Verts/ALE: van Buitenen

12.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 13

Ja-Stimmen: 537

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 36

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Bonsignore, De Veyrac

UEN: Krasts

Enthaltungen: 12

IND/DEM: Bonde, Louis, de Villiers

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Romagnoli

PPE-DE: Kamall, Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

13.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Ziffer/Absatz 6/1

Ja-Stimmen: 372

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Martin Hans-Peter, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bachelot-Narquin, Beazley, Belet, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Coelho, Dehaene, Demetriou, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Freitas, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Kamall, Marques, Nicholson, Parish, Posselt, Purvis, Saïfi, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Thyssen, Ventre, Vlasák, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 206

ALDE: Andria, Busk, Jäätteenmäki, Jensen, Onyszkiewicz, Riis-Jørgensen, Staniszewska

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski

NI: Borghezio, Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Masiel, Piskorski, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Protasiewicz, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Bielan, Camre, Szymański, Wojciechowski Janusz

Enthaltungen: 12

IND/DEM: Železný

NI: Baco, Battilocchio, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Schenardi

PSE: Rosati

Verts/ALE: van Buitenen

14.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Ziffer/Absatz 6/2

Ja-Stimmen: 318

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Belohorská, Bobošíková, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Belet, Brepoels, Coelho, Dehaene, Demetriou, De Veyrac, Freitas, Marques, Posselt, Saïfi, Seeberg, Thyssen

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Crowley, Ó Neachtain, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 257

ALDE: Busk, Jäätteenmäki, Jensen, Onyszkiewicz, Riis-Jørgensen, Staniszewska

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Romagnoli, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Herczog

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 11

ALDE: Takkula

NI: Baco, Battilocchio, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez

PSE: Rosati

Verts/ALE: van Buitenen

15.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 18/1

Ja-Stimmen: 496

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Belohorská, Borghezio, Chruszcz, Czarnecki Marek Aleksander, Giertych, Martin Hans-Peter, Masiel, Piskorski, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 74

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Nattrass, Wise, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Ryszard, Helmer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Dover, Duchoň, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Nicholson, Parish, Purvis, Ribeiro e Castro, Škottová, Stevenson, Strejček, Tannock, Vlasák, Zvěřina

Enthaltungen: 14

NI: Baco, Battilocchio, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Schenardi

PPE-DE: Bachelot-Narquin, De Veyrac, Saïfi

PSE: Leichtfried

Verts/ALE: van Buitenen

16.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 18/2

Ja-Stimmen: 263

ALDE: Busk, Geremek, Jäätteenmäki, Jensen, Onyszkiewicz, Riis-Jørgensen, Staniszewska, Takkula

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Gurmai, Rosati

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 298

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Sinnott

NI: Martin Hans-Peter, Romagnoli

PPE-DE: Belet, Brejc, Brepoels, Dehaene

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 21

ALDE: Kułakowski

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Louis, Nattrass, de Villiers, Wise

NI: Baco, Battilocchio, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez

PPE-DE: Bachelot-Narquin, De Veyrac

Verts/ALE: van Buitenen

17.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 19

Ja-Stimmen: 532

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 40

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Louis, Nattrass, de Villiers, Wise

PPE-DE: Spautz

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Bonde

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Romagnoli

PPE-DE: Bachelot-Narquin, De Veyrac, Kamall, Mann Thomas

PSE: Leichtfried, Masip Hidalgo, Scheele

UEN: Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

18.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 6

Ja-Stimmen: 41

ALDE: Losco, Ortuondo Larrea

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

PPE-DE: Florenz

PSE: Castex, Cottigny, De Keyser, Gomes, Leichtfried, Martínez Martínez

Nein-Stimmen: 533

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Romagnoli, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 14

ALDE: Toia

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Sinnott, Wise

NI: Baco, Belohorská, Kozlík

PPE-DE: Kamall, Kasoulides

Verts/ALE: van Buitenen

19.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 20

Ja-Stimmen: 258

ALDE: Busk, Cornillet, Deprez, Jäätteenmäki, Jensen, Morillon, Onyszkiewicz, Ries, Riis-Jørgensen, Staniszewska, Takkula

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Toubon, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Wojciechowski Janusz

Nein-Stimmen: 307

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Davies, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Belet, Brepoels, Coelho, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Esteves, Freitas, Gklavakis, Hatzidakis, Kratsa-Tsagaropoulou, Papastamkos, Thyssen, Trakatellis, Vakalis

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 20

ALDE: Geremek, Kułakowski

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Louis, Nattrass, Sinnott, de Villiers, Wise

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Kozlík, Romagnoli

UEN: Kristovskis, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

Antonis Samaras

20.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 291

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cocilovo, Davies, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Doyle, Grosch

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 283

ALDE: Bourlanges, Chatzimarkakis, Cornillet, Deprez, Manders, Onyszkiewicz, Ries, Staniszewska, Susta, Takkula

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mote, Piskorski, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Rosati

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 13

ALDE: Geremek, Kułakowski

IND/DEM: Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Martinez, Speroni

PPE-DE: Kamall

PSE: Hänsch

Verts/ALE: van Buitenen

21.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 49

Ja-Stimmen: 95

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Chruszcz, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mote, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Lulling, Nicholson, Parish, Purvis, Škottová, Spautz, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Zvěřina

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Kuźmiuk, Muscardini, Musumeci, Pirilli

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 472

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

NI: Battilocchio, Borghezio, Czarnecki Ryszard, Masiel, Piskorski, Rutowicz, Speroni

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 19

ALDE: Geremek

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Louis, Nattrass, de Villiers, Wise

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Romagnoli

PPE-DE: Kamall, Zieleniec

Verts/ALE: van Buitenen

22.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 50

Ja-Stimmen: 69

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mote, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Lulling, Nicholson, Parish, Škottová, Spautz, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Zieleniec, Zvěřina

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Kuźmiuk, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański

Nein-Stimmen: 498

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Sinnott

NI: Battilocchio, Martin Hans-Peter, Masiel, Piskorski

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Ó Neachtain, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 19

ALDE: Geremek

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Louis, Nattrass, de Villiers, Wise

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Romagnoli

PPE-DE: Casini, Kamall

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Enthaltungen

Hans-Peter Martin

23.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 23/1

Ja-Stimmen: 493

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Battilocchio, Borghezio, Chruszcz, Czarnecki Marek Aleksander, Giertych, Martin Hans-Peter, Masiel, Piskorski, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 73

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Nattrass, Wise, Železný

NI: Allister, Czarnecki Ryszard, Helmer, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Dover, Duchoň, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Parish, Purvis, Ribeiro e Castro, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Zvěřina

PSE: Thomsen

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 19

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Kamall, Nicholson

PSE: Scheele

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Britta Thomsen

24.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 23/2

Ja-Stimmen: 262

ALDE: Busk, Deprez, Geremek, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Onyszkiewicz, Ries, Riis-Jørgensen, Staniszewska, Takkula

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Helmer, Le Rachinel, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Rosati

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Szymański, Wojciechowski Janusz

Nein-Stimmen: 299

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Sinnott, Wise

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Belet, Brepoels, Dehaene, Thyssen

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 20

ALDE: Kułakowski

IND/DEM: Bonde, Louis, de Villiers

NI: Baco, Battilocchio, Bobošíková, Gollnisch, Kozlík, Lang, Martinez, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Kamall, Reul

UEN: Camre, Kristovskis, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

25.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 1

Ja-Stimmen: 511

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Losco, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Grabowski, Louis, de Villiers

NI: Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Piskorski, Rutowicz, Schenardi, Speroni

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Fontaine, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Galeote, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Szymański, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 38

ALDE: Chatzimarkakis, Hall, Hennis-Plasschaert, Karim, Lehideux, Ludford, Prodi

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro

IND/DEM: Belder, Blokland, Tomczak

NI: Belohorská, Chruszcz, Giertych, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: del Castillo Vera, Dehaene, Díaz de Mera García Consuegra, Fernández Martín, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, López-Istúriz White, Rudi Ubeda, Vidal-Quadras

PSE: Öger, Tarabella

UEN: Aylward, Crowley, Kristovskis, Ó Neachtain, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Lipietz

Enthaltungen: 37

ALDE: Guardans Cambó, Lynne

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Baco, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mote, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, De Veyrac, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre

PSE: Tarand

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

José Manuel García-Margallo y Marfil

26.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 47

Ja-Stimmen: 95

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Martin Hans-Peter, Mote, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Nicholson, Parish, Purvis, Queiró, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Zvěřina

PSE: Tarabella

UEN: Kristovskis, Kuźmiuk, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Kallenbach, Lucas, Schlyter, Ždanoka

Nein-Stimmen: 473

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Kohlíček, Meijer, Remek

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Knapman, Nattrass, Sinnott, Wise

NI: Battilocchio, Masiel, Piskorski

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Janowski, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Özdemir, Onesta, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber

Enthaltungen: 10

ALDE: Geremek

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

NI: Baco, Belohorská, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli

PPE-DE: Kamall

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Kathy Sinnott

27.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Änderungsantrag 10

Ja-Stimmen: 530

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 40

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Clark, Knapman, Nattrass, Wise

PPE-DE: Olbrycht

PSE: Obiols i Germà

Enthaltungen: 14

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Louis, de Villiers

NI: Baco, Belohorská, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Kamall

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Jan Olbrycht

Enthaltungen

Kathy Sinnott

28.   Zwichenbericht: Fava A6-0213/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 389

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Casa, Caspary, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Esteves, Eurlings, Fjellner, Florenz, Fontaine, Freitas, Gál, Gaľa, Gklavakis, Goepel, Gräßle, Grosch, Hatzidakis, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Ibrisagic, Itälä, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mavrommatis, Mayer, Mitchell, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Oomen-Ruijten, Pack, Peterle, Pīks, Pirker, Poettering, Posdorf, Posselt, Purvis, Rack, Reul, Rübig, Schierhuber, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Sommer, Stauner, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Crowley, Kristovskis, Ó Neachtain, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 137

ALDE: Staniszewska

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Baco, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Helmer, Masiel, Mote, Piskorski, Rutowicz, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Beazley, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Březina, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casini, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Fernández Martín, Fraga Estévez, Friedrich, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gomolka, Graça Moura, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Herranz García, Jałowiecki, Kaczmarek, Kelam, Klich, Kudrycka, Lauk, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Mauro, Mayor Oreja, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, Olbrycht, Parish, Pieper, Podestà, Protasiewicz, Queiró, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saryusz-Wolski, Siekierski, Škottová, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tajani, Tannock, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, von Wogau, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Kuc, Rosati

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Szymański, Wojciechowski Janusz

Enthaltungen: 55

ALDE: Geremek, Jensen, Kułakowski, Lehideux, Onyszkiewicz, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Louis, de Villiers

NI: Battilocchio, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Daul, Descamps, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Ferber, Gahler, Gaubert, Gauzès, Glattfelder, Grossetête, Guellec, Gyürk, Hoppenstedt, Hudacký, Kamall, Konrad, Kušķis, Mikolášik, Olajos, Őry, Papastamkos, Pleštinská, Radwan, Saïfi, Samaras, Schmitt, Schöpflin, Sonik, Sudre, Surján, Szájer, Toubon

PSE: Golik, Liberadzki, Szejna

UEN: Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Tokia Saïfi, Jean-Claude Martinez, Antonis Samaras, Françoise Grossetête

29.   Bericht: Lambrinidis A6-0190/2006

Änderungsantrag 5

Ja-Stimmen: 252

ALDE: Deprez, Fourtou, Laperrouze, Losco, Ries, Takkula

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Piskorski, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Szejna

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 281

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Bobošíková

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Grosch, Weisgerber

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 6

NI: Baco, Belohorská, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Freitas, Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Bernard Lehideux

30.   Bericht: Lambrinidis A6-0190/2006

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 242

ALDE: Bourlanges, Cornillet, Deprez, Fourtou, Ries, Sterckx, Takkula

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Grech, Muscat

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 291

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Susta, Szent-Iványi, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott, Tomczak

NI: Bobošíková, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Gahler, Hieronymi, Klich, Pieper, Schwab

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 6

ALDE: Toia

NI: Baco, Belohorská, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Freitas

Verts/ALE: van Buitenen

31.   Bericht: Lambrinidis A6-0190/2006

Ziffer/Absatz 22

Ja-Stimmen: 287

ALDE: Andrejevs, Andria, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Nattrass, Sinnott

NI: Bobošíková, Rutowicz

PPE-DE: Becsey, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Duchoň, Evans Jonathan, Freitas, Grosch, Gyürk, Kamall, Koch, Nicholson, Saïfi, Šťastný

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Crowley, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Ó Neachtain, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 248

ALDE: Alvaro, Beaupuy, Bourlanges, Cappato, Cornillet, Deprez, Fourtou, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ries, Sterckx, Takkula

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Piskorski, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Parish, Peterle, Pieper, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Calabuig Rull, Hamon, Pinior, Tarabella

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Janowski, Kristovskis, Musumeci, Pirilli, Roszkowski, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Hassi, Smith

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro

NI: Baco, Belohorská, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bauer, Papastamkos

PSE: Attard-Montalto, Grech, Muscat, Tzampazi

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Evangelia Tzampazi,

Nein-Stimmen

James Nicholson, Bernard Lehideux, Anne Laperrouze

32.   Bericht: Lambrinidis A6-0190/2006

Erwägung I

Ja-Stimmen: 507

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Sinnott

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 19

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Borghezio, Giertych, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

UEN: Camre

Enthaltungen: 18

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Pafilis, Toussas

NI: Baco, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

UEN: Musumeci

Verts/ALE: van Buitenen, Flautre

33.   Bericht: Lambrinidis A6-0190/2006

Erwägung J-3/2

Ja-Stimmen: 296

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Susta, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott, Tomczak

NI: Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Czarnecki Ryszard, Giertych, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Belet, Cederschiöld, Dehaene, Fjellner, Freitas, Hökmark, Ibrisagic, Liese, Saïfi

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Crowley, Ó Neachtain, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 242

ALDE: Beaupuy, Bourlanges, Cornillet, Deprez, Fourtou, Ries, Sterckx, Takkula

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Piskorski, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Parish, Peterle, Pieper, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Grech, Lambrinidis, Muscat

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Roszkowski, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 4

NI: Baco

PPE-DE: Demetriou, Papastamkos

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

Bernard Lehideux, Anne Laperrouze

34.   Bericht: Carlotti A6-0210/2006

Ziffer/Absatz 5

Ja-Stimmen: 448

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 50

GUE/NGL: Adamou, Figueiredo, Guerreiro

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Elles, Evans Jonathan, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Nicholson, Parish, Pieper, Škottová, Stevenson, Strejček, Tannock, Zvěřina

UEN: Camre

Enthaltungen: 34

GUE/NGL: Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Baco, Borghezio, Martin Hans-Peter, Speroni

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter

35.   Bericht: Carlotti A6-0210/2006

Ziffer/Absatz 6

Ja-Stimmen: 449

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Deprez, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 82

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Clark, Grabowski, Knapman, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Elles, Evans Jonathan, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Nicholson, Parish, Pieper, Škottová, Stevenson, Strejček, Tannock, Zvěřina

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 2

NI: Martin Hans-Peter

Verts/ALE: van Buitenen

36.   Bericht: Carlotti A6-0210/2006

Ziffer/Absatz 15

Ja-Stimmen: 402

ALDE: Pistelli

GUE/NGL: Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 81

ALDE: Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Knapman, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Zapałowski

NI: Allister, Borghezio, Giertych, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 33

ALDE: Kułakowski

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro

IND/DEM: Bonde

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Elles, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Nicholson, Parish, Pieper, Stevenson, Zvěřina

Verts/ALE: van Buitenen

37.   Bericht: Carlotti A6-0210/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 472

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Papastamkos, Peterle, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Evans Jill, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 24

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Knapman, Rogalski, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

UEN: Camre

Enthaltungen: 30

GUE/NGL: Pafilis, Toussas

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Zapałowski

NI: Baco, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Elles, Evans Jonathan, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Nicholson, Parish, Pieper, Stevenson, Strejček, Tannock, Zvěřina

Verts/ALE: van Buitenen

38.   Gemeinsame Entschließung B6-0401/2006 — Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Entschließung

Ja-Stimmen: 65

ALDE: Busk, Maaten, Matsakis, Onyszkiewicz

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Krupa, Rogalski, Sinnott

NI: Czarnecki Ryszard, Romagnoli, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Chichester, Chmielewski, Coveney, Deß, Gahler, Gauzès, Gomolka, Grossetête, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Lulling, Mavrommatis, Mayer, Olbrycht, Papastamkos, Posselt, Roithová, Samaras, Saryusz-Wolski, Sommer, Sonik, Sturdy, Sudre, Wieland, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Carlotti, Casaca, Ettl, Ferreira Elisa, Geringer de Oedenberg, Hasse Ferreira, Hutchinson, Kindermann, Kuc, Medina Ortega, Pinior, Reynaud, Sakalas, Scheele, Trautmann

UEN: Libicki, Muscardini, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Isler Béguin, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter

Enthaltungen: 2

GUE/NGL: Pflüger, Strož

39.   Gemeinsame Entschließung B6-0384/2006 — Ursprungskennzeichnung

Entschließung

Ja-Stimmen: 63

ALDE: Busk, Maaten, Matsakis, Onyszkiewicz

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Krupa, Rogalski, Sinnott

NI: Czarnecki Ryszard, Romagnoli, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Chichester, Chmielewski, Coveney, Deß, Gahler, Gauzès, Gomolka, Grossetête, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Lulling, Mavrommatis, Mayer, Olbrycht, Papastamkos, Posselt, Roithová, Samaras, Saryusz-Wolski, Sommer, Sonik, Sturdy, Sudre, Wieland, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Assis, Ayala Sender, Barón Crespo, Casaca, Ettl, Ferreira Elisa, Geringer de Oedenberg, Hasse Ferreira, Hutchinson, Kindermann, Kuc, Martínez Martínez, Medina Ortega, Pinior, Sakalas, Scheele, Trautmann

UEN: Libicki, Muscardini, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Onesta

Enthaltungen: 1

GUE/NGL: Pflüger


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2006)0303

Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (KOM(2005)0089 — C6-0100/2005 — 2005/0019(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0089) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0100/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0209/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1a)

Um die Gemeinschaft vor einer Schädigung ihrer finanziellen Interessen im Mehrwertsteuerbereich — insbesondere vor Einbußen, die durch betrügerische oder andere illegale grenzüberschreitende Aktivitäten entstehen — zu schützen, wozu sich die Mitgliedstaaten in Artikel 280 des Vertrags verpflichtet haben, sollten die Mitgliedstaaten eng mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten.

(9a)

Die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sollte durch die vorliegende Richtlinie unangetastet bleiben.

(9b)

Die Vereinfachung der Ausnahmetatbestände sollte im Interesse der effektiven Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung nur ein begrenzter Bestandteil eines umfassenden Programms der Reform des Mehrwertsteuersystems der Gemeinschaft sein, und deshalb sollten weitere Reformen des Systems unter anderem mit dem Ziel der Bekämpfung des Steuerbetrugs eingeleitet werden, beispielsweise bezogen auf Finanzdienstleistungen, E-Dienstleistungen, Doppelbesteuerungstatbestände und Dienstleistungen der öffentlichen Hand im Hinblick auf ihre Modernisierung und Vereinfachung.

(9c)

Maßstäbe für Überlegungen zu einem eventuellen Systemwechsel bei der Erhebung der Mehrwertsteuer sollten die Effektivität der Steuererhebung, die Steuergerechtigkeit sowie die Praktikabilität für die Unternehmen sein.

(1)

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

Nimmt ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, sorgt er dafür, dass den Steuerpflichtigen daraus weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile entstehen.

entfällt

(2)

Artikel 5 Absatz 8 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie sorgen dafür, dass weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile entstehen.

entfällt

7a.

In Artikel 21 Absatz 2 in der Fassung von Artikel 28g wird folgender Buchstabe ca hinzugefügt:

ca)

Die Abgrenzung dieser Leistungen, für die der steuerpflichtige Empfänger die Steuer schuldet, von den anderen Leistungen, für die wie bisher die Steuer von dem die Dienstleistung liefernden Unternehmen geschuldet wird, muss für die Unternehmen klar und unstrittig erkennbar und kontrollierbar sein.

7b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 30a

Um dem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zum Schaden der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere dem so genannten Karussell-Betrug, entgegenzuwirken, halten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Dienststellen dazu an, bei Betrugsverdacht eng mit OLAF zusammenzuarbeiten. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament im Rahmen ihres Jahresberichts gemäß Artikel 280 Absatz 5 des Vertrags über die Fortschritte in diesem Bereich.

7c.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 34a

Die Kommission wird zur Feststellung der besten langfristigen Regelung der Mehrwertsteuererhebung für die Europäische Union eine umfassende vergleichende Synopse erstellen, die die nationalen Überlegungen zu diesem Thema prüft und die vielfältigen Konsequenzen eines Systemwechsels zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Modell) sowie seine Vor- und Nachteile für die Mitgliedstaaten und die in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen konkret aufführt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0304

Partnerschaft EU/Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung (2006/2123(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 2. März 2006 mit dem Titel „Eine Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik zur Förderung von Wachstum, Stabilität und Entwicklung“, (KOM(2006)0086), (nachstehend „Kommissionsmitteilung“),

in Kenntnis des Evaluationsberichts zur regionalen Strategie der Kommission für die Karibik, Bände 1 und 2 vom April 2005,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 10. April 2006 und der darin vorgenommenen Bekräftigung des Gemeinsamen Standpunktes zu Kuba vom 2. Dezember 1996,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“ (1),

in Kenntnis der Erklärung von Wien des Dritten europäisch-lateinamerikanisch-karibischen Civil Society Forums vom 1. April 2006,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0211/2006),

A.

in der Erwägung, dass manche der karibischen Staaten bis 2020 den Status von entwickelten Ländern erreicht haben werden, anderen jedoch ein Absinken von der Gruppe der Länder mittleren Einkommens in die Kategorie der Länder mit niedrigem Einkommen droht,

B.

in der Erwägung, dass diese kleinen Inselstaaten von Natur aus anfällig für Naturkatastrophen und andere von außen kommende Schocks sind,

C.

in der Erwägung, dass ein Dialog zwischen der Kommission und Vertretern des Cariforum (3) über die Kommissionsmitteilung stattgefunden hat, als diese sich noch im Entwurfsstadium befand,

D.

in der Erwägung, dass die selbst bestimmte Schaffung des gemeinsamen karibischen Marktes und Wirtschaftsraums (CSME) ein wichtiges Instrument der regionalen Integration darstellt,

E.

in der Erwägung, dass die Cariforum — Staaten die WPA-Verhandlungen mit einer klaren entwicklungspolitischen Dimension begleitet haben wollen, um in der Lage zu sein, wachsende Armut und Ungleichheiten zu bekämpfen, soziale Kohäsion zu fördern und die Millenniumsentwicklungsziele umzusetzen,

F.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass über 60 % der Bevölkerung der Region unter 30 Jahre alt sind und abgesehen von Kuba in den Staaten der Karibik der Zugang zu Bildung für alle ein ungelöstes Problem darstellt,

G.

in der Erwägung, dass die belgische Regierung den kritischen Dialog und die Entwicklungskooperation mit der kubanischen Regierung positiv bewertet hat,

H.

in der Erwägung, dass die Programmierungsphase für die Mittel des Zehnten Europäischen Entwicklungsfonds begonnen hat und diese Mittel künftig schneller und effizienter aisgezahlt und besser auf die Bedürfnisse der Länder der Region zugeschnitten werden sollten,

1.

lobt die Einbindung der Cariforum — Gruppe in die Diskussion des Entwurfs der Kommissionsmitteilung und begrüßt die Berücksichtigung der meisten von den Staaten der Region vorgetragenen Sorgen in der Mitteilung;

2.

begrüßt, dass die Kommission ihrer Strategie das Ethos von Gleichheit, Partnerschaft und Besitz voranstellt;

3.

hält die faktische Marginalisierung des Europäischen Parlaments durch einen Zeitplan, der seine Beteiligung an der Formulierung der Kooperationsstrategie für die Karibik ausschloss, für einen höchst bedauerlichen Bruch mit der einvernehmlichen Vorgehensweise der drei Europäischen Organe, die sich sowohl in der Formulierung der Afrika-Strategie als auch im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union bewährt hatte;

4.

bedauert, dass die Kommission den Empfehlungen aus ihrem Evaluationsbericht nicht entsprechend Rechnung trägt;

5.

stimmt der Analyse der Kommission zu, dass die Kooperation beider Regionen bislang nicht von einem adäquaten politischen Dialog begleitet wurde; hält die Praxis, einmal alle zwei Jahre ein einstündiges Treffen zwischen der EU-Troika und den Cariforum — Regierungschefs abzuhalten, für unzureichend und begrüßt das Vorhaben, einem solchen Dialog künftig auf allen Ebenen die notwendige Zeit einzuräumen;

6.

begrüßt die geplante Einbindung der zu der Region gehörenden französischen Übersee-Departements (Guadeloupe, Französisch-Guyana und Martinique) und der karibischen überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) in den künftigen politischen Dialog; unterstützt dabei jedoch die Auffassung der karibischen Staaten, dass die Modalitäten dieser Einbeziehung erst noch mit jenen Staaten verhandelt werden müssen, die im Rahmen des Cotonou-Abkommens (4) die Vereinbarung zur Methodologie des politischen Dialogs unterzeichnet haben;

7.

teilt die Haltung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), dass die Definition separater EU-Politiken für die drei AKP-Regionen keinesfalls zur Unterminierung der Gesamtbeziehung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten führen darf; begrüßt das durch die Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und den Staaten Lateinamerikas und der Karibik (LAK-Staaten) geschaffene zusätzliche Forum des politischen Dialogs, besteht jedoch auf dem Vorrang der im Cotonou — Abkommen getroffenen Vereinbarungen;

8.

begrüßt die in der Kommissionsmitteilung geäußerte Absicht, glaubwürdige Institutionen zu stärken und gute Regierungsführung sowie Transparenz in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz in den karibischen Staaten zu fördern; fordert alle karibischen Staaten auf, die UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bzw. gegen die Korruption zu ratifizieren;

9.

billigt die Absicht der Kommission, der Förderung des neu geschaffenen CSME Priorität einzuräumen; bekräftigt erneut seine Ansicht, dass die WPA-Verhandlungsführung zentral von Entwicklungszielen bestimmt sein muss und der junge karibische Binnenmarkt einer angemessenen handelsbezogenen Unterstützung und des Kapazitätsaufbaus bedarf und dass die Liberalisierung des Handels vernünftig gestaffelt sein muss;

10.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die WPA so strukturiert sind, dass den regionalen Realitäten und Sachzwängen Rechnung getragen wird, erforderlichenfalls mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf eine variable Geometrie; fordert, dass alle im Rahmen der WPA — Verhandlungen übernommenen Verpflichtungen sorgfältig zeitlich abgestimmt werden mit der Gewährung der WPA — bezogenen Entwicklungsunterstützung, die auf die wichtigsten Anliegen der betroffenen Regierungen, darunter die wirtschaftliche Umstrukturierung zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Steueranpassungen und Maßnahmen zur Erleichterung des Handels, zielgerichtet ist;

11.

verweist erneut auf die hohe Bedeutung der Zolleinkünfte für die Haushalte und Investitionsmöglichkeiten eines Teils der karibischen Staaten und folgert daraus, dass die Maßnahmen, die zu einem Verlust dieser Einkünfte führen und steuerlich derzeit nicht ausgeglichen werden können, nicht ohne adäquate Kompensation ergriffen werden sollten; betont jedoch, dass die Ausweitung des Handels zwischen den karibischen Staaten und den Entwicklungsländern im Allgemeinen dazu beitragen könnte, Verluste bei den Zolleinkünften auszugleichen und stabilere Einkommensquellen zu sichern;

12.

stimmt der Kommission zu, dass die kleinen offenen Volkswirtschaften der Region besonders anfällig für globale Marktkräfte sind; gibt jedoch zu bedenken, dass eine allmähliche Handelsliberalisierung mit angemessenen Schutzmechanismen und ausreichend Zeit für Anpassungen die Entwicklung fördert und deshalb ein Mittel zur Bekämpfung der Armut sein kann;

13.

vertritt die Auffassung, dass bei handelsbezogenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau Sachzwänge auf der Angebotsseite in Angriff genommen werden müssen, u.a. durch Förderung der Verarbeitung von Grunderzeugnissen und Produktionsdiversifizierung, Förderung von Konsultationen kleiner und mittlerer Unternehmen und ihrer Unterstützung, Beseitigung von bürokratischen Investitionsbarrieren und somit Förderung der Wirtschaftsentwicklung in der Region;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Empfehlung 7 ihres Evaluationsberichts umzusetzen, die Prinzipien des „Small Island Developing States Network“ der Vereinten Nationen zu berücksichtigen; ersucht die Kommission, die zu den Auswirkungen der Handelsliberalisierung und Globalisierung auf die nachhaltige Entwicklung solcher Staaten durchgeführte Studie zu veröffentlichen;

15.

hält die Kompensations- und Adaptionsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Änderungen auf dem Zucker- und Bananenmarkt für unterfinanziert und befürchtet unter Verweis auf die jüngsten Demonstrationen in der Region eine starke Gefährdung des Kooperationszieles des sozialen Zusammenhalts;

16.

fordert die Kommission auf, Programme zur Förderung der landwirtschaftlichen Konversion zu entwickeln, die unter sozialpolitischen, die Ernährung sichernden, energiepolitischen und umweltpolitischen Aspekten den Erhalt und die Schaffung von akzeptablen Arbeitsplätzen in bislang konventionell und nicht wettbewerbsfähig bewirtschafteten Betrieben ermöglichen;

17.

fordert ein stärkeres Gewicht der sozialen, kulturellen und umweltrelevanten Folgen in der Kooperationsstrategie und den Aufbau einer systematischen Folgenabschätzung und Evaluation auf der Basis der Indikatoren der Millenniumsentwicklungsziele;

18.

begrüßt, dass wichtige Umweltschutzaufgaben in die Entwicklungszusammenarbeit mit der karibischen Region einbezogen wurden, und fordert, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie die Energieeffizienz massiv finanziell gefördert werden, um ruinöse Folgen des Preisanstiegs für Erdöl zu vermeiden und den Klimawandel zu verlangsamen;

19.

teilt die Sorgen der Kommission, dass es in Folge des globalen Klimawandels zu noch häufigeren und stärkeren Wetterkatastrophen in der Region kommt, und unterstützt das Ziel eines verbesserten Naturkatastrophenmanagements, bedauert aber, dass die 2005 geschaffene EU-AKP-Naturkatastrophenfazilität überhaupt nicht erwähnt wird; fordert die Kommission auf, die dauernde und langfristige Einrichtung einer solchen Fazilität zu unterstützen; fordert die Kommission auf, den Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments sowie den Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Umwelt der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU regelmäßig über den Verlauf dieses Prozesses zu informieren; verweist auf die Verletzbarkeit der Volkswirtschaften der Karibik-Staaten durch Naturkatastrophen und begrüßt die Ankündigung der Kommission, für Wiederaufbauhilfe neue und schnellere Auszahlungsmodalitäten anzuwenden, die eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung vorsehen;

20.

kritisiert, dass sich die Strategie für die Karibik viel zu wenig mit der Bewältigung des Problems der Jugendarbeitslosigkeit und der wachsenden Frustration unter Jugendlichen beschäftigt; ist besorgt, dass sich diese Situation durch die bevorstehende Krise der karibischen Landwirtschaft noch verschärfen wird;

21.

betont die Schlüsselrolle des Ausbaus eines nachhaltigen Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, und empfiehlt, den dafür erforderlichen Infrastrukturaufbau (Straßen, Häfen, Flughäfen usw.) langfristig finanziell zu unterstützen; vermisst bei der Kommission jedoch die Einsicht, dass zu dieser Nachhaltigkeit auch regional und lokal verankertes Eigentum an Tourismusobjekten gehört und dieses gefördert werden muss, um das Abfließen der erzielten Gewinne zu verringern, damit die Bevölkerung vor Ort nicht in ein reines Dienstbotenverhältnis gezwungen wird und verhindert wird, dass es irgendwann zu einer Denaturierung der Landschaft kommt;

22.

begrüßt das Angebot der Kommission, die Tür für einen politischen Dialog mit Kuba offen zu halten; kritisiert jedoch die engen Beschränkungen, die solchen Dialogen auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes von 1996 auferlegt werden;

23.

weist darauf hin, dass ein erfolgreiches Einwirken der Europäischen Union auf die USA für ein Ende der Embargopolitik erhebliche ökonomische Potenziale für die gesamte Region erschließen könnte; fordert im Sinne einer an den politischen, sozialen, individuellen und ökonomischen Menschenrechten ausgerichteten Politik nachdrücklich die Aufnahme eines kritischen Dialoges mit der kubanischen Regierung;

24.

betont die Wichtigkeit der Abstimmung von Entwicklungsvorhaben auch mit außereuropäischen Akteuren in der Region, insbesondere Kanada, China, Brasilien und Venezuela, und bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Darstellung des Engagements anderer Akteure durch die Kommission von einem gewissen Grad an Misstrauen geprägt ist;

25.

unterstreicht die Heterogenität der Region und empfiehlt eine stärkere Differenzierung in der Kooperationsstrategie; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, für jeden karibischen Staat u.a. anhand der Frage, inwieweit Transparenz, starke und unabhängige Institutionen und verantwortungsvolle Regierungsführung gegeben sind, einzeln zu prüfen, ob eine Konzentration auf Budgethilfe die geeignete Methode zum Erreichen der Entwicklungsziele darstellt;

26.

verweist ausdrücklich auf die besondere Notlage Haitis und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Sonderprogramm für Haiti zu entwickeln, das über die allgemeine Kooperation mit der Karibik hinausgeht und zusätzliche Mittel erfordern wird; begrüßt den allgemein zufrieden stellenden Ablauf der im Februar und April 2006 in Haiti abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedsstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der karibischen Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0113.

(3)  Das Karibik-Forum der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).

(4)  Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).

P6_TA(2006)0305

Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln

Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (2006/2015(INI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39, 45 und 168 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1),

in Kenntnis der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2),

in Kenntnis der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM(2004)0062),

in Kenntnis des Europäischen Wettbewerbsberichts 2004 (SEK(2004)1397),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 (KOM(2002)0118),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0137/2006),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0218/2006),

A.

in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln zur Übertragung von mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren führen können, unter anderem Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids, und damit ein ernstes Problem für die öffentliche Gesundheit darstellen,

B.

in der Erwägung, dass die Prävalenz von Hepatitis B, Hepatitis C und HIV zunehmend steigt und das Aids-Bekämpfungsprogramm der Vereinten Nationen (UNAIDS) von mehr als 40 Millionen Fällen von HIV weltweit und mehr als 5 Millionen Fällen von Hepatitis C weltweit berichtet,

C.

in der Erwägung, dass unabhängige Studien bewiesen haben, dass die Mehrzahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln durch verbessertes Training, verbesserte Arbeitsbedingungen und den Gebrauch von sichereren medizinischen Geräten vermeidbar sind,

D.

in der Erwägung, dass die existierende EG-Gesetzgebung für den Schutz von im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern vor Verletzungen mit Injektionsnadeln praktisch wirkungslos geblieben ist,

E.

in der Erwägung, dass ein schwerwiegender Mangel an Pflegepersonal besteht und dass Studien in Frankreich und im Vereinigten Königreich erwiesen haben, dass ein wesentlicher Grund für die Unattraktivität des Pflegeberufs die täglichen Berufsrisiken sind; ferner in der Erwägung, dass der oben genannte Europäische Wettbewerbsbericht 2004 den eskalierenden Mangel an Beschäftigten im Gesundheitssektor als eine besondere Besorgnis für die Europäische Union anerkennt,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission durchweg enttäuschende Antworten auf die parlamentarischen Anfragen verschiedener seiner Mitglieder, in denen diese auf die Notwendigkeit dringender und konkreter Maßnahmen zum Schutz der im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer hingewiesen haben,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission erneut darauf hingewiesen werden sollte, dass solche Maßnahmen in Einklang mit der Initiative für eine bessere Regulierung einschließlich der Überarbeitung von nachweislich nicht wirksamen Rechtsvorschriften stehen würden,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt auf die lebensbedrohliche Gefährdung der im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer durch infizierte Injektionsnadeln aufmerksam gemacht wurde, kürzlich in seiner oben genannten Entschließung vom 24. Februar 2005, in der eine Änderung der Richtlinie 2000/54/EG insbesondere im Hinblick auf die Behebung des Risikos, das sich aus der Arbeit mit Nadeln und scharfen medizinischen Gegenständen ergibt gefordert wird,

I.

in der Erwägung, dass seit mehr als 12 Monaten nach seinem Antrag auf legislative Verbesserungen kein Vorschlag im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vorbereitet wird und die im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer in der Europäischen Union wahrscheinlich rund eine Million neue Verletzungen mit Injektionsnadeln erlitten haben, wobei viele vermeidbar gewesen wären; in der Erwägung, dass manche dieser Verletzungen zu potenziell lebensbedrohlichen durch Blut übertragbaren Virusinfektionen führen werden und viele weitere die im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer und ihre Familien monatelang in der quälenden Ungewissheit lassen werden, ob sie sich mit einer lebensbedrohlichen Infektion angesteckt haben oder nicht,

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage der Artikel 137 und 251 des EG-Vertrags innerhalb von drei Monaten nach der Annahme dieser Entschließung einen Legislativvorschlag über eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/54/EG zu unterbreiten;

2.

stellt fest, dass das in der Bundesrepublik Deutschland bisher effiziente Modell in Kombination mit Erfahrungen aus Spanien die Grundlage für einen Legislativvorschlag bilden könnte;

3.

ersucht die Kommission, einheitliche EU-Standards für die Berichterstattung über und die Erfassung von Verletzungen mit Injektionsnadeln zu entwickeln;

4.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

5.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anhang beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.

(3)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(4)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.

ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

1.   HINTERGRUND

1.1

Zu Verletzungen von im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern mit Injektionsnadeln kommt es, wenn die Haut ungewollt mit einer Nadel, die potenziell mit dem Blut des Patienten infiziert ist, durchstochen wird. Infizierte Injektionsnadeln können über 20 gefährliche, durch Blut übertragbare Krankheitserreger aufweisen, einschließlich Hepatitis B, Hepatitis C und HIV. Die meisten dieser Verletzungen erleiden Krankenschwestern und -pfleger sowie Ärzte; betroffen ist auch anderes medizinisches Personal. Auch nicht-medizinisches Personal, wie Reinigungskräfte, Wäschereimitarbeiter und anderes nachgeordnetes Personal, ist dem Risiko ausgesetzt.

1.2

Etwa 10 % der Arbeitnehmer in der Europäischen Union sind im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt, ein beträchtlicher Teil davon in Krankenhäusern. Damit stellt die Gesundheitsfürsorge einen der größten Beschäftigungsbereiche in Europa dar. Der Anteil an Arbeitsunfällen liegt im Bereich der Gesundheitsfürsorge und sozialer Leistungen um 30 % über dem EU-Durchschnitt (1). Eine der größten Gefahren geht vom Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen aus, insbesondere mit HIV und Hepatitis B und C Viren.

1.3

Perkutane Verletzungen mit blutgefüllten scharfen Gegenständen sind bei im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern die Hauptursache für berufsbedingte Ansteckungen mit durch Blut übertragbaren und potenziell tödlichen Krankheiten. Schätzungen zufolge gibt es jährlich eine Million Verletzungen mit Injektionsnadeln in Europa (2).

1.4

Zu den riskantesten Verfahren gehören Blutentnahmen, das Legen intravenöser Kanülen sowie perkutane Injektionen. Kleine Mengen Blut können zu einer potenziell lebensbedrohlichen Infektion führen. Das Infektionsrisiko ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie dem Infektionsstatus des Patienten, der Viruslast des Patienten, dem Immunstatus des Beschäftigten, der Tiefe der Verletzung, der Menge an übertragenem Blut, dem Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Desinfizieren der Wunde sowie der Verfügbarkeit und Nutzung einer Postexpositionsprophylaxe.

1.5

Solche Infektionen treten im Bereich des Gesundheitswesens wesentlich häufiger auf als in der breiten Bevölkerung (3).

1.6

Das Ansteckungsrisiko mit Hepatitis B kann durch Impfungen und das Risiko einer Ansteckung mit HIV durch rasch verabreichte Postexpositionsprophylaxe verringert werden. Für Hepatitis C helfen solche Maßnahmen jedoch nicht.

1.7

Studien zeigen, dass die Verwendung sicherer Instrumente die Zahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln deutlich reduzieren kann. Unabhängig davon können aber auch regelmäßige Schulungen und organisatorische Maßnahmen die Zahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln deutlich vermindern. Deshalb sollte neben der Verwendung von Geräten mit Sicherheitsvorrichtungen der Schwerpunkt auf organisatorischen Maßnahmen wie festgelegten Arbeitsabläufe, Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter und dem Bewusstmachen risikoreicher Aktivitäten liegen (4).

2.   DERZEIT GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

2.1

Die Richtlinie 2000/54/EG (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) enthält Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen. Folgende Bestimmungen sind in diesem Bereich von besonderer Bedeutung:

Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen (Artikel 2).

Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, muss der Arbeitgeber eine Risikoabschätzung durchführen (Artikel 3).

Falls die Vermeidung der Gefahr einer Exposition technisch nicht durchführbar ist, ist die Gefahr einer Exposition so weit zu verringern, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist. Dies beinhaltet persönliche Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen für Unfälle und Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls (Artikel 6).

Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs müssen eingeführt werden (Artikel 8).

In human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten (Artikel 15).

2.2

Die Richtlinie 89/655/EWG (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist auch von Bedeutung. Artikel 3 verpflichtet den Arbeitgeber:

sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind und bei ihrer Benutzung durch die Arbeitnehmer deren Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind;

die besonderen Arbeitsbedingungen und Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel erwachsen, zu berücksichtigen;

Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.

Außerdem müssen die Arbeitnehmer Informationen und Anweisungen zur Verwendung der Arbeitsmittel und der Gefahren, die bei ihrer Verwendung entstehen können, erhalten (Artikel 6 and 7).

3.   WARUM EINE LEGISLATIVE LÖSUNG NOTWENDIG IST

3.1

Die bestehenden Rechtsvorschriften sollten eigentlich auf die Gefahren durch Nadelstichverletzungen konkret eingehen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM(2004)0062) bezieht sich insbesondere auf Probleme im öffentlichen Sektor und berücksichtigt die Situation in Krankenhäusern.

3.2

Leitlinien, Sensibilisierungskampagnen und andere Initiativen nichtlegislativer Natur können nur teilweise einen Beitrag leisten, sollten aber zusätzlich zu Richtlinien angewendet werden (5).

3.3

Dem Europäischen Wettbewerbsbericht 2004 zufolge ist die zunehmende Knappheit an Krankenpflegepersonal in Europa besorgniserregend. Es gibt viele Gründe, warum Berufe im Gesundheitswesen nicht als attraktiv angesehen werden — berufsbedingte Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz spielen jedoch allenfalls eine zusätzliche Rolle.

4.   FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

4.1

Zahlreiche unabhängige Studien haben den kurz- und langfristigen Nutzen von Investitionen in sicherere Arbeitsmethoden und medizinische Geräte zur Vermeidung von Verletzungen mit Injektionsnadeln untersucht, und alle konnten belegen, dass im Allgemeinen volkswirtschaftliche Einsparungen zu erwarten sind (6).

5.   SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

5.1

Folgende Bestimmungen sollten in die oben genannte Richtlinie 2000/54/EG aufgenommen werden:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)

„sind scharfe medizinische Gegenstände Hohlnadeln (wie sie in Spritzen, Lanzetten, speziellen Blutentnahmevorrichtungen, Flügelnadeln und intravenösen Kathetern vorkommen), Nähnadeln, Skalpelle und andere schneidende medizinische Instrumente.“

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)

„das Risiko einer Verletzung durch Nadeln und andere scharfe medizinische Gegenstände, die mit Blut kontaminiert sind.“

Artikel 15 Absatz 2a (neu)

„Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Schnitt- und Stichverletzungen dürfen die Patienten nicht gefährden. In human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen soll, unbeschadet des Absatzes 2 und mit Beteiligung der verantwortlichen Ärzte, darauf hingewirkt werden, folgende spezifische Präventivmaßnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer vor Verletzungen durch Nadeln und andere scharfe medizinische Gegenstände zu schützen:

(a)

sofern vorhanden, werden sichere und effiziente Systeme zur Minimierung des Kanülengebrauchs genutzt, z.B. Venenverweilkanülen;

(b)

auf der Grundlage der Risikoabschätzung soll darauf hingewirkt werden, dass Geräte mit Sicherheitsvorrichtungen, sofern vorhanden, effizient und gezielt in Bereichen mit besonders hohem Risiko einer Unfall- und/oder Infektionsgefahr unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses genutzt werden;

(c)

Arbeitsmethoden, die mit einem Risiko von Nadelstichverletzungen verbunden sind, werden sicherer gemacht, und das Zurückstecken der Nadeln ist zu verbieten;

(d)

alle Arbeitnehmer, insbesondere diejenigen, die intravenöse Kanülen legen, sind im sicheren Umgang mit und der sicheren Beseitigung von Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen in entsprechenden Behältern sowie in der ordnungsgemäßen Versiegelung dieser Behälter zu unterweisen;

(e)

wenn sich in unmittelbarer Nähe zu dem Ort der Verwendung der Injektionsnadel kein Spezialbehälter für scharfe und spitze Gegenstände befindet, führt der Arbeitnehmer ein wegwerfbares Tablett mit sich, das in einem Behälter für klinische Abfälle zu entsorgen ist, um im Falle des Auslaufens von Blut eine Ansteckung zu vermeiden;

(f)

am Arbeitsplatz sind schriftliche Anweisungen bereitzustellen und gegebenenfalls durch Aushang bekannt zu geben, welche Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall mit Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen zu befolgen sind;

(g)

bei Unfällen oder Zwischenfällen sind effiziente Schritte einzuleiten, unter anderem in Form einer raschen Verabreichung von Postexpositionsprophylaxen;

(h)

allen Arbeitnehmern, die mit Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen in Kontakt kommen können, soll eine Impfung gegen Hepatitis B angeboten werden;

(i)

Verletzungen mit Nadeln oder scharfen medizinischen Gegenständen sind in einem speziellen Verzeichnis zu dokumentieren;

(j)

die Kommission prüft bis zum [4 Jahre nach Inkrafttreten der in dieser Entschließung empfohlenen Änderungen der Richtlinie 2000/54/EG], ob die Einführung der Geräte mit Sicherheitsvorrichtungen im Sinne des Absatzes 2a Buchstabe b erfolgreich umgesetzt wurde, und untersucht, inwieweit durch die Einführungspflicht in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko die Zahl der Verletzungen und Infektionen zurückging und ob weitere Bereiche in den Anwendungsbereich dieses Artikels einzubeziehen sind. Dadurch soll auch ermittelt werden, welche Geräte für die Beschäftigten am wirksamsten und akzeptabelsten sind.“

Artikel 22 Absatz 1a (neu)

„Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe ca und Absatz 2a genannten Regelungen treten zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“


(1)  Siehe KOM(2002)0118.

(2)  

a)

EPINet Data. Dee May RGN, DMS. Period of Study: Juli 2000 bis Juni 2001.

b)

Surveillance of Occupational Exposures in Italy: the SIROH program, Gabriella De Carli, Vincent Puro, Vincenzo Puro, Giuseppe Ippolito, and the SIROH group, SIROH, 6 — 2002.

c)

EPINet Spain, 1996 — 2000. Hernández-Navarette MJ, Arribas-Llorent JL, Campins Martí M, García de Codes Ilario.

d)

Risk of Hepatitis C Virus Transmission following Percutaneous Exposure in Healthcare Workers, 2003 — G De Carli, V Puro, G Ippolito, and the Studio Italiano Rischio Occupazionale da HIV (SIROH) Group.

(3)  

a)

(Universität Wuppertal) Hofmann F, Kralj N, Beie M. Needle stick injuries in healthcare — frequency, causes and preventive strategies. Gesundheitswesen. Mai 2002; 64(5):259-66.

b)

Schroebler S., Infektionsrisiko durch Nadelstichverletzungen für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in Dokumentationsband über die 40. Jahrestagung der Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V., Rindt-Druck, Fulda 2000; fortgeführt und ergänzt, persönliche Mitteilung.

(4)  

a)

Advances in Exposure Prevention; Band 3, Nr. 4; Libourne study GERES vom Sept. 2001.

b)

Mendelson MH, Chen LBY, Finkelstein LE, Bailey E, Kogan G. Evaluation of a Safety IV Catheter Using the Centers for Disease Control and Prevention (CDC) National Surveillance System for Hospital Healthcare Workers Database. In 4th Decennial International Conference on Nosicomial and Healthcare-Associated Infections 2000 (5-9 März). Atlanta, Georgia.

c)

„Four-year surveillance from the Northern France network“ American Journal of Infection Control. Okt. 2003; 31(6):357-63. Tarantola A, Golliot F, Astagneau P, Fleury L, Brucker G, Bouvet E; CCLIN Paris-Nord Blood and Body Fluids (BBF) Exposure Surveillance Taskforce.

d)

Louis N, Vela G, Groupe Projet. Évaluation de l'efficacité d'une mesure de prevention des accidents d'exposition au sang au cours du prèlévement de sang veineux. Bulletin Épidémiologique Hebdomadaire 2002; 51:260-261.

e)

Younger B, Hunt EH, Robinson C, McLemore C. Impact of a Shielded Safety Syringe on Needlestick Injuries Among Healthcare Workers. Infection Control and Hospital Epidemiology 1992; 13:349-353.

f)

Abiteboul D, Lolom I, Lamontagne F, Tarantola A, Deschamps JM, Bouve Et, and the GERES group. GERES (Groupe d'étude sur le risque d'exposition des soignants aux agents infectieux). AES: Peut-on se protéger ? Enquête multicentrique sur les AES des infirmier(e)s de Médecine et réanimation. GERES Day, Hospital Bichat Juni 2002, Paris.

(5)  Beispielsweise wurden im Oktober 2003 in Deutschland Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) veröffentlicht. Sie beinhalten entsprechende Empfehlungen zur Vermeidung von Verletzungen mit scharfen medizinischen Gegenständen, unter anderem auch den Gebrauch von medizinischer Technologie mit Nadelschutzvorrichtungen. Ziel der TRBA 250 ist unter anderem die Reduzierung nadelstichbedingter Infektionen. Aus diesem Grund wurden, neben der Einführung sicherer Systeme, auch alternative Verfahren als geeignet angesehen, die eine sichere Handhabung der Kanüle gewährleisten. Dem Unternehmer wird mit den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) als BGR/TRBA 250 eine Hilfe an die Hand gegeben. Hält er sich an den hier beschriebenen Stand der Technik, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt hat („Vermutungswirkung“, „Konformitätswirkung“). In Anbetracht dessen, dass diese Empfehlungen in Form von Technischen Regeln formuliert sind, und Wendungen wie „sollen“ enthalten statt verbindliche Empfehlungen zu geben, haben sie unzureichende Auswirkungen in der Praxis.

(6)  

a)

A. Wittmann, F. Hofmann, B. Neukirch, Ch. Thürmer, N. Kralj, S. Schroebler, K. Gasthaus; „Blood-borne viral infections: causes, risks and prevention strategies“, Bergische Universität Wuppertal, Mai 2005.

b)

US General Accounting Office, Impact assessment regarding Needlestick Safety and Prevention Act; 17. November 2000.

c)

Evaluation of the Efficacy of a Measure to Prevent Accidental Needlestick Injuries by Using Safety Needles for Venous Blood. Louis Nicole (1), Vela Gilles (2) and the Project Group Cellule d'Hygiène [Hygiene Unit], Centre Hospitalier 06401 — Cannes cedex Département d'Ergonomie [Department of Ergonomics], Centre Hospitalier Cannes.

d)

2004 Center for Disease Control Sharps Safety Workbook, USA — Cost of Needlestick Injuries.

P6_TA(2006)0306

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2004)0628 — C6-0129/2004 — 2004/0219(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0628) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 179 und 181 a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0129/2004),

in Kenntnis der Erklärung der Kommission zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) als Anlage beigefügt ist, und des damit verbundenen Schriftwechsels,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0164/2006);

1.

betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

2.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

3.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

P6_TC1-COD(2004)0219

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen vorgeschlagen. Die vorliegende Verordnung bildet eines der allgemeinen Instrumente, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen.

(2)

Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 bestätigte, dass sich mit der Erweiterung der Europäischen Union eine wichtige Chance bietet, die Beziehungen zu den Nachbarländern auf der Grundlage gemeinsamer politischer und wirtschaftlicher Werte auszubauen, und dass die Europäische Union weiterhin entschlossen ist, neue Trennungslinien in Europa zu vermeiden und Stabilität und Wohlstand innerhalb der neuen Grenzen der Europäischen Union und darüber hinaus zu fördern.

(3)

Der Europäische Rat von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 betonte erneut, welche Bedeutung er einer Verstärkung der Zusammenarbeit mit diesen Nachbarn beimisst, wobei diese Zusammenarbeit im Geiste der Partnerschaft und auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung erfolgen und sich auf die gemeinsamen Werte der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte stützen sollte.

(4)

Die besonderen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn sollten auf einem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und Achtung der Menschenrechte sowie zu den Grundprinzipien der Marktwirtschaft, des offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels, der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsminderung beruhen.

(5)

Es ist wichtig, dass die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und internationalen Übereinkommen, denen die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Partnerländer beigetreten sind, gewährt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, die von allen Parteien allgemein anerkannt werden, bereitgestellt wird.

(6)

Die vertraglichen Beziehungen mit den Ländern Osteuropas und des südlichen Kaukasus sind in den bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geregelt. Den regionalen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern bildet die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (der „Barcelona-Prozess“), die durch ein Netz von Assoziationsabkommen ergänzt wird.

(7)

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik legen die Europäische Union und die Partnerländer gemeinsame Prioritäten fest und nehmen diese in gemeinsam erarbeitete Aktionspläne auf, die eine Reihe wichtiger Handlungsfelder abdecken; dazu gehören der politische Dialog und politische Reformen, Handelspolitik und Wirtschaftsreformen, ausgewogene soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Justiz und Inneres, Energie, Verkehr, Informationsgesellschaft, Umwelt, Forschung und Innovation, Entwicklung der Bürgergesellschaft sowie Förderung direkter persönlicher Kontakte. Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Handlungsprioritäten werden dazu beitragen, das Potenzial der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wie auch der Assoziationsabkommen voll auszuschöpfen.

(8)

Um die Partnerländer in ihrem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten bestärken und sie bei der Umsetzung der Aktionspläne unterstützen zu können, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, diesen Ländern Hilfe zu gewähren und verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern sowie zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu fördern, einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen, der sich durch ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration und politischer Zusammenarbeit auszeichnet.

(9)

Die Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen in der Nachbarschaft ist ein wichtiges Ziel der Gemeinschaftshilfe. Im Mittelmeerraum wird dieses Ziel im Rahmen der Mittelmeerdimension der „Strategischen Partnerschaft mit dem Mittelmeerraum sowie dem Nahen und Mittleren Osten“ weiter verfolgt. In den Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum wird den relevanten Elementen der Strategie der Europäischen Union für Afrika Rechnung getragen.

(10)

Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern innerhalb des mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschaffenen Rahmens zur Verfügung gestellt werden soll, muss mit den Zielen und Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, die in der gemeinsamen Erklärung mit dem Titel „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ (2), die am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission angenommen wurde, formuliert sind.

(11)

Die Europäische Union und Russland haben beschlossen, ihre strategische Partnerschaft durch die Einrichtung von vier gemeinsamen Räumen auszubauen; hier soll die Hilfe der Gemeinschaft dazu dienen, den Ausbau dieser Partnerschaft zu unterstützen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen Russland und seinen Nachbarn in der Europäischen Union zu fördern.

(12)

Die Nördliche Dimension stellt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, Russland, Norwegen und Island dar, und es ist wichtig, dass die Gemeinschaftshilfe auch eingesetzt wird, um Tätigkeiten zu unterstützen, die zur Ausfüllung dieses Rahmens beitragen. Die neuen Ziele dieser Politik werden in einer politischen Erklärung und in einem Dokument für den politischen Rahmen dargelegt, die auf der Grundlage der auf der Ministertagung der Nördlichen Dimension vom 21. November 2005 angenommenen Leitlinien zu erstellen sind.

(13)

Bei den Mittelmeerländern soll die vorgesehene Hilfe und Zusammenarbeit im Rahmen der mit der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 ins Leben gerufenen Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, die auf dem Europa-Mittelmeer — Gipfeltreffen zum 10. Jahrestag am 28. November 2005 bestätigt wurde, erfolgen, wobei die in diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarung über die Errichtung einer Freihandelszone für Waren bis zum Jahr 2010 und den Beginn einer asymmetrischen Liberalisierung berücksichtigt werden sollte.

(14)

Der Förderung der engen Zusammenarbeit sowohl über die Außengrenzen der Europäischen Union hinweg als auch zwischen den Partnerländern selbst, besonders zwischen denen, die einander geografisch nahe liegen, kommt große Bedeutung zu.

(15)

Um die Entstehung neuer Trennungslinien zu verhindern, ist es besonders wichtig, Hindernisse für die wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen der Europäischen Union zu beseitigen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit soll zu einer integrierten und nachhaltigen regionalen Entwicklung benachbarter Grenzgebiete und zur harmonischen räumlichen Integration innerhalb der Gemeinschaft und mit den Nachbarländern beitragen. Dies lässt sich am besten durch eine Verknüpfung der außenpolitischen Ziele mit dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes steht, erreichen.

(16)

Zur Unterstützung der benachbarten Partnerländer bei der Verwirklichung ihrer Ziele und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten ist es wünschenswert, ein einheitliches, politikgesteuertes Instrument einzurichten, das eine Reihe bestehender Instrumente ersetzt und damit größere Kohärenz schafft und zur vereinfachten Programmierung und Verwaltung der Hilfe beiträgt.

(17)

Dieses Instrument sollte auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den Mitgliedstaaten unterstützen und durch Einrichtung eines einheitlichen Verwaltungsmechanismus und einheitlicher Verfahren zu deutlichen Effizienzgewinnen führen. Bei der Anwendung des Instruments sollten die Erfahrungen mit der Durchführung der Nachbarschaftsprogramme in den Jahren 2004-2006 berücksichtigt und Grundsätze wie Mehrjahresprogrammierung, Partnerschaft und Kofinanzierung berücksichtigt werden.

(18)

Es ist wichtig, dass Grenzregionen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehören und die derzeit an grenzüberschreitender Zusammenarbeit teilnehmen, an der Mitgliedstaaten und Partnerländer beteiligt sind, diese auf der Grundlage ihrer eigenen Mittel fortsetzen können.

(19)

In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(21)

Das Verwaltungsverfahren sollte bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, bei der Annahme der Strategiepapiere, Aktionsprogramme und Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren vorgesehen sind und deren Finanzierungsvolumen einen Schwellenwert von 10 000 000 Euro übersteigt, zur Anwendung kommen.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine verstärkte Zusammenarbeit und eine fortschreitende Integration zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarländern zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (5), der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (7). Gleichermaßen wird diese Verordnung die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (8), die am 31. Dezember 2006 ausläuft, ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument zur Bereitstellung von Gemeinschaftshilfe bei der Einrichtung eines Raums des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen geschaffen, an dem sich die Europäische Union und die im Anhang aufgeführten Länder und Gebiete (im Folgenden „Partnerländer“ genannt) beteiligen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe wird zum Nutzen der Partnerländer eingesetzt. Die Gemeinschaftshilfe kann auch zum gemeinsamen Nutzen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer sowie ihrer Regionen durch Förderung der grenzüberschreitenden und transregionalen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 6 verwendet werden.

(3)   Die Europäische Union gründet sich auf die Werte der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu diesen Werten zu stärken.

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich der Gemeinschaftshilfe

(1)   Die Gemeinschaftshilfe dient zur Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern und insbesondere zur Unterstützung der Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen. Ferner fördert sie auch die Anstrengungen der Partnerländer, die auf eine verantwortungsvolle Staatsführung und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung abzielen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung von Maßnahmen innerhalb der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit:

a)

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

b)

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf höhere Standards in allen relevanten Bereichen, insbesondere um die schrittweise Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und den Ausbau des Handels zu fördern;

c)

Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen mit Zuständigkeit für die Formulierung und wirksame Umsetzung der Politik in den Bereichen, die von Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und sonstigen multilateralen Übereinkommen erfasst werden, denen die Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten und die Partnerländer beigetreten sind und deren Zweck die Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele ist;

d)

Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz, und Unterstützung der Korruptions- und Betrugsbekämpfung;

e)

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unter allen Gesichtspunkten;

f)

Verfolgung regionaler und lokaler Entwicklungsanstrengungen sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten, um Ungleichgewichte abzubauen und regionale und lokale Entwicklungskapazitäten zu verbessern;

g)

Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Süßwasser- und Meeresressourcen;

h)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, um einen Beitrag zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten;

i)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von sozialer Entwicklung, sozialer Integration, der Gleichstellung der Geschlechter, der Nichtdiskriminierung sowie von Beschäftigung und sozialer Sicherheit einschließlich des Schutzes von Wanderarbeitnehmern, des sozialen Dialogs und der Einhaltung der Gewerkschaftsrechte und grundlegender Arbeitsnormen, unter anderem für Kinderarbeit;

j)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit, Bildung und Ausbildung, einschließlich von Maßnahmen zur Bekämpfung der wesentlichen übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten und Gesundheitsstörungen, sowie darüber hinaus einschließlich des Zugangs zu Dienstleistungen und Bildungsinhalten über gute Gesundheit, einschließlich der reproduktiven Gesundheit und der Gesundheit von Mädchen und Frauen;

k)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Frau und der Rechte des Kindes;

l)

Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, unter anderem durch die Stärkung der Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Förderung der Pluralität in den Medien sowie durch Wahlbeobachtung und -unterstützung;

m)

Förderung der zivilgesellschaftlichen Entwicklung und von Nichtregierungsorganisationen;

n)

Förderung der Marktwirtschaft einschließlich von Maßnahmen zur Unterstützung des Privatsektors und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Förderung von Investitionen und Außenhandel;

o)

Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Verkehr, einschließlich Verbundsysteme, Netzwerke und deren Betrieb, Erhöhung der Sicherheit des internationalen Verkehrs und der Energieerzeugung und -verteilung sowie Förderung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und des saubereren Verkehrs;

p)

Verbesserung der Lebensmittelsicherheit für die Bürger, insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;

q)

Gewährleistung einer effizienten und sicheren Grenzverwaltung;

r)

Unterstützung von Reformen und Stärkung der Kapazitäten im Bereich Justiz und Inneres u. a. zu Fragen wie Asyl, Migration und Rückübernahme sowie Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels sowie des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich deren Finanzierung sowie der Geldwäsche und des Steuerbetrugs;

s)

Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustausches zur Bekämpfung der Steuerumgehung und -hinterziehung;

t)

Förderung der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsvorhaben der Gemeinschaft;

u)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern im Hochschulbereich und bei der Förderung der Mobilität von Lehrkräften, Wissenschaftlern und Studenten;

v)

Förderung des multikulturellen Dialogs, der direkten persönlichen Kontakte, einschließlich der Verbindungen zu Gemeinden mit Zuwanderern, die in den Mitgliedstaaten leben, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaften, kultureller Einrichtungen und des Jugendaustausches;

w)

Unterstützung der Zusammenarbeit zum Schutz des historischen und kulturellen Erbes und Förderung seines Entwicklungspotenzials, unter anderem durch den Fremdenverkehr;

x)

Förderung der Teilnahme der Partnerländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft;

y)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch gemeinsame örtliche Initiativen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Grenzgebiete und die integrierte territoriale Entwicklung über die Außengrenzen der Gemeinschaft hinweg;

z)

Förderung der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, gegebenenfalls auch mit Ländern, die nicht für eine Gemeinschaftsförderung gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen;

aa)

Unterstützung in Nachkonfliktsituationen einschließlich Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Katastrophenvorsorge;

bb)

Förderung der Informationsverbreitung und des Informationsaustausches zwischen den Partnern über die im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen und Aktionen;

cc)

Bearbeitung thematischer Problemstellungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse oder sonstiger Zielsetzungen, die mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung übereinstimmen.

Artikel 3

Strategischer Rahmen

(1)   Den strategischen Rahmen für die Programmierung der Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und die sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, sowie die einschlägigen Kommissionsmitteilungen und Ratsschlussfolgerungen, in denen die Grundzüge der Politik der Europäischen Union gegenüber diesen Ländern festgelegt werden. Die gemeinsam vereinbarten Aktionspläne und gleichwertigen Dokumente bieten einen wichtigen Bezugspunkt bei der Festlegung der prioritären Ziele der Gemeinschaftshilfe.

(2)   Besteht zwischen der Europäischen Union und Partnerländern kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann Gemeinschaftshilfe gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Europäischen Union erweist, und wird auf der Grundlage dieser Ziele vorgesehen.

Artikel 4

Komplementarität, Partnerschaft und Kofinanzierung

(1)   In der Regel ergänzt die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung entsprechende Strategien und Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder trägt dazu bei.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird in der Regel in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Begünstigten festgelegt. An dieser Partnerschaft wirken auch gegebenenfalls nationale, regionale und lokale Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und weitere einschlägige Stellen mit.

(3)   Die begünstigten Länder beziehen gegebenenfalls die beteiligten Partner auf der geeigneten territorialen Ebene, vor allem diejenigen auf regionaler und lokaler Ebene, in der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Programme und Projekte ein.

(4)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird in der Regel von den begünstigten Ländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Begünstigten oder aus anderen Quellen kofinanziert. Die Kofinanzierungserfordernisse können in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und zur Stärkung der Demokratisierung zu unterstützen, aufgehoben werden.

Artikel 5

Kohärenz, Kompatibilität und Koordinierung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Programme und Projekte müssen mit der Politik der Europäischen Union im Einklang stehen. Sie müssen mit den Abkommen zwischen der Gemeinschaft bzw. ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern sowie mit den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen, an denen sie beteiligt sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die verantwortungsvolle Staatsführung, vereinbar sein.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung und der Finanzhilfe, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unter Anwendung anderer interner oder externer Finanzierungsinstrumente oder von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt wird.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Hilfsprogramme ab, um im Einklang mit den festgelegten Leitlinien für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu steigern. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Unterstützungsprozesses, insbesondere vor Ort, und stellt einen wichtigen Schritt in der Programmierung der Hilfe durch die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft dar.

(4)   In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 6

Programmarten

(1)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durchgeführt durch:

(a)

Länder-, Mehrländer- und grenzüberschreitende Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 7, die Folgendes zum Gegenstand haben:

(i)

Länder- oder Mehrländerprogramme für die Gewährung von Hilfe an ein einziges Partnerland bzw. Förderung der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Partnerländern, an denen sich auch die Mitgliedstaaten beteiligen können;

(ii)

Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Partnerländern anderseits, die in den Gebieten beiderseits der von ihnen geteilten Außengrenze der Gemeinschaft durchgeführt wird.

(b)

Gemeinsame operationelle Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 9, jährliche Aktionsprogramme gemäß Artikel 12 und Sondermaßnahmen gemäß Artikel 13.

(2)   Mehrländerprogramme können Maßnahmen transregionaler Zusammenarbeit umfassen. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet transregionale Zusammenarbeit die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern, bei der gemeinsame Aufgaben angegangen werden, die ihrem gemeinsamen Nutzen dienen soll und an einem beliebigen Ort auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und der Partnerländer stattfindet.

Artikel 7

Programmierung und Zuweisung der Mittel

(1)   Bei den Länder- oder Mehrländerprogrammen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Strategiepapiere angenommen. In diesen Strategiepapieren wird der in Artikel 3 genannte strategische Rahmen und die dort genannten Aktionspläne berücksichtigt; die Strategiepapiere stehen im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Grundsätzen und Modalitäten. Die Strategiepapiere gelten für einen den Prioritäten des strategischen Rahmens angemessenen Zeitraum und enthalten mehrjährige Richtprogramme mit Angaben u. a. zu den Mehrjahresrichtbeträgen sowie zu den prioritären Zielen für jedes Land bzw. jede Region, die mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zielen im Einklang stehen. Sie werden nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet werden.

(2)   Bei der Festsetzung der in den Länder- und Mehrländerprogrammen für jedes Programm vorgesehenen Mittelzuweisungen berücksichtigt die Kommission anhand von transparenten und objektiven Kriterien die spezifischen Merkmale und Erfordernisse des betreffenden Lands bzw. der betreffenden Region, die Ziele der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land, die Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung vereinbarter Zielsetzungen, unter anderem betreffend die Staatsführung und Reformen, und die Kapazität zur Verwaltung und Aufnahme der Gemeinschaftshilfe.

(3)   Ausschließlich zum Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nimmt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ein und erforderlichenfalls mehrere Strategiepapiere an, in denen sie die Liste der gemeinsamen operationellen Programme im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 aufstellt, den Mehrjahresrichtbetrag für jedes Programm festlegt und die zur Teilnahme an den einzelnen Programmen berechtigten Gebietseinheiten nennt. Diese Strategiepapiere werden unter Berücksichtigung der Grundsätze und Modalitäten der Artikel 4 und 5 erstellt und erstrecken sich grundsätzlich auf einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(4)   Die Kommission legt die Mittelzuweisungen für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fest, wobei objektive Kriterien wie die jeweilige Bevölkerung der förderfähigen Gebiete und andere Faktoren in Betracht gezogen werden, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Gemeinschaftshilfe.

(5)   Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) trägt zu den nach dieser Verordnung aufgestellten und durchgeführten Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei. Der Betrag des Beitrags des EFRE zur Finanzierung von Maßnahmen an den Grenzen zu den Partnerländern ist in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) festgelegt.

(6)   In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Eine solche Überprüfung soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe und der Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft einschließlich der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Rates vom … zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (10)  (11) bereitgestellt wird, gewährleisten.

TITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 8

Geografischer Anwendungsbereich

(1)   Die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii können sich auf alle folgenden Grenzregionen erstrecken:

a)

alle Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene, die an den Landgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern liegen;

b)

alle Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene, die an wichtigen Seeverbindungen liegen;

c)

alle Küstengebiete der NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene, die an einem mehreren Mitgliedstaaten und Partnerländern gemeinsamen Meeresbecken liegen.

(2)   Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an grenzüberschreitenden Programmen der Zusammenarbeit unter den Bedingungen, die in dem spezifischen in Artikel 7 Absatz 3 genannten Strategiepapier festgelegt werden, teilzunehmen.

(3)   Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Kommission in Abstimmung mit den Partnern vorschlagen, dass die Beteiligung an der Zusammenarbeit auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in dessen Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt werden kann.

(4)   Die Liste der wichtigen Seeverbindungen wird von der Kommission in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Strategiepapier anhand der Entfernung und anderer zweckdienlicher geografischer und wirtschaftlicher Kriterien aufgestellt.

Artikel 9

Programmierung

(1)   Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dieser Verordnung erfolgt im Rahmen von Mehrjahresprogrammen, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prioritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden (nachstehend „gemeinsame operationelle Programme“ genannt). Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den jeweiligen Strategiepapieren im Sinne des Artikels 7 Absatz 3.

(2)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Landgrenzen und Seeverbindungen von erheblicher Bedeutung werden auf der entsprechenden Gebietsebene für jede Grenze erstellt und gelten für förderfähige Gebietseinheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Partnerländern.

(3)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateral und gelten für die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und ein Partnerland zählen, wobei den institutionellen Systemen und dem Grundsatz der Partnerschaft Rechnung getragen wird. Dies kann bilaterale Tätigkeiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Partnerland unterstützen. Diese Programme werden mit transnationalen Programmen der Zusammenarbeit eng abgestimmt, die sich teilweise mit dem geographischen Bereich überschneiden, der in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt ist.

(4)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Partnerländern auf der geeigneten Gebietsebene im Einklang mit deren institutionellem System unter Berücksichtigung des in Artikel 4 genannten Grundsatzes der Partnerschaft aufgestellt. Sie umfassen üblicherweise einen siebenjährigen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(5)   Außer den teilnehmenden Ländern können auch andere Länder, die an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, an diesem gemeinsamen operationellen Programm beteiligt werden und unter den in den Durchführungsvorschriften nach Artikel 11 festgelegten Voraussetzungen Gemeinschaftshilfe erhalten.

(6)   Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Strategiepapiere im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung und den Durchführungsvorschriften an.

(7)   Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Vorschlag der teilnehmenden Länder, der teilnehmenden Grenzregionen oder der Kommission überarbeitet werden, um Änderungen der Kooperationsziele, sozioökonomischen Entwicklungen sowie den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und der Überwachung und Bewertung Rechnung zu tragen und falls erforderlich die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.

(8)   Nach Annahme der gemeinsamen operationellen Programme schließt die Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) eine Finanzierungsvereinbarung mit den Partnerländern. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und sollte auch von der in Artikel 10 genannten gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnet werden.

(9)   Die teilnehmenden Länder wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben aus, die mit den Zielen und Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen, das im Rahmen der Gemeinschaftshilfe gefördert wird.

(10)   In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen

a)

ein gemeinsames operationelles Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Europäischen Union und einem Partnerland nicht zustande kommt,

b)

die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 kein gemeinsames operationelles Programm übermittelt haben,

c)

das Partnerland die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zum Ende des Jahres, das auf die Annahme des Programms folgt, unterzeichnet,

d)

das gemeinsame operationelle Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht umgesetzt werden kann,

unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Anspruch zu nehmen.

Artikel 10

Verwaltung der Programme

(1)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden in der Regel nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung von einer gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführt, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützt werden.

(2)   Die teilnehmenden Länder können der Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstelle mit Sitz in einem Partnerland vorschlagen, sofern die benannte Stelle alle Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllt.

(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist „Gemeinsame Verwaltungsstelle“ eine öffentliche oder private Stelle — einschließlich des Staates selbst — auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene, die von den an einem gemeinsamen operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Partnerländern gemeinsam benannt wird und die erforderliche finanzielle und verwaltungstechnische Kapazität besitzt, um die Gemeinschaftshilfe zu verwalten, und die befugt ist, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Vereinbarungen zu unterzeichnen.

(4)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Verwaltung und Durchführung der gemeinsamen operationellen Programme nach dem Prinzip der ordentlichen technischen Verwaltung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung verantwortlich und garantiert die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. Zu diesem Zweck sieht sie geeignete Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme vor.

(5)   Dem Verwaltungs- und Kontrollsystem eines gemeinsamen operationellen Programms liegt eine ordnungsgemäße Trennung von Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfungsaufgaben entweder durch eine angemessene Trennung der Aufgaben innerhalb der Verwaltungsbehörde oder durch die Benennung von getrennten Stellen für die Bescheinigung und die Prüfung zugrunde.

(6)   Nach der Annahme der gemeinsamen operationellen Programme und vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung kann die Kommission der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Ermöglichung einer angemessenen Vorbereitung der gemeinsamen operationellen Programme gestatten, einen Teil der Finanzausstattung des Programms in Anspruch zu nehmen, um die Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms einzuleiten, wie etwa die Übernahme operationeller Kosten der Verwaltungsstelle, technische Hilfe und sonstige vorbereitende Maßnahmen. Die Modalitäten dieser vorbereitenden Maßnahmen sind im Einzelnen in den in Artikel 11 genannten Durchführungsvorschriften aufgeführt.

Artikel 11

Durchführungsvorschriften

(1)   Die für die Durchführung dieses Titels erforderlichen Durchführungsvorschriften werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die Durchführungsvorschriften betreffen u. a. Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe des Lenkungsausschusses und Überwachungsausschusses und des gemeinsamen Sekretariats, die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, die gemeinsame Projektauswahl, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, die Überwachung und Bewertung sowie die Sichtbarkeit und Informationsaktivitäten für potenzielle Begünstigte.

TITEL IV

DURCHFÜHRUNG

Artikel 12

Annahme der Aktionsprogramme

(1)   Aktionsprogramme, die auf der Grundlage von Strategiepapieren nach Artikel 7 Absatz 1 erstellt werden, werden im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren, in der Regel jedes Jahr, angenommen.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 und gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.

(2)   In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie berücksichtigen die Lehren, die aus der vorausgegangenen Umsetzung der Gemeinschaftshilfe gezogen wurden. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie umfassen eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Umsetzung der im Rahmen der Programme finanzierten Maßnahmen überwacht werden müssen.

(3)   Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beschließt die Kommission gemeinsame Programme im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 9.

(4)   Binnen eines Monats nach ihrer Annahme legt die Kommission die Aktionsprogramme und die gemeinsamen Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme vor.

Artikel 13

Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

(1)   Bei außerplanmäßigem und hinreichend gerechtfertigtem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend „Sondermaßnahmen“ genannt) an.

Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen erleichtern, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen.

(2)   Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 000 000 Euro, so werden sie von der Kommission gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Bei Änderungen der Sondermaßnahmen — technische Anpassungen, Verlängerung der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets oder Mittelaufstockungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets — ist die Anwendung des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren.

(3)   In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen überwacht werden müssen.

(4)   Binnen eines Monats nach der Beschlussfassung übersendet die Kommission dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen, deren Wert 10 000 000 Euro nicht überschreitet.

Artikel 14

Förderfähigkeit

(1)   Für eine Finanzierung im Rahmen der Durchführung von Aktionsprogrammen, gemeinsamen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Sondermaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;

b)

dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer- und -regionen wie Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden;

c)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

d)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;

e)

die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 16;

f)

die Agenturen der Europäischen Union;

g)

die folgenden Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 21 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:

(i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;

(ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

(iii)

Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;

(iv)

nichtstaatliche Akteure im Sinne von Buchstabe h;

(v)

natürliche Personen;

h)

folgende nichtstaatliche Akteure:

(i)

Nichtregierungsorganisationen;

(ii)

Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten;

(iii)

lokale Berufsverbände und Initiativgruppen;

(iv)

Genossenschaften, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure;

(v)

lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind;

(vi)

Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen;

(vii)

Hochschulen;

(viii)

Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften;

(ix)

Medien;

(x)

grenzüberschreitende Vereinigungen, nichtstaatliche Vereinigungen und unabhängige Stiftungen;

(2)   Einrichtungen oder Akteuren, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel genannt sind, kann Gemeinschaftshilfe gewährt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 15

Art der Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftshilfe dient zur Finanzierung von Programmen, Projekten und anderen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe kann auch

a)

zur Finanzierung technischer Hilfe und gezielter Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit dienen, einschließlich solcher Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen sich Experten aus dem öffentlichen Dienst beteiligen, die von den am Programm beteiligten Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgestellt werden;

b)

zur Finanzierung von Investitionen und investitionsbezogenen Tätigkeiten verwendet werden;

c)

für Beiträge zur EIB oder zu anderen Finanzintermediären im Sinne des Artikels 23 für Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantie- oder Investitionsfonds verwendet werden;

d)

für Entschuldungsprogramme, in Ausnahmefällen im Rahmen eines international vereinbarten Entschuldungsprogramms, verwendet werden;

e)

für sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen verwendet werden, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte sektorbezogene oder gesamtwirtschaftliche Politik besteht, der die wichtigsten Geber des Landes, einschließlich erforderlichenfalls der internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben;

f)

zur Gewährung von Zinssubventionen insbesondere bei Umweltdarlehen verwendet werden;

g)

für eine Versicherung gegen nicht gewerbliche Risiken verwendet werden;

h)

in Form eines Beitrags zu einem von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, internationalen und regionalen Organisationen, anderen Gebern oder Partnerländern eingerichteten Fonds geleistet werden;

i)

in Form eines Beitrags zum Eigenkapital internationaler Finanzinstitutionen oder regionaler Entwicklungsbanken geleistet werden;

j)

zur Finanzierung der Kosten für die wirksame Verwaltung und Überwachung von Projekten durch die von der Gemeinschaftshilfe begünstigten Länder verwendet werden;

k)

zur Finanzierung von Kleinstprojekten verwendet werden;

l)

für Maßnahmen zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit verwendet werden.

(3)   Die Gemeinschaftshilfe wird grundsätzlich nicht zur Finanzierung von Steuern, Zöllen und sonstigen Finanzabgaben verwendet.

Artikel 16

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann auch die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Vorbereitung und Verwaltung der Programme und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Veröffentlichung und Fortbildung, einschließlich Fortbildungs- und Bildungsmaßnahmen für Partner, die sie zur Beteiligung an den verschiedenen Phasen des Programms befähigen, sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Kommission, die bei der Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen anfallen.

(2)   Diese flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammierung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist ebenfalls möglich. Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen nach Artikel 13 an.

Artikel 17

Kofinanzierung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

a)

die Mitgliedstaaten, deren regionale und örtliche Behörden und deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

die EWR-Länder, die Schweiz und jedes andere Geberdrittland und insbesondere dessen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere internationale und regionale Finanzinstitute;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure;

e)

die begünstigten Partnerländer und -regionen.

(2)   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Partnern finanziert werden, die die Kofinanzierung dergestalt leisten, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 18

Verwaltung

(1)   Die Kommission führt die Maßnahmen nach dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.

(2)   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, übertragen, wenn diese Einrichtungen internationale Anerkennung genießen, internationale Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(3)   Die Kommission kann Rahmenvereinbarungen mit den Partnerländern schließen, in denen alle zur wirksamen Durchführung der Gemeinschaftshilfe und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind.

(4)   Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die von dem begünstigten Partnerland bzw. der begünstigten Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Verfahren des begünstigten Partnerlandes bzw. der begünstigten Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenkonflikte aus;

b)

das begünstigte Partnerland bzw. die begünstigte Partnerregion verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

Artikel 19

Mittelbindungen

(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 gefasst werden.

(2)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in Jahrestranchen auf mehrere Jahre verteilt werden.

(3)   Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen: Finanzierungsvereinbarungen, Zuschussvereinbarungen, Aufträge und Arbeitsverträge.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle Vereinbarungen aufgrund dieser Verordnung müssen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthalten, insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige illegale Tätigkeiten, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (15).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen, einschließlich Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort, durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.

Artikel 21

Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen

(1)   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem Land, das Begünstigter dieser Verordnung ist, einem Land, das Begünstigter eines Instruments für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (16) ist, oder einem Mitgliedstaat des EWR offen.

(2)   In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus einem Land, das traditionell enge wirtschaftliche, geographische oder Handelsverbindungen mit Nachbarländern unterhält, und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, steht auch allen natürlichen oder juristischen Personen aus einem Land, das nicht in Absatz 1 aufgeführt ist, offen, wenn ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart ist. Der gegenseitige Zugang wird gewährt, wenn ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.

Der gegenseitige Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Die Geltungsdauer dieser Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

Die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt für die Gesamtheit eines Sektors oder eines Landes (Geber oder Empfänger). Der Beschluss, einem Geberland die Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von dem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Das begünstigte Land wird zu dem in diesem Absatz beschriebenen Prozess konsultiert.

(4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(5)   Für Sachverständige, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen vorgeschlagen werden, gelten die vorstehenden Staatsangehörigkeitsbestimmungen nicht.

(6)   Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach diesem Artikel förderfähigen Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

(7)   In begründeten Fällen kann die Kommission sowohl die Teilnahme natürlicher Personen, die die Staatsangehörigkeit anderer Länder als der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Länder besitzen, oder juristischer Personen, die in anderen Ländern als den in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Ländern ihren Sitz haben, als auch den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern als den Absatz 6 festgelegten, genehmigen. Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(8)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Wird die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Mitgliedstaat, einem Drittland — wobei die in Absatz 3 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation kofinanziert, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, Drittlandes oder der betreffenden regionalen Organisation teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(9)   Wird die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe von einer gemeinsamen Verwaltungsstelle im Sinne von Artikel 10 verwaltet, so gelten für die Ausschreibungen die Bestimmungen, die in den Durchführungsvorschriften in Artikel 11 niedergelegt sind.

(10)   Bieter, an die Aufträge nach dieser Verordnung vergeben werden, müssen die Kernarbeitsnormen einhalten, wie sie in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegt sind.

(11)   Die Absätze 1 bis 10 gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die auf Grund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme förderfähig sind.

Artikel 22

Vorfinanzierungen

Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den den Begünstigen zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.

Artikel 23

Der EIB oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

(1)   Die Mittel nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden von Finanzintermediären, der EIB oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.

(2)   Die Kommission legt im Einzelfall Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 über die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme fest.

Artikel 24

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse der geografischen, grenzüberschreitenden und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten.

(2)   Die Kommission übermittelt wichtige Bewertungsberichte dem in Artikel 26 genannten Ausschuss zur Erörterung. Diese Berichte und Erörterungen werden bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung berücksichtigt.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Gemeinschaftshilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Berichtet wird über die im Laufe des Vorjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Artikel 26

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(5)   Um den Dialog mit dem Europäischen Parlament zu erleichtern, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses und legt gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG die wichtigen Dokumente, einschließlich der Tagesordnungen, der Entwürfe für Maßnahmen und der Kurzniederschriften über die Sitzungen, vor.

Artikel 27

Einbeziehung im Anhang nicht genannter Drittländer

(1)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe kann die Kommission bei der Annahme von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 12 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 13 beschließen, dass Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Hilfe im Rahmen der Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft und des Europäischen Entwicklungsfonds in Betracht kommen, sowie die mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können, wenn das geografische oder thematische Projekt bzw. Programm globalen, horizontalen, regionalen oder grenzüberschreitenden Charakter aufweist.

(2)   Diese Finanzierungsmöglichkeit kann in den Strategiepapieren im Sinne des Artikels 7 vorgesehen werden.

(3)   Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit nach Artikel 14 und die Bestimmungen über die Teilnahme an den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen nach Artikel 21 sind entsprechend anzupassen, um eine effektive Beteiligung der betreffenden Länder, Gebiete und Regionen zu ermöglichen.

(4)   Bei Programmen, die nach den Bestimmungen unterschiedlicher Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen aus den nach den verschiedenen Instrumenten förderfähigen Ländern offen.

Artikel 28

Aussetzung der Gemeinschaftshilfe

(1)   Werden die wesentlichen Elemente nach Artikel 1 von einem Partnerland nicht eingehalten, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich der dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ergreifen.

(2)   In diesen Fällen wird die Gemeinschaftshilfe vorrangig zur Unterstützung nichtstaatlicher Akteure für Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in den Partnerländern verwendet.

Artikel 29

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 11 181 000 000Euro festgesetzt, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:

a)

Mindestens 95 % der Finanzausstattung werden für die Länder- und Mehrländerprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zur Verfügung gestellt,

b)

bis zu 5 % der Finanzausstattung werden für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Verfügung gestellt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 30

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden und dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen zu dieser Verordnung sowie zur Aufteilung der Mittel nach Artikel 29 Absatz 1 beigefügt ist.

Artikel 31

Aufhebung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1762/92 des Rates, (EG) Nr. 1734/94 des Rates; und (EG) Nr. 1488/96 des Rates aufgehoben.

(2)   Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(6)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

(7)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(8)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(10)  ABl. L …

(11)  Bitte Nummer, Datum und Fundstelle einfügen.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(14)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(15)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(16)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

ANHANG

PARTNERLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1

 

Algerien

 

Armenien

 

Aserbaidschan

 

Belarus

 

Ägypten

 

Georgien

 

Israel

 

Jordanien

 

Libanon

 

Libyen

 

Moldau

 

Marokko

 

Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen

 

Russische Föderation

 

Syrien

 

Tunesien

 

Ukraine

P6_TA(2006)0307

Stabilitätsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (KOM(2004)0630 — C6-0251/2004 — 2004/0223(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0630) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 179 und Artikel 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0251/2004),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der Erklärung der Kommission zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) als Anlage beigefügt ist, und des damit verbundenen Schriftwechsels,

in Kenntnis der Erklärung der Kommission zur Unterrichtung des Parlaments über außergewöhnliche unterstützende Maßnahmen und zu Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, die dieser legislativen Entschließung beigefügt ist und gemeinsam mit dem Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden wird,

in Kenntnis des Schreibens der Kommissarin Ferrero-Waldner vom 7. Juni 2006 zur Schaffung einer Partnerschaft zur Friedensbildung,

in Kenntnis des Schreibens der Kommissarin Ferrero-Waldner vom 23. Juni 2006, in dem die Finanzausstattung der einzelnen Instrumente dargelegt und auf die Bereitschaft der Kommission hingewiesen wird, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um mit Hilfe der verschiedenen im Haushaltsplan vorgesehenen Möglichkeiten — einschließlich der Soforthilfereserve und des Flexibilitätsinstruments — zusätzliche Mittel für das Stabilitätsinstrument zu sichern, sollte sich seine Mittelausstattung als unzureichend erweisen,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, und des Entwicklungsausschusses (A6-0157/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

P6_TC1-COD(2004)0223

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Die Förderung stabiler Bedingungen für die menschliche und wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Grundfreiheiten sind weiterhin vorrangige Ziele des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union (EU), zu deren Umsetzung die Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft beitragen. Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten kommen in ihren Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union vom November 2004 zu dem Ergebnis, dass „Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung unerlässliche Elemente für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Bekämpfung der Armut“ sind.

(2)

In dem EU-Programm zur Verhütung gewalttätiger Konflikte, das vom Europäischen Rat gebilligt wurde, wird das politische Engagement der Europäischen Union für die Konfliktverhütung als eines der Hauptziele der EU-Außenbeziehungen hervorgehoben und festgestellt, dass die gemeinschaftlichen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels und zur Entwicklung der EU als Global Player beitragen können.

(3)

Die im Rahmen dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Artikel 177 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ergriffenen Maßnahmen können die von der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) angenommenen Maßnahmen ergänzen und sollten kohärent mit diesen sein. Der Rat und die Kommission sollten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen zusammenarbeiten, um diese Kohärenz zu gewährleisten.

(4)

In dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 22. November 2005 angenommen haben und der vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 begrüßt worden ist, wird festgestellt, dass die Gemeinschaft im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten ihrer Organe ein umfassendes Konzept ausarbeiten wird, das der Entstehung von fragilen Staaten, Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Arten von Krisen vorbeugen soll; zur Verwirklichung dieses Ziels sollte die vorliegende Verordnung beitragen.

(5)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie gebilligt.

(6)

In seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25. März 2004 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, das Ziel der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. Außerdem wird in der vom Rat am 27. März 2000 verabschiedeten Millenniumsstrategie zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu engerer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aufgerufen.

(7)

Die Stabilisierung nach einer Krise erfordert nachhaltige und flexible Bemühungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere in den ersten Jahren nach einer Krise, auf der Grundlage integrierter Übergangsstrategien.

(8)

Die Durchführung von Hilfeprogrammen in Zeiten der Krise und politischen Instabilität erfordert besondere Maßnahmen, um eine flexible Beschlussfassung und Mittelzuteilung zu gewährleisten, sowie intensivere Maßnahmen, um die Kohärenz mit bilateraler Hilfe sicherzustellen, und Mechanismen zum Bündeln von Gebermitteln einschließlich der Übertragung behördlicher Aufgaben im Rahmen einer indirekten zentralen Verwaltung.

(9)

In den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Anschluss an Mitteilungen der Kommission über die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung wird unterstrichen, dass im Krisenfall eine effektive Verknüpfung der auf der Grundlage der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein muss.

(10)

Zur wirksamen und rechtzeitigen Inangriffnahme der vorgenannten Fragen und Probleme sind besondere finanzielle Ressourcen und Finanzierungsinstrumente erforderlich, die die humanitäre Hilfe und die langfristigen Kooperationsinstrumente ergänzen. Rechtsgrundlage für die humanitäre Hilfe sollte auch weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (2) sein.

(11)

Abgesehen von den mit Partnerländern vereinbarten Maßnahmen im Kontext des politischen Kooperationsrahmens, der auf den einschlägigen Instrumenten der Gemeinschaft für Außenhilfe basiert, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Hilfe zu leisten, die wichtige globale und transnationale Fragen, die eine destabilisierende Wirkung haben können, behandelt.

(12)

In den Richtlinien zur Stärkung der operativen Koordinierung zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der Außenhilfe aus dem Jahr 2001 wird die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der EU-Außenhilfe hervorgehoben.

(13)

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(15)

Diese Verordnung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich einer Reihe bestehender Verordnungen betreffend die Außenhilfe der Gemeinschaft abzudecken und diese zu ersetzen; diese Verordnungen sollten deshalb aufgehoben werden.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung wegen der Notwendigkeit einer konzertierten multilateralen Reaktion in den in dieser Verordnung festgelegten Bereichen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der globalen Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Gemeinschaft führt Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß den Bedingungen dieser Verordnung durch.

(2)   Gemäß den Zielsetzungen einer solchen Zusammenarbeit und innerhalb ihrer im EG-Vertrag festgelegten Grenzen verfolgt diese Verordnung die folgenden spezifischen Zwecke:

a)

In einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise: Unterstützung der Stabilität durch Gewährleistung einer wirksamen Reaktion, um dabei mitzuwirken, die Bedingungen, die für eine effektive Durchführung der Entwicklungspolitik und der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, zu erhalten, zu schaffen oder wiederherzustellen;

b)

unter stabilen Bedingungen für die Umsetzung der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft in Drittländern: Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten, um spezifische globale und transregionale Bedrohungen mit destabilisierender Wirkung zu bewältigen und für Situationen vor und nach einer Krise gewappnet zu sein.

(3)   Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können Maßnahmen gemäß Titel V und VI des EU-Vertrags ergänzen, müssen mit ihnen vereinbar sein und dürfen sie nicht beeinträchtigen.

Artikel 2

Komplementarität der Gemeinschaftshilfe

(1)   Die Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung ergänzt jene Hilfe, die im Rahmen einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe geleistet wird. Sie wird nur gewährt, soweit keine angemessene und wirkungsvolle Reaktion im Rahmen der genannten Instrumente erfolgen kann.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit den strategischen Grundzügen der Gemeinschaftspolitik für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen der in Absatz 1 genannten Instrumente sowie mit anderen relevanten Maßnahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3)   Um die Wirksamkeit und Kohärenz gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Hilfsmaßnahmen zu verbessern, fördert die Kommission eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten sowohl auf Beschlussfassungsebene als auch vor Ort. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Informationsaustauschsystem.

Artikel 3

Hilfe in Krisenfällen oder bei sich abzeichnenden Krisen

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Zwecke kann die Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe leisten, als Reaktion auf eine Notsituation, eine Krise oder eine sich abzeichnende Krise, eine Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen darstellt, oder eine Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland oder die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte. Solche Maßnahmen können auch in Situationen ergriffen werden, in denen die Gemeinschaft sich auf Klauseln über wesentliche Bestandteile internationaler Abkommen berufen hat, um die Zusammenarbeit mit Drittländern teilweise oder völlig auszusetzen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe betrifft folgende Bereiche:

a)

Unterstützung durch die Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe für die Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher und nicht staatlicher Akteure bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung;

b)

Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat;

c)

Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen in solchen Organen, leistungsfähiger Zivilverwaltungen und damit zusammenhängender Rechtsrahmen auf nationaler und lokaler Ebene, einer unabhängigen Justiz, verantwortungsvoller Regierungsführung und von Recht und Ordnung, einschließlich nicht militärischer technischer Zusammenarbeit zur Stärkung der umfassenden zivilen Kontrolle, der Aufsicht über das Sicherheitssystem und von Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den illegalen Handel mit Menschen, Drogen, Schusswaffen und Sprengstoff beteiligt sind;

d)

Unterstützung von im Einklang mit den internationalen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten;

e)

Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Rehabilitation und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten und zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen erforderlich sind;

f)

Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihre Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation der Kindersoldaten und Soldatinnen;

g)

Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte;

h)

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen; zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gehören Risikoerziehung, Hilfe für die Opfer, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Arsenalen;

i)

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Schusswaffen auf die Zivilbevölkerung; eine solche Unterstützung beschränkt sich auf Untersuchungstätigkeiten, Hilfe für die Opfer, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung rechtlichen und administrativen Fachwissens und bewährter Praktiken.

Es wird nur soweit Hilfe geleistet, wie es zur Wiederherstellung der Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Bevölkerung in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Sie umfasst keine Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Waffen;

j)

Unterstützung von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird;

k)

Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern;

l)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente;

m)

Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit den natürlichen Ressourcen in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise;

n)

Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen, einschließlich Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Aufnahmegemeinschaften in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise gerecht zu werden;

o)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle von Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien;

p)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von natürlichen oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit in Ermangelung von bzw. zur Ergänzung von humanitärer Hilfe der Gemeinschaft.

(3)   In den Ausnahmesituationen und unvorhergesehenen Situationen des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft auch technische und finanzielle Hilfe leisten, die nicht ausdrücklich von den spezifischen Bereichen der Hilfe nach Absatz 2 abgedeckt ist. Eine solche Hilfe beschränkt sich auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, die

unter den allgemeinen Anwendungsbereich und die spezifischen Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen und

zeitlich begrenzt auf den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraum sind und

normalerweise im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente für die Außenhilfe förderfähig wären, aber gemäß Artikel 2 aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen Krisenfall oder eine sich abzeichnende Krise im Rahmen dieser Verordnung behandelt werden sollten.

Artikel 4

Hilfe im Kontext stabiler Kooperationsbedingungen

Zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Zwecke leistet die Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe in den folgenden Bereichen:

1.

Bedrohungen von Recht und Ordnung, der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, von wesentlichen Infrastrukturen und der öffentlichen Gesundheit.

Die Hilfe betrifft:

a)

die Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus sowie das organisierte Verbrechen, einschließlich des illegalen Handels mit Menschen, Drogen, Schusswaffen und Sprengstoff, und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.

Transregionaler Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung dieser Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. Bei Maßnahmen in diesem Bereich ist der verantwortungsvollen Regierungsführung besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere mit den Menschenrechtsvorschriften und dem internationalen humanitären Recht, stehen.

Bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht und die Entwicklung internationaler Verfahren zum Rechtsvollzug betreffen, Vorrang eingeräumt.

Bei der Hilfe im Zusammenhang mit dem Drogenproblem ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Praktiken bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen, durch die das Problem von Bedrohungen der Sicherheit internationaler Verkehrs- und Energiemaßnahmen und wesentlicher Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr sowie Energieverteilung, angegangen wird.

Bei Maßnahmen in diesem Bereich wird der Schwerpunkt besonders auf transregionale Zusammenarbeit und die Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Risikobewertungen, Vorbereitung auf Notfallsituationen, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung gelegt;

c)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion auf die Gefahr plötzlich auftretender größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifender Wirkung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Notfallplänen, der Verwaltung von Impfstoffen und pharmazeutischen Lagerbeständen, internationaler Zusammenarbeit sowie Frühwarn- und Alarmsystemen.

2.

Risikobegrenzung und Vorsorge im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen oder Wirkstoffen.

Die Hilfe betrifft:

a)

die Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur Forschung im Verteidigungsbereich und die Unterstützung der Umschulung und anderweitigen Beschäftigung von Forschern und Ingenieuren, die früher in Bereichen beschäftigt waren, die mit Waffen im Zusammenhang stehen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Steigerung von Sicherheitspraktiken im Zusammenhang mit zivilen Einrichtungen, in denen gefährliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe oder Wirkstoffe gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen oder Wirkstoffen im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gearbeitet wird;

c)

die Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — der Einrichtung einer zivilen Infrastruktur und der Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Stilllegung, Sanierung oder Konversion von mit Waffen im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Standorten benötigt werden, wenn erklärt wird, dass sie nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehören;

d)

die Stärkung der Kapazität der an der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen oder Wirkstoffen (einschließlich der Ausrüstung für ihre Herstellung oder Auslieferung) beteiligten zuständigen zivilen Behörden, auch durch die Installierung moderner Logistik-, Bewertungs- und Kontrollausrüstungen;

e)

die Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten durch die Schaffung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

f)

die Entwicklung einer wirksamen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion sowie wirksamer Zivilschutz- und Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher Umweltkatastrophen in diesem Bereich;

bei den Maßnahmen im Sinne der Buchstaben b und d wird der Schwerpunkt besonders auf die Hilfe für solche Regionen und Länder gelegt, in denen Lagerbestände solcher unter den Buchstaben b und d genannten Stoffe noch bestehen und in denen die Gefahr der Verbreitung solcher Stoffe gegeben ist.

3.

Aufbau von Kapazitäten vor und nach Krisen

Die Unterstützung langfristiger Maßnahmen, durch die die Kapazität internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure aufgebaut und gestärkt werden soll, wenn sie in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

die Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Schlichtung und der Aussöhnung und der Abbau entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften;

b)

die Verbesserung des Wiederaufbaus nach Konflikten und Katastrophen.

Die Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen Know-how-Transfer, Informationsaustausch, Risiko-/Bedrohungsbewertung, Forschung und Analyse, Frühwarnsysteme und Schulung. Die Maßnahmen können gegebenenfalls auch finanzielle und technische Hilfe für die Umsetzung derjenigen Empfehlung der UN-Kommission zur Friedenskonsolidierung umfassen, die unter die Ziele der gemeinschaftlichen Kooperationspolitik fallen.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

Artikel 5

Allgemeiner Rahmen für die Durchführung

Die Gemeinschaftshilfe gemäß dieser Verordnung wird durch die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme;

b)

Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme;

c)

jährliche Aktionsprogramme;

d)

Sondermaßnahmen.

Artikel 6

Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme

(1)   Die Hilfe der Gemeinschaft nach Artikel 3 wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann in einem Krisenfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 sowie in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmesituationen und unvorhergesehenen Situationen außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen von einer raschen oder flexiblen Durchführung abhängt. Solche Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben. Einzelmaßnahmen können im Fall von objektiven und unvorhergesehenen Hindernissen für ihre Durchführung um weitere sechs Monate verlängert werden, vorausgesetzt der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

(3)   Kostet die außerordentliche Hilfsmaßnahme mehr als 20 000 000Euro, so wird diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Die Kommission kann Interimsprogramme zur Herstellung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit anderen Staaten verabschieden. Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf. Sie werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über ihre Planung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 3. Vor der Annahme oder der Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, die bis zu 20 000 000Euro kostet, unterrichtet die Kommission den Rat über die vorgesehene Art, die vorgesehenen Ziele und finanziellen Beträge der außerordentlichen Hilfsmaßnahme. Sie berücksichtigt den einschlägigen politischen Ansatz des Rates sowohl bei ihrer Planung als auch der anschließenden Durchführung solcher Maßnahmen im Interesse der Einheitlichkeit des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Rat, bevor sie wichtige grundlegende Änderungen an den bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt.

(6)   So früh wie möglich nach Annahme der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und auf jeden Fall innerhalb von sieben Monaten danach berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat und gibt Aufschluss über die bisherige und die geplante Reaktion der Gemeinschaft, einschließlich des Beitrags aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft, des Status von bestehenden Länder- und Mehrländerstrategiepapieren und der Rolle der Gemeinschaft im Rahmen der umfassenderen internationalen und multilateralen Reaktion. Dieser Bericht informiert auch darüber, ob und wenn ja wie lange die Kommission die außerordentlichen Hilfsmaßnahmen fortzuführen beabsichtigt.

Artikel 7

Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

(1)   Mehrländer- und thematische Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Umsetzung der Unterstützung nach Artikel 4.

(2)   In den Mehrländer- und den thematischen Strategiepapieren wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Gemeinschaftsstrategie für die betreffenden Länder bzw. Themen festgelegt.

(3)   Die Mehrländer- und thematischen Strategiepapiere, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie sind zunächst auf einen Zeitraum angelegt, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht übersteigt, und werden einer Halbzeitüberprüfung unterzogen.

(4)   Die Strategiepapiere müssen mit den Länder-, Mehrländer- und thematischen Strategiepapieren, die auf der Grundlage anderer Gemeinschaftsinstrumente der Außenhilfe angenommen werden, in Einklang stehen und dürfen sich nicht mit ihnen überschneiden. Die Strategiepapiere werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Dialogs mit dem betreffenden Partnerland, den betreffenden Partnerländern bzw. der betreffenden Partnerregion und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft erstellt, um nationale Entwicklungsstrategien zu fördern und die Beteiligung und die Mitwirkung des Partnerlandes, der Partnerländer bzw. der Partnerregion zu gewährleisten. Zudem werden gegebenenfalls gemeinsame Konsultationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Gebern abgehalten, um die Komplementarität der Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft und jener der Mitgliedstaaten und anderer Geber sicherzustellen. Andere Akteure können einbezogen werden, wo es geboten erscheint.

(5)   Jedem Mehrländerstrategiepapier wird gegebenenfalls ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die gemeinschaftliche Förderung ausgewählten prioritären Bereiche, die genauen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, ein Zeitrahmen für die Gemeinschaftshilfe und die vorläufigen Mittelzuweisungen (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Prioritäten) kurz dargestellt werden. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.

(6)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Mittelzuweisungen nach transparenten Kriterien auf der Grundlage der Bedürfnisse und der Leistung der betreffenden Partnerländer bzw. -regionen festgelegt, wobei den besonderen Schwierigkeiten der Länder bzw. Regionen, in denen Krisen oder Konflikte herrschen, Rechnung zu tragen ist.

(7)   Die Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie werden gegebenenfalls nach Konsultationen mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen aufgestellt.

(8)   Die Finanzmittel der Mehrjahresrichtprogramme können aufgrund von Überprüfungen unter Berücksichtigung von Veränderungen bei der Lage, der Leistung und der Bedürfnisse eines Landes gemäß dem in Absatz 7 genannten Verfahren nach oben oder nach unten angepasst werden.

Artikel 8

Jährliche Aktionsprogramme

(1)   Jährliche Aktionsprogramme enthalten Maßnahmen, die auf der Grundlage der Mehrländer- und thematischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne des Artikels 7 angenommen werden.

(2)   In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls sollten sie die Ergebnisse von aus früheren Hilfsmaßnahmen gezogenen Lehren enthalten. Die Ziele müssen messbar sein.

(3)   Die jährlichen Aktionsprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 9

Sondermaßnahmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 7 und 8 nimmt die Kommission bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Mehrländer- und thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen nach Artikel 7 oder in den jährlichen Aktionsprogrammen nach Artikel 8 vorgesehene Sondermaßnahmen an.

(2)   In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.

(3)   Sondermaßnahmen, die mehr als 5 000 000Euro kosten, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Die Kommission benachrichtigt den durch Artikel 22 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss binnen eines Monats über die Annahme von Sondermaßnahmen, die bis zu 5 000 000Euro kosten.

TITEL III

BEGÜNSTIGTE UND ARTEN DER FINANZIERUNG

Artikel 10

Förderfähigkeit

(1)   Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung zur Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen im Sinne von Artikel 6, von jährlichen Aktionsprogrammen im Sinne von Artikel 8 und der Sondermaßnahmen im Sinne von Artikel 9 kommen in Betracht:

a)

die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;

b)

dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Regionen, Bezirke, Provinzen und Gemeinden;

c)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

d)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken sowie Institutionen, für die internationale Gerichte zuständig sind, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;

e)

Europäische Agenturen;

f)

die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:

i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;

ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

iii)

Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;

iv)

nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;

v)

natürliche Personen.

(2)   Zu den nichtstaatlichen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der einheimischen Völker, lokale Bürgergruppen und Händlervereinigungen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerken), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen sowie privaten und öffentlichen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten können.

(3)   Auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen oder Akteure kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 11

Art der Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierungen können in folgender Form erfolgen:

a)

Projekte und Programme;

b)

sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen, sofern die Regelungen für die Verwaltung von öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient sind und sofern eine sachgerechte sektorbezogene Politik oder Gesamtwirtschaftspolitik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten seiner Geber einschließlich, falls zutreffend, der internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben. Budgethilfen können im Allgemeinen die Form eines von mehreren zur Verfügung stehenden Instrumenten annehmen. Sie werden mit genauen Zielen und entsprechenden Maßstäben gewährt. Die Auszahlung von Budgethilfen setzt einen zufrieden stellenden Fortschritt bei der Erreichung der Ziele hinsichtlich Auswirkung und Ergebnissen voraus;

c)

in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von

i)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

ii)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellungen von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

iii)

allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;

d)

Mittelzuweisungen für Finanzintermediäre, die gemäß Artikel 20 zur Gewährung von Darlehen (beispielsweise zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen) oder für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen eingesetzt werden, soweit das finanzielle Risiko der Gemeinschaft auf diese Mittel beschränkt ist;

e)

Zuschüsse zur Finanzierung von Maßnahmen;

f)

Zuschüsse zur Deckung der Betriebskosten;

g)

Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und entsprechenden Einrichtungen der Partnerländer und -regionen;

h)

Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen oder regionalen Organisationen verwaltet werden;

i)

Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen durch verschiedene Geber eingerichtet wurden, oder Beiträge zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;

j)

Humanressourcen und materielle Ressourcen, die für die effektive Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaftsfinanzierung darf grundsätzlich nicht zur Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren in den Empfängerländern verwendet werden.

(3)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und gemäß jener Verordnung förderfähig sind, können nicht gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

Artikel 12

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann darüber hinaus die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind. Die Gemeinschaftsfinanzierung erstreckt sich auch auf die Ausgaben für administrative Unterstützung in den Kommissionsdelegationen, die im Zuge der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen entstehen.

(2)   Die Hilfe kann außerhalb der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Die Kommission nimmt solche flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 9 an.

Artikel 13

Kofinanzierung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung u.a. durch die folgenden Partner sein:

a)

Mitgliedstaaten, insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

andere Geberländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale und regionale Organisationen, insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie die sonstigen nichtstaatlichen Akteure im Sinne des Artikels 10 Absatz 2;

e)

die begünstigten Partnerländer und -regionen sowie andere Einrichtungen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 10 in Frage kommen.

(2)   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Partnern dergestalt finanziert werden, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. In diesem Fall führt die Kommission die finanzierten Maßnahmen entweder im Wege der direkten zentralen Verwaltung oder der indirekten zentralen Verwaltung durch Übertragung der Aufgabe an Agenturen der Gemeinschaft oder durch die Gemeinschaft geschaffene Einrichtungen aus. Diese Mittel werden nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 14

Verwaltungsverfahren

(1)   Die Durchführung, Überwachung und Bewertung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sowie die Berichterstattung hierüber erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(2)   Die Kommission kann hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen, wenn diese internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(3)   Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen.

Artikel 15

Mittelbindungen

(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 gefasst werden.

(2)   Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen:

Finanzierungsvereinbarungen;

Zuschussvereinbarungen;

Aufträge;

Arbeitsverträge.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen müssen Bestimmungen umfassen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere Schutz vor Betrug, Korruption und allen anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8).

(2)   In den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung von Hilfe geschlossenen Verträgen sind die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge zu gewährleisten.

Artikel 17

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

(1)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten offen.

(2)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen und juristischen Personen offen aus

allen Ländern, die Empfängerländer im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (9) sind,

allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und

allen anderen Drittländern oder -hoheitsgebieten, sofern gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde.

(3)   Werden Maßnahmen in einem Drittland ergriffen, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß den von der OECD aufgestellten Kriterien zählt, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

(4)   Im Fall von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 6 steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

(5)   Im Falle von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 angenommen wurden, steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach der OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der jeweiligen Strategie in Betracht kommenden Ländern offen., und die Ursprungsregeln finden auf sie Anwendung.

(6)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(7)   Für Sachverständige, die im Rahmen der Verfahren zur Vergabe von Verträgen vorgeschlagen werden, gelten die Voraussetzungen dieses Artikels bezüglich der Nationalität nicht.

(8)   Alle Lieferungen und Materialien, die im Rahmen eines nach Maßgabe dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 2 bis 5 in Betracht kommenden Land haben.

(9)   Die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Drittländern oder -gebieten, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu dem Partnerland unterhalten oder geografisch mit ihm verbunden sind, kann von Fall zu Fall von der Kommission genehmigt werden. In begründeten Fällen kann die Kommission außerdem die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und die Verwendung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

Artikel 18

Vorfinanzierungen

Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.

Artikel 19

Zuschüsse

Gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können natürliche Personen Zuschüsse erhalten.

Artikel 20

Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Die Mittel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet. Die Kommission legt für die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme von Fall zu Fall Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.

Artikel 21

Bewertung

Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse und der Wirksamkeit der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden und um der Kommission zu ermöglichen, Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten. Die Kommission übermittelt wichtige Bewertungsberichte dem durch Artikel 22 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Beratung. Diese Ergebnisse finden Eingang in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

Artikel 23

Bericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Berichtet wird über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten sowie über die Ausführung der Mittelbindungen und Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Artikel 24

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 2 062 000 000Euro festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Im Zeitraum 2007-2013 werden

a)

nicht mehr als 7 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 zur Verfügung gestellt,

b)

nicht mehr als 15 Prozentpunkte des Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 2 zur Verfügung gestellt,

c)

nicht mehr als 5 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 3 zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden, und dem gegebenenfalls ein Vorschlag mit den Änderungen dieser Verordnung beigefügt ist.

Artikel 26

Aufhebung

(1)   Die folgenden Verordnungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben:

Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (10);

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (11);

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (12);

Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus (13);

Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (14) mit Ausnahme von Artikel 1a jener Verordnung;

Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (15);

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer (16).

(2)   Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2007.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006.

(2)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(10)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

(11)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(12)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.

(13)  ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 5.

(14)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 1).

(15)  ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.

(16)  ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.

ANLAGE

STABILITÄTSINSTRUMENT

Erklärung der Kommission

Die Kommission informiert das Parlament rechtzeitig über beabsichtigte Sondermaßnahmen.

Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen. Sie werden in solchen Ländern durchgeführt, die den eindeutigen politischen Willen zeigen, diese Probleme unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und des geltenden Rechts zu lösen. Die Kommission wird die Umsetzung der Maßnahmen genau überwachen, um die Anwendung dieser Grundsätze zu gewährleisten.

P6_TA(2006)0308

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für die Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2004)0627 — C6-0047/2005 —2004/0222 (CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0627) (1),

gestützt auf Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0047/2005),

in Kenntnis der Erklärung der Kommission zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) als Anlage beigefügt ist, und des damit verbundenen Schriftwechsels,

in Kenntnis der Erklärung der Kommission während der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 17. Mai 2006, die Kommission werde jedes an sie gerichtete Ersuchen des Europäischen Parlaments um Vorlage eines Vorschlags zur Aussetzung oder Wiedereinsetzung der Gemeinschaftshilfe gebührend berücksichtigen und darauf rasch und genügend ausführlich antworten,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0155/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(2a)

Das Europäische Parlament begrüßt die Aufnahme gemäß dem Vertrag von Nizza von Artikel 181a in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, dass es in Anbetracht der politischen und haushaltsmäßigen Bedeutung der Heranführungshilfe in hohem Maße wünschenswert wäre, die Maßnahmen zur Durchführung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit den Staaten, die der Union beitreten wollen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags anzunehmen.

(11)

Die Hilfe für die Beitrittskandidaten wie auch die potenziellen Beitrittskandidaten sollte sie weiterhin bei ihren Bemühungen unterstützen, die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung in ihrem Land zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, die Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die regionale Zusammenarbeit voranzubringen und sich für Versöhnung und Wiederaufbau einzusetzen, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung beitragen und deshalb ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Förderung des Institutionenaufbaus unterstützen,

(11)

Die Hilfe für die Beitrittskandidaten wie auch die potenziellen Beitrittskandidaten im Rahmen dieser Verordnung sowie für weitere Rechtssubjekte wie natürliche Personen oder nichtstaatliche Organisationen im Rahmen eines separaten Instruments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sollte sie weiterhin bei ihren Bemühungen unterstützen, die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung in ihrem Land zu stärken, Wirtschaftsreformen mit dem Ziel der Förderung einer Marktwirtschaft und des freien und fairen Handels durchzuführen, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, mit der EU kompatible nationale Entwicklungspläne aufzustellen, die Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu unterstützen einschließlich des Institutionenaufbaus für NRO, die Verbraucherrechte zu stärken, die regionale Zusammenarbeit voranzubringen und sich für Versöhnung und Wiederaufbau einzusetzen, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut beitragen und deshalb ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Förderung des Institutionenaufbaus unterstützen.

(13)

Die Hilfe für potenzielle Beitrittskandidaten kann auch gewisse Maßnahmen zur Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie die Unterstützung von Investitionsvorhaben umfassen.

(13)

Die Hilfe für potenzielle Beitrittskandidaten kann auch gewisse Maßnahmen zur Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, etwa durch Förderung der Aufstellung von mit der EU kompatiblen vorläufigen nationalen Entwicklungsplänen, um institutionelle Kapazitäten für die Aufnahme künftiger EU-Hilfen aufzubauen, besonders in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, der Infrastruktur und der Humanressourcen, sowie die Unterstützung von Investitionsvorhaben umfassen.

(14)

Die Hilfe sollte auf der Grundlage einer umfassenden Mehrjahresstrategie gewährt werden, wobei den Prioritäten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie jenen, die sich im Zuge der Beitrittsvorbereitungen herauskristallisiert haben, Rechnung zu tragen ist .

(14)

Die Hilfe sollte auf der Grundlage einer umfassenden Mehrjahresstrategie gewährt werden, die die Prioritäten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses , die Ziele der internen Reformen der Empfängerländer sowie die vom Europäischen Parlament für die Beitrittsvorbereitungen definierten strategischen Prioritäten widerspiegelt .

(16a)

Potenzielle Beitrittskandidaten und Beitrittskandidaten, die noch nicht autorisiert sind, Mittel dezentral zu verwalten sollten jedoch im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Institutionenaufbau für Maßnahmen und Aktionen förderfähig sein, die vergleichbar sind mit denen, die im Rahmen der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen werden.

(17)

Die Hilfe sollte entsprechend den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 enthaltenen Regeln für die Außenhilfe unter Verwendung der Strukturen verwaltet werden, die sich bereits bei den Beitrittsvorbereitungen als nützlich erwiesen haben, z. B. dezentrale Mittelverwaltung, „Twinning“ (Verwaltungspartnerschaften und TAIEX); es sollte aber auch Raum für innovative Ansätze gelassen werden, z. B. Durchführung der Hilfe über die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung im Falle von grenzübergreifenden Programmen an den Außengrenzen der Europäischen Union.

(17)

Die Hilfe sollte entsprechend den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 enthaltenen Regeln für die Außenhilfe unter Verwendung der Strukturen verwaltet werden, die sich bereits bei den Beitrittsvorbereitungen als nützlich erwiesen haben, z. B. dezentrale Mittelverwaltung, „Twinning“ (Verwaltungspartnerschaften und TAIEX); es sollte aber auch Raum für innovative Ansätze gelassen werden, z. B. Durchführung der Hilfe über die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung im Falle von grenzübergreifenden Programmen an den Außengrenzen der Europäischen Union. Der Transfer von Wissen und Know-how in Bezug auf die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes von den Mitgliedstaaten mit einschlägiger Erfahrung zu den durch diese Verordnung begünstigten Ländern wird sich hier als besonders nutzbringend erweisen.

(18)

Da es sich bei den für die Durchführung der Komponenten Übergangshilfe und Institutionenaufbau sowie regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt handelt, sollten sie gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Vorlage von als Richtschnur dienenden Mehrjahresprogrammierungsdokumenten beim Verwaltungsausschuss angenommen werden.

(18)

Da es sich bei den für die Durchführung der Komponenten Übergangshilfe und Institutionenaufbau sowie regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt handelt, sollten sie unter Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Vorlage von als Richtschnur dienenden Mehrjahresprogrammierungsdokumenten beim Verwaltungsausschuss angenommen werden.

(22)

Sollte ein Empfängerland gegen die Grundsätze der Europäischen Union verstoßen oder keine zufrieden stellenden Fortschritte in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien oder die in der Europäischen Partnerschaft oder der Beitrittspartnerschaft formulierten Prioritäten erzielt haben, muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission in der Lage sein, die als nötig erachteten Anpassungen vorzunehmen.

(22)

Sollte ein Empfängerland gegen die Grundsätze der Europäischen Union verstoßen oder keine zufrieden stellenden Fortschritte in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien oder die in der Europäischen Partnerschaft oder der Beitrittspartnerschaft oder in den Bestimmungen des Beitrittsvertrags formulierten Prioritäten erzielt haben, muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments in der Lage sein, die als nötig erachteten Anpassungen vorzunehmen , in einem solchen Fall sollte die Kommission im Rahmen dieser Verordnung eine spezifische Maßnahme zur Lösung der Probleme initiieren, die den Beitrittsvorbereitungen oder dem Beitritt im Wege stehen.

a)

Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;

a)

Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und ihre Durchsetzung sowie Förderung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz ;

c)

Wirtschafsreformen;

c)

marktorientierte Wirtschafsreformen zum Aufbau einer nachhaltigen sozialen, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft durch allmähliche Preis- und Handelsliberalisierung, schrittweise Integration in die Zollunion, Beitritt zur Welthandelsorganisation, sowie Umsetzung der WTO-Vorschriften und der aus der Entwicklungsagenda von Doha resultierenden Bestimmungen,

ca)

Aufstellung von mit der Europäischen Union kompatiblen vorläufigen nationalen Entwicklungsplänen, um institutionelle Kapazitäten für die Aufnahme künftiger EU-Hilfen aufzubauen, besonders in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, der Infrastruktur und der Humanressourcen;

da)

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;

e)

Entwicklung der Zivilgesellschaft;

e)

Entwicklung der Zivilgesellschaft , der Bürgerschaft und freier, unabhängiger Medien, einschließlich der institutionellen Entwicklung und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen,

ea)

wirtschaftliche und soziale Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen;

f)

Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau;

f)

Versöhnung, Rückkehr von Flüchtlingen, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau;

b)

soziale und wirtschaftliche Entwicklung,

b)

soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung und Zusammenhalt .

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Verfahren Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung. Beziehen sich diese Bestimmungen auf die Durchführung der Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung, so ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG und unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 zuerst der für die betreffende Komponente zuständige Ausschuss zu konsultieren.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Verfahren Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung. Beziehen sich diese Bestimmungen auf die Durchführung der Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung, so ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG und unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 zuerst der für die betreffende Komponente zuständige Ausschuss zu konsultieren. Die Durchführungsinstrumente werden vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt.

(1)   Die Kommission legt auf der Grundlage eines strategischen Ansatzes und unter Berücksichtigung der Finanziellen Vorausschau sowie der Europäischen Partnerschaften und der Beitrittspartnerschaften einen als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen mit einer Mittelzuweisung pro Komponente und Land und gegebenenfalls pro Thema fest. Dieser wird anhand einer Reihe objektiver Kriterien wie Aufnahmekapazität, Bedarfsanalyse, Einhaltung der Bedingungen und Durchführungskapazität jährlich überprüft. Er ist gegebenenfalls mit Blick auf Sondermaßnahmen oder Interimsprogramme, die im Rahmen der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für Stabilität angenommen werden, zu überprüfen. Die für grenzübergreifende Kooperationsprogramme mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel müssen mindestens genauso hoch sein wie das Finanzierungsvolumen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

(1)   Die Kommission legt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines strategischen Ansatzes und unter Berücksichtigung der Finanziellen Vorausschau sowie der Europäischen Partnerschaften und der Beitrittspartnerschaften einen als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen mit einer Mittelzuweisung pro Komponente und Land und gegebenenfalls pro Thema fest. Dieser wird unter Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments anhand einer Reihe objektiver Kriterien wie Aufnahmekapazität, Bedarfsanalyse, Einhaltung der Bedingungen und Durchführungskapazität jährlich überprüft. Er ist gegebenenfalls mit Blick auf Sondermaßnahmen oder Interimsprogramme, die im Rahmen der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für Stabilität angenommen werden, anhand eines ähnlichen Verfahrens zu überprüfen. Die für grenzübergreifende Kooperationsprogramme mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel müssen mindestens genauso hoch sein wie das Finanzierungsvolumen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jedes Jahr über den als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jedes Jahr rechtzeitig über den als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen. In ihrem Jahresbericht legt die Kommission genau dar, inwieweit die Empfehlungen des Europäischen Parlaments Berücksichtigung fanden. Sollte sie von den Empfehlungen des Europäischen Parlaments abweichen, gibt sie die Gründe dafür an.

(2a)     Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Verfahren berührt nicht die Vorrechte des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde im Rahmen des Vertrags.

(2)   Eine solche Zusammenarbeit dient der Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand im Interesse aller beteiligten Länder sowie einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung in diesen Ländern.

(2)   Eine solche Zusammenarbeit dient der Förderung gut nachbarschaftlicher Beziehungen, von Stabilität, Sicherheit, Wohlstand und sozialem Zusammenhalt im Interesse aller beteiligten Länder sowie einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung in diesen Ländern.

(2a)     In Ausnahmefällen, in denen die Durchführungsaufgaben eines grenzübergreifenden Programms in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Empfängerland nicht an die Mitgliedstaaten übertragen werden können, werden diese Aufgaben auf eine andere angemessene Art in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 geleistet. Die Kommission stellt die Koordinierung und Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und der Hilfe im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente sicher.

(5a)     Vor ihrer Umsetzung unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament über die gemeinschaftlichen Hilfsprogramme im Rahmen dieser Verordnung. Damit diese Ex-ante-Kontrolle durchgeführt werden kann, enthalten die Berichte der Kommission alle Informationen im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Maßnahmen, ihren Begünstigten und den entsprechenden Finanzierungen.

(3a)     Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament über die Arbeiten der Ausschüsse.

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe kann unter anderem zur Finanzierung von Investitionen, Aufträgen, Zuschüssen einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, Budgethilfen und sonstigen spezifischen Formen der budgetären Unterstützung und eines Beitrags zum Eigenkapital internationaler Finanzinstitutionen oder regionaler Entwicklungsbanken verwendet werden. Budgethilfen werden gewährt, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, der die internationalen Finanzinstitutionen zugestimmt haben.

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe kann unter anderem zur Finanzierung von Investitionen, Aufträgen, Zuschüssen einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und eines Beitrags zum Eigenkapital internationaler Finanzinstitutionen oder regionaler Entwicklungsbanken verwendet werden.

Durchführung der Hilfe

Durchführung der Hilfe und ihre Sichtbarkeit

(2a)     Die Kommission fördert detaillierte Informationen und Öffentlichkeitsarbeit zu den Projekten und Programmen, die finanziert werden, um die Maßnahmen der Gemeinschaft und ihre Ziele ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken.

(2b)     Die Kommission gewährleistet Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe und der im Rahmen anderer Instrumente für Außenhilfe, einschließlich eines eigenen Instruments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie, geleisteten Hilfe sowie den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Mitteln der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen und regionalen Entwicklungsbanken.

(2)   Wenn ein Empfängerland die in der jeweiligen Partnerschaft mit der Europäischen Union verankerten Grundsätze oder Verpflichtungen nicht eingehalten oder keine befriedigenden Fortschritte in Bezug auf die zu erfüllenden Beitrittskriterien erzielt hat, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Hilfe beschließen.

(2)   Wenn ein Empfängerland die in der jeweiligen Partnerschaft oder dem jeweiligen Beitrittsvertrag mit der Europäischen Union verankerten Grundsätze oder Verpflichtungen nicht eingehalten oder keine befriedigenden Fortschritte in Bezug auf die zu erfüllenden Beitrittskriterien erzielt hat, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Hilfe beschließen. In diesem Fall leitet die Kommission im Rahmen dieser Verordnung eine spezifische Maßnahme zur Lösung der Probleme ein, die die Beitrittsvorbereitungen oder den Beitritt behindern.

(2a)     Das Europäische Parlament kann von der Kommission verlangen, dem Rat einen Vorschlag gemäß Absatz 2 über geeignete Maßnahmen im Bezug auf die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Hilfe vorzulegen. Die Kommission legt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gesuchs dem Rat ihren Vorschlag vor oder begründet, warum sie keinen Vorschlag vorlegt.

Hat der Rat nach Artikel 49 Absatz 1 erster Satz des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, einem in Anhang I zu dieser Verordnung genannten Land den Kandidatenstatus zu gewähren, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, das betreffende Land aus Anhang I zu streichen und in Anhang II aufzunehmen.

(1)    Hat der Rat nach Artikel 49 Absatz 1 erster Satz des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, einem in Anhang I zu dieser Verordnung genannten Land den Kandidatenstatus zu gewähren, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments , das betreffende Land aus Anhang I zu streichen und in Anhang II aufzunehmen.

(1a)     Erkennt der Europäische Rat einen Staat als potenziellen Kandidaten für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union an, so nimmt er ihn mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments in Anhang I auf.

Artikel 20a

(1)     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2010 einen Bericht über die Umsetzung des Programms und einen Legislativvorschlag zur Einführung der notwendigen Änderungen.

(2)     Das Europäische Parlament und der Rat prüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung erneut bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

P6_TA(2006)0309

Interinstitutionelle Vereinbarung: Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung in Form einer gemeinsamen Erklärung hinsichtlich des Entwurfs für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10125/2006 — C6-0208/2006 — 2006/2152(ACI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich,

in Kenntnis des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG (KOM(2002)0719) (2),

unter Hinweis auf die Erklärung des früheren Präsidenten der Kommission Romano Prodi vom 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament („Prodi — Erklärung“),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. September 2003 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (4),

in Kenntnis des geänderten Vorschlag der Kommission (KOM(2004)0324) (5),

in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates (10126/1/2006 — C6-0190/2006) (6),

unter Hinweis auf den Entwurf der gemeinsamen Erklärung (10125/2006 — C6-0208/2006),

gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0237/2006), in der Erwägung,

A.

dass der Rat und die Kommission vergangenen Herbst übereinkamen, Gespräche über die Möglichkeiten der Durchführung einer Reform der Komitologieverfahren auf der Grundlage des geänderten Vorschlags der Kommission aufzunehmen,

B.

dass die Konferenz der Präsidenten am 10. November 2005 beschlossen hat, Gespräche mit dem Rat und der Kommission über die Komitologieverfahren aufzunehmen, und dem Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitzenden und dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses ein entsprechendes Mandat erteilt hat, das am 19. Januar 2006 erneuert wurde,

C.

dass diese Gespräche zu dem Entwurf eines neuen Verfahrens und Entwürfen von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Beschluss, der über dieses Verfahren gefasst werden muss, geführt haben,

D.

dass durch den Beschluss ein neues Verfahren unter der Bezeichnung „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ in den Komitologiebeschluss von 1999 aufgenommen wird, das dem Europäischen Parlament und dem Rat das Recht geben wird, „quasi-legislative“ Maßnahmen zur Durchführung eines Instruments, das im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde, gleichberechtigt zu kontrollieren und solche Maßnahmen abzulehnen,

E.

dass das Parlament nach dem von allen Staats- und Regierungschefs unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa das Recht hat, die Übertragung von Befugnissen zu widerrufen (Artikel I-36); in der Erwägung, dass in dem endgültigen Kompromisstext für ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle ein solches Recht des Parlaments nicht vorgesehen ist; in der Erwägung, dass das Recht, die Übertragung von Befugnissen zu widerrufen, deshalb weiterhin eine der Hauptforderungen des Europäischen Parlaments ist, die vor allem durch den Verfassungsvertrag erfüllt werden könnte,

F.

dass dem Beschluss eine gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, eine Erklärung der Kommission für das Ratsprotokoll, und Erklärungen der Kommission hinsichtlich der Umsetzung und der Anwendung des neuen Verfahrens beigefügt werden,

G.

dass diese Erklärungen wichtige Punkte widerspiegeln, die von den drei Organen in die Verhandlungen eingebracht wurden, und ohne die der Kompromiss über das neue Verfahren nicht zu erreichen gewesen wäre und seine praktische Wirksamkeit nicht hätte gesichert werden können,

1.

billigt den Abschluss der Vereinbarung in der Form einer gemeinsamen Erklärung, die diesem Beschluss als Anhang beigefügt wird;

2.

nimmt die Erklärung der Kommission hinsichtlich ihrer Zusage, Transparenzmaßnahmen zu ergreifen, zur Kenntnis, die sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen Erklärung abgegeben hat;

3.

nimmt die Erklärungen der Kommission hinsichtlich der Sprachenregelung und des Beginns des Zeitraums für die Kontrolle sowie der Anpassung der geltenden Rechtsakte zur Kenntnis, die sie bei demselben Anlass abgegeben hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die bevorstehende Annahme des Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7). Die Aufnahme eines neuen, als „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ bezeichneten Verfahrens in den Beschluss von 1999 bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Erlass „quasi-legislativer“ Durchführungsmaßnahmen zu einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtakt zu kontrollieren.

2.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass dieser Beschluss im Rahmen des derzeitigen Vertrags eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, der darin besteht, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren.

3.

Unbeschadet der Vorrechte der Rechtsetzungsbehörden erkennen das Europäische Parlament und der Rat an, dass die Grundsätze einer guten Rechtsetzung erfordern, dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden. Wenn es erforderlich ist, ein Anpassung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums vorzunehmen, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jedoch der Ansicht, dass eine Klausel, durch die die Kommission ersucht wird, einen Vorschlag für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführungsbefugnisse vorzulegen, die durch den Gesetzgeber ausgeübte Kontrolle verstärken könnte.

4.

Dieses neue Verfahren wird ab seinem Inkrafttreten auf die quasi-legislativen Maßnahmen angewandt, die in Rechtsakten vorgesehen sind, welche im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden; dazu zählen auch die entsprechenden Maßnahmen zu Rechtsakten, die zukünftig im Bereich der Finanzdienstleistungen („Lamfalussy“-Rechtsakte) erlassen werden. Damit dieses Verfahren jedoch auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, müssen diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden, um das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu ersetzen, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die in dessen Anwendungsbereich fallen.

5.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass folgende Rechtsakte dringend angepasst werden sollten:

a)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

b)

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

c)

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

d)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)

e)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1)

f)

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)

g)

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)

h)

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

i)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1)

j)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)

k)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

l)

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64)

m)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)

n)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10)

o)

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16)

p)

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24)

q)

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19)

r)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

s)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)

t)

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20)

u)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)

v)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1)

w)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

x)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)

y)

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1)

Die Kommission hat erklärt, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu diesem Zweck so rasch wie möglich Vorschläge zur Änderung der oben angeführten Rechtsakte unterbreiten wird, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle in diese Rechtsakte aufgenommen wird, und die etwaigen Bestimmungen in diesen Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, somit aufgehoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden dafür sorgen, dass diese Vorschläge so rasch wie möglich angenommen werden.

6.

Im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ vom 16. Dezember 2003 (8) erinnern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission an die wichtige Rolle, die die Durchführungsmaßnahmen in der Rechtsetzung spielen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtvorschriften vom 22. Dezember 1998 (9) auf jeden Fall für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gelten sollten, die nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen wurden.


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 82.

(4)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

P6_TA(2006)0310

Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10126/1/2006 — C6-0190/2006 — 2002/0298(CNS))

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich,

unter Hinweis auf Artikel I-36 des Vertrags über eine Verfassung für Europa (1),

in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates (10126/1/2006) (2),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002)0719) (3) und des geänderten Vorschlags (KOM(2004)0324) (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. September 2003 (5),

vom Rat gemäß Artikel 202 des EG-Vertrags konsultiert (C6-0190/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0236/2006);

1.

billigt den Entwurf für einen Beschluss des Rates;

2.

ersucht seinen federführenden Ausschuss zu prüfen, ob es zweckmäßig wäre, Änderungen an der Geschäftsordnung, insbesondere Artikel 81, vorzunehmen, um dem Parlament die Ausübung seiner Rechte nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 82.

P6_TA(2006)0311

Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (KOM(2005)0343 — C6-0246/2005 — 2005/0138(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0343) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0246/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0196/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2005)0138

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzgewerbes schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt. Der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(2)

Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein einheitlicher Finanzraum bietet, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Gemeinschaftsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass aufgrund ihres Geltungsbereichs die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr (nachstehend „SE VII“ genannt) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF), die auf dem G7-Gipfeltreffen in Paris im Jahr 1989 gegründet wurde, in der gesamten Europäischen Union einheitlich umgesetzt und insbesondere die Ungleichbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungsverkehrssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(3)

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA erklärte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 21. September 2001 den Kampf gegen den Terrorismus erneut zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Er verabschiedete einen Aktionsplan, der die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung internationaler Rechtsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention der Terrorismusfinanzierung, die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit und größere Kohärenz zwischen allen einschlägigen Politikbereichen vorsah. Dieser Aktionsplan wurde im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid vom Europäischen Rat überarbeitet und zielt nun ausdrücklich darauf ab, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung der FATF anzupassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (4) wurden Maßnahmen getroffen, die die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen unterbinden sollen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie 2005/60/EG (5) enthält eine Reihe von Maßnahmen, die auf die Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung abzielen. Doch versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(5)

Um beim Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein kohärentes internationales Vorgehen zu fördern, sollten die weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung tragen und insbesondere die neun Sonderempfehlungen der FATF zur Terrorismusbekämpfung, vor allem die SE VII und ihre überarbeitete Interpretative Note berücksichtigen.

(6)

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, die Ermittlung und die Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG (6). Beispielsweise dürfen zum Zwecke dieser Verordnung gesammelte und gespeicherte Informationen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

(8)

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsverkehrsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung; dasselbe gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Zahlungsverkehrsdienstleistern nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellt.

(9)

Wenn bei Geldtransfers ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, ist es sachgerecht, diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debetkarten, Abhebungen von Geldautomaten, Lastschriftverfahren, beleglos eingezogene Schecks, Begleichung von Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber und als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind. Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Zahlungsverkehrssysteme sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2005/60/EG angewendet, so sollte sie im Rahmen dieser Verordnung angewendet werden, wenn der transferierte Betrag 1 000Euro nicht übersteigt.

(10)

Die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2000/46/EG (7) gilt für elektronisches Geld, unabhängig davon, ob der Emittent von elektronischem Geld durch eine Freistellung gemäß Artikel 8 jener Richtlinie begünstigt wird oder nicht.

(11)

Um die Effizienz der Zahlungsverkehrssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungsanforderungen für kontogebundene und für kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abwägen zu können, sollte unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/60/EG bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000Euro übersteigen, bestehen. Bei kontogebundenen Geldtransfers sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister nicht bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber überprüfen müssen, wenn die Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG erfüllt wurden.

(12)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (8) und der Kommissionsmitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ (9) reicht es aus, für innergemeinschaftliche Geldtransfers die Übermittlung vereinfachter Datensätze vorzusehen.

(13)

Damit die für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden aus Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft die Übermittlung der vollständigen Auftraggeberdatensätze vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte uneingeschränkter Zugang zu den Auftraggeberdaten nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung und der Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewährt werden.

(14)

Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft nur die Kontonummer des Auftraggebers oder die kundenbezogene Identifikationsnummer enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(15)

Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen kann.

(16)

In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in die Lage versetzt werden, einer solchen Situation vorzubeugen oder abzuhelfen, sobald er feststellt, dass die Angaben zum Auftraggeber unvollständig sind. In diesem Zusammenhang sollte er — was den Umfang der Angaben zum Auftraggeber betrifft — über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der sich nach der Höhe des jeweiligen Risikos richtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Auftraggeber sollte beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers verbleiben. Hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so sollte bei der grenzüberschreitenden Abwicklung von Bankgeschäften mit diesem Zahlungsverkehrsdienstleister für die Feststellung der Kundenidentität eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG gelten.

(17)

Wenn durch nationale zuständige Behörden Vorgaben bezüglich der Verpflichtungen gemacht werden, entweder alle Geldtransfers eines Zahlungsverkehrsdienstleisters, der regelmäßig die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber nicht liefert, zurückzuweisen oder zu beschließen, ob die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet werden, sollten diese Vorgaben u. a. auf der Konvergenz bewährter Verfahren basieren, und ferner sollten diese berücksichtigen, dass die überarbeitete Interpretative Note der SE VII der FATF es Drittländern unbeschadet des Ziels der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gestattet, einen Schwellenwert von 1 000Euro beziehungsweise 1 000 USD festzulegen, ab dem Informationen über den Auftraggeber zu übermitteln sind.

(18)

Auf jeden Fall sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, sobald er feststellt, dass Angaben zum Auftraggeber ganz oder teilweise fehlen, unter Berücksichtigung seiner Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten nach der Richtlinie 2005/60/EG und gemäß den einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden.

(19)

Die Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Zahlungsverkehrsdienstleister, wonach sie Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, aussetzen und/oder zurückweisen müssen.

(20)

Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungsverkehrssysteme beseitigt werden.

(21)

Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister die Angaben zum Auftraggeber zu Zwecken der Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufbewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden.

(22)

Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten.

(23)

Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsverkehrsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage in dem Mitgliedstaat des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers.

(24)

Um der Bedeutung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung in ihrem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(26)

Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Gemeinschaftsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder sind Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und haben Zahlungsverkehrsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen des Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

(27)

Um Spenden für mildtätige Zwecke nicht zu erschweren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommenen Geldtransfers von maximal 150 Euro von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber zu befreien. Um den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit zu geben sicherzustellen, dass Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, sollte diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, ob die betreffenden Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck bestimmte Anforderungen erfüllen.

(28)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Um bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein stimmiges Vorgehen zu gewährleisten, sollten die Hauptbestimmungen dieser Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die entsprechenden internationalen Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Terrorismusfinanzierung“: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG.

2.

„Geldwäsche“: alle Handlungen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG gelten.

3.

„Auftraggeber“: entweder eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt.

4.

„Begünstigter“: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll.

5.

„Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensleistungen gehört.

6.

„zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister“: Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist.

7.

„Geldtransfer“: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.

8.

„Sammelüberweisung“: mehrere Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden.

9.

„kundenbezogene Identifikationsnummer“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers mit einer Kredit- oder Debetkarte, vorausgesetzt,

a)

der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen; und

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand derer der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

(3)   Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Ausnahmeregelung des Artikels 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG anzuwenden, so sind vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung Geldtransfers ausgenommen, bei denen unter die Ausnahmeregelung fallendes elektronisches Geld verwendet wird, es sei denn, der überwiesene Betrag übersteigt 1 000Euro.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers vorausbezahlt sind und 150 Euro nicht übersteigen.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen;

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand derer der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann; und

c)

der Zahlungsverkehrsdienstleister unterliegt den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten anzuwenden, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

a)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

b)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und

c)

der überwiesene Betrag 1 000Euro oder weniger beträgt.

Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission darüber.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers,

a)

bei denen der Auftraggeber Bargeld von seinem eigenen Konto abhebt,

b)

im Rahmen von Ermächtigungen, aufgrund derer Kontenzahlungen zwischen zwei Parteien zulässig sind, wenn bei den Geldtransfers eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand derer die Geldtransfers bis zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden können,

c)

bei denen beleglos eingezogene Schecks verwendet werden,

d)

mit denen Steuern, Bußgelder und andere Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden beglichen werden,

e)

bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

KAPITEL II

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 4

Vollständiger Auftraggeberdatensatz

(1)   Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.

(2)   Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

(3)   Hat der Auftraggeber keine Kontonummer, so ersetzt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

Artikel 5

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

(1)   Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.

(2)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

(3)   Im Falle von Geldtransfers von einem Konto gilt die Überprüfung als ausgeführt, wenn

a)

die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Kundendaten gemäß den Verpflichtungen des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 30 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG gespeichert wurden oder

b)

der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(4)   Im Fall von kontoungebundenen Geldtransfers überprüft der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG die Angaben über den Auftraggeber jedoch nur, wenn der Betrag 1 000Euro übersteigt, es sei denn, die Transaktion findet in Form von mehreren offenbar miteinander verbundenen Vorgängen statt, die zusammen 1 000Euro übersteigen.

(5)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.

Artikel 6

Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermittelt werden.

(2)   Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.

Artikel 7

Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Bei Geldtransfers an einen Begünstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollständige Auftraggeberdatensatz zu übermitteln.

(2)   Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Absatz 1 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.

KAPITEL III

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN

Artikel 8

Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber in dem zur Ausführung eines Geldtransfers verwendeten Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems unter Verwendung der Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, die im Rahmen der Übereinkünfte über dieses Informations- oder — und Abwicklungssystem zulässig sind. Dieser Zahlungsverkehrsdienstleister muss über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:

a)

die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat;

b)

der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat; und

c)

bei Sammelüberweisungen der vollständige Auftraggeberdatensatz nach Artikel 4 lediglich in der Sammelüberweisung, jedoch nicht in den darin gebündelten Einzelaufträgen, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat.

Artikel 9

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

(1)   Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so weist er entweder den Transferauftrag zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz an. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.

(2)   Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurückweist oder beschließt, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet.

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 10

Risikoorientierte Beurteilung

Fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber sind vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als Umstand zu berücksichtigen.

Artikel 11

Datenspeicherung

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL IV

PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTER

Artikel 12

Erhalt der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 13

Technische Beschränkungen

(1)   Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft und der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

(2)   Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister kann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, um die Geldtransfers an den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten zu übermitteln, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.

(3)   Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Informations- oder Zahlungsverkehrssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsverkehrsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.

(4)   Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags alle Angaben zum Auftraggeber, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit zur Verfügung.

(5)   In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL V

ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 14

Pflicht zur Zusammenarbeit

Ein Zahlungsverkehrsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Sitzmitgliedstaats zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen.

Unbeschadet des nationalen Strafrechts und des Schutzes der Grundrechte dürfen diese Behörden die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung und zur Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.

Artikel 15

Sanktionen und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie gelten ab dem 15. Dezember 2007.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Regelungen sowie die für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörden bis spätestens 14. Dezember 2007 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/60/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, wenn die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL VI

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 17

Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind

(1)   Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn

a)

das betreffende Land oder Gebiet mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets ist oder eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat;

b)

Zahlungsverkehrsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teilnehmen; und

c)

das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vorschreibt, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

(2)   Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet vorläufig bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

Artikel 18

Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats

(1)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben, von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, wenn diese Einrichtungen und Vereine Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde oder von einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers 150 Euro nicht übersteigen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung getroffen haben; dazu gehören ein Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine, die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, und Erläuterungen zur Aktualisierung der Liste. Diese Angaben sind auch den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den in diesem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern ein aktualisiertes Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine.

Artikel 19

Überprüfungsklausel

(1)   Spätestens bis … (11) übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat mit einer umfassenden ökonomischen und rechtlichen Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls ergänzt durch einem Vorschlag zu deren Änderung oder Aufhebung.

(2)   In diesem Bericht soll speziell Folgendes überprüft werden:

a)

Die Anwendung des Artikels 3 unter Berücksichtigung weiterer Erfahrungen mit dem möglichen Missbrauch von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG und anderer neu entwickelter Zahlungsmittel für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sollte die Gefahr eines solchen Missbrauchs bestehen, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

b)

Die Anwendung des Artikels 13 unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen, die die Weiterleitung der vollständigen Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer zum Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten unterdrücken können. Sollte es auf Grund neuer Entwicklungen im Zahlungsverkehrsraum Möglichkeiten zur Überwindung derartiger technischer Beschränkungen geben, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, in dem sie die für die Zahlungsverkehrsdienstleister entstehenden Kosten berücksichtigt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, keinesfalls jedoch vor dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 109.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/379/EG des Rates (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2006 der Kommission (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 14).

(5)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13).

(9)  KOM(2003) 0718 endgültig.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(11)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

P6_TA(2006)0312

Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 — C6-0234/2005 — 2005/0090(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0181) (1),

gestützt auf Artikel 279 des EG-Vertrags und auf Artikel 183 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0234/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A6-0057/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der am 15. März 2006 geänderten Fassung (2);

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0085.

P6_TA(2006)0313

Verfahren zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0480 — C6-0335/2005 — 2005/0204(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0480) (1),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0335/2005),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 51, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0186/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(3a)

Dieses Verfahren funktioniert auf zwei Ebenen: Zum einen unterrichten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sich gegenseitig über das webgestützte Netz über die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung und zum anderen führen die politischen Gremien in diesen Bereichen regelmäßige Beratungen auf europäischer Ebene durch.

(4)

Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein.

(4)

Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein , und das Informationsverfahren muss zu einem einheitlichen und abgestimmten Konzept für die Asyl- und Einwanderungspolitik der Mitgliedstaaten führen.

(4a)

Die Einrichtung eines derartigen Verfahrens muss eine Vereinfachung, Rationalisierung und Zusammenlegung der bestehenden Systeme, Strukturen und Netze auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Asyl und Einwanderung bewirken.

(5)

Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.

(5)

Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz , das von der Kommission verwaltet wird, die dessen Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet, den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.

(7)

Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7)

Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informationsaustausch, eine bessere Abstimmung und ein besserer Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt , das auch einen Meinungsaustausch über solche Maßnahmen ermöglicht .

Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht die Vorbereitung eines regelmäßigen Meinungsaustausches über Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten, nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch auf politischer Ebene im Rat.

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante oder angenommene Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten , wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

a)

Entwürfe von Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme sowie

a)

Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Annahme oder unmittelbar danach sowie

(1a)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die die legale Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung betreffenden Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnten, spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme mit.

(2)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Folgendes mit:

entfällt

a)

Den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe a angeführten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Annahme oder unmittelbar danach; und

entfällt

b)

den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe b angeführten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt, die Maßnahme als verbindlich anzuerkennen, oder unmittelbar danach.

entfällt

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten , wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:

a)

Endgültige Gerichtsentscheidungen über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich Asyl oder Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach; und

a)

Endgültige Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte, u.a. die Rechtsprechung über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Übereinkommen im Bereich Asyl und Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach; und

(5)   Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen zu der Maßnahme oder Entscheidung binnen zwei Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen binnen vier Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.

(5a)     Jeder Mitgliedstaat und/oder die Kommission können Informationen zu Maßnahmen anfordern, die nicht vorab von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wenn sie die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Migrationsströme des Mitgliedstaats, der um die Informationen ersucht, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten.

(6)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass für jede von ihm über das Netz mitgeteilte Maßnahme oder Entscheidung eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Gemeinschaft vorliegt , die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet. Aus der Zusammenfassung gehen zumindest die Ziele und die Reichweite der betreffenden Maßnahme oder Entscheidung, die wichtigsten Bestimmungen und eine Abschätzung ihrer möglichen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt hervor.

(6)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die von ihm über das Netz mitgeteilten Maßnahmen, Entscheidungen und Bewertungen in einer der drei am häufigsten verwendeten Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen , die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet.

(2)   Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.

(2)   Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.

(2a)     Die in jedem Mitgliedstaat bereits erlassenen und im Netz verfügbaren Rechtsvorschriften sowie endgültige Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

(3a)     Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfahrens zur gegenseitigen Information stellen die Mitgliedstaaten Informationen über den aktuellen Stand ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, damit eine „Basisdatenbank“ angelegt wird.

(4a)     Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in den unter diese Entscheidung fallenden Bereichen Ersuchen um besondere Informationen an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission zu richten.

(4b)     Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die die Erstellung einer automatischem Übersetzung der Onlineinformationen in alle Amtssprachen der Gemeinschaft oder wenigstens in die am häufigsten verwendeten Amtssprachen ermöglicht, wodurch sich das Verständnis der Dokumente verbessern wird.

(5a)     Im Europäischen Parlament wird ein sicherer Zugang zu dem Netz eingerichtet, der seinen Mitgliedern zur Verfügung steht.

(1)   Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Meinungsaustausch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten über eine bestimmte einzelstaatliche Maßnahme veranstalten, die gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung übermittelt wurde. Der Mitgliedstaat, dessen Maßnahme erörtert werden soll, ist bei dem Meinungsaustausch vertreten .

(1)   Die Kommission erstellt zweimal pro Jahr einen allgemeinen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zusammengefasst werden. Für die Erstellung dieses Berichts kann die Kommission zusätzliche Konsultationen der Mitgliedstaaten durchführen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und den zuständigen Gremien des Rates übermittelt, damit den politischen Entscheidungsträgern eine Grundlage für ihren Meinungsaustausch zur Verfügung steht .

(2)     Der Meinungsaustausch dient der Identifizierung von Themen von gemeinsamem Interesse.

entfällt

Die Kommission evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.

Die Kommission evaluiert zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0314

Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (1),

in Kenntnis der Erklärung der im Rat versammelten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2005, in der sie übereinkamen, dass „sie im Falle der Annahme eines Rechtsakts zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 190 Absatz 5 des Vertrags das Ersuchen des Europäischen Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1975 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil prüfen werden, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen“,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 23. Juni 2005 die Erklärung vom 3. Juni 2005 als wesentliches Element für einen Kompromiss mit dem Rat über das Abgeordnetenstatut angesehen hat,

B.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 23. Juni 2005 bekräftigt hat, „dass der globale Kompromiss über das Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament folgende Elemente umfasst:

a)

gesonderte und unabhängige Prüfung des Teils des Abgeordnetenstatuts, der unter das Sekundärrecht fällt, und des Teils, der unter das Primärrecht fällt, sowie Genehmigung der beiden Teile gemäß den jeweils anzuwendenden institutionellen Bestimmungen;

b)

im Zusammenhang mit dem Teil, der unter das Primärrecht fällt, werden die Mitgliedstaaten ersucht, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 nach dem Vorbild des Statuts, das am 3. und 4. Juni 2003 genehmigt wurde, im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend die Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu überprüfen“,

1.

erinnert an die vom Rat eingegangene Verpflichtung, das Ersuchen des Europäischen Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil zu prüfen, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen; wünscht ferner, dass bei einer Überprüfung eine Klausel aufgenommen wird, die es dem Parlament gestattet, zum Schutz der durch das Protokoll gewährleisteten Vorrechte und Befreiungen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen;

2.

bestätigt, dass die Grundlage für diese Prüfung das vom Europäischen Parlament am 3. und 4. Juni 2003 gebilligte Statut sein muss;

3.

fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament an dieser Regierungskonferenz angemessen beteiligt wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 48.

P6_TA(2006)0315

Wirtschaftliche und soziale Folgen von Unternehmensumstrukturierungen in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen in Europa

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und des diesbezüglichen Aktionsprogramms,

unter Hinweis auf die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (2) (Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat),

unter Hinweis auf die raschen Umgestaltungen und wirtschaftlichen Veränderungen, von denen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten in positiver oder negativer Hinsicht betroffen sein können,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung (3), seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Umstrukturierung und Beschäftigung (4) und seine zahlreichen vorangegangenen Entschließungen zu Unternehmensumstrukturierungen, Auslagerungen, Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmensschließungen, insbesondere seine Entschließung vom 13. März 2003 zu der Schließung von Unternehmen nach der Gewährung von EU-Zuschüssen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (6),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Firmen Managemententscheidungen treffen sollten, die das wirtschaftliche Wachstum ihrer Unternehmen sichern, und dass die Umstrukturierung von Unternehmen den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt wahren sollte, wenn die erforderlichen Veränderungen die Herausforderungen einer Stärkung der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaft in Verbindung mit der Entschlossenheit zum Schutz des Gemeinwohls und der Umwelt aufgreifen,

B.

in der Erwägung, dass die Strategie von Lissabon darauf abzielt, die Europäische Union zum weltweit wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum zu machen, in dem stetiges Wachstum sowie die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und ein engerer sozialer Zusammenhalt möglich sind,

C.

in der Erwägung, dass Umstrukturierungen sozial- und umweltverträglich sein müssen, da sie sonst den Zielsetzungen der Strategie von Lissabon zur Förderung von Vollbeschäftigung, qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen, sozialem und territorialem Zusammenhalt sowie nachhaltiger Entwicklung entgegenstehen können,

1.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf Umstrukturierungen von Unternehmen und ihren sozialen Auswirkungen entschlossener vorzugehen, wie bereits in seiner Entschließung vom 12. Februar 2004 zur Krise im Stahlsektor (AST/Thyssen Krupp) (7) gefordert wurde;

2.

ist der Ansicht, dass Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von langfristigen Zusagen der Unternehmensleitung hinsichtlich Beschäftigung und lokale Entwicklung abhängig gemacht werden sollten;

3.

fordert die Kommission sowie die Mitgliedstaaten auf, die Subventionen im Rahmen von Hilfsprogrammen zu streichen und die Rückzahlung dieser Subventionen von Unternehmen zu verlangen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen europäischen Dialog über die industrielle Umstrukturierung sowie über strukturelle Reformen des Arbeitsmarkts zu fördern, um die Vorteile der Globalisierung zu sichern und zugleich ihre nachteiligen sozialen Auswirkungen möglichst gering zu halten;

5.

erinnert die Kommission an die Bedeutung einer gut funktionierenden Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat, die gewährleistet, dass die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfolgt,

6.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Unternehmen ihre soziale und finanzielle Verantwortung übernehmen, auf unternehmerisch verantwortungsvolle Weise handeln und einen fairen Umgang mit allen Betroffenen pflegen, auch mit den lokalen und regionalen Behörden und Gemeinschaften, in denen sie angesiedelt sind;

7.

fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Beurteilung der Anwendung der Richtlinie 75/129/EWG durchzuführen und Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, die die Einhaltung der Richtlinie gewährleisten;

8.

begrüßt die bevorstehende Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, mit dem die Arbeitnehmer unterstützt und die Sozial- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Massenentlassungen verbessert werden sollen, und fordert den Rat auf, so rasch wie möglich nach der ersten Lesung des Europäischen Parlaments seinen Gemeinsamen Standpunkt zu verabschieden, und dafür zu sorgen, dass er rückwirkend in den Fällen zur Anwendung gelangen kann, in denen die Auswirkungen aktueller Schließungen auch 2007 spürbar sind;

9.

bekundet seine Solidarität mit allen von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmern, ihren Familien und ihren Gemeinschaften;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Gewerkschaftsbund und der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas zu übermitteln.


(1)  ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/56/EWG (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 3).

(2)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0077.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0088.

(5)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 425.

(6)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(7)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 637.

P6_TA(2006)0316

Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

Entschließung des Europäischen Parlaments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen — Halbzeitbilanz des Nichtständigen Ausschusses (2006/2027(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu der vermuteten Heranziehung europäischer Staaten für die Beförderung und die unrechtmäßige Inhaftierung von Gefangenen durch die CIA (1),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Januar 2006 über die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (2),

gestützt auf Artikel 175 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (A6-0213/2006),

A.

in der Erwägung, dass das Hauptziel der Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses darin besteht, festzustellen, ob im Rahmen der erhobenen Vorwürfe die Handlungen der Europäischen Union (EU) und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Gründungsprinzipien wahren und insbesondere den Schutz der Grundrechte gewährleisten, wie sie u. a. in der vom Europarat am 4. November 1950 angenommenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) definiert sind,

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3), die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission anlässlich der Tagung des Europäischen Rates vom 7. Dezember 2000 in Nizza proklamiert und in Teil II des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgenommen wurde, einer der Bezugstexte nicht nur für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sondern auch für die Verfassungsgerichte und sonstigen Gerichte in den Mitgliedstaaten ist,

C.

in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Terrorismus nicht gewonnen werden kann, indem genau die Prinzipien geopfert werden, die der Terrorismus zu zerstören versucht, und dass insbesondere der Schutz der Grundrechte niemals aufs Spiel gesetzt werden darf; ferner in der Erwägung, dass der Terrorismus mit legalen Mitteln bekämpft und vernichtet werden muss, wobei das Völkerrecht und innerstaatliches Recht einzuhalten ist und sowohl die Regierungen als auch die Öffentlichkeit verantwortungsbewusst handeln,

D.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Unantastbarkeit der Würde des Menschen in Artikel 1 der Charta der Grundrechte verankert ist und die Voraussetzung für alle weiteren Grundrechte ist, insbesondere das Recht auf Leben (Artikel 2), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4), den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), und in der Erwägung, dass dieser Grundsatz selbst aus Sicherheitserfordernissen weder in Friedens- noch in Kriegszeiten eingeschränkt werden darf,

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß den internationalen Menschenrechtsstandards, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den dazugehörigen Instrumenten festgelegt sind, und insbesondere gemäß der EMRK verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass für alle ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen die international gewährleisteten Grundrechte gelten, darunter auch das Verbot von Überstellungen dorthin, wo die Gefahr der Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besteht,

F.

in der Erwägung, dass die europäische und internationale Menschenrechtsgesetzgebung das gewaltsam verursachte Verschwinden von Personen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren durchgeführt würde, untersagt, darunter auch die Inhaftierung an geheimen Orten, bei der Personen in Isolationshaft gehalten und weder die Familie noch die Öffentlichkeit über ihr Schicksal oder ihren Aufenthaltsort informiert werden,

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der erhobenen Vorwürfe nicht nur aufgrund der Bestimmungen der EMRK, sondern auch als Vertragspartner folgender Abkommen zur Verantwortung gezogen werden können:

der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommen wurde,

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 angenommen wurde,

des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, insbesondere dessen Artikel 3, 4 und 6,

H.

in der Erwägung, dass eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen der europäischen und der amerikanischen Regierung sowie allen Regierungen weltweit, die sich für die gleiche Sache einsetzen, notwendig ist, um den Terrorismus zu bekämpfen,

I.

in der Erwägung, dass eine möglichst enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen dem Nichtständigen Ausschuss und dem Europarat, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Behörden der Mitgliedstaaten und insbesondere den nationalen Parlamenten erforderlich ist,

J.

in der Erwägung, dass bei dieser Abstimmung und Zusammenarbeit die bereits ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Untersuchungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere:

die Abschlussberichte des schwedischen Ombudsmanns (4), des Konstitutionellen Ausschusses des schwedischen Parlaments (5) und die noch ausstehenden Berichte des Anti-Folter-Ausschusses der Vereinten Nationen (6), die sich u. a. auf die Überstellung an Ägypten von Mohammed Al Zery und Ahmed Agiza beziehen,

die Informationsmemoranda von 22. November 2005 und 22. Januar 2006 über „Angebliche Geheimgefängnisse in Mitgliedstaaten des Europarates“ von Senator Dick Marty, Vorsitzender und Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,

die laufenden Ermittlungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere die in Italien im Rahmen der Untersuchung des stellvertretenden Staatsanwalts von Mailand (7) gezogenen Schlussfolgerungen zu der rechtswidrigen Entführung des ägyptischen Staatsangehörigen Abu Omar und die in Deutschland noch laufende Untersuchung der angeblichen Entführung und Inhaftierung des deutschen Bürgers Khaled El-Masri durch die Staatsanwaltschaft München,

die in mehreren Mitgliedstaaten und Beitrittsländern laufenden oder bereits abgeschlossenen parlamentarischen Untersuchungen,

die von den Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens und Irlands, abgegebenen Erklärungen zu den in ihren Hoheitsgebieten festgestellten Landungen von Zivilflugzeugen, die von der Central Intelligence Agency (CIA) genutzt wurden,

K.

in der Erwägung, dass unter diesem Gesichtspunkt auch dem Zwischenbericht des Generalsekretärs des Europarates (8), der im Rahmen der Anfrage gemäß Artikel 52 EMRK ausgearbeitet wurde, besondere Bedeutung beizumessen ist, ebenso den Erklärungen des Generalsekretärs anlässlich der Pressekonferenz vom 12. April 2006, die sich an die von den Mitgliedstaaten des Europarates, darunter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, übermittelten detaillierten Antworten anschließen (9); ferner in der Erwägung, dass der Generalsekretär erklärt hat, dass offensichtlich Überführungsflüge stattfanden und dass kaum einer der Mitgliedstaaten über die notwendigen rechtlichen Bestimmungen verfüge, um Personen wirksam vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, die von Agenten befreundeter ausländischer Sicherheitsdienste, die auf ihrem Hoheitsgebiet operierten, verübt würden, und dass er eine Antwort erhalten hat, in der offiziell eingeräumt wird, dass Personen mittels Verfahren an ausländische Agenten überstellt wurden, die nicht mit den in der EMRK und anderen Rechtsinstrumenten des Europarates geforderten Normen und Schutzmaßnahmen in Einklang stehen (10),

L.

in der Erwägung, dass in dieser ersten Phase der Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses ein kohärentes Informationsdossier zusammengestellt werden konnte, resultierend insbesondere aus:

den Anhörungen vom 13. und 23. Februar, 6., 13., 21. und 23. März, 20. und 25. April sowie 2. Mai 2006 mit Anwälten, Journalisten, Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NRO), mutmaßlichen Opfern außerordentlicher Überstellungen, Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten und Vertretern der europäischen Institutionen,

den schriftlichen Beiträgen der eingeladenen Redner sowie den offiziellen und sonstigen Dokumenten, zu denen der Nichtständige Ausschuss bisher Zugang hatte,

den Erklärungen von Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten, die die Praxis der Überstellungen einräumten, gleichzeitig aber in Abrede stellten, dass Folter angewendet oder in Auftrag gegeben wurde,

M.

in der Erwägung, dass der Nichtständige Ausschuss ungeachtet der Tatsache, dass er nicht über quasi-gerichtliche Untersuchungsbefugnisse verfügt und dass die einzelstaatlichen Behörden die mutmaßliche Tätigkeit der Nachrichtendienste geheim halten, übereinstimmende Informationen dahingehend gesammelt hat, dass auf europäischem Hoheitsgebiet einige rechtswidrige Verfahren stattgefunden haben, die die Bürger und Bewohner Europas betreffen, womit es nun an den europäischen Regierungen ist, nachzuweisen, ob sie ihre Menschenrechtsverpflichtungen gemäß Artikel 6 EUV und der EMRK erfüllt haben,

N.

in der Erwägung, dass die bisherige Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses die Berechtigung seines Beschlusses vom 18. Januar 2006 über dessen Einsetzung stärkt, gleichzeitig jedoch die Notwendigkeit offenbart, weitere Überprüfungen vorzunehmen und ergänzende Informationen zu sammeln, weshalb die Fortführung seiner Tätigkeit notwendig ist, damit er das ihm übertragene Mandat uneingeschränkt erfüllen kann,

O.

in der Erwägung, dass sein Beschluss vom 18. Januar 2006 in Ziffer 3 vorsieht, dass der Nichtständige Ausschuss ihm einen Zwischenbericht mit detaillierten Vorschlägen darüber vorlegen muss, wie er seine Arbeit fortsetzen wird,

P.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung „europäische Länder“ verstanden werden sollten als Mitgliedstaaten sowie Beitritts-, Bewerber- und assoziierte Länder, wie in dem am 18. Januar 2006 beschlossenen Mandat des Nichtständigen Ausschusses vermerkt,

Q.

in der Erwägung, dass sich die vorliegende Entschließung auf drei verschiedene Vorgehensweisen bezieht, die von den Vereinigten Staaten anscheinend praktiziert werden:

außerordentliche Überstellungen, bei denen Personen für Verhöre an andere Regierungen überstellt werden,

geheime Inhaftierungen, bei denen Personen an Standorte überführt werden, die der Kontrolle der Vereinigten Staaten unterstehen, und

Inhaftierungen auf Antrag, wobei Personen auf Anweisung der Vereinigten Staaten in den Gewahrsam eines Drittlandes zur Inhaftierung überführt werden; auch wenn kein Nachweis existiert, dass ein europäisches Land eine Person auf Geheiß der Vereinigten Staaten festhält, ist es sehr wohl möglich, dass Personen auf ihrem Weg zu einer derartigen Inhaftierung durch europäische Länder befördert wurden.

Vom Nichtständigen Ausschuss bislang gesammelte Informationen

1.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Generalsekretärs des Europarates im Anschluss an die Anfrage gemäß Artikel 52 EMRK;

2.

nimmt in diesem Zusammenhang auch Kenntnis von der Stellungnahme Nr. 363/2005 der Europäischen Kommission für Demokratie durch das Recht (so genannte Venedig-Kommission) (11) für die Parlamentarische Versammlung des Europarates, darunter insbesondere den nachstehenden Fakten:

ein Mitgliedstaat des Europarates, der aktiv oder passiv bei der Anordnung oder Durchführung geheimer Inhaftierungen mitarbeitet, kann aufgrund der EMRK zur Verantwortung gezogen werden,

ein Mitgliedstaat des Europarates kann auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Agenten (Polizei, Sicherheitskräfte usw.) in Überschreitung ihrer Befugnisse mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten oder eine Festnahme oder geheime Inhaftierung, die der Regierung nicht zur Kenntnis gebracht wurde, nicht verhindern;

3.

bedauert, dass die für die Tätigkeit der Geheimdienste geltenden Bestimmungen in mehreren Mitgliedstaaten inadäquat zu sein scheinen, was die Einführung wirksamerer Kontrollen erfordert, insbesondere betreffend die Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in ihrem Hoheitsgebiet, auch auf den ausländischen Militärbasen, und vertritt die Auffassung, dass auf Ebene der Europäischen Union Regeln für eine Zusammenarbeit festgelegt werden sollten;

4.

bedauert, dass die Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) dem Nichtständigen Ausschuss den Zugang zum vollständigen Text des NATO-Ratsbeschlusses vom 4. Oktober 2001 zur Umsetzung von Artikel 5 des Washingtoner Vertrags verweigert hat; fordert die NATO dringend auf, Zugang zum vollständigen Text des Beschlusses zu gewähren, um Klarheit zu schaffen;

5.

versteht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und denen ihrer Verbündeten, betont allerdings, dass eine derartige Zusammenarbeit nicht mit einem Verzicht auf Souveränität über das europäische Hoheitsgebiet und den europäischen Luftraum verwechselt werden darf;

6.

nimmt Kenntnis von den Beiträgen des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung, Guy De Vries, und des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, die beide erklärten, ihnen seien keine Verstöße gegen nationales, europäisches oder internationales Recht durch mit der CIA zusammenarbeitende Mitgliedstaaten bekannt, während sie gleichzeitig hinzufügten, dass sie nach EU-Recht nicht befugt seien, einschlägige Informationen von den Mitgliedstaaten zu verlangen;

Rechtswidrige Verhaftungen, Abschiebungen, Festnahmen, Entführungen, außerordentliche Überstellungen und geheime Inhaftierungen durch die CIA, sonstige US-Agenturen oder -Dienste oder andere Sicherheitsdienste von Drittländern

7.

ist besorgt, dass laut den in den Mitgliedstaaten, im Europarat und im Nichtständigen Ausschuss bereits bekannten Informationen die grundlegenden Menschenrechte seit dem 11. September 2001 im Rahmen der unerlässlichen Bekämpfung des Terrorismus bereits mehrmals Gegenstand gravierender und unzulässiger Verstöße waren, die insbesondere die EMRK, die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte betrafen;

8.

sieht sich auf der Grundlage des dem Nichtständigen Ausschuss vorgelegten Beweismaterials zu der Annahme veranlasst, dass die CIA oder andere US-Geheimdienste in einigen Fällen unmittelbar für die rechtswidrige Festnahme, Abschiebung, Entführung und Inhaftierung von Terrorverdächtigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Beitritts- und Bewerberländer sowie die außerordentliche Überstellung u. a. von Staatsangehörigen europäischer Staaten oder in Europa ansässigen Personen verantwortlich waren; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht mit den anerkannten völkerrechtlichen Normen in Einklang und den grundlegenden Prinzipien der Menschenrechtsgesetzgebung entgegen stehen;

9.

bedauert, dass die gegenseitigen Vereinbarungen zwischen den USA und europäischen Ländern dem Nichtständigen Ausschuss nicht zur Verfügung gestellt wurden;

10.

verurteilt das Verfahren der außerordentlichen Überstellungen, die sicherstellen sollen, dass Verdächtige nicht vor Gericht gebracht werden, sondern in Drittländer verbracht werden, um — auch unter möglicher Anwendung von Folter — verhört und in Einrichtungen inhaftiert zu werden, die von den Vereinigten Staaten oder örtlichen Behörden kontrolliert werden; hält, auch entsprechend den Schlussfolgerungen von Manfred Nowak, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zum Thema Folter, die Verfahren einiger Regierungen für unannehmbar, die darin bestehen, ihre Verantwortlichkeiten zu begrenzen, indem sie diplomatische Zusicherungen von Ländern verlangen, bei denen gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass Folterungen praktiziert werden; betrachtet darüber hinaus die außerordentliche Überstellung von Personen an Orte, an denen Folter üblich ist, als Verstoß gegen das grundsätzliche Abschiebungsverbot gemäß Artikel 3 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen;

11.

betrachtet diplomatische Zusicherungen, soweit sie eine Ausnahme von der Regel verlangen, als stillschweigendes Eingeständnis der Existenz von Folterungen in Drittländern, was also den Verantwortlichkeiten der Europäischen Union entgegensteht, wie sie in den vom Rat am 9. April 2001 beschlossenen „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ dargelegt wurden;

12.

ist beunruhigt über die Aussage des kanadischen Staatsbürgers Maher Arar gegenüber dem Nichtständigen Ausschuss, der von den US-Behörden festgenommen, von der CIA über einen europäischen Flughafen überführt und zwölf Monate in Syrien inhaftiert wurde, wo er Folterungen ausgesetzt war; nimmt gleichzeitig Kenntnis von der Erklärung von John Bellinger, Rechtsberater der USA, der während des Aufenthalts der Delegation des Nichtständigen Ausschusses in den USA mitteilte, der Fall Arar werde gemäß den Einwanderungs- und Zollvorschriften der USA behandelt und habe nichts mit den angeblichen Überstellungen zu tun;

13.

ist tief besorgt, dass alle Arbeiten des Nichtständigen Ausschusses bisher darauf hinzudeuten scheinen, dass der europäische Luftraum und Flughäfen in Europa von CIA-Scheinfirmen genutzt wurden, um die rechtlichen Auflagen für staatliche Flugzeuge gemäß dem Abkommen von Chicago zu umgehen, wodurch Terrorverdächtige rechtswidrig in den Gewahrsam der CIA oder des US-Militärs oder in andere Länder (darunter Ägypten, Jordanien, Syrien und Afghanistan) überführt wurden, die, wie die Regierung der Vereinigten Staaten im Übrigen selbst zugibt, bei Verhören häufig auf Folter zurückgreifen (12);

14.

stellt fest, dass die Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses bisher keine Beweismittel oder Beweise für die Existenz geheimer Gefängnisse in der Europäischen Union offenbart hat; vertritt allerdings die Auffassung, dass sich die Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses in den nächsten Monaten stärker auf dieses Thema konzentrieren wird;

15.

begrüßt die Reaktion des US-Kongresses, der das McCain-Amendment verabschiedet hat, das einen besseren Schutz mutmaßlicher Terroristen vor rechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen sicherstellen soll;

Mögliche aktive oder passive Verwicklung von Mitgliedstaaten sowie Beitritts- und Bewerberländern in Festnahmen, rechtswidrige Verhaftungen, Abschiebungen, Entführungen, Ausweisungen, außerordentliche Überstellungen und Inhaftierungen an geheimen Orten

16.

hält es auf der Grundlage der bisherigen Zeugenaussagen und Unterlagen für unwahrscheinlich, dass einige europäische Regierungen nicht Kenntnis von den Aktivitäten im Zusammenhang mit den außerordentlichen Überstellungen hatten, die in ihrem Hoheitsgebiet vor sich gingen; hält es insbesondere für vollkommen unwahrscheinlich, dass viele Hundert Flüge durch den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten und eine ähnliche Zahl von Bewegungen auf europäischen Flughäfen stattgefunden haben könnten, ohne dass die Sicherheits- oder Nachrichtendienste davon Kenntnis hatten und ohne dass hochrangige Vertreter dieser Dienste zumindest zur Verbindung zwischen diesen Flügen und der Praxis der außerordentlichen Überstellungen befragt wurden; stellt fest, dass diese Annahme durch die Tatsache gestützt wird, dass führende Politiker der US-Regierung immer behauptet haben, vorgegangen zu sein, ohne die nationale Souveränität europäischer Länder verletzt zu haben;

17.

hält es in Anbetracht der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren, der Zeugenaussagen und der geprüften Unterlagen für ebenso unwahrscheinlich, dass die am 17. Februar 2003 in Mailand durch CIA-Agenten erfolgte Entführung des ägyptischen Staatsangehörigen Abu Omar, der anschließend nach Aviano und dann nach Ramstein verbracht wurde, ohne vorherige Information der italienischen Behörden oder Sicherheitsdienste organisiert und durchgeführt wurde;

18.

fordert die italienische Regierung, falls sich die Bedingungen geändert hätten, die die vorangegangene Entscheidung bestimmten, auf, die Auslieferung der 22 CIA-Agenten zu verlangen, die in die Entführung von Abu Omar verwickelt waren, um das laufende Ermittlungsverfahren zu unterstützen und die Feststellung der Wahrheit zu begünstigen;

19.

verurteilt die Entführung des deutschen Staatsangehörigen Khaled El-Masri durch die CIA, der von Januar bis Mai 2004 in Afghanistan gefangen gehalten und dabei in erniedrigender und unmenschlicher Weise behandelt wurde; stellt zudem fest, dass bislang der Verdacht nicht entkräftet worden ist, dass Khaled El-Masri zuvor, vom 31. Dezember 2003 bis zum 23. Januar 2004, in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien rechtswidrig gefangen gehalten und von dort aus am 23.-24. Januar 2004 nach Afghanistan verbracht wurde; bewertet in diesem Zusammenhang die von der Seite der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nach eigener Darlegung unternommenen Maßnahmen zur Aufklärung des Falles als unzureichend;

20.

begrüßt die parlamentarische Untersuchung im Deutschen Bundestag und erwartet die abschließenden Ergebnisse seines Untersuchungsausschusses;

21.

unterstreicht die Notwendigkeit von mehr demokratischen und gerichtlichen Kontrollen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung; vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsgruppe des Rates für die Terrorismusbekämpfung sich in ihren Sitzungen systematisch mit dem Schutz der Menschenrechte befassen und einen jährlichen Bericht über dieses Thema veröffentlichen sollte;

22.

fordert die künftige Agentur für Grundrechte auf, Fällen, die die Auslieferung von angeblichen Terrorverdächtigen von Mitgliedstaaten an Drittländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

23.

bedauert die Tatsache, dass der schwedische Staat am 18. Dezember 2001 auf dem Flughafen Brömma die Kontrolle der Strafverfolgung abtrat, als der Beschluss der Regierung ausgeführt wurde, zwei ägyptische Staatsbürger, Mohammed Al Zery und Ahmed Agiza, auszuweisen, und es US-Agenten gestattet wurde, Hoheitsgewalt auf schwedischem Hoheitsgebiet auszuüben, was dem Bürgerbeauftragten des schwedischen Parlaments zufolge nicht mit schwedischem Recht vereinbar ist;

24.

bedauert die Tatsache, dass die Ausweisung der ägyptischen Staatsangehörigen Mohammed Al Zery und Ahmed Agiza durch Schweden im Dezember 2001 sich ausschließlich auf diplomatische Zusicherungen der ägyptischen Regierung stützte, die keinen wirksamen Schutz vor Folter bedeuteten;

25.

fordert dringend, dass die Untersuchungen fortgesetzt werden, um die Rolle von US-Soldaten, die der Stabilisierungstruppe (SFOR) unter Führung der NATO angehörten, bei der Entführung und Überstellung von sechs Staatsangehörigen oder Bewohnern algerischer Herkunft aus Bosnien nach Guantánamo Bay zu klären, obwohl ein bindender Interimsbeschluss der Menschenrechtskammer für Bosnien-Herzegowina existierte und der bosnische Oberste Gerichtshof beschlossen hatte, die Verdächtigen freizulassen, wie von Manfred Nowak bezeugt wurde, der seinerzeit Mitglied der Menschenrechtskammer für Bosnien-Herzegowina war; fordert, dass die mögliche Rolle der bosnischen Regierung in diesem Fall eingehender untersucht wird; betont, dass mehr Informationen über die mögliche Beteiligung der NATO und der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen in diesem Zusammenhang erforderlich sind;

26.

fordert dringend, dass die Untersuchungen fortgesetzt werden, um die angebliche Existenz einer geheimen Haftanstalt im Kosovo und die mögliche Beteiligung der Kosovo-Friedenstruppe (KFOR) an der rechtswidrigen Inhaftierung von Terrorverdächtigen zu klären;

27.

schlägt vor, den NATO-Generalsekretär zu einer Anhörung des Nichtständigen Ausschusses einzuladen, um u. a. die mögliche Beteiligung von SFOR- und KFOR-Truppen an der rechtswidrigen Festnahme, Übergabe und Inhaftierung von Terrorverdächtigen zu klären;

28.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Staaten gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Menschenrechte positive substanzielle und verfahrensmäßige Verpflichtungen haben und legislative Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Menschenrechte verletzt werden, ebenso wie sie angebliche Verletzungen untersuchen und die Verantwortlichen bestrafen müssen, falls solche Verletzungen stattfanden; fügt hinzu, dass sie wegen Verstoßes gegen die EMRK zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie diese positiven Verpflichtungen nicht erfüllt haben; unterstreicht folglich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Nachforschungen anzustellen, um festzustellen, ob ihre Hoheitsgebiete und ihre Lufträume für die Verübung von Menschenrechtsverletzungen durch sie selbst oder durch Drittländer mit ihrer notwendigen direkten oder indirekten Zusammenarbeit genutzt wurden, ebenso wie sie alle erforderlichen legislativen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass sich solche Verletzungen wiederholen;

Einsatz von Folter

29.

betont, dass das Verbot der Folter oder der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, wie sie in Artikel 1 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen definiert ist, absolut und ohne Ausnahme gilt, gleichgültig, ob ein Kriegszustand oder Kriegsgefahren, interne politische Instabilität oder irgendein sonstiger Ausnahmezustand gegeben sind; weist darauf hin, dass Fälle von Isolationshaft, Entführung oder außerordentlicher Überstellung Verletzungen der Grundrechte gemäß dem Völkerrecht, insbesondere von Artikel 3 und Artikel 5 EMRK, darstellen, vor allem da diese Akte mit Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichzusetzen sind;

30.

weist darauf hin, dass durch Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung erpresste Informationen oder Geständnisse keinesfalls als gültige Beweise betrachtet werden können, wie es auch die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen vorsieht, und auch in keiner anderen Weise genutzt werden dürfen; bekräftigt die allgemeine Skepsis bezüglich der Verlässlichkeit von durch Folter erlangten Geständnissen und ihres Beitrags zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, was u. a. vom ehemaligen britischen Botschafter in Usbekistan, Craig Murray, bei einer Anhörung vor dem Nichtständigen Ausschuss bezeugt wurde;

31.

fordert die Mitgliedstaaten sowie die Beitritts- und Bewerberländer dringend auf, Artikel 3 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen strikt einzuhalten, insbesondere das grundsätzliche Abschiebungsverbot, wonach „ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden“; ersucht darüber hinaus die Vereinigten Staaten, ihre Auslegung des grundsätzlichen Abschiebungsverbots gemäß Artikel 3 der Konvention zu überprüfen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diplomatischen Zusicherungen gegen Folter gemäß der Empfehlung von Manfred Nowak keinesfalls Glauben zu schenken;

33.

fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt dagegen zu beschließen, dass die Mitgliedstaaten sich auf diplomatische Zusicherungen von Drittländern verlassen, wenn gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen Gefahr laufen, Folter oder Misshandlung ausgesetzt zu werden;

Nutzung des europäischen Luftraums und europäischer Flughäfen durch die CIA

34.

ist der Ansicht, dass das Abkommen von Chicago bei vielen der Flüge, die die CIA mit eigenen oder gecharterten Flugzeugen unter Nutzung des Luftraums und der Flughäfen von Mitgliedstaaten durchgeführt hat, wiederholt verletzt wurde, da die Verpflichtung, dazu die in Artikel 3 dieses Abkommens für staatliche Flüge vorgeschriebene Genehmigung einzuholen, nicht erfüllt wurde;

35.

bedauert die Tatsache, dass kein Mitgliedstaat oder Beitritts- oder Bewerberland Verfahren beschlossen hat, um zu überprüfen, ob zivile Flugzeuge nicht zu Zwecken eingesetzt werden, die mit den international anerkannten Menschenrechtsstandards unvereinbar sind;

36.

erachtet die europäischen Rechtsvorschriften über den einheitlichen europäischen Luftraum, die Nutzung, Kontrolle und Verwaltung der nationalen Lufträume und die Nutzung der Flughäfen der Mitgliedstaaten und europäischer Transportmaschinen als völlig unzureichend; unterstreicht die Notwendigkeit, neue nationale, europäische und internationale Normen festzulegen; ersucht die Kommission, umgehend die Rechtsvorschriften zu verbessern, indem sie eine Richtlinie vorschlägt, die auf die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Kontrolle der nicht kommerziellen Zivilluftfahrt abzielt;

37.

fordert die Kommission auf, Empfehlungen für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Normen für die Kontrolle der Aktivitäten privat gecharterter Flugzeuge, die Flughäfen und Luftraum der Europäischen Union nutzen, vorzulegen;

38.

vertritt die Auffassung, dass eine Klarstellung bezüglich des tatsächlichen Inhalts des Abkommens zur Neuen Transatlantischen Agenda erfolgen muss, das am 22. Januar 2003 in Athen unterzeichnet wurde und in dem auf eine gestiegene Nutzung europäischer Transiteinrichtungen zur Unterstützung der Rückführung krimineller/nicht einreiseberechtigter Personen verwiesen wird;

39.

vertritt die Auffassung, dass festgestellt werden muss, wie der Luftraum, zivile und militärische Flughäfen sowie NATO- und US-Stützpunkte tatsächlich von den Geheimdiensten der Vereinigten Staaten genutzt werden;

40.

ist der Ansicht, dass überprüft werden muss, ob irgendwelche Beweise für Geheimgefängnisse in einigen europäischen Ländern existieren, wie in mehreren Untersuchungen von Journalisten und maßgeblichen NRO behauptet wurde;

Bisherige Reisen des Nichtständigen Ausschusses in offizieller Mission

41.

ist der Ansicht, dass die beiden bisherigen Reisen in offizieller Mission in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Vereinigten Staaten eine wesentliche Informationsquelle für die Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses darstellen und es gestatteten, unmittelbar Kenntnis von den Darstellungen der politischen Stellen sowie der Zivilgesellschaft in den beiden Ländern zu nehmen;

42.

verurteilt die illegale Inhaftierung des deutschen Bürgers Khaled El-Masri während mehr als vier Monaten im Jahr 2004 in Afghanistan; bedauert die Zurückhaltung der Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hinsichtlich einer Bestätigung des Aufenthalts und der wahrscheinlichen Inhaftierung von El-Masri in Skopje vor seiner Überstellung nach Afghanistan durch CIA-Agenten;

43.

bedauert, dass die US-Regierung die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen sehr restriktiv auslegt, was insbesondere für das Verbot jeglicher Überstellungen gilt, die dazu führen könnten, dass ausgelieferte Häftlinge Folterungen oder erniedrigender, grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden;

Künftige Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses

44.

erachtet es als notwendig, dass der Nichtständige Ausschuss seine Tätigkeit fortsetzt und die betreffenden Vorfälle weiter prüft, um festzustellen, ob einer oder mehrere Mitgliedstaaten gegen Artikel 6 EUV verstoßen haben; betont ferner, dass es zweckmäßig wäre, die Nachforschungen auf Vorgänge und Länder auszuweiten, die in der vorliegenden Entschließung nicht ausdrücklich erwähnt werden;

45.

beschließt folglich, dass der Nichtständige Ausschuss seine Tätigkeit für die verbleibende Zeit des bestehenden Mandats von zwölf Monaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 175 seiner Geschäftsordnung über eine etwaige Verlängerung fortsetzen wird;

46.

vertritt die Auffassung, dass vorbereitende legislative Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union und des Europarates möglichst rasch eingeleitet werden sollten, um einen angemessenen Rechtsschutz für die Personen sicherzustellen, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste sicherzustellen; erachtet daher die Einrichtung und Inbetriebnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte als wesentlich;

47.

bedauert die bisher festgestellten eindeutigen konzeptionellen Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Rechtsmodell bezüglich der Themen, die Gegenstand der Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses sind; erkennt allerdings an, dass der internationale Terrorismus eine der Hauptgefahren für Sicherheit und Stabilität der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft insgesamt ist und dass diese Gefahr nur durch legale Mittel in enger Zusammenarbeit mit den USA bekämpft werden kann; hält es für dringend notwendig, ein unmissverständliches Verbot außerordentlicher Überstellungen im Völkerrecht zu verankern und diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt der europäischen Organe festzulegen, die das Thema gegenüber den betroffenen Drittländer zur Sprache bringen müssen;

48.

ist der Ansicht, dass der Nichtständige Ausschuss nach Abschluss seiner Tätigkeit auch die zu beachtenden Grundsätze empfehlen sollte, insbesondere:

betreffend die Notwendigkeit interner EU-Kontrollvereinbarungen, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Menschenrechtsverpflichtungen erfüllen,

was die neuen Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten angeht,

im Rahmen der Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, die die Terrorismusbekämpfung betreffen;

im Rahmen der Abkommen mit Drittländern im Zusammenhang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik, bei denen die Achtung der Menschenrechte immer das wichtigste ihnen zugrunde liegende Prinzip sein sollte;

49.

fordert sein Präsidium auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Nichtständige Ausschuss in Anbetracht der sehr spezifischen Art seiner Aufgaben uneingeschränkt das ihm übertragene Mandat erfüllen kann, indem ihm bis zum Abschluss seiner Tätigkeit alle angemessenen Abweichungen von den internen Bestimmungen des Parlaments zugestanden werden, insbesondere betreffend:

die Zahl von zu den Anhörungen des Nichtständigen Ausschusses eingeladenen Sachverständigen, deren Kosten erstattet werden können,

die zulässige Zahl von Reisen und daran teilnehmenden Abgeordneten im Kontext der offiziellen Delegationen des Nichtständigen Ausschusses,

die Abfassung ausführlicher Protokolle der Anhörungen des Nichtständigen Ausschusses sowie die Übersetzung dieser Protokolle in die Sprachen derjenigen EU-Länder, die von den Untersuchungen betroffen sind;

50.

begrüßt die einschlägige Tätigkeit des Europarates, insbesondere des Berichterstatters seines Ausschusses für Recht und Menschenrechte, sowie die zwischen dem Europarat und dem Nichtständigen Ausschuss begründete Zusammenarbeit;

51.

appelliert an den Rat sowie an jedes seiner Mitglieder und insbesondere seinen Vorsitz, die Tätigkeit des Nichtständigen Ausschusses uneingeschränkt und bedingungslos zu unterstützen, gemäß dem Grundsatz einer loyalen Zusammenarbeit, wie er in den Verträgen und durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verankert ist;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschiedener für die Schließung des Gefangenenlagers in Guantánamo Bay einzusetzen und eine aktive Rolle bei der Suche nach einer Lösung für Häftlinge zu übernehmen, gegen die keine Verfahren eingeleitet werden und die nicht in ihr Herkunfts- oder Aufenthaltsland zurückkehren können, weil sie inzwischen staatenlos sind oder mit Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung rechnen müssen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, allen europäischen Bürgern und allen vormals in der Europäischen Union ansässigen Personen, die derzeit in Guantánamo inhaftiert sind, sämtliche notwendige Unterstützung und Hilfe, insbesondere Rechtsbeistand zu leisten;

54.

ermutigt den Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter, darauf hinzuarbeiten, dass gewährleistet wird, dass alle Mitgliedstaaten des Europarates ihre Verpflichtung (13) erfüllen, den Ausschuss zur Verhütung von Folter über jegliches Haftzentrum in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren und Zugang zu derartigen Zentren zu gewähren;

55.

fordert die Kommission auf, den Nichtständigen Ausschuss weiterhin bei allen Maßnahmen zu unterstützen, zu denen er sich veranlasst sieht;

56.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, uneingeschränkt mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer, der Bewerberländer und der assoziierten Länder, darunter insbesondere denjenigen, die ebenfalls in dieser Angelegenheit tätig geworden sind, zusammenzuarbeiten;

*

* *

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Bewerberländer und der assoziierten Länder, dem Europarat und der Regierung sowie den beiden Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0529.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0012.

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  Ombudsmann des Parlaments, „A review of the enforcement by the Security Police of a Government decision to expel two Egyptian citizens“, Referenz Nr. 2169-2004 (22. Mai 2005).

(5)  Schwedisches Parlament, „The Swedish Government's handling of matters relating to expulsion to Egypt“, Scrutiny report 2005/06-KU2,

http://www.riksdagen.se/templates/R_PageExtended_7639.aspx.

(6)  Beschluss des Anti-Folter-Ausschusses, Mitteilung Nr. 233/2003, Ahmed Hussein Kamil Agiza/Schweden (20. Mai 2005),

http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/MasterFrameView/3ef42bcd48fe9d9bc1257020005533ca?Opendocument.

(7)  Gericht von Mailand, Sezione Giudice per le indagini preliminari, Referenz Nr. 10838/05 R.G.N.R und 1966/05 R.G.GIP.

(8)  Bericht des Generalsekretärs gemäß Artikel 52 EMRK über die Frage der geheimen Inhaftierung von Terrorverdächtigen und deren Transport durch ausländische Dienste oder auf deren Veranlassung,

https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=SG/Inf%282006%295&Sector=secPrivateOffice&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=9999CC&BackColorIntranet=FFBB55&BackColorLogged=FFAC75.

(9)  http://www.coe.int/T/E/Com/Files/Events/2006-cia/annexes.asp.

(10)  Notizen für die Pressekonferenz von Terry Davis, Generalsekretär des Europarates, Mittwoch, 12. April 2006,

http://www.coe.int/T/E/Com/Files/PA-Sessions/April-2006/20060412_Speaking-notes_sg.asp.

(11)  http://www.venice.coe.int/docs/2006/CDL-AD%282006%29009-e.asp#_Toc130704767.

(12)  Siehe Länderberichte des US-Außenministeriums über Menschenrechtspraxis (2003).

(13)  Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Ref.: CPT/Inf/C (2002) 1 [EN] (Teil 1) — Straßburg, 26.XI.1987, Artikel 8.

P6_TA(2006)0317

Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere deren Artikel 8,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7 und 8,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags und Artikel 286 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (KOM(2005)0343),

in Kenntnis der Beschwerden von Privacy International gegenüber den für den Daten- und Persönlichkeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden in 33 Ländern dahin gehend, dass die SWIFT-Datentransfers ohne Beachtung von Rechtsmitteln nach dem Datenschutzrecht und die Offenlegungen ohne jegliche Rechtsgrundlage oder Befugnis erfolgten,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Medien in Europa und den Vereinigten Staaten kürzlich die Existenz des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Terrorist Finance Tracking Program“) enthüllten, das von der US-Regierung installiert wurde und das es den US-Behörden erlaubt, auf alle Finanzdaten von SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications) zuzugreifen, einer in Belgien ansässigen Banken-Kooperation, der mehr als 8 000 Geschäftsbanken und Institute in 200 Ländern, darunter eine Reihe von Zentralbanken, angeschlossen sind,

B.

in der Erwägung, dass die SWIFT-Informationen, auf die die US-Behörden Zugriff hatten, hunderttausende von EU-Bürgern betreffen, da die europäischen Banken das SWIFT-Übermittlungssystem für die weltweite Überweisung von Geldern zwischen Banken nutzen und SWIFT täglich Millionen von Überweisungen und Bankgeschäften durchführt,

C.

in der Erwägung, dass jeglicher im Gebiet der Europäischen Union erfolgte Transfer von Daten, die außerhalb des EU-Gebiets genutzt werden sollen, zumindest einer Angemessenheitsentscheidung gemäß der Richtlinie 95/46/EG unterliegen sollte,

D.

in der Erwägung, dass der Zugriff auf die von SWIFT verwalteten Daten es nicht nur ermöglicht, Überweisungen im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten aufzuspüren, sondern auch Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Privatpersonen und Länder festzustellen, was zu Formen der Wirtschafts- und Industriespionage großen Ausmaßes führen könnte,

1.

verweist auf seine Entschlossenheit, den Terrorismus zu bekämpfen, und seine Überzeugung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheitsmaßnahmen und dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte gefunden werden muss; äußert seine tiefe Besorgnis über die Tatsache, dass ein Klima der sinkenden Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes entsteht;

2.

betont, dass die Europäische Union sich auf die Rechtsstaatlichkeit stützt und dass alle Transfers von personenbezogenen Daten an Drittländer den Datenschutzrechtsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene unterliegen; diese sehen vor, dass sämtliche Transfers von einem Gericht genehmigt werden müssen und dass jegliche Abweichung von diesem Grundsatz verhältnismäßig sein und sich auf ein Gesetz oder ein internationales Abkommen stützen muss;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten lediglich gestützt auf Artikel 8 der EMRK und unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sowie des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Grundsatz der Zweckbestimmung von Daten abweichen dürfen, nach dem die Weiterleitung von Geschäftsdaten untersagt ist und der die einzige rechtmäßige Grundlage für die Speicherung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen darstellt, und dabei den Umfang des Datenschutzes nur dann verringern dürfen, wenn dies erforderlich, verhältnismäßig und mit einer demokratischen Gesellschaft vereinbar ist;

4.

nimmt den oben genannten Vorschlag für eine Verordnung zur Kenntnis, der zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Übermittlung dieser Angaben beitragen kann; bedauert, dass das Europäische Parlament — entgegen dem Grundsatz einer loyalen und beständigen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen — während der Verhandlungen und der Triloge von den anderen Institutionen, insbesondere der Europäischen Zentralbank, nicht von der Existenz der SWIFT-Transfers in Kenntnis gesetzt wurde;

5.

fordert, dass die Kommission, der Rat und die Europäische Zentralbank (EZB) umfassend erläutern, inwieweit sie von der geheimen Vereinbarung zwischen SWIFT und den US-Behörden Kenntnis hatten;

6.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Rolle und die Funktionsweise der EZB geklärt werden, und fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, möglichst rasch zu überprüfen, ob die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verpflichtet war, auf den möglichen Verstoß gegen den Datenschutz, von dem sie Kenntnis erhalten hatte, zu reagieren;

7.

weist darauf hin, dass die EZB garantieren sollte, dass die Zentralbanken nur innerhalb eines Rechtsrahmens Zugriff auf SWIFT haben;

8.

fordert, dass die Mitgliedstaaten überprüfen und sicherstellen, dass auf nationaler Ebene kein Rechtsvakuum besteht und dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz auch auf die Zentralbanken Anwendung finden; fordert, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Überprüfung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament übermitteln;

9.

fordert, dass der Rat dringend den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM(2005)0475), prüft und verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die europäischen Bürger im gesamten Gebiet der Union ein einheitliches und hohes Datenschutzniveau genießen;

10.

lenkt die Aufmerksamkeit des Rates insbesondere auf die Abänderungen 26 und 58 der am 14. Juni 2006 angenommenen Stellungnahme des Parlaments (3) zu dem oben genannten Vorschlag für einen Rahmenbeschluss, die darauf abzielen, die Verarbeitung von Daten zu regeln, die im öffentlichen Interesse an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden;

11.

bekräftigt seine tiefe Enttäuschung über die fehlende Bereitschaft des Rates, eine Lösung für die derzeitige Rechtslage zu finden, bei der je nachdem, ob Tätigkeiten der ersten oder der dritten Säule betroffen sind, zwei verschiedene Verfahren für den Schutz der Grundrechte gelten; wiederholt seine Forderung nach einer Abschaffung dieses doppelten Regelwerks durch eine Aktivierung der in Artikel 42 des EU-Vertrags vorgesehenen Überleitungsklausel;

12.

fordert, dass die Kommission eine Bewertung aller angenommenen EU-Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und die Achtung der Grundrechte durchführt; drängt die Kommission und den Rat nachdrücklich, darüber nachzudenken, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Wiederholungen solch schwerwiegender Verletzungen der Privatsphäre künftig zu vermeiden;

13.

missbilligt aufs Äußerste alle geheimen Tätigkeiten im Gebiet der Europäischen Union, die die Privatsphäre der EU-Bürger beeinträchtigen; zeigt sich tief besorgt darüber, dass derartige Tätigkeiten mutmaßlich durchgeführt werden, ohne dass die Bürger Europas und deren parlamentarische Vertreter davon in Kenntnis gesetzt worden sind; drängt die Vereinigten Staaten und ihre Geheim- und Sicherheitsdienste, im Geiste der guten Zusammenarbeit zu handeln und ihre Verbündeten von Sicherheitsmaßnahmen zu verständigen, die sie im Gebiet der Europäischen Union durchzuführen beabsichtigen;

14.

fordert den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf, gemeinsam mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung so rasch wie möglich eine gemeinsame Anhörung der EZB, der Kommission, des Rates, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und anderer an dieser Angelegenheit von privater und öffentlicher Seite Beteiligter zu organisieren, um festzustellen, welche Informationen ihnen möglicherweise vorlagen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EZB, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie der Regierung der Vereinigten Staaten und den beiden Kammern des US-Kongresses zu übermitteln.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0258.

P6_TA(2006)0318

Integration von Zuwanderern in die Europäische Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (2006/2056(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. September 2005 mit dem Titel „Eine gemeinsame Integrationsagenda — Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“ (KOM(2005)0389),

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags,

in Kenntnis des EG-Vertrags, der der Gemeinschaft Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich Einwanderung und Asyl überträgt, insbesondere des Artikels 63 Nummer 3 Buchstabe a,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001, in Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002 und in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, in denen betont wird, wie wichtig der Ausbau der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Rahmen der kürzlich eingesetzten Gruppe nationaler Kontaktstellen zu Integrationsfragen insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der einschlägigen politischen Maßnahmen auf nationaler und auf Unionsebene ist,

in Kenntnis des am 4. November 2004 vom Europäischen Rat angenommenen Haager Programms, das die im Zeitraum 2005-2010 im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umzusetzenden Ziele festlegt,

in Kenntnis der informellen Ministertagung vom 9. November 2004 in Groningen, bei der erstmals die für die Integrationspolitik zuständigen Minister zusammenkamen,

in Kenntnis der am 19. November 2004 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (1),

in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere ihrer Artikel 18, 20, 21 und 22,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0190/2006),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der Herausforderung, Zuwanderer zu integrieren, schon einmal gerecht geworden ist; in der Erwägung, dass vor 25 Jahren die meisten ihrer Zuwanderer Südeuropäer waren; in der Erwägung, dass Südeuropa heute ein dynamischer Teil der Europäischen Union ist und seine Bürger nicht mehr als Zuwanderer gelten, obwohl viele sie einst als Ausländer und als „nicht integrierbar“ betrachteten; in der Erwägung, dass der Beitritt ihrer Herkunftsländer zur Europäischen Union die Union insgesamt gestärkt hat; in der Erwägung, dass jetzt ebenso die Bürger der neuen Mitgliedstaaten vollberechtigte EU-Bürger sind,

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union heute einer andersartigen Integrationsherausforderung gegenübersieht, weil sie nicht mehr davon ausgehen kann, dass die meisten ihrer Zuwanderer schließlich dadurch integriert werden, dass ihre Herkunftsländer der Europäischen Union beitreten,

C.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union schätzungsweise 40 Millionen Zuwanderer leben und durch ihre Kinder noch weitere Millionen hinzukommen; in der Erwägung, dass diese wachsende Bevölkerung außerordentlich große Unterschiede aufweist, jedoch mit ähnlichen Problemen konfrontiert ist: ihre Erwerbsquote liegt deutlich unter dem Durchschnitt und ihre geringen schulischen Erfolge geben Anlass zur Sorge; in der Erwägung, dass sie politisch auf allen Ebenen des Regierens, auch in den Parteien in den Mitgliedstaaten und in den europäischen Institutionen, unterrepräsentiert sind,

D.

in der Erwägung, dass diese über 40 Millionen Zuwanderer zwar als der 26. Mitgliedstaat der Europäischen Union (und gemessen an der Bevölkerung als ihr fünftgrößter) betrachtet werden könnten, und das Anliegen und die Anstrengungen der Europäischen Union, diese Bevölkerung zu integrieren, mit den Bemühungen der Europäischen Union zur Integration der Beitrittsländer Schritt halten sollten und zwar in dem Bestreben, dieser integrationspolitischen Herausforderung gerecht zu werden — die, wenn sie nicht erfolgreich gemeistert wird, die Europäische Union in sozialer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht in Frage stellen könnte — die Europäische Union jedoch nur sehr bescheidene Mittel bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass dem neuen Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (KOM(2005)0123) nicht nur langfristige Mittel zugewiesen werden müssen, sondern dass darüber hinaus sichergestellt werden sollte, dass die zuständigen Generaldirektionen der Kommission einen Teil ihrer Mittel für die Integrationspolitik der Europäischen Union bereitstellen,

E.

in der Erwägung, dass das Engagement der Europäischen Union im Bereich der Integration seit langem durch die weit verbreitete Vorstellung begrenzt ist, dass „Integration auf lokaler Ebene stattfindet“; in der Erwägung, dass die Integration in ihren Auswirkungen ebenso global ist, insbesondere, wenn sie scheitert, da das Scheitern eines einzigen Mitgliedstaates, erfolgreiche integrationspolitische Maßnahmen umzusetzen, negative Auswirkungen auf die Europäische Union insgesamt haben kann, so z.B.:

schwächt die Unterbeschäftigung von Zuwanderern die Wirtschaft der gesamten Europäischen Union und beeinträchtigt die Umsetzung der Lissabon-Agenda;

werden hoch und gering qualifizierte Arbeitnehmer, die in der Europäischen Union benötigt werden, in die Schattenwirtschaft abgedrängt oder in die Arme der wirtschaftlichen Konkurrenten der Europäischen Union getrieben, wenn sie Europa als ungastlich wahrnehmen;

entsteht durch das Fehlen wirksamer integrationspolitischer Maßnahmen ein negatives Meinungsbild über Zuwanderer und führt zu defensiven einwanderungspolitischen Maßnahmen;

untergräbt die Furcht der Bürger die Achtung der Würde des Menschen, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Menschen, die einer Minderheit angehören;

gefährden Vorstellungen von und Vorurteile gegenüber nicht integrierten Zuwanderern die erfolgreiche Erweiterung der Europäischen Union,

F.

in der Erwägung, dass die erfolgreiche Integration die Wirtschaft der Europäischen Union im globalen Wettbewerb stärken wird; in der Erwägung, dass die Europäische Union in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, die Abwanderung von qualifizierten Fachkräften zu verhindern, gleichzeitig die Arbeitnehmer und Unternehmer anziehen wird, die ihre Volkswirtschaften benötigen, sowie die Wissenschaftler und Studenten, die das Fundament für ihre Innovationsfähigkeit darstellen; in der Erwägung, dass die Städte in der Europäischen Union sicherer und die Gemeinschaften stärker werden, wo eine gezielte, kohärente und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattete Integrationspolitik umgesetzt wird; in der Erwägung, dass fremdenfeindliche Tendenzen abnehmen werden und die Achtung der Grundrechte aller gestärkt werden wird; in der Erwägung, dass die Stellung Europas in der Welt aufgewertet werden wird,

G.

in Erwägung der wichtigen Rolle der örtlichen, regionalen und nationalen Behörden, deren Zuständigkeiten unter anderem in den Bereichen Städtebau, Wohnungsbau und Bildung direkte Auswirkungen auf den Integrationsprozess haben; in der Erwägung, dass diese Behörden ihre Beteiligung an der europäischen Debatte verbessern sollten; in der Erwägung, dass die Unterstützung der Europäischen Union für die Initiativen, die auf diesen Ebenen unternommen werden, über die Strukturfonds der Gemeinschaft wichtig ist,

H.

in der Erwägung, dass es keine klar umrissene Lösung für eine erfolgreiche Integration in der Europäischen Union gibt; in der Erwägung, dass örtliche, regionale und nationale Behörden (und insbesondere diejenigen in städtischen Zentren, wo die meisten Zuwanderer konzentriert sind) über die Fähigkeit und die Mittel verfügen sollten, konkrete Integrationsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten und die gesamte Europäische Union ehrgeizig Integrationsstrategien entwickeln und die Wirksamkeit und die Ergebnisse dieser Integrationsmaßnahmen aktiver und wirksamer überwachen und dabei die Umsetzung der Integrationsstrategien gewährleisten müssen, deren Ergebnisse die gemeinsamen Interessen der Europäischen Union voranbringen, und dass deshalb die Kommission die vorgeschlagenen Untersuchungen durchführen muss, um eine Bestandsaufnahme des Beteiligungs- und Integrationsniveaus in der Europäischen Union vorzunehmen,

I.

in der Erwägung, dass die Integration ein Prozess in zwei Richtungen ist, der sowohl die Bereitschaft der Zuwanderer zur und ihre Verantwortung für die Integration in ihre Aufnahmegesellschaft als auch die Bereitschaft der EU-Bürger, die Migranten zu akzeptieren und zu integrieren, voraussetzt und aus integrierten Maßnahmen zur Beeinflussung der Verhaltensweisen sowohl der Zuwanderer als auch der Aufnahmegesellschaften auf allen relevanten Ebenen und zur Mobilisierung von Ressourcen auf beiden Seiten besteht, um die Maßnahmen umzusetzen; in der Erwägung, dass dieser Prozess in zwei Richtungen ein gegenseitiges Engagement erfordert, das aus Rechten und Pflichten für die Aufnahmegesellschaft und für die Zuwanderer besteht,

J.

in der Erwägung, dass zu den Prioritäten, nach denen die Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich ausgerichtet werden, folgende gehören sollten:

Verbesserung der Beschäftigungschancen von Zuwanderern und Verringerung der Beschäftigungslücke zur Bevölkerung des Aufnahmestaats, unter anderem durch die Bereitstellung geeigneter Informations- und Ausbildungsprogramme durch die Behörden und Sozialpartner und die Anerkennung der Ausbildung und der beruflichen Befähigungsnachweise der Zuwanderer, wobei die Situation der Zuwanderinnen besonders berücksichtigt werden muss, unter denen die Arbeitslosenrate oftmals höher ist,

Verbesserung der Ausbildungs- und Spracherwerbsmöglichkeiten für Zuwanderer und ihre Nachkommen, auch durch finanzielle Unterstützung von der GD Bildung und Kultur der Kommission, um schließlich die Leistungsunterschiede zu anderen auszugleichen und unter anderem anzuerkennen, dass Kinder von Migranten, die in einer anderen Sprache lernen und versuchen, sich neuen Gewohnheiten anzupassen, mehr Schwierigkeiten beim Lernprozess haben können als ihre Mitschüler, was wiederum zu Schwierigkeiten bei ihrer Anpassung an und Integration in die Gesellschaft führen kann, und auch anzuerkennen, dass sogar bei hoch qualifizierten Zuwanderern ein Anpassungsbedarf an die Anforderungen der Aufnahmegesellschaft bestehen kann,

Erhöhung der politischen und staatsbürgerlichen Bildung, der Beteiligung und der Vertretung von Zuwanderern in allen geeigneten Bereichen des Regierens, der Zivilgesellschaft, der Entscheidungsprozesse und der Politikgestaltung,

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Zuwanderern — insbesondere am Arbeitsplatz, in Schulen, auf dem Wohnungsmarkt, im Gesundheitsbereich, bei Behörden, in den Massenmedien und in der Politik, Erhöhung der gegenseitigen Achtung und des wechselseitigen Verständnisses für die Ähnlichkeiten und Unterschiede und Erleichterung des Zugangs zu Informationen über die gleichen Rechte und Chancen, die auf ihre sprachlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

und dass die EU-Institutionen gewährleisten sollten, dass ihre gut gemeinten Initiativen nicht lediglich symbolische Maßnahmen ohne Mehrwert sind,

K.

in der Erwägung, dass die Förderung der Grundrechte, die Chancengleichheit für alle und die Nichtdiskriminierung Kernelemente der Integration sind; in der Erwägung, dass der Vorschlag, das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle zu erklären sowie das Vorhaben, das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu erklären, wichtige Initiativen zur Sensibilisierung sind, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen,

L.

in der Erwägung, dass es eine eindeutige Korrelation zwischen einer erfolgreichen Integrationspolitik der Europäischen Union und dem Bestreben der Europäischen Union gibt, eine Politik für die legale Einwanderung und Migration zu konzipieren; in der Erwägung, dass der erste praktische Schritt darin bestehen sollte, die Abstimmung zwischen den für die Zulassung von Zuwanderern zuständigen Behörden und den für die Integration von Zuwanderern zuständigen Behörden zu verbessern,

1.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die bestehenden Richtlinien im Bereich der Integration wirksam umgesetzt werden, insbesondere die Richtlinien des Rates 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (2), 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (3), 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft (4) und 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5); in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten mit der wirksamen Umsetzung dieser Richtlinien im Verzug sind und es wichtig ist, dass die Kommission sowohl die Umsetzung der Richtlinien mit Integrationsbezug als auch die Wirksamkeit der Verwaltungsverfahren, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Alltag der Zuwanderer umgesetzt werden, strenger überwacht;

2.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Schaffung des oben genannten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 und fordert nachdrücklich, dass dieser Fonds entsprechend den folgenden sechs konkreten Grundsätzen genutzt wird:

a)

die Auszahlungen sollten einen einzigen Schwerpunktbereich pro Jahr betreffen, so dass es der Kommission ermöglicht wird, eine kritische Masse an Sachkompetenz zu erlangen, strengere Beurteilungen und Bewertungen durchzuführen und in die Programme zu investieren; Investitionsziele sollten folgende Bereiche einschließen: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen den Einheimischen und den Zuwanderern; erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem und bessere diesbezügliche Ergebnisse; Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Frauen; Sprachkurse und Einführungsprogramme; Gesundheit; Unterbringung und Lebensverhältnisse in Städten sowie Verstärkung der politischen Beteiligung und der Bürgerbeteiligung von Zuwanderern,

b)

der Fonds sollte Initiativen mit dem größten Potential fördern, EU-weit angewendet zu werden,

c)

die Kommission sollte einen angemessenen und festgelegten Prozentsatz der Mittel des Fonds jährlich dafür aufwenden, Evaluierungen der Wirksamkeit der von der Kommission finanzierten Programme durch unabhängige Sachverständige in Auftrag zu geben,

d)

sobald diese Sachverständigen Erfolg versprechende Programme festgelegt haben, sollte der Verbreitung und Anpassung bewährter Methoden dieser Programme für den Einsatz in anderen Mitgliedstaaten unbedingte Priorität eingeräumt werden,

e)

die Bemühungen der Mitgliedstaaten, ihre Integrationsanstrengungen abzustimmen und bewährte Methoden auszutauschen, sollten unterstützt werden,

f)

die Integration von Neuzuwanderern sollte im Mittelpunkt stehen, wobei sichergestellt werden muss, dass Programme, die sich an die zweite oder dritte Einwanderergeneration wenden, auch Mittel erhalten; Programme zur Unterstützung von Flüchtlingen, die sich auf ihre Eingliederung und Integration in die Gesellschaften der Europäischen Union vorbereiten, sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden;

3.

begrüßt, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission auf die Gemeinsamen Grundprinzipien Bezug genommen wird; ist fest davon überzeugt, dass die Gemeinsamen Grundprinzipien eine gute Zusammenstellung von Empfehlungen sind, die die Grundlage für die Integrationspolitik der Europäischen Union darstellen sollten; bedauert, dass die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Grundprinzipien seit ihrer Verabschiedung im Jahre 2004 nicht in einer sinnvollen Weise gefolgt sind; fordert den finnischen Vorsitz auf, die Gemeinsamen Grundprinzipien wieder zu einem Kernpunkt der Tagesordnung zu machen, insbesondere die Grundsätze, die sich auf die Beschäftigung (Nr. 3), die Interaktion (Nr. 7) und die Beteiligung (Nr. 9) beziehen;

4.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein jährliches Integrationsforum zu fördern, um den Austausch von bewährten Methoden zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, bei denen die Europäische Union nur einen begrenzten Einfluss hat, aber in denen einige Mitgliedstaaten Maßnahmen durchführen, die für andere richtungweisend sein könnten; ist der Auffassung, dass Vertreter von allen an der Integration beteiligten Behörden, seien es örtliche, regionale, nationale oder Einrichtungen der Europäischen Union sowie der Zuwanderer selbst, an diesem Forum teilnehmen sollten;

5.

fordert die Kommission auf, die Zuständigkeiten für den Bereich der Integration GD-übergreifend zu klären, auszuweiten und abzustimmen, einschließlich der Wiederbelebung und Aufrechterhaltung einer GD-übergreifenden Arbeitsgruppe für Integration und der Festlegung konkreter Zuständigkeiten für die Integration zwischen den verschiedenen GDs; fordert darüber hinaus, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit sich der neue Europäische Integrationsfonds und der Europäische Sozialfonds ergänzen;

6.

begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit anerkennt, Untersuchungen und eine Bestandsaufnahme der integrationspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie des Umfangs der Beteiligung von Zuwanderern vorzunehmen; ist der Auffassung, dass diese Informationen eine Vorbedingung für jede EU-Politik darstellen, die darauf abzielt, eine bessere Integration in der Europäischen Union zu fördern, und dass, damit diese Bestandsaufnahme von Nutzen ist, die in der Debatte in der Europäischen Union über die Integration verwendeten Termini geklärt werden müssen, da der Begriff Integration selbst viele verschiedene Interpretationen zulässt;

7.

fordert die Kommission auf, eine permanente Kontaktgruppe von Vertretern der Zuwanderer, Sachverständigen, NRO und anderen ins Leben zu rufen, die sie in allen integrationspolitischen Fragen berät;

8.

fordert die Kommission auf, der Förderung der Zuwanderung und der Diversität in der Europäischen Union und der ständigen Einbeziehung der Integration über ihre Kommunikationsstrategie und -initiativen besondere Aufmerksamkeit zu schenken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, um das Verständnis für das Phänomen der Migration und für den wirtschaftlichen und sozialen Beitrag der Zuwanderer zu einer Gesellschaft zu verbessern;

9.

fordert die Kommission auf, strenge Überwachungssysteme für die Bewertung von Integrationsprogrammen in den Mitgliedstaaten einzurichten, unter anderem durch den Einsatz unabhängiger Sachverständiger, und einen strengen und praxisbezogenen Zweijahresbericht über die Migration und Integration einzuführen, der:

auf strengen Indices beruht, mit denen die Ergebnisse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration gemessen werden,

die Mitgliedstaaten zur Übermittlung genauer und vollständiger Daten verpflichtet, wobei in Ermangelung dieser Daten alternative Möglichkeiten der Datenerhebung im Einklang mit den Indices des Berichts entwickelt werden sollten,

die Rolle der nationalen Kontaktstellen und deren Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen aufwertet,

den Bericht über die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und den europäischen Integrationsindex als Vorbilder heranzieht,

anlässlich der jährlichen Tagung der für die Integrationspolitik zuständigen Minister der Europäischen Union herausgegeben wird;

10.

ermutigt die Kommission, Migrantengemeinschaften gegebenenfalls bei der Festlegung und Durchführung der europäischen Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen in ihren Heimatländern zu konsultieren;

11.

fordert die Kommission auf, Forschungs- und Auswertungsinitiativen spürbar zu verstärken, die darauf ausgelegt sind, zu ermitteln, welche Maßnahmen im Bereich der Integration greifen, und sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den örtlichen Behörden zu bemühen, bewährte Methoden zu verbreiten, nicht nur durch die vorgeschlagene Website, sondern auch durch möglichst viele andere zweckdienliche Mittel;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das große Potential der Delegationen der Kommission und der Konsulatsbehörden in der Welt zu nutzen, um die Integration potenzieller Zuwanderer zu unterstützen, indem diese mit der Kultur, der Geschichte, der Sprache, den Bürgerrechten und den Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten vertraut gemacht werden;

13.

unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Zusammensetzung des Personals der europäischen Institutionen und der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten die Zusammensetzung der Bevölkerung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten widerspiegelt;

14.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die Brückenklausel von Artikel 67 Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Vertrags zu aktivieren, um dem Parlament Mitentscheidungsbefugnisse im Bereich der Integration und der legalen Einwanderung zu übertragen, und im Rat Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, dass die Abgeordneten Mitentscheidungsbefugnisse für die Integrationspolitik haben, da sie die politische Stimme der Europäischen Union repräsentieren, und ist daher der Ansicht, dass sie die Meinungen sowohl der Zuwanderer als auch der Bürger vertreten und einen Teil der Verantwortung für die Integrationspolitik im Rahmen des Legislativprozesses der Europäischen Union übernehmen sollten;

15.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die jährliche Tagung der für die Integrationspolitik zuständigen Minister, die vom niederländischen Ratsvorsitz auf seiner Tagung im November 2004 in Groningen ins Leben gerufen wurde, zu einer ständigen Einrichtung zu machen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren abschließenden Überlegungen zur Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ernsthaft die Rolle einer solchen Agentur im Hinblick auf die Förderung von Vertrauen und guten Beziehungen in der Nachbarschaft zu berücksichtigen und diese Rolle im Rahmen der folgenden Jahresprogramme, die für die Agentur vorgesehen sind, organisch weiterzuentwickeln;

17.

fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission, die offene Koordinationsmethode auf die Integrationspolitik anzuwenden, zu überdenken; fordert in diesem Zusammenhang die Einbeziehung des Parlaments in das gesamte Verfahren;

18.

fordert den Rat nachdrücklich auf, eine umfassende und zukunftsorientierte Rahmenrichtlinie über die legale Einwanderung unter hinreichender Berücksichtigung der Tatsache, dass die Integration notwendig ist, zu erarbeiten;

19.

ermutigt die Mitgliedstaaten, einem konkreten Minister des Kabinetts die Zuständigkeit zu übertragen, die Maßnahmen zur Integration von Zuwanderern zu überwachen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen behördenübergreifend auf allen Regierungsebenen miteinbezogen werden, und die Ernennung eines Hohen Kommissars für die Integration oder eines Bürgerbeauftragten für die Integration in jedem Mitgliedstaat in Erwägung zu ziehen, um die Umsetzung der Maßnahmen abzustimmen, Informationen über Migranten zu verbreiten, Beschwerden von Migranten zu prüfen und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen;

20.

fordert jeden Mitgliedstaat auf, eine Evaluierung aller Regierungsbehörden auf allen Ebenen, die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Integration von Zuwanderern haben — oder haben sollten —, durchführen zu lassen;

21.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Bereich Integration der Drittstaatsangehörigen in die künftigen Mehrjahresprogramme der Agentur für Grundrechte aufzunehmen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die politische Beteiligung von Zuwanderern zu fördern und ihrer politischen und gesellschaftlichen Isolation entgegenzuwirken; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine rechtliche Prüfung der bestehenden Vorschriften für die europäische Zivilbürgerschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der gängigen Praxis der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Wahlrecht von langfristig aufenthaltsberechtigten Zuwanderern bei Kommunalwahlen vorzunehmen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, transparente, humane, rasche und angemessene Verfahren für die Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, für die Familienzusammenführung und für die Einbürgerung langfristig Aufenthaltsberechtigter und ihrer Kinder einzuführen, wobei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass viele dieser Kinder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geboren wurden;

24.

lenkt die Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten auf den abhängigen Rechtsstatus von Zuwanderinnen, die ihrem Ehepartner im Rahmen der Familienzusammenführung folgen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die Ehepartner und Kinder so früh wie möglich einen individuellen Status und eine Arbeitserlaubnis erhalten, die unabhängig von der des primären Inhabers des Rechtsstatus sind, um ihre Rechte umfassend zu gewährleisten und zu schützen und ihre soziale Integration zu erleichtern;

25.

ermutigt Parteien, Gewerkschaften und die gesamte Zivilbevölkerung auf nationaler Ebene, Zuwanderer als vollberechtigte Mitglieder auf allen Ebenen ihrer jeweiligen Strukturen zu integrieren;

26.

begrüßt die Integrationsprogramme einzelner Mitgliedstaaten, die eine gegenseitige Verpflichtung der Aufnahmeländer und der Zuwanderer beinhalten; hofft, die Zuwanderer somit für die Grundwerte der Europäischen Union zu sensibilisieren und es ihnen gleichzeitig zu ermöglichen, Grundkenntnisse über die Funktionsweise der Aufnahmegesellschaft zu erlangen; unterstreicht, dass es wichtig ist, das Erlernen der Sprache der Aufnahmegesellschaft und die Durchführung von Kursen in Staatsbürgerkunde zu fördern;

27.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus zu stärken und bestehende Rechtsvorschriften umzusetzen sowie geeignete positive Rechtsvorschriften mit Fördermaßnahmen zugunsten von Migranten in allen geeigneten Bereichen in Erwägung zu ziehen, wobei jene Mitgliedstaaten als Vorbild herangezogen werden sollten, in denen Fördermaßnahmen erfolgreich gewesen sind;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Zuwanderinnen leicht zugängliche Informationen über die im Aufnahmeland geltenden Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und über die Rechte und den Schutz, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, einschließlich der vorhandenen juristischen und verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel, zur Verfügung zu stellen, insbesondere um ihrer möglichen Misshandlung vorzubeugen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und örtlichen Behörden auf, die Interaktion zwischen Zuwanderern und ihrer Aufnahmegesellschaft anzuregen, unter anderem durch die Förderung gemeinsamer Foren, des interkulturellen Dialogs, von Seminaren, Ausstellungen und Kultur- und Sportveranstaltungen; fordert ferner, dass neue Strukturen geschaffen oder bestehende Strukturen unterstützt werden, um es Zuwanderern zu ermöglichen, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, um die soziale Ausgrenzung von Neuzuwanderern und derjenigen zu vermeiden, die sich bereits niedergelassen haben, jedoch Schwierigkeiten bei der Integration haben; fordert ferner, Migrantenorganisationen in ihren Hoheitsgebieten zu unterstützen und die Verbindungen zu den Heimatländern der Migranten zu stärken;

30.

ermutigt die Mitgliedstaaten, für integrationsbezogene Maßnahmen für Flüchtlinge, wie Sprachkurse oder freiwillige Tätigkeiten, während der Aufnahmephase Sorge zu tragen und dabei zu berücksichtigen, dass der Integrationsprozess für Flüchtlinge während der Aufnahmephase beginnt;

31.

betont, dass es wichtig ist, in Zusammenarbeit mit dem Parlament, dem Rat und der Kommission einen umfassenden Rahmen für die europäische Zivilbürgerschaft zu entwickeln;

32.

unterstreicht, dass es von Bedeutung ist, jährliche Anhörungen zur Integration unter Beteiligung des Parlaments, der nationalen Parlamente und der Bürgergesellschaft, insbesondere der NRO und der Verbände, die sich mit Zuwanderern beschäftigen, zu veranstalten, um die Wirksamkeit der Integrationsanstrengungen der Europäischen Union zu bewerten und die Entwicklungen bei der Integration von Zuwanderern auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beurteilen;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Dokument 14615/04 vom 19. November 2004.

(2)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(3)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

P6_TA(2006)0319

Entwicklung und Migration

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Entwicklung und Migration (2005/2244(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien“ (KOM(2005)0390),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005)0391),

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorrangige Maßnahmen zur Lösung von Migrationsproblemen: Erste Folgemaßnahmen nach Hampton Court“ (KOM(2005)0621); „EU-Strategie zur Bekämpfung des akuten Fachkräftemangels im Gesundheitswesen der Entwicklungsländer“ (KOM(2005)0642) und „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006)0026),

in Kenntnis von Punkt IV der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15.-16. Dezember 2005 in Brüssel mit dem Titel „Gesamtansatz zur Migrationsfrage“,

in Kenntnis der Resolutionen A/RES/58/208, A/RES/59/241 und A/RES/60/205 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, wonach auf ihrer 61. Tagung im Jahr 2006 ein hochrangiger Dialog zu dem Thema der internationalen Migration und Entwicklung stattfinden soll,

in Kenntnis des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (Abkommen von Cotonou) (1) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2), insbesondere von Artikel 13 über Einwanderung,

in Kenntnis der Brüsseler Erklärung in Fragen des Asyls, der Migration und der Mobilität und des dazugehörigen Aktionsplans, die am 13. April 2006 auf der ersten Tagung der für Asyl-, Migrations- und Mobilitätsfragen zuständigen Minister der AKP-Staaten angenommen wurden,

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle,

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 4/2005 des AKP-EG-Ministerrats vom 13. April 2005 über die Inanspruchnahme der Reserve des für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmens des Neunten Europäischen Entwicklungsfonds (3),

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit dem Titel „Weltüberblick über die Rolle der Frauen in der Entwicklung, 2004: Frauen und internationale Migration“, A/59/287/Add. 1,

in Kenntnis des Berichts der Weltbank mit dem Titel „Global Economic Prospects 2006: Economic Implications of Remittances and Migration“ (4),

in Kenntnis des Berichts vom Oktober 2005 der Weltkommission für internationale Migration mit dem Titel „Migration in einer interdependenten Welt: Neue Handlungsprinzipien“ (5),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 18, 19 und 21,

in Kenntnis der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 eingegangenen Verpflichtungen, namentlich:

dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bis 2015 das von der Organisation der Vereinten Nationen festgesetzte Ziel von 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens erreichen, wodurch sich der Beitrag der Union zu den Millennium-Entwicklungszielen von 33 Milliarden Euro im Jahr 2003 auf über 84 Milliarden Euro im Jahr 2015 erhöhen dürfte (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 16.-17. Juni 2005 in Brüssel),

dass die Europäische Union und die anderen Geldgeber ihre Hilfe für Afrika verdoppeln, wodurch dieses eine öffentliche Entwicklungshilfe in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 (6) erhalten dürfte (von den G8 in Gleneagles am 8. Juli 2005 verbreitetes Kommuniqué),

in Kenntnis der Empfehlung Nr. 151 der ILO zu Wanderarbeitern,

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (7) vom 20. Dezember 2005, durch die der gemeinsame Aktionsrahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung festgelegt wird,

in Kenntnis der Erklärung von Wien, die auf dem IV. Gipfel EU-Lateinamerika vom 12. Mai 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (8), seine Entschließung vom 15. November 2005 zu der sozialen Dimension der Globalisierung (9), seine Entschließung vom 26. Oktober 2005 zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (10), seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu den Zusammenhängen zwischen legaler und illegaler Migration und Integration der Migranten (11) und seine Entschließung vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele (12),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit (13),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0210/2006),

A.

in der Erwägung, dass von 175 Millionen Migranten (3 % der Weltbevölkerung) 40 % in Entwicklungsländern leben,

B.

in der Erwägung, dass Migration kein neues Phänomen ist, dass diese aber auf Grund ihres Umfangs im Kontext der Globalisierung und auf Grund des gewachsenen Bewusstseins bei allen internationalen Akteuren künftig eine sehr große Herausforderung für die internationale Gemeinschaft darstellen wird,

C.

in der Erwägung, dass die Einwanderung seit den 1980er Jahren erheblich zugenommen hat, ohne dass die Europäische Union eine gemeinsame und kohärente Antwort darauf gefunden hätte,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Aufnahmeland für Einwanderungswillige aus praktisch allen Entwicklungsländern ist, dass eine hohe Zahl von Einwanderern aus asiatischen, afrikanischen und lateinamerikanischen Ländern stammt und es nicht wahrscheinlich ist, dass es in den nächsten Jahren zu einem Rückgang dieses Phänomens kommt,

E.

in der Erwägung, dass sich die Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft nur zögerlich in größeren gemeinsamen Maßnahmen niederschlägt,

F.

in der Erwägung, dass die Migrationsthematik eine globale Antwort der internationalen Gemeinschaft verlangt und dass die Europäische Union bisher keine globale politische Antwort gegeben und sich nicht mit den dieser Problematik angemessenen Instrumenten ausgestattet hat,

G.

in der Erwägung, dass das Fehlen einer gemeinsamen Politik zur Regulierung der Migrationsströme es den Mitgliedstaaten erlaubt, einseitige Entscheidungen zu treffen, was die Annahme einer kohärenten gemeinschaftlichen Position erschwert,

H.

in der Erwägung, dass die Reaktion auf das Phänomen der Zuwanderung Ergebnis eines möglichst breiten Konsenses innerhalb der Europäischen Union sein muss,

I.

in Erwägung des hochrangigen Dialogs über internationale Migration und Entwicklung, der auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. und 15. September 2006 stattfinden wird,

J.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Union unter der Schirmherrschaft des Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union, Alpha Oumar Konaré, die Migration zu einem zentralen Thema ihrer Maßnahmen erhoben hat,

K.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der Motive und somit der Kategorien von Migranten ein Hindernis für die Durchführung kohärenter und umfassender Politiken darstellt, durch die Migration zum Hebel der Entwicklung werden soll,

L.

in der Erwägung, dass Asien und Lateinamerika weltweit die Migrationsschwerpunkte sind, dass aber Afrika auf Grund des Ausmaßes der negativen Auswirkungen der Migrationsphänomene besondere Bedeutung zukommt,

M.

in der Erwägung, dass die Aufnahmeländer im Norden Gegenstand der meisten Analysen sind, während 60 % der Migranten die südliche Hemisphäre nicht verlassen,

N.

in Erwägung der Verpflichtung, den weltweiten Dialog voranzubringen und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Migrationsthematik zwischen der Europäische Union und Lateinamerika zu verstärken, wie sie in der Erklärung von Wien eingegangen wurde,

O.

in der Erwägung, dass die Aufstockung der öffentlichen Entwicklungshilfe allein keine Antwort auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Migration und Entwicklung darstellt, dass aber auch spezifische und innovative Instrumente entwickelt werden müssen, um die Rolle der Migranten bei der Bekämpfung der Armut und zur Unterstützung der Entwicklung besser anzuerkennen und zu fördern,

P.

in der Erwägung, dass die Antwort auf dieses Phänomen im Hinblick auf die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele Teil der nationalen und internationalen Strategien zur Bekämpfung der Armut sein muss,

Q.

in der Erwägung, dass das Recht der Länder des Südens, eine autonome Migrationspolitik zu betreiben, anerkannt und unterstützt werden muss,

R.

in der Erwägung, dass für die Länder des Südens Migration gleichbedeutend ist mit der Abwanderung der Bürger, die am besten ausgebildet sind oder über den größten Unternehmergeist verfügen, und dass durch den Braindrain die Leistung und Qualität wesentlicher Dienste in verschiedenen Bereichen und insbesondere im Gesundheits- oder Bildungswesen beeinträchtigt werden,

S.

in der Erwägung, dass der Braindrain durch die vom Norden unter dem Begriff „ausgewählte Migration“ eingeführte Politik der selektiven Aufnahme von Migranten gefördert und dadurch die Abwanderung von Kompetenz, unter der zahlreiche Länder des Südens leiden, noch verstärkt wird,

T.

in der Erwägung, dass dem Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union, Alpha Oumar Konaré, zufolge diese Politik darauf hinausläuft, „Afrika das Recht auf Entwicklung zu verweigern“,

U.

in der Erwägung, dass die zirkuläre Migration durch den wechselnden Aufenthalt im Herkunfts- und Zielland sehr große Chancen für die Entwicklung der Aufnahme- und Herkunftsländer bietet,

V.

in der Erwägung, dass durch gemeinsame Entwicklung, verstanden als die Nutzung des Potenzials der in den Industrieländern ansässigen Migrantengemeinschaften im Hinblick auf die Entwicklung in ihren Herkunftsländern, Migration zum Hebel der Entwicklung und gegenseitigen Unterstützung der Völker werden kann,

W.

in der Erwägung, dass die Geldüberweisungen der Migranten in ihre Herkunftsländer eine bedeutende Chance für die Entwicklung darstellen, dass der Betrag dieser Überweisungen die weltweite öffentliche Entwicklungshilfe bei weitem übersteigt und dass in den meisten Fällen die Finanzkosten und Bankgebühren für diese Überweisungen außerordentlich hoch sind, und ihre Bearbeitung nicht immer transparent ist; unter Hinweis jedoch darauf, dass sie vor allem für den Verbrauch der Familien bestimmt sind und nur ein geringer Teil dieser Überweisungen für Investitionen und die Entwicklung verwendet wird,

X.

in der Erwägung jedoch, dass diese Überweisungen nicht dazu bestimmt sind, an die Stelle der öffentlichen Entwicklungshilfe zu treten bzw. eine Verringerung dieser Hilfe zu rechtfertigen,

Y.

in der Erwägung, dass es im Jahr 2005 weltweit fast 9,2 Millionen Flüchtlinge und 25 Millionen „Binnenvertriebene“, davon die Hälfte in Afrika, gab, die auf internationaler Ebene keinerlei Schutz genießen, wodurch eine unerträgliche Hierarchisierung der Opfer entsteht,

Z.

in Erwägung der Zunahme der Anzahl der Umweltflüchtlinge und -vertriebenen, deren Zahl dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zufolge in wenigen Jahren 50 Millionen erreichen könnte,

AA.

in der Erwägung, dass die Integration von Migranten ein zweigleisiger Prozess ist, der auf den gegenseitigen Rechten und entsprechenden Pflichten der legalen Migranten und der Aufnahmegesellschaft beruht, dessen Ziel es ist zu gewährleisten, dass die Zuwanderer an der Gesellschaft teilhaben können,

AB.

in der Erwägung, dass Migranten als Opfer von Menschenhandel, Diskriminierung und sozialer Unsicherheit weiterhin eine Gruppe darstellen, die von der internationalen Gemeinschaft und durch einige nationale Rechtsvorschriften insgesamt unzureichend geschützt ist,

AC.

in der Erwägung, dass die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von keinem Mitgliedstaat ratifiziert wurde,

AD.

in der Erwägung, dass die Europäische Union seit 1999 für das Ziel der Integration nur 15 Millionen Euro, d.h. 0,5 Euro je Zuwanderer, bereitgestellt hat,

AE.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Menschenhandels im Zusammenhang mit der Migration und die Bekämpfung des Frauenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern zur Priorität der Europäischen Union gemacht werden müssen,

AF.

in der Erwägung, dass in den Industrieländern 51 % der Migranten Frauen sind und in den Entwicklungsländern 46 % (14); aufgrund der Feststellung, dass nicht ausreichend über das mit der illegalen Migration verbundene Risiko informiert wird, sowie in der Erwägung, dass weibliche Migranten häufiger Opfer von sexueller Ausbeutung und Gewalt sowie von Diskriminierung und Ausbeutung am Arbeitsplatz werden als männliche und die spezielle Rolle der Frau in der Migrationspolitik nicht berücksichtigt wird,

AG.

in der Erwägung, dass die Frauen durch die Migration ihre Lebenssituation verbessern, ihre Autonomie steigern, den Ausgegrenzten helfen und unterdrückerischen Sozialbeziehungen entkommen können,

AH.

jedoch in der Erwägung, dass die Frauen häufig zur Migration gezwungen werden durch Probleme wie Zwangsehe, Armut oder bewaffnete Konflikte,

AI.

in der Erwägung, dass Migrantinnen anfälliger sind für sexuelle Ausbeutung, Diskriminierung, Ausbeutung am Arbeitsplatz und „Brain Waste“ (Bildungsverschwendung), Gewalt und Gesundheitsgefährdungen, soziale Isolation und Menschenhandel,

AJ.

in der Erwägung, dass derzeit eine beträchtliche Anzahl von Wanderarbeitnehmerinnen ohne gültige Aufenthaltspapiere in der Europäischen Union lebt, was das Risiko erhöht, dass sie der Ausbeutung am Arbeitsplatz, der sexuellen Ausbeutung und der sexuellen Gewalt ausgesetzt werden könnte,

1.

ist davon überzeugt, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle dabei spielen muss, dass Migration eine Hebelwirkung für die Entwicklung entfaltet;

2.

betont, dass die Union eine umfassende und regionalspezifische politische Antwort auf die Frage nach der Verknüpfung von Entwicklung und Migration geben muss, wobei Afrika und die Süd-Süd-Migration besonderes Augenmerk bekommen sollen; fordert, dass die Thematik Migration ganz oben auf der Agenda und im Mittelpunkt des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den verschiedenen Regionen steht, zu denen sie Beziehungen unterhält, und unterstützt die Abhaltung einer Gipfelkonferenz Europa-Afrika, um eine gemeinsame politische Antwort zu finden;

3.

ist der Auffassung, dass die europäische Migrations- und Entwicklungspolitik vor allem auf den Grundsätzen der Solidarität mit Drittländern und der partnerschaftlichen Entwicklung beruhen muss, um die tiefgreifenden Ursachen der Wanderbewegungen und insbesondere die Beseitigung der Armut in Angriff zu nehmen;

4.

bekräftigt seine Unterstützung für ein Konzept der Mobilität der Menschen als ein Menschenrecht, das als solches nicht in einer kommerziellen Logik verstanden werden darf; hebt hervor, dass jede Politik in diesem Bereich bemüht sein muss, die freiwillige und nicht die erzwungene Mobilität zu fördern;

5.

hebt hervor, dass für das Phänomen der Zuwanderung nur mittels einer gemeinsamen Strategie, die klare Ziele verfolgt und den Mitgliedstaaten Mechanismen an die Hand gibt, um diesem Phänomen gemeinsam und solidarisch zu begegnen auf europäischer Ebene eine Lösung gefunden werden kann;

6.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung von Ausbeutung und Menschenhandel eine Verpflichtung für alle Staaten ist; verweist auf die Existenz multilateraler Instrumente wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Protokolle, die wirksame Mechanismen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten, zum Schutz ihrer grundlegenden Rechte sowie zur gerichtlichen Verfolgung der diese kriminellen Aktivitäten betreibenden Personen darstellen; fordert die Staaten, die dieses Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, auf, dies baldmöglichst zu tun;

7.

befürwortet die Einbeziehung der Migrationsthematik in die außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union nach dem Beispiel des Barcelona-Prozesses;

8.

befürwortet den Vorschlag des Rates, im Jahre 2006 ein EuroMed-Ministertreffen zur Migration abzuhalten; befürwortet ferner den im Juli 2006 in Rabat stattfindenden Euro-Afrika-Gipfel über Migration, auf dem die Zuwanderung aus den Maghrebländern und aus den Ländern südlich der Sahara nach Europa diskutiert wird;

9.

begrüßt alle weiteren Schritte zur Verbesserung der Migrationspolitik und betont die Notwendigkeit eines umfassenden Vorgehens, das eine klare Vision der wichtigsten Maßnahmen umfasst, die im Bereich der Migrationspolitik zu treffen sind, anstatt fragmentarische Maßnahmen zur Entwicklung dieser Politik zu unterstützen;

10.

empfiehlt, dass der Rat geeignete Maßnahmen trifft, um eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den in jedem Mitgliedstaat für Migration bzw. für Entwicklung Verantwortlichen zu gewährleisten;

11.

hebt hervor, dass die Aufstockung der Entwicklungshilfe eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass Migration eine Hebelwirkung für die Entwicklung entfaltet; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die im Jahr 2005 eingegangenen politischen Verpflichtungen einzuhalten;

12.

empfiehlt, die Migration und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung durchgängig bei allen Überlegungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass eine umfassende Strategie nur dann erfolgreich sein kann, wenn ein geeigneter Rechtsrahmen sowohl auf EU-Ebene als auf der Ebene der Herkunftsländer vorhanden ist;

13.

hebt hervor, dass Migration besser in die Entwicklungspolitik und die Entwicklungspläne einbezogen werden muss, und empfiehlt, dass die Migration auf nationaler Ebene Bestandteil der Strategiepapiere zur Verringerung der Armut (PRSP) wird;

14.

anerkennt die Bedeutung der Diaspora bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Herkunftsländern, vor allem im Bereich der Migration; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen Institutionen in den Entwicklungsländern und in den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchführung von Projekten zur gemeinsamen Entwicklung;

15.

ist der Auffassung, dass die gemeinsame Entwicklung, die darin besteht, die Rolle der Diasporagemeinschaften im Hinblick auf die Entwicklung in ihren Herkunftsländern anzuerkennen und zu stärken, auch auf europäischer Ebene in vollem Umfang anerkannt werden muss;

16.

hebt hervor, dass die Union, damit die Migration eine Hebelwirkung für die Entwicklung entfalten kann, über zwei vorrangige Instrumente verfügen muss:

einen spezifischen Fonds, der über eine hinreichend flexible und reaktive Verwaltung verfügt, die insbesondere die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Entwicklung ermöglicht,

einen Garantiefonds, um den Fortbestand von Mikroprojekten von Migranten zu gewährleisten und deren Auswirkungen auf die Entwicklung zu maximieren;

17.

ist der Auffassung, dass das Programm AENEAS, wie auch das Nachfolgeprogramm im Jahr 2007, für eine Entwicklungsstrategie, insbesondere durch die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Entwicklung, verwendet werden und diese Zielsetzung strengstens eingehalten werden muss, um beispielsweise Ausgaben für den weiteren Schutz der EU-Außengrenzen zu vermeiden;

18.

hebt hervor, dass dieses Programm die Effizienz der Systeme für die Steuerung der Migrationsströme und die Unterstützung der Herkunfts- und Transitländer fördern muss; empfiehlt hierzu, dass dieses Programm die folgenden Merkmale aufweist:

mehrere Kreditlinien (gemeinsame Entwicklung, Studien, Sicherheit, usw.) mit der Möglichkeit, integrierte Projekte auf mehreren Linien zu fördern,

Kriterien für die Auswahl der Projekte und Regeln für die Art und den Betrag der Hilfen, die gewährt werden können,

ein Komitee zur Auswahl der Projekte, das in dem so festgelegten Rahmen völlige Entscheidungsfreiheit besitzt,

eine Revision der den NRO hinsichtlich des als Sicherheit zu hinterlegenden Betrags auferlegten Regeln;

19.

schlägt auf die Hauptauswanderungsgebiete in Afrika gerichtete integrierte regionale Entwicklungspläne vor, um folgende Maßnahmen zu finanzieren:

Einrichtung von Infrastrukturen (Trinkwasser, Elektrizität, Gesundheitszentren, Schulen, Straßen, usw.),

teilweise Übernahme der Betriebskosten durch zweckgebundene Haushaltszuschüsse;

Maßnahmen gleicher Art können auch in den Auswanderungsschwerpunkten in Lateinamerika und Asien durchgeführt werden;

20.

hebt die Schwierigkeiten und die hohen Kosten hervor, denen sich Migranten gegenübersehen, die Geld in ihre Herkunftsländer überweisen wollen, und verweist auf die mangelnde Transparenz von Überweisungsmöglichkeiten außerhalb des Bankensystems; stellt fest, dass ein sicheres System notwendig ist, das den Schutz der Daten von Ausstellern und Empfängern garantiert, um diese Überweisungen möglichst in geordnete Kanäle zu leiten, da es sich bei den von den Migranten genutzten Alternativen bisweilen um echte Wuchersysteme handelt;

21.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen und internationalen Finanzinstitutionen auf, Politiken mit folgenden Zielen in die Wege zu leiten:

Förderung und Vereinfachung der Überweisungen von Migranten, indem diese kostengünstiger, schneller und sicherer gemacht werden, um Migranten zu ermutigen, auf offizielle Überweisungskanäle zurückzugreifen,

Erweiterung des Zugangs von Migranten zu Finanzdienstleistungen,

Ausrichtung der Mittel aus Überweisungen der Migranten auf produktive Investitionen durch Vereinfachung des Zugangs zu Krediten für Mikrounternehmen und KMU und Erforschung innovativer Finanzprodukte für Diasporagemeinschaften, wie „Entwicklungs-Sparverträge“,

Transparenz von Geldtransaktionen durch „informelle Kanäle“, wie insbesondere die Hawala-Netzwerke;

22.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen im Hinblick auf die Verbilligung und die Transparenz der Geldtransfers von Zuwanderern in die Herkunftsländer auszuarbeiten; weist darauf hin, dass diese Überweisungen die zweitwichtigste externe Finanzierungsquelle für die Entwicklungsländer bilden und die Bearbeitungskosten bis zu 20 % des Gesamtbetrags dieser Überweisungen ausmachen;

23.

anerkennt, welch wichtige Rolle die KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und als Beitrag zur Entwicklung spielen; drängt die Kommission, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank Programme aufzulegen, die Anreize bieten, dass die Migranten mehr in diese Unternehmensform investieren;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme zu konzipieren, die qualifizierte Personen der Diaspora mobilisieren sollen, sich an der Entwicklung zu beteiligen, und zwar durch finanziellen Ausgleich der niedrigeren Einkommen hochqualifizierter Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren wollen, oder die Einrichtung von Systemen einer „doppelten Anstellung“ für Beschäftigte des öffentlichen Sektors in den Ländern des Südens (Lehrer, Forscher, Ärzte); fordert die Kommission auf, eine Untersuchung über die in den Mitgliedstaaten im Bereich der „doppelten Anstellungen“ gewonnenen Erfahrungen durchzuführen;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu prüfen, um den Transfer von Renten- und Sozialversicherungsansprüchen von Migranten, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, zu gewährleisten;

26.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, Maßnahmen zu prüfen, die die Übertragung von Rentenansprüchen, die Anerkennung von Qualifikationen und die Einführung von Mechanismen zur Erleichterung der Mobilität von Forschern und sonstigen Fachkräften betreffen, mit dem Ziel, dass diese, falls sie es wünschen, in ihr Heimatland zurückkehren und sich dort wieder erfolgreich integrieren können;

27.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die zirkuläre Migration oder Pendelmigration zu fördern:

indem sie im Einvernehmen mit den Herkunftsländern politische Maßnahmen und Programme für befristete Migration initiieren, wie die Erteilung von Mehrfachvisa für bestimmte Personen,

indem sie die Übertragung von Rentenansprüchen und allen sonstigen Sozialleistungen zwischen Herkunfts- und Aufnahmeland systematisieren und sicherstellen, dass die Arbeitnehmer tatsächlichen Zugang zu den Leistungen erhalten (weniger als 25 % der internationalen Migranten leben in Ländern, in denen solche Abkommen existieren);

28.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die zirkuläre Migration zu unterstützen, in deren Rahmen Migranten zwischen ihrem Herkunftsland und dem Bestimmungsland hin- und herreisen und so ihrem Heimatland mit dem erworbenen Wissen und den gesammelten Erfahrungen zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass die zirkuläre Migration durch Integrationsmaßnahmen für abwandernde und rückkehrende Migranten flankiert werden sollte; verweist auf die Rolle von Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern in diesem Prozess;

29.

begrüßt ferner die Vorschläge der Kommission für einen Dialog in Fragen der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sowie zur Durchführung von Mobilitätsprogrammen für erwerbstätige Zuwanderer, die die vorhandenen Qualifikationen der Migranten und die Bedürfnisse des Entwicklungslandes miteinander verknüpfen;

30.

fordert die öffentliche Hand in den Ländern des Nordens und des Südens auf, in die Bildung und Ausbildung der Bürger zu investieren; bekräftigt seine Unterstützung für das Ziel „20 : 20“, wonach 20 % der öffentlichen Hilfe des Nordens und 20 % des Staatshaushalts des Südens in die soziale Grundversorgung fließen sollen;

31.

fordert die Staaten des Südens auf, Strategien nach dem Motto „Ausbilden und Behalten“ zu entwickeln, indem insbesondere Berufe im sozialen Bereich attraktiver gemacht werden und die Situation von Frauen, die häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen ausgesetzt sind, besonders berücksichtigt wird;

32.

fordert die Union auf, die Förderung menschenwürdiger Arbeit konkret in die Europäische Agenda für Entwicklung einzubeziehen, und zwar insbesondere:

Aufnahme von Klauseln über die Achtung grundlegender Arbeitsnormen in alle bilateralen Abkommen, die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet werden,

Einführung eines Kontrollmechanismus („bilaterale Beobachter“),

Förderung menschenwürdiger Arbeit als grundlegendes Element eines neunten Millennium-Entwicklungsziels;

fordert jedoch, dass dieses Konzept von den Ländern des Nordens nicht instrumentalisiert wird, um daraus ein „nichttarifäres Hemmnis“ für den Zugang zu ihrem Markt zu machen;

33.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, Politiken in die Wege zu leiten, die darauf abzielen, die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Abwanderung von Hochqualifizierten (Braindrain) auf die Länder des Südens zu begrenzen, und zwar durch:

Neuausrichtung der Ausbildung auf Branchen, die vom Arbeitskräftemangel betroffen sind,

Finanzierung von Ko-Investitionsprogrammen zwischen Partnern aus dem Norden und dem Süden für Länder und Branchen, die besonders vom Braindrain betroffen sind;

34.

empfiehlt die Annahme eines „Europäischen Verhaltenskodex“ sowie von nationalen Kodizes in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel Einstellungen zu steuern;

35.

begrüßt die Absicht der Kommission, ein spezielles Programm zur Beseitigung des Personalmangels im afrikanischen Gesundheitsweisen vorzuschlagen;

36.

begrüßt den Plan, ein umfassendes und kohärentes Konzept zur ethischen Anwerbung von Personal in Bereichen zu entwickeln, die besonders anfällig für die Abwanderung von Fachkräften sind;

37.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes der Tagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Dezember 2005 in Brüssel betreffend einen globalen Ansatz für die Migration sowie die jüngsten Kommissionsvorschläge betreffend Braindrain, Überweisungen in die Herkunftsländer, Diaspora, temporäre und zirkuläre Migration, Sozialversicherungsansprüche, Mehrfachvisa usw.;

38.

hebt hervor, dass die Mobilität von Intelligenz ein Hauptziel darstellt, um den positiven Beitrag der Migration zur Entwicklung zu stärken, da die Entwicklungsländer voll und ganz am Austausch von Kompetenzen auf dem weltweiten Arbeitsmarkt teilhaben; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, sich entschieden dafür einzusetzen, indem sie Maßnahmen mit folgenden Zielen vorschlagen:

Förderung der zeitweiligen Rückkehr und der De-facto-Rückkehr auf der Grundlage der derzeitigen Erfahrungen in der Union,

Förderung institutioneller Partnerschaften zwischen Organisationen der Entwicklungsländer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Forschungseinrichtungen, Universitäten, Krankenhäuser),

Vorantreibung der gemeinsamen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und Diplomen;

39.

stellt fest, dass die Tatsache, dass bestimmte berufliche und/oder akademische Qualifikationen von Arbeitnehmern aus Drittländern nicht oder nur unter Schwierigkeiten anerkannt werden, deren gleichberechtigte Eingliederung in die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschwert; ist der Auffassung, dass Migranten Zugang zu Ausbildungsprogrammen haben sollten, solange sie in der Europäischen Union beschäftigt sind, sodass sie ihre fachliche Kompetenz entwickeln können;

40.

fordert die Kommission auf, Initiativen zur erleichterten Anerkennung der beruflichen Qualifikationen und für die Festlegung von Mindestnormen betreffend die Einführung eines europäischen Systems der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse vorzuschlagen;

41.

fordert, dass die spezielle Rolle der Frau im Bereich Migration und Entwicklung besser berücksichtigt wird, und zwar insbesondere, dass:

die geschlechtsspezifische Dimension in alle migrationsbezogenen Programme und die Entwicklung oder gemeinsame Entwicklung betreffenden Projekte einbezogen wird,

Frauen und Frauenverbände bevorzugtes Ziel von Maßnahmen sind, die darauf abzielen, die Diasporagemeinschaften in die Verantwortung einzubinden und ihre Projekte finanziell zu unterstützen,

in den Herkunftsländern Kampagnen durchgeführt werden, die über die Voraussetzungen für eine legale Einwanderung und die damit verbundenen Rechte sowie über die mit illegaler Einwanderung verbundenen Risiken informieren, wie Menschenhandel, Gewalt und sexuelle Ausbeutung;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel und Möglichkeiten zu fördern, durch die Wanderarbeitnehmerinnen eine soziopolitische, wirtschaftliche und psychologische Eigenständigkeit, vor allem gegenüber ihrer Familie, erzielen und die notwendigen Kenntnisse erwerben können, damit eine erfolgreiche Integration im Aufnahmeland gelingt, und durch die die Rechte, die Stellung und die Rolle von Wanderarbeitnehmerinnen gestärkt werden, und gleichzeitig die Rolle von geschlechtsorientierten NRO und die Arbeit von Netzwerken für Migrantinnen zu fördern;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei dem Zugang zum und der Teilhabe von Migrantinnen am gemeinschaftlichen Arbeitsmarkt Sorge zu tragen und die Achtung ihrer grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Rechte, insbesondere des Rechts auf gleiches Arbeitsentgelt, zu gewährleisten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Augenmerk besonders auf die Kinder von Migrantinnen zu richten, damit diese ein hohes Schutzniveau genießen und einen erleichterten Zugang zu Gesundheitsdiensten und zu Bildung haben;

45.

unterstützt den Vorschlag im Rahmen der von den für Asyl-, Migrations- und Mobilitätsfragen zuständigen Ministern der AKP-Staaten am 13. April 2006 angenommenen Brüsseler Erklärung und des dazugehörigen Aktionsplans, wonach die Einrichtung einer virtuellen Beobachtungsstelle für die Migration aus den AKP-Staaten gefordert wird, um vollständige und unabhängige Informationen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Lösungen der AKP-Staaten für die Herausforderungen der Migration zu sammeln;

46.

begrüßt die Einführung der AKP-EU-Fazilität für Migration bis Ende 2006; fordert die Kommission jedoch auf, ihre Ziele klar zu definieren und zu gewährleisten, dass dieses Instrument ausschließlich für Entwicklungszwecke eingesetzt wird;

47.

zweifelt an der Zweckmäßigkeit und Effizienz von Rückübernahmeabkommen und -klauseln, die darauf abzielen, die finanzielle und technische Hilfe an die „Leistungen“ der Drittländer im Hinblick auf die Rückübernahme zu knüpfen; hebt hervor, dass diese Politik der „Leistung unter der Voraussetzung einer Gegenleistung“ zur Verarmung der Herkunftsländer von Migranten führen kann;

48.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die darauf abzielen, die Kapazitäten der Staaten des Südens bei der Verwaltung einer autonomen Migrationspolitik im Rahmen des Europäischen Fonds für Migration oder der AKP-EU-Fazilität zu stärken;

49.

hebt hervor, dass die Afrikanische Union und die regionalen afrikanischen Organisationen eine wichtige Rolle bei der Steuerung von Wirtschaftsmigration in Afrika beispielsweise durch Kooperationsabkommen für die gemeinsame Entwicklung der Europäischen Union und der Herkunftsländer der Migranten sowie im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen mit entsprechenden Klauseln zur Achtung der Menschenrechte und der ILO-Normen spielen können, und ist der Auffassung, dass die Europäische Union dahingehende Initiativen unterstützen muss;

50.

ist der Auffassung, dass die AKP-EU-Partnerschaft einen bevorzugten Rahmen abgibt, um gemeinsame Lösungen für die Migrationsprobleme auf der Grundlage von Artikel 13 des Abkommens von Cotonou vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, in die laufenden Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder in etwaige Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen folgende Ziele aufzunehmen:

gleiche Behandlung der AKP-Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit, wie sie im Abkommen von Lomé bereits vorgesehen, aber nicht umgesetzt wurde,

besserer Zugang zu Visa für Kurzaufenthalte für AKP-Staatsangehörige und günstigere Bedingungen für die Mobilität von Zeitarbeitskräften,

Umsetzung eines Informationsprogramms in den AKP-Ländern für Personen, die in die Union einwandern wollen;

51.

fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung der Aufnahme- und Transitländer auszuarbeiten, die die größte Migrationslast zu tragen haben, und zusammen mit den betroffenen Ländern Aktionsprogramme für Migranten in den ermittelten „Migrationsschwerpunkten“ und Transitgebieten zu prüfen, die sich an die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen von Migranten (Frauen, unbegleitete Minderjährige) mit folgenden Zielen wenden:

Unterstützung dieser Bevölkerungsgruppen bei der Erlangung einer gewissen Unabhängigkeit und der Verwirklichung auf andere Weise als durch Mobilität,

Verbesserung der Lebensbedingungen von Migranten in Transitgebieten, insbesondere in der Sahel-Zone (Informationszentren, Hilfen für ausländische Migranten),

Vorschlag für Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten und von Aids in den Migrationsschwerpunkten und auf den Migrationsrouten in Anbetracht der Verbindung, die zwischen der Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten und der Mobilität von Menschen besteht;

52.

fordert, dass ein Fokus dieser Aktionsprogramme die Analyse der psychischen Auswirkungen von Migration und Abschiebung sowie die psychologische Betreuung und Unterstützung der unter den negativen Auswirkungen leidenden Frauen und Kinder sein soll;

53.

fordert, dass die Union die Initiativen der internationalen Gemeinschaft, die darauf abzielen, die Begriffe politischer, wirtschaftlicher und Umweltflüchtling klar zu definieren, unterstützt und jeder Kategorie angemessenen Schutz und angemessene Unterstützung gewährt; ist der Auffassung, dass Vertriebenen im gleichen Umfang Schutz gewährt werden muss, wie dies für Flüchtlinge im Rahmen des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 vorgesehen ist; fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, für die Achtung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Binnenvertriebene zu sorgen, und empfiehlt, diese Normen zum Schutz von Vertriebenen in Form einer internationalen Konvention zu sanktionieren;

54.

ist besorgt über die finanzielle Schwierigkeiten, denen sich das UNHCR gegenübersieht; ist der Auffassung, dass die Kommission ihre finanzielle Unterstützung für vom UNHCR geführte Projekte verstärken und die Europäische Union als Hauptbeitragszahler zum UNHCR-Etat Druck auf die anderen Geber ausüben muss, damit das UNHCR über die Mittel verfügt, um seinen Auftrag unter den bestmöglichen Bedingungen durchzuführen;

55.

fordert die Kommission auf, Projekte in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem UNHCR und den betroffenen Ländern oder regionalen Organisationen auszuarbeiten, und zwar im Hinblick auf:

Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr für Flüchtlinge und Vertriebene,

die Schaffung von begleitenden Strukturen für die Unterstützung bei der Wiederansiedlung dieser Bevölkerungsgruppen;

56.

ermutigt die Transit- und Herkunftsländer, eine aktive Rolle beim neuen Ansatz für Migration und Entwicklung zu übernehmen;

57.

fordert die Kommission auf, in einen Dialog mit den Herkunftsländern einzutreten und diese aufzufordern, gegen die Menschenrechte verstoßende Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen, Zwangsheirat, Polygamie und nicht einvernehmliche Scheidung zu verbieten;

58.

fordert die Kommission auf, die Ausgaben und Programme für Entwicklungshilfe in Drittländern quantitativ und qualitativ zu bewerten und die Ergebnisse, die diese Maßnahmen bezüglich der Verbesserung der Stellung der Frauen in den Herkunftsländern von Migrantinnen erzielen konnten, zu evaluieren;

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die Auswirkungen von konfliktbedingten Vertreibungen auf die soziale, körperliche und psychische Situation von Migrantinnen zu prüfen, die aufgrund ihrer prekären Lage stärker gefährdet sind, Opfer von Gewalttaten zu werden;

60.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, dafür Sorge zu tragen, dass Migrantinnen, die Opfer von Gewalt sind, voll und ganz über ihre Rechte informiert werden, dass sie einen effektiven Zugang zu Rechtsbeistand haben und dass sie einen eigenständigen Rechtsstatus sowie eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten können;

61.

fordert die Kommission und den Rat auf, Frauen, die in die Europäische Union auswandern wollen, durch ihre Vertretungen und Botschaften vor Ort systematisch über die Bedingungen einer legalen Einwanderung, ihre Rechte und Pflichten sowie die Grundsätze und Werte der europäischen Gesellschaften zu informieren;

62.

fordert daher die Mitgliedstaaten auf, spezifische entwicklungspolitische Maßnahmen und Programme auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass weiblichen Opfern von konfliktbedingten Vertreibungen und anderen Migrantinnen, die unter den mentalen, körperlichen und sozialen Auswirkungen ihrer Umsiedlung leiden, ärztliche, soziale und psychologische Hilfe gewährt wird;

63.

betont die Bedeutung des Austauschs bewährter Praktiken sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen und Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern;

64.

bedauert, dass die Kommission die Geschlechterperspektive in ihrer Mitteilung zum Thema „Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien“ nicht angemessen berücksichtigt hat; schlägt die Einsetzung einer ständigen interinstitutionellen Task Force auf hoher Ebene vor, die die Entwicklung der gemeinschaftlichen Einwanderungspolitik aus der Geschlechterperspektive überwachen und insbesondere ein Instrumentarium für die Gender-Folgeabschätzung im Vorfeld der Annahme etwaiger Maßnahmen im Bereich der Einwanderungspolitik schaffen soll;

65.

fordert den Rat und die Kommission auf, EU-Leitlinien sowie konkrete und auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgerichtete Ziele und Indikatoren im Bereich der Einwanderungspolitik festzulegen, zu denen auch Sensibilisierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene gehören, die die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Einwanderungspolitik und eine regelmäßige Beurteilung der Maßnahmen aus der Gleichstellungsperspektive gewährleisten sollen;

66.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der Einwanderinnen das Recht auf den Besitz ihres Reisepasses und ihrer Aufenthaltsgenehmigung einräumt und der die Möglichkeit vorsieht, dass eine Person, die ihnen diese Dokumente abnimmt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den Herkunftsländern von Wanderarbeitnehmerinnen zu intensivieren, um die Wahrung der Rechte der Frau und des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und den Kampf gegen Armut und wirtschaftliche Abhängigkeit von Frauen voranzutreiben;

68.

betont, dass Migration und Integration eng miteinander verknüpft sind und dass es für eine erfolgreiche Migration zum Nutzen aller Beteiligten notwendig ist, dass die Migrationsstrategien mit umfassenden und breit gefächerten Integrationsstrategien einhergehen;

69.

bedauert, dass seit dem Gipfel von Tampere im Jahre 1999 keine Fortschritte im Bereich der Integration erzielt wurden, und ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihre Verantwortung in diesem Bereich nunmehr übernehmen muss; begrüßt in dieser Hinsicht die Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen; spricht sich für die rasche Einsetzung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Migration aus, um die Bemühungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Integration voranzutreiben;

70.

hebt hervor, dass Migranten eine Bereicherung für die Aufnahmeländer darstellen, und drängt darauf, dass diese Rolle besser anerkannt und gefördert wird; hebt hervor, dass sowohl die europäischen Bürgerinnen und Bürger als auch die zugewanderten Arbeitskräfte Rechte und Pflichten haben, die jederzeit zu beachten sind;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diese positiven Aspekte zum Bestandteil nationaler Informationskampagnen zu machen;

72.

ersucht die Mitgliedstaaten, ein gerechtes und transparentes Verfahren festzulegen, um den Zugang von Migranten zur Beschäftigung unter angemessenen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen sowie deren Einstellung durch die Unternehmen zu erleichtern;

73.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unterschiedliche Jugendaustauschprogramme aufzulegen, Initiativen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) zu ergreifen und engere Beziehungen zu den betreffenden Drittländern in den Bereichen Kultur und Ausbildung zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen der Europäischen Union und der Entwicklungsländer verstärkt wird, sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen zu unterstützen;

74.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten Austauschprogramme für Studierende und junge Hochschulabsolventen der Entwicklungsländer zu fördern und zu vertiefen, damit ähnlich wie bei den Programmen Erasmus, Erasmus-Mundus, Comenius, Sokrates und Leonardo da Vinci, die Ziele der zeitlich befristeten Migration sowie die Übertragung bewährter Verfahren und Lehren in ihre Herkunftsländer gefördert werden;

75.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag zur Entwicklung zu verbessern, der nicht über Finanzmittel, sondern auf sozialer/beruflicher Ebene geleistet wird, indem sie die Rolle der jungen Erwachsenen beurteilen, die Integration und die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessern sowie die einschlägigen Akteure auf dem Gebiet der Wirtschaftsmigration, z.B. die Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner in den Herkunfts- und Zielländern, miteinander in Verbindung bringen;

76.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Behandlung der Migrationsthematik im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittländern nicht als eine Fortsetzung ihrer restriktiven Migrationspolitiken zu verstehen; spricht sich gegen jede „Externalisierung“ der Migrationspolitik der Union und der Mitgliedstaaten aus, die darin besteht, die Verantwortung für Migrationsangelegenheiten allein auf die Länder des Südens abzuwälzen;

77.

bemerkt übrigens, dass die Steuerung der Migrantenströme keine Vorbedingung für irgendein Assoziierungsabkommen sein darf;

78.

fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Initiativen zur Förderung des Zugangs zu den legalen Zuwanderungskanälen vorschlagen, um den illegalen Arbeitsmarkt und die Ausbeutung zu bekämpfen, deren Opfer die Wanderarbeitnehmer sind;

79.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine echte Aufnahmepolitik durchzuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts beruht;

80.

fordert alle Mitgliedstaaten der Union auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und ihre internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz von Migranten und ihren Familienangehörigen voll und ganz einzuhalten;

81.

stellt die zunehmende Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern fest, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung von europäischem und nationalem Arbeitsrecht zu gewährleisten und allen Wanderarbeitnehmern Rechtsschutz und den Schutz ihrer bürgerlichen Rechte gegen Missbrauch und Ausbeutung zu gewähren;

82.

fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, sich um die Annäherung der Rechtsstellung von in der Europäischen Union legal ansässigen Drittstaatsangehörigen an die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu bemühen und ihnen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewähren, um in Richtung auf das Ziel der Einführung einer europäischen Staatsbürgerschaft, die Nicht-Gemeinschaftsbürgern offen steht, voranzukommen;

83.

erkennt an, wie wichtig es ist, mindestens ein gemeinsames Mindestniveau von Rechten in der ganzen Union für Angehörige von Drittstaaten zu gewährleisten; begrüßt daher die Pläne, gleiche Mindestbedingungen für alle Einwanderer zu schaffen, die auf die Arbeitsmärkte der Union kommen;

84.

begrüßt den Plan, ein faires und transparentes Zulassungsverfahren für Saisonarbeiter einzuführen und ihnen Rechte zu gewähren; ist der Auffassung, dass teilqualifizierte und gering qualifizierte Migranten gebührend berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass es darauf ankommt, diese besonders schutzbedürftige Kategorie von Arbeitnehmern vor Diskriminierung und Ausbeutung zu schützen;

85.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dem Ehegatten und den Kindern der Person, die primär den Rechtsstatus innehat, nach der Genehmigung des Antrags auf Familienzusammenführung ein eigenständiger Rechtsstatus und eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden, um deren Rechte voll und ganz zu gewährleisten und zu wahren und deren gesellschaftliche Eingliederung zu erleichtern;

86.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Behandlung der Anträge und Beschwerden der Zuwanderer in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen, ihre Rechtssicherheit oder eine diskriminierende Behandlung die Benennung eines „bevorzugten Gesprächspartners“ (Ombudsmann) auf nationaler oder lokaler Ebene vorzusehen, und fordert die Kommission auf, nationale und regionale bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu untersuchen;

87.

bedauert, dass der Zusammenhang zwischen Menschenhandel und Migration nicht gebührend anerkannt wird; stellt fest, dass viele Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind, keinen Zugang zu Rechtsschutz bzw. Sozialschutz haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt ihrer Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels auf die Prävention und den Schutz der Opfer zu legen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den betroffenen Frauen die Möglichkeit eines langfristigen Aufenthalts einzuräumen;

88.

fordert die Kommission und den Rat auf, den Kampf gegen den Menschenhandel im Zusammenhang mit der Migration zur Priorität der Europäischen Union zu machen und angemessene finanzielle Mittel dafür bereitzustellen; ist der Auffassung, dass der in Ausarbeitung befindliche Aktionsplan diese Priorität widerspiegeln, den am stärksten gefährdeten Personen, insbesondere Frauen und Minderjährigen, besondere Bedeutung beimessen und auf die notwendige Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern drängen muss;

89.

erwartet von der Kommission, dass sie, wenn sie Maßnahmen gegen den organisierten Menschenhandel aus Entwicklungsländern ergreift, nicht die Opfer kriminalisiert, sondern sich auf die Bestrafung der Täter konzentriert; stellt fest, dass viele Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind, keinen Zugang zu Rechts- oder Sozialschutz haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Frauen ein langfristiges Aufenthaltsrecht einzuräumen;

90.

fordert den Rat auf, die in dieser Entschließung vorgebrachten Empfehlungen in den gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen, der im Hinblick auf den von den Vereinten Nationen im September 2006 veranstalteten hochrangigen Dialog über internationale Migration und Entwicklung ausgearbeitet wird;

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der AKP-Länder, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 46.

(4)  http://www.worldbank.org/globaloutlook.

(5)  www.gcim.org, Oktober 2005.

(6)  Gegenüber dem Niveau von 2004 entspricht dies einer Verdoppelung der Hilfe.

(7)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0445.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0427.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0408.

(11)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 535.

(12)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311.

(13)  ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5.

(14)  ILO: Preventing discrimination, exploitation and abuse of women migrant workers: an information guide — booklet 1: why the focus on women international workers, Genf, 2003, ILO, S. 9.

P6_TA(2006)0320

Fairer Handel und Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments zu fairem Handel und Entwicklung (2005/2245(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 1998 zum Fairen Handel (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2003 zur Krise auf dem internationalen Kaffeemarkt (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Februar 2004 mit dem Titel „Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut — Vorschlag für einen Aktionsplan der EG“ (KOM(2004)0089),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 29. November 1999 über „Fairen Handel“ (KOM(1999)0619),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2005 zum ethischen Handel und zu Verbrauchergarantiekonzepten (3),

in Kenntnis der Erklärung und den Aktionsplan zu afrikanischen Rohstoffen, die auf der Handelsministerkonferenz der Afrikanischen Union vom 21.-23. November 2005 in Arusha angenommen wurden,

in Kenntnis des Konsens von São Paulo, der auf der 11. UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) vom 13.-18. Juni 2004 in São Paulo erzielt wurde,

unter Hinweis auf die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) (4), das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg (5) geändert wurde, insbesondere auf dessen Artikel 23 Buchstabe g,

in Kenntnis des von der Kommission im Jahre 2001 veröffentlichte Kompendium der Kooperationsstrategien zum Abkommen von Cotonou,

in Kenntnis des von der Kommission im Jahre 2004 herausgegebenen Handbuchs zur umweltfreundlichen Beschaffung mit dem Titel „Buying Green“,

in Kenntis des von der AFNOR (Agence française de normalisation) am 9. Dezember 2005 veröffentlichten Konzepts zu den bei der Entwicklung des fairen Handels anwendbaren Kriterien,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0207/2006),

A.

in der Erwägung, dass sich der Faire Handel als ein wirksames Mittel zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung erwiesen hat,

B.

in der Erwägung, dass mit dem Fairen Handel und anderen, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, das gemeinsame Ziel verfolgt wird, Produkte, die bestimmte soziale, ökologische und Entwicklungskriterien erfüllen, zu vermarkten, zu verkaufen und zu bewerben,

C.

in der Erwägung, dass der Faire Handel und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, wichtige Instrumente zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs) und insbesondere zur Ausrottung der Armut und zur Verwirklichung der globalen Entwicklungspartnerschaft sind,

D.

in der Erwägung, dass die Preise für viele der wichtigsten Agrarausfuhren der Entwicklungsländer, wie Zucker, Baumwolle, Kakao und Kaffee, in der Zeit von 1970 bis 2000 um 30 bis 60 % gesunken sind, wodurch Kleinerzeuger gezwungen waren, ihre Erzeugnisse zu einem Preis unterhalb der Produktionskosten zu verkaufen, und wodurch sich die Einnahmen vieler der ärmsten Länder der Welt verringerten; in der Erwägung, dass der faire Handel hier Lösungen bieten kann,

E.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation gemäß Artikel XXXVI-XXXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verpflichtet sind, gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einzuleiten, um die Stabilisierung der Rohstoffpreise zu erreichen; ferner in der Erwägung, dass die Afrikanische Union darauf besteht, dass die Rohstofffrage im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen behandelt wird,

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 23 Buchstabe g des Abkommens von Cotonou gefordert wird, die Förderung des fairen Handels zu unterstützen, und dass es im Kompendium der Kooperationsstrategien zum Abkommen von Cotonou in Abschnitt 2.6.3. Ziffer 64 heißt, dass die Kooperation der Unterstützung von Erzeugergruppen in den Entwicklungsländern wie auch von nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) in der Europäischen Union durch Haushaltslinien und EEF-Mittel dienen und diese Unterstützung verwendet werden soll, um die Schaffung neuer Produktlinien, Kampagnen zur Bewusstseinsbildung der Verbraucher, Bildungsmaßnahmen und den Kapazitätsaufbau zu finanzieren,

G.

in der Erwägung, dass mit dem fairen Handel zwei untrennbare Ziele verfolgt werden, nämlich den Kleinerzeugern und Arbeitnehmern in den Entwicklungsländern Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und das internationale Handelssystem und die Privatwirtschaft so zu beeinflussen, dass sie gerechter handeln und sich für eine nachhaltige Entwicklung einsetzen; in der Erwägung, dass die internationale Fair-Trade-Bewegung das letztgenannte Ziel verfolgt, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und Druck auf Regierungen, internationale Organisationen und Unternehmen ausübt,

H.

in der Erwägung, dass mit einer Reihe anderer, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, Ziele verfolgt werden, die der Förderung der nachhaltigen Entwicklung für Erzeuger und Arbeitnehmer in Entwicklungsländern dienen und privaten Unternehmen eine aktive Beteiligung an der nachhaltigen Entwicklung und eine wirksame Unterstützung derselben ermöglichen sollen,

I.

in der Erwägung, dass Fair-Trade-Organisationen eine wichtige Rolle bei der Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Nord-Süd-Beziehungen spielen, insbesondere durch öffentliche Kampagnen und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Bürgern sowie durch das Konzept der Fair-Trade-Städte und -Universitäten,

J.

in der Erwägung, dass die Verkäufe von Fair-Trade-Produkten in Europa seit dem Jahre 2000 um durchschnittlich 20 % pro Jahr gestiegen sind, dass mehr als 1 Million Erzeuger und ihre Familien davon profitieren und dass dies beweist, dass die europäischen Verbraucher in zunehmendem Maße an verantwortungsbewusstem Kaufverhalten interessiert sind; in der Erwägung, dass die Wachstumsraten in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und der Marktanteil von Fair-Trade-Erzeugnissen insgesamt nach wie vor gering ist, jedoch rasch wächst, und dass auf internationaler Ebene ähnlich ermutigende Trends zu verzeichnen sind,

K.

in der Erwägung, dass immer mehr europäische Einzelhändler erhebliche Anstrengungen unternehmen, um den Fairen Handel und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, zu unterstützen, indem sie ihre Werte vermitteln und in ihren Läden deren Produkte anbieten,

L.

in der Erwägung, dass Millionen von Erzeugern sich am Fair-Trade-System und anderen, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, beteiligen möchten und dass ein enormes Potenzial für ein weiteres Wachstum besteht; dass aber die internationale Handels- und Landwirtschaftspolitik besonders kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern, darunter auch Fair-Trade-Erzeugern, Probleme bereitet,

M.

in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucher für die positiven Auswirkungen des fairen Handels auf die sozioökonomische Situation von Erzeugern und ihren lokalen Gemeinschaften sensibilisiert werden müssen,

N.

in der Erwägung, dass ein einheitliches, leicht erkennbares Fair-Trade-Gütesiegel, wie es ja bereits besteht, für Erzeuger und Verbraucher von Vorteil ist,

O.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem fairen Handel der Rolle der Frauen, die bei der nachhaltigen Entwicklung die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte,

P.

in der Erwägung, dass sich der faire Handel als ein wirksames Mittel zur Unterstützung der indigenen Bevölkerung erwiesen hat, weil er ihr die Möglichkeit bietet, ihre Erzeugnisse direkt auf europäischen Märkten abzusetzen und dabei ihre traditionelle Lebensweisen und Produktionsverfahren beizubehalten,

Q.

in der Erwägung, dass Fair-Trade-Produkte auf zwei verschiedenen Wegen vertrieben werden: a) auf dem integrierten Weg, was bedeutet, dass Produkte (hauptsächlich handwerkliche Erzeugnisse) über Fair-Trade-Organisationen importiert und vorwiegend in besonderen Fair-Trade-Läden (Weltläden) vertrieben werden, und b) auf dem Weg über die Kennzeichnung, was bedeutet, dass Erzeugnisse von besonderen Fair-Trade-Zertifizierungsstellen mit einem Gütesiegel versehen werden, das ihnen bescheinigt, dass in ihrer Produktionskette die Grundsätze des Fairen Handels beachtet werden,

R.

in der Erwägung, dass von der internationalen Fair-Trade-Bewegung, die in den internationalen Fair-Trade-Dachverbänden FLO (Fairtrade Labelling Organizations International), IFAT (International Fair Trade Associations), NEWS (Network of European Worldshops) und EFTA (European Fair Trade Association) organisiert ist, in den letzten fünf Jahrzehnten international harmonisierte freiwillige Standards für Fair-Trade-Produkte mit und ohne Gütesiegel sowie für Organisationen entwickelt worden sind,

S.

in der Erwägung, dass angesichts des Erfolgs der Fair-Trade-Bewegung und des mangelnden Rechtsschutzes die Gefahr besteht, dass das Konzept von Unternehmen missbraucht wird, die auf dem Fair-Trade-Markt tätig werden, ohne die einschlägigen Kriterien einzuhalten; in der Erwägung, dass dies die Vorteile für arme und marginalisierte Erzeuger in den Entwicklungsländern schmälern und auch die Transparenz für die Verbraucher beeinträchtigen und ihr Recht auf eine angemessene Produktinformation verletzen kann,

T.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten legislative Verfahren eingeleitet haben, um die Verwendung des Begriffs „Fair Trade“ bzw. „Fairer Handel“ zu regeln und Kriterien für Fair-Trade-Organisationen festzulegen,

U.

in der Erwägung, dass die Kommission in Bezug auf den Fairen Handel sowie auf andere, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, keine eindeutige Politik verfolgt und es keine strukturierte Koordination zwischen den einzelnen Generaldirektionen gibt,

V.

in der Erwägung, dass der Faire Handel, Fair-Trade-Organisationen und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, in Europa derzeit nur in begrenztem Maße und bruchstückhaft unterstützt werden,

W.

in der Erwägung, dass in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaft in zunehmendem Maße Fair-Trade-Produkte angeboten werden,

X.

in der Erwägung, dass es WTO-kompatible Mittel gibt, die den Regierungen die Unterstützung des fairen Handels ermöglichen, sofern sie keine Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten der WTO bewirken,

1.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Empfehlung zum Fairen Handel zu veröffentlichen, da seines Erachtens ein nicht bindender Rechtsetzungsakt zu diesem Zeitpunkt die geeignete Form darstellt und nicht das Risiko einer Überregulierung birgt; fordert sie ferner auf, die Veröffentlichung einer Empfehlung zu anderen, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen zu erwägen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen;

2.

ist der Ansicht, dass der Faire Handel, um die Gefahr des Missbrauchs auszuschließen, eine Reihe von Kriterien erfüllen muss, die von der Fair-Trade-Bewegung in Europa wie folgt definiert werden:

a)

einen fairen Preis, der einen fairen Lohn garantiert und die Kosten der nachhaltigen Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt, der mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist,

b)

Teilzahlungen im Voraus wenn der Erzeuger dies wünscht,

c)

langfristige stabile Beziehungen zu den Erzeugern und Beteiligung der Erzeuger an der Festlegung der Fair-Trade-Standards,

d)

Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten,

e)

Produktionsbedingungen, die den acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen,

f)

Achtung der Umwelt, Schutz der Menschenrechte und insbesondere der Frauen- und Kinderrechte und Achtung traditioneller Produktionsmethoden, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern,

g)

Kapazitätsaufbau und Stärkung der Erzeuger, insbesondere Kleiner und marginaliserter Erzeuger, sowie der Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern, ihrer Organisationen sowie der jeweiligen Gemeinschaften, um die Nachhaltigkeit des fairen Handels zu gewährleisten,

h)

Unterstützung von Produktion und Marktzugang für die Erzeugerorganisationen,

i)

Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Fair-Trade-Produktion und die Handelsbeziehungen, die Aufgaben und Ziele des Fairen Handels und die bestehende Ungerechtigkeit internationaler Handelsregelungen,

j)

Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien, wobei Organisationen im Süden eine größere Rolle spielen müssen, damit die Kosten gesenkt werden und eine stärkere lokale Beteiligung am Zertifizierungsprozess erreicht wird,

k)

regelmäßige Beurteilungen der Auswirkungen von Fair-Trade-Maßnahmen;

3.

betont, dass die Verkaufssteigerungen bei Fair-Trade-Produkten größtenteils bei den mit einem Gütesiegel versehenen Produkten erreicht wurden und dass in den meisten europäischen Ländern Fair-Trade-Zertifizierungsinitiativen entwickelt worden sind;

4.

stellt fest, dass Europa mit schätzungsweise 60 bis 70 % der Gesamtverkäufe der größte Absatzmarkt für Fair-Trade-Erzeugnisse ist und noch weitere Wachstumsmöglichkeiten bietet;

5.

weist darauf hin, dass die Verwirklichung eines freien und fairen multilateralen Handelssystems das beste Mittel ist, um eine effektive Bewältigung der Globalisierung zum Nutzen aller zu erreichen, und dass sich außerdem das Fair-Trade-System als wichtiges Mittel für die Bekämpfung der Armut und die nachhaltige Entwicklung erweist; vertritt die Ansicht, dass es den Entwicklungsländern langfristig eine gleichberechtigte Beteiligung am multilateralen Handelssystem erleichtern und ihnen einen stabilen und nachhaltigen Zugang zum europäischen Markt gewährleisten sowie die Sensibilisierung der Verbraucher fördern könnte;

6.

weist darauf hin, dass internationale Handelsabkommen zwar die Erwartungen der armen Länder nicht erfüllen, dass sich jedoch das Fair-Trade-System als wirksam für die Bekämpfung der Armut und die nachhaltige Entwicklung erwiesen hat; vertritt die Ansicht, dass es den Entwicklungsländern langfristig die uneingeschränkte Beteiligung am multilateralen Handelssystem ermöglichen könnte;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, den Fairen Handel und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, als wirksame Mittel zur Verwirklichung der MDGs zu fördern und die wichtige Rolle von Fair-Trade-Organisationen und anderen, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, im Hinblick auf die Unterstützung von Kleinen und marginalisierten Erzeugern in den Entwicklungsländern und die verstärkte Sensibilisierung europäischer Verbraucher in Bezug auf nachhaltige und ethische Nord-Süd-Handelsbeziehungen im Allgemeinen und den fairen Handel im Besonderen anzuerkennen;

8.

weist darauf hin, dass die europäischen handelspolitischen Maßnahmen den Marktzugang für kleine Erzeuger im Süden verbessern müssen;

9.

fordert die Kommission auf, im Rahmen einer Studie zu untersuchen, wie das Fair-Trade-System zu einem Modell für eine nachhaltige Handelspolitik weiterentwickelt werden könnte, mit der ein ausgewogener Handel zwischen Nord und Süd gefördert werden kann, und die Handelshemmnisse zu ermitteln, die die Armen in der Welt am meisten benachteiligen;

10.

fordert die Kommission auf anzuerkennen, dass es auch andere glaubwürdige Systeme gibt, die parallel zur Fair-Trade-Bewegung und unter der Ägide der Internationalen Allianz für soziale und ökologische Akkreditierung und Kennzeichnung (ISEAL) bei der Festlegung sozialer und ökologischer Standards im Rahmen der Zertifizierung Dritter zusammenarbeiten;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher Zugang zu allen Informationen haben, die sie benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können; vertritt die Ansicht, dass die Verbraucher das Recht auf eine leicht zugängliche Produktinformation haben müssen, die ohne weiteres verständlich und transparent dargestellt sein muss;

12.

fordert die Kommission auf, sich zwecks Unterstützung klarer und auf breiter Ebene anwendbarer Kriterien zur Beurteilung von Regelungen im Bereich der Verbrauchersicherheit mit der internationalen Fair-Trade-Bewegung in Verbindung zu setzen und so das Vertrauen der Verbraucher in derartige Regelungen zu stärken und den Sektor der fair gehandelten Erzeugnisse zu konsolidieren;

13.

fordert die Kommission auf, spezifische „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ mit am Fair-Trade-System ausgerichteten Zielen zu veröffentlichen, um die Verbraucher zu sensibilisieren und Regelungen im Bereich der Verbrauchersicherheit und der Kennzeichnung sowie die systematische Datenerhebung und Folgeabschätzung in der gesamten Europäischen Union zu fördern;

14.

fordert die Kommission auf, die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich des fairen Handels und anderer, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, durch die einzelnen Generaldirektionen, die für Entwicklung, Handel, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Verbraucherschutz, Binnenmarktfragen und Landwirtschaft zuständig sind, zu verbessern und den fairen Handel und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, zu einem integralen Bestandteil ihrer Politik in diesen Bereichen zu machen;

15.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Möglichkeit der Einführung eines niedrigen Mehrwertsteuersatzes für Fair-Trade-Produkte zu prüfen und in Betracht zu ziehen und die Einfuhrzölle für Fair-Trade-Erzeugnisse aus Entwicklungsländern abzuschaffen; betont, dass Produkte, für die gegebenenfalls ein niedriger Mehrwertsteuersatz angewandt wird, streng überwacht werden sollten, um Missbräuche zu vermeiden;

16.

fordert die Mitgliedstaaten, die gerade Rechtsvorschriften zum fairen Handel, Fair-Trade-Organisationen und anderen, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, ausarbeiten, nachdrücklich auf, die diesbezüglichen Kriterien auf der Grundlage des Wissens und der Erfahrung der jeweiligen Beteiligten, u.a. der internationalen Fair-Trade-Bewegung, festzulegen und als einen ersten Schritt eine gründliche Prüfung des Risikos der Überregulierung sowie der möglichen Auswirkungen derartiger Vorschriften auf Kleine und marginalisierte Erzeuger vorzunehmen;

17.

fordert die Kommission auf, Artikel 23 Buchstabe g des Abkommens von Cotonou und die im Kompendium der Kooperationsstrategien zu diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen anzuwenden, insbesondere Ziffern 61 bis 64;

18.

fordert die Kommission auf, innerhalb ihrer Verwaltung eine Anlaufstelle einzurichten, die eine regelmäßige Koordinierung von Fair-Trade-Fragen zwischen ihren einzelnen Dienststellen gewährleistet;

19.

fordert die Kommission auf, Hilfe für den Fairen Handel bereitzustellen:

a)

in den Entwicklungsländern, u.a. Maßnahmen zur Entwicklung neuer Fair-Trade-Produkte, zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau (beispielsweise Einhaltung der europäischen Sanitär- und Phytosanitärstandards, der Ursprungsregeln sowie der zunehmenden Zahl von Betriebsstandards), zur Unterstützung von Bemühungen im Bereich der Verarbeitung (Wertschöpfung), zur Förderung von Kapazitätsaufbau und Empowerment-Programmen, zur Erleichterung der Vorfinanzierung für Fair-Trade-Erzeuger und zur Unterstützung des Vertriebs von Fair-Trade-Produkten auf lokalen Märkten, wobei besonderer Wert auf von Frauen durchgeführte Projekte zu legen ist;

b)

innerhalb der Europäischen Union, u.a. Maßnahmen zur Unterstützung von Programmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf den Fairen Handel, öffentlichen Kampagnen und Beratungstätigkeiten, Auswirkungsstudien, bewährten Verfahren, Lieferkettenanalysen, Einschätzungen in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht sowie zur Förderung der Vermarktung von Fair-Trade-Produkten und zur praktischen Unterstützung für Weltläden;

c)

innerhalb der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern zur Förderung der Arbeit und der Rolle von Fair-Trade-Organisationen;

20.

fordert die Kommission auf, ihm nach Konsultation der jeweiligen Beteiligten einen Vorschlag für eine angemessene Aktion und Finanzierung im Bereich des fairen Handels und anderer, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, vorzulegen;

21.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Förderung der Bewusstseinsbildung im Zusammenhang mit dem fairen Handel und anderen, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, zu prüfen;

22.

fordert die öffentlichen Instanzen in Europa auf, der Förderung des fairen Handels dienende Kriterien in ihre öffentlichen Vergabe- und Beschaffungspolitiken zu integrieren, und ersucht die Kommission, dies zu fördern, beispielsweise indem sie Leitlinien für ein am fairen Handel ausgerichtetes Beschaffungswesen ausarbeitet;

23.

erinnert daran, dass im Besonderen von regionalen Gebietskörperschaften hohe Investitionen in den Gütermarkt getätigt werden; fordert diese daher auf, Fair-Trade-Produkten in ihren Ausschreibungen besondere Beachtung zu schenken;

24.

begrüßt es, dass sich insbesondere seine eigenen Dienststellen verstärkt darum bemühen, Fair-Trade-Produkte anzubieten, und betont, dass alle europäischen Institutionen für interne Zwecke Fair-Trade-Produkte verwenden sollten;

25.

betont, dass der faire Handel und andere, von unabhängigen Instanzen überwachte Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, ein erfolgreiches Mittel sein können, um das soziale Gewissen und das Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen zu fördern;

26.

betont, wie wichtig es ist, die europäische Politik im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen durch die Fortsetzung und Intensivierung von Multi-Stakeholder-Foren, darunter auch solchen, an denen Fair-Trade-Organisationen beteiligt sind, inklusiver zu gestalten;

27.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Mechanismen für die Beteiligung der Erzeuger an der Preisfestsetzung, soweit möglich, zu unterstützen, wie dies in Ziffer 63 des Kompendiums der Kooperationsstrategien zum Abkommen von Cotonou vorgesehen ist;

28.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Afrikanische Union entsprechend ihren WTO-Verpflichtungen, insbesondere GATT-Artikel XXXVI — XXXVIII, in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Frage der Rohstoffpreise als vorrangiges Thema in die laufenden Welthandelsverhandlungen aufzunehmen;

29.

fordert die Kommission auf, gemäß Artikel XXXVIII Absatz 2 Buchstabe a des GATT Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für Grundstoffe, die für weniger entwickelte Länder von besonderem Interesse sind, zu erarbeiten, „einschließlich von Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse“;

30.

begrüßt die Einführung besonderer Sozial- und Umweltklauseln im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS+), hält es jedoch für notwendig, den Überwachungsmechanismus zu verstärken;

31.

fordert die Kommission auf, eine kohärente Politik für die Förderung und den Schutz von Kleinen und marginalisierten Erzeugern, u.a. Fair-Trade-Erzeugern sowie Erzeugern anderer, von unabhängigen Instanzen überwachten Handelsinitiativen, die zur Anhebung von Sozial- und Umweltstandards beitragen, zu entwickeln und ihre Ansichten in bilateralen, regionalen und multilateralen Handelsverhandlungen wie den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu berücksichtigen;

32.

fordert die Kommission auf, bei der Formulierung der Handelspolitik der Europäischen Union dem Fair-Trade-Konzept und anderen sozial und ökologisch orientierten Handelsinitiativen Rechnung zu tragen;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der UNCTAD und der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 73.

(2)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 607.

(3)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 72.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

P6_TA(2006)0321

Aids: „Time to deliver“

Entschließung des Europäischen Parlaments zu HIV/AIDS: Time to deliver

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das hochrangige Treffen im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS vom 2. Juni 2006 und die auf diesem Treffen verabschiedete politische Erklärung,

unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS: Globale Krise – globale Antwort, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juni 2001 auf ihrer 26. Sondertagung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Positionspapier der Vereinten Nationen zur Verhütung der Übertragung von HIV unter Drogenabhängigen,

unter Hinweis auf die bevorstehende Internationale Konferenz zu HIV/AIDS: Zeit zu handeln, die im August 2006 in Toronto stattfinden soll,

unter Hinweis auf die Erklärung von Abuja (Nigeria) zu HIV/Aids, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten vom 27. April 2001, den Gemeinsamen Standpunkt Afrikas zum hochrangigen Treffen der Ungass 2006 und die in Abuja am 4. Mai 2006 von der Afrikanischen Union unterzeichnete Forderung nach einer beschleunigten Aktion für einen universellen Zugang zur Prävention und Behandlung von Menschen mit HIV und Aids, Tuberkulose und Malaria,

unter Hinweis auf den UNAIDS — Bericht 2006 über die globale AIDS-Epidemie,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass weltweit mehr als 65 Millionen Menschen mit HIV infiziert, mehr als 25 Millionen Menschen bereits gestorben sind, 15 Millionen Kinder durch AIDS zu Waisen wurden und von den 40 Millionen Menschen, die heutzutage von HIV betroffen sind, mehr als 95 % in den Entwicklungsländern leben, davon alleine mehr als 70 % in Afrika südlich der Sahara,

B.

in der Erwägung, dass ungeschützter heterosexueller Geschlechtsverkehr mit Abstand der wichtigste Faktor bei der Ausbreitung von HIV-Infektionen weltweit ist und die Hälfte aller neuen HIV-Infektionen junge Menschen unter 25 Jahren betreffen,

C.

in der Erwägung, dass heute die Hälfte der Menschen, die mit Aids leben müssen, Frauen sind, und dass 60 % davon in Afrika leben, wobei Frauen zwei- bis viermal stärker als Männer gefährdet sind, sich mit dieser Krankheit anzustecken,

D.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, Jugendliche, ältere Menschen, Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, Drogenabhängige, die sich Spritzen setzen und andere Drogenabhängige, Sexarbeiter/innen, Transsexuelle, Gefangene, Wanderarbeitnehmer, Waisen, Menschen, die in Konfliktregionen leben oder in Regionen, in denen vor Kurzem ein Konflikt stattgefunden hat, indigene Völker, Flüchtlinge und Binnenvertriebene sowie Streetworker am anfälligsten für HIV/Aids und die Folgen der Pandemie sind,

E.

in der Erwägung, dass es unbedingt notwendig ist, Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen zu verwirklichen, um die Gefährdung durch HIV/AIDS zu verringern,

F.

in der Erwägung, dass viele der Organisationen, die dem hochrangigen Treffen der UNGASS zu HIV/Aids 2006 beiwohnten, darüber berichteten, dass politische und wirtschaftliche Interesse einiger weniger über die Bedürfnisse von Millionen von Menschen in den Entwicklungsländern gestellt würden, was dazu führe, dass dieses Treffen in eine schwache Erklärung ohne klare Ziele oder finanzielle Zusagen gemündet habe, und dies auch öffentlich anprangerten,

G.

in der Erwägung, dass die von HIV und AIDS am meisten betroffen Länder die Millenniums-Entwicklungsziele nicht erreichen werden und unter Gefährdung der gesellschaftlichen Stabilität weiter geschwächt werden,

H.

in der Erwägung, dass der globale Fonds bisher beeindruckende Ergebnisse erzielt hat, indem mehr als 540 000 HIV-Betroffene nun dank der Programme, die aus dem Fonds finanziert werden, Zugang zu lebenserhaltenden antiretroviralen Behandlungen haben,

I.

in der Erwägung, dass in der Erklärung von Doha der Schutz der öffentlichen Gesundheit über den Schutz kommerzieller privater Interessen gestellt und das Recht der Entwicklungsländer bekräftigt wurde, die Schutzklauseln zum TRIPS-Abkommen in Anspruch zu nehmen, wie z.B. gegebenenfalls Zwangslizenzen zur Aussetzung von Patenten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und den Zugang aller zu Arzneimitteln zu fördern,

J.

in der Erwägung, dass das geltende Preissystem, das darauf beruht, dass Unternehmen Entwicklungsländern freiwillig Preisnachlässe auf Arzneimitteln gewähren, nicht gewährleistet, dass diese sich die Arzneimittel auch leisten können, da einige Originalpräparate ohne entsprechende Generika sogar mit Preisnachlass zu teuer sind; in der Erwägung, dass einige Preisnachlässe nicht in Anspruch genommen werden können, da die Hersteller ihre Arzneimittel nicht registriert haben oder diese in bestimmten Ländern nicht in den Verkehr bringen, und einige Unternehmen den Ländern mit mittleren Einkommen überhaupt keinen Preisnachlass gewähren,

1.

begrüßt, dass sich die politischen Führer der Welt auf dem Treffen der G8-Nationen im Jahre 2005 und auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen im September 2005 zu einer massiven Ausweitung der Vorsorge, Behandlung und Pflege in Bezug auf HIV verpflichtet haben mit dem Ziel, bis zum Jahre 2010 der Zielsetzung eines weltweiten Zugangs zur Behandlung für alle Bedürftigen möglichst nahe zu kommen;

2.

begrüßt die Erklärung der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. Juni 2006, insbesondere die Verweise auf die Förderung des Zugangs zu Arzneimitteln für alle, wozu auch generische antiretrovirale Arzneimittel und andere Arzneimittel gehören, die für die Behandlung von Infektionen im Zusammenhang mit AIDS entscheidend sind;

3.

bedauert jedoch, dass die Erklärung keine globalen Ziele oder Fristen zur Behandlung, zu Ressourcen und zur Prävention enthält und keinen durchführbaren Aktionsplan zur Förderung des Ziels vorsieht, bis zum Jahr 2010 allen von HIV betroffenen Menschen weltweit Zugang zu Arzneimitteln zu gewährleisten;

4.

fordert die Völkergemeinschaft auf, auf der Konferenz im August in Toronto ihre abgegebenen Zusicherungen wahr zu machen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Gesundheitsausgaben in den Entwicklungsländern den Umfang erreichen, der den eingegangenen politischen Verpflichtungen angemessen ist;

5.

äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass die Hälfte aller neuen HIV-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen auftreten;

6.

ist enttäuscht, dass nach wie vor in vielen Ländern, auch in Mitgliedstaaten, keine wirksamen Programme zur Bereitstellung sauberer Nadeln an Drogenabhängige in Kraft sind, obwohl eine hohe Anzahl von Infektionen auf Mehrfachbenutzung von Drogen-Injektionsnadeln zurückgehen;

7.

fordert Maßnahmen zur Verringerung von Verletzungen durch Nadelstiche und scharfe Instrumente bei medizinischem Personal;

8.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es im Sinne einer wirksamen Eindämmung und Trendumkehr der Ausbreitung von HIV/Aids von wesentlicher Bedeutung ist, gezielte Maßnahmen für besonders gefährdete Gruppen durchzuführen;

9.

bleibt nach wie vor zutiefst besorgt über die allgemeine Ausbreitung und Feminisierung der Pandemie und über den Umstand, dass nunmehr Frauen weltweit 50 % und in Afrika 60 % aller HIV-Betroffenen ausmachen;

10.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Rechte und Fürsorge im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit der entscheidende Faktor bei der Bekämpfung von HIV/Aids sind, und fordert die Kommission und die Partnerländer eindringlich auf, in den Länderstrategiepapieren vorrangig umfassende Präventionsstrategien zu verfolgen, wozu auch Programme zur Förderung der Verwendung von Kondomen und Aufklärungskampagnen über HIV/Aids, vor allem für Jugendliche, gehören;

11.

kritisiert die magere Bilanz der Kommission in Bezug auf Entwicklungsgelder, die im Gesundheitssektor ausgegeben wurden; betont beispielsweise, dass 2003 nur 5,2 % und 2002 nur 4 % des EEF für Gesundheitsausgaben vorgesehen waren; bedauert, dass die Kommission beabsichtigt vorzuschlagen, dass lediglich 6 % der Mittel für die Entwicklungshilfe im Rahmen des neuen Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit für die menschliche und soziale Entwicklung verwendet werden, womit nicht nur die Gesundheitsfürsorge, HIV/AIDS und die sexuelle und reproduktive Gesundheit, sondern auch alle anderen Bereiche der sozialen Entwicklung, einschließlich Kinder-, Bildungs- und Gleichstellungsprogrammen, abgedeckt sind;

12.

fordert die Kommission auf, ihre Mittel für Gesundheitsfürsorge in den Entwicklungsländern innerhalb des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit zu verdoppeln und darauf hinzuwirken, dass mindestens 50 % aller öffentlichen Entwicklungshilfe zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele verwendet werden;

13.

betont, dass die Kommission zu den wichtigsten Finanzgebern des weltweiten Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria gehört und im Zeitraum 2002-2006 insgesamt 522 Millionen Euro beigetragen hat; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Anhebung ihres Beitrags zum Fonds zu prüfen;

14.

erkennt an, dass die Länder sich diese Ziele des Programms zu eigen machen müssen, und fordert die Entwicklungsländer auf, Ausgaben im Gesundheitssektor im Allgemeinen und Ausgaben zur Bekämpfung von HIV/Aids im Besonderen Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission auf, die von den Entwicklungsländern im Einklang mit der Verpflichtung von Abuja, mindestens 15 % des Gesamthaushalts für den Gesundheitssektor aufzuwenden, gegebene Zusage zu unterstützen und den Partnerländern Anreize dafür zu bieten, dass sie der Gesundheit als Schlüsselsektor in den Länderstrategiepapieren Vorrang einräumen;

15.

fordert die Kommission auf, gegebenenfalls und unter genau festgelegten Bedingungen erhebliche zusätzliche sektorale Haushaltsmittel für den Gesundheitssektor bereitzustellen, insbesondere um Gesundheitsfachkräfte als Schlüsselfiguren in den Entwicklungsländern zu halten; fordert eine beschleunigte Einstellung und Weiterbildung von Mitarbeitern in allen Bereichen des Gesundheitswesens;

16.

fordert nachdrücklich, dass auf internationaler, regionaler, nationaler und lokaler Ebene der Zugang zur HIV/AIDS-Aufklärung und -Information, zur freiwilligen Beratung, zu Tests und damit zusammenhängenden Diensten bei umfassendem Schutz der Vertraulichkeit und bei Zustimmung in voller Sachkenntnis sowie ein soziales und rechtliches Umfeld gefördert werden, die eine freiwillige Offenlegung des HIV-Status unterstützen und absichern;

17.

unterstreicht die Bedeutung lokaler Aktionen und einer Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften bei Präventions-, Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen;

18.

stellt fest, dass Indien zum 1. Januar 2005 das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) umgesetzt hat, das Indien zwingt, Produktpatente für Arzneimittel anzuerkennen; unterstreicht, dass neuere Arzneimittel und insbesondere teurere Medikamente der zweiten Generation nicht nur von Patentinhabern hergestellt werden dürfen, die einen für Entwicklungsländer unerschwinglichen Monopolpreis festsetzen könnten;

19.

kritisiert bilaterale und regionale Handelsvereinbarungen, die die in der Erklärung von Doha festgelegten Schutzmaßnahmen einschränken oder gar beseitigen; unterstreicht, dass die Gesundheit Vorrang vor kommerziellen Interessen haben muss; verweist auf die Verantwortung der Länder, insbesondere der Vereinigten Staaten, die Druck auf die Entwicklungsländer ausüben, solche Freihandelsabkommen zu unterzeichnen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit UNAIDS zusammenzuarbeiten bei ihrer Mission, auf der Grundlage der nationalen Anstrengungen und zu deren Unterstützung integrative, transparente Prozesse sowie ehrgeizige nationale Zielvorgaben in der HIV-Prävention, -Behandlung, -Betreuung und -Unterstützung in Gang zu setzen;

21.

fordert die Durchführung umfassender Überprüfungen der Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungserklärung zu HIV/AIDS in den Jahren 2008 und 2011 im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, UNAIDS und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.

P6_TA(2006)0322

Somalia

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Somalia

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Somalia,

unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Hohen Vertreters des Rates der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, und des Kommissionsmitglieds Louis Michel zu Somalia,

unter Hinweis auf die am 28. März 2006 in Brüssel vom Präsidenten Somalias, Abdullah Yusuf Ahmed, und vom Kommissionspräsidenten Manuel Barroso sowie vom somalischen Premierminister, Ali Mohamed Ghedi, und vom Kommissionsmitglied Louis Michel unterzeichnete Absichtserklärung,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in tiefer Besorgnis angesichts des bereits seit geraumer Zeit anhaltenden Bürgerkriegs in Somalia und der Folgen dieses Krieges für den Friedens- und Aussöhnungsprozess in diesem Land sowie für die Sicherheit und Stabilität der gesamten Region am Horn von Afrika,

B.

in der Erwägung, dass die Milizen der Union der Islamischen Gerichte seit dem 4. Juni 2006 einen großen Teil des südlichen Somalia, darunter die Hauptstadt Mogadischu, unter ihre Kontrolle gebracht haben, als sie die Führer der Splittergruppen vertrieben haben, die Mogadischu seit 1991 kontrolliert hatten, als die Zentralregierung von Mohammed Siyad Barre gestürzt wurde,

C.

in der Erwägung, dass es in Somalia leider seit über 15 Jahren de facto keine nationale Regierung gegeben und die Union der Islamischen Gerichte damit begonnen hat, radikale islamische Gerichte einzusetzen mit dem Ziel, in den Gebieten, die sie kontrolliert, die Verantwortung zu übernehmen, dass aber die Spannungen wegen Stammeszugehörigkeiten weiterhin anhalten,

D.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Antwort auf den Antrag der Afrikanischen Union, das Waffenembargo teilweise aufzuheben, um eine von den Vereinten Nationen unterstützte Friedensmission zu ermöglichen, die Annahme eines nationalen Sicherheitsplans gefordert hat,

E.

in der Erwägung, dass befürchtet wird, dass der Union der Islamischen Gerichte Gruppen angehören, die beschuldigt werden, Verbindungen zur al-Qaida und zum internationalen Terrorismus zu unterhalten, was nicht nur die Sicherheit der Nachbarländer, sondern auch der Europäischen Union und der übrigen Welt gefährden könnte,

F.

in der Erwägung, dass die Arabische Liga am 22. Juni 2006 in Khartum einen Dialog zwischen den föderalen Übergangsinstitutionen und der Union der Islamischen Gerichte eingeleitet hat; in der Erwägung, dass die föderale Übergangsregierung in diesem Zusammenhang die Union der Islamischen Gerichte faktisch anerkannt hat, diese wiederum im Gegenzug die „Rechtmäßigkeit“ der Regierung anerkannt hat und die Parteien in diesem Zusammenhang übereingekommen sind, sich nicht gegenseitig zu bekämpfen, sondern einen Dialog für Frieden und Aussöhnung zu führen,

G.

in der Erwägung, dass das jüngste Treffen der Union der Islamischen Gerichte mit hohen amerikanischen Regierungsbeamten in Khartum neue Perspektiven für vertrauensbildende Maßnahmen zwischen den Beteiligten eröffnet hat,

1.

verurteilt aufs Schärfste die jüngsten Kämpfe in und um Mogadischu sowie die Ereignisse in Jowhar und andernorts im Land, die zum Tode zahlreicher somalischer Zivilisten und zur Ermordung von Martin Adler, eines schwedischen Freelance-Fotografen, am Rande einer Demonstration zur Unterstützung der Union der Islamischen Gerichte geführt haben;

2.

appelliert an alle Beteiligten, von Aktionen abzusehen, die zu einer Eskalation der derzeitigen Spannungen beitragen könnten, den Weg des Dialogs weiter zu beschreiten und die notwendige Zusammenarbeit mit der föderalen Übergangsregierung und dem föderalen Übergangsparlament zu leisten, die die rechtmäßige zentrale Regierungsgewalt in Somalia darstellen und der Föderalen Übergangscharta unterliegen;

3.

fordert, sofern die internationale Gemeinschaft der Auffassung ist, dass nur die Übergangsinstitutionen rechtmäßig sind, dass Somalia bis zu dem Zeitpunkt, zu dem freie Wahlen für die somalische Bevölkerung abgehalten werden, die Mittel an die Hand gegeben werden müssen, um die notwendigen Institutionen aufzubauen, z.B. Polizeitruppen;

4.

unterstützt die Initiativen der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga und der IGAD, auch das auf der außerordentlichen Tagung des Ministerrates der IGAD (Inter-Governmental Authority Development) am 13. Juni 2006 in Nairobi veröffentlichte Kommuniqué, sowie ihre zentrale Rolle bei den Bemühungen zur Förderung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses in Somalia;

5.

fordert die föderalen Übergangsinstitutionen und die Union der Islamischen Gerichte eindringlich auf, ihre Verantwortung bei der Umsetzung des in Khartum eingeleiteten Dialogs in vollem Umfang zu übernehmen;

6.

fordert die neu gebildete internationale Kontaktgruppe für Somalia, der die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Vereinigten Staaten, Schweden, Norwegen, Italien, Tansania und andere angehören, auf, sich im Rahmen einer besseren Abstimmung der politischen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft auf Fragen der Staatsführung und des Aufbaus von Institutionen, humanitäre Hilfe für die gesamte somalische Bevölkerung und die Verbesserung der regionalen Stabilität und Sicherheit zu konzentrieren;

7.

fordert die Europäische Union auf, in Abstimmung mit der Afrikanischen Union und in enger Zusammenarbeit mit der IGAD und der Arabischen Liga die notwendige politische, finanzielle und logistische Unterstützung zur Förderung des Friedensprozesses zu leisten, einschließlich der Stationierung von Friedenstruppen der Afrikanischen Union, die auf deren jüngsten Gipfel im Juli 2006 bekräftigt wurde;

8.

fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Europäische Union auf, die humanitäre Hilfe für die Binnenvertriebenen und für die Not leidende Bevölkerung aufzustocken;

9.

fordert alle Beteiligten auf, das internationale humanitäre Recht zu achten, den Hilfsorganisationen Zugang zur Not leidenden Bevölkerung zu gewähren und den Schutz der Mitarbeiter humanitärer Organisationen sicherzustellen;

10.

fordert mit Nachdruck eine rigorose Anwendung und Überwachung des von den Vereinten Nationen 1992 verhängten Waffenembargos gegen Somalia, das nur unzureichend eingehalten wird, und besteht darauf, dass eine Lockerung dieses Embargos keinesfalls an eine von den Vereinten Nationen möglicherweise unterstützte Friedensmission geknüpft werden darf;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der IGAD, dem Präsidenten der föderalen Übergangsregierung Somalias, dem Vorsitzenden der Union der Islamischen Gerichte und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

P6_TA(2006)0323

Mauretanien

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Mauretanien

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden: Abkommen von Cotonou), und insbesondere dessen Artikel 96,

in Kenntnis der Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Lage in Westafrika (1), angenommen am 24. November 2005 in Edinburgh (Vereinigtes Königreich),

in Kenntnis der 24 Verpflichtungen, die von der Islamischen Republik Mauretanien anlässlich der Konsultationen mit der AKP-Seite über die Islamische Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou eingegangen wurden (Brüssel, 30. November 2005),

in Kenntnis des Berichts der Informations- und Studienmission der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU in Mauretanien vom 23. bis 27. Februar 2006,

in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb (einschließlich Libyen), die Mauretanien vom 3. bis 5. Mai 2006 besucht hat,

in Kenntnis des Beschlusses des Rats für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union vom 21. Juni 2006,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 28. Juni 2006 zum Referendum in Mauretanien,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Sturz des früheren Präsidenten Ould Taya am 3. August 2005 ohne Blutvergießen erfolgte,

B.

in der Erwägung, dass der Militärrat für Gerechtigkeit und Demokratie seinen Willen bekräftigt hat, die totalitären Machenschaften des alten Regimes zu beenden und sich verpflichtet hat, in Mauretanien die Demokratie einzuführen,

C.

in der Erwägung, dass unter den politischen Parteien und der Zivilgesellschaft der Konsens entstanden ist, den laufenden Prozess zu unterstützen,

D.

in der Erwägung, dass eine unabhängige nationale Wahlkommission (CENI) eingesetzt und ein Zeitplan für ein Verfassungsreferendum, Parlaments-, Kommunal- und Präsidentschaftswahlen angenommen wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Übergangsbehörden ihre Zusagen in Bezug auf den Zeitplan für die Wahlen und insbesondere die Durchführung einer Volkszählung für Wahlzwecke, die am 30. April 2006 abgeschlossen wurde, bisher eingehalten haben,

F.

in der Erwägung, dass die Beteiligung an dem Referendum vom 25. Juni 2006 76,36 % betragen hat und dass 96,96 % der Wähler für Verfassungsänderungen gestimmt haben,

G.

in der Erwägung, dass jedoch weite Teile der mauretanischen Bevölkerung keinen Identitätsnachweis erbringen konnten, um gemäß dem Wahlgesetz, das eine Kopie der Geburtsurkunde der Eltern und Großeltern vorschreibt, eine Wählerkarte zu erhalten,

H.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von Bürgern ihre Zivilstandspapiere nicht erhalten und daher aufgrund der materiellen Bedingungen und der sehr kurzen Frist für die Durchführung der Wahlen nicht an der Abstimmung am 25. Juni 2006 teilnehmen konnten,

I.

in der Erwägung, dass die Zensur der Medien abgeschafft wurde, was in der Praxis überprüft wurde,

J.

in der Erwägung, dass die Ölförderung im April 2006 begonnen hat und dass Anfang Juni 2006 ein neues Ölabkommen zwischen der mauretanischen Übergangsregierung und dem australischen Ölkonzern Woodside geschlossen wurde,

K.

in der Erwägung, dass sich die Übergangsbehörden verpflichtet haben, die Korruption zu bekämpfen und den einschlägigen internationalen Übereinkommen beizutreten,

L.

in der Erwägung, dass die großen Migrationsströme in die Europäische Union ihren Ausgang von den Küsten Mauretaniens nehmen,

M.

in der Erwägung, dass das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Mauretanien am 31. Juli 2006 abläuft,

1.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich die Übergangsbehörden zur Einführung der Demokratie in Mauretanien verpflichtet haben; ermutigt die Übergangsbehörden, diesen demokratischen Prozess unter voller Wahrung der eingegangenen Verpflichtungen erfolgreich durchzuführen und betont, dass es den Ablauf dieses Prozesses bis zum Ende wachsam verfolgen wird;

2.

begrüßt den reibungslosen Ablauf des Referendums vom 25. Juni 2006, das von den internationalen Beobachtern vor Ort positiv bewertet wurde, und betont, dass das mit überwältigender Mehrheit abgegebene Votum der Mauretanier für die neue Verfassung ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Demokratie ist und die Entschlossenheit der Bevölkerung zeigt, eine echte Demokratie und einen Rechtsstaat zu errichten;

3.

fordert nachdrücklich, dass alle Mauretanier ihre Papiere erhalten können, um an den nächsten Wahlen teilnehmen zu können;

4.

empfiehlt, dass alles getan wird, damit die im Ausland lebenden Mauretanier bei künftigen Wahlen ihre Stimme abgeben können;

5.

begrüßt es, dass die tragenden Kräfte des Landes, politische Parteien und Zivilgesellschaft, insgesamt an die Aufrichtigkeit der an dem Übergangsprozess beteiligten Akteure glauben;

6.

begrüßt die Annahme eines Zeitplans für die Durchführung eines Verfassungsreferendums und die Durchführung von Parlaments-, Kommunal- und Präsidentschaftswahlen und fordert die Behörden auf, diesen Zeitplan einzuhalten;

7.

begrüßt die Einsetzung einer unabhängigen nationalen Wahlkommission (CENI), die beauftragt ist, die Volkszählung zu Wahlzwecken und die kommenden Wahlen zu organisieren;

8.

fordert den Militärrat für Gerechtigkeit und Demokratie, die Übergangsregierung und die CENI auf, zu beschließen, die Volkszählung und die Ausgabe der Wählerkarten zwischen dem Referendum und den anderen Wahlterminen zu ergänzen, um die Lücke zwischen der Volkszählung von 1995 und dem derzeitigen Wählerverzeichnis zu schließen und dabei auch Zeugenaussagen als Identitätsnachweis für die zurückgekehrten Flüchtlinge anzuerkennen; begrüßt diesbezüglich die Aufgeschlossenheit, die der Vorsitzende der CENI am 30. Mai 2005 in Brüssel gezeigt hat;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass nach dem 3. August 2005 sehr viele Parteien gegründet wurden und stellt eine Tendenz zur Bildung von Koalitionen fest; unterstützt die Ausarbeitung von Wahlprogrammen mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Landes;

10.

empfiehlt, dass die Finanzierung der politischen Parteien nach ihrer Vertretung bei den Kommunalwahlen erfolgen sollte, wobei das Verhältniswahlsystem es ermöglicht, der Vielfalt des Landes mehr Rechnung zu tragen, und regt an, einen Teil dieser Finanzierung in Form einer materiellen Hilfe zu gewähren, um den politischen Parteien die Teilnahme am Wahlkampf unter guten Bedingungen zu ermöglichen;

11.

begrüßt die grundsätzliche Haltung der Übergangsbehörden, die Rückkehr der Flüchtlinge zu ermöglichen, stellt aber besorgt fest, dass dieses Recht in der Praxis kaum wahrgenommen wurde, was zum einen auf geringe wirtschaftliche Mittel und zum anderen darauf zurückzuführen ist, dass eine Vielzahl von Betroffenen ihre mauretanische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen konnten;

12.

fordert daher die Übergangsbehörden auf, für die Parlaments- und die Präsidentschaftswahlen die Einrichtung von Wahllokalen für die im Ausland lebenden Mauretanier in den Botschaften sowie in den Flüchtlingslagern in Mali und im Senegal ernsthaft in Betracht zu ziehen;

13.

nimmt den Beschluss zur Kenntnis, 20 % der Sitze Frauen vorzubehalten und sieht in diesem Beschluss einen Fortschritt gegenüber der vorherigen Situation, befürchtet jedoch, dass diese Regel in der Praxis wirkungslos ist, wenn die Parteien die weiblichen Kandidaten in vornherein verlorenen Wahlkreisen aufstellen oder auf einen aussichtlosen Listenplatz setzen;

14.

fordert die Kommission auf, die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union zu beschließen;

15.

begrüßt die in der Praxis überprüfte Abschaffung der Zensur der Medien;

16.

begrüßt die freie Meinungsäußerung der Vertreter der politischen Parteien und der Zivilgesellschaft in Mauretanien, die ein gutes Vorzeichen für eine lebendige und dynamische Demokratie ist;

17.

fordert den Militärrat für Gerechtigkeit und Demokratie und die Übergangsregierung auf, wenngleich sie nicht alle Probleme der Vergangenheit lösen können, entschlossen die humanitären Probleme und die Frage der Flüchtlinge und der Folgen der Sklaverei sowie die Straffreiheit der Wirtschaftsverbrechen anzupacken;

18.

begrüßt die Zusage der Mitglieder des Militärrats für Gerechtigkeit und Demokratie, bei den kommenden Wahlen nicht zu kandidieren;

19.

fordert die derzeitigen und künftigen mauretanischen Behörden auf, das Problem der ungleichen Vermögensverteilung anzugehen und ein Mindestmaß an sozialer Gerechtigkeit in Mauretanien einzuführen;

20.

begrüßt es, dass die Konsultationen gemäß dem neuen Artikel 96 des Abkommens von Cotonou abgeschlossen wurden und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien in vollem Umfang wieder aufgenommen wurde und dass die Islamische Republik Mauretanien somit durch die Ereignisse vom 3. August 2005 nicht benachteiligt wurde;

21.

fordert die mauretanischen Behörden auf, die neuen Ölvorräte zu nutzen, um den Bedarf der Bevölkerung, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, zu decken;

22.

begrüßt es, dass sich die Übergangsbehörden verpflichtet haben, die Grundsätze der Initiative EITI (Extractive Industries Transparency Initiative) anzuwenden;

23.

begrüßt die von der Übergangsregierung eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Korruption und zur Ratifizierung der einschlägigen internationalen Übereinkommen;

24.

begrüßt den Willen zur Zusammenarbeit der mauretanischen Behörden bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, was den Abschluss wichtiger Abkommen zwischen der Europäischen Union und Mauretanien ermöglicht hat, darunter das von der Kommission mitfinanzierte Projekt Atlantis, mit dem eine Zusammenarbeit zwischen Ländern der Europäischen Union und Mauretanien bei der Überwachung der mauretanischen Küsten durch gemischte spanisch-mauretanische Patrouillen eingeführt wird;

25.

fordert die Kommission und die mauretanischen Behörden auf, die Verhandlungen über das Fischereiabkommen rechtzeitig abzuschließen und eine geeignete Politik zum Schutz der Meeresschätze und zur Wahrung der marinen und terrestrischen Artenvielfalt des nahe der Abbaustätten gelegenen Naturreservats Banc d'Arguin einzuführen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Militärrat für Gerechtigkeit und Demokratie, der Übergangsregierung der Islamischen Republik Mauretanien, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


(1)  ABl. C 136 vom 9.6.2006, S. 26.

P6_TA(2006)0324

Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren jährlichen Entschließungen zur Lage der Menschenrechte in der Welt,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten und der Pressefreiheit und zu der Bewertung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft im Dezember 2005 in Tunesien,

unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Menschenrechtsdialog (2001) und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern (2004) und ihre erste Bewertung unter dem österreichischen Vorsitz,

unter Hinweis auf die auf dem Weltgipfel zur Informationsgesellschaft am 12. Dezember 2003 angenommene Prinzipienerklärung,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung vom 21. Dezember 2005 des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, des OSZE-Vertreters für die Freiheit der Medien und des OAS-Sonderberichterstatters für das Recht auf freie Meinungsäußerung,

unter Hinweis auf die vom Rat im Dezember 2005 beschlossene Strategie der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratisierung in Drittländern,

unter Hinweis auf die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 115 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hat und dass dieses Recht die Freiheit einschließt, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten,

B.

unter Befürwortung der Erklärung des Weltgipfels vom 16. bis 18. November 2005 in Tunis zur vorrangigen Bedeutung der Informationsgesellschaft für Demokratie und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit sowie des Rechts, Informationen zu erhalten und sich Zugang dazu zu verschaffen,

C.

in der Erwägung, dass der Kampf für das Recht auf freie Meinungsäußerung sich heute weitgehend auf das Internet verlagert hat, da dieses zum bevorzugten Ausdrucksmittel für politische Dissidenten, Demokratieverfechter, Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten weltweit geworden ist,

D.

in der Erwägung, dass der Internetzugang die Demokratie stärken und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes beitragen kann und dass die Beschränkung eines solchen Zugangs mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung unvereinbar ist,

E.

in der Erwägung, dass Beschränkungen nur im Fall einer Nutzung des Internets für illegale Aktivitäten wie Anstiftung zu Hass, Gewalt und Rassismus, totalitäre Propaganda und Zugang von Kindern zu Pornografie oder ihre sexuelle Ausbeutung existieren sollten,

F.

in der Erwägung, dass Reporter ohne Grenzen zufolge autoritäre Regime und Regierungen an immer weitreichenderen Methoden zur Kontrolle des Internets arbeiten, wobei sie hauptsächlich eine immer raffiniertere Filtertechnologie sowie die Überwachung der elektronischen Kommunikation und den Aufbau einer Cyberpolizei nutzen,

G.

in der Erwägung, dass laut Menschenrechtsorganisationen eine Vielzahl von Cyberdissidenten inhaftiert ist, die meisten von ihnen in China, darunter Hao Wu, ein chinesischer Blogger und Dokumentarfilmer, Yang Zili, ein chinesischer Cyberdissident, Shi Tao, ein chinesischer Journalist der Tageszeitung Dangdai Shangbao, Motjaba Saminejad, ein iranischer Blogger, Mohammed Abbou, ein tunesischer Anwalt, Pham Hong Son, ein vietnamesischer Arzt, und Habib Saleh, ein syrischer Online-Journalist, sowie in der Erwägung, dass die jüngsten Fälle die ägyptischen Blogger Mohamed Sharkawy und Karim Lel-shaer betreffen,

H.

in der Erwägung, dass dem jüngsten Bericht von Reporter ohne Grenzen zufolge mehrere Länder als Feinde des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet betrachtet werden können, darunter China, Belarus, Burma, Kuba, Iran, Libyen, die Malediven, Nepal, Nordkorea, Usbekistan, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien, Turkmenistan und Vietnam,

I.

in der Erwägung, dass in demokratischen Staaten ansässige Unternehmen diesen Ländern teilweise die Mittel verschaffen, das Internet zu zensieren und die elektronische Kommunikation zu kontrollieren,

J.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung erfolgreich Unternehmen wie Yahoo, Google und Microsoft überzeugt hat, die Zensur ihrer Dienste auf dem chinesischen Internetmarkt zu erleichtern, sowie in der Erwägung, dass weitere Regierungen Mittel zur Zensur von anderen Unternehmen angefordert haben,

K.

in der Erwägung, dass von westlichen Unternehmen wie CISCO Systems, Telecom Italia und Wanadoo, einer Tochtergesellschaft von France Telecom, gelieferte Ausrüstungsgüter und Technologien von Regierungen zur Zensur des Internets und somit zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung genutzt werden,

L.

in der Erwägung, dass US-Gesetzgeber im Februar 2006 einen Gesetzentwurf, den Global Online Freedom Act, einbrachten, der darauf abzielt, die Tätigkeit von Internetunternehmen zu regulieren, wenn sie in repressiven Ländern operieren,

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union demonstrieren sollte, dass die Rechte der Internetnutzer im Mittelpunkt ihrer Interessen stehen und dass sie bereit ist, tätig zu werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet zu fördern,

1.

bekräftigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein entscheidender Wert ist, den alle Länder der Europäischen Union teilen, und dass sie konkrete Schritte zu seiner Verteidigung unternehmen müssen;

2.

fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame Erklärung zu verständigen, in der sie ihr Engagement für den Schutz der Rechte von Internetnutzern und die Förderung der freien Meinungsäußerung im Internet weltweit bestätigen;

3.

bekräftigt sein Engagement für die auf dem Gipfeltreffen in Tunis bestätigten Grundsätze, nämlich:

Aufbau der Informationsgesellschaft auf dem Fundament der Menschenrechte und der Grundfreiheiten,

Bekämpfung der digitalen Kluft und Suche nach Mitteln für die Aktionspläne, um die Entwicklung zu fördern,

Bemühen um ausgewogenere, pluralistischere und für die einzelnen Staaten repräsentativere Internet-Governance, um auf die neuen technologischen Herausforderungen (elektronische Direktwerbung, Datenschutz usw.) zu reagieren;

4.

verurteilt nachdrücklich die Beschränkungen von Internet-Inhalten, gleichgültig, ob sie sich auf die Verbreitung oder den Erhalt von Informationen beziehen, die von Regierungen verhängt werden und nicht in striktem Einklang mit der Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung stehen; verurteilt entschieden die Belästigung und Inhaftierung von Journalisten und anderen, die ihre Meinungen über das Internet verbreiten; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gegenüber den Behörden in den betroffenen Ländern alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die unverzügliche Freilassung aller inhaftierten Internetnutzer zu ergreifen;

5.

fordert die Kommission und den Rat auf, einen freiwilligen Verhaltenskodex auszuarbeiten, durch den Beschränkungen für die Tätigkeit von Unternehmen in repressiven Ländern festgelegt würden;

6.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Präsenz und aktive Beteiligung der Europäischen Union und die Vorlage gemeinsamer Standpunkte insbesondere mit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, der Internationalen Fernmeldeunion, der UNESCO und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen aufrecht zu erhalten;

7.

fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Prüfung ihrer Hilfsprogramme für Drittländer der Notwendigkeit eines ungehinderten Internetzugangs von deren Bürgern Rechnung zu tragen;

8.

begrüßt die gemeinsame Erklärung von Investoren zum Recht auf freie Meinungsäußerung und zum Internet auf Initiative von Reporter ohne Grenzen; betont, dass Firmen, die im Internet Such-, Chat- oder Publishing-Dienste oder sonstige Online-Funktionen anbieten, dafür verantwortlich sein sollten, sicherzustellen, dass die Rechte der Nutzer gewahrt werden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

P6_TA(2006)0325

Ursprungskennzeichnung bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2),

gestützt auf Artikel IX und Artikel XXIV Absatz 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (3),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (5), in der unter anderem die nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors in der erweiterten Europäischen Union (KOM(2003)0649),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es gegenwärtig in der Europäischen Union keine harmonisierten Vorschriften und einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes gibt; in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und das Fehlen eindeutiger gemeinschaftlicher Regeln in diesem Bereich ein zersplittertes Regelwerk nach sich ziehen,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Angabe des Ursprungslandes für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Güter nicht vorschreiben dürfen, dieses Verbot aber nicht für Einfuhren aus Drittländern gilt,

C.

in der Erwägung, dass die Stärkung der Wirtschaft der Europäischen Union unter anderem durch eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union auf den Weltmärkten zu den Zielen der Lissabon-Agenda gehört; ferner in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Konsumartikelkategorien darauf beruhen kann, dass die Herstellung in der Europäischen Union für Qualität und hohe Erzeugungsstandards steht,

D.

in der Erwägung, dass es das Ziel der Angabe des Ursprungslandes sein würde, den Verbrauchern in der Europäischen Union volles Bewusstsein über das Ursprungsland der von ihnen gekauften Waren zu verschaffen; ferner in der Erwägung, dass die Verbraucher auf diese Weise die gekauften Waren mit den allgemein mit dem betreffenden Ausfuhrland assoziierten Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung bringen können,

E.

in der Erwägung, dass sich der Vorschlag für die verbindliche Angabe des Ursprungslandes für in die Europäische Union eingeführte Güter auf eine begrenzte Auswahl von Waren wie Textilwaren, Schmuck, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Lampen und Leuchten, Glaswaren, Keramikwaren sowie Handtaschen beschränkt, bei denen diese Angabe den Verbrauchern eine wesentliche und wertvolle Stütze für die endgültige Entscheidung bietet,

F.

in der Erwägung, dass zahlreiche wichtige Handelspartner der Europäischen Union wie die Vereinigten Staaten, China, Japan und Kanada die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben,

G.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber diesen Handelspartnern entscheidend ist,

H.

in der Erwägung, dass eine stärkere Sensibilisierung der Verbraucher, die Erzeugnisse der Europäischen Union attraktiver macht, vor allem den KMU und den dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzten Sektoren zugute kommen würde,

I.

in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission verpflichtet hat, das Parlament in vollem Umfang unverzüglich über ihre Vorschläge für Rechtsvorschriften zu informieren,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“);

2.

bedauert den Umstand, dass die Kommission die vorgeschlagene Verordnung dem Parlament nicht formell zur Kenntnisnahme übermittelt hat, obwohl die Kommission und der Rat sehr wohl um die Bedeutung, die das Parlament der Angabe des Ursprungslandes beimisst, wissen; nimmt zur Kenntnis, dass die Konsultation des Parlaments zu diesem Vorschlag nicht rechtlich zwingend ist: fordert jedoch, dass dem Parlament stets die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig zu allen relevanten Initiativen der anderen Gemeinschaftsorgane Stellung zu nehmen;

3.

besteht auf der von der Kommission in der oben genannten Interinstitutionellen Rahmenvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, das Parlament einzubinden und seinen Standpunkt im größtmöglichen Umfang zu berücksichtigen;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament unverzüglich über die Ergebnisse aller weiteren Folgenabschätzungen und rechtlichen Prüfungen, insbesondere in Bezug auf die mutmaßliche Nichtübereinstimmung der vorgeschlagenen Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht und den WTO-Vorschriften, zu informieren;

5.

fordert die Kommission und den Rat auf, besonderen Nachdruck auf, das Image der Industrie der Europäischen Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu pflegen, um ihre Identität und Spezifik klar herauszustellen und zu gewährleisten, dass der allgemein gute Ruf der Industrie der Gemeinschaft nicht geschädigt wird und das Image und die Attraktivität der Produkte der Europäischen Union nicht durch falsche oder irreführende Angaben des Ursprungslandes beeinträchtigt werden;

6.

betont, dass der Verbraucherschutz transparente und kohärente Handelsvorschriften, die Angabe des Ursprungslandes eingeschlossen, erforderlich macht;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Handelspartnern, die die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben, sicherzustellen;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, wirksame Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen zu gewährleisten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, für ein kohärentes Gemeinschaftskonzept in dieser Frage zu sorgen, so dass die Verbraucher in der Europäischen Union umfassender und genauer informiert werden;

10.

ermutigt die Kommission, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten rückhaltlos für die legitimen Verbraucherrechte und -erwartungen einzusetzen, wenn es Anzeichen für Fälschungen und/oder falsche bzw. irreführende Angaben des Ursprungslandes seitens der Erzeuger und Importeure in Drittländern gibt;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0381.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.