13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 303/124


PROTOKOLL

(2006/C 303 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Vorstellung des Programms des finnischen Vorsitzes (Aussprache)

Erklärung des Rates: Programm des finnischen Vorsitzes

Matti Vanhanen (amtierender Ratsvorsitzender) gibt die Erklärung ab.

Es spricht José Manuel Barroso (Präsident der Kommission).

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Daniel Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Nigel Farage im Namen der IND/DEM-Fraktion, Martin Schulz zum Beitrag von Nigel Farage, Frank Vanhecke, fraktionslos, Piia-Noora Kauppi, Reino Paasilinna und Anneli Jäätteenmäki.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

Es sprechen Satu Hassi, Roberto Musacchio, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Jens-Peter Bonde, Alessandro Battilocchio, Timothy Kirkhope, Hannes Swoboda, Karin Riis-Jørgensen, Ian Hudghton, Tobias Pflüger, Bastiaan Belder, Ryszard Czarnecki, Françoise Grossetête, Gary Titley, Kyösti Virrankoski, Diamanto Manolakou, Ville Itälä, Poul Nyrup Rasmussen, Alexander Lambsdorff, Othmar Karas, Enrique Barón Crespo, Sarah Ludford, João de Deus Pinheiro, Edite Estrela, József Szájer, Jan Andersson, Antonio Tajani, Dariusz Rosati, Jerzy Buzek, Evelyne Gebhardt, Elmar Brok, Guido Sacconi, Gunnar Hökmark und Lasse Lehtinen.

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

Es sprechen Francisco José Millán Mon, Alexander Stubb, Matti Vanhanen und José Manuel Barroso.

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

3.   Lage in Palästina (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Lage in Palästina

Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion, Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marek Aleksander Czarnecki, fraktionslos, Ioannis Kasoulides, Véronique De Keyser, Chris Davies, Roger Knapman, Mario Borghezio, Charles Tannock, Marek Siwiec, Frédérique Ries, Zbigniew Zaleski, Pierre Schapira, Paula Lehtomäki und Benita Ferrero-Waldner.

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es spricht Robert Atkins, der darum bittet, zum in der Tagesordnung vorgesehenen Zeitpunkt mit der Fragestunde zu beginnen.

*

* *

Der Präsident und Janusz Lewandowski, Vorsitzender des BUDG-Ausschusses, würdigen die Arbeit von Terence Wynn, ehemaliger Vorsitzender des BUDG-Ausschusses, der in dieser Woche in Rente geht.

4.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse“ zu diesem Protokoll enthalten.

4.1.   Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen und -katastrophen in der Europäischen Union * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt sowie bei Großkatastrophen [06930/2005 — C6-0117/2005 — 2005/0804(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Frieda Brepoels (A6-0222/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 1)

INITIATIVE, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0297)

4.2.   Technische Vorschriften für Binnenschiffe ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates [13274/1/2005 — C6-0091/2006 — 1997/0335(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Renate Sommer (A6-0208/2006).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 2)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2006)0298)

4.3.   Zivilluftfahrt: Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt [13376/1/2005 — C6-0090/2006 — 2000/0069(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Ulrich Stockmann (A6-0212/2006).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 3)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2006)0299)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Ulrich Stockmann (Berichterstatter) weist darauf hin, dass die englische Fassung der Änderungsanträge 20, 22 und 24 maßgeblich ist;

Gilles Savary empfiehlt, im Fall der Annahme des Kompromisspakets gegen die Änderungsanträge 17 und 18 zu stimmen.

4.4.   Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente [KOM(2005)0673 — C6-0031/2006 — 2005/0272(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Esko Seppänen (A6-0174/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0300)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0300)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Carl Schlyter fordert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, dass über Änderungsantrag 23 namentlich abgestimmt wird (der Präsident stimmt diesem Vorschlag zu);

Bruno Gollnisch zum Abstimmungsverfahren;

Rebecca Harms bedauert, dass die Kommission ihre Haltung zu den im Parlament angenommenen Änderungsanträgen nicht dargelegt hat.

4.5.   Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren (Abstimmung)

Bericht: Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie (2006/2005(INI)) — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Pilar del Castillo Vera (A6-0204/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 5)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0301)

4.6.   Verarbeitendes Gewerbe in der EU: Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik (Abstimmung)

Bericht: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik [2006/2003(INI)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Joan Calabuig Rull (A6-0206/2006).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 6)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0302)

5.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments Emma Bonino, italienische Ministerin für Europapolitik und Außenhandel, auf der Ehrentribüne willkommen.

6.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Ulrich Stockmann — A6-0212/2006

Oldřich Vlasák

7.   Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage II, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Beabsichtigtes Stimmverhalten:

Folgende Abstimmungsabsichten (betreffend nicht abgegebene Stimmen) wurden mitgeteilt.

Bericht Ulrich Stockmann — A6-0212/2006

Änderungsantrag 11

dagegen: Manuel Medina Ortega, Hubert Pirker

Manuel Medina Ortega weist darauf hin, dass sein Abstimmungsgerät bei der Abstimmung über diesen Änderungsantrag nicht funktioniert hat.

Bericht Esko Seppänen — A6-0174/2006

Änderungsantrag 24

dafür: Jan Andersson

dagegen: Karin Jöns, Rainer Wieland

(Die Sitzung wird von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

8.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

9.   Schutz und Erhaltung des religiösen Erbes im nördlichen Teil Zyperns (schriftliche Erklärung)

Die von den Abgeordneten Iles Braghetto und Panayiotis Demetriou eingereichte schriftliche Erklärung Nr. 21/2006 zum Schutz und zur Erhaltung des religiösen Erbes im nördlichen Teil Zyperns wurde am 3. Juli 2006 von der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterzeichnet und wird daher gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Geschäftsordnung an die Adressaten übermittelt und unter Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner in den Angenommenen Texten der Sitzung vom 5. September 2006 veröffentlicht.

Es spricht Panayiotis Demetriou.

10.   Internationalen Adoption in Rumänien (schriftliche Erklärung)

Die von den Abgeordneten Claire Gibault, Jean-Marie Cavada, Antoine Duquesne, Charles Tannock und Enrique Barón Crespo eingereichte schriftliche Erkärung 23/2006 zur internationalen Adoption in Rumänien wurde am 3. Juli 2006 von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet und wird daher gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Geschäftsordnung an die Adressaten übermittelt und unter Bekanntgabe der Namen der Unterzeichner in den Angenommenen Texten der Sitzung vom 5. September 2006 veröffentlicht.

11.   Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (Aussprache)

Zwischenbericht: Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen [2006/2027(INI)] — Nichtständiger Ausschuss zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava (A6-0213/2006).

Giovanni Claudio Fava erläutert den Bericht.

Es sprechen Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) und Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission)

Es sprechen Jas Gawronski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Wolfgang Kreissl-Dörfler im Namen der PSE-Fraktion, Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion, Cem Özdemir im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Konrad Szymański im Namen der UEN-Fraktion, Mirosław Mariusz Piotrowski im Namen der IND/DEM-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Carlos Coelho, Józef Pinior, Ignasi Guardans Cambó, Raül Romeva i Rueda, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Eoin Ryan, Bogusław Rogalski und Roger Helmer.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS

Vizepräsident

Es sprechen Ewa Klamt, Inger Segelström, Sophia in 't Veld, Jean Lambert, Willy Meyer Pleite, Mogens N.J. Camre, Gerard Batten, Ryszard Czarnecki, Bogdan Klich, Proinsias De Rossa, Alexander Alvaro, Dimitrios Papadimoulis, Seán Ó Neachtain, Kathy Sinnott, Paweł Bartłomiej Piskorski, Hubert Pirker, Jan Marinus Wiersma, Sajjad Karim, Luca Romagnoli, Camiel Eurlings, Hannes Swoboda, Anneli Jäätteenmäki, Antonio Tajani, Martine Roure, Barbara Kudrycka, Antonio Masip Hidalgo, Josef Zieleniec, Ana Maria Gomes, Miroslav Mikolášik und Stavros Lambrinidis.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

Es sprechen Panayiotis Demetriou, Claude Moraes, Charles Tannock, Jean Spautz, Simon Coveney und Franco Frattini.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.14 des Protokolls vom 06.07.2006.

12.   Überwachung der Übermittlung von Bankdaten durch die amerikanischen Geheimdienste (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Überwachung der Übermittlung von Bankdaten durch die amerikanischen Geheimdienste

Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) und Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Ewa Klamt im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Jean-Marie Cavada im Namen der ALDE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Carlos Coelho, Jan Marinus Wiersma, Sophia in 't Veld, Mihael Brejc, Stavros Lambrinidis, Giovanni Claudio Fava, Paula Lehtomäki und Franco Frattini.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Mihael Brejc im Namen der PPE-DE-Fraktion, Brian Crowley, Romano Maria La Russa und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zum angeblichen Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste (B6-0385/2006),

Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion zum Zugriff der US-amerikanischen Geheimdienste auf Bankdaten von Geldüberweisungen (B6-0386/2006),

Monica Frassoni und Daniel Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste (B6-0391/2006),

Alexander Alvaro, Sophia in 't Veld und Margarita Starkevičiūtė im Namen der ALDE-Fraktion zum Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die US-amerikanischen Geheimdienste (B6-0393/2006),

Sahra Wagenknecht, Giusto Catania und Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Verletzung der Datenschutzvorschriften in europäischen Ländern durch die Verwendung von SWIFT-Daten durch die USA (B6-0395/2006).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.15 des Protokolls vom 06.07.2006.

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

13.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0312/2006).

Anfrage 1 (Sarah Ludford): „Passerelle-Klausel“.

Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Sarah Ludford.

Anfrage 2 (Richard Seeber): Klimarahmenkonvention.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Richard Seeber und Eija-Riitta Korhola.

Anfrage 3 (Bernd Posselt): Verhandlungen über den Kosovo-Status.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Richard Seeber und Hubert Pirker.

Anfrage 4 (Nicholson of Winterbourne): Anerkannte operationelle Richtlinien für den Umgang mit Geiselnehmern.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Nicholson of Winterbourne, Agnes Schierhuber und Bernd Posselt.

Anfrage 5 (Manuel Medina Ortega): Notwendigkeit einer umfassenden Zuwanderungspolitik.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Manuel Medina Ortega, Piia-Noora Kauppi und Hubert Pirker.

Anfrage 6 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Maßnahmen im Hinblick auf die Akzeptanz und bessere Integration von Einwanderern.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou und Bogusław Sonik.

Anfrage 7 (Eugenijus Gentvilas): Unterschiedliche Steuersysteme in den EU-Staaten.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Eugenijus Gentvilas, Josu Ortuondo Larrea und Reinhard Rack.

Anfrage 8 (Jacky Henin): Maßnahmen des Rates gegen die Dollarschwäche.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Jacky Henin und Paul Rübig.

Anfrage 9 (John Bowis): Anfragen an den Rat.

Paula Lehtomäki beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von John Bowis, Richard Corbett und Piia-Noora Kauppi.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet (siehe Anlage zum Ausführlichen Sitzungsbericht).

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

14.   Visapolitik gegenüber den westlichen Balkanstaaten — Visaerleichterung für die Länder des Westlichen Balkans (Aussprache)

Mündliche Anfrage (O-0063/2006) vonDoris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Gisela Kallenbach im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Erik Meijer, Ignasi Guardans Cambó, Jelko Kacin und Henrik Lax an den Rat: Visapolitik gegenüber den westlichen Balkanstaaten (B6-0315/2006)

Mündliche Anfrage (O-0077/2006) vonSarah Ludford, Jelko Kacin, Henrik Lax und Ignasi Guardans Cambó im Namen der ALDE-Fraktion an den Rat: Visaerleichterung für die Länder des Westlichen Balkans (B6-0320/2006)

Mündliche Anfrage (O-0078/2006) vonSarah Ludford, Jelko Kacin, Henrik Lax und Ignasi Guardans Cambó im Namen der ALDE-Fraktion an die Kommission: Visaerleichterung für die Länder des Westlichen Balkans (B6-0321/2006)

Doris Pack, Hannes Swoboda, Jelko Kacin und Gisela Kallenbach (Verfasser) erläutern die mündlichen Anfragen.

Es sprechen Paula Lehtomäki (amtierende Präsidentin des Rates) und Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Es sprechen Panagiotis Beglitis im Namen der PSE-Fraktion, Henrik Lax im Namen der ALDE-Fraktion und Paula Lehtomäki.

Die Aussprache wird geschlossen.

15.   Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Aussprache)

Bericht: Interinstitutionelle Vereinbarung in Form einer gemeinsamen Erklärung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10126/1/2006 — C6-0208/2006 — 2006/2152(ACI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Richard Corbett (A6-0237/2006).

Bericht: Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10126/1/2006 — C6-0190/2006 — 2002/0298(CNS)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Richard Corbett (A6-0236/2006).

Es spricht Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

Richard Corbett erläutert seine Berichte.

Es sprechen Alexander Radwan im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pervenche Berès im Namen der PSE-Fraktion, Andrew Duff im Namen der ALDE-Fraktion, Satu Hassi im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Maria da Assunção Esteves, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf und Margot Wallström.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.7 des Protokolls vom 06.07.2006 und Punkt 6.8 des Protokolls vom 06.07.2006.

16.   Verfahren zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ** — Integration von Zuwanderern in die Europäische Union — Einwanderungspolitik der Union

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten [KOM(2005)0480 — C6-0335/2005 — 2005/0204(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Patrick Gaubert (A6-0186/2006).

Bericht: Strategien und Mittel für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union [2006/2056(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Stavros Lambrinidis (A6-0190/2006).

Mündliche Anfrage (O-0061/2006) vonMartin Schulz und Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion an die Kommission: Einwanderungspolitik der Europäischen Union (B6-0311/2006)

Mündliche Anfrage (O-0064/2006) vonEwa Klamt im Namen der PPE-DE-Fraktion an die Kommission: EU-Einwanderungspolitik (B6-0313/2006)

Mündliche Anfrage (O-0070/2006) vonJean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion an die Kommission: Einwanderungspolitik der EU (B6-0318/2006)

Mündliche Anfrage (O-0073/2006) vonJeanine Hennis-Plasschaert im Namen der ALDE-Fraktion an die Kommission: Einwanderungspolitik der Europäischen Union (B6-0319/2006)

Mündliche Anfrage (O-0079/2006) vonRoberta Angelilli und Romano Maria La Russa im Namen der UEN-Fraktion an die Kommission: Einwanderungspolitik der EU (B6-0322/2006)

Patrick Gaubert erläutert den Bericht (A6-0186/2006).

Stavros Lambrinidis erläutert den Bericht (A6-0190/2006).

Ewa Klamt erläutert die mündliche Anfrage B6-0313/2006.

Manuel Medina Ortega erläutert stellvertretend für die Verfasser die mündliche Anfrage B6-0311/2006.

Jeanine Hennis-Plasschaert erläutert die mündliche Anfrage B6-0319/2006.

Jean Lambert erläutert die mündliche Anfrage B6-0318/2006.

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es sprechen Dimitrios Papadimoulis (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Barbara Kudrycka im Namen der PPE-DE-Fraktion, Claude Moraes im Namen der PSE-Fraktion, Ona Juknevičienė im Namen der ALDE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Sebastiano (Nello) Musumeci im Namen der UEN-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Carlos Coelho, Józef Pinior, Tatjana Ždanoka, Kyriacos Triantaphyllides, Derek Roland Clark, Jan Tadeusz Masiel, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Louis Grech, Miguel Portas, Andrzej Tomasz Zapałowski, James Hugh Allister, Simon Busuttil, Stefano Zappalà, David Casa und Franco Frattini.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.11 des Protokolls vom 06.07.2006 und Punkt 6.16 des Protokolls vom 06.07.2006.

17.   Aids: „Time to deliver“(Aussprache)

Erklärung der Kommission: Aids: „Time to deliver“

Louis Michel (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Anne Van Lancker im Namen der PSE-Fraktion, Fiona Hall im Namen der ALDE-Fraktion, Karin Scheele und Louis Michel.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Luisa Morgantini, Feleknas Uca, Vittorio Agnoletto, Eva-Britt Svensson und Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu HIV/AIDS: Zeit zu handeln (B6-0375/2006),

Eoin Ryan im Namen der UEN-Fraktion zu AIDS — Zeit zu handeln (B6-0376/2006),

Miguel Angel Martínez Martínez, Anne Van Lancker und Pierre Schapira im Namen der PSE-Fraktion zu HIV/Aids: Zeit zu handeln (B6-0377/2006),

John Bowis und Maria Martens im Namen der PPE-DE-Fraktion zu AIDS — Zeit zu handeln (B6-0378/2006),

Fiona Hall, Marios Matsakis und Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion zu AIDS — Zeit zu handeln (B6-0379/2006),

Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu HIV/AIDS (B6-0380/2006).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.19 des Protokolls vom 06.07.2006.

18.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 354.650/OJJE).

19.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 0.05 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Gérard Onesta

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Aita, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Cappato, Carlotti, Carnero González, Casa, Casaca, Cashman, Casini, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Ebner, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gewalt, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gomes, Gomolka, Gottardi, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Groote, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Lipietz, López-Istúriz White, Losco, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lynne, Maaten, McAvan, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Maldeikis, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Achille Occhetto, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patriciello, Patrie, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pirker, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Pomés Ruiz, Portas, Posdorf, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Frithjof Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schroedter, Schulz, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stauner, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Susta, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Ventre, Veraldi, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whittaker, Wieland, Wiersma, Willmott, Wise, von Wogau, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter:

Abadjiev, Anastase, Arabadjiev, Athanasiu, Bărbuleţiu, Bliznashki, Buruiană Aprodu, Ciornei, Cioroianu, Corlăţean, Coşea, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Martin Dimitrov, Dîncu, Duca, Dumitrescu, Ganţ, Hogea, Ilchev, Kazak, Kirilov, Kónya-Hamar, Marinescu, Mihăescu, Morţun, Paparizov, Parvanova, Petre, Podgorean, Popa, Popeangă, Severin, Shouleva, Silaghi, Sofianski, Szabó, Ţicău, Tîrle, Vigenin, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (…, …, …)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (…, …, …)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen und -katastrophen in der Europäischen Union *

Bericht: Frieda BREPOELS (A6-0222/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Technische Vorschriften für Binnenschiffe ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich)

Renate SOMMER (A6-0208/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Nach Erwägung 10

1

Ausschuss

 

+

 

3.   Zivilluftfahrt: Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich)

Ulrich STOCKMANN (A6-0212/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

(Kompromiss)

19/rev

-

24/rev

Ausschuss

 

+

 

Block 2

(Ausschuss)

1-8

10

Ausschuss

 

 

Artikel 1 nach § 4

11

GUE/NGL

NA

-

138, 494, 15

Artikel 8a § 2

16=

25/rev

=

SAVARY et al.,

PPE-DE,

PSE, ALDE,

Verts/ALE

 

+

 

9

Ausschuss

 

 

Artikel 8a nach § 2

17

SAVARY et al.

 

-

 

Anhang III

15

GUE/NGL

 

-

 

12

GUE/NGL

 

-

 

18

SAVARY et al.

 

-

 

13

GUE/NGL

 

-

 

14

GUE/NGL

 

-

 

Der Kompromiss umfasst die Änderungsanträge 19/rev. bis 25/rev.

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 11

4.   Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente *

Bericht: Esko SEPPÄNEN (A6-0174/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3-5

9-10

12-14

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges./EA

+

597, 48, 9

6

Ausschuss

ges./EA

+

387, 257, 8

7

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

+

558, 79, 17

15

Ausschuss

ges.

+

 

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

20

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

+

626, 23, 10

Art. 6 § 2

11

Ausschuss

 

+

 

22

Verts/ALE

 

-

 

Art. 7

23

Verts/ALE

NA

-

137, 511, 12

Art. 12

24

Verts/ALE

NA

-

160, 469, 20

19

Ausschuss

 

+

 

Art. 13

25

Verts/ALE

NA

-

166, 471, 23

Erw. 10

21

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

523, 86, 37

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 23, 24, 25

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 6

Verts/ALE: Änd. 2, 7, 15, 16, 17, 18

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 8

1. Teil: Text ohne die Worte „und gegen Missbrauch geschützt“

2. Teil: diese Worte

IND/DEM

Änd. 20

1. Teil: Text ohne die Worte „außer im Fall der Rückverbringung“

2. Teil: diese Worte

5.   Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren

Bericht: Pilar DEL CASTILLO VERA (A6-0204/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 8

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 18

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1/EA

+

524, 92, 10

2/EA

+

360, 276, 8

§ 36

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 48

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

312, 312, 18

§ 54

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

369, 258, 8

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 36, 48, 54

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 8

1. Teil: Text ohne die Worte „das Projekt der Abfassung“

2. Teil: diese Worte

§ 18

1. Teil: Text bis „attraktiv zu werden;“

2. Teil: Rest

6.   Verarbeitendes Gewerbe in der EU: Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik

Bericht: Joan CALABUIG RULL (A6-0206/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 6

4

Verts/ALE

 

-

 

§ 7

5

Verts/ALE

 

-

 

nach § 7

6

Verts/ALE

EA

+

339, 274, 9

7

Verts/ALE

EA

-

181, 420, 23

§ 8

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 10

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 12

8

Verts/ALE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

§ 16

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 22

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

322, 292, 7

3

+

 

§ 23

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 25

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 26

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

§ 27

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

304, 295, 26

3

+

 

4

+

 

§ 28

§

ursprünglicher Text

ges.

-

 

§ 30

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 32

9

Verts/ALE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

469, 131, 13

nach § 32

10

Verts/ALE

 

-

 

§ 33

11

Verts/ALE

EA

+

405, 198, 17

§

ursprünglicher Text

ges.

 

nach § 34

1

GUE/NGL

getr.

 

 

1/EA

+

346, 267, 8

2

-

 

§ 38

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erwägung B

2

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung C

3

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

484, 58, 54

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 16, 28

Verts/ALE: §§ 8, 23, 25, 30, 32

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE, PSE

Änd. 1

1. Teil: Text bis „zu gewährleisten gilt;“ ohne die Worte „vor allem der Europäischen Betriebsräte … Vetorechts“

2. Teil: diese Worte und Rest

PPE-DE

§ 5

1. Teil: Text ohne die Worte „separate … behindern könnten und dass“

2. Teil: diese Worte

§ 10

1. Teil: Text bis „Entwicklung betont;“

2. Teil: Rest

§ 12

1. Teil: Text bis „Strukturwandel zu erleichtern;“

2. Teil: bis „Aufmerksamkeit schenkt;“

3. Teil: Rest

§ 22

1. Teil: Text bis „Anforderungen des Marktes entsprechen;“

2. Teil: bis „gerechnet werden kann;“

3. Teil: Rest

§ 25

1. Teil: Text bis „in Einklang sind;“

2. Teil: Rest

§ 26

1. Teil: Text bis „Kreisen zusammenzuarbeiten,“

2. Teil: bis „jeweiligen Region;“

3. Teil: Rest

§ 27

1. Teil: Text bis „Dimension zu berücksichtigen;“

2. Teil: bis „Erfordernissen entsprechen;“

3. Teil: bis „verstärkt werden kann,“

4. Teil: Rest

Verts/ALE

§ 38

1. Teil: Text bis „zu gewährleisten gilt;“ ohne die Worte „vor allem der Europäischen Betriebsräte … Vetorechts“

2. Teil: diese Worte und Rest


ANHANG II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Empfehlung: Stockmann A6-0212/2006

Änderungsantrag 11

Ja-Stimmen: 138

ALDE: Harkin

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Chruszcz, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ebner, Rübig

PSE: Arif, Arnaoutakis, Bono, Bourzai, Castex, Cottigny, De Keyser, Désir, Douay, Ferreira Anne, Fruteau, Hazan, Hutchinson, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Lienemann, Locatelli, Matsouka, Peillon, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Sifunakis, Tarabella, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 494

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Mote, Piskorski, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Rossa, De Vits, Díez González, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Remek

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Zapałowski

NI: Baco, Borghezio, Kilroy-Silk, Kozlík, Salvini, Speroni

PPE-DE: Seeberg

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Benoît Hamon, Katerina Batzeli, Panagiotis Beglitis

Enthaltungen

Paul Rübig

2.   Bericht: Seppänen A6-0174/2006

Änderungsantrag 8/2

Ja-Stimmen: 558

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Chruszcz, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mussolini, Piskorski, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chiesa, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 79

ALDE: Resetarits

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Catania, de Brún, Guidoni, Morgantini, Musacchio, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Bullmann, Christensen, Corbey, Gebhardt, Groote, Gruber, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Leinen, Piecyk, Rothe, Segelström, Thomsen, Van Lancker, Weiler, Westlund

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 17

ALDE: Samuelsen

GUE/NGL: Manolakou, Markov, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Rogalski

NI: Baco, Borghezio, Kilroy-Silk, Kozlík, Mote, Salvini, Speroni

PPE-DE: Coveney, Seeberg

UEN: Kamiński

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

Lissy Gröner, Poul Nyrup Rasmussen

3.   Bericht: Seppänen A6-0174/2006

Änderungsantrag 20/2

Ja-Stimmen: 626

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Chruszcz, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Giertych, Helmer, Martin Hans-Peter, Mussolini, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Salvini, Speroni, Vanhecke, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 23

ALDE: Lambsdorff

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

Enthaltungen: 10

IND/DEM: Coûteaux, Louis, de Villiers

NI: Baco, Kilroy-Silk, Kozlík, Mote

PPE-DE: Coveney

PSE: Castex

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Bericht: Seppänen A6-0174/2006

Änderungsantrag 23

Ja-Stimmen: 137

ALDE: Attwooll, Bourlanges, Bowles, Davies, Duff, Hall, Harkin, Jäätteenmäki, Jensen, Karim, Ludford, Lynne, Matsakis, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Resetarits, Samuelsen, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Guerreiro, Guidoni, Markov, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Triantaphyllides, Wagenknecht

IND/DEM: Bonde, Grabowski, Krupa, Piotrowski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Eurlings, Karas, Pirker, Protasiewicz, Rack, Rübig, Schierhuber, Seeberg

PSE: Andersson, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Christensen, Corbey, De Vits, Ettl, Gebhardt, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Hedh, Hedkvist Petersen, Jöns, Jørgensen, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Leichtfried, Leinen, Muscat, Myller, Piecyk, Rapkay, Reynaud, Rothe, Scheele, Segelström, Swoboda, Van Lancker, Walter, Weiler, Westlund

UEN: Camre, Kuźmiuk, Maldeikis

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 511

ALDE: Andrejevs, Andria, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Kacin, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Losco, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski

GUE/NGL: Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Manolakou, Maštálka, Meyer Pleite, Pafilis, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Uca, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Rogalski, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Borghezio, Claeys, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Mussolini, Piskorski, Rivera, Romagnoli, Salvini, Schenardi, Speroni, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berlinguer, Bono, Bourzai, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chiesa, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 12

ALDE: Alvaro, Savi, Toia

IND/DEM: Pęk

NI: Baco, Belohorská, Kilroy-Silk, Kozlík, Le Rachinel

PSE: Ferreira Anne, Gurmai

UEN: Vaidere

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Saïd El Khadraoui, Eva-Britt Svensson, Jonas Sjöstedt, Poul Nyrup Rasmussen

Nein-Stimmen

Jean-Louis Bourlanges

5.   Bericht: Seppänen A6-0174/2006

Änderungsantrag 24

Ja-Stimmen: 160

ALDE: Attwooll, Bowles, Davies, Duff, Hall, Harkin, Karim, Ludford, Lynne, Manders, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Resetarits, Samuelsen, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Clark, Farage, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Zapałowski

NI: Chruszcz, Giertych, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Itälä, Karas, Pirker, Rack, Rübig, Schierhuber, Seeberg, Silva Peneda, Šťastný

PSE: Berger, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Christensen, Corbey, De Vits, El Khadraoui, Ettl, Gebhardt, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Leichtfried, Leinen, Muscat, Piecyk, Rapkay, Reynaud, Rothe, Scheele, Segelström, Thomsen, Van Lancker, Walter, Weiler, Westlund

UEN: Bielan, Camre, Kamiński, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 469

ALDE: Andrejevs, Andria, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Losco, Maaten, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski

GUE/NGL: Henin, Kohlíček, Remek

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Sinnott, de Villiers, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Mussolini, Piskorski, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berlinguer, Bono, Bourzai, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chiesa, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Gottardi, Grabowska, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 20

ALDE: Alvaro, Matsakis, Toia

NI: Baco, Belohorská, Borghezio, Kilroy-Silk, Kozlík, Salvini, Speroni

PPE-DE: Coveney, Eurlings

PSE: Ferreira Anne

UEN: Foltyn-Kubicka, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Podkański, Roszkowski, Szymański

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

John Attard-Montalto, Richard Seeber, Poul Nyrup Rasmussen

6.   Bericht: Seppänen A6-0174/2006

Änderungsantrag 25

Ja-Stimmen: 166

ALDE: Attwooll, Bowles, Davies, Duff, Hall, Harkin, Karim, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Ortuondo Larrea, Resetarits, Samuelsen, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Clark, Farage, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Zapałowski

NI: Chruszcz, Czarnecki Ryszard, Giertych, Martin Hans-Peter, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Dehaene, Karas, Pirker, Rack, Rübig, Schierhuber, Seeberg

PSE: Andersson, Berger, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Christensen, Corbey, De Vits, El Khadraoui, Ettl, Gebhardt, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Leichtfried, Leinen, Muscat, Piecyk, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rothe, Scheele, Segelström, Swoboda, Thomsen, Van Lancker, Walter, Weiler, Westlund

UEN: Bielan, Camre, Didžiokas, Kamiński, La Russa, Maldeikis, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 471

ALDE: Andrejevs, Andria, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Losco, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski

GUE/NGL: Henin

IND/DEM: Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Claeys, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Mussolini, Piskorski, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Casini, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berlinguer, Bono, Bourzai, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chiesa, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Foglietta, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 23

ALDE: Alvaro, Matsakis

GUE/NGL: Remek

IND/DEM: Coûteaux, Louis, de Villiers

NI: Baco, Belohorská, Borghezio, Kilroy-Silk, Kozlík, Salvini

PPE-DE: Coveney, Eurlings

PSE: Schulz

UEN: Foltyn-Kubicka, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Podkański, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

John Attard-Montalto,Richard Seeber

7.   Bericht: Calabuig Rull A6-0206/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 484

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Losco, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Belohorská, Borghezio, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Salvini

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casini, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stauner, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Morgan, Moscovici, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Didžiokas, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, La Russa, Libicki, Maldeikis, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 58

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Pflüger, Toussas, Wagenknecht

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise

NI: Allister, Chruszcz, Giertych, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote, Wojciechowski Bernard Piotr

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 54

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Aita, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Zimmer

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Baco, Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Koch, Sommer, Strejček

PSE: Kreissl-Dörfler

Verts/ALE: van Buitenen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2006)0297

Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen und -katastrophen in der Europäischen Union *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt, sowie bei Großkatastrophen (6930/2005 — C6-0117/2005 — 2005/0804(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative des Königreichs der Niederlande (6930/2005) (1),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0117/2005),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0222/2006);

1.

billigt die Initiative des Königreichs der Niederlande in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs der Niederlande entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs der Niederlande zu übermitteln.

(3a)

Dieser Beschluss beruht auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2001 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite.

(3b)

Dieser Beschluss baut ferner auf den Vorkehrungen der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (2) und der Entschließung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (3) auf.

(4)

Aufgrund dieser Entwicklung sollte im Anschluss an bereits ergriffene Initiativen (4) die internationale polizeiliche Zusammenarbeit in diesem Bereich verstärkt werden.

(4)

Aufgrund dieser Entwicklung sollte im Anschluss an bereits ergriffene Initiativen die internationale polizeiliche Zusammenarbeit in diesem Bereich im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und unter Berücksichtigung der europäischen Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre verstärkt werden.

(5)

Der Schengen-Besitzstand bietet keine ausreichenden Möglichkeiten für eine wirksame grenzüberschreitende Unterstützung.

entfällt

(1)

Der Vorsitz des Rates erstellt jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Übersicht über den im darauf folgenden Kalenderjahr erwarteten Bedarf an internationaler Unterstützung.

(1)

Der Vorsitz des Rates erstellt jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Übersicht über den im darauf folgenden Kalenderjahr erwarteten Bedarf an internationaler Unterstützung. Falls ein Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist um Unterstützung für eine nicht vorhergesehene Veranstaltung ersucht, fügt der Vorsitz diese zusätzliche Veranstaltung unverzüglich dieser Übersicht hinzu und erstattet dem Rat unter Wahrung der Vertraulichkeit Bericht.

(4a)     Dieses Verfahren ergänzt das in der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI festgelegte Verfahren.

(5)     Der Vorsitz übermittelt die Bewertung nach Absatz 1 dem Rat zur vertraulichen Kenntnisnahme.

entfällt

(1)   Um den Mitgliedstaaten zu helfen, ermittelt das Generalsekretariat des Rates, welche Übereinkünfte im Bereich der grenzüberschreitenden Unterstützung bestehen.

(1)   Um den Mitgliedstaaten zu helfen, ermittelt das Generalsekretariat des Rates, welche Übereinkünfte im Bereich der grenzüberschreitenden Unterstützung bestehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Wortlaut dieser Übereinkünfte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates den Wortlaut bestehender Übereinkünfte und neuer oder in Arbeit befindlicher Initiativen.

(3)    Der Rat berät auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres über die Frage, ob die festgestellten Probleme mit einer Anpassung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften , insbesondere des Schengener Durchführungsübereinkommens, gelöst werden können.

(3)    Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen berät der Rat über die festgestellten Engpässe und Probleme und über die Frage, ob eine Anpassung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften notwendig ist .


(1)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 36.

(2)   ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1 .

(3)   ABl. C 116 vom 30.4.2004, S. 18 .

(4)   Entschließung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite ( ABl. C 116 vom 30.4.2004, S. 18 ).

P6_TA(2006)0298

Technische Vorschriften für Binnenschiffe ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (13274/1/2005 — C6-0091/2006 — 1997/0335(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13274/1/2005 — C6-0091/2006),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997)0644) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000)0419) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0208/2006);

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 34 und ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79.

(2)  ABl. C 105 vom 6.4.1998, S. 1.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(1997)0335

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 5. Juli 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (3) wurden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, wobei die Rheinschifffahrt ausgenommen wurde. Europaweit gelten indessen immer noch unterschiedliche technische Vorschriften für Binnenschiffe. Das Nebeneinanderbestehen verschiedener internationaler und einzelstaatlicher Regelungen hat die Bemühungen um die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Schiffszeugnisse ohne zusätzliche Inspektionen ausländischer Schiffe bisher erschwert. Außerdem entsprechen die in der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen Standards zum Teil nicht mehr dem heutigen Stand der Technik.

(2)

Die in den Anhängen der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 1982 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sind seither regelmäßig überarbeitet worden und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik. Aus Gründen des Wettbewerbs und der Sicherheit sollten — insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene — Anwendungsbereich und Inhalt dieser technischen Vorschriften für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft angepasst werden. Hierbei sollten auch Veränderungen dieses Netzes berücksichtigt werden.

(3)

Die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der oben genannten überarbeiteten technischen Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gelten.

(4)

Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten in stärkerem Maße harmonisiert werden.

(5)

Im Interesse der Sicherheit des Personenverkehrs sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG in Anlehnung an die Rheinschiffsuntersuchungsordnung auch auf Schiffe ausgedehnt werden, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen ausgelegt sind.

(6)

Im Interesse der Sicherheit sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft in keiner Weise herabgesetzt werden.

(7)

Es empfiehlt sich, für schon in Dienst gestellte Schiffe, die noch kein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden müssen, eine Übergangsregelung vorzusehen.

(8)

Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Grenzen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Schiffes in jedem Einzelfall die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe festzulegen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(10)

Die in der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (5) enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(11)

In Anbetracht der Tatsache, dass einige Schiffe sowohl in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (6) als auch in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sollten die Anhänge dieser beiden Richtlinien möglichst rasch im Rahmen des maßgeblichen Ausschussverfahrens angepasst werden, falls Widersprüche oder Unvereinbarkeiten zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinien bestehen.

(12)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(13)

Die Richtlinie 82/714/EWG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Klassifizierung der Wasserstraßen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft wie folgt klassifiziert:

a)

Zonen 1, 2, 3 und 4:

i)

Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;

ii)

Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;

iii)

Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 3.

b)

Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission Änderungen in der Zuordnung seiner Wasserstraßen zu den Zonen des Anhangs I vornehmen. Diese Änderungen werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt gemäß Anhang II Artikel 1.01 für folgende Fahrzeuge:

a)

Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;

b)

Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

(2)   Darüber hinaus gilt diese Richtlinie gemäß Anhang II Artikel 1.01 für alle folgenden Fahrzeuge:

a)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b)

Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;

c)

schwimmende Geräte.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

a)

Fähren;

b)

Militärfahrzeuge;

c)

Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die

i)

auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;

ii)

vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:

ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (8) oder

bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

Artikel 3

Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

(1)   Fahrzeuge, die auf den in Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft verkehren, müssen Folgendes mitführen:

a)

auf den Wasserstraßen der Zone R

entweder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest

oder ein nach dem … (9) erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II — deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des oben genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist — voll entsprechen;

b)

auf anderen Wasserstraßen ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach Artikel 5.

(2)   Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt.

Artikel 4

Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

(1)   Jedes Fahrzeug mit einem gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Gemeinschaft befahren.

(2)   Ein Fahrzeug mit einem Schiffsattest gemäß Absatz 1 muss jedoch ferner

a)

für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen Vorschriften in Anspruch nehmen will,

b)

für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe mitführen.

(3)   Das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Artikel 5

Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Änderungen dieser technischen Vorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3)   Die zusätzlichen Vorschriften sind auf die in Anhang III aufgeführten Bereiche beschränkt. Die zusätzlichen Vorschriften werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

(4)   Die Übereinstimmung mit den zusätzlichen Vorschriften wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der jeweiligen Zone anerkannt.

(5)

a)

Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24a zu einer Einschränkung bestehender einzelstaatlicher Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen Binnenwasserstraßen fahren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Schiffe, die auf seinen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen fahren, den technischen Vorschriften des Anhangs II ab dem … (9) voll entsprechen.

b)

Ein Mitgliedstaat, der Buchstabe a anwendet, teilt der Kommission seine Entscheidung mit und unterrichtet sie über die Einzelheiten der betreffenden einzelstaatlichen Standards für Fahrgastschiffe, die seine Binnenwasserstraßen befahren. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

c)

Die Erfüllung der Anforderungen eines Mitgliedstaates für das Befahren seiner nicht verbundenenen Binnenwasserstraßen wird in dem in Artikel 3 genannten Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(6)   Für Fahrzeuge, die nur Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II Kapitel 19b geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in Artikel 3 genannten Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(7)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission eine Einschränkung der technischen Vorschriften des Anhangs II für Fahrzeuge gestatten, die in seinem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren.

Eine solche Einschränkung ist auf die in Anhang IV aufgeführten Bereiche beschränkt. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den eingeschränkten technischen Vorschriften, so wird dies in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

Die Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 6

Gefährliche Güter

Jedes Fahrzeug mit einer nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (nachstehend „ADNR“ genannt) erteilten Bescheinigung darf unter den darin genannten Voraussetzungen gefährliche Güter im gesamten Gebiet der Gemeinschaft befördern.

Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass Fahrzeuge ohne eine ADNR-Bescheinigung nur dann gefährliche Güter in seinem Gebiet befördern dürfen, wenn sie über die in dieser Richtlinie genannten Vorschriften hinaus weitere Vorschriften erfüllen. Diese Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 7

Abweichungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen:

a)

Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind;

b)

Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren.

(2)   Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Diese Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Schiffszeugnis einzutragen.

(3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

(4)   Verkehren aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Artikel 9, 10 und 12 gebunden.

Artikel 8

Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

(1)   Für Fahrzeuge, die nach dem … (9) auf Kiel gelegt worden sind, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

(2)   Für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren, jedoch nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum … (10) durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. In Mitgliedstaaten, in denen die Gültigkeitsdauer des geltenden einzelstaatlichen Schiffszeugnisses unter fünf Jahren liegt, kann ein derartiges Zeugnis bis fünf Jahre nach … (9) erteilt werden.

Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Anhangs II wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

(3)   Eine offenkundige Gefahr im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II berührt sind. Nach Anhang II zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.

Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Artikels.

(4)   Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Schiffseigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 entspricht.

Artikel 9

Zuständige Behörden

(1)   Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Erteilung der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Durchführung technischer Untersuchungen

(1)   Die technische Untersuchung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gemäß Anhang II Artikel 1.01 ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Klassifikationsgesellschaften werden nur anerkannt, wenn sie die in Anhang VII Teil I aufgeführten Kriterien erfüllen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchung zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

(1)   Die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe wird in jedem Einzelfall von der für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs II festgelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann in den in den Artikeln 12 und 16 und in den in Anhang II aufgeführten Fällen vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen. Vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt.

Artikel 12

Ersetzung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.

Artikel 13

Erneuerung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

(1)   Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 8 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2)   Für die Erneuerung der vor dem … (9) erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II.

(3)   Für die Erneuerung der nach dem … (9) erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II, die nach der Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.

Artikel 14

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Die Gültigkeitsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung gemäß Anhang II verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.

Artikel 15

Erteilung neuer Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird dieses der technischen Untersuchung nach Artikel 8 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird dieses Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.

Artikel 16

Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Jedes gültige Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

Artikel 17

Zusätzliche Untersuchungen

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können nach Maßgabe des Anhangs VIII jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang VIII.

Artikel 18

Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können, solange keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Drittländern bestehen, Schiffszeugnisse aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaates anerkennen.

Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 Absatz 1 erteilt.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (11) eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20

Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse

(1)   Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder die erforderlich sind, um die in Artikel 5 aufgeführten Fälle zu berücksichtigen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die betreffenden Änderungen werden zügig vorgenommen, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines für die Rheinschifffahrt anerkannten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(2)   Die Kommission entscheidet über Empfehlungen des Ausschusses für die Erteilung vorläufiger Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Anhang II Artikel 2.19.

Artikel 21

Fortgeltung der Richtlinie 76/135/EWG

Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 76/135/EWG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

Artikel 22

Zusätzliche oder eingeschränkte einzelstaatliche Vorschriften

Die vor dem … (9) in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden zusätzlichen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren, oder eingeschränkten technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, bleiben so lange in Kraft, bis zusätzliche Vorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II gemäß Artikel 5 Absatz 7 in Kraft treten, jedoch längstens bis … (12).

Artikel 23

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 25

Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG

Die Richtlinie 82/714/EWG wird mit Wirkung vom … (9) aufgehoben.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 17.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2006.

(3)  ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1016/EWG (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 31).

(6)   ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).

(9)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)  Zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  Dreißig Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

LISTE DER IN DIE GEOGRAFISCHEN ZONEN 1, 2, 3 UND 4 EINGETEILTEN BINNENWASSERSTRASSEN DES GEMEINSCHAFTSNETZES

KAPITEL 1

Zone 1

Bundesrepublik Deutschland

Ems:

Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53°30′ Nord und dem Meridian 6°45′ Ost, d.h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems (1).

Republik Polen

Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze.

Der Teil der Gdańska-(Danziger) Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

SCHOTTLAND

Blue Mull Sound

Zwischen Gutcher und Belmont.

Yell Sound

Zwischen Tofts Voe und Ulsta.

Sullom Voe

Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness.

Dales Voe

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie vom nördlichen Punkt von Kebister Ness bis zur Küste von Breiwick beim Längengrad 1°10.8′W.

Dales Voe

Im Sommer:

 

Wie für Lerwick.

Lerwick

Im Winter:

 

Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Scottle Holm bis Scarfi Taing auf Fluss Bressay und nach Süden durch eine Linie von Twageos Point Leuchtturm bis Whalpa Taing auf Bressay begrenzt wird.

Lerwick

Im Sommer:

 

Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Brim Ness bis zur Nordostecke des Inner Score und nach Süden durch eine Linie vom Südende des Ness of Sound bis Kirkabisterness begrenzt wird.

Kirkwall

Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen Head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59°10.5′N 002°57.1′W und der Küste von Egilsay bei 59°10.0′N 002°56.4′W.

Stromness

Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow.

Scapa Flow

Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; seewärts der Gewässer der Zone 2.

Balnakiel Bay

Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit.

Cromarty Firth

Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Inverness

Bis zu einer Linie von North Sutor bis Nairn Wellenbrecher und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Tay — Dundee

Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Firth of Forth und Fluss Forth

Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Solway Firth

Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth.

Loch Ryan

Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2.

The Clyde

Äußere Grenze:

 

Eine Linie von Skipness bis zu einer Position eine Meile südlich Garroch Head, von dort bis Farland Head.

Innere Grenze im Winter:

 

Eine Linie von Cloch Leuchtturm bis Dunoon Pier.

Innere Grenze im Sommer:

 

Eine Linie von Bogany Point, Isle of Bute bis Skelmorlie Castle und eine Linie von Ardlamont Point bis zur Südspitze Ettrick Bay innerhalb der Kyles of Bute.

Anmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sonner wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire.

Oban

Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird.

Kyle of Lochalsh

Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich.

Loch Gairloch

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Südlich einer Linie nach Osten von Rubha na Moine bis Eilan Horrisdale und von dort bis Rubha nan Eanntag.

NORDIRLAND

Belfast Lough

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Carrickfergus bis Bangor

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Loch Neagh

In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer.

OSTKÜSTE ENGLAND

Fluss Humber

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von New Holland bis Paull.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Cleethorpes Pier bis Patrington Church

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

WALES und WESTKÜSTE ENGLAND

Fluss Severn

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Wye

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Blackmore Point bis Caldicot Pill, Portskewett.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Newport

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Cardiff

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Barry

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Swansea

Bis zur Verbindungslinie der seewärtigen Enden der Wellenbrecher.

Menai Straits

Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Dee

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Hilbre Point bis Point of Air.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Mersey

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Preston und Southport

Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Ufer

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fleetwood

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Lune

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Heysham

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head.

Morecambe

Im Winter:

 

Keine.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey Head.

Workington

Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

SÜDENGLAND

Fluss Colne, Colchester

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers.

Fluss Blackwater

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Crouch und Fluss Roach

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Themse und Nebenflüsse

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Medway und The Swale

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Chichester

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Langstone Harbour

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Portsmouth

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Bembridge, Isle of Wight

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Cowes, Isle of Wight

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Southampton

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Beaulieu River

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Keyhaven Lake

Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Weymouth

Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour.

Plymouth

Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddon

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Falmouth

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Rosemullion.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von St.Anthony Head bis Nare Point

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Camel

Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Point

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Bridgewater

Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Fluss Avon (Avon)

Im Winter:

 

Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett.

Im Sommer:

 

Bis zu einer Linie von Barry Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2.

Zone 2

Tschechische Republik

Stausee Lipno.

Bundesrepublik Deutschland

Ems:

Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens.

Jade:

Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden.

Weser:

Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg.

Elbe:

Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk).

Meldorfer Bucht:

Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum.

Eider:

Vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk.

Flensburger Förde:

Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack.

Schlei:

Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde.

Eckernförder Bucht:

Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof.

Kieler Förde:

Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe.

Nord-Ostsee-Kanal:

Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal.

Trave:

Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit der Pötenitzer Wiek, dem Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel.

Leda:

Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung.

Hunte:

Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung.

Lesum:

Von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung.

Este:

Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk.

Lühe:

Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk.

Schwinge:

Von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk.

Oste:

Von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk.

Pinnau:

Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk.

Krückau:

Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk.

Stör:

Vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk.

Freiburger Hafenpriel:

Von der Ostkante der Deíchschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung.

Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet:

Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow.

Warnow mit Breitling und Nebenarmen:

Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde.

Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet):

Seewärts begrenzt zwischen

Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54°26′42″ Nord;

Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;

Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken.

Greifswalder Bodden und Greifswalder Hafengebiet mit Ryck:

Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54°10′37″ Nord, 13°47′51″ Ost).

Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff):

Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff.

Französische Republik

Dordogne: Von der Steinbrücke in Libourne bis zur Mündung.

Garonne: Von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung.

Gironde

Loire: Von der Haudaudine-Brücke über den Madeleine-Nebenarm bis zur Mündung und von der Pirmil-Brücke über den Pirmil-Nebenarm.

Rhône: Von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille.

Seine: Von der Jeanne-d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung.

Republik Ungarn

Balaton-See.

Königreich der Niederlande

Dollard.

Ems.

Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee.

Ijsselmeer: einschließlich Markermeer und Ijmeer, aber ohne Gouwzee.

Nieuwe Waterweg und Scheur.

Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens.

Hollandsch Diep.

Breediep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen.

Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits.

Hellegat.

Volkerak.

Krammer.

Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee.

Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals.

Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals.

Republik Polen

Zalew Szczeciński (Stettiner Haff).

Zalew Kamieński (Camminer Haff).

Zalew Wislany (Frisches Haff).

Zatoka Pucka (Putziger Wiek).

Włocławski-Reservoir.

Śniardwy-See.

Niegocin-See.

Mamry-See.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

SCHOTTLAND

Scapa Flow

Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linie von Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta.

Kyle of Durness

Südlich von Eilean Dubh.

Cromarty Firth

Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor.

Inverness

Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point.

Findhorn Bay

Innerhalb des Spit.

Aberdeen

Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole.

Montrose Basin

Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt.

Fluss Tay — Dundee

Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig Head, East Newport.

Firth of Forth und Fluss Forth

Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke.

Dumfries

Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point.

Loch Ryan

Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point.

Ayr Hafen

Innerhalb der Bar.

The Clyde

Oberhalb Gewässer der Zone 1.

Kyles of Bute

Zwischen Colintraive und Rhubodach.

Campbeltown Hafen

Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point.

Loch Etive

Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora.

Loch Leven

Oberhalb der Brücke bei Ballachulish.

Loch Linnhe

Nördlich Leuchtfeuer Corran Point.

Loch Eil

Gesamter Loch.

Caledonian Canal

Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness.

Kyle of Lochalsh

Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha.

Loch Carron

Zwischen Stromemore und Strome Ferry.

Loch Broom, Ullapool

Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie.

Kylesku

Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich.

Stornoway Hafen

Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite.

Sound of Scalpay

Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris).

North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen

Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris.

Loch Awe

Gesamter Loch.

Loch Katrine

Gesamter Loch.

Loch Lomond

Gesamter Loch.

Loch Tay

Gesamter Loch.

Loch Loyal

Gesamter Loch.

Loch Hope

Gesamter Loch.

Loch Shin

Gesamter Loch.

Loch Assynt

Gesamter Loch.

Loch Glascarnoch

Gesamter Loch.

Loch Fannich

Gesamter Loch.

Loch Maree

Gesamter Loch.

Loch Gairloch

Gesamter Loch.

Loch Monar

Gesamter Loch.

Loch Mullardach

Gesamter Loch.

Loch Cluanie

Gesamter Loch.

Loch Loyne

Gesamter Loch.

Loch Garry

Gesamter Loch.

Loch Quoich

Gesamter Loch.

Loch Arkaig

Gesamter Loch.

Loch Morar

Gesamter Loch.

Loch Shiel

Gesamter Loch.

Loch Earn

Gesamter Loch.

Loch Rannoch

Gesamter Loch.

Loch Tummel

Gesamter Loch.

Loch Ericht

Gesamter Loch.

Loch Fionn

Gesamter Loch.

Loch Glass

Gesamter Loch.

Loch Rimsdale/nan Clar

Gesamter Loch.

NORDIRLAND

Strangford Lough

Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point.

Belfast Lough

Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point.

Larne

Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee.

River Bann

Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome.

Lough Erne

Oberer und unterer Lough Erne.

Lough Neagh

Innerhalb von zwei Meilen von der Küste.

OSTKÜSTE ENGLAND

Berwick

Innerhalb der Wellenbrecher.

Warkworth

Innerhalb der Wellenbrecher.

Blyth

Innerhalb der äußeren Molenköpfe.

Fluss Tyne

Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen.

Fluss Wear

Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen.

Seaham

Innerhalb der Wellenbrecher.

Hartlepool

Bis zu einer Linie von Middleton Jetty bis zum alten Molenkopf.

Bis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf.

Fluss Tees

Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk.

Whitby

Innerhalb der Molenköpfe von Whitby.

River Humber

Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby.

Grimsby Dock

Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai.

Boston

Innerhalb des New Cut.

Dutch River

Gesamter Kanal.

Fluss Hull

Beverley Beck bis Fluss Humber.

Kielder Water

Gesamter See.

Fluss Ouse

Unterhalb Schleuse Naburn.

Fluss Trent

Unterhalb Schleuse Cromwell.

Fluss Wharfe

Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke.

Scarborough

Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough.

WALES UND WESTKÜSTE ENGLAND

Fluss Severn

Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51°43.4′N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3.

Fluss Wye

Bei Chepstow, nördlich der Breite 51°38.0′N bis Monmouth.

Newport

Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung.

Cardiff

Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth Head

und eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk.

Barry

Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet.

Port Talbot

Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet.

Neath

Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51°37.2′N, 3°50.5′W).

Llanelli und Burry Port

Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point.

Milford Haven

Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point.

Fishguard

Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet.

Cardigan

Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd.

Aberystwyth

Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet.

Aberdyfi

Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach.

Barmouth

Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point.

Portmadoc

Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu.

Holyhead

Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird.

Menai Straits

Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point.

Conway

Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point.

Llandudno

Innerhalb desWellenbrechers.

Rhyl

Innerhalb desWellenbrechers.

Fluss Dee

Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill.

Fluss Mersey

Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock, aber ausschließlich anderer Docks.

Preston und Southport

Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks.

Fleetwood

Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott.

Fluss Lune

Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock.

Barrow

Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway.

Whitehaven

Innerhalb des Wellenbrechers.

Workington

Innerhalb des Wellenbrechers.

Maryport

Innerhalb des Wellenbrechers.

Carlisle

Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff.

Coniston Water

Gesamter See.

Derwentwater

Gesamter See.

Ullswater

Gesamter See.

Windermere

Gesamter See.

SÜDENGLAND

Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten

Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft.

Fluss Orwell und Fluss Stour

Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3.

River Blackwater

Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point.

Fluss Crouch und Fluss Roach

Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach.

Themse und Nebenflüsse

Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington.

Fluss Medway und The Swale

Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway.

Fluss Stour (Kent)

Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach.

Dover Hafen

Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt.

Fluss Rother

Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede.

Fluss Adur und Southwick Canal

Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf.

Fluss Arun

Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina.

Fluss Ouse (Sussex) Newhaven

Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai.

Brighton

Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay.

Chichester

Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3.

Langstone Hafen

Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point.

Portsmouth

Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower.

Bembridge, Isle of Wight

Innerhalb Brading Hafen.

Cowes, Isle of Wight

Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer.

Southampton

Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake.

Beaulieu River

Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House.

Keyhaven Lake

Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes.

Christchurch

The Run.

Poole

Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point.

Exeter

Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge.

Teignmouth

Innerhalb des Hafens.

Fluss Dart

Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point.

Fluss Salcombe

Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point.

Plymouth

Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Islands; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point.

Fowey

Innerhalb des Hafens.

Falmouth

Bis zu einer Linie von St. Anthony Head bis Pendennis Point.

Fluss Camel

Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill.

Fluss Taw und Fluss Torridge

Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point.

Bridgewater

Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51°13.0′N).

Fluss Avon (Avon)

Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam.

KAPITEL 2

Zone 3

Königreich Belgien

Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts.

Tschechische Republik

Elbe: von der Schleuse Ústí nad Labem-Střekov bis zur Schleuse Lovosice.

Stauseen: Baška, Brněnská (Kníničky), Horka (Stráž pod Ralskem), Hracholusky, Jesenice, Nechranice, Olešná, Orlík, Pastviny, Plumov, Rozkoš, Seč, Skalka, Slapy, Těrlicko, Žermanice.

Máchovo-See

Wassergebiet Velké Žernoseky.

Binnenseen: Oleksovice, Svět, Velké Dářko.

Baggerseen: Dolní Benešov, Ostrožná Nová Ves a Tovačov.

Bundesrepublik Deutschland

Donau:

Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze.

Rhein:

Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze.

Elbe:

Von der Einmündung des Elbe-Seiten-Kanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens.

Müritz

 

Französische Republik

Rhein.

Republik Ungarn

Donau: von km 1 812 bis km 1 433.

Donau Moson: von km 14 bis km 0.

Donau Szentendre: von km 32 bis km 0.

Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0.

Tisza: von km 685 bis km 160.

Dráva: von km 198 bis km 70.

Bodrog: von km 51 bis km 0.

Kettős-Körös: von km 23 bis km 0.

Hármas-Körös: von km 91 bis km 0.

Sió-Kanal: von km 23 bis km 0.

Velence-See.

Fertő-See.

Königreich der Niederlande

Rhein.

Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Gooimeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal.

Republik Österreich

Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze.

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling.

Traun: von der Mündung bis km 1,80.

Enns: von der Mündung bis km 2,70.

March: bis km 6,00.

Republik Polen

Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia.

Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel).

Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia.

See Jezioro Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern.

Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen.

Kanał Bartnicki vom See Jezioro Ruda Woda bis zum See Jezioro Bartężek.

Kanał Bydgoski.

Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Jezioro Druzno bis zum See Jezioro Jeziorak und zum See Jezioro Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jezioro Jeziorak bis zum See Jezioro Ewingi, dieser inbegriffen.

Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński.

Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat.

Kanał Łączański.

Kanał Ślesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło.

Kanał Żerański.

Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern.

Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Jezioro Zegrzyński.

Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff).

Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe).

Nysa Łużycka (Lausitzer Neisse) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder).

Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Jezioro Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau).

Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet.

Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern.

Pisa vom See Jezioro Roś bis zur Mündung des Narew.

Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff).

Warta vom See Jezioro Ślesińskie bis zur Mündung der Odra.

Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski (einschließlich dieses Kanals) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty und Święcajty, einschließlich des Kanał Giżycki und des Kanał Niegociński sowie des Kanał Piękna Góra, und der Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka.

Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von Włocławek.

Slowakische Republik

Donau: Von Devín (km 1 880,26) bis zur slowakisch-ungarischen Grenze.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

SCHOTTLAND

Leith (Edinburgh)

Innerhalb der Wellenbrecher.

Glasgow

Strathclyde Loch.

Crinan Canal

Crinan bis Ardrishaig.

Caledonian Canal

Kanalabschnitte.

NORDIRLAND

Fluss Lagan

Lagan Weir bis Stranmillis.

OSTENGLAND

Fluss Wear (tidenunabhängig)

Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham.

Fluss Tees

Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks.

Grimsby Dock

Innerhalb der Schleusen.

Immingham Dock

Innerhalb der Schleusen.

Hull Docks

Innerhalb der Schleusen.

Boston Dock

Innerhalb der Schleusentore.

Aire and Calder Navigation

Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling).

Fluss Ancholme

Wehr Ferriby bis Brigg.

Calder and Hebble Canal

Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut Top).

Fluss Foss

Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge.

Fossdyke Canal

Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool.

Goole Dock

Innerhalb der Schleusentore.

Hornsea Mere

Gesamter Kanal.

Fluss Hull

Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck.

Market Weighton Canal

Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses.

New Junction Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Ouse

Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton.

Sheffield and South Yorkshire Canal

Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley.

Fluss Trent

Schleuse Cromwell bis Shardlow.

Fluss Witham

Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln).

WALES UND WESTENGLAND

Fluss Severn

Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore.

Fluss Wye

Oberhalb Monmouth.

Cardiff

Roath Park Lake.

Port Talbot

Innerhalb der eingeschlossenen Docks.

Swansea

Innerhalb der eingeschlossenen Docks.

Fluss Dee

Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk.

Fluss Mersey

Docks (außer Seaforth Dock).

Fluss Lune

Oberhalb Glasson Dock.

Fluss Avon (Midland)

Schleuse Tewkesbury bis Evesham.

Gloucester

Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal.

Hollingworth Lake

Gesamter See.

Manchester Ship Canal

Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell.

Pickmere Lake

Gesamter See.

Fluss Tawe

Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium.

Rudyard Lake

Gesamter See.

Fluss Weaver

Unterhalb Northwich.

SÜDENGLAND

Fluss Nene

Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dog-in-a-Doublet.

Fluss Great Ouse

Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn.

Yarmouth

Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water.

Lowestoft

Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen.

Fluss Alde und Fluss Ore

Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point.

Fluss Deben

Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry.

Fluss Orwell und Fluss Stour

Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree.

Chelmer & Blackwater Canal

Östlich Schleuse Beeleigh.

Themse und Nebenflüsse

Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford.

Fluss Adur und Southwick Canal

Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal.

Fluss Arun

Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina.

Fluss Ouse (Sussex), Newhaven

Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay.

Bewl Water

Gesamter See.

Grafham Water

Gesamter See.

Rutland Water

Gesamter See.

Thorpe Park Lake

Gesamter See.

Chichester

Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point.

Christchurch

Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run.

Exeter Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Avon (Avon)

Bristol City Docks.

Netham Dam bis Wehr Pulteney.

KAPITEL 3

Zone 4

Königreich Belgien

Alle belgischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zone 3.

Tschechische Republik

Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3.

Bundesrepublik Deutschland

Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3.

Französische Republik

Alle französischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3.

Italienische Republik

Po: Von Piacenza bis zur Mündung.

Mailand-Kanal: Cremona-Po-Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Länge.

Mincio: Von Mantua, Governolo bis zum Po.

Idrovia Ferrarese: Vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi.

Brondolo-Kanal und Valle-Kanal: Vom Po di Levante zur Lagune von Venedig.

Fissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: Von der Adria zum Po di Levante.

Venezianisches Küstenland: Von der Lagune von Venedig bis Grado.

Republik Litauen

Das gesamte litauische Netz.

Großherzogtum Luxemburg

Mosel.

Republik Ungarn

Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 2 und 3.

Königreich der Niederlande

Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind.

Republik Österreich

Thaya: Bis Bernhardsthal.

March: Oberhalb km 6,00.

Republik Polen

Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3.

Slowakische Republik

Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

SCHOTTLAND

Ratho and Linlithgow Union Canal

Gesamter Kanal.

Glasgow

Forth and Clyde Canal.

Monkland Canal, Abschnitte Faskine und Drumpellier.

Hogganfield Loch.

OSTENGLAND

Fluss Ancholme

Brigg bis Schleuse Harram Hill.

Calder and Hebble Canal

Schleuse Broadcut Top bis Sowerby Brücke.

Chesterfield Canal

West Stockwith bis Worksop.

Cromford Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Derwent

Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Stamford Brücke.

Driffield Navigation

Von Schleuse Struncheon Hill bis Great Driffield.

Erewash Canal

Schleuse Trent bis Schleuse Langley Mill.

Huddersfield Canal

Zusammenfluss mit Calder and Hebble Canal bei Coopers Bridge bis Huddersfield Narrow Canal bei Huddersfield.

Zwischen Ashton-Under-Lyne und Huddersfield.

Leeds and Liverpool Canal

Von Schleuse Leeds River bis Skipton Wharf.

Light Water Valley Lake

Gesamter See.

The Mere, Scarborough

Gesamter See.

Fluss Ouse

Oberhalb Nun Monkton Pool.

Pocklington Canal

Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Derwent bis Melbourne Basin.

Sheffield and South Yorkshire Canal

Schleuse Tinsley bis Sheffield.

Fluss Soar

Zusammenfluss mit dem Fluss Trent bis Loughborough.

Trent and Mersey Canal

Shardlow bis Schleuse Dellow Lane.

Fluss Ure and Ripon Canal

Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Ripon Canal (Ripon Basin).

Ashton Canal

Gesamter Kanal.

WALES UND WESTENGLAND

Fluss Avon (Midland)

Oberhalb Evesham.

Birmingham Canal Navigation

Gesamter Kanal.

Birmingham and Fazeley Canal

Gesamter Kanal.

Coventry Canal

Gesamter Kanal.

Grand Union Canal (von Napton Junction bis Birmingham und Fazeley)

Gesamter Kanalabschnitt.

Kennet and Avon Canal (Bath bis Newbury)

Gesamter Kanalabschnitt.

Lancaster Canal

Gesamter Kanal.

Leeds and Liverpool Canal

Gesamter Kanal.

Llangollen Canal

Gesamter Kanal.

Caldon Canal

Gesamter Kanal.

Peak Forest Canal

Gesamter Kanal.

Macclesfield Canal

Gesamter Kanal.

Monmouthshire and Brecon Canal

Gesamter Kanal.

Montgomery Canal

Gesamter Kanal.

Rochdale Canal

Gesamter Kanal.

Swansea Canal

Gesamter Kanal.

Neath and Tennant Canal

Gesamter Kanal.

Shropshire Union Canal

Gesamter Kanal.

Staffordshire and Worcester Canal

Gesamter Kanal.

Stratford-upon-Avon Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Trent

Gesamter Fluss.

Trent and Mersey Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Weaver

Oberhalb Northwich.

Worcester and Birmingham Canal

Gesamter Kanal.

SÜDENGLAND

Fluss Nene

Oberhalb Schleuse Dog-in-a-Doublet.

Fluss Great Ouse

Kings Lynn oberhalb Straßenbrücke West Lynn, Fluss Great Ouse und alle verbundenen Fenland-Wasserstraßen einschließlich Fluss Cam und Middle Level Navigation.

Norfolk und Suffolk Broads

Alle schiffbaren Tide- und Nichttideflüsse, Broads, Kanäle und Wasserstraßen innerhalb der Norfolk und Suffolk Broads einschließlich Oulton Broad, und die Flüsse Waveney, Yare, Bure, Ant und Thurne, ausgenommen wie für Yarmouth und Lowestoft angegeben.

Fluss Blyth

Fluss Blyth, von der Mündung bis Blythburgh.

Fluss Alde und Fluss Ore

Auf dem Fluss Alde oberhalb Westrow Point.

Fluss Deben

Fluss Deben oberhalb Felixstowe Ferry.

Fluss Orwell und Fluss Stour

Alle Wasserstraßen auf dem Fluss Stour oberhalb Manningtree.

Chelmer & Blackwater Canal

Westlich Schleuse Beeleigh.

Themse und Nebenflüsse

Fluss Stort und Fluss Lee oberhalb Bow Creek; Grand Union Canal oberhalb Schleuse Brentford und Regents Canal oberhalb Limehouse Basin und alle damit verbundenen Kanäle; Fluss Wey oberhalb Themse-Schleuse. Kennet und Avon Canal; Themse oberhalb Oxford. Oxford Canal.

Fluss Medway und The Swale

Fluss Medway oberhalb Schleuse Allington.

Fluss Stour (Kent)

Fluss Stour oberhalb der Landestelle bei Flagstaff Reach.

Dover Hafen

Gesamter Hafen.

Fluss Rother

Fluss Rother und Royal Military Canal oberhalb Wehr Scots Float und Fluss Brede oberhalb Einfahrtschleuse.

Brighton

Brighton Marina Innenhafen oberhalb der Schleuse.

Wickstead Park Lake

Gesamter See.

Kennet and Avon Canal

Gesamter Kanal.

Grand Union Canal

Gesamter Kanal.

Fluss Avon (Avon)

Oberhalb Wehr Pulteney.

Bridgewater Canal

Gesamter Kanal.


(1)  Für Schiffe, die in einem anderen Hafen beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.

(2)  Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.

ANHANG II

TECHNISCHE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1, 2, 3 UND 4

INHALT

TEIL I

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1.01

Begriffsbestimmungen

Artikel 1.02

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.03

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.06

Anordnungen vorübergehender Art

Artikel 1.07

Dienstanweisungen

KAPITEL 2

VERFAHREN

Artikel 2.01

Untersuchungskommission

Artikel 2.02

Antrag auf Untersuchung

Artikel 2.03

Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung

Artikel 2.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.05

Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis

Artikel 2.06

Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses

Artikel 2.07

Vermerke und Änderungen im Gemeinschaftszeugnis

Artikel 2.08

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.09

Wiederkehrende Untersuchung

Artikel 2.10

Freiwillige Untersuchung

Artikel 2.11

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.12

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.13

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.14

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.15

Kosten

Artikel 2.16

Auskünfte

Artikel 2.17

Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse

Artikel 2.18

Amtliche Schiffsnummer

Artikel 2.19

Gleichwertigkeit und Abweichungen

TEIL II

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Grundregel

Artikel 3.02

Festigkeit und Stabilität

Artikel 3.03

Schiffskörper

Artikel 3.04

Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Sicherheitsabstand

Artikel 4.02

Freibord

Artikel 4.03

Mindestfreibord

Artikel 4.04

Einsenkungsmarken

Artikel 4.05

Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind

Artikel 4.06

Tiefgangsanzeiger

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Allgemeines

Artikel 5.02

Probefahrten

Artikel 5.03

Probefahrtstrecke

Artikel 5.04

Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt

Artikel 5.05

Bordhilfsmittel für die Probefahrt

Artikel 5.06

Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

Artikel 5.07

Stoppeigenschaften

Artikel 5.08

Rückwärtsfahreigenschaften

Artikel 5.09

Ausweicheigenschaften

Artikel 5.10

Wendeeigenschaften

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Allgemeine Anforderungen

Artikel 6.02

Antriebsanlage der Rudermaschine

Artikel 6.03

Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine

Artikel 6.04

Energiequelle

Artikel 6.05

Handantrieb

Artikel 6.06

Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen

Artikel 6.07

Anzeige und Überwachung

Artikel 6.08

Wendegeschwindigkeitsregler

Artikel 6.09

Abnahme

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Allgemeines

Artikel 7.02

Freie Sicht

Artikel 7.03

Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen

Artikel 7.04

Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

Artikel 7.05

Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen

Artikel 7.06

Radargerät und Wendeanzeiger

Artikel 7.07

Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand

Artikel 7.08

Interne Sprechverbindungen an Bord

Artikel 7.09

Alarmanlage

Artikel 7.10

Heizung und Lüftung

Artikel 7.11

Bedienungseinrichtung für Heckanker

Artikel 7.12

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser

Artikel 7.13

Vermerk im Gemeinschaftszeugnis für Schiffe mit Radareinmannsteuerständen

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8.02

Sicherheitsvorrichtungen

Artikel 8.03

Antriebsanlagen

Artikel 8.04

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren

Artikel 8.05

Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör

Artikel 8.06

Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör

Artikel 8.07

Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

Artikel 8.08

Lenzeinrichtungen

Artikel 8.09

Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

Artikel 8.10

Geräusch der Schiffe

KAPITEL 8a

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 9

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 9.01

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9.02

Energieversorgungssysteme

Artikel 9.03

Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

Artikel 9.04

Explosionsschutz

Artikel 9.05

Schutzerdung

Artikel 9.06

Zulässige maximale Spannungen

Artikel 9.07

Verteilungssysteme

Artikel 9.08

Anschluss an Land oder andere externe Netze

Artikel 9.09

Stromabgabe an andere Fahrzeuge

Artikel 9.10

Generatoren und Motoren

Artikel 9.11

Akkumulatoren

Artikel 9.12

Schaltanlagen

Artikel 9.13

Notabschaltvorrichtungen

Artikel 9.14

Installationsmaterial

Artikel 9.15

Kabel

Artikel 9.16

Beleuchtungsanlagen

Artikel 9.17

Signalleuchten

Artikel 9.18

(Ohne Inhalt)

Artikel 9.19

Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

Artikel 9.20

Elektronische Anlagen

Artikel 9.21

Elektromagnetische Verträglichkeit

KAPITEL 10

AUSRÜSTUNG

Artikel 10.01

Ankerausrüstung

Artikel 10.02

Sonstige Ausrüstung

Artikel 10.03

Tragbare Feuerlöscher

Artikel 10.03a

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

Artikel 10.03b

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

Artikel 10.04

Beiboote

Artikel 10.05

Rettungsringe und Rettungswesten

KAPITEL 11

SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH

Artikel 11.01

Allgemeines

Artikel 11.02

Schutz vor Sturz und Absturz

Artikel 11.03

Abmessung der Arbeitsplätze

Artikel 11.04

Gangbord

Artikel 11.05

Zugänge der Arbeitsplätze

Artikel 11.06

Ausgänge und Notausgänge

Artikel 11.07

Steigvorrichtungen

Artikel 11.08

Innenräume

Artikel 11.09

Schutz gegen Lärm und Vibrationen

Artikel 11.10

Lukenabdeckungen

Artikel 11.11

Winden

Artikel 11.12

Krane

Artikel 11.13

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

KAPITEL 12

WOHNUNGEN

Artikel 12.01

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12.02

Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen

Artikel 12.03

Sanitäre Einrichtungen

Artikel 12.04

Küchen

Artikel 12.05

Trinkwasseranlagen

Artikel 12.06

Heizung und Lüftung

Artikel 12.07

Sonstige Wohnungseinrichtungen

KAPITEL 13

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 13.01

Allgemeine Anforderungen

Artikel 13.02

Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum

Artikel 13.03

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

Artikel 13.04

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern

Artikel 13.05

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

Artikel 13.06

Luftheizgeräte

Artikel 13.07

Heizung mit festen Brennstoffen

KAPITEL 14

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 14.01

Allgemeines

Artikel 14.02

Anlagen

Artikel 14.03

Behälter

Artikel 14.04

Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen

Artikel 14.05

Ersatz- und Leerbehälter

Artikel 14.06

Druckregler

Artikel 14.07

Druck

Artikel 14.08

Rohr- und Schlauchleitungen

Artikel 14.09

Verteilungsnetz

Artikel 14.10

Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung

Artikel 14.11

Lüftung und Ableitung der Abgase

Artikel 14.12

Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften

Artikel 14.13

Abnahme

Artikel 14.14

Prüfungen

Artikel 14.15

Bescheinigung

KAPITEL 15

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRGASTSCHIFFE

Artikel 15.01

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15.02

Schiffskörper

Artikel 15.03

Stabilität

Artikel 15.04

Sicherheitsabstand und Freibord

Artikel 15.05

Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

Artikel 15.06

Fahrgasträume und -bereiche

Artikel 15.07

Antriebssystem

Artikel 15.08

Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung

Artikel 15.09

Rettungsmittel

Artikel 15.10

Elektrische Anlagen

Artikel 15.11

Feuerschutz

Artikel 15.12

Feuerbekämpfung

Artikel 15.13

Sicherheitsorganisation

Artikel 15.14

Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern

Artikel 15.15

Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

KAPITEL 15a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEGELFAHRGASTSCHIFFE

Artikel 15a.01

Anwendung des Teils II

Artikel 15a.02

Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe

Artikel 15a.03

Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln

Artikel 15a.04

Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

Artikel 15a.05

Takelage im Allgemeinen

Artikel 15a.06

Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

Artikel 15a.07

Besondere Vorschriften für Masten

Artikel 15a.08

Besondere Vorschriften für Stengen

Artikel 15a.09

Besondere Vorschriften für Bugspriete

Artikel 15a.10

Besondere Vorschriften für Klüverbäume

Artikel 15a.11

Besondere Vorschriften für Großbäume

Artikel 15a.12

Besondere Vorschriften für Gaffeln

Artikel 15a.13

Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

Artikel 15a.14

Besondere Vorschriften für stehendes Gut

Artikel 15a.15

Besondere Vorschriften für laufendes Gut

Artikel 15a.16

Beschläge und Teile der Takelage

Artikel 15a.17

Segel

Artikel 15a.18

Ausrüstung

Artikel 15a.19

Prüfung

KAPITEL 16

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 16.01

Zum Schieben geeignete Fahrzeuge

Artikel 16.02

Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge

Artikel 16.03

Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge

Artikel 16.04

Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge

Artikel 16.05

Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge

Artikel 16.06

Probefahrten mit Verbänden

Artikel 16.07

Eintragungen in das Gemeinschaftszeugnis

KAPITEL 17

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHWIMMENDE GERÄTE

Artikel 17.01

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17.02

Abweichungen

Artikel 17.03

Sonstige Bestimmungen

Artikel 17.04

Restsicherheitsabstand

Artikel 17.05

Restfreibord

Artikel 17.06

Krängungsversuch

Artikel 17.07

Stabilitätsnachweis

Artikel 17.08

Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Artikel 17.09

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Artikel 17.10

Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

KAPITEL 18

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 18.01

Einsatzbedingungen

Artikel 18.02

Anwendung des Teils II

Artikel 18.03

Abweichungen

Artikel 18.04

Sicherheitsabstand und Freibord

Artikel 18.05

Beiboote

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR HISTORISCHE SCHIFFE (Ohne Inhalt)

KAPITEL 19a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KANALBARGEN (Ohne Inhalt)

KAPITEL 19b

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE 4 VERKEHREN

Artikel 19b.01

Anwendung von Kapitel 4

KAPITEL 20

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEESCHIFFE (Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SPORTFAHRZEUGE

Artikel 21.01

Allgemeines

Artikel 21.02

Anwendung des Teils II

Artikel 21.03

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 22

STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN

Artikel 22.01

Allgemeines

Artikel 22.02

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

Artikel 22.03

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

Artikel 22.04

Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

KAPITEL 22a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET

Artikel 22a.01

Anwendung des Teils I

Artikel 22a.02

Anwendung des Teils II

Artikel 22a.03

Festigkeit

Artikel 22a.04

Schwimmfähigkeit und Stabilität

Artikel 22a.05

Zusätzliche Anforderungen

Artikel 22a.06

Anwendung des Teils IV bei Umbauten

KAPITEL 22b

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHNELLE SCHIFFE

Artikel 22b.01

Allgemeines

Artikel 22b.02

Anwendung des Teils I

Artikel 22b.03

Anwendung des Teils II

Artikel 22b.04

Sitze und Sicherheitsgurte

Artikel 22b.05

Freibord

Artikel 22b.06

Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Artikel 22b.07

Steuerhaus

Artikel 22b.08

Zusätzliche Ausrüstung

Artikel 22b.09

Geschlossene Bereiche

Artikel 22b.10

Ausgänge und Fluchtwege

Artikel 22b.11

Feuerschutz und Feuerbekämpfung

Artikel 22b.12

Übergangsbestimmungen

TEIL III

KAPITEL 23

AUSRÜSTUNG DER SCHIFFE IM HINBLICK AUF BESATZUNG

Artikel 23.01

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.02

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.03

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.06

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.07

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.08

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.09

Ausrüstung der Schiffe

Artikel 23.10

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.11

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.12

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.13

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.14

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.15

(Ohne Inhalt)

TEIL IV

KAPITEL 24

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24.01

Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Artikel 24.02

Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Artikel 24.03

Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden

Artikel 24.04

Andere Abweichungen

Artikel 24.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 24.06

Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen

Artikel 24.07

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 24a

ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE R VERKEHREN

Artikel 24a.01

Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Gemeinschaftszeugnisse

Artikel 24a.02

Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Artikel 24a.03

Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden

Artikel 24a.04

Sonstige Abweichungen

Anlage I

SICHERHEITSZEICHEN

Anlage II

DIENSTANWEISUNGEN

TEIL I

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1.01

Begriffsbestimmungen

In dieser Richtlinie gelten als

 

Fahrzeugarten

1.

„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

2.

„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

3.

„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;

4.

„Seeschiff“ ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Motorschiff“ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;

6.

„Tankmotorschiff“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

7.

„Gütermotorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;

8.

„Kanalpeniche“ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;

9.

„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

10.

„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

11.

„Schleppkahn“ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;

12.

„Tankschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

13.

„Güterschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschleppkahn ist;

14.

„Schubleichter“ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;

15.

„Tankschubleichter“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

16.

„Güterschubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschubleichter ist;

17.

„Trägerschiffsleichter“ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;

18.

„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

19.

„Segelfahrgastschiff“: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;

20.

„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

21.

„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

22.

„Schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;

23.

„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

24.

„Baustellenfahrzeug“ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;

25.

„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

26.

„Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;

27.

„Schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

28.

„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

 

Fahrzeugzusammenstellungen

29.

„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

30.

„Formation“ Form der Zusammenstellung eines Verbandes;

31.

„Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

32.

„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

33.

„Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

34.

„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

 

Besondere Bereiche der Fahrzeuge

35.

„Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;

36.

„Maschinenraum“ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;

37.

„Kesselraum“ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;

38.

„Geschlossener Aufbau“ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;

39.

„Steuerhaus“ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;

40.

„Wohnung“ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;

41.

„Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;

42.

„Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;

43.

„Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;

44.

„Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;

45.

„Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;

46.

„Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;

47.

„Laderaum“ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;

48.

„Festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;

49.

„Arbeitsplatz“ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;

50.

„Verkehrsweg“ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;

51.

„sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;

52.

„Sammelflächen“ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Fahrgäste im Gefahrenfall aufhalten sollen;

53.

„Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;

 

Schiffstechnische Begriffe

54.

„Ebene der größten Einsenkung“ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;

55.

„Sicherheitsabstand“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;

56.

„Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;

57.

„Freibord“ („f“) der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;

58.

„Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;

59.

„Tauchgrenze“ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;

60.

„Wasserverdrängung“ („

Image

“) das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;

61.

„Deplacement“ („Δ“) Gesamtmasse des Schiffes einschließlich der Ladung in t;

62.

„Blockkoeffizient“ („CB“) Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus LWL · BWL · T;

63.

„Überwasserlateralplan“ („AV“) die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2;

64.

„Schottendeck“ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;

65.

„Schott“ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;

66.

„Querschott“ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;

67.

„Wand“ eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;

68.

„Trennwand“ eine nicht wasserdichte Wand;

69.

„Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

70.

„Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;

71.

„Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;

72.

„Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches);

73.

„Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;

74.

„Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;

75.

„Seitenhöhe“ („H“) kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;

76.

„Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

77.

„Vorderes Lot“ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;

78.

„Lichte Breite des Gangbords“ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;

 

Steuereinrichtungen

79.

„Steuereinrichtung“ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;

80.

„Ruder“ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;

81.

„Rudermaschine“ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;

82.

„Rudermaschinenantrieb“ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;

83.

„Energiequelle“ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;

84.

„Steuerung“ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;

85.

„Antriebsanlage der Rudermaschine“ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;

86.

„Handantrieb“ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;

87.

„Handhydraulischer Antrieb“ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;

88.

„Wendegeschwindigkeitsregler“ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;

89.

„Radareinmannsteuerstand“ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;

 

Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen

90.

„wasserdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;

91.

„sprühwasser- und wetterdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;

92.

„gasdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;

93.

„nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden;

94.

„schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c einschränkt;

95.

„Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;

96.

„Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;

 

Sonstige Begriffe

97.

„anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren des Anhangs VII anerkannt worden ist;

98.

„Radargerät“ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;

99.

„Inland-ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt;

100.

„Inland-ECDIS-Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;

101.

„Informationsmodus“ die Verwendung des Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;

102.

„Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges;

103.

„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;

104.

„Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z.B. ältere Menschen, Behinderte, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;

105.

„Gemeinschaftszeugnis“ das von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert.

Artikel 1.02

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.03

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 1.06

Anordnungen vorübergehender Art

Anordnungen vorübergehender Art können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor der zu erwartenden Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Anordnungen sind zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

Artikel 1.07

Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für die Untersuchung verbindliche Dienstanweisungen beschlossen werden.

KAPITEL 2

VERFAHREN

Artikel 2.01

Untersuchungskommission

1.   Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.

2.   Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.

Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen

a)

ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,

b)

ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,

c)

ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent.

3.   Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie haben bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.

4.   Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

Artikel 2.02

Antrag auf Untersuchung

1.   Das Einreichungsverfahren für den Untersuchungsantrag und die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden, die das Gemeinschaftszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren muss so ablaufen, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.

2.   Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter, kann ein Gemeinschaftszeugnis beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 2.03

Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung

1.   Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

2.   Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.

Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen.

3.   Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

Artikel 2.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.05

Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis

1.   Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen für

a)

Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;

b)

Fahrzeuge, die wegen eines der in Artikel 2.07 oder in den Artikeln 12 und 16 der Richtlinie genannten Fällen ihr Gemeinschaftszeugnis vorübergehend nicht besitzen;

c)

Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Gemeinschaftszeugnis noch in Bearbeitung ist;

d)

Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses nach Anhang V Teil I erfüllt sind;

e)

Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt;

f)

schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für Sondertransporte zuständige Behörde die Erlaubnis nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Sondertransportes vom Vorliegen eines solchen Gemeinschaftszeugnisses abhängig macht;

g)

Fahrzeuge, die nach Artikel 2.19 Nummer 2 von den Bestimmungen des Teils II abweichen.

2.   Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis wird entsprechend Anhang V Teil III erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.

Es enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig

a)

in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;

b)

in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;

c)

in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des Ausschusses vorliegt.

Artikel 2.06

Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses

1.   Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Gemeinschaftszeugnisse wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens

a)

für Fahrgastschiffe fünf Jahre;

b)

für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt.

2.   Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses von der zuständigen Behörde in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die unter Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

Artikel 2.07

Vermerke und Änderungen im Gemeinschaftszeugnis

1.   Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer, der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

2.   Alle Vermerke im Gemeinschaftszeugnis oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.

3.   Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Gemeinschaftszeugnisses vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.

Artikel 2.08

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.09

Wiederkehrende Untersuchung

1.   Vor Ablauf der Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.

2.   Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeuges befinden.

3.   Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses fest.

Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt und ist der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.

4.   Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben.

Artikel 2.10

Freiwillige Untersuchung

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.

Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

Artikel 2.11

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.12

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.13

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.14

(Ohne Inhalt)

Artikel 2.15

Kosten

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter hat nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung und die Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses entstehenden Kosten zu tragen.

Artikel 2.16

Auskünfte

Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Gemeinschaftszeugnis eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.

Artikel 2.17

Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse

1.   Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Gemeinschaftszeugnisse mit einer laufenden Nummer und tragen sie in ein Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI ein.

2.   Die zuständigen Behörden haben von jedem Gemeinschaftszeugnis, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein.

Artikel 2.18

Amtliche Schiffsnummer

1.   Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die amtliche Schiffsnummer ein, die durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt worden ist.

Fahrzeugen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammen, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende amtliche Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

2.   (Ohne Inhalt)

3.   (Ohne Inhalt)

4.   Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Stelle die Erteilung der amtlichen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene amtliche Schiffsnummer anbringen zu lassen und sie entfernen zu lassen, sobald sie ungültig geworden ist.

Artikel 2.19

Gleichwertigkeit und Abweichungen

1.   Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren als gleichwertig angesehen sind.

2.   Wenn der Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen.

Die zuständigen Behörden berichten dem Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses nach Artikel 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der amtlichen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet.

3.   Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses nach dem in Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.

4.   Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Sie sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

TEIL II

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Grundregel

Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.

Artikel 3.02

Festigkeit und Stabilität

1.   Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.

a)

Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.

b)

Bei Untersuchungen nach Artikel 2.09 sind die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut nach folgendem Verfahren zu überprüfen:

Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmind der größere der nach folgenden Formeln ermittelten Werte zu nehmen:

1.

Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmind = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];

für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmind = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.

2.

Formula

In diesen Formeln bezeichnet

a

=

den Spantabstand in mm;

f

=

den Faktor für Spantabstand:

f

=

1 für a ≤ 500 mm

f

=

1 + 0,0013 (a – 500) für a > 500 mm

b

=

den Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:

b

=

1,0 für Boden- und Seitenbeplattung

b

=

1,25 für Kimmbeplattung.

Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unterschreiten.

c

den Faktor für Bauart:

c

=

0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist

c

=

1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.

c)

Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.

Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.

Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.

Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.

2.   Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.

3.   Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.

Artikel 3.03

Schiffskörper

1.   Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:

a)

Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.

Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.

Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.

Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.

b)

Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m.

2.   Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen.

3.   Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.

4.   Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.

5.   Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.

Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:

„Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen“.

6.   Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.

7.   Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.

Artikel 3.04

Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume

1.   Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.

2.   Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.

3.   Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

4.   Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.

5.   In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.

6.   Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.

Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn

a)

die Grundfläche (mittlere Länge · mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt,

b)

der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt und

c)

an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt.

7.   Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Sicherheitsabstand

1.   Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.

2.   Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.

Artikel 4.02

Freibord

1.   Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.

2.   Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

α

den Berichtigungskoeffizienten, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt;

βv

den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt;

βa

den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt;

Sev

den wirksamen vorderen Sprung in mm;

Sea

den wirksamen achteren Sprung in mm.

3.   Der Koeffizient α wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

lem

die wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L;

lev

die wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L;

lea

die wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L.

Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:

Formula

Formula

In diesen Formeln bezeichnet

l

die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m;

b

die Breite des betreffenden Aufbaues in m;

B1

die Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues;

h

die Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt.

Wenn

Formula

oder

Formula

kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.

4.   Die Koeffizienten βv und βa werden nach folgenden Formeln berechnet:

Formula

Formula

5.   Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet:

 

Sev = Sv · p

 

Sea = Sa · p

In diesen Formeln bezeichnet

Sv

den tatsächlichen Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1 000 mm eingesetzt werden;

Sa

den tatsächlichen Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden;

p

den Koeffizienten, der nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

Dabei ist x

die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze):

Image

Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden.

6.   Wenn der Wert von βa · Sea größer ist als der von βv · Sev, wird für den Wert von βa · Sea jener von βv · Sev eingesetzt.

Artikel 4.03

Mindestfreibord

Unter Berücksichtigung der Verminderung nach Artikel 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.

Artikel 4.04

Einsenkungsmarken

1.   Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen. Die Ebene der größten Einsenkung ist mindestens für die Zone 3 festzusetzen.

2.   Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.

3.   Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.

4.   Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa

Formula

L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen.

Abweichend genügen

a)

bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem

Formula

 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;

b)

bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf

Formula

 L anzubringen ist.

5.   Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.

6.   Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

7.   Für Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen anderer Zonen als Zone 3 verkehren (Zonen 1, 2 oder 4), sind die vorderen und hinteren Einsenkungsmarkenpaare nach Nummer 4 für diese Zone zu ergänzen durch einen senkrechten Strich, von dem eine zusätzliche Linie oder für weitere Zonen mehrere zusätzliche Linien der Einsenkung mit einer Länge von 150 mm, die nach dem Bug des Schiffes zu in Bezug auf die Einsenkungsmarke für Zone 3 angebracht wird bzw. angebracht werden.

Dieser senkrechte Strich und die horizontale Linie haben eine Stärke von 30 mm. Neben der nach dem Bug des Schiffes ausgerichteten Einsenkungsmarke ist die Zahl der entsprechenden Zone in den Abmessungen 60 × 40 mm anzumarken (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Image

Artikel 4.05

Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind

Ist die Ebene der größten Einsenkung für Zone 3 unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden.

Im Gemeinschaftszeugnis ist einzutragen:

„Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu … mm unter die Einsenkungsmarken für Zone 3 abgeladen sein.“

Artikel 4.06

Tiefgangsanzeiger

1.   An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.

2.   Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende desselben durch Zahlen angegeben sein.

3.   Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem in Artikel 4.04 Nummer 6 genannten Übereinkommen angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den Tiefgang hinzuzufügen.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Allgemeines

Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen:

Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen;

Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den Artikeln 5.02 bis 5.10 entsprechen.

Artikel 5.02

Probefahrten

1.   Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei ist die Übereinstimmung mit den Artikeln 5.06 bis 5.10 festzustellen.

2.   Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.

Artikel 5.03

Probefahrtstrecke

1.   Die Probefahrten nach Artikel 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten der Binnenwasserstraßen durchzuführen.

2.   Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.

3.   Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.

Artikel 5.04

Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt

Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

Artikel 5.05

Bordhilfsmittel für die Probefahrt

1.   Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Gemeinschaftszeugnis unter den Nummern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.

2.   Beim Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.

Artikel 5.06

Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

1.   Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

2.   Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.

3.   Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen:

„Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“

Artikel 5.07

Stoppeigenschaften

1.   Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben.

2.   Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.

3.   Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 nachzuweisen.

Artikel 5.08

Rückwärtsfahreigenschaften

Wird das nach Artikel 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.

Artikel 5.09

Ausweicheigenschaften

Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen.

Artikel 5.10

Wendeeigenschaften

Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.

Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach Artikel 5.07 ersetzt werden.

Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Allgemeine Anforderungen

1.   Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.

2.   Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

3.   Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von –20 bis +50 °C ausgelegt sein.

4.   Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.

5.   Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.

6.   Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.

7.   Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

Artikel 6.02

Antriebsanlage der Rudermaschine

1.   Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine innerhalb von 5 Sekunden eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.

2.   Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung durch den Rudergänger möglich sein.

3.   Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.

Artikel 6.03

Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine

1.   An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. Wenn zwei getrennte Rudermaschinenantriebe vorhanden sind, ist dies jedoch an einer der beiden Anlagen erlaubt, falls die Verbraucher in der Rücklaufleitung angeschlossen sind und durch eine Absperrvorrichtung vom Rudermaschinenantrieb getrennt werden können.

2.   Bei zwei hydraulischen Antriebsanlagen ist für jede Anlage ein separater Hydrauliktank erforderlich, wobei Doppeltanks zulässig sind. Die Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.

3.   Kann das Steuerventil vom Steuerstand aus von Hand oder handhydraulisch betätigt werden, kann auf eine Doppelung dieses Steuerventils verzichtet werden.

4.   Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer soweit wie möglich ausschließen.

5.   Bei hydraulischen Antriebsanlagen kann für die zweite Antriebsanlage der Rudermaschine auf eine getrennte Führung der Rohrleitungen verzichtet werden, wenn eine unabhängige Wirkung der beiden Antriebsanlagen gewährleistet ist und das Leitungssystem auf mindestens den 1,5-fachen höchstzulässigen Betriebsdruck ausgelegt ist.

6.   Hydraulikschläuche sind nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht. Sie müssen mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck ausgelegt sein.

Artikel 6.04

Energiequelle

1.   Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen.

2.   Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender Kapazität überbrückt werden.

3.   Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt werden.

Artikel 6.05

Handantrieb

1.   Ein Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.

2.   Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.

Artikel 6.06

Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen

1.   Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den Artikeln 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.

Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.

2.   Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloïdalpropelleranlagen vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.

Artikel 6.07

Anzeige und Überwachung

1.   Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.

2.   Es müssen mindestens folgende Anzeigen und Überwachungen am Steuerstand vorhanden sein:

a)

Niveau des Ölstandes der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und Betriebsdruck des hydraulischen Systems;

b)

Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;

c)

Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;

d)

Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;

e)

Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.

Artikel 6.08

Wendegeschwindigkeitsregler

1.   Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen Artikel 9.20 entsprechen.

2.   Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden.

Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.

3.   Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber diesen weiteren Steuersystemen rückwirkungsfrei sein.

4.   Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.

5.   Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Mindestanforderungen der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt gemäß Anhang IX entsprechen.

Artikel 6.09

Abnahme

1.   Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:

a)

Beschreibung der Steuereinrichtung;

b)

Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;

c)

Angaben über die Rudermaschine;

d)

Schaltplan für die elektrische Installation;

e)

Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;

f)

Betriebsanleitung der Anlage.

2.   Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Allgemeines

1.   Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann.

2.   Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.

3.   Bei Radareinmannsteuerständen muss der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.

Artikel 7.02

Freie Sicht

1.   Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.

2.   Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger in einem Kreisbogen von seitlich querab über voraus bis seitlich querab an der anderen Schiffsseite zwei Schiffslängen oder 250 m bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.

Optische und elektronische Hilfsmittel zur Verkürzung des Sichtschattens dürfen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt werden.

Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen nur geeignete elektronische Hilfsmittel verwendet werden.

3.   Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen.

In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden.

Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von geeigneten optischen oder elektronischen Hilfsmitteln.

Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen Fenster möglichst groß sein.

Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses Artikels an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1 650 mm über dem Deck am Steuerstand beträgt.

4.   Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von 1 800 mm freie Sicht voraus zu gewähren, die noch mindestens 10 Grad über die Horizontalebene auf Augenhöhe reicht.

5.   Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.

6.   In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.

Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen Kommandobrückenfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlossen sind. Diese Anforderung wird erfüllt, wenn die Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10 Grad und höchstens 25 Grad nach außen gestellt sind.

Artikel 7.03

Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen

1.   Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein.

2.   Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können. Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der Überwachungsinstrumente beeinträchtigen.

3.   Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten muss vorhanden sein.

4.   Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein.

5.   Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen.

6.   Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3 dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel.

7.   Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.

8.   Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden.

Artikel 7.04

Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

1.   Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen, die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können.

2.   Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel einrasten.

3.   Bei Radareinmannsteuerständen muss die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen angezeigt werden.

4.   Anzeigen und Überwachungen nach Artikel 6.07 Nummer 2, Artikel 8.03 Nummer 2 und Artikel 8.05 Nummer 13 müssen am Steuerstand angeordnet sein.

5.   Bei Radareinmannsteuerständen muss die Steuerung des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich fühlbar sein.

6.   Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern (insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei Radareinmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die Nummer 5 sinngemäß entsprechen.

Dies gilt auch, wenn bei Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen des Verbandes benutzten Fahrzeuges eingesetzt werden.

7.   Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte Wendegeschwindigkeit ändert.

Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein, dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können.

8.   Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand „Ein“ oder „Aus“ angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.

Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann.

9.   Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig.

Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. Aus der Anzeige muss für jede Anlage entsprechend ihrer Position die Richtung des auf das Schiff wirkenden Schubes oder die Richtung des Strahls erkennbar sein.

Artikel 7.05

Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen

1.   In diesem Artikel bedeuten

a)

Signallichter: Topplichter, Seitenlichter, Hecklichter, von allen Seiten sichtbare Lichter, blaue Funkellichter, gelbe schnelle starke Funkellichter für schnelle Schiffe und blaue Lichter für die Beförderung von gefährlichen Gütern;

b)

Lichtzeichen: die zu den Schallzeichen und zur blauen Tafel gehörenden Lichter.

2.   Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.

3.   Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein.

Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen.

Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.

4.   Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das „Bleib-weg-Signal“ nach den Schifffahrtspolizeibestimmungen in den Mitgliedstaaten.

5.   Signallichter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil I entsprechen.

Artikel 7.06

Radargerät und Wendeanzeiger

1.   Radargerät und Wendeanzeiger müssen einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern gemäß Anhang IX müssen eingehalten sein. Inland-ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Radargeräte. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards erfüllen.

Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.

2.   Bei Radareinmannsteuerständen

a)

darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein;

b)

muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben;

c)

muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.

Artikel 7.07

Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand

1.   Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen.

Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.

2.   Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.

Artikel 7.08

Interne Sprechverbindungen an Bord

An Bord von Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.

Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:

a)

zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;

b)

zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;

c)

zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;

d)

zur Schiffsführerkabine.

An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine Funksprechverbindung zulässig.

Artikel 7.09

Alarmanlage

1.   Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.

2.   Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „Aus“ zurückkehren kann.

3.   Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen.

In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.

Artikel 7.10

Heizung und Lüftung

Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.

Artikel 7.11

Bedienungseinrichtung für Heckanker

Auf Schiffen und Verbänden mit Radareinmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.

Artikel 7.12

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein.

Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung verursachte Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.

In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein.

Artikel 7.13

Vermerk im Gemeinschaftszeugnis für Schiffe mit Radareinmannsteuerständen

Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den Artikeln 7.01, 7.04 bis 7.08, und 7.11, ist im Gemeinschaftszeugnis einzutragen:

„Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand“.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Allgemeine Bestimmungen

1.   Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein.

2.   Überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entsprechen.

3.   Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt.

Artikel 8.02

Sicherheitsvorrichtungen

1.   Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können.

2.   An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln, Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein.

3.   Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für Notfälle auch außerhalb des Aufstellungsraumes und des Maschinenraumes abgeschaltet werden können.

4.   Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

5.   Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich.

6.   Isolierungen von Maschinenteilen müssen Artikel 3.04 Nummer 3 Absatz 2 entsprechen.

Artikel 8.03

Antriebsanlagen

1.   Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

2.   Die Bereiche

a)

Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen;

b)

Druck des Schmieröls der Antriebsmaschinen und der Getriebe;

c)

Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller

sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen, die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen.

3.   Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf, außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt werden.

4.   Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann.

5.   Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

Artikel 8.04

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren

1.   Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden.

2.   Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein.

3.   Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt sein, dass sie keinen Brand verursachen können.

4.   In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein Berührungsschutz genügen.

Artikel 8.05

Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör

1.   Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 l, die werksseitig fest mit diesen verbunden sind. Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2.   Diese Tanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen kann. Ventile an Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen, müssen selbstschließend sein.

3.   Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Brennstofftanks befinden.

4.   Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5.   Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich bezeichnet sein.

6.   Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der Europäischen Norm EN 12 827: 1999 versehen sein.

Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25 fache des Füllrohrquerschnitts betragen.

Sind Tanks für flüssige Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das 1,25 fache des Füllrohrquerschnitts betragen.

7.   Austrittsleitungen für Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einer Absperrvorrichtung versehen sein, die von Deck aus betätigt werden kann.

Dies gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.

8.   Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

9.   Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

10.

a)

Brennstofftanks müssen durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns gesichert sein.

b)

Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Nummer 11.

11.   Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.

Betätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungsteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1: 1999 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.

12.   Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.

13.   Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.

Artikel 8.06

Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör

1.   Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2.   Die Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.

3.   Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Schmieröltanks befinden.

4.   Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5.   Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich bezeichnet sein.

6.   Schmierölleitungen sowie ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

7.   Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

Artikel 8.07

Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

1.   Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Solche Öltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2.   Diese Öltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.

3.   Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine solchen Öltanks befinden.

4.   Diese Öltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5.   Die Füllöffnungen dieser Öltanks müssen deutlich bezeichnet sein.

6.   Die Leitungen für diese Öle sowie ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

7.   Diese Öltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

Artikel 8.08

Lenzeinrichtungen

1.   Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.

2.   Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m3, genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.

Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.

3.   Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

 

Q1 = 0,1 · d1 2 [l/min]

d1 ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

Die Mindestfördermenge Q2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

 

Q2 = 0,1 · d2 2 [l/min]

d2 ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

Jedoch braucht das Maß d2 nicht größer als das Maß d1 zu sein.

Bei der Bemessung von Q2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung.

In diesen Formeln bezeichnet

l

die Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in m;

d1

den rechnerischen inneren Durchmesser des Hauptlenzrohres in mm;

d2

den rechnerischen inneren Durchmesser des Zweiglenzrohres in mm.

4.   Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2 in mm aufweisen.

Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden.

5.   Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.

6.   In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.

7.   Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.

8.   Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.

Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig.

9.   Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.

10.   Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen im Gemeinschaftszeugnis eingetragen sein.

11.   Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.

Artikel 8.09

Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

1.   Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Sammelbehälter.

2.   Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der 1,5 fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.

Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der Europäischen Norm EN 1305: 1996 entsprechen.

3.   Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.

Artikel 8.10

Geräusch der Schiffe

1.   Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.

2.   Das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand darf den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten.

3.   Bei stillliegenden Schiffen, ausgenommen beim Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten.

KAPITEL 8a

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 9

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 9.01

Allgemeine Bestimmungen

1.   Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.

Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen.

2.   An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden:

a)

Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage;

b)

Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte;

c)

Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel;

d)

Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte.

Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen aber jederzeit beim Eigner verfügbar sein.

3.   Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0 °C bis +40 °C und auf Deck von – 20 °C bis +40 °C ausgelegt sein. Sie müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.

4.   Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein.

Artikel 9.02

Energieversorgungssysteme

1.   Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.

2.   Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.

3.   Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) Artikel 6.04.

Artikel 9.03

Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:

Aufstellungsort

Mindestschutzart

(nach IEC-Publ. 60529: 1992)

Generatoren

Motoren

Transformatoren

Schalttafeln

Verteilungen

Schaltgeräte

Installationsmaterial

Leuchten

Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume

IP 22

IP 22

IP 22 (2)

IP 22 (1)  (2)

IP 44

IP 22

Laderäume

 

 

 

 

IP 55

IP 55

Akku- und Farbenräume

 

 

 

 

 

IP 44

u. (Ex) (3)

Freies Deck, offene Steuerstände

 

IP 55

 

IP 55

IP 55

IP 55

Geschlossenes Steuerhaus

 

IP 22

IP 22

IP 22

IP 22

IP 22

Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume

 

 

 

IP 22

IP 20

IP 20

Sanitär- und Feuchträume

 

IP 44

IP 44

IP 44

IP 55

IP 44

Artikel 9.04

Explosionsschutz

In Räumen, in denen sich explosionsfähige Gase oder Gasgemische ansammeln können (wie in Akkumulatorenräumen oder in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Schaltgeräte für Leuchten und für andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein. Der Explosionsschutz muss den Eigenschaften der auftretenden explosionsfähigen Gase und Gasgemische (Explosionsgruppe, Temperaturklasse) entsprechen.

Artikel 9.05

Schutzerdung

1.   Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.

2.   Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

3.   Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.

Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung).

4.   Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:

Außenleiterquerschnitt

[mm2]

Minimum Schutzleiterquerschnitt

in isolierten Kabeln

[mm2]

separat verlegt

[mm2]

0,5 bis 4

gleich dem Außenleiterquerschnitt

4

> 4 bis 16

gleich dem Außenleiterquerschnitt

gleich dem Außenleiterquerschnitt

> 16 bis 35

16

16

> 35 bis 120

gleich dem halben Außenleiterquerschnitt

gleich dem halben Außenleiterquerschnitt

> 120

70

70

Artikel 9.06

Zulässige maximale Spannungen

1.   Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

Art der Anlage

Zulässige max. Spannung bei

Gleichstrom

Wechselstrom

Drehstrom

a.

Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen

250 V

250 V

500 V

b.

Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen

250 V

250 V

c.

Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks verwendet werden:

 

 

 

1.

allgemein

50 V (4)

50 V (4)

2.

mit Verwendung eines Schutz- oderTrenntransformators, der nur ein Gerät speist

250 V (5)

3.

bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung)

250 V

250 V

4.

bei Verwendung von Fehlerstromschutzschaltern ≤ 30 mA

250 V

500 V

d.

Ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitenden Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind

250 V

250 V

500 V

e.

Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden

50 V (4)

50 V (4)

2.   Abweichend von Nummer 1 sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen höhere Spannungen zulässig für

a)

Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;

b)

bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.

Artikel 9.07

Verteilungssysteme

1.   Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:

a)

2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);

b)

1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, katodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);

c)

2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).

2.   Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:

a)

4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);

b)

3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);

c)

3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).

3.   Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.

Artikel 9.08

Anschluss an Land oder andere externe Netze

1.   Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.

2.   Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.

3.   Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.

4.   Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.

5.   Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.

6.   Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.

7.   Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:

a)

die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;

b)

Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.

Artikel 9.09

Stromabgabe an andere Fahrzeuge

1.   Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.

2.   Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.

3.   Artikel 9.08 Nummern 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 9.10

Generatoren und Motoren

1.   Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart muss dem Aufstellungsort entsprechen (Artikel 9.03).

2.   Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.

Artikel 9.11

Akkumulatoren

1.   Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.

Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für Akkumulatoren in tragbaren Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW.

2.   Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW — errechnet aus Maximalladestrom und Nennspannung der Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen — müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.

Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.

3.   Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.

4.   Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können. Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als 2 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren.

Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist.

Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern.

5.   Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:

 

Q = 0,11 · I · n [m3/h]

In dieser Formel bezeichnet

I

=

Formula des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;

n

=

die Anzahl der Zellen.

Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen.

6.   Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch wenigstens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen.

7.   Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.

Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind.

8.   An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

Artikel 9.12

Schaltanlagen

1.   Schalttafeln

a)

Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein.

Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.

b)

Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises angebracht sein.

Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein.

c)

Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein.

d)

Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen nicht hygroskopisch sein.

e)

Sind in Schalttafeln NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze vorzuhalten.

2.   Schalter, Schutzeinrichtungen

a)

Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden.

Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein.

b)

Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein.

c)

Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist werden.

d)

Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden.

e)

Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.

f)

Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.

3.   Mess- und Überwachungseinrichtungen

a)

Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen, Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.

b)

Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet werden.

4.   Aufstellung von Schalttafeln

a)

Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.

Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben.

b)

Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht brennbaren Werkstoff geschützt sein.

c)

Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten versehen sein.

Artikel 9.13

Notabschaltvorrichtungen

Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.

Artikel 9.14

Installationsmaterial

1.   Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.

2.   Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar sein.

3.   Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig.

4.   Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des Steckers unter Strom möglich ist.

Artikel 9.15

Kabel

1.   Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein.

In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt, schwer entflammbar und selbst verlöschend sind.

Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von elektrischen Kabeln sind

a)

die IEC-Publikationen 60332-1: 1993, 60332-3: 2000 und

b)

gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt.

2.   Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet sein.

3.   Metallarmierungen, -abschirmungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein.

4.   Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein.

5.   Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung, betragen.

6.   Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.

7.   Durch die Befestigung der Kabel muss sichergestellt sein, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen bleiben.

8.   Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit und Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.

9.   Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.

10.   Kabel zu beweglichen Steuerhäusern müssen ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende Flexibilität bis – 20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe, UV-Strahlen und Ozon beständig ist.

Artikel 9.16

Beleuchtungsanlagen

1.   Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.

2.   Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird.

3.   Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder Elektromotoren.

Artikel 9.17

Signalleuchten

1.   Schalttafeln für Signalleuchten müssen im Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige Unterverteilungen versorgt werden können.

2.   Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können.

3.   Ein Ausfall der Einrichtungen nach Artikel 7.05 Nummer 2 darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuchten nicht beeinträchtigen.

4.   Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Leuchte melden. In Doppelstock- Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden können.

Artikel 9.18

(Ohne Inhalt)

Artikel 9.19

Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Alarmsysteme

Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können.

Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen.

Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nichtquittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes nicht verhindert werden.

Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen sind Abweichungen hiervon möglich.

b)

Sicherheitssysteme

Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern.

Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen.

Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.

Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen.

Artikel 9.20

Elektronische Anlagen

1.   Allgemeines

Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind.

2.   Prüfanforderungen

a)

Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC-Publikation 60092-504: 2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist.

b)

Spannungs- und Frequenzabweichungen

 

Abweichungen

dauernd

kurzzeitig

Allgemein

Frequenz

± 5 %

± 10 % 5 s

Spannung

± 10 %

± 20 % 1,5 s

Batteriebetrieb

Spannung

+ 30 %/– 25 %

c)

Wärmeprüfung

Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf 55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest vorgenommen.

d)

Kälteprüfung

Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf – 25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest vorgenommen.

e)

Vibrationsprüfung

Vibrationsprüfungen sollen mit der Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz.

Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger Schwingung innerhalb folgender Grenzen:

Allgemein:

f = 2,0 bis 13,2 Hz; a = ± 1 mm

(Amplitude a = Formula Schwingbreite)

f = 13,2 Hz bis 100 Hz: Beschleunigung ± 0,7 g.

Betriebsmittel, die an Dieselmotoren oder an Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen:

f = 2,0 bis 25 Hz; a = ± 1,6 mm

(Amplitude a = Formula Schwingbreite)

f = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4 g.

Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von Dieselmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen.

f)

Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit sind auf der Grundlage der internationalen Normen IEC-Publikationen 61000-4-2: 1995, 61000-4-3: 2002, 61000-4-4: 1995 mit dem Prüfschärfegrad 3 vorzunehmen.

g)

Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft.

Artikel 9.21

Elektromagnetische Verträglichkeit

Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf

a)

die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;

b)

die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;

c)

die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.

KAPITEL 10

AUSRÜSTUNG

Artikel 10.01

Ankerausrüstung

1.   Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

 

P = k · B · T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k

den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeuges berücksichtigt:

Formula

Für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;

c

die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Tragfähigkeit in t

Erfahrungszahl c

bis 400

45

über 400 bis 650

55

über 650 bis 1 000

65

über 1 000

70

Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

2.   Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

 

P = k · B · T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k

den Koeffizienten nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Gemeinschaftszeugnis vermerkte Wasserverdrängung in m3 an Stelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist;

3.   Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.

Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.

Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:

a)

Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen;

b)

Schubleichter.

4.   Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Gemeinschaftszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.

Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Gemeinschaftszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.

5.   Nach den Nummern 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.

6.   Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

7.   Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.

8.   Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

9.   Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

10.   Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:

a)

40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;

b)

10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;

c)

60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.

Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.

11.   Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:

a)

bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 · P' [kN];

b)

bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2 000 kg:

Formula;

c)

bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg: R = 0,25 · P' [kN]

In diesen Formeln bezeichnet

P'

die theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

12.   Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind die Sollmassen und Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und Nummer 11 in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

13.   Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

14.   Drahtseile an Stelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

Artikel 10.02

Sonstige Ausrüstung

1.   Folgende Ausrüstungsgegenstände nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Sprechfunkanlage;

b)

Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;

c)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;

d)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen;

e)

je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen festen Sonderabfälle und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen flüssigen Sonderabfälle gemäß den entsprechenden schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen;

f)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops.

2.   Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Drahtseile zum Festmachen

Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:

:

Erstes Seil

:

L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m,

:

Zweites Seil

:

2/3 des ersten Seils,

:

Drittes Seil

:

1/3 des ersten Seils.

Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden.

Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft Rs ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:

für L · B · T bis 1 000 m3: Formula;

für L · B · T über 1 000 m3: Formula.

Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10 204: 1991, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden.

Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

b)

Drahtseile zum Schleppen

 

Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein.

 

Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen.

 

Zum Schleppen geeignete Motorschiffe und Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht;

c)

eine Wurfleine;

d)

ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen;

e)

ein Bootshaken;

f)

ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Mitgliedstaates. Der Verbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandkasten gemäß Bild 8 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;

g)

ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;

h)

ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;

i)

ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer.

3.   Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.

Artikel 10.03

Tragbare Feuerlöscher

1.   An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3: 1996, vorhanden sein:

a)

im Steuerhaus;

b)

in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;

c)

in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;

d)

bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;

e)

an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.

2.   Für die unter Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöschgeräte gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.

3.   Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.

4.   Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in dem sie vorgehalten und verwendet werden.

5.   Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

6.   Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Bild 3 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.

Artikel 10.03a

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

1.   Für den Raumschutz dürfen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

2.   Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.

3.   Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.

4.   Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raums mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.

5.   Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Resolution A 800(19) oder eines anderen, nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025: 2000) genügen.

6.   Die Anlagen sind

a)

vor Inbetriebnahme;

b)

vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;

c)

nach Änderung oder Instandsetzung;

d)

regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.

7.   Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen der vorliegenden Nummer entsprechen.

Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

a)

äußere Inspektion der gesamten Anlage;

b)

Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;

c)

Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.

8.   Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

9.   Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.

10.   Für den Objektschutz in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.

Artikel 10.03b

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

1.   Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)

CO2 (Kohlenstoffdioxid);

b)

HFC 227ea (Heptafluorpropan);

c)

IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid).

Andere Löschmittel sind nur nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren zulässig.

2.   Lüftung, Luftansaugung

a)

Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.

b)

Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten.

c)

Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.

d)

Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.

e)

Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.

f)

Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten Räume aus bedienbar sein, die durch einen Brand in diesen Räumen nicht unzugänglich gemacht werden. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.

3.   Feuermeldesystem

Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.

4.   Rohrleitungssystem

a)

Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen sofern die verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen.

b)

Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird.

5.   Auslöseeinrichtung

a)

Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.

b)

Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.

c)

Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.

Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60331-21: 1999, entsprechen.

Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ gemäß Bild 6 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein:

„Feuerlöscheinrichtung

Installation d'extinction

Brandblusinstallatie

Fire-fighting installation“.

d)

Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.

e)

Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über

aa)

die Auslösung der Feuerlöschanlage;

bb)

die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;

cc)

das Verhalten der Besatzung bei Auslösung;

dd)

das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage enthalten.

f)

Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.

6.   Warnanlage

a)

Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.

b)

Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.

c)

Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.

d)

Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.

e)

Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.

f)

An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein:

„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!

Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!

Attention, installation d'extinction d'incendie

Quitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!

Let op, brandblusinstallatie!

Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten!

Warning, fire-fighting installation!

Leave the room as soon as the warning signal sounds (description of signal)“

7.   Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

a)

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft geltenden Vorschriften entsprechen.

b)

Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.

c)

Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.

d)

Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50 °C nicht überschreiten.

e)

Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.

8.   Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9.   Installation, Prüfung und Dokumentation

a)

Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.

b)

Die Anlage ist

aa)

vor Inbetriebnahme;

bb)

vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;

cc)

nach Änderung oder Instandsetzung;

dd)

regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.

c)

Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.

d)

Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

aa)

äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;

bb)

Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;

cc)

Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;

dd)

Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;

ee)

Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;

ff)

Prüfung des Feuermeldesystems;

gg)

Prüfung der Warnanlage.

e)

Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

f)

Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.

10.   CO2-Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raums in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite ein Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ gemäß Bild 4 der Anlage I mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.

b)

Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.

c)

Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen.

d)

Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.

e)

Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.

f)

Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.

11.   HFC-227ea — Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.

b)

Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.

c)

Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.

d)

Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.

e)

Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.

f)

Die HFC-227ea — Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)

Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.

h)

Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.

12.   IG-541 — Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.

b)

Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.

c)

Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.

d)

Der Fülldruck der Behälter darf bei +15 °C 200 bar nicht überschreiten.

e)

Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.

13.   Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

Für den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.

Artikel 10.04

Beiboote

1.   Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914: 1997 ausgerüstet sein:

a)

Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;

b)

Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;

c)

schwimmende Geräte und

d)

Fahrgastschiffe.

2.   Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mittels motorisch betriebener Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird.

3.   Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

Artikel 10.05

Rettungsringe und Rettungswesten

1.   An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14 144: 2002 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.

2.   An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395: 1998 oder EN 396: 1998 griffbereit vorhanden sein.

Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.

3.   Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

KAPITEL 11

SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH

Artikel 11.01

Allgemeines

1.   Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege sicher benutzen können.

2.   Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

Artikel 11.02

Schutz vor Sturz und Absturz

1.   Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.

2.   Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.

3.   Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.

4.   Außenkanten der Decks sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711: 1995 versehen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gangborden muss eine Fußleiste und ein durchlaufender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden.

5.   In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.

Artikel 11.03

Abmessung der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat.

Artikel 11.04

Gangbord

1.   Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden.

2.   Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,54 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite, zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante, von mindestens 0,65 m vorhanden ist. Die lichte Breite des Gangbords kann in diesem Fall weiter bis auf 0,50 m verringert werden, wenn an den Außenkanten der Gangborde Geländer entsprechend der Europäischen Norm EN 711: 1995 als Absturzsicherung aufgebaut sind. Bei Schiffen mit L von nicht mehr als 55 m mit Wohnungen nur auf dem Hinterschiff kann auf das Geländer verzichtet werden.

3.   Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord.

Artikel 11.05

Zugänge der Arbeitsplätze

1.   Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss

a)

vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein;

b)

die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;

c)

die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen.

2.   Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Schließen gesichert werden können.

3.   Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein.

4.   Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Notausgänge.

5.   Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung vorhanden sein.

Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen müssen.

Artikel 11.06

Ausgänge und Notausgänge

1.   Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.

2.   Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.

Artikel 11.07

Steigvorrichtungen

1.   Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein, Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben.

2.   Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens 0,15 m groß sein.

3.   Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein.

4.   Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein.

Artikel 11.08

Innenräume

1.   Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.

2.   Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein. Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

Artikel 11.09

Schutz gegen Lärm und Vibrationen

1.   Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind.

2.   Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird.

3.   Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle Gehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90 dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol für „Gehörschutz benutzen“ gemäß Bild 7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden.

Artikel 11.10

Lukenabdeckungen

1.   Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als 40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.

2.   Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.

3.   Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden.

4.   Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord mitzuführen.

Artikel 11.11

Winden

1.   Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.

2.   Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.

Artikel 11.12

Krane

1.   Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebes auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden.

2.   An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

a)

Name mit Anschrift des Herstellers;

b)

CE-Kennzeichnung mit Angabe des Baujahres;

c)

Bezeichnung der Serie oder des Typs;

d)

gegebenenfalls Seriennummer.

3.   An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

Bei Kranen, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein.

4.   Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich.

5.   Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.

Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.

Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein.

6.   Vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen.

Für Krane, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen.

Die Abnahme nach Satz 1 oder 2 muss durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

7.   Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate von einem Sachkundigen untersuchen zu lassen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.

8.   Spätestens alle zehn Jahre nach Abnahme ist der Kran erneut durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.

9.   Krane, deren Nutzlast 2 000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen.

10.   Für sämtliche Krane müssen sich mindestens folgende Unterlagen an Bord befinden:

a)

Bedienungsanleitung des Kranherstellers mit mindestens folgenden Angaben:

Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane;

höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung;

maximal zulässige Neigung des Krans;

Anleitung für Montage und Instandhaltung;

Richtlinien für die regelmäßigen Untersuchungen;

allgemeine technische Daten.

b)

Bescheinigung über erfolgte Prüfungen nach den Nummern 6 bis 8 oder Nummer 9.

Artikel 11.13

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

KAPITEL 12

WOHNUNGEN

Artikel 12.01

Allgemeine Bestimmungen

1.   Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.

2.   Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.

3.   Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind.

4.   Die Untersuchungskommission trägt in das Gemeinschaftszeugnis Beschränkungen der Betriebsform oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich sind.

Artikel 12.02

Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen

1.   Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.

2.   Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.

3.   Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.

4.   Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Dies gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2, eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.

5.   Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen

a)

in Aufenthaltsräumen 70 dB(A);

b)

in Schlafräumen 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich außerhalb der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.

6.   In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.

7.   In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.

8.   In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen).

9.   Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m3 betragen.

10.   In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.

11.   Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.

12.   Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn

a)

sie mindestens 0,60 m breit;

b)

die Stufen mindestens 0,15 m tief;

c)

die Stufen rutschsicher und

d)

Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind.

13.   Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

Artikel 12.03

Sanitäre Einrichtungen

1.   Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:

a)

eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden können;

b)

ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;

c)

eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.

2.   Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.

3.   Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/oder der Duschenwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.

Artikel 12.04

Küchen

1.   Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.

2.   Küchen müssen ausgerüstet sein mit

a)

Kochgerät;

b)

Spülbecken mit Abfluss;

c)

Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;

d)

Kühlschrank;

e)

genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.

3.   Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

Artikel 12.05

Trinkwasseranlagen

1.   Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.

2.   Trinkwasseranlagen müssen

a)

an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein;

b)

frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und

c)

gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.

3.   Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus

a)

ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungsmitglied haben;

b)

eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;

c)

eine Füllstandsanzeige haben;

d)

Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind.

4.   Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind nicht zulässig. Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen.

5.   Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete Luftfilter und Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.

Artikel 12.06

Heizung und Lüftung

1.   Wohnungen müssen ihrem Zweck entsprechend beheizt werden können. Die Heizungen müssen für die vorkommenden Wetterbedingungen ausgelegt sein.

2.   Wohn- und Schlafräume müssen auch bei geschlossenen Türen ausreichend belüftet werden können. Die Be- und Entlüftung muss unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation ermöglichen.

3.   Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass soweit wie möglich das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen wie Maschinen- oder Laderäume verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlassöffnungen so anzuordnen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen.

Artikel 12.07

Sonstige Wohnungseinrichtungen

1.   Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 · 0,90 m aufweisen.

2.   Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.

3.   Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.

KAPITEL 13

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 13.01

Allgemeine Anforderungen

1.   Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften des Kapitels 14 entsprechen.

2.   Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen und Verschieben gesichert sein.

3.   Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen, in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C gelagert oder verwendet werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.

4.   Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss sichergestellt sein.

5.   Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass eine Reinigung möglich ist.

Artikel 13.02

Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum

1.   Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.

2.   Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und Steuerhäusern zulässig, wenn das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht überschreitet.

3.   Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen

a)

einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann,

b)

ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und

c)

so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.

Artikel 13.03

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

1.   Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein.

2.   Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner in einem Maschinenraum aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander, einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell aus dem Feuerraum zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung des Maschinenraums erreichen kann.

Artikel 13.04

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern

1.   Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Litern hat.

2.   Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern muss die Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des Verdampfungsbrenners muss über dem Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem mindestens 100 mm über den Flurplatten liegen.

3.   Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen geeignete Ölregler haben, die für die jeweils gewählte Einstellung einen praktisch gleich bleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten und die bei einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12° einwandfrei arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur Niveauregulierung

a)

mit einem zweiten Schwimmer versehen sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus die Brennstoffzufuhr sicher und zuverlässig schließt oder

b)

mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des Verbrauchstanks fassen kann.

4.   Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt,

a)

darf er nicht höher angebracht sein, als in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers angegeben ist;

b)

muss er gegen unzulässige Erwärmung geschützt angebracht sein;

c)

muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus unterbrochen werden können.

5.   Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern mit natürlichem Zug müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr versehen sein.

Artikel 13.05

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein;

b)

die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch geregelt werden;

c)

die Zündung muss elektrisch oder mit Zündbrennern erfolgen;

d)

eine Flammenüberwachungseinrichtung muss vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr abstellt;

e)

der Hauptschalter muss außerhalb des Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.

Artikel 13.06

Luftheizgeräte

Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.

b)

Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.

c)

Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn

 

das Feuer erlischt;

 

keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;

 

die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder

 

die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.

 

In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wieder einsetzen.

d)

Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.

e)

Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.

f)

Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.

g)

Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.

h)

Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.

i)

Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.

Artikel 13.07

Heizung mit festen Brennstoffen

1.   Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen so auf einem Blech mit aufgebördeltem Rand stehen, dass glühende Brennstoffe oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können.

Dies ist nicht erforderlich in Räumen, die aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind.

2.   Mit festen Brennstoffen beheizte Kessel müssen mit thermostatischen Reglern versehen sein, die die zur Verbrennung erforderliche Luftzufuhr regeln.

3.   In der Nähe jedes Heizgerätes muss ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

KAPITEL 14

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 14.01

Allgemeines

1.   Flüssiggasanlagen umfassen im Wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren Behältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.

Ersatz- und Leerbehälter außerhalb der Behälteranlage sind nicht als Teile einer Flüssiggasanlage anzusehen. Für sie gilt Artikel 14.05 entsprechend.

2.   Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.

Artikel 14.02

Anlagen

1.   Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.

2.   Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.

3.   An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden.

4.   Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.

Artikel 14.03

Behälter

1.   Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter mit größerer Füllmasse zulassen.

2.   Die Behälter müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.

Artikel 14.04

Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen

1.   Behälteranlagen müssen an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, dass der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie dürfen nicht am vorderen oder achteren Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er zu diesen gasdicht ist und sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen lässt. Er muss so angeordnet sein, dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.

Es dürfen nur so viele Behälter zur gleichzeitigen Entnahme angeschlossen sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere Behälter dürfen nur unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils angeschlossen sein. Je Behälteranlage dürfen bis zu vier Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.

Auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu sechs Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.

Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein.

2.   Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann.

3.   Schränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am unteren und oberen Teil eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Die Behälter müssen in den Schränken stehend aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.

4.   Schränke müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht übersteigen kann.

5.   An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis „Flüssiggas“ und ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

Artikel 14.05

Ersatz- und Leerbehälter

Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnung und des Steuerhauses in einem Schrank nach Artikel 14.04 gelagert sein.

Artikel 14.06

Druckregler

1.   Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach Artikel 14.07 fest eingestellt sein.

2.   In oder hinter dem letzten Druckregler muss eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle einer Undichtigkeit aus der Schutzvorrichtung entweichendes Gas ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann; erforderlichenfalls muss für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut sein.

3.   Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.

Artikel 14.07

Druck

1.   Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 2,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegen.

2.   Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 0,05 bar über dem atmosphärischen Druck mit 10 % Toleranz liegen.

Artikel 14.08

Rohr- und Schlauchleitungen

1.   Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.

Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.

2.   Leitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.

3.   Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten.

4.   Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände. Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosionsschutz versehen sein.

5.   Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

Artikel 14.09

Verteilungsnetz

1.   Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt werden können.

2.   Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperrorgan für sich absperrbar sein muss.

3.   Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.

4.   Hinter jedem Druckregler muss ein Prüfanschluss vorhanden sein. Mittels einer Absperrvorrichtung muss sichergestellt sein, dass der Druckregler bei der Prüfung nicht dem Prüfdruck ausgesetzt wird.

Artikel 14.10

Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung

1.   Es dürfen nur Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für Propan zugelassen sind. Sie müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrannten Gases bei Erlöschen der Betriebs- oder der Zündflamme wirksam verhindern.

2.   Verbrauchsgeräte müssen so aufgestellt und angeschlossen sein, dass sie nicht umfallen oder unbeabsichtigt verschoben werden können und ein unbeabsichtigtes Abreißen von der Anschlussleitung nicht möglich ist.

3.   Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Kühlschränke müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.

4.   Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn es so gebaut ist, dass entweichendes Gas nicht in die tiefer liegenden Räume des Fahrzeuges, insbesondere bei Durchführungen von Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen kann.

5.   Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von der Raumluft unabhängig erfolgt.

6.   Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend großen Raum aufgestellt sein.

Artikel 14.11

Lüftung und Ableitung der Abgase

1.   Die Lüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muss durch hinreichend große Zu- und Abluftöffnungen, mindestens jedoch von je 150 cm2 freiem Querschnitt sichergestellt sein.

2.   Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen führen.

3.   Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Sie müssen betriebssicher und aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.

Artikel 14.12

Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften

An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise enthalten:

„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten.“

„Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert.“

„Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dichtgesetzt sein.“

Artikel 14.13

Abnahme

Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 ist die gesamte Anlage von einem von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage diesem Kapitel entspricht. Er hat der Untersuchungskommission hierüber einen Abnahmebericht vorzulegen.

Artikel 14.14

Prüfungen

Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

1.

Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 14.09 Nummer 4 des ersten Druckreglers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:

a)

Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 20 bar über atmosphärischem Druck;

b)

Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 3,5 bar über atmosphärischem Druck.

2.

Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 14.09 Nummer 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:

 

Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 1 bar über atmosphärischem Druck.

3.

Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 14.09 Nummer 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:

 

Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 0,15 bar über atmosphärischem Druck.

4.

Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.

5.

Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen sowie der Anschluss des Reglers an die Verbrauchsleitung:

 

Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.

6.

Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.

Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.

7.

Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.

Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen. Das Verbrauchsgerät darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Mängel behoben sind.

Artikel 14.15

Bescheinigung

1.   Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit diesem Kapitel ist im Gemeinschaftszeugnis zu bescheinigen.

2.   Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Abnahme nach Artikel 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.

3.   Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Abnahme nach Artikel 14.13 vorausgehen.

Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Abnahme nach Artikel 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

KAPITEL 15

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRGASTSCHIFFE

Artikel 15.01

Allgemeine Bestimmungen

1.   Folgende Bestimmungen gelten nicht:

a)

Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b;

b)

Artikel 4.01 bis 4.03;

c)

Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;

d)

Artikel 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V.

2.   Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:

a)

mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach Artikel 12.07 Nummer 3;

b)

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.04;

c)

Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07;

d)

mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 13.02 Nummern 2 und 3 und

e)

Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

3.   Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.

4.   Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Artikel 15.02

Schiffskörper

1.   Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach Artikel 2.09 wie folgt festzulegen:

a)

Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:

Formula;

Formula.

In diesen Formeln bezeichnet

f

=

den Wert 1 + 0,0013 · (a – 500);

a

=

den Längs- oder Querspantabstand mm; bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.

b)

Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.

c)

An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.

d)

Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.

2.   Anzahl und Anordnung der Schotte ist so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 schwimmfähig bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.

3.   Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 2 m nicht überschreiten.

4.   Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.

5.   Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 20 cm über die Tauchgrenze hochgeführt sein.

6.   Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.

7.   Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.

8.   Schotte nach Nummer 5, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.

9.   Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen

a)

dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;

b)

schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;

c)

auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:

„Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“.

10.   Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können.

b)

Nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.

c)

Die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten.

d)

Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden.

e)

Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.

11.   Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.

12.   Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.

13.   Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.

a)

Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.

b)

Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.

c)

Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.

14.   Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

15.   Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.

16.   Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und Artikel 15.06 Nummer 14 entsprechen.

Artikel 15.03

Stabilität

1.   Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

2.   Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:

a)

bei Beginn der Fahrt

100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;

b)

während der Fahrt

100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;

c)

bei Fahrtende

100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;

d)

leeres Schiff

keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.

Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen Verwendung.

Um Ballast während der Fahrt ändern zu können, muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:

100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, ist unter Nummer 52 des Gemeinschaftszeugnisses einzutragen, dass die Ballasttanks während der Fahrt nur leer oder voll sein dürfen und eine Änderung der Ballastbedingungen während der Fahrt verboten ist.

3.   Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:

a)

Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel φmax ≥ 15° auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn φf < φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel φf mindestens 0,20 m betragen;

b)

der Flutungswinkel φf darf nicht kleiner sein als 15°;

c)

die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von φf und φmax mindestens folgende Werte erreichen:

Fall

 

 

A

1

φmax = 15°

 

0,07 m·rad bis zum Winkel φ = 15°

2

15° < φmax < 30°

φmax ≤ φf

0,055 + 0,001 × (30 – φmax) m·rad bis zum Winkel φmax

3

15° < φf < 30°

φmax > φf

0,055 + 0,001 × (30 – φf) m·rad bis zum Winkel φf

4

φmax ≥ 30° und φf ≥ 30°

 

0,055 m·rad bis zum Winkel φ = 30°

In diesen Formeln bezeichnet

hmax

den maximalen Hebelarm;

φ

den Krängungswinkel;

φf

den Flutungswinkel, das heißt den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen;

φmax

den Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;

A

die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme.

d)

Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf nicht weniger als 0,15 m betragen;

e)

Der Krängungswinkel darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:

aa)

unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Fahrgästen und Wind nach den Nummern 4 und 5;

bb)

unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Fahrgästen und Drehbewegung nach den Nummern 4 und 6.

f)

Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmoments aus Fahrgästen, Wind und Drehbewegung nach den Nummern 4, 5 und 6 nicht weniger als 200 mm betragen.

g)

Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchstabe f mindestens 100 mm betragen.

4.   Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

Mp = g · P · y = g · ΣPi · yi [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

P

=

die Gesamtmasse der Personen an Bord in t, berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und nautischer Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;

y

=

den seitlichen Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in m;

g

=

die Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);

Pi

=

die Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen in t

Pi

=

ni · 0,075 · Ai [t]

In dieser Formel bezeichnet

Ai

=

die Fläche, auf der sich Personen befinden m2;

ni

=

die Personenzahl pro Quadratmeter,

wobei ni

4 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;

yi

=

den seitlichen Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in m.

Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.

Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments unbesetzt anzunehmen.

Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:

P

=

1,1 · Fmax · 0,075

für Tagesausflugsschiffe

1,5 · Fmax · 0,075

für Kabinenschiffe

In diesen Formeln bezeichnet

Fmax

=

die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.

y

=

B/2 in m

5.   Das Moment aus Wind (Mw) ist wie folgt zu berechnen:

 

Mw = pw · Aw · (lw + T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

pw

=

den spezifischen Winddruck von 0,25 kN/m2;

Aw

=

den Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in m2;

lw

=

den Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes Aw von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in m.

6.   Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr), hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:

 

Mdr = cdr · CB · v2 · D/LWL · (KG – T/2) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

cdr

=

einen Koeffizienten von 0,45;

CB

=

den Völligkeitsgrad der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);

v

=

die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in m/s;

KG

=

den Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in m.

Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend Artikel 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aber aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.

7.   Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

8.   Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die unter Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

9.   Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.

Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:

 

1-Abteilungsstatus

2-Abteilungsstatus

Ausdehnung des Seitenlecks

 

längs l [m]

1,20 + 0,07 · LWL

quer b [m]

B/5

0,59

senkrecht h [m]

vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung

Ausdehnung des Bodenlecks

 

längs l [m]

1,20 + 0,07 · LWL

quer b [m]

B/5

senkrecht h [m]

0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 15.02 Nummer 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt betrachtet werden

a)

Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotten, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zur Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden.

b)

Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.

c)

Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen.

d)

Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

Unterkunftsräume 95 %

Maschinen- und Kesselräume 85 %

Gepäck- und Vorratsräume 75 %

Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %

Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

e)

Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.

10.   In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

a)

der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten;

b)

über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 25° erreicht ist;

c)

nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

11.   Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes aus Personen nach Nummer 4 eingehalten werden:

a)

der Krängungswinkel φE darf 10° nicht überschreiten;

b)

über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels φm ≤ 25° einzuhalten;

Image

c)

nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind in der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden.

12.   Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

13.   Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden;

b)

sie müssen selbsttätig wirken;

c)

sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein;

d)

die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

Artikel 15.04

Sicherheitsabstand und Freibord

1.   Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen

a)

aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt und

b)

aus dem Restsicherheitsabstand nach Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe g.

Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 500 mm betragen.

2.   Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen

a)

aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe e ergibt und

b)

dem Restfreibord nach Artikel 15.03 Nummer 3 Buchstabe f.

Der Freibord muss jedoch mindestens 300 mm betragen.

3.   Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die Artikel 15.02 und 15.03 eingehalten sind.

4.   Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.

Artikel 15.05

Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

1.   Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Gemeinschaftszeugnis ein.

2.   Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:

a)

Zahl der Fahrgäste, für die eine Evakuierungsfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist,

b)

Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist,

c)

Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.

3.   Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

4.   Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.

Artikel 15.06

Fahrgasträume und -bereiche

1.   Fahrgasträume müssen

a)

sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und

b)

von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein;

c)

so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach Artikel 7.02 sie nicht durchqueren.

2.   Schränke oder Räume nach Artikel 11.13 für brennbare Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.

3.   Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Schlafplätze aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein.

b)

Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach Artikel 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.

c)

Ausgänge nach Buchstabe a und Buchstabe b müssen zweckmäßig angeordnet sein und müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.

d)

Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.

e)

Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite der Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.

f)

Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen in Fluchtrichtung öffnen und beiderseits gekennzeichnet sein.

g)

Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.

4.   Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.

b)

Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.

c)

Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.

d)

Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.

5.   Verbindungsgänge müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Räumen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben.

b)

Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.

c)

Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.

d)

Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.

e)

Sie müssen frei von Absätzen sein.

f)

Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.

g)

Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.

6.   Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.

b)

Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Evakuierungsflächen nach Nummer 8 führen.

c)

Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.

d)

Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.

e)

Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.

f)

Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.

7.   Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.

8.   Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Gesamtfläche der Sammelflächen AS in m2 muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:

Tagesausflugsschiffe

:

AS = 0,35 · Fmax [m2]

Kabinenschiffe

:

AS = 0,45 · Fmax [m2]

In dieser Formel bezeichnet

Fmax

die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.

b)

Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.

c)

Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.

d)

Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.

e)

Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.

f)

Eine sichere Evakuierung der Personen von diesen Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.

g)

Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.

h)

Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.

i)

Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.

j)

Die Buchstaben d und i gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.

k)

Sind an Bord Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.

l)

Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach Buchstabe i bis Buchstabe k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.

9.   Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen

a)

entsprechend der Europäischen Norm EN 13056: 2000 gebaut sein,

b)

eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;

c)

eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;

d)

im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;

e)

darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

aa)

Die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten.

bb)

Die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen.

cc)

Die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen.

dd)

Die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen.

ee)

Die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken.

ff)

Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.

Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ausgeführt sein.

10.   Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm EN 711: 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.

b)

Öffnungen und Einrichtungen für das an oder von Bord gehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.

c)

Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das an oder von Bord gehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.

d)

Durch sitzende Personen dürfen Sichtlinien nach Artikel 7.02 nicht unterbrochen werden.

11.   Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol gemäß Bild 1 der Anlage I angebracht sein.

12.   Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206: 2003 beschaffen sein. Abweichend von Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.

13.   Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen mit einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.

14.   Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich Feuerschutz zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.

Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.

15.   Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten.

16.   Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des Artikels 12.05 entsprechen.

17.   Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.

18.   Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.

19.   Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Artikel sinngemäß entsprechen.

Artikel 15.07

Antriebssystem

Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.

Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Wenn die beiden Maschinenräume gemeinsame Wandungen haben, müssen sie entsprechend Artikel 15.11 Nummer 2 gebaut sein.

Artikel 15.08

Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung

1.   Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach Artikel 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und — sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht — die Einstiegsbereiche und Evakuierungsflächen für Fahrgäste nach Artikel 15.06 Nummer 8 erfassen.

2.   Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.

3.   Eine Alarmanlage muss vorhanden sein. Diese muss unterteilt sein in

a)

eine Anlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.

Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:

aa)

in jeder Kabine;

bb)

in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;

cc)

in Gesellschaftsräumen, Esszimmern und ähnlichen Aufenthaltsräumen;

dd)

in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;

ee)

in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;

ff)

in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.

Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzubringen;

b)

eine Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.

Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverkennbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;

c)

eine Anlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung.

Die Alarmanlage nach Artikel 7.09 Nummer 1 muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.

Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.

4.   Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.

5.   Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.

6.   Ein fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.06 Nummer 4 muss vorhanden sein.

7.   Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.

8.   Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raums automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raums heruntergeführt sein.

9.   Zusätzlich zu dem Verbandskasten nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandskästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandskästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe f entsprechen.

Artikel 15.09

Rettungsmittel

1.   Zusätzlich zu den in Artikel 10.05 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten Rettungsringe entsprechend der Europäischen Norm EN 14144: 2003 in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein.

Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

2.   Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen

a)

für alle Mitglieder des Bordpersonals, die Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2;

b)

für die übrigen Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395: 1998 oder EN 396: 1998 griffbereit vorhanden sein.

3.   Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

4.   Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Nummern 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach den Europäischen Normen EN 395: 1998 oder EN 396: 1998 vorhanden sein.

Soweit die Einzelrettungsmittel nach Satz 1 nicht auch für Kinder geeignet sind, müssen für 10 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste, Einzelrettungsmittel nach der Europäischen Norm EN 395: 1998 für Kinder mit einem Körpergewicht bis 30 kg vorhanden sein.

5.   Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 10.04 sowie Rettungsflöße.

Rettungsflöße müssen

a)

über eine Beschriftung verfügen, aus der der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind,

b)

ausreichend Raum für die im Sitzen platznehmende zulässige Zahl der Personen bieten,

c)

einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Personen haben,

d)

mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein,

e)

aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,

f)

eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen,

g)

rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben,

h)

von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein und

i)

mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach Artikel 15.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.

6.   Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen

a)

über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind,

b)

einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben,

c)

aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,

d)

eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen,

e)

rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und

f)

von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.

7.   Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus

a)

aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen,

b)

beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und

c)

bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.

8.   Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

9.   Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.

10.   Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein.

11.   Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

Artikel 15.10

Elektrische Anlagen

1.   Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.

2.   Artikel 9.16 Nummer 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.

3.   Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden.

a)

Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;

b)

Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;

c)

Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;

d)

Sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;

e)

Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;

f)

Steuerhaus;

g)

Raum für die Notstromquelle;

h)

Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;

i)

Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.

4.   Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:

a)

Signalleuchten;

b)

Schallgeräte;

c)

Notbeleuchtung nach Nummer 3;

d)

Sprechfunkanlage;

e)

Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;

f)

Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i;

g)

Feuermeldesystem;

h)

weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;

i)

Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2.

5.   Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.

6.   Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraums, der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 abgetrennt sein.

Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.

Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze aufgestellt sein.

7.   Als Notstromquelle sind zulässig:

a)

Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können.

b)

Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.

8.   Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.

9.   Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach Artikel 2.09 geprüft werden.

10.   Die Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1 müssen voneinander unabhängig sein.

11.   Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.

Artikel 15.11

Feuerschutz

1.   Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.

a)

Das Prüfinstitut muss

aa)

dem Code für Brandprüfverfahren oder

bb)

der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025: 2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien genügen.

b)

Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind

aa)

Anlage I Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und

bb)

gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt.

c)

Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind

aa)

die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und

bb)

gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt.

d)

Als Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind

aa)

IMO-Entschließung A.754 (18) und

bb)

gleichwertige Vorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt.

2.   Trennflächen von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:

Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind

Räume

Kontrollstationen

Treppenschächte

Sammelflächen

Unterkunftsräume

Maschinenräume

Küchen

Vorratsräume

Kontrollstationen

A0

A0/B15 (6)

A30

A60

A60

A60

Treppenschächte

 

A0

A30

A60

A60

A60

Sammelflächen

 

 

A30/B15 (7)

A60

A60

A60

Unterkunftsräume

 

 

 

—/B15 (8)

A60

A60

A60

Maschinenräume

 

 

 

 

A60/A0 (9)

A60

A60

Küchen

 

 

 

 

 

A0

A60/B15 (10)

Vorratsräume

 

 

 

 

 

 

Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind

Räume

Kontrollstationen

Treppenschächte

Sammelflächen

Unterkunftsräume

Maschinenräume

Küchen

Vorratsräume

Kontrollstationen

A0

A0/B15 (11)

A0

A60

A60

A30

Treppenschächte

 

A0

A0

A60

A30

A0

Sammelflächen

 

 

A30/B15 (12)

A60

A60

A60

Unterkunftsräume

 

 

 

—/B0 (13)

A60

A30

A0

Maschinenräume

 

 

 

 

A60/A0 (14)

A60

A60

Küchen

 

 

 

 

 

B15

Vorratsräume

 

 

 

 

 

 

a)

Trennflächen vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die den folgenden Anforderungen genügen:

aa)

Sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt.

bb)

Sie sind in geeigneter Weise versteift.

cc)

Sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

Typ A60

60 Minuten

Typ A30

30 Minuten

Typ A0

0 Minuten.

dd)

Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern.

b)

Trennflächen vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:

aa)

Sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss.

bb)

Sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

Typ B15

15 Minuten

Typ B0

0 Minuten.

cc)

Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.

c)

Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.

3.   In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a verfügen.

4.   In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen.

5.   In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a verfügen.

6.   Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

7.   Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.

8.   Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen den folgenden Bestimmungen genügen:

a)

Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.

b)

Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.

c)

Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.

d)

Wasserdichte Türen nach Artikel 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.

9.   Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.

10.   Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:

a)

Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;

b)

Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.

Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.

11.   Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.

12.   Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

13.   Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

a)

Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.

b)

In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und

aa)

wenn sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder

bb)

wenn in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.

14.   Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist.

b)

Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.

c)

Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.

d)

Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Feuerklappen ausgerüstet sein.

e)

Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen, getrennt sein.

f)

Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.

g)

Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.

15.   Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Feuerklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.

16.   Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Evakuierungsflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.

b)

Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.

c)

Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.

d)

Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.

e)

Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.

f)

Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.

g)

Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.

17.   Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

Artikel 15.12

Feuerbekämpfung

1.   Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:

a)

ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;

b)

ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;

c)

ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.

Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des Artikels 10.03 Nummer 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.

2.   Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus

a)

zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;

b)

einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.

3.   Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass

a)

jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;

b)

der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und

c)

auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.

Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ gemäß Bild 5 der Anlage I mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.

4.   Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.

5.   Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.

6.   Materialien für Einrichtungen zur Feuerbekämpfung müssen entweder hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.

7.   Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.

8.   Die beiden Feuerlöschpumpen müssen

a)

in getrennten Räumen aufgestellt bzw. untergebracht sein;

b)

unabhängig voneinander betrieben werden können;

c)

jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;

d)

vor dem Heckschott aufgestellt sein.

Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.

9.   Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b versehen sein.

10.   Auf Kabinenschiffen müssen

a)

zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137: 1993 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136: 1998,

b)

zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine sowie

c)

vier Fluchthauben vorhanden sein.

Artikel 15.13

Sicherheitsorganisation

1.   Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:

a)

Havarie,

b)

Feuer an Bord,

c)

Evakuierung der Fahrgäste,

d)

Person über Bord.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach Artikel 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.

2.   Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:

a)

Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;

b)

Fluchtwege, Notausgänge und Sammel- und Evakuierungsflächen nach Artikel 15.06 Nummer 8;

c)

Rettungsmittel und Beiboote;

d)

Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;

e)

sonstige Sicherheitsausrüstung;

f)

Alarmanlage nach Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstabe a;

g)

Alarmanlage nach Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstaben b und c;

h)

Türen in Schotten nach Artikel 15.02 Nummer 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach Artikel 15.02 Nummern 9, 10 und 13 und Artikel 15.03 Nummer 12;

i)

Türen nach Artikel 15.11 Nummer 8;

j)

Feuerklappen;

k)

Feuermeldesystem;

l)

Notstromanlage;

m)

Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;

n)

Landanschlüsse;

o)

Absperrorgane der Brennstoffleitungen;

p)

Flüssiggasanlagen;

q)

Lautsprecheranlagen;

r)

Sprechfunkanlagen;

s)

Verbandskästen.

3.   Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen

a)

einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und

b)

auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.

4.   In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.

Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:

a)

Bezeichnung der Notfälle

Feuer

Leck

Allgemeine Gefahr

b)

Beschreibung der jeweiligen Notsignale

c)

Anweisungen bezüglich

Fluchtweg

Verhalten

Bewahrung der Ruhe

d)

Hinweise bezüglich

Rauchen

Verwendung von Feuer und offenem Licht

Öffnen der Fenster

Benutzung bestimmter Einrichtungen.

Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.

Artikel 15.14

Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern

1.   Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks oder geeigneten Bordkläranlagen ausgerüstet sein.

2.   Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein.

Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306: 1996 versehen sein.

Artikel 15.15

Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

1.   An Stelle des Nachweises einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 müssen Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, folgenden Kriterien entsprechen:

a)

im symmetrisch gefluteten Zustand darf das Schiff maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und

b)

die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.

Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteneinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 15.03 sichergestellt werden.

2.   Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.

3.   Abweichend von Artikel 15.03 Nummer 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.

4.   (Ohne Inhalt)

5.   Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikels 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei

a)

für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;

b)

mobile Einrichtungen zulässig sind;

c)

die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und

d)

eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss.

6.   Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikels 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff

a)

als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder

b)

einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder

c)

einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage aufweisen.

7.   Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach Artikel 15.02 Nummer 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn

a)

das Schiff über nur ein Deck verfügt;

b)

diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;

c)

die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und

d)

die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.

8.   Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.

9.   Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

10.   Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet:

a)

Artikel 15.04 Nummer 1 letzter Satz;

b)

Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;

c)

Artikel 15.07.

11.   Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt Artikel 15.12 Nummer 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.

KAPITEL 15a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEGELFAHRGASTSCHIFFE

Artikel 15a.01

Anwendung des Teils II

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils II gelten für Segelfahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 15a.02

Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe

1.   Für Segelfahrgastschiffe, deren LWL 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht mehr als LWL in ganzen Metern beträgt, gelten folgende Bestimmungen nicht:

a)

Artikel 3.03 Nummer 7, sofern Anker nicht in Klüsen gefahren werden;

b)

Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe d bezüglich der Länge;

c)

Artikel 15.08 Nummer 3 Buchstabe a;

d)

Artikel 15.15 Nummer 9 Buchstabe a.

2.   Abweichend von Nummer 1 kann die Anzahl der Fahrgäste auf das 1,5-fache LWL in ganzen Metern erhöht werden, wenn die Besegelung und die Deckseinrichtung dies zulassen.

Artikel 15a.03

Stabilitätsanforderungen für das Schiff unter Segeln

1.   Für die Berechnung des krängenden Moments nach Artikel 15.03 Nummer 3 müssen bei der Ermittlung des Gewichtsschwerpunktes des Schiffes die aufgetuchten Segel einbezogen werden.

2.   Unter Berücksichtigung aller Beladungsfälle nach Artikel 15.03 Nummer 2 und unter Verwendung einer Standardbesegelung darf das durch Winddruck verursachte krängende Moment nicht so hoch sein, dass ein Krängungswinkel von 20° überschritten wird. Dabei muss

a)

für die Rechnung ein gleich bleibender Winddruck von 0,07 kN/m2 angesetzt werden,

b)

der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen und darf

c)

der Restfreibord nicht negativ sein.

3.   Der Hebelarm der statischen Stabilität muss bei einem Krängungswinkel

a)

von 25° oder mehr seinen Maximalwert erreichen,

b)

von 30° oder mehr mindestens 200 mm betragen,

c)

bis 60° positiv sein.

4.   Die Fläche unter der Hebelarmkurve darf bis

a)

30° nicht weniger als 0,055 m·rad betragen;

b)

40° oder bei dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist, nicht weniger als 0,09 m·rad betragen.

Zwischen

c)

30° und 40° oder

d)

zwischen 30° und dem Winkel, bei dem eine ungeschützte Öffnung unter Wasser gerät und der kleiner als 40° ist,

darf diese Fläche nicht unter 0,03 m·rad liegen.

Artikel 15a.04

Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen

1.   Abweichend von Artikel 6.01 Nummer 3 und Artikel 9.01 Nummer 3 müssen die Anlagen für ständige Neigungen des Schiffes bis 20° ausgelegt sein.

2.   Abweichend von Artikel 15.15 Nummer 7 Buchstabe c darf die Höhe Unterkante Türöffnung bis auf 200 mm über dem Boden des Fahrgastbereichs verringert werden. Dabei muss sich die Tür nach dem Öffnen selbsttätig schließen und verriegeln.

3.   Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 10 Buchstabe a kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen wegnehmbare Geländer in den Bereichen zulassen, wo es für die Segelführung notwendig ist.

4.   Abweichend von Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 15.06 Nummer 9 Buchstabe b kann die Untersuchungskommission für Segelfahrgastschiffe, deren Länge 25 m nicht überschreitet, bei Verbindungsgängen und -treppen eine geringere lichte Breite als 800 mm zulassen. Das Maß von 600 mm darf jedoch nicht unterschritten werden.

5.   Im Sinne von Artikel 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.

6.   Kann während der Segelfahrt die Schraube leer mitdrehen, sind gefährdete Antriebsteile vor Schäden zu schützen.

Artikel 15a.05

Takelage im Allgemeinen

1.   Die Teile der Takelage sind so anzuordnen, dass ein unzulässiges Scheuern vermieden wird.

2.   Werden andere Materialien als Holz oder eine außergewöhnliche Betakelung verwendet, muss diese Bauart eine den in diesem Kapitel festgelegten Abmessungen und Festigkeiten gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Für den Nachweis der Festigkeit muss

a)

eine Festigkeitsberechnung erstellt werden oder

b)

die ausreichende Festigkeit von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft bestätigt worden sein oder

c)

die Dimensionierung nach einem anerkannten Regelwerk erfolgen (z.B. Middendorf; Kusk-Jensen).

Der Nachweis muss der Untersuchungskommission vorgelegt werden.

Artikel 15a.06

Masten und Rundhölzer im Allgemeinen

1.   Sämtliche Rundhölzer müssen aus Material guter Qualität hergestellt sein.

2.   Holz für Masten muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

frei von Astkonzentrationen;

b)

frei von Splint innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen;

c)

möglichst längsfaserig;

d)

möglichst gerade gewachsen.

3.   Wird als Holzart Pitchpine oder Oregonpine der Qualitätsstufe „clear and better“ verwendet, können die Durchmesser in den Tabellen der Artikel 15a.07 bis 15a.12 um 5 % verringert werden.

4.   Werden für Masten, Stengen, Rahen, Bäume und Bugspriete keine Hölzer mit runden Querschnitt verwendet, müssen diese über eine gleichwertige Festigkeit verfügen.

5.   Mastfundament, Mastkoker, Befestigungen auf dem Deck, an Wrangen oder Steven müssen so konstruiert werden, dass die darauf ausgeübten Kräfte auf andere damit verbundenen Teile abgeleitet oder von diesen übernommen werden.

6.   In Abhängigkeit von der Belastung und Stabilität des Schiffes sowie von der Verteilung der verfügbaren Segelfläche kann die Untersuchungskommission im Vergleich mit den in den Artikeln 15a.07 bis 15a.12 vorgeschriebenen Abmessungen eine Verringerung der Querschnitte der Rundhölzer und gegebenenfalls der Anforderungen an die Takelage zulassen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 15a.05 Nummer 2 vorzulegen.

7.   Ist die Schwingungsdauer/Schlingerzeit des Schiffes in Sekunden kürzer als drei Viertel der Schiffsbreite in Metern, sind die in den Artikeln 15a.07 bis 15a.12 vorgeschriebenen Abmessungen zu erhöhen. Dazu sind Nachweise nach Artikel 15a.05 Nummer 2 vorzulegen.

8.   In den Tabellen der Artikel 15a.07 bis 15a.12 und 15a.14 sind mögliche Zwischenwerte zu interpolieren.

Artikel 15a.07

Besondere Vorschriften für Masten

1.   Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (15)

(m)

Durchmesser an Deck (cm)

Durchmesser am Saling (cm)

Durchmesser am Eselshaupt (cm)

10

20

17

15

11

22

17

15

12

24

19

17

13

26

21

18

14

28

23

19

15

30

25

21

16

32

26

22

17

34

28

23

18

36

29

24

19

39

31

25

20

41

33

26

21

43

34

28

22

44

35

29

23

46

37

30

24

49

39

32

25

51

41

33

Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen.

Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen.

Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.

2.   Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

Artikel 15a.08

Besondere Vorschriften für Stengen

1.   Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (16)

(m)

Durchmesser  am Fuß (cm)

Durchmesser in halber Länge (cm)

Beschlagdurchmesser (17)

(cm)

4

8

7

6

5

10

9

7

6

13

11

8

7

14

13

10

8

16

15

11

9

18

16

13

10

20

18

15

11

23

20

16

12

25

22

17

13

26

24

18

14

28

25

20

15

31

27

21

Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.

2.   Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

Artikel 15a.09

Besondere Vorschriften für Bugspriete

1.   Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (18)

(m)

Durchmesser am Vorsteven (cm)

Durchmesser in halber Länge (cm)

4

14,5

12,5

5

18

16

6

22

19

7

25

23

8

29

25

9

32

29

10

36

32

11

39

35

12

43

39

2.   Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vierfachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.

3.   Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

Artikel 15a.10

Besondere Vorschriften für Klüverbäume

1.   Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge  (19)(m)

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Durchmesser auf dem Steven (cm)

7

10

14

17

21

24

28

31

35

2.   Der Durchmesser des Klüverbaumes an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

Artikel 15a.11

Besondere Vorschriften für Großbäume

1.   Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge  (20)(m)

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

Durchmesser (cm)

14

15

16

17

18

20

21

23

24

25

26

27

2.   Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

3.   Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.

4.   Der Durchmesser muss — vom Mast ab gemessen — auf 2/3 der Länge am größten sein.

5.   Wenn

a)

ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder

b)

der Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,

kann die Untersuchungskommission gemäß Artikel 15a.05 Nummer 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.

6.   Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 15a.12

Besondere Vorschriften für Gaffeln

1.   Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge  (21)(m)

4

5

6

7

8

9

10

Durchmesser (cm)

10

12

14

16

17

18

20

2.   Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.

3.   Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.

4.   Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.

5.   Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.

6.   Bei Segelflächen unter 50 m2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

Artikel 15a.13

Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

1.   Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen gemäß Artikel 15a.14 und Artikel 15a.15 entsprechen.

2.   Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:

a)

Spleiße,

b)

Presshülsen oder

c)

Vergusshülsen.

Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.

3.   Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.

4.   Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

Artikel 15a.14

Besondere Vorschriften für stehendes Gut

1.   Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes  (22)(m)

11

12

13

14

15

16

17

18

Bruchfestigkeit der Fockstag (kN)

160

172

185

200

220

244

269

294

Bruchfestigkeit der Wanten (kN)

355

415

450

485

525

540

630

720

Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite

3

3

3

3

3

3

4

4

2.   Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes  (23)(m)

< 13

13-18

> 18

Bruchfestigkeit des Backstages (kN)

89

119

159

Bruchfestigkeit der Topstenge (kN)

89

119

159

Länge der Topstenge (m)

< 6

6-8

> 8

Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN)

58

89

119

Länge des Klüverbaumes (m)

< 5

5-7

> 7

Bruchfestigkeit des Bugstages (kN)

58

89

119

3.   Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 mal 7 FE in der Festigkeitsklasse 1 550 N/mm2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 mal 36 SE oder 6 mal 19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 mal 19 sind die in der Tabelle angegeben Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.

4.   Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.

5.   Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.

6.   Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.

7.   Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.

8.   Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m3)

Reduzierung (%)

> 20 bis 30

20

10 bis 20

35

< 10

60

Artikel 15a.15

Besondere Vorschriften für laufendes Gut

1.   Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden Gutes

Seilmaterial

Segelfläche (m2)

Bruchfestigkeit (KN)

Seildurchmesser (mm)

Stagsegelfallen

Stahldraht

bis 35

20

6

> 35

38

8

Faser (Polypropylen-PP)

Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe

Gaffelsegelfallen

Toppsegelfallen

Stahldraht

bis 50

20

6

> 50 bis 80

30

8

> 80 bis 120

60

10

> 120 bis 160

80

12

Faser (PP)

Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30° 2 eine Seilscheibe

Stagsegelschoten

Faser (PP)

bis 40

14

 

> 40

18

Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können

Gaffel-/Topp-

segelschoten

Stahldraht

< 100

60

10

100 bis 150

85

12

> 150

116

14

Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig

Faser (PP)

Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe

2.   Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.

3.   Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden.

Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

Artikel 15a.16

Beschläge und Teile der Takelage

1.   Die Durchmesser der Seilscheiben (gemessen Seilmitte — Seilmitte) müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Stahldrahtseil (mm)

6

7

8

9

10

11

12

Faserseil (mm)

16

18

20

22

24

26

28

Seilscheibe (mm)

100

110

120

130

145

155

165

2.   Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.

3.   Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z.B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.

4.   Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

5.   An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.

6.   Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.

7.   Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.

Artikel 15a.17

Segel

1.   Es muss sichergestellt sein, dass Segel einfach, schnell und sicher eingeholt werden können.

2.   Die Segelfläche muss zum Schiffstyp und zur Wasserverdrängung passen.

Artikel 15a.18

Ausrüstung

1.   Schiffe, die mit einem Klüverbaum oder Bugspriet ausgerüstet sind, müssen ein Klüvernetz und eine ausreichende Anzahl dazugehöriger Halte- und Spannvorrichtungen haben.

2.   Auf die Ausrüstung nach Nummer 1 kann verzichtet werden, wenn der Klüverbaum oder Bugspriet mit einem Hand- und Fußpferd ausgerüstet ist, das für die Aufnahme eines mitzuführenden Sicherheitsgurtes ausreichend dimensioniert ist.

3.   Für Arbeiten in der Takelage ist ein Bootsmannsstuhl vorzuhalten.

Artikel 15a.19

Prüfung

1.   Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst

a)

die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;

b)

den Zustand der Masten und Rundhölzer;

c)

den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;

d)

die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;

e)

die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;

f)

die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;

g)

die für die Segelführung vorgesehenen Winden;

h)

sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;

i)

die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;

j)

die Ausrüstung nach Artikel 15a.18.

2.   Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Artikel 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.

3.   An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten gemäß Nummer 1 erfolgten Prüfung mitgeführt werden.

KAPITEL 16

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 16.01

Zum Schieben geeignete Fahrzeuge

1.   Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

a)

der Übergang zum geschobenen Fahrzeug leicht und gefahrlos möglich ist, auch wenn die Kupplungsmittel angebracht sind;

b)

sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und

c)

ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.

2.   Werden zum Kuppeln Drahtseile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.

3.   Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.

Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten die Artikel 6.02 bis 6.04 sinngemäß.

4.   Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a entfallen.

Artikel 16.02

Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge

1.   Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht

a)

Kapitel 5 bis 7 und Kapitel 12;

b)

Artikel 8.08, Nummern 2 bis 8, Artikel 10.02, Artikel 10.05 Nummer 1.

Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs anzuwenden.

2.   Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:

a)

Wasserdichte Querschotte nach Artikel 3.03 Nummer 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.

b)

Abweichend von Artikel 8.08 Nummer 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.

3.   Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

Artikel 16.03

Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.

Artikel 16.04

Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.

Artikel 16.05

Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge

1.   Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.

b)

Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.

c)

Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller.

d)

Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Sinne der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten Schlepphilfe für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb leisten, auch eine Schleppeinrichtung, wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt entsprechend.

e)

Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.

2.   Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.

Artikel 16.06

Probefahrten mit Verbänden

1.   Für Erteilung der Zulassung als Schubboot oder Motorschiff zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Gemeinschaftszeugnis bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind und veranlasst die Probefahrten nach Artikel 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die Artikel 5.02 bis 5.10 erfüllen.

Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.

2.   Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die Artikel 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Gemeinschaftszeugnis des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und amtliche Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.

Artikel 16.07

Eintragungen in das Gemeinschaftszeugnis

1.   Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Gemeinschaftszeugnis vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den Artikel 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.

2.   In das Gemeinschaftszeugnis des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:

a)

zugelassene Verbände und Formationen;

b)

Art der Kupplungen;

c)

größte ermittelte Kupplungskräfte und

d)

gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.

KAPITEL 17

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHWIMMENDE GERÄTE

Artikel 17.01

Allgemeine Bestimmungen

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung Kapitel 3, Kapitel 7 bis 14 und Kapitel 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

Artikel 17.02

Abweichungen

1.   Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:

a)

Artikel 3.03 Nummern 1 und 2 gilt sinngemäß;

b)

Artikel 7.02 gilt sinngemäß;

c)

Die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach Artikel 12.02 Nummer 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;

d)

Von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2.   Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

a)

auf Artikel 10.01 Nummer 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 10.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;

b)

auf Artikel 12.02 Nummer 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.

3.   Zusätzlich gilt

a)

für Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;

b)

für Artikel 8.10 Nummer 3: Bei stilliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;

c)

für Artikel 10.03 Nummer 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;

d)

für Artikel 14.02 Nummer 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entsprechen.

Artikel 17.03

Sonstige Bestimmungen

1.   Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2.   Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG des Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen (24) entsprechen.

3.   Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4.   Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

Artikel 17.04

Restsicherheitsabstand

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.

2.   Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3.   An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

Artikel 17.05

Restfreibord

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.

2.   Der Restfreibord nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3.   Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 17.08 eingehalten ist.

4.   Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.

Artikel 17.06

Krängungsversuch

1.   Der Stabilitätsnachweis nach den Artikel 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.

2.   Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.

Artikel 17.07

Stabilitätsnachweis

1.   Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden ist. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.

2.   Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:

a)

Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;

b)

hydrostatische Daten oder Kurven;

c)

Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder Artikel 17.08 erforderlich;

d)

Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;

e)

Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;

f)

Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.

3.   Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:

a)

Dichte des Baggergutes bei Baggern

Sand und Kies 1,5 t/m3;

sehr nasser Sand 2,0 t/m3;

Erdreich im Mittel 1,8 t/m3;

Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;

b)

bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;

c)

bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.

4.1.   In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen

a)

aus Last;

b)

aus baulichen Asymmetrien;

c)

aus Winddruck;

d)

aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;

e)

aus Queranströmung, soweit erforderlich;

f)

aus Ballast und Vorräten;

g)

aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;

h)

aus freien Flüssigkeitsoberflächen;

i)

aus dynamischen Massenkräften;

j)

aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.

Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.

4.2.   Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

c

=

den formabhängigen Widerstandsbeiwert.

Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.

Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen;

pw

=

den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist;

A

=

den Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2;

lw

=

den Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m.

4.3.   Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 15.03 Nummer 6 zu verwenden.

4.4.   Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.

4.5.   Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.

4.6.   Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.

5.   Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel

 

Ma = 10 · D · Formula · sinφ [kNm]

berechnet werden. In dieser Formel bezeichnet

Formula

=

die metazentrische Höhe in m;

φ

=

den Krängungswinkel in °.

Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 und 4.

Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

Artikel 17.08

Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 17.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

a)

nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m beträgt;

b)

innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens

h = 0,30 – 0,28 · φn [m]

vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);

c)

die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;

d)

ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.04 vorhanden ist;

e)

ein Restfreibord von mindestens 0,05 m vorhanden ist;

f)

innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens

h = 0,20 – 0,23 · φn [m]

vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.

Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

Artikel 17.09

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Einsenkungsmarken nach Artikel 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.06 müssen angebracht sein.

Artikel 17.10

Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

1.   Auf die Anwendung der Artikel 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,

a)

durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und

b)

bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.

2.   Jedoch müssen

a)

bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;

b)

der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.

KAPITEL 18

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 18.01

Einsatzbedingungen

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I oder II bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

Artikel 18.02

Anwendung des Teils II

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.

Artikel 18.03

Abweichungen

1.

a)

Artikel 3.03 Nummer 1 gilt sinngemäß;

b)

Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;

c)

Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstaben a und b gilt sinngemäß;

d)

von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2.   Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

a)

auf Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;

b)

auf Artikel 10.01 Nummern 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 10.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;

c)

auf Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

Artikel 18.04

Sicherheitsabstand und Freibord

1.   Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.

2.   Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

Artikel 18.05

Beiboote

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

a)

kein Fahrantrieb vorhanden ist oder

b)

auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht.

Diese Erleichterung ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR HISTORISCHE SCHIFFE

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KANALBARGEN

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19b

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE 4 VERKEHREN

Artikel 19b.01

Anwendung von Kapitel 4

1.   Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:

a)

wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;

b)

wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.

2.   Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.

KAPITEL 20

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SEESCHIFFE

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SPORTFAHRZEUGE

Artikel 21.01

Allgemeines

Für Sportfahrzeuge gelten für Bau und Ausrüstung nur die Artikel 21.02 und 21.03.

Artikel 21.02

Anwendung des Teils II

1.   Für Sportfahrzeuge gelten

a)

aus Kapitel 3:

 

Artikel 3.01, Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6, Artikel 3.04 Nummer 1;

b)

Kapitel 5;

c)

aus Kapitel 6:

 

Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.08;

d)

aus Kapitel 7:

 

Artikel 7.01 Nummern 1 und 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummern 1 und 2, Artikel 7.04 Nummer 1, Artikel 7.05 Nummer 2, Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;

e)

aus Kapitel 8:

 

Artikel 8.01 Nummern 1 und 2, Artikel 8.02 Nummern 1 und 2, Artikel 8.03 Nummern 1 und 3, Artikel 8.04, Artikel 8.05 Nummern 1 bis 10 und Nummer 13, Artikel 8.08 Nummern 1, 2, 5, 7 und 10, Artikel 8.09 Nummer 1, Artikel 8.10;

f)

aus Kapitel 9:

 

Artikel 9.01 Nummer 1 sinngemäß;

g)

aus Kapitel 10:

 

Artikel 10.01 Nummern 2 und 3 sowie Nummern 5 bis 14, Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben a bis c sowie Nummer 2 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben a, b und d, wobei mindestens zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; Artikel 10.03 Nummern 2 bis 6, Artikel 10.03a, Artikel 10.03b, Artikel 10.05;

h)

Kapitel 13;

i)

Kapitel 14.

2.   Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote) (25) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf

a)

Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;

b)

Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummer 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;

c)

Artikel 8.01 Nummer 2, Artikel 8.02 Nummer 1, Artikel 8.03 Nummer 3, Artikel 8.05 Nummer 5, Artikel 8.08 Nummer 2, Artikel 8.10;

d)

Artikel 10.01 Nummern 2, 3, 6 und 14, Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben b und d, sowie Nummern 2 bis 6, Artikel 10.05;

e)

Kapitel 13;

f)

aus Kapitel 14:

aa)

Artikel 14.12;

bb)

Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc)

Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen muss;

dd)

Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

Artikel 21.03

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 22

STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN

Artikel 22.01

Allgemeines

1.   Sind nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.

Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

2.   Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

a)

Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen

Formula

-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;

b)

Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;

c)

Formblätter zur Stabilitätskontrolle;

d)

eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

3.   Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.

4.   Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Artikel 22.02

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

1.   Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:

a)

Die metazentrische Höhe

Formula

darf 1,00 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.

c)

Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

cKZ

den Beiwert (cKZ = 0,04) in s2/m;

v

die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s;

Formula

die Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m;

T'

den Tiefgang des beladenen Schiffes in m.

d)

Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

cKW

den Beiwert (cKW = 0,025) in t/m2;

A'

den Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff in m2;

D'

das Deplacement des beladenen Schiffes in t;

lW

die Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie in m;

T'

den Tiefgang des beladenen Schiffes in m.

e)

Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

In dieser Formel bezeichnet

cKfO

den Beiwert (cKfO = 0,015) in t/m2;

b

die Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (26);

l

die Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (26);

D'

das Deplacement des beladenen Schiffes in t.

f)

Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

2.   Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene Formula gleich oder kleiner als Formula zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss Formula zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

Formula

Für Formula darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5°).

b)

Formula

zul =

Formula

– 1,00 [m]
Der kleinere Wert für

Formula

zul nach Formel a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet

Formula

zul

die maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m;

Formula

die Höhe des Metazentrums über Basis in m nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

F

den jeweils vorhandenen Freibord auf Formula L in m;

Z

den Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis

Formula

v

die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s;

Tm

den jeweiligen mittleren Tiefgang in m;

hKW

den krängenden Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d in m;

hKfO

die Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e in m.

3.   Näherungsformel für

Formula

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 22.03 Nummer 2 der Wert für Formula aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

a)

für Schiffe mit Pontonform

Formula

b)

für andere Schiffe

Formula

Artikel 22.03

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

1.   Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:

a)

Die metazentrische Höhe

Formula

darf 0,50 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.

c)

Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von Artikel 22.02 Nummer 1 Buchstaben c bis e zu berechnen.

d)

Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.

2.   Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene Formula gleich oder kleiner als Formula zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss Formula zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

Image

Formula darf kein kleinerer Wert als 6,6 und

für Imagekein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

b)

Formula

zul =

Formula

– 0,50 [m].
Der kleinere Wert für

Formula

zul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet

I

das Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm in m4 nach der Näherungsformel nach Nummer 3;

i

das Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe

Formula

Image

die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in m3;

F'

den ideellen Freibord F' = H' – Tm [m] oder Formula[m]wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

a

den senkrechten Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes in m;

b

den Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff in m;

H'

die ideelle Seitenhöhe Formula;

q

die Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].

3.   Näherungsformel für I

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a)

für Schiffe mit Pontonform

Image

b)

für andere Schiffe

Image

Artikel 22.04

Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 22.01 Nummer 2 entnommen werden.

KAPITEL 22a

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET

Artikel 22a.01

Anwendung des Teils I

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu Artikel 2.03 Nummer 3 die Untersuchungskommission, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Artikel 22a.02

Anwendung des Teils II

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die Artikel 22a.03 bis 22a.05.

Artikel 22a.03

Festigkeit

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

Artikel 22a.04

Schwimmfähigkeit und Stabilität

1.   Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 9.

2.   Die ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen sein.

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung — Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes — müssen ermittelt werden entweder durch

einen Krängungsversuch oder

durch eine detaillierte Gewichtsrechnung. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Fahrzeug kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +/– 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Schiffsleergewicht abweichen dürfen.

3.   Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für das voll abgeladene Fahrzeug nachgewiesen werden.

Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn für nachfolgende Zwischenzustände ausreichende Stabilität nachgewiesen wird.

4.   Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a)

Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite

Längsausdehnung

:

mindestens 0,10 L,

Querausdehnung

:

0,59 m,

Senkrechte Ausdehnung

:

von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b)

Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden

Längsausdehnung

:

mindestens 0,10 L,

Querausdehnung

:

3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung

:

von der Basis 0,39 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.

c)

Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.

Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.

d)

Flutbarkeiten

Es ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen.

Abweichend von dieser Annahme darf mit folgenden Flutbarkeiten gerechnet werden:

Maschinen- und Betriebsräume 85 %

Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %

Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit irgendeiner Abteilung kleiner ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.

e)

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 100 mm über der Schwimmebene liegen.

5.   Die Stabilität im Leckfall ist ausreichend, wenn auf der Grundlage der Annahmen nach Nummer 4

a)

im Endzustand der Flutung ein verbleibender Sicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten und eine Neigung des Fahrzeuges von 5° nicht überschritten werden oder

b)

Berechnungen nach dem in der ADNR Teil 9 vorgeschriebenen Verfahren zur Leckstabilitätsrechnung ein positives Ergebnis haben.

6.   Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

7.   Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

8.   Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach der ADNR Teil 9 mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

9.   Soweit zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 2 oder 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

Artikel 22a.05

Zusätzliche Anforderungen

1.   Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

a)

über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder

über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare und mit eigener Energieversorgung versehene Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist und die bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglicht;

b)

über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 verfügen;

c)

über ein festinstalliertes Lenzsystem nach Artikel 8.08 verfügen;

d)

die Anforderungen des Artikels 23.09 Nummer 1.1 erfüllen.

2.   Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

a)

im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,

b)

über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist,

c)

als Doppelhüllenschiffe nach der ADNR gebaut sind, wobei für Motorschiffe die ADNR Nummern 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, für Tankschiffe die ADNR Nummern 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 anzuwenden ist,

d)

über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen,

ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

3.   Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

a)

unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;

b)

entweder

einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt

oder

einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;

c)

über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;

d)

die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

Artikel 22a.06

Anwendung des Teils IV bei Umbauten

Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen des Ausschusses anwenden.

KAPITEL 22b

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHNELLE SCHIFFE

Artikel 22b.01

Allgemeines

1.   Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.

2.   Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:

a)

mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 13.02;

b)

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.03 und 13.04;

c)

Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07;

d)

Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

Artikel 22b.02

Anwendung des Teils I

1.   Zusätzlich zu Artikel 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.

2.   Abweichend von Artikel 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels erteilten Gemeinschaftszeugnisse maximal fünf Jahre.

Artikel 22b.03

Anwendung des Teils II

1.   Unbeschadet der Nummer 2 und des Artikels 22b.02 Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

a)

Artikel 3.04 Nummer 6 Absatz 2;

b)

Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2;

c)

Artikel 11.02 Nummer 4 Satz 2 und Satz 3;

d)

Artikel 12.02 Nummer 4 Satz 2;

e)

Artikel 15.06 Nummer Buchstabe a Satz 2.

2.   Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 und Artikel 15.15 Nummer 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.

3.   Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.

4.   Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die Artikel 22b.04 bis 22b.12.

Artikel 22b.04

Sitze und Sicherheitsgurte

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

Artikel 22b.05

Freibord

Abweichend von Artikel 4.02 und Artikel 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

Artikel 22b.06

Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Für schnelle Schiffe müssen

a)

Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,

b)

Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,

c)

Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen, in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

Artikel 22b.07

Steuerhaus

1.   Einrichtung

a)

Abweichend von Artikel 7.01 Nummer 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.

b)

Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss

aa)

der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;

bb)

das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.

c)

Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.

2.   Freie Sicht

a)

Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.

b)

Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.

3.   Instrumente

Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.

4.   Beleuchtung

In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.

5.   Fenster

Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.

6.   Oberflächenwerkstoffe

Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

Artikel 22b.08

Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit

a)

einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 und

b)

griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der Europäischen Norm EN 395: 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

Artikel 22b.09

Geschlossene Bereiche

1.   Allgemeines

Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.

2.   Kommunikation

a)

Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können.

b)

Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.

c)

Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeuges verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

Artikel 22b.10

Ausgänge und Fluchtwege

Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.

b)

Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

c)

Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.

d)

Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.

e)

Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

Artikel 22b.11

Feuerschutz und Feuerbekämpfung

1.   Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.

2.   Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b zu versehen.

3.   Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

Artikel 22b.12

Übergangsbestimmungen

Schnelle Schiffe im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 22, die am 31. März 2003 über ein gültiges Gemeinschaftszeugnis verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:

a)

bei der Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Artikel 22b.01, Artikel 22b.04, Artikel 22b.08, Artikel 22b.09, Artikel 22b.10, Artikel 22b.11 Nummer 1;

b)

am 1. April 2013

Artikel 22b.07 Nummern 1, 3, 4, 5 und 6;

c)

am 1. Januar 2023

den übrigen Vorschriften.

TEIL III

KAPITEL 23

AUSRÜSTUNG DER SCHIFFE IM HINBLICK AUF BESATZUNG

Artikel 23.01

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.02

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.03

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.04

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.06

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.07

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.08

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.09

Ausrüstung der Schiffe

1.   Bei Motorschiffen, Schubbooten, Schubverbänden und Fahrgastschiffen ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 47 zu vermerken.

1.1   Standard S1

a)

Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.

b)

In den Gefahrenbereichen

der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,

des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,

des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,

des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

c)

Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.

d)

Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.

e)

Die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.

f)

Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.

g)

Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden können.

h)

Ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.

i)

Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.

k)

Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.

l)

Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.

m)

Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.

n)

Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.

1.2   Standard S2

a)

für einzeln fahrende Motorschiffe:

 

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;

b)

für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:

 

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;

c)

für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:

 

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;

d)

für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:

 

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;

e)

für Fahrgastschiffe:

 

Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

Artikel 23.10

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.11

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.12

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.13

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.14

(Ohne Inhalt)

Artikel 23.15

(Ohne Inhalt)

TEIL IV

KAPITEL 24

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24.01

Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1.   Die Artikel 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die am … (27) im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.

2.   Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 24.06.

Artikel 24.02

Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1.   Unbeschadet der Artikel 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig entsprechen,

a)

diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und

b)

bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

2.   In der nachstehenden Tabelle bedeuten

„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer

Inhalt

Frist bzw. Bemerkungen

KAPITEL 3

3.03 Nummer 1 Buchstabe a

Lage des Kollisionsschotts

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 2

Wohnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Sicherheitseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 4

Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 5 Absatz 2

Fernüberwachung von Heckschotttüren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 7

Vorschiffe mit Ankernischen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041

3.04 Nummer 3 Satz 2

Isolierung in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 3 Satz 3 und Satz 4

Öffnungen und Verschlussorgane

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

3.04 Nummer 6

Maschinenraum-Ausgänge

Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 5

5.06 Nummer 1 Satz 1

Mindestgeschwindigkeit

Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 6

6.01 Nummer 1

Manövriereigenschaften nach Kapitel 5

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 3

Neigung und Umgebungstemperaturen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 7

Wellendurchführungen von Ruderschäften

Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

6.02 Nummer 2

Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 3

Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

6.03 Nummer 1

Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 2

Separate Hydrauliktanks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

6.05 Nummer 1

Automatische Entkupplung des Handsteuerrads

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

6.06 Nummer 1

Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

6.07 Nummer 2 Buschstabe a

Niveaualarm beider Hydrauliktanks und Systemdruck

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 2 Buchstabe e

Überwachung der Puffersysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

6.08 Nummer 1

Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 7

7.02 Nummer 3 Absatz 2

Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 5

Mindestlichtdurchlässigkeit

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

7.03 Nummer 7

Löschen der Alarme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden

Nummer 8

Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

7.04 Nummer 1

Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 2

Maschinensteuerung

Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen

7.09

Alarmanlage

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

7.12 Absatz 1

Höhenverstellbare Steuerhäuser

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Absätze 2 und 3

 

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 8

8.01 Nummer 3

Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

8.02 Nummer 1

Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 4

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

8.03 Nummer 2

Überwachungseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 3

Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 5

Wellendurchführungen von Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

8.05 Nummer 1

Brennstofftanks aus Stahl

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 2

Selbstschließende Entwässerungsventile

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 3

Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 4

Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann

Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5

Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

8.05 Nummer 7

Betätigung der Absperrvorrichtung am Tank von Deck aus

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 9 Satz 1

Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 13

Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

8.08 Nummer 8

Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9

Peileinrichtung in Laderaumbilgen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

8.09 Nummer 2

Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

8.10 Nummer 3

Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 8a

 

vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

 

KAPITEL 9

9.01 Nummer 1 Satz 2

Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 2 2. Anstrich

Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 3

Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.02 Nummern 1 bis 3

Energieversorgungssysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.05 Nummer 4

Schutzleiterquerschnitte

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.11 Nummer 4

Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

9.12 Nummer 2 Buchstabe d

Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 3 Buchstabe b

Erdschlussüberwachungseinrichtung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.13

Notabschaltvorrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.14 Nummer 3 Satz 2

Verbot einpoliger Schalter sind in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen nicht zulässig

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.15 Nummer 2

Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9

Kabel zu beweglichen Steuerhäusern

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

9.16 Nummer 3 Satz 2

Zweiter Stromkreis

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.19

Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.20

Elektronische Anlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

9.21

Elektromagnetische Verträglichkeit

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 10

10.01

Ankerausrüstung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

10.02 Nummer 2 Buchstabe a

Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile

Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

10.03 Nummer 1

Europäische Norm

Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010

Nummer 2

Eignung für Brandklassen A, B und C

Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010

Nummer 4

Füllmasse des CO2 und Rauminhalt

Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010

10.03a

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

10.03b

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

 (28)

10.04

Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

10.05 Nummer 2

Aufblasbare Rettungswesten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden

KAPITEL 11

11.02 Nummer 4

Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

11.04

Gangbord

 (29)Erste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei mehr als 7,30 m Breite

11.05 Nummer 1

Zugänge der Arbeitsplätze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummern 2 und 3

Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 4

Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

11.06 Nummer 2

Ausgänge und Notausgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

11.07 Nummer 1 Satz 2

Steigvorrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummern 2 und 3

 

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

11.10

Lukenabdeckungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

11.11

Winden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

11.12 Nummern 2 bis 6 und 8 bis 10

Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

11.13

Lagerung + brennbarer Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 12

12.01 Nummer 1

Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

12.02 Nummer 3

Lage der Fußböden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 4

Aufenthalts- und Schlafräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 6

Stehhöhe in Wohnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 8

Bodenfläche der Aufenthaltsräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 9

Volumen der Räume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 10

Luftvolumen pro Person

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 11

Abmessungen der Türen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 12 Buchstaben a und b

Anordnung der Treppen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 13

Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

12.03

Sanitäre Einrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

12.04

Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

12.05

Trinkwasseranlagen

N.E.U., spätestens 31.12.2006

12.06

Heizung und Lüftung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

12.07 Nummer 1 Satz 2

Sonstige Wohnungseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 15

15.01 Nummer 1 Buchstabe d

Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 2 Buchstabe c

Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010.

Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen)

Buchstabe e

Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.02 Nummer 2

Anzahl und Anordnung der Schotte

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 5 Satz 2

Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 10 Buchstabe c

Dauer des fernbetätigten Schließvorganges

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 12

Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 15

Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.03 Nummern 1 bis 6

Intaktstabilität

N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummern 7 und 8

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 9

2 Abteilungsstatus

N.E.U.

Nummern 10 bis 13

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.05 Nummer 2 Buchstabe a

Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Buchstabe b

Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.06 Nummer 1 Buchstabe a

Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 3 Buchstabe c Satz 1

Lichte Höhe von Ausgängen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Satz 2

Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen

Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.06 Nummer 3 Buchstabe f Satz 1

Abmessung der Notausgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Buchstabe g

Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 4 Buchstabe d

Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 5

Anforderungen an Verbindungsgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 6 Buchstabe b

Fluchtwege zu Sammelflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Buchstabe d

Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 7

Geeignetes Sicherheitsleitsystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 8

Anforderungen an Sammelflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 9

Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 10 Buchstabe a Satz 1

Geländer entsprechend Norm EN 711: 1995

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Satz 2

Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Buchstabe b Satz 2

Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 13

Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 14 Satz 1

Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 15

Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 16

Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2006

Nummer 17 Satz 2

Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 18

Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 19

Anforderungen des Artikels 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.07

Anforderungen an das Antriebssystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.08 Nummer 2

Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich

Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 3

Anforderungen an die Alarmanlage

Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 4

Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 5

Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 6

Fest installiertes Lenzsystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 8

Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.09 Nummer 3

Einrichtungen für einen sicheren Übergang

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 4

Einzelrettungsmittel für Kinder

Diese werden bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet

 

Art der Rettungsmittel

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet

Nummer 5 Buchstaben b und c

Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Buchstabe f

Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Buchstabe i

Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 10

Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.10 Nummer 2

Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 3

Ausreichende Notbeleuchtung

Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 4

Notstromanlage

Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Buchstabe f

Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Buchstabe i

Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 6

Anforderungen an Notstromanlage:

 

 

-

Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

 

-

Einbau der Kabel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

 

-

Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

15.11 Nummer 1

Feuerschutz

Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 2

Ausführung von Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 3

In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Nummer 4

Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 5

Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 6

Brandprüfverfahren nach dem Code

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 7

Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 8

Anforderungen an Türen in Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 9

Wände

Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 10

Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.11 Nummer 11

Luftzugssperren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 12 Satz 2

Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 13

Einschachtung der Innentreppen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 14

Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 15

Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 16

Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 17

Feuermeldesystem

Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.12 Nummer 1

Tragbare Feuerlöscher

Feuerlöscher und Löschdecke in Küchen, Frisiersalons und Parfümerien: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 2

Hydrantenanlage

2. Feuerlöschpumpe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 3

Anforderungen an die Hydrantenanlagen

Druck und Wasserstrahllänge: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 6

Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.12 Nummer 7

Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 8 Buchstabe b

Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Buchstabe c

Wasserstrahllänge auf allen Decks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Buchstabe d

Aufstellung der Feuerlöschpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.14 Nummer 1

Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen

Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 2

Anforderungen an Abwassersammeltanks

Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.15 Nummer 1

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 4

(Ohne Inhalt)

 

Nummer 5

Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.15 Nummer 6

Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9 Buchstabe a

Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15

Buchstabe b

Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

KAPITEL 16

16.01 Nummer 2

Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug

Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

16.01 Nummer 3 letzter Satz

Anforderungen an Antriebe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

KAPITEL 17

17.02 Nummer 3

Zusätzlich geltende Bestimmungen

Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer genannten Artikel

17.03 Nummer 1

Generalalarmanlage

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 4

Größte zulässige Last von Hebezeugen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

17.04 Nummern 2 und 3

Restsicherheitsabstand bei Öffnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

17.05 Nummern 2 und 3

Restfreibord

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

17.06, 17.07 und 17.08

Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

17.09

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 20

 

vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

 

KAPITEL 21

21.01 bis 21.02

 

Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Artikel 24.03

Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurde

1.   Auf Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.

In der nachstehenden Tabelle bedeuten

„E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer

Inhalt

Frist bzw. Bemerkungen

KAPITEL 3

3.03 Nummer 1

Lage des Kollisionsschotts

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

3.04 Nummer 2

Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen

E.U, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Nummer 7

Höchstzulässiger Schalldruckpegel

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 4

4.01 Nummer 2, 4.02 und 4.03

Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 7

7.01 Nummer 2

Eigengeräuschpegel

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

7.05 Nummer 2

Kontrolle der Signallichter

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 8

8.08 Nummern 3 und 4

Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

8.10 Nummer 2

Fahrtgeräusch

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 9

9.01

Anforderungen an elektrische Anlagen

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.03

Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.06

Zulässige maximale Spannungen

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.10

Generatoren und Motoren

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.11 Nummer 2

Aufstellung von Akkumulatoren

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.12

Schaltanlagen

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.14

Installationsmaterial

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.15

Kabel

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

9.17

Signalleuchten

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 12

12.02 Nummer 5

Lärm und Vibration in Wohnungen

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

KAPITEL 15

15.02 Nummer 5, Nummer 6 Satz 1, Nummern 7 bis 11, und Nummer 13

Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.02 Nummer 16

Wasserdichte Fenster

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.04

Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

15.05

Anzahl der Fahrgäste

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

15.10 Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7, Nummern 8 und 11

Notstromanlage

E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

2.   Artikel 15.11 Nummer 3 Buchstabe a ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen.

3.   Artikel 15.11 Nummer 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn an Stelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

Artikel 24.04

Sonstige Abweichungen

1.   Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

2.   Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegt wurden, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3.   Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a bis Buchstabe e und Artikel 15.12 Nummer 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, die nach dem 30. September 1984 auf Kiel gelegt wurden, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattests nach dem 1.1.2045.

4.   Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

5.   Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.

Artikel 24.05

(Ohne Inhalt)

Artikel 24.06

Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen

1.   Die nachstehenden Bestimmungen gelten

a)

für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem … (27) erstmals ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und

b)

für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem … (27) eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben.

2.   Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3.   Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4.   Artikel 24.04 Nummern 4 und 5 gelten entsprechend.

5.   In der nachstehenden Tabelle bedeuten

„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sein.

Artikel und Nummer

Inhalt

Frist bzw. Bemerkungen

Gültig für Fahrzeuge mit Schiffsattest oder Verkehrszulassung vor

KAPITEL 3

3.03 Nummer 7

Vorschiffe mit Ankernischen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041.

1.10.1999

3.04 Nummer 3 Satz 2

Isolierung in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.4.2003

Nummer 3 Satz 3 und Satz 4

Öffnungen und Verschlussorgane

N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.10.2003

KAPITEL 8

8.02 Nummer 4

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.4.2003

8.03 Nummer 3

Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.2004

8.05 Nummer 9 Satz 1

Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.1999

Nummer 13

Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.4.1999

KAPITEL 8a

 

vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

 

 

KAPITEL 10

10.02 Nummer 2 Buchstabe a

Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile

Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: spätestens 1.1.2013

1.4.2003

10.03 Nummer 1

Europäische Norm

Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010

1.4.2002

Nummer 2

Eignung für Brandklassen A, B und C

Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010

1.4.2002

10.03a

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

1.4.2002

10.03b

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

 (30)Spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

1.4.2002

10.04

Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.10.2003

10.05 Nummer 2

Aufblasbare Rettungswesten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.

1.10.2003

KAPITEL 11

11.13

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.10.2002

KAPITEL 15

15.01 Nummer 1 Buchstabe c

Nichtanwendung des Artikels 8.06 Nummer 2 Satz 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Buchstabe d

Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 2 Buchstabe b

Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.04

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Buchstabe c

Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Buchstabe e

Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.02 Nummer 2

Anzahl und Anordnung der Schotte

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 5 Satz 2

Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 15

Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.03 Nummern 1 bis 6

Intaktstabilität

N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummern 7 und 8

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 9

2 Abteilungsstatus

N.E.U.

1.1.2007

Nummern 10 bis 13

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.05 Nummer 2 Buchstabe a

Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Buchstabe b

Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.06 Nummer 1

Fahrgasträume auf allen Decks vor dem Heckschott

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 2

Schränke und Räume nach Artikel 11.13 für brennbare Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 3 Buchstabe c Satz 1

Lichte Höhe von Ausgängen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Satz 2

Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen

Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Buchstabe f Satz 1

Abmessung der Notausgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Buchstabe g

Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 4 Buchstabe d

Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 5

Anforderungen an Verbindungsgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 6 Buchstabe b

Fluchtwege zu Sammelflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Buchstabe c

Fluchtwege nicht durch Maschinenräume und Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Buchstabe d

Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 7

Geeignetes Sicherheitsleitsystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 8

Anforderungen an Sammelflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 9 Buchstaben a bis c, Buchstabe e und letzter Satz

Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 10 Buchstabe a Satz 1

Geländer entsprechend Norm EN 711: 1995

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Satz 2

Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Buchstabe b Satz 2

Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 12

Landstege entsprechend Norm EN 14206: 2003

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 13

Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 14 Satz 1

Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 15

Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 16

Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 17 Satz 2

Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 18

Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.07

Anforderungen an das Antriebssystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2007

15.08 Nummer 2

Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich

Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 3

Anforderungen an die Alarmanlage

Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 3 Buchstabe c

Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung

Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 4

Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 5

Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 6

Fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.06 Nummer 4

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Nummer 7

Öffnen der Kühlräume von innen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 8

Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 9

Verbandskästen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

15.09 Nummer 1 Satz 1

Rettungsringe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 2

Einzelrettungsmittel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 3

Einrichtungen für einen sicheren Übergang

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 4

Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395: 1998 oder EN 396: 1998

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

 

Einzelrettungsmittel für Kinder

Diese werden bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet

1.1.2006

 

Art der Rettungsmittel

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006

Nummer 5 Buchstaben b und c

Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Buchstabe f

Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Buchstabe i

Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 9

Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 10

Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 11

Krankentrage

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

 

Elektrische Anlagen

 

1.1.2006

15.10 Nummer 2

Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Nummer 3

Ausreichende Notbeleuchtung

Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Nummer 4

Notstromanlage

Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Buchstabe f

Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Buchstabe i

Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Nummer 6

Anforderungen an Notstromanlage:

 

1.1.2006

 

-

Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

 

-

Einbau der Kabel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

 

-

Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

15.11

Feuerschutz

 

1.1.2007

Nummer 1

Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 2

Ausführung von Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 3

In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Nummer 4

Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 5

Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 6

Brandprüfverfahren nach dem Code

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 7

Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 8 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d

Anforderungen an Türen in Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 9

Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck

Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 10

Trennflächen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 12 Satz 2

Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 13

Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 14

Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 15

Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 16

Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 17

Feuermeldesystem

Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

15.12 Nummer 1

Tragbare Feuerlöscher an Bord

Feuerlöscher und Löschdecke in Küchen, Frisiersalons und Parfümerien: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 2

Hydrantenanlage

2. Feuerlöschpumpe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 4

Hydrantenventile

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 5

Axial angeschlossene Haspel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

Nummer 6

Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 7

Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 8 Buchstabe b

Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Buchstabe d

Aufstellung der Feuerlöschpumpen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen aus Stahl oder einem anderen, gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045.

Die Übergangsfrist gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden.

1.1.2006

15.13

Sicherheitsorganisation

Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006

15.14 Nummer 1

Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen

Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 2

Anforderungen an Abwassersammeltanks

Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

15.15

Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

 

1.1.2006

Nummer 1

Leckstabilität

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.1.2006

Nummer 4

(Ohne Inhalt)

 

 

Nummer 5

Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 6

Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Nummer 9 Buchstabe a

Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15

1.1.2006

Buchstabe b

Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

Artikel 24.07

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 24a

ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT AUF WASSERSTRASSEN DER ZONE R VERKEHREN

Artikel 24a.01

Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Gemeinschaftszeugnisse

1.   Die nachstehenden Bestimmungen gelten

a)

für Fahrzeuge, für die ein Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem … (27) erteilt wurde, und

b)

für Fahrzeuge, die vor dem … (27) eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben,

welche nicht auf Wasserstraßen der Zone R verkehren.

2.   Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.

3.   Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem … (27) erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Artikel 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

Artikel 24a.02

Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1.   Unbeschadet der Artikel 24a.03 und 24a.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

2.   In der nachstehenden Tabelle bedeuten

„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den … (27) folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem … (27) und einen Tag vor … (31), so gilt diese Vorschrift erst ab dem … (31) verpflichtend.

Artikel und Nummer

Inhalt

Frist bzw. Bemerkungen

KAPITEL 3

3.03 Nummer 1a

Lage des Kollisionsschotts

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

3.03 Nummer 2

Wohnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

3.03 Nummer 2

Sicherheitseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

3.03 Nummer 4

Gasdichte Trennung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

3.03 Nummer 5 Absatz 2

Fernüberwachung von Heckschotttüren

 

3.03 Nummer 7

Vorschiffe mit Ankernischen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

3.04 Nummer 3 Satz 2

Isolierung in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

3.04 Nummer 3 Satz 3 und Satz 4

Verschließbarkeit von Öffnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

3.04 Nummer 6

Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

KAPITEL 4

4.04

Einsenkungsmarken

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

KAPITEL 5

5.06 Nummer 1 Satz 1

Mindestgeschwindigkeit

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

KAPITEL 6

6.01 Nummer 1

Manövriereigenschaften nach Kapitel 5

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 3

Neigung und Umgebungstemperaturen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 7

Wellendurchführungen von Ruderschäften

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

6.02 Nummer 2

Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 3

Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

6.03 Nummer 1

Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 2

Separate Hydrauliktanks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

6.05 Nummer 1

Automatische Entkupplung des Handsteuerrads

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

6.06 Nummer 1

Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

6.07 Nummer 2 Buchstabe a

Niveaualarm beider Hydrauliktanks und Systemdruck

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Buchstabe e

Überwachung der Puffersysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

6.08 Nummer 1

Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

KAPITEL 7

7.02 Nummern 2 bis 7

Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern:

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

7.02 Nummer 3 Absatz 2

Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

Nummer 5

Mindestlichtdurchlässigkeit

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

7.03 Nummer 7

Löschen der Alarme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 8

Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

7.04 Nummer 1

Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 2

Maschinensteuerung

soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32), bei übrigen Maschinen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

7.09

Alarmanlage

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem … (33)

7.12 Absatz 1

Höhenverstellbare Steuerhäuser

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Absätze 2 und 3

 

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 8

8.01 Nummer 3

Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

8.02 Nummer 1

Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 4

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

8.03 Nummer 2

Überwachungseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 3

Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 5

Wellendurchführungen von Antriebsanlagen

N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

8.05 Nummer 1

Brennstofftanks aus Stahl

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

Nummer 2

Selbstschließende Entwässerungsventile

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 3

Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 4

Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33). Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.

Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5

Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 7

Betätigung der Absperrvorrichtung am Tank von Deck aus

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

Nummer 9 Satz 1

Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 13

Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

8.06

Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

8.07

Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

8.08 Nummer 8

Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 9

Peileinrichtung in Laderaumbilgen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

8.09 Nummer 2

Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

8.10 Nummer 3

Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

KAPITEL 9

9.01 Nummer 1 Satz 2

Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 2 2. Anstrich

Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 3

Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.02 Nummern 1 bis 3

Energieversorgungssysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.03

Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

9.05 Nummer 4

Schutzleiterquerschnitte

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

9.11 Nummer 4

Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

9.12

Schaltanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

9.12 Nummer 3 Buchstabe b

Erdschlussüberwachungseinrichtung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.13

Notabschaltvorrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.14

Installationsmaterial

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

9.14 Nummer 3 Satz 2

Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.15 Nummer 2

Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Nummer 10

Kabel zu beweglichen Steuerhäusern

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

9.16 Nummer 3 Satz 2

Zweiter Stromkreis

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

9.19

Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

9.20

Elektronische Anlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

9.21

Elektromagnetische Verträglichkeit

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

KAPITEL 10

10.01

Ankerausrüstung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

10.02 Nummer 2 Buchstabe a

Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile

Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Zweites und drittes Seil: … (34)

10.03 Nummer 1

Europäische Norm

Bei Ersatz, spätestens …  (33)

Nummer 2

Eignung für Brandklassen A, B und C

Bei Ersatz, spätestens … (33)

Nummer 4

Füllmasse des CO2 und Rauminhalt

Bei Ersatz, spätestens … (33)

10.03a

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

10.03b

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

Vor dem 1. Oktober 1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)zugelassen, wenn sie Artikel 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.

10.04

Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

10.05 Nummer 2

Aufblasbare Rettungswesten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

Rettungswesten, die am Tag vor …   (35)an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …   (33)weiter verwendet werden.

KAPITEL 11

11.02 Nummer 4

Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

11.04

Gangbord

 (36)Erste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …   (32)bei mehr als 7,30 m Breite

11.05 Nummer 1

Zugänge der Arbeitsplätze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummern 2 und 3

Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 4

Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

11.06 Nummer 2

Ausgänge und Notausgänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem … (32)

11.07 Nummer 1 Satz 2

Steigvorrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummern 2 und 3

 

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

11.10

Lukenabdeckungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

11.11

Winden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (33)

11.12 Nummern 2 bis 6 und 8 bis 10

Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

11.13

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

KAPITEL 12

12.01 Nummer 1

Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

12.02 Nummer 3

Lage der Fußböden

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 4

Aufenthalts- und Schlafräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 5

Lärm und Vibration in Wohnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

12.02 Nummer 6

Stehhöhe in Wohnungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 8

Bodenfläche der Aufenthaltsräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 9

Volumen der Räume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 10

Luftvolumen pro Person

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 11

Abmessungen der Türen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 12 Buchstaben a und b

Anordnung der Treppen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 13

Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

12.03

Sanitäre Einrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

12.04

Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

12.05

Trinkwasseranlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

12.06

Heizung und Lüftung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

12.07 Nummer 1 Satz 2

Sonstige Wohnungseinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

KAPITEL 15

 

Fahrgastschiffe

s. Artikel 8 dieser Richtlinie

KAPITEL 15a

 

Segelfahrgastschiffe

s. Artikel 8 dieser Richtlinie

KAPITEL 16

16.01 Nummer 2

Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

Nummer 3 letzter Satz

Anforderungen an Antriebe

N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (32)

KAPITEL 17

 

Schwimmende Geräte

s. Artikel 8 dieser Richtlinie

KAPITEL 21

 

Freizeitfahrzeuge

s. Artikel 8 dieser Richtlinie

KAPITEL 22b

22b.03

Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen

N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (34)

Artikel 24a.03

Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden

1.   Zusätzlich zu Artikel 24a.02 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.

2.   In der nachstehenden Tabelle bedeuten

„N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den … (27) folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem … (27) und einen Tag vor … (31), so gilt diese Vorschrift erst ab dem … (31) verpflichtend.

Artikel und Nummer

Inhalt

Frist bzw. Bemerkungen

KAPITEL 3

3.03 Nummer 1

Wasserdichte Querschotte

N.E.U.

3.03 Nummer 2

Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen

N.E.U.

3.03 Nummer 5

Öffnungen in wasserdichten Schotten

N.E.U.

3.04 Nummer 2

Begrenzungsflächen Bunker

N.E.U.

3.04 Nummer 7

Schalldruckpegel Maschinenräume

N.E.U.

KAPITEL 4

4.01

Sicherheitsabstand

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (37)

4.02

Freibord

N.E.U.

KAPITEL 6

6.01 Nummer 3

Ausführung der Steuereinrichtung

N.E.U.

KAPITEL 7

7.01 Nummer 2

Schalldruckpegel Steuerhaus

N.E.U.

7.05 Nummer 2

Kontrolle der Signalleuchten

N.E.U.

7.12

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser

N.E.U.

KAPITEL 8

8.01 Nummer 3

Verbot bestimmter Brennstoffe

N.E.U.

8.04

Abgasleitungen von Motoren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

8.05 Nummer 13

Warnanlage Brennstoffniveau

N.E.U.

8.08 Nummer 2

Vorhandensein der Lenzpumpen

N.E.U.

8.08 Nummern 3 und 4

Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen

N.E.U.

8.08 Nummer 5

Selbstansaugende Lenzpumpen

N.E.U.

8.08 Nummer 6

Vorhandensein der Sauger

N.E.U.

8.08 Nummer 7

Selbstschließende Armatur Achterpiek

N.E.U.

8.10 Nummer 2

Fahrgeräusch der Schiffe

N.E.U.

KAPITEL 9

9.01 Nummer 2

Unterlagen für elektrische Anlagen

N.E.U.

9.01 Nummer 3

Ausführung elektrischer Anlagen

N.E.U.

9.06

Zulässige maximale Spannungen

N.E.U.

9.10

Generatoren und Motoren

N.E.U.

9.11 Nummer 2

Akkumulatoren

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (38)

9.12 Nummer 2

Schalter, Schutzeinrichtungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem …  (38)

9.14 Nummer 3

Gleichzeitige Schaltung

N.E.U.

9.15

Kabel

N.E.U.

9.16 Nummer 3

Beleuchtung Maschinenraum

N.E.U.

9.17 Nummer 1

Schalttafeln für Signalleuchten

N.E.U.

9.17 Nummer 2

Speisung von Signalleuchten

N.E.U.

KAPITEL 10

10.01 Nummer 9

Ankerwinden

N.E.U.

10.04 Nummer 1

Beiboot nach Norm

N.E.U.

10.05 Nummer 1

Rettungsringe nach Norm

N.E.U.

10.05 Nummer 2

Rettungswesten nach Norm

N.E.U.

KAPITEL 11

11.11 Nummer 2

Sicherung der Winden

N.E.U.

KAPITEL 12

12.02 Nummer 13

Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten

N.E.U.

Artikel 24a.04

Sonstige Abweichungen

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.


(1)  Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.

(2)  Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen.

(3)  Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie

a)

Europäische Normen EN 50014: 1997; 50015: 1998; 50016: 2002; 50017: 1998; 50018: 2000; 50019: 2000 und 50020: 2002

oder

b)

die entsprechenden IEC-Publikationen 60079 in der am 1. Oktober 2003 gültigen Fassung.

(4)  Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Sicherheitstransformator) verwendet werden.

(5)  Der Sekundärstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.

(6)  Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(7)  Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(8)  Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

(9)  Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikeln 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen. Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

(10)  Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

(11)  Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(12)  Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(13)  Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

(14)  Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikeln 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen. Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

(15)  Abstand vom Saling bis zum Deck.

(16)  Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.

(17)  Durchmesser der Stenge in der Höhe des Toppbeschlages.

(18)  Gesamtlänge des Bugspriets.

(19)  Gesamtlänge des Klüverbaums.

(20)  Gesamtlänge des Großbaumes.

(21)  Gesamtlänge der Gaffel.

(22)  Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

(23)  Abstand vom Top oder Saling bis zum Deck.

(24)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(25)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(26)  Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden.

(27)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(28)

1.

Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 1. April 1976 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung 1975-I-23 entsprechen.

2.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungs-ordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

1.

Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 1. April 1976 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung 1975-I-23 entsprechen.

2.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungs-ordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

4.

Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.

(28)  

1.

Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 1. April 1976 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung 1975-I-23 entsprechen.

2.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3.

Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungs-ordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

4.

Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.

(29)  Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden, und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.

Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

a)

muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,

b)

darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.

(30)

1.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

2.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

1.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

2.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

3.

Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.

(30)  

1.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

2.

Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.

3.

Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.

(31)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(32)  43 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(33)  18 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(34)  23 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(35)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(36)  Die Vorschrift gilt für Schiffe, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.

Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

a)

muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,

b)

darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breitedarüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.

(37)  13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(38)  23 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Anlage I

SICHERHEITSZEICHEN

Bild 1

Zutritt für Unbefugte verboten

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Farbe: rot/weiß/schwarz

Bild 2

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

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Farbe: rot/weiß/schwarz

Bild 3

Hinweis auf ein Feuerlöschgerät

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Farbe: rot/weiß

Bild 4

Warnung vor allgemeiner Gefahr

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Farbe: schwarz/gelb

Bild 5

Löschschlauch

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Farbe: rot/weiß

Bild 6

Feuerlöscheinrichtung

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Farbe: rot/weiß

Bild 7

Gehörschutz benutzen

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Farbe: blau/weiß

Bild 8

Verbandskasten

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Farbe: grün/weiß

Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

Anlage II

DIENSTANWEISUNGEN

Nummer 1

:

Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften

Nummer 2

:

Anforderungen an Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften

Nummer 3

:

Anforderungen an Kupplungssysteme und Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen

Nummer 4

:

Geräuschmessungen

Nummer 5

:

Spezialanker mit verminderter Ankermasse

Nummer 6

:

Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern

Nummer 7

:

Anforderungen an Sprinkleranlagen

Nummer 8

:

Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 9

:

Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten

Nummer 10

:

Mindestdicke der Außenhaut auf Schleppkähnen

Nummer 11

:

Einrichtungen zum Sammeln von Altöl

Nummer 12

:

Fortbewegung aus eigener Kraft

Nummer 13

:

Geeignete Feueralarmsysteme

Nummer 14

:

Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der getrennten Schiffsteile

Nummer 15

:

Ausrüstung von Schiffen, die mit Mindestbesatzung betrieben werden sollen

Nummer 16

:

Kabel

Nummer 17

:

Freie Sicht

ANHANG III

BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2

Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Bestimmungen für Schiffe, die die Binnenwasserstraßen der Zone 1 und/oder 2 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:

1.

Begriffsbestimmungen

Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Bestimmungen

2.

Festigkeit

Verstärkung der Struktur

Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

3.

Sicherheitsabstand und Freibord

Freibord

Sicherheitsabstand

4.

Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

Aufbauten

Türen

Fenster und Oberlichter

Ladeluken

Sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)

5.

Ausrüstung

Anker und Ankerketten

Signalleuchten

Schallsignalanlagen

Kompass

Radar

Sende- und Empfangsanlagen

Rettungsmittel

Verfügbarkeit von Seekarten

6.

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Stabilität (Windstärke, Kriterien)

Rettungsmittel

Freibord

Sicherheitsabstand

Freie Sicht

7.

Verbände und Containerverkehr

Verbindungen Schubboot-Leichter

Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern

ANHANG IV

BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR SCHIFFE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:

 

Zone 3

Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

Sammelrettungsmittel

2-Abteilungsstatus

freie Sicht

 

Zone 4

Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten

Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

Rettungsmittel

2-Abteilungsstatus

freie Sicht

zweites unabhängiges Antriebssystem

ANHANG V

MUSTER DER GEMEINSCHAFTSZEUGNISSE FÜR BINNENSCHIFFE

TEIL I

MUSTER DES GEMEINSCHAFTSZEUGNISSES FÜR BINNENSCHIFFE

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TEIL II

MUSTER EINES ZUSÄTZLICHEN GEMEINSCHAFTSZEUGNISSES FÜR BINNENSCHIFFE

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TEIL III

MUSTER DES VORLÄUFIGEN GEMEINSCHAFTSZEUGNISSES FÜR BINNENSCHIFFE

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ANHANG VI

MUSTER DES VERZEICHNISSES DER GEMEINSCHAFTSZEUGNISSE FÜR BINNENSCHIFFE

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ANHANG VII

KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

INHALT

Teil I:

Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Teil II:

Verfahren für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Teil III:

Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

TEIL I

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:

1.

Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen, auch für den Transport gefährlicher Güter, belegen. Die Klassifikationsgesellschaft hat ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen auch für den Transport gefährlicher Güter, das mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird. Die Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.

2.

Die Klassifikationsgesellschaft muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen.

3.

Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, in Stand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.

4.

Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten.

5.

Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie müssen unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft handeln.

6.

Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.

7.

Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

8.

Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

9.

Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

10.

Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.

11.

Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss und stellt unter anderem sicher, dass

a)

das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

b)

das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft befolgt wird;

c)

die Vorschriften für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden;

d)

die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

e)

alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden;

f)

ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vorhanden ist;

g)

die Vorschriften für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;

h)

die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

i)

das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystem anhand von Aufzeichnungen belegt wird; und

j)

ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht.

12.

Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss.

13.

Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften unter Berücksichtigung der geeigneten Richtlinien der Europäischen Union anzupassen und dem Ausschuss alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.

14.

Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und sollte es Vertretern eines Mitgliedstaates und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

TEIL II

VERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG VON KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

Die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren ausgesprochen. Zusätzlich ist dabei folgendes Verfahren zu beachten:

1.

Die Vertreter des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung hat, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor. Daneben übermitteln die Vertreter dieses Staates alle Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.

2.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen sowie eine Anhörung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft verlangen.

3.

Der Entzug einer Anerkennung erfolgt entsprechend. Jedes Mitglied des Ausschusses kann den Entzug einer Anerkennung beantragen. Die Vertreter des Staates, die den Entzug beantragen, haben die den Antrag stützenden Informationen und Unterlagen vorzulegen.

4.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Kommission Entscheidungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die die Anerkennung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft betrifft. Vor Aussprache der Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nicht anerkannt ist, konsultiert die Kommission das Sekretariat der Zentralkommission.

5.

Nach jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft oder den Entzug einer Anerkennung wird die Liste der anerkannten Gesellschaften geändert.

6.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Klassifikationsgesellschaften über ihre Entscheidungen.

TEIL III

LISTE DER ANERKANNTEN KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II sind zurzeit die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß dem Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt:

1.

Bureau Veritas

2.

Germanischer Lloyd

3.

Lloyd's Register of Shipping.

Bis zu ihrer Anerkennung nach den Teilen I und II sind Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1) anerkannt und genehmigt sind, zurzeit gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie nur für Fahrzeuge anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaates verkehren.


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

ANHANG VIII

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON UNTERSUCHUNGEN

Artikel 1

Wenn die Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass das Fahrzeug ein ungültiges Zeugnis mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

Artikel 2

Wenn die Behörde bei den in Artikel 1 genannten Prüfungen feststellt, dass das Zeugnis an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung — ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

Artikel 3

Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen hat oder den Eigner des Fahrzeuges von seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die Behörde des Mitgliedstaates, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

Artikel 4

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN FÜR SIGNALLICHTER, RADARAUSRÜSTUNGEN UND WENDEANZEIGER

Teil I:

Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt

Teil II:

Vorschriften über die Prüf- und Zulassungsbedingungen für Signalleuchten in der Binnenschifffahrt

Teil III:

Vorschriften über die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt

Teil IV:

Vorschriften über die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt

Teil V:

Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Teil VI:

Muster der Zusammenstellung der Prüfinstitute, der zugelassenen Geräte sowie der zugelassenen Einbaufirmen

TEIL I

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FARBE UND LICHTSTÄRKE DER BORDLICHTER SOWIE DIE ZULASSUNG VON SIGNALLEUCHTEN IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

Inhalt

Kapitel 1

Begriffe

Artikel 1.01

Signalleuchten

1.02

Signallichter

1.03

Lichtquellen

1.04

Optik

1.05

Filter

1.06

Beziehung zwischen IO, IB und t

Kapitel 2

Anforderungen an die Signallichter

Artikel 2.01

Farbe der Signallichter

2.02

Stärke und Tragweite der Signallichter

2.03

Verteilung der Lichtstärke der Signallichter

Kapitel 3

Anforderungen an die Signalleuchten

Artikel 3.01

Technische Anforderungen

Kapitel 4

Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung

Artikel 4.01

Typprüfung

4.02

Prüfungsverfahren

4.03

Zulassungszeugnis

4.04

Kontrollprüfung

4.05

Kennzeichnung

Anlage

Muster des Zulassungszeugnisses für Signalleuchten in der Binnenschifffahrt

Kapitel 1

Begriffe

Artikel 1.01

Signalleuchten

1.

Leuchten sind Geräte, die zur Verteilung des Lichtes von künstlichen Lichtquellen dienen, einschließlich der zur Filterung oder Umformung des Lichtes und zur Befestigung oder zum Betrieb der Lichtquellen notwendigen Bestandteile.

2.

Leuchten zur Signalgebung an Wasserfahrzeugen werden als Signalleuchten bezeichnet.

Artikel 1.02

Signallichter

1.

Signallichter sind Lichterscheinungen, die von Signalleuchten ausgestrahlt werden.

2.

Als Topplicht gilt ein weißes Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht wirft, und zwar 112°30′ nach jeder Seite, d.h. von vorn bis beiderseits 22°30′ hinter die Querlinie.

3.

Als Seitenlichter gelten an Steuerbord ein grünes Licht und an Backbord ein rotes Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30′ sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht wirft, d.h. von vorn bis 22°30′ hinter die Querlinie.

4.

Als Hecklicht gilt ein weißes Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht wirft, und zwar 67°30′ von hinten nach jeder Seite.

5.

Als gelbes Hecklicht gilt ein gelbes Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht wirft, und zwar 67°30′ von hinten nach jeder Seite.

6.

Als von allen Seiten sichtbares Licht gilt ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht wirft.

7.

a)

Als „Funkellicht“ gilt ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute.

b)

Als „schnelles Funkellicht“ gilt ein Licht mit einer Taktkennung von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute.

Ein Funkellicht ist eine Folge regelmäßiger Lichterscheinungen pro Zeiteinheit.

8.

Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke eingeteilt in

gewöhnliches Licht;

helles Licht;

starkes Licht.

Artikel 1.03

Lichtquellen

Lichtquellen sind elektrische oder nicht elektrische Einrichtungen, die zur Lichterzeugung in Signalleuchten bestimmt sind.

Artikel 1.04

Optik

1.

Die Optik ist eine Einrichtung, bestehend aus optisch brechenden, reflektierenden oder brechenden und reflektierenden Elementen einschließlich ihrer Fassungen. Durch die Wirkung dieser Elemente werden von einer Lichtquelle ausgesendete Strahlen in neue, vorgegebene Richtungen gelenkt.

2.

Eine durchgefärbte Optik ist eine Optik, die die Farbe und Stärke des durchgelassenen Lichtes ändert.

3.

Die neutrale Optik ist eine Optik, die die Stärke des durchgelassenen Lichtes ändert.

Artikel 1.05

Filter

1.

Das Farbfilter ist ein selektives Filter, das die Farbe und Stärke des durchgelassenen Lichtes ändert.

2.

Das Neutralfilter ist ein aselektives Filter, das die Stärke des durchgelassenen Lichtes ändert.

Artikel 1.06

Beziehung zwischen IO, IB und t

IO

ist die fotometrische Lichtstärke in Candela (cd) bei elektrischem Licht bei Nennspannung gemessen.

IB

ist die Betriebslichtstärke in Candela (cd).

t

ist die Tragweite in Kilometer (km).

Unter Berücksichtigung z. B. der Alterung der Lichtquelle, Verschmutzung der Optik und Spannungsschwankungen des Bordnetzes wird IB um 25 v.H. kleiner als IO angenommen.

Es gilt demnach:

 

IB = 0,75 · IO

Die Beziehung zwischen IB und t der Signallichter ist durch folgende Gleichung gegeben:

 

IB = 0,2 · t2 · q–t

Der atmosphärische Transmissionsfaktor q wird mit 0,76 angenommen, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht.

Kapitel 2

Anforderungen an die Signallichter

Artikel 2.01

Farbe der Signallichter

1.

Für die Signallichter wird ein Signalsystem mit fünf Farben verwendet, das die Farben

weiß,

rot,

grün,

gelb und

blau enthält.

Dieses System entspricht den Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission Publikation CIE no 2.2 (TC-1.6) 1975 „Farben für Signallichter“.

Die Farben gelten für das von der Signalleuchte ausgestrahlte Licht.

2.

Die Farbgrenzlinien der Farbbereiche werden durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte der Bereiche der Farbtafel nach Publikation CIE no 2.2 (TC-1.6) 1975 (siehe Farbtafel) wie folgt bestimmt:

Farbe des Signallichtes

Koordinaten der Eckpunkte

weiß

x

0,310

0,443

0,500

0,500

0,453

0,310

y

0,283

0,382

0,382

0,440

0,440

0,348

rot

x

0,690

0,710

0,680

0,660

 

 

y

0,290

0,290

0,320

0,320

 

 

grün

x

0,009

0,284

0,207

0,013

 

 

y

0,720

0,520

0,397

0,494

 

 

gelb

x

0,612

0,618

0,575

0,575

 

 

y

0,382

0,382

0,425

0,406

 

 

blau

x

0,136

0,218

0,185

0,102

 

 

y

0,040

0,142

0,175

0,105

 

 

Image

Farbtafel nach CIE

Es entspricht

2 930 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe

2 856 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe.

Artikel 2.02

Stärke und Tragweite der Signallichter

Folgende Tabelle enthält die zugelassenen Grenzwerte von IO, IB und t für die verschiedenen Signallichter für den Tag- und Nachtbetrieb, wobei die genannten Werte für das von den Signalleuchten ausgestrahlte Licht gelten.

IO und IB werden in cd und t in km angegeben.

Grenzwerte

Arten der Signallichter

Farbe des Signallichtes

weiß

grün/rot

gelb

blau

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

gewöhnlich

IO

2,7

10,0

1,2

4,7

1,1

3,2

0,9

2,7

IB

2,0

7,5

0,9

3,5

0,8

2,4

0,7

2,0

t

2,3

3,7

1,7

2,8

1,6

2,5

1,5

2,3

hell

IO

12,0

33,0

6,7

27,0

4,8

20,0

6,7

27,0

IB

9,0

25,0

5,0

20,0

3,6

15,0

5,0

20,0

t

3,9

5,3

3,2

5,0

2,9

4,6

3,2

5,0

stark

IO

47,0

133,0

47,0

133,0

IB

35,0

100,0

35,0

100,0

t

5,9

8,0

5,9

8,0

Für den Tagbetrieb der gelben Funkellichter gilt jedoch eine Mindestlichtstärke IO von 900 cd.

Artikel 2.03

Verteilung der Lichtstärken der Signallichter

1.

Horizontale Verteilung der Lichtstärken

1.1

Die in Artikel 2.02 angegebenen Lichtstärken müssen in allen Gebrauchsrichtungen in der Horizontalebene durch den Brennpunkt der Optik bzw. durch den Lichtschwerpunkt der richtig justierten Lichtquelle einer vertikal angebrachten Signalleuchte vorhanden sein.

1.2

Bei Topplichtern, Hecklichtern und Seitenlichtern müssen die vorgeschriebenen Lichtstärken über einen Horizontbogen innerhalb des vorgeschriebenen Sektors mindestens bis 5° von den Grenzlinien vorhanden sein.

Von 5° innerhalb des vorgeschriebenen Sektors darf die Lichtstärke bis zu den Grenzlinien um 50 % abnehmen; dann muss sie allmählich abnehmen, so dass über 5° außerhalb der Grenzlinien des Sektors nur noch vernachlässigbares Streulicht vorhanden sein darf.

1.3

Bei Seitenlichtern muss in Richtung gerade voraus die vorgeschriebene Lichtstärke vorhanden sein. Hier müssen die Lichtstärken in einem Bereich zwischen 1° und 3° außerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungssektors auf nahezu Null abfallen.

1.4

Bei Doppelfarben- und Dreifarbensignalleuchten muss die Lichtstärkeverteilung so gleichmäßig sein, dass über einen Bereich von jeweils 3° zu beiden Seiten von Signal-Null hinaus, die maximal zulässige Lichtstärke weder überschritten, noch der geforderte Mindestwert der Lichtstärke unterschritten wird.

1.5

Die horizontale Lichtstärkeverteilung der Signalleuchte muss über den gesamten Ausstrahlungswinkel so gleichmäßig sein, dass sich der minimale und maximale Wert der fotometrischen Lichtstärke um nicht mehr als den Faktor 1,5 unterscheiden.

2.

Vertikale Verteilung der Lichtstärken

Bei Neigung der Signalleuchte bis zu ± 5° bezogen auf die Horizontale müssen die Lichtstärken noch mindestens 80 % und bei Neigung bis zu ± 7,5° noch mindestens 60 % der bei 0° vorhandenen Lichtstärke betragen. Hierbei darf das 1,2 fache der bei 0° vorhandenen Lichtstärke nicht überschritten werden.

Kapitel 3

Anforderungen an die Signalleuchten

Artikel 3.01

Technische Anforderungen

1.

Konstruktion und Material von Signalleuchten und Lichtquellen müssen die Sicherheit und Dauerhaftigkeit gewährleisten.

2.

Die Lichtstärken, Lichtfarben und deren Verteilungen dürfen durch Bauteile der Signalleuchte (z. B. Stege) nicht beeinträchtigt werden.

3.

Die Signalleuchten müssen sich einfach und eindeutig an Bord befestigen lassen.

4.

Leichtes Auswechseln der Lichtquelle muss sichergestellt sein.

Kapitel 4

Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung

Artikel 4.01

Typprüfung

In einer Typprüfung nach den „Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Signalleuchten in der Binnenschifffahrt“ wird festgestellt, ob die Signalleuchte und deren Lichtquelle den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Artikel 4.02

Prüfungsverfahren

1.

Die Typprüfung ist vom Antragsteller bei der zuständigen Prüfbehörde zu beantragen. Zeichnungen und Baumuster sowie die notwendigen Lichtquellen sind in mindestens zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

2.

Ergibt die Typprüfung keine Beanstandungen, erhält der Antragsteller je eine der eingereichten Zeichnungen, versehen mit dem Zulassungsvermerk, und ein geprüftes Baumuster zurück. Die zweiten Ausfertigungen verbleiben bei der Prüfbehörde.

3.

Der Hersteller muss gegenüber der Prüfbehörde erklären, dass die Serienanfertigung in allen Bauteilen dem Baumuster entspricht.

Artikel 4.03

Zulassungszeugnis

1.

Hat die Typprüfung ergeben, dass die Anforderungen dieser Vorschrift eingehalten sind, wird der Typ der Signalleuchte zugelassen und dem Antragsteller ein Zulassungszeugnis nach dem Muster der Anlage mit der Kennzeichnung nach Artikel 4.05 erteilt.

2.

Der Inhaber des Zulassungszeugnisses

ist berechtigt, auf den Bauteilen die Kennzeichnung nach Artikel 4.05 anzubringen,

ist verpflichtet, Nachbauten nur nach den von der Prüfbehörde genehmigten Zeichnungen und nach der Ausführung der geprüften Baumuster vorzunehmen, und

darf Abweichungen von genehmigten Zeichnungen und Baumustern nur mit Genehmigung der Prüfbehörde durchführen. Sie entscheidet auch, ob das erteilte Zulassungszeugnis nur zu ergänzen ist oder die Zulassungsprüfung neu beantragt werden muss.

Artikel 4.04

Kontrollprüfung

1.

Die Prüfbehörde ist berechtigt, aus der Serienfertigung stammende Signalleuchten zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

2.

Ergeben sich bei der Kontrollprüfung schwerwiegende Mängel, kann die Zulassung entzogen werden.

Artikel 4.05

Kennzeichnung

1.

Die zugelassenen Signalleuchten, Optiken und Lichtquellen müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

Imagee . X . JJ . nnn

Die Zeichen haben folgende Bedeutung: Imagee = Zulassungszeichen

X = Staat, in dem die Zulassung erteilt wurde:

1

für Deutschland

18

für Dänemark

2

für Frankreich

20

für Polen

3

für Italien

21

für Portugal

4

für die Niederlande

23

für Griechenland

5

für Schweden

24

für Irland

6

für Belgien

26

für Slowenien

7

für Ungarn

27

für die Slowakei

8

für die Tschechische Republik

29

für Estland

9

für Spanien

32

für Lettland

11

für das Vereinigte Königreich

36

für Litauen

12

für Österreich

49

für Zypern

13

für Luxemburg

50

für Malta

17

für Finnland

 

JJ

=

zwei letzte Ziffern des Zulassungsjahres

nnn

=

Zulassungsnummer, die die Prüfbehörde erteilt hat.

2.

Die Kennzeichnung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.

3.

Die Kennzeichnung auf dem Gehäuse ist so anzubringen, dass ihre Feststellung an Bord ohne Abbau der Signalleuchte möglich ist. Sind Optik und Gehäuse untrennbar miteinander verbunden, genügt eine Kennzeichnung auf dem Gehäuse.

4.

Nur zugelassene Signalleuchten, Optiken und Lichtquellen dürfen mit der nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen werden.

5.

Die Prüfbehörde teilt die Kennzeichnung umgehend dem Ausschuss mit.

ANLAGE

Image

TEIL II

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜF- UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR SIGNALLEUCHTEN IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

Inhalt

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.01

Nennspannungen

1.02

Funktionsanforderung

1.03

Befestigung

1.04

Lichtmesstechnische Anforderungen

1.05

Bauteile

1.06

Instandhaltung

1.07

Anforderungen an die Sicherheit

1.08

Zusatzeinrichtungen

1.09

Nichtelektrische Signalleuchten

1.10

Doppelstock-Signalleuchten

Kapitel 2

Licht- und farbmesstechnische Anforderungen

Artikel 2.01

Lichtmesstechnische Anforderungen

2.02

Farbmesstechnische Anforderungen

Kapitel 3

Bautechnische Anforderungen

Artikel 3.01

Elektrisch betriebene Signalleuchten

3.02

Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser

3.03

Elektrische Lichtquellen

Kapitel 4

Verfahren der Prüfung und Zulassung

Artikel 4.01

Allgemeine Verfahrensregeln

4.02

Antrag

4.03

Prüfung

4.04

Zulassung

4.05

Erlöschen der Zulassung

Anlage

Umweltprüfungen

1.

Prüfung des Schutzes gegen Strahlwasser und Staubablagerung

2.

Feuchtklimaprüfung

3.

Kälteprüfung

4.

Wärmeprüfung

5.

Vibrationsprüfung

6.

Kurzprüfung der Wetterbeständigkeit

7.

Prüfung auf Salzwasser- und Witterungsbeständigkeit (Salznebelprüfung)

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.01

Nennspannungen

Nennspannungen für Signalleuchten in der Binnenschifffahrt sind die Spannungen 230 V, 115 V, 110 V, 24 V und 12 V. Vorrangig sollen Geräte für 24 V verwendet werden.

Artikel 1.02

Funktionsanforderung

Signalleuchten und ihre Zusatzeinrichtungen dürfen durch die an Bord üblichen Beanspruchungen nicht in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt werden. Im Besonderen müssen alle optisch wirksamen und zu deren Halterung und Justierung wichtigen Teile so gefertigt sein, dass sich deren festgelegte Lage im Betrieb nicht verändern kann.

Artikel 1.03

Befestigung

Die Teile der Signalleuchte, die der Befestigung an Bord dienen, müssen so gefertigt sein, dass sich nach der Justierung der Signalleuchte an Bord die einmal festgesetzte Lage im Betrieb nicht verändern kann.

Artikel 1.04

Lichtmesstechnische Anforderungen

Signalleuchten müssen die geforderte Lichtstärkeverteilung besitzen, die Farberkennbarkeit muss sichergestellt sein und die geforderten Lichtstärken müssen unmittelbar nach dem Einschalten der Signalleuchten erreicht werden.

Artikel 1.05

Bauteile

In den Signalleuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten lichttechnischen Bauteile verwendet werden.

Artikel 1.06

Instandhaltung

Die Bauweise der Signalleuchten und ihrer Zusatzeinrichtungen muss die ordnungsgemäße Instandhaltung ermöglichen, gegebenenfalls durch einfaches Austauschen der Lichtquelle auch bei Dunkelheit.

Artikel 1.07

Anforderungen an die Sicherheit

Signalleuchten und ihre Zusatzeinrichtungen müssen so gebaut und bemessen sein, dass bei ihrem Betrieb, ihrer Bedienung und ihrer Wartung keine Gefahr für Personen entstehen kann.

Artikel 1.08

Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen für Signalleuchten müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass durch ihren Anbau, Einbau oder Anschluss der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Signalleuchten nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 1.09

Nichtelektrische Signalleuchten

Nichtelektrische betriebene Signalleuchten müssen gemäß den Artikeln 1.02 bis 1.08 und den Anforderungen nach Kapitel 3 entsprechend konstruiert und gefertigt sein. Die Anforderungen gemäß Kapitel 2 dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingungen gelten entsprechen.

Artikel 1.10

Doppelstock-Signalleuchten

Zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten (Doppelstock-Signalleuchten) müssen wie einzelne Signalleuchten verwendet werden können. In keinem Fall dürfen in Doppelstock-Signalleuchten beide Lichtquellen gleichzeitig betrieben werden.

Kapitel 2

Licht- und Farbmesstechnische Anforderungen

Artikel 2.01

Lichtmesstechnische Anforderungen

1.

Die lichtmesstechnische Bewertung der Signalleuchten ist in Teil I festgelegt.

2.

Die Bauweise der Signalleuchte muss sicherstellen, dass keine störende Reflexion oder Brechung des Lichts auftreten kann. Die Verwendung von Reflektoren ist unzulässig.

3.

Bei doppelfarbigen Seitenleuchten und Dreifarbenleuchten muss ein Überscheinen von andersfarbigem Licht auch innerhalb des Glases wirksam verhindert werden.

4.

Für nichtelektrisch betriebene Signalleuchten gelten diese Anforderungen entsprechend.

Artikel 2.02

Farbmesstechnische Anforderungen

1.

Die farbmesstechnische Bewertung der Signalleuchten ist in Teil I festgelegt.

2.

Die Farbart des von den Signalleuchten erzeugten Lichts muss bei der Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle innerhalb der in Teil I festgelegten Farbbereiche liegen.

3.

Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefärbten Gürteln (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläsern erzeugt werden, wenn die einzelnen Farbörter des austretenden Lichtes um nicht mehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemäß der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben dürfen nicht verwendet werden.

4.

Die Gesamtdurchlässigkeit der farbigen Gläser (Einsatzgläser) muss so bemessen sein, dass die geforderten Lichtstärken bei der Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle erreicht werden.

5.

Reflexionen des Lichts der Lichtquelle an Teilen der Signalleuchte dürfen nicht selektiv sein, d.h. die trichromatischen Koordinaten x und y der in der Signalleuchte verwendeten Lichtquelle dürfen bei der Betriebsfarbtemperatur keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Reflexion aufweisen.

6.

Klarglasgürtel dürfen das bei der Betriebsfarbtemperatur von der Lichtquelle erzeugte Licht nicht selektiv beeinflussen, Auch nach längerer Betriebszeit dürfen die trichromatischen Koordinaten x und y der in der Signalleuchte verwendeten Lichtquelle keine größere Verschiebung als 0,01 nach Durchgang des Lichts durch den Gürtel aufweisen.

7.

Die Farbart des von der nicht elektrisch betriebenen Signalleuchte erzeugten Lichts muss bei der Betriebsfarbtemperatur der Lichtquelle innerhalb der in Teil I festgelegten Farbbereiche liegen.

8.

Die Lichtfarbe farbiger nichtelektrisch betriebener Signalleuchten darf nur durch in der Masse durchgefärbte Silikatgläser erzeugt werden. Für farbige nichtelektrisch betriebene Signalleuchten muss die Gesamtheit der farbigen Silikatgläser bei der ähnlichsten Farbtemperatur der nichtelektrischen Lichtquelle so bemessen sein, dass die geforderten Lichtstärken erreicht werden.

Kapitel 3

Bautechnische Anforderungen

Artikel 3.01

Elektrisch betriebene Signalleuchten

1.

Alle Teile der Signalleuchten müssen den besonderen Beanspruchungen des Schiffsbetriebs durch Schiffsbewegung, Vibration, Korrosionsangriff, Temperaturwechsel, gegebenenfalls Schockbelastung beim Beladen und bei Eisfahrt, und durch weitere an Bord vorkommende Einwirkungen standhalten.

2.

Bauart, Werkstoffe und Verarbeitung der Signalleuchte müssen eine Stabilität gewährleisten, die sicherstellt, dass nach der mechanischen Beanspruchung und der thermischen Belastung sowie der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht entsprechend diesen Anforderungen, die Wirksamkeit der Signalleuchte aufrechterhalten bleibt, insbesondere müssen die licht- und farbmesstechnischen Eigenschaften beibehalten werden.

3.

Bauteile, die korrosiven Angriffen ausgesetzt sind, müssen aus korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder mit einem wirksamen Korrosionsschutz versehen sein.

4.

Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht hygroskopisch sein, falls dadurch die Funktion der Anlagen, Geräte und Zusatzgeräte beeinträchtigt wird.

5.

Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht leicht entflammbar sein.

6.

Die Prüfbehörde kann auch Werkstoffe mit abweichenden Eigenschaften zulassen, sofern durch die Konstruktion die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

7.

Prüfungen an Signalleuchten sollen die Tauglichkeit ihrer Nutzung an Bord sicherstellen.

Dabei werden die Prüfungen nach Umwelteignung und Betriebseignung eingeteilt.

8.

Umwelteignung

a)

Umweltklassen

Klimaklassen

X

Geräte, die zur Verwendung an dem Wetter ausgesetzten Stellen bestimmt sind.

S

Geräte, die zur Überflutung oder zum dauernden Kontakt mit salzhaltigem Wasser bestimmt sind.

Vibrationsklasse

V

Geräte und Baugruppen, die an Masten und an anderen Plätzen einer erhöhten Vibrationsbeanspruchung ausgesetzt sind.

Härteklassen

Die Umweltbedingungen werden in drei Härteklassen eingeteilt:

1.

Regel-Umweltbedingungen:

Sie können an Bord regelmäßig über längere Zeit auftreten.

2.

Grenz-Umweltbedingungen:

Sie können an Bord in besonderen Fällen ausnahmsweise auftreten.

3.

Transport-Umweltbedingungen:

Sie können während Transport und Lagerung außer Betrieb befindlicher Anlagen, Geräte und Zusatzgeräte auftreten.

Prüfungen unter Regel-Umweltbedingungen werden „Regel-Umweltprüfungen“, Prüfungen unter Grenz-Umweltbedingungen werden „Grenz-Umweltprüfungen“ und Prüfungen unter Transport-Umweltbedingungen werden „Transport-Umweltprüfungen“ genannt.

b)

Anforderungen

Signalleuchten und deren Zusatzgeräte müssen zum dauernden Betrieb unter den Einflüssen des Wellengangs, der Vibration, der Feuchte und des Temperaturwechsels geeignet sein, die an Bord eines Schiffes erwartet werden müssen.

Signalleuchten und deren Zusatzgeräte müssen bei Einwirken der in der Anlage genannten Umweltbedingungen entsprechend ihrer Umweltklasse nach Nummer 8 Buchstabe a funktionsfähig bleiben.

9.

Betriebseignung

a)

Energieversorgung: Bei Abweichungen der Spannungs- und Frequenzwerte der Energieversorgung von ihren Nennwerten (1) in den Grenzen der nachstehenden Tabelle und bei einem Oberschwingungsgehalt der speisenden Wechselspannung von 5 % müssen Signalleuchten und deren Zusatzgeräte innerhalb ihrer aufgrund der Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für den normalen Betrieb an Bord zugelassenen Toleranzgrenzen arbeiten. Grundsätzlich darf die Versorgungsspannung an der Signalleuchte nur um ± 5 % von der gewählten Nennspannung abweichen.

Art der Versorgung

(Nennspannung)

Spannungs- und Frequenzabweichungen der elektrischen Energieversorgung von Signalleuchten und deren Zusatzgeräten

Spannungsänderung

Frequenzänderung

Dauer

Gleichspannung über 48 V

± 10 %

± 5 %

dauernd

und Wechselspannung

± 20 %

± 10 %

max. 3 s

Gleichspannung bis einschließlich 48 V

± 10 %

dauernd

Spannungsspitzen bis zu ± 1 200 V mit einer Anstiegsdauer von 2 bis 10 μs und einer Dauer bis zu 20 μs und Umpolung der Speisespannung dürfen nicht zu einer Beschädigung der Signalleuchten und deren Zusatzgeräte führen. Nach ihrer Einwirkung — Sicherungen dürfen angesprochen haben — müssen die Signalleuchten und deren Zusatzgeräte innerhalb der aufgrund der Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für den normalen Betrieb an Bord zugelassenen Toleranzgrenzen arbeiten.

b)

Elektromagnetische Verträglichkeit: Alle vernünftigen und praktikablen Schritte müssen unternommen werden, um die Ursachen gegenseitiger elektromagnetischer Beeinflussung der Signalleuchten und deren Zusatzgeräte auch durch andere Anlagen und Geräte der Schiffsausrüstung zu beseitigen und zu unterdrücken.

10.

Umweltbedingungen an Bord von Schiffen

Die Regel-, Grenz- und Transport-Umweltbedingungen gemäß Nummer 8 Buchstabe a beruhen auf vorgeschlagenen Ergänzungen zu den IEC-Publikationen 92-101 und 92-504. Davon abweichende Werte sind mit * gekennzeichnet.

 

Regel-

Grenz-

Transport-

Umweltbedingungen

a)   

Temperatur der umgebenden Luft:

Klimaklasse

–25 bis

–25 bis

25 bis

X und S nach Nummer 8 Buchstabe a

+55 °C*

+55 °C*

+70 °C*

b)   

Feuchte der umgebenden Luft:

Temperatur gleich bleibend

+20 °C

+35 °C

+45 °C

Höchste relative Feuchte

95 %

75 %

65 %

Temperaturwechsel

Erreichen des Taupunktes möglich

c)   

Witterungsbedingungen über Deck:

Sonnenbestrahlung

1 120 W/m2

Luftbewegung

50 m/s

Niederschlag

15 mm/min

Geschwindigkeit des bewegten Wassers (Wellen)

10 m/s

Salzgehalt des Wassers

30 kg/m3

d)   

Magnetfeld:

Magnetische Feldstärke in beliebiger Richtung

80 A/m

e)   Vibration:

Sinusförmige Vibration in beliebiger Richtung

Vibrationsklasse V nach Nummer 8 Buchstabe a (Erhöhte Beanspruchung, z. B. an Masten)

Frequenzbereich

2 bis 10 Hz

2 bis 13,2 Hz*

Wegamplitude

± 1,6 mm

± 1,6 mm

Frequenzbereich

10 bis 100 Hz

13,2 bis 100 Hz*

Beschleunigungsamplitude

± 7 m/s2

± 11 m/s2*

11.

Signalleuchten müssen die in der Anlage aufgeführten Umweltprüfungen erfüllen.

12.

Bauteile von Signalleuchten aus organischen Materialien müssen gegen ultraviolette Strahlung weitgehend unempfindlich sein.

Nach einer 720 Stunden dauernden Prüfung entsprechend der Anlage (Nummer 6) dürfen sich keine die Qualität mindernden Veränderungen ergeben und keine größeren Verschiebungen der trichromatischen Koordinaten x und y als 0,01 gegenüber der nichtbestrahlten und nicht beregneten Lichtaustrittsflächen auftreten.

13.

Lichtaustrittsflächen und Abschirmungen von Signalleuchten müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass sie bei bordüblicher Belastung, bei Dauerbetrieb mit 10 % Überspannung und bei einer Umgebungstemperatur von + 45 °C nicht verformt, verändert oder zerstört werden.

14.

Signalleuchten müssen bei Dauerbetrieb und 10 % Überspannung und einer Umgebungstemperatur von + 60 °C an ihren Aufhängevorrichtungen unbeschadet eine 8 Stunden dauernde Belastung durch eine Kraft von 1 000 N (Newton) überstehen.

15.

Signalleuchten müssen gegen vorübergehende Überflutung beständig sein. Sie müssen bei Dauerbetrieb mit 10 % Überspannung und einer Umgebungstemperatur von + 45 °C eine Abschreckung durch einen Wasserschwall von + 15 °C bis + 20 °C aus einem vollen 10 Liter-Gefäß ohne Veränderung überstehen.

16.

Die Beständigkeit der verarbeiteten Werkstoffe unter Betriebsbedingungen muss sichergestellt sein, insbesondere dürfen die Werkstoffe im Betrieb höchstens Temperaturen annehmen, die ihren Dauergebrauchstemperaturen entsprechen.

17.

Enthalten Signalleuchten Bauteile aus nichtmetallischen Werkstoffen, so ist deren Dauerbetriebstemperatur unter Bordbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von + 45 °C zu ermitteln.

Liegt die so ermittelte Dauergebrauchstemperatur der nichtmetallischen Werkstoffe höher als die in der IEC Publikation 598 Teil 1 Tabelle X und Tabelle XI angegebenen Grenztemperaturen, so ist in gesonderten Untersuchungen die mechanische, thermische und klimatische Langzeitbeanspruchbarkeit dieser Bauteile der Signalleuchte festzustellen.

18.

Zur Untersuchung der Formbeständigkeit der Bauteile bei Dauerbetriebstemperatur werden die Signalleuchten in gleichmäßig bewegter Luft (v ca. 0,5 m/s) in Betriebsposition bei einer Umgebungstemperatur von + 45 °C unter Bordbedingungen betrieben. Während der Anwärmzeit und nach Erreichen der Betriebstemperatur werden die nichtmetallischen Bauteile einer konstruktionsbedingten oder einer möglichen Handhabung entsprechenden mechanischen Last ausgesetzt. Bei Signalleuchten mit Lichtaustrittsflächen nicht aus Silikatglas drückt ein Metallstempel der Abmessungen 5 mm × 6 mm mit einer konstanten Kraft von 6,5 N (entsprechend Fingerdruck) mittig zwischen Ober- und Unterkante auf die Lichtaustrittsfläche.

Unter diesen mechanischen Beanspruchungen darf das Bauteil keine plastischen Verformungen erkennen lassen.

19.

Zur Untersuchung der Alterungsbeständigkeit des Bauteils bei Klimaeinwirkung werden Signalleuchten mit nichtmetallischen Bauteilen, die im Betrieb der Bewitterung ausgesetzt sind, in einer Klimakammer im zwölfstündigen Wechsel von 45 °C und 95 % rel. Luftfeuchte zu – 20 °C unter Bordbedingungen derart intermittierend betrieben, dass sie während der warmfeuchten und kalten Zyklen sowie beim Wechsel von tiefen zu hohen Temperaturen über funktionsbedingte Zeiten eingeschaltet sind.

Die Gesamtdauer dieses Versuchs beträgt mindestens 720 Stunden. Durch diesen Test dürfen die nichtmetallischen Bauteile keine die Funktionsfähigkeit des Gerätes beeinflussende Veränderungen erleiden.

20.

Signalleuchtenteile, die im Handbereich montiert sind, dürfen bei einer Umgebungstemperatur von + 45 °C keine höheren Temperaturen annehmen als + 70 °C, wenn sie aus Metall bestehen, und + 85 °C, wenn sie aus nichtmetallischen Werkstoffen gefertigt sind.

21.

Signalleuchten müssen nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert und gefertigt sein. Insbesondere ist die IEC Publikation 598 Teil 1, Leuchten — Allgemeine Anforderungen und Prüfungen — zu beachten. Hieraus sind die Anforderungen der folgenden Nummern zu erfüllen:

Schutzleiteranschluss (Nummer 7.2),

Schutz gegen elektrischen Schlag (Nummer 8.2),

Isolationswiderstand und Spannungsfestigkeit (Nummern 10.2 und 10.3),

Kriech- und Luftstrecken (Nummer 11.2),

Dauerhaftigkeit und Erwärmung (Nummer 12.1, Tabellen X, XI, XII),

Wärmebeständigkeit, Feuerbeständigkeit und Kriechstromfestigkeit (Nummern 13.2, 13.3 und 13.4),

Schraubenklemmen (Nummern 14.2, 14.3 und 14.4).

22.

Die Querschnitte der elektrischen Verbindungsleitungen müssen ≥ 1,5 mm2 sein. Für den Anschluss müssen mindestens Leitungen des Typs HO 7 RN-F oder gleichwertig verwendet werden.

23.

Die Schutzart von Signalleuchten für explosionsgefährdete Bereiche muss von den dafür vorgesehenen Prüfbehörden festgestellt und bescheinigt werden.

24.

Die Bauart der Signalleuchten muss vorsehen, dass

1.

die Möglichkeit zur leichten Reinigung auch des Leuchteninneren sowie zum Austauschen der Lichtquelle bei Dunkelheit gegeben ist,

2.

Ansammlungen von Kondenswasser verhindert wird,

3.

nur dauerelastische Dichtungseinlagen zwischen den abnehmbaren Teilen verwendet werden,

4.

kein andersfarbiges Licht als vorgesehen aus der Signalleuchte austreten kann.

25.

Jeder fest anzubringenden Signalleuchte ist eine An- oder Einbauanweisung beizufügen, aus der die Einbaulage, der Verwendungszweck und der Typ der austauschbaren Teile der Signalleuchte hervorgehen. Ortsveränderliche Signalleuchten müssen in einfacher, jedoch sicherer Weise angebracht werden können.

26.

Notwendige Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Signal-Null-Richtung der Leuchte mit der Markierung der Signal-Null-Richtung des Schiffes übereinstimmt.

27.

Auf jeder Signalleuchte sind an einer Stelle, die auch nach dem Einbau an Bord sichtbar bleibt, deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen:

1.

Die Nennleistung der Lichtquelle, soweit unterschiedliche Nennleistungen zu verschiedenen Tragweiten führen,

2.

die Leuchtenart bei Teilkreisleuchten,

3.

die Signal-Null-Richtung durch eine Markierung an den Teilkreisleuchten unmittelbar unterhalb bzw. oberhalb der Lichtaustrittsfläche,

4.

die Art des Signallichtes, z. B. stark,

5.

das Ursprungszeichen,

6.

das Leerfeld für die Kennzeichnung z. B. .F.91.235.

Artikel 3.02

Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser

1.

Gürtel (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläser dürfen aus organischem Glas (Kunststoffglas) oder anorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein.

Gürtel und Einsatzgläser aus Silikatglas müssen aus einer Glassorte mindestens der hydrolitischen Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeitbeständigkeit gegen Wasser gewährleistet ist.

Gürtel und Einsatzgläser aus Kunststoffglas müssen eine ähnliche Langzeitbeständigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas.

Einsatzgläser müssen spannungsarm sein.

2.

Gürtel und Einsatzgläser müssen weitestgehend frei von Schlieren und Blasen sowie von Unreinheiten sein. Ihre Oberflächen dürfen keine Mängel wie Mattierung, tiefe Kratzer u.ä. aufweisen.

3.

Gürtel und Einsatzgläser müssen den Anforderungen des Artikels 3.01 genügen. Die licht- und farbmesstechnischen Eigenschaften dürfen sich unter diesen Bedingungen nicht ändern.

4.

Rote und grüne Einsatzgläser für Seitenleuchten dürfen nicht gegeneinander austauschbar sein.

5.

Auf den Gürteln und Einsatzgläsern müssen an einer Stelle, die auch nach dem Einbau in die Signalleuchten sichtbar bleibt, neben dem Ursprungszeichen das Zulassungszeichen und die Typbezeichnung gut lesbar und dauerhaft verzeichnet sein.

Durch diese Aufschriften dürfen die licht- und farbmesstechnischen Mindestanforderungen nicht unterschritten werden.

Artikel 3.03

Elektrische Lichtquellen

1.

In den Signalleuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. Sie müssen in den Nennspannungen verfügbar sein. In Sonderfällen kann hiervon abgewichen werden.

2.

Die Glühlampe darf in der Signalleuchte nur in der vorgesehenen Lage befestigt werden können. Es sind höchstens zwei eindeutige Stellungen in der Signalleuchte zulässig. Unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen müssen ausgeschlossen sein. Zur Prüfung wird die ungünstigste Stellung gewählt.

3.

Die Glühlampen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Wirksamkeit ungünstig beeinflussen, z. B Streifen oder Flecken am Kolben bzw. mangelhafte Anordnung der Wendel im Kolben.

4.

Die Betriebsfarbtemperatur der Glühlampe darf 2 360 K nicht unterschreiten.

5.

Es müssen Fassungen und Sockel verwendet werden, die den besonderen Anforderungen an das optische System und an die mechanische Beanspruchung im Bordbetrieb genügen.

6.

Der Sockel der Glühlampe muss so fest mit dem Kolben verbunden sein, dass die Glühlampe nach 100-stündigem Einbrennen bei 10 % Überspannung einem gleichmäßigen Drehen mit einem Drehmoment von 25 kgcm ohne Veränderungen und Schäden widersteht.

7.

Auf dem Kolben oder dem Sockel der Glühlampen müssen das Ursprungszeichen, die Nennspannung und die Nennleistung und/oder die Nennlichtstärke sowie das Zulassungszeichen gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.

8.

Glühlampen müssen die folgenden Toleranzen einhalten:

a)

Glühlampen für die Nennspannungen 230 V, 115 V, 110 V und 24 V

Image

Nennspannung

V

Nennleistung

W

max. Leistungsaufnahme (4)

W

Nennlebensdauer

h

Prüfwerte (4)

Leuchtkörper mm

Horizontale Lichtstärke (5)

cd

Farbtemperatur

K

b

mm

l

mm

24

40

43

 

45

2 360

Formula

Formula

110 oder 115

60

69

1 000

bis

bis

Formula

Formula

230

65

69

 

65

2 856

Formula

Formula

b)

Glühlampen für die Nennspannungen 24 V und 12 V

Image

Nennspannung

V

Nennleistung

W

max. Leistungsaufnahme (6)

W

Nennlebensdauer

h

Prüfwerte (6)

Leuchtkörper

l mm

Horizontale Lichtstärke (7)

cd

Farbtemperatur

K

12

 

 

1 000

12

bis

20

2 360

bis

2 856

9 bis 13

9 bis 17

 

10

18

24

 

 

12

 

 

30

bis

48

9 bis 13

 

25

26,5

24

 

 

c)

Die Glühlampen werden am Lampensockel mit den in die Bezeichnung eingehenden Größen gekennzeichnet. Wenn diese Kennzeichnung auf dem Kolben erfolgt, darf hierdurch die Wirkung der Glühlampen nicht beeinträchtigt werden.

d)

Werden statt der Glühlampen in Signalleuchten Entladungslampen verwendet, so gelten für diese die Anforderungen an die Glühlampen entsprechend.

Kapitel 4

Verfahren der Prüfung und Zulassung

Artikel 4.01

Allgemeine Verfahrensregeln

Für das Verfahren der Prüfung und Zulassung gilt Teil I.

Artikel 4.02

Antrag

1.

Dem Antrag auf Zulassung sind vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter die folgenden Angaben, Unterlagen sowie Baumuster und gegebenenfalls der Zusatzeinrichtungen beizufügen.

a)

Die Angabe der Art der Signalleuchte (z. B. stark),

b)

die Angabe der Handelsbezeichnung und der Typbezeichnung der Signalleuchte, ihrer Lichtquelle und gegebenenfalls der Zusatzeinrichtungen,

c)

bei elektrisch betriebenen Signalleuchten die Angabe der Nennspannung, mit der die Signalleuchten bestimmungsgemäß betrieben werden sollen,

d)

eine Spezifikation aller Kenndaten und Leistungen,

e)

eine kurz gefasste technische Beschreibung mit Angabe der Werkstoffe, aus denen das Signalleuchtenmuster hergestellt ist sowie ein Prinzipschaltbild mit kurz gefasster technischer Beschreibung, falls Zusatzeinrichtungen der Signalleuchte vorgeschaltet sind, die den Betrieb beeinflussen können,

f)

für die Signalleuchtenmuster und gegebenenfalls deren Zusatzeinrichtungen in zweifacher Ausfertigung:

i)

An- oder Einbauweisung mit Angaben über Lichtquelle und Befestigungs- bzw. Halteeinrichtung,

ii)

Umrisszeichnungen mit Massen und zugeordneten Benennungen und Typbezeichnungen, die zur Identifizierung der nach dem Prüfmuster gefertigten und an Bord an- bzw. eingebauten Signalleuchten und gegebenenfalls deren Zusatzeinrichtungen erforderlich sind,

iii)

weitere Unterlagen wie Zeichnungen, Stücklisten, Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen und Fotografien über alle wesentlichen Einzelheiten, die gemäß Kapitel 1 bis 3 dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingungen beeinflusst werden können und insoweit zur Feststellung der Übereinstimmung der aus einer beabsichtigten Fertigung hervorgehenden Geräte mit dem Prüfmuster erforderlich sind. Besonders relevant sind folgende Angaben und Zeichnungen:

Ein Längsschnitt, der Einzelheiten der Struktur des Gürtels und das Profil der Lichtquelle (Glühlampe mit Wendel) sowie der Anbringung und Halterung zeigt.

Ein Querschnitt durch die Signalleuchte in Höhe der Mitte des Gürtels, der sowohl Einzelheiten der Anordnung der Lichtquelle, des Gürtels und gegebenenfalls des Einsatzglases zeigt als auch den horizontalen Ausstrahlungswinkel der Teilkreisleuchten wiedergibt.

Eine Ansicht der Rückseite bei Teilkreisleuchten, die Einzelheiten der Halterung oder Befestigungsteile enthält.

Eine Ansicht der Vollkreisleuchte, aus der Einzelheiten der Anbringung oder der Halterung hervorgehen.

iv)

Angaben über die bei der reihenweisen Fertigung auftretenden Maßtoleranzen der Lichtquelle, des Gürtels, der Einsatzgläser, der Befestigungseinrichtungen oder der Halterungen sowie der in die Signalleuchte eingesetzten Lichtquelle relativ zum eingebauten Gürtel,

v)

Angaben über die horizontalen Lichtstärken der Lichtquellen aus der reihenweisen Fertigung bei Nennspannung,

vi)

Angaben über die durch die reihenweise Fertigung bedingten Toleranzen farbiger Gläser in der Farbart und der Durchlässigkeit bei Normlichtart A (2 856 K) oder der Lichtart der vorgesehenen Lichtquelle.

2.

Dem Antrag sind zwei betriebsbereite Baumuster mit je 10 Lichtquellen jeder Nennspannung und gegebenenfalls fünf Einsatzgläser jeder Signalfarbe, sowie die Befestigungs- oder Halteeinrichtung beizustellen.

Darüber hinaus sind auf Anforderung gerätespezifische Hilfseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Zulassungsprüfung erforderlich sind.

3.

Das Baumuster muss in allen Einzelheiten der beabsichtigten Fertigung entsprechen und mit allem Zubehör ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der Normalgebrauchslage und zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist und mit dem es an Bord bestimmungsgemäß verwendet werden soll. Mit Zustimmung der Prüfbehörde können Zubehörteile ausgenommen werden.

4.

Weitere Baumuster, Unterlagen und Angaben sind auf Anforderung nachzureichen.

5.

Die Unterlagen müssen in der Landessprache der zulassenden Prüfstelle abgefasst sein.

6.

Wird ein Antrag auf Erteilung einer Zulassung nur für eine Zusatzeinrichtung gestellt, gelten die Nummern 1 bis 5 entsprechend, wobei Zusatzteile nur im Zusammenhang mit zugelassenen Signalleuchten zugelassen werden können.

7.

Teilkreisleuchten müssen grundsätzlich in einem kompletten Satz eingereicht werden.

Artikel 4.03

Prüfung

1.

Bei der Prüfung eines neuentwickelten oder geänderten zugelassenen Signalleuchtentyps sowie eines neu entwickelten oder einer geänderten zugelassenen Zusatzeinrichtung wird festgestellt, ob das Baumuster den Anforderungen dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingungen genügt und mit den Unterlagen nach Artikel 4.02 Nummer 1 Buchstabe f übereinstimmt.

2.

Der Zulassungsprüfung werden die an Bord von Schiffen auftretenden Bedingungen zugrunde gelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf alle mitzuliefernden Lichtquellen, Einsatzgläser und Zusatzeinrichtungen, die für die Signalleuchte vorgesehen sind.

3.

Die licht- und farbmesstechnische Prüfung wird bei der jeweiligen Nennspannung durchgeführt.

Die Bewertung der Signalleuchte erfolgt unter Berücksichtigung der horizontalen Betriebslichtstärke IB und der Betriebsfarbtemperatur.

4.

Die Prüfung eines Einzelteils oder einer Zusatzeinrichtung wird nur mit dem Signalleuchtentyp durchgeführt, für den es bestimmt ist.

5.

Prüfungen anderer Stellen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel 3 können, sofern ihre Gleichwertigkeit gemäß der Anlage nachgewiesen wird, auf Antrag anerkannt werden.

Artikel 4.04

Zulassung

1.

Für die Zulassung von Signalleuchten ist Teil I Artikel 4.01 bis 4.05 maßgebend.

2.

Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Signalleuchten und Zusatzeinrichtungen kann die Zulassung dem Antragsteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Zulassungsprüfung erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine zuverlässige Ausübung der durch die Zulassung verliehenen Befugnisse bietet.

3.

Im Falle der Zulassung wird ein Zulassungszeugnis nach Teil I Artikel 4.03 für die entsprechende Signalleuchtenart erteilt und dem Signalleuchtentyp ein Zulassungszeichen nach Teil I Artikel 4.05 zugeteilt.

Das Zulassungszeichen und die laufende Herstellernummer sind auf jeder nach dem Baumuster gefertigten Signalleuchte an einer Stelle, die auch nach dem Einbau an Bord sichtbar bleibt, deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Ursprungskennzeichnungen und Typbezeichnungen sind gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit dem Zulassungszeichen Anlass geben können, dürfen an den Signalleuchten nicht angebracht werden.

4.

Die Zulassung kann befristet werden und Auflagen sowie Bedingungen enthalten.

5.

Änderungen einer zugelassenen Signalleuchte und Anfügen an zugelassene Signalleuchten bedürfen einer Genehmigung der Prüfbehörde.

6.

Wird die Zulassung einer Signalleuchte versagt, wird der Antragsteller rechtsmittelfähig beschieden.

7.

Von jedem zugelassenen Signalleuchtentyp ist der zulassenden Prüfbehörde ein Baumuster zu überlassen.

Artikel 4.05

Erlöschen der Zulassung

1.

Die Zulassung für ein Baumuster erlischt bei Fristablauf, bei Widerruf und bei Rücknahme.

2.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen sind,

diese Prüfungs- und Zulassungsbedingungen nicht eingehalten worden sind,

eine Signalleuchte nicht mit dem zugelassenen Baumuster übereinstimmt,

die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind oder

sich der Inhaber der Zulassung als unzuverlässig erweist.

Sie müssen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

3.

Wird die Herstellung eines zugelassenen Signalleuchtentyps eingestellt, so ist die zulassende Prüfbehörde unverzüglich zu verständigen.

4.

Rücknahme und Widerruf der Zulassung haben zur Folge, dass die Verwendung der erteilten Kennzeichnung untersagt ist.

5.

Nach dem Erlöschen der Zulassung ist das Zulassungszeugnis der zulassenden Prüfbehörde zur Eintragung eines Vermerks über das Erlöschen vorzulegen.

Anlage

Umweltprüfungen

1.   Prüfung des Schutzes gegen Strahlwasser und Staubablagerung

1.1

Die Schutzart des Baumusters muss nach der Klassifizierung IP 55 der IEC-Publikation Teil 598-I erfüllt werden.

Die Prüfungen sowie Bewertung gegen Staubablagerung und Strahlwasser des Baumusters erfolgen nach der Klassifizierung IP 55 der IEP-Publikation 529.

Dabei steht die erste Ziffer 5 für den Schutz gegen Staubablagerungen. Das bedeutet: Vollständiger Schutz gegen Berühren unter Spannung stehender Teile. Schutz gegen schädliche Staubablagerungen.

Das Eindringen von Staub ist nicht vollkommen verhindert.

Die zweite Ziffer 5 steht für den Schutz gegen Strahlwasser. Das bedeutet: Ein Wasserstrahl aus einer Düse, der aus allen Richtungen gegen die Leuchte gerichtet wird, darf keine schädliche Wirkung haben.

1.2

Der Wasserschutz des geprüften Baumusters wird wie folgt beurteilt: Der Schutz wird als ausreichend angesehen, wenn sich eingedrungenes Wasser auf den Betrieb des Baumusters nicht störend auswirkt.

Es darf sich keine Wasserablagerung auf Isolationen gebildet haben, wenn hierdurch die Mindestwerte der Kriechstrecken unterschritten werden können. Unter Spannung stehende Teile dürfen nicht nass sein, und eine eventuelle Wasseransammlung innerhalb der Leuchte darf solche Teile nicht erreichen.

2.   Feuchtklimaprüfung

2.1   Bedeutung und Anwendung

Diese Prüfung fasst die Wirkung feuchter Wärme sowie von Feuchte bei Temperaturwechsel nach Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe b in Betrieb und bei Transport und Lagerung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente zusammen, wobei die Oberflächen betauen können.

Die geforderte Betauung nähert im Falle ungekapselter Baugruppen darüber hinaus die Wirkung eines im Laufe der Betriebszeit aufgebauten Staubniederschlags und/oder hygroskopischen Salzfilms an.

Die folgende Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-30 in Verbindung mit Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstaben a und b. Ergänzende Informationen können bei Bedarf der Publikation entnommen werden.

Einheiten und Baugruppen, die in einer ungekapselten Lieferform als Baumuster zugelassen werden sollen, sind im ungekapselten Zustand zu prüfen oder, sofern sie dazu nicht geeignet sind, mit den nach dem Ermessen des Antragstellers für die Verwendung an Bord mindest erforderlichen Schutzvorkehrungen.

2.2   Ausführung

(1)

Die Prüfung wird in einer Prüfkammer durchgeführt, deren Beschaffenheit gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwälzung sicherstellt, dass an allen Punkten innerhalb der Kammer annähernd die gleiche Temperatur und Luftfeuchte herrscht. Die Luftbewegung darf das Baumuster nicht merkbar kühlen, muss aber so stark sein, dass im unmittelbaren Umfeld des Baumusters die vorgeschriebenen Werte für die Lufttemperatur und Luftfeuchte eingehalten werden können.

Kondenswasser ist ständig aus der Prüfkammer abzuleiten. Es darf kein Kondenswasser auf das Baumuster tropfen. Kondenswasser darf nur nach Wiederaufbereitung, insbesondere nach Entfernung von dem Baumuster entstammenden chemischen Beimengungen, zur Befeuchtung verwendet werden.

(2)

Das Baumuster darf keiner Wärmestrahlung durch Mittel der Wärmeerzeugung für die Kammer ausgesetzt werden.

(3)

Das Baumuster muss vor Beginn der Prüfung so lange außer Betrieb sein, bis es sich in allen Teilen der Raumtemperatur angeglichen hat.

(4)

Das Baumuster wird in der Prüfkammer bei Raumtemperatur +25 ± 10 °C entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut.

(5)

Die Kammer wird geschlossen. Die Lufttemperatur wird auf – 25 ± 3 °C bei einer relativen Luftfeuchte von 45 bis 75 % eingestellt und bis zum Temperaturangleich des Baumusters gehalten.

(6)

Die relative Luftfeuchte wird bei unveränderter Lufttemperatur innerhalb längstens einer Stunde auf mindestens 95 % gesteigert. Dieser Anstieg darf schon während der letzten Stunde des Temperaturangleichs des Baumusters erfolgen.

(7)

Die Lufttemperatur in der Kammer wird innerhalb eines Zeitraums von 3 ± 0,5 Stunden stetig auf + 40 ± 2 °C erhöht. Während des Temperaturanstiegs wird die relative Luftfeuchte ständig bei mindestens 95 %, in den letzten 15 Minuten bei mindestens 90 % gehalten. Während des Temperaturanstiegs soll das Baumuster betauen.

(8)

Die Lufttemperatur wird bis zum Ablauf von 12 ± 0,5 Stunden vom Beginn der Phase 7 an auf + 40 ± 2 °C bei einer relativen Luftfeuchte von 93 ± 3 % gehalten. Während der ersten und der letzten 15 Minuten der Zeitspanne, in der die Temperatur + 40 ± 2 °C beträgt, darf die relative Luftfeuchte zwischen 90 und 100 % betragen.

(9)

Die Lufttemperatur wird innerhalb von drei bis sechs Stunden auf + 25 ± 3 °C gesenkt. Die relative Luftfeuchte muss dabei ständig über 80 % betragen.

(10)

Die Lufttemperatur wird bis zum Erreichen von 24 Stunden vom Beginn der Phase 7 an auf + 25 ± 3 °C gehalten. Die relative Luftfeuchte muss hierbei über 95 % liegen.

(11)

Die Phase 7 wird wiederholt.

(12)

Die Phase 8 wird wiederholt.

(13)

Frühestens zehn Stunden nach Beginn der Phase 12 werden etwa vorhandene Klimatisierungseinrichtungen des Baumusters eingeschaltet. Nach Ablauf der nach den Angaben des Herstellers notwendigen Zeit zur Klimatisierung des Baumusters wird dieses entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit dem Nennwert seiner Bordnetzspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben.

(14)

Nach Ablauf der nach den Angaben des Herstellers zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten. Sofern dazu die Prüfkammer geöffnet werden muss, soll dies so kurzzeitig wie möglich geschehen.

Sofern die zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendige Zeit 30 Minuten übersteigt, wird diese Phase um so viel verlängert, dass nach Erreichen des normalen Betriebszustandes hinreichende Zeit, mindestens aber 30 Minuten, zur Prüfung der Funktionen und zur Messung der Funktionsdaten zur Verfügung steht.

(15)

Innerhalb von einer bis drei Stunden wird bei weiter in Betrieb befindlichem Baumuster die Lufttemperatur auf Raumtemperatur — mit einer Toleranz von ± 3 °C — und die relative Luftfeuchte auf weniger als 75 % abgesenkt.

(16)

Die Kammer wird geöffnet und das Baumuster wird der normalen Lufttemperatur und Luftfeuchte des Raumes ausgesetzt.

(17)

Nach drei Stunden, frühestens aber, nachdem sich alle sichtbare Feuchtigkeit auf dem Baumuster verflüchtigt hat, werden abermals die Funktionen des Baumusters geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

(18)

Das Baumuster wird einer Sichtprüfung unterzogen. Gehäuse werden geöffnet und das Innere des Baumusters wird auf die Auswirkungen des Feuchtklimatests und auf Reste von Kondenswasser geprüft.

2.3   Gefordertes Ergebnis

2.3.1

Die Funktionen des Baumusters müssen in den Phasen 12 bis 18 ordnungsgemäß erfüllt werden. Es darf kein Schaden auftreten.

2.3.2

Die in den Phasen 12 und 18 ermittelten Funktionsdaten müssen innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für das Baumuster festgelegt sind.

2.3.3

Es dürfen keine korrosiven Veränderungen und keine Reste von Kondenswasser innerhalb des Baumusters auftreten, die bei längerdauernder Einwirkung hoher Luftfeuchtigkeit Funktionsstörungen erwarten lassen.

3.   Kälteprüfung

3.1   Bedeutung

Diese Prüfung erfasst die Wirkung von Kälte im Betrieb, bei Transport und Lagerung nach Artikel 3.01 Nummern 8 und 10. Ergänzende Informationen können bei Bedarf der IEC-Publikation 68 Teil 3-1 entnommen werden.

3.2   Ausführung

1.

Die Prüfung wird in einer Prüfkammer durchgeführt, deren Beschaffenheit, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwälzung, sicherstellt, dass an allen Punkten innerhalb der Kammer annähernd die gleiche Temperatur herrscht. Die Luftfeuchtigkeit muss so gering sein, dass das Baumuster in keiner Phase der Prüfung betaut.

2.

Das Baumuster wird in der Prüfkammer bei Raumtemperatur + 25 ± 10 °C entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut.

3.

Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 °C/h auf – 25 ± 3 °C abgesenkt.

4.

Die Kammertemperatur wird für die zum Erreichen des Temperaturgleichgewichts des Baumusters benötigte Zeit zuzüglich mindestens zwei Stunden auf – 25 ± 3 °C gehalten.

5.

Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 °C/h auf 0 ± 2 °C erhöht.

Für alle Baumuster nach Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe a gilt:

6.

Während der letzten Stunde der Zeit in Phase 4 im Falle der Klimaklasse X wird das Baumuster entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben. In dem Baumuster vorhandene Wärmequellen müssen dabei in Betrieb genommen werden.

Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

7.

Die Kammertemperatur wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 °C/h auf Raumtemperatur erhöht.

8.

Nach Temperaturangleich des Baumusters wird die Kammer geöffnet.

9.

Es werden erneut die Funktionen des Baumusters geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

3.3   Gefordertes Ergebnis

Die Funktionen des Baumusters müssen in den Phasen 7, 8 und 9 ordnungsgemäß erfüllt werden. Es dürfen keine Schäden auftreten.

Die in den Phasen 7 und 9 ermittelten Funktionsdaten müssen innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für das Baumuster festgelegt sind.

4.   Wärmeprüfung

4.1   Bedeutung und Anwendung

Diese Prüfung erfasst die Wirkung von Wärme im Betrieb bei Transport und Lagerung gemäß Artikel 3.01 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a. Die folgende Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-2 in Verbindung mit Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe a. Ergänzende Informationen können bei Bedarf der IEC-Publikation entnommen werden.

 

Regel-

Grenz-

Umweltprüfung

Klimaklassen X und S

+55 °C

+70 °C

zulässige Toleranz ± 2 °C

Die Grenz-Umweltprüfung ist in der Regel zuerst durchzuführen. Werden dabei die für Regel-Umweltbedingungen geltenden Toleranzen der Funktionsdaten eingehalten, kann die Regel-Umweltprüfung entfallen.

4.2   Ausführung

1.

Die Prüfung wird in einer Prüfkammer durchgeführt, deren Beschaffenheit, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Luftumwälzung sicherstellt, dass an allen Punkten innerhalb der Kammer annähernd die gleiche Temperatur herrscht. Das Baumuster darf jedoch durch die Luftbewegung nicht merkbar gekühlt werden. Es darf keiner Wärmestrahlung durch Mittel der Wärmeerzeugung für die Kammer ausgesetzt werden. Die Luftfeuchtigkeit muss so gering sein, dass das Baumuster in keiner Phase der Prüfung betaut.

2.

Das Baumuster wird in der Prüfkammer bei einer Raumtemperatur von + 25 ± 10 °C entsprechend seiner normalen Verwendung an Bord aufgebaut. Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben.

Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

3.

Die Lufttemperatur in der Kammer wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 °C/h auf die Prüftemperatur nach Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe a erhöht.

4.

Die Lufttemperatur wird für die zum Erreichen des Temperaturgleichgewichts des Baumusters benötigte Zeit zuzüglich zwei Stunden auf dem Wert der Prüftemperatur gehalten.

Während der letzten beiden Stunden werden erneut die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

5.

Die Lufttemperatur wird in nicht weniger als einer Stunde auf die Raumtemperatur gesenkt. Dann wird die Kammer geöffnet.

Nach Temperaturangleich des Baumusters werden abermals die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

4.3   Gefordertes Ergebnis

Die Funktionen des Baumusters müssen in allen Prüfungsphasen ordnungsgemäß erfüllt werden. Es darf kein Schaden auftreten. Die in den Phasen 2, 4 und 5 ermittelten Funktionsdaten müssen im Falle einer Regel-Umweltprüfung innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen festgelegt sind.

5.   Vibrationsprüfung

5.1   Bedeutung und Anwendung

Diese Prüfung erfasst die funktionellen und strukturellen Wirkungen von Vibrationen nach Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe e. Strukturelle Wirkungen betreffen das Verhalten mechanischer Bauteile, insbesondere Resonanzschwingungen und Werkstoffermüdung, ohne dass damit direkte Wirkungen auf die Funktion und Änderungen der Funktionsdaten verbunden sein müssen.

Funktionelle Wirkungen erstrecken sich direkt auf die Arbeitsweise und die Funktionsdaten der Baumuster. Sie können mit strukturellen Wirkungen verbunden sein.

Die folgende Spezifikation beruht auf der IEC-Publikation 68 Teil 2-6 in Verbindung mit Artikel 3.01 Nummer 10 Buchstabe e. Davon abweichende Werte sind mit * gekennzeichnet. Ergänzende Informationen können bei Bedarf der IEC-Publikation 68 Teil 2-6 entnommen werden.

Prüfbeanspruchungen:

Zu prüfen ist mit Sinusschwingungen in folgenden Frequenzbereichen mit den angegebenen Amplituden:

 

Regel-

Grenz-

Umweltprüfung

Vibrationsklasse V:

 

 

Frequenzbereich

2 bis 10 Hz

2 bis 13,2 Hz*

Wegamplitude

± 1,6 mm

± 1,6 mm

Frequenzbereich

10 bis 100 Hz

13,2 bis 100 Hz*

Beschleunigungsamplitude

± 7 m/s2

± 11 m/s2

Die Grenz-Umweltprüfung ist in der Regel zuerst durchzuführen. Werden dabei die für Regel-Umweltbedingungen geltenden Toleranzen der Funktionsdaten eingehalten, kann die Regel-Umweltprüfung entfallen. Baumuster, die für den Gebrauch mit Schwingungsdämpfern vorgesehen sind, werden mit diesen zusammen geprüft. Wenn in Ausnahmefällen die Prüfung mit den betriebsmäßig vorgesehenen Schwingungsdämpfern nicht möglich ist, sind die Geräte ohne Schwingungsdämpfer mit einer dem Übertragungsverhalten der Schwingungsdämpfer entsprechend veränderten Beanspruchung zu prüfen.

Eine Prüfung ohne Schwingungsdämpfer ist auch zur Bestimmung charakteristischer Frequenzen zulässig.

Die Vibrationsprüfung ist in drei aufeinander senkrecht stehenden Hauptrichtungen auszuführen. Bei Baumustern, die aufgrund ihre Beschaffenheit besondere Wirkungen bei Vibration schräg zu den Hauptrichtungen zeigen können, ist zusätzlich in den Richtungen besonderer Empfindlichkeit zu prüfen.

5.2   Ausführung

1.

Prüfeinrichtung

Die Prüfung wird mit Hilfe einer Schwingeinrichtung durchgeführt, Schwingtisch genannt, die es erlaubt, das Baumuster mit mechanischen Schwingungen anzuregen, die den folgende Bedingungen genügen:

Die Grundbewegung muss sinusförmig sein und so verlaufen, dass sich die Befestigungspunkte des Baumusters am Schwingtisch im Wesentlichen in Phase und auf parallelen Geraden bewegen.

Die größte Schwingamplitude der Querbewegung an einem beliebigen Befestigungspunkt darf 25 % der spezifizierten Amplitude der Grundbewegung nicht überschreiten.

Der Störschwingungsanteil, ausgedrückt durch

Formula(in Prozent),

wobei a1 der Effektivwert der vorgegebenen Beschleunigung bei der anregenden Frequenz,

atot der Effektivwert der Gesamtbeschleunigung, einschließlich a1, gemessen im Frequenzbereich bis 5 000 Hz, ist,

darf an dem als Bezugspunkt für die Beschleunigungsmessung gewählten Befestigungspunkt 25 % nicht überschreiten.

Die Schwingamplitude darf von ihrem jeweiligen Sollwert um nicht mehr als

± 15 % an dem als Bezugspunkt gewählten Befestigungspunkt und

± 25 % an jedem anderen Befestigungspunkt abweichen.

Zum Bestimmen charakteristischer Frequenzen muss die Schwingamplitude zwischen Null und dem jeweiligen Sollwert in hinreichend kleinen Stufen eingestellt werden können.

Die Schwingfrequenz darf von ihrem jeweiligen Sollwert um nicht mehr als

± 0,05 Hz bei Frequenzen bis 0,25 Hz,

± 20 % bei Frequenzen von 0,25 Hz bis 5 Hz,

± 1 Hz bei Frequenzen von 5 Hz bis 50 Hz,

± 2 % bei Frequenzen über 50 Hz abweichen.

Zum Vergleich charakteristischer Frequenzen müssen gleiche Schwingfrequenzen am Anfang und am Ende der Vibrationsprüfung mit einer Abweichung von höchstens

± 0,05 Hz bei Frequenzen bis 0,5 Hz,

± 10 % ± 0,5 Hz bei Frequenzen bis 5 Hz,

± 0,5 Hz bei Frequenzen von 5 Hz bis 100 Hz,

± 0,5 % bei Frequenzen über 100 Hz eingestellt werden können.

Zum Frequenzdurchlauf muss die Schwingfrequenz zwischen der unteren und oberen Grenze des als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebenen Frequenzbereichs in beiden Richtungen kontinuierlich exponenziell mit der Zeit geändert werden können, wobei die Geschwindigkeit 1 Oktave/Minute ± 10 % beträgt.

Zum Bestimmen charakteristischer Frequenzen muss die Geschwindigkeit der Schwingfrequenz beliebig verlangsamt werden können.

Die durch die Schwingeinrichtung in der Umgebung des Baumusters hervorgerufene magnetische Feldstärke sollte 20 kA/m nicht überschreiten. Die Prüfbehörde kann für bestimmte Baumuster kleinere zulässige Werte fordern.

2.

Anfangsuntersuchung, Aufbau und Inbetriebnahme

Das Baumuster wird visuell auf einwandfreie Beschaffenheit untersucht, insbesondere, soweit erkennbar, auf einwandfrei konstruktionsgemäße Montage aller Bauteile und Baugruppen.

Das Baumuster wird auf dem Schwingtisch mit der für den Einbau an Bord vorgesehenen Befestigungsart aufgebaut. Baumuster, deren Funktion und Verhalten unter Schwingungseinfluss von ihrer Lage zur Gravitationsrichtung abhängen, müssen in der normalen Betriebslage geprüft werden. Die zum Aufbau benutzen Halterungen und Vorrichtungen dürfen innerhalb des Frequenzbereichs der Prüfung die Schwingamplitude und Bewegungsform des Baumusters nicht wesentlich verändern.

Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben.

Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

3.

Einleitende Untersuchung des Schwingverhaltens

Diese Prüfungsphase ist bei allen Baumustern durchzuführen. Bei Baumustern, die in unterschiedlichen Betriebsarten mit unterschiedlicher Auswirkung von Vibrationen arbeiten können, ist in mehreren oder allen Betriebsarten zu prüfen.

Mit dem Schwingtisch wird ein Frequenzzyklus dergestalt ausgeführt, dass der als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebene Frequenzbereich mit den jeweils zugehörigen Amplituden von der unteren zur oberen Frequenzgrenze und wieder zurück mit einer Geschwindigkeit von einer Oktave pro Minute durchlaufen wird. Dabei wird das Baumuster durch geeignete Messmittel und visuelle Beobachtung, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Stroboskops, sorgfältig auf Funktionsstörungen, Veränderung seiner Funktionsdaten und mechanische Erscheinungen wie Resonanzschwingungen und Klappern beobachtet, die bei bestimmten Frequenzen hervortreten. Solche Frequenzen werden „charakteristische“ genannt.

Wenn das Bestimmen charakteristischer Frequenzen und Schwingungseffekte erforderlich ist, kann die Frequenzänderung verlangsamt, gestoppt oder umgekehrt und die Schwingamplitude verkleinert werden. Bei allmählich sich aufbauenden Veränderungen von Funktionsdaten soll das Erreichen des Endwertes bei festgehaltener Schwingfrequenz abgewartet werden, jedoch längstens für fünf Minuten.

Während des Frequenzdurchlaufs werden mindestens die Frequenz und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten aufgezeichnet und alle charakteristischen Frequenzen mit ihren Wirkungen für den späteren Vergleich in Phase 7 protokolliert.

Wenn das mechanische Schwingverhalten des Baumusters während seines Betriebes nicht hinreichend ermittelt werden kann, ist zusätzlich eine Untersuchung des Schwingverhaltens mit ausgeschaltetem Baumuster durchzuführen.

Wenn während des Frequenzdurchlaufs zulässige Toleranzen von Funktionsdaten wesentlich überschritten werden, die Funktion unzulässig gestört wird oder strukturelle Resonanzschwingungen auftreten, die während der weiteren Vibrationsprüfung eine Zerstörung erwarten lassen, kann die Prüfung abgebrochen werden.

4.

Prüfung der Schaltfunktion

Diese Prüfungsphase ist bei allen Baumustern durchzuführen, bei denen die Schwingbeanspruchung Schaltfunktionen z. B. von Relais beeinflussen kann.

Das Baumuster wird innerhalb des als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebenen Frequenzbereichs Schwingungen mit stufenweise geänderter Frequenz entsprechend der E 12-Reihe (8) mit den jeweils zugehörigen Amplituden unterworfen. In jeder Frequenzstufe werden alle möglicherweise vibrationsempfindlichen Schaltfunktionen, gegebenenfalls einschließlich des Ein- und Ausschaltens, mindestens zwei Mal ausgeführt.

Schaltfunktionen können auch bei Frequenzen zwischen den Werten den E 12-Reihe geprüft werden.

5.

Durchlaufdauerprüfung

Die Prüfungsphase ist bei allen Baumustern durchzuführen. Bei Baumustern, die in mehreren Betriebsarten mit unterschiedlicher Auswirkung von Vibrationen arbeiten können, ist der erste Teil dieser Phase — mit in Betrieb befindlichem Baumuster — mehrfach, in mehreren oder allen Betriebsarten, durchzuführen.

Das gemäß Phase 2 in Betrieb befindliche Baumuster wird fünf Frequenzzyklen unterworfen, bei denen jeweils der als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebene Frequenzbereich mit den zugehörigen Amplituden von der unteren zur oberen Frequenzgrenze und zurück mit einer Geschwindigkeit von einer Oktave pro Minute einmal durchlaufen wird.

Nach dem fünften Zyklus kann bei stillgesetztem Schwingtisch die Funktion geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten werden.

6.

Festfrequenzdauerprüfung

Diese Prüfungsphase ist durchzuführen, wenn bei der Untersuchung des Schwingverhaltens in Phase 3 in dem durchlaufenen Frequenzbereich bei Frequenzen über 5 Hz mechanische Resonanzen festgestellt werden, die nach Angabe des Herstellers oder bevollmächtigten Vertreters für den Dauerbetrieb an Bord zugelassen werden sollen, bei denen aber die Standfestigkeit der betroffenen Bauteile nicht sicher als gegeben angesehen werden kann. Sie betrifft insbesondere Geräte mit Schwingungsdämpfern, deren Resonanzfrequenz innerhalb des als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebenen Frequenzbereichs liegt und 5 Hz übersteigt.

Das gemäß Phase 2 in Betrieb befindliche Baumuster wird bei jeder Resonanzfrequenz in derjenigen dem praktischen Gebrauch entsprechenden Schwingrichtung, bei der sich für die betroffenen Bauteile die höchste Beanspruchung ergibt, zwei Stunden lang Schwingungen mit der für die Grenz-Umweltprüfung und die jeweilige Frequenz unter Nummer 5.1 angegebenen Amplitude ausgesetzt. Erforderlichenfalls ist die anregende Frequenz so nachzuregeln, dass die Resonanzschwingungen ständig mit mindestens 70 % ihrer maximalen Amplitude angeregt bleiben oder die Frequenz ständig kontinuierlich zwischen einem Wert 2 % unterhalb und einem Wert 2 % oberhalb der zunächst festgestellten Resonanzfrequenz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 Oktave/Minute und höchstens 1 Oktave/Minute verändert wird. Während der Schwingbeanspruchung werden die Funktionen des Baumusters so weit überwacht, dass Funktionsstörungen durch Lösen oder Verlagern mechanischer Bauteile und Unterbrechung oder Kurzschluss elektrischer Verbindungen erkannt werden.

Baumuster, bei denen die Durchführung dieser Prüfungsphase im ausgeschalteten Zustand zweckdienlicher ist, können im ausgeschalteten Zustand geprüft werden, sofern dadurch nicht die mechanische Beanspruchung betroffener Bauteile entgegen der Praxis vermindert wird.

7.

Abschließende Untersuchung des Schwingverhaltens

Diese Prüfungsphase ist nach Bedarf durchzuführen.

Die Untersuchung des Schwingverhaltens nach Phase 3 wird mit den dort angewandten Frequenzen und Amplituden wiederholt. Die dabei gefundenen charakteristischen Frequenzen und Auswirkungen der Schwingbeanspruchung werden mit den Ergebnissen in Phase 3 verglichen, um alle während der Vibrationsprüfung eingetreten Veränderungen festzustellen.

8.

Schlussuntersuchung

Nach dem Stillsetzen des Schwingtisches und Ablauf der zum Einstellen des Funktionszustandes ohne Schwingbeanspruchung notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

Abschließend wird das Baumuster visuell auf einwandfreie Beschaffenheit untersucht.

5.3   Gefordertes Ergebnis

Das Baumuster, seine Baugruppen und Bauteile sollten keine mechanischen Resonanzschwingungen innerhalb der als Prüfbeanspruchung unter Nummer 5.1 angegebenen Frequenzbereiche aufweisen. Sofern solche Resonanzschwingungen unvermeidbar sind, muss durch konstruktive Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass keine Beschädigungen am Baumuster, seinen Baugruppen und Bauteilen auftreten.

Während und nach der Vibrationsprüfung dürfen keine erkennbaren Auswirkungen der Schwingbeanspruchung, insbesondere auch keine Abweichung der in Phase 7 beobachteten charakteristischen Frequenzen von den in Phase 3 ermittelten Werten, auftreten, die bei länger dauernder Schwingeinwirkung eine Beschädigung oder eine Beeinträchtigung der Funktion erwarten lassen.

Die in den Phasen 3 bis 8 ermittelten Funktionsdaten müssen im Falle einer Regel-Umweltprüfung innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen festgelegt sind.

Bei der Prüfung der Schaltfunktionen in Phase 4 dürfen keine Störungen und Fehlschaltungen auftreten.

6.   Kurzprüfung der Wetterbeständigkeit

6.1   Zweck und Anwendung

Die Kurzprüfung der Wetterbeständigkeit (Simulation der Freibewitterung durch gefilterte Xenonbogen-Strahlung und Beregnung) der Signalleuchten wird entsprechend der IEC-Publikation 68 Teil 2-3, 2-5 und 2-9 durchgeführt mit den folgenden Ergänzungen:

Die Kurzprüfung der Wetterbeständigkeit nach dieser Publikation dient dazu, in einem Prüfgerät durch definierte und reproduzierbare Bedingungen die natürliche Freibewitterung nachzuahmen, um die an Kunststofferzeugnissen hervorgerufenen Eigenschaftsänderungen beschleunigt herbeizuführen.

Die Kurzprüfung wird in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenonbogen-Strahlung und periodischer künstlicher Beregnung durchgeführt. Nach der Bewitterung, gemessen durch das Produkt aus Bestrahlungsstärke und Bestrahlungsdauer, werden Eigenschaften der Baumuster mit denen nicht bewitterter Baumuster derselben Herkunft verglichen. In erster Linie sollen solche Eigenschaften herangezogen werden, die für den praktischen Gebrauch entscheidend sind, wie z. B. Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Schlagzähigkeit, Zugfestigkeit, Rissdehnung.

Für einen Vergleich der Ergebnisse mit denen der Freibewitterung wird vorausgesetzt, dass die Eigenschaftsänderungen bei der Freibewitterung vor allem durch die Globalstrahlung und die gleichzeitige Einwirkung von Sauerstoff, Wasser und Wärme auf das Material verursacht werden.

Bei der Kurzprüfung wird deshalb im Besonderen darauf Wert gelegt, dass die Strahlung im Prüfgerät der Globalstrahlung (siehe IEC-Publikation) weitgehend angepasst wird.

Die hierzu verwendete gefilterte Xenonbogen-Strahlung hat eine Strahlungsfunktion, die die der Globalstrahlung simuliert.

Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen besteht bei der Einhaltung der angegebenen Prüfbedingungen eine Rangkorrelation der Wetterbeständigkeit in der Kurzprüfung zu den Ergebnissen der Freibewitterung. Die Kurzprüfung hat gegenüber der Freibewitterung wegen der Unabhängigkeit von Ort, Klima und Jahreszeit den Vorteil der Reproduzierbarkeit sowie wegen der Unabhängigkeit von Tag-Nacht-Wechsel und Jahreszeit den Vorteil der verringerten Prüfzeit.

6.2   Anzahl der Baumuster

Für die Prüfung der Wetterbeständigkeit wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine ausreichende Anzahl von Baumustern verwendet. Eine genügende Anzahl nicht bewitterter Baumuster wird zum Vergleich benötigt.

6.3   Vorbehandlung der Baumuster

Die Baumuster werden im Anlieferungszustand geprüft, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zum Vergleich dienende Baumuster werden im Dunkeln bei Raumtemperatur während der Versuchsdauer aufbewahrt.

6.4   Prüfgerät

Das Prüfgerät besteht im Wesentlichen aus einer durchlüfteten Prüfkammer, in deren Zentrum sich die Strahlungsquelle befindet. Um die Strahlungsquelle sind optische Filter angeordnet. In einem zum Erzielen der unter Nummer 6.4.1 vorgeschriebenen Bestrahlungsstärke erforderlichen Abstand zum Strahlungsquelle-Filter-System, rotieren die Halterungen für die Baumuster um die Längsachse des Systems.

Die Bestrahlungsstärke darf auf keinem Flächenelement der ganzen von Baumustern eingenommenen Flächen um mehr als ± 10 % vom arithmetischen Mittelwert der Bestrahlungsstärken der einzelnen Flächenelemente abweichen.

6.4.1   Strahlungsquelle

Als Strahlungsquelle dient eine Xenonbogen-Strahler. Der Strahlungsfluss ist so zu wählen, dass die Bestrahlungsstärke auf der Oberfläche des Baumusters 1 000 ± 200 W · m–2 im Wellenlängenbereich von 300 bis 830 nm liegt (Bestrahlungsmessgerät siehe Nummer 6.9).

Bei Verwendung von luftgekühlten Xenonbogen-Strahlern darf die ozonhaltige Abluft nicht in die Prüfkammer gelangen; sie muss getrennt abgeführt werden.

Erfahrungswerte zeigen, dass der Strahlungsfluss des Xenonbogen-Strahlers nach etwa 1 500 Betriebsstunden auf 80 % des Ausgangswertes absinkt; nach dieser Zeit hat sich auch der Anteil ultravioletter Strahlung gegenüber den übrigen Strahlungsanteilen merklich vermindert. Der Xenonbogen-Strahler muss deshalb nach dieser Zeit ausgewechselt werden (siehe auch Angaben der Hersteller von Xenonbogen-Strahlern).

6.4.2   Optische Filter

Zwischen der Strahlungsquelle und den Halterungen für die Baumuster müssen optische Filter angeordnet werden, so dass die Strahlungsfunktion der gefilterten Xenonbogen-Strahlung derjenigen der Globalstrahlung (siehe IEC-Publikation 68 Teile 2 bis 9) möglichst ähnlich wird.

Alle Filtergläser müssen regelmäßig gereinigt werden, um eine unerwünschte Minderung der Bestrahlungsstärke zu vermeiden. Die Filter sind auszuwechseln, wenn die Ähnlichkeit der gefilterten Xenonbogen-Strahlung mit der Globalstrahlung nicht mehr eingehalten wird.

Über geeignete optische Filter sind die Angaben der Prüfgerätehersteller zu beachten. Die Hersteller müssen bei Lieferung eines Prüfgerätes sicherstellen, dass die Anforderungen nach Nummer 6.4 erfüllt werden.

6.5   Beregnungs- und Luftbefeuchtungsvorrichtung

Es ist für eine Baumusterbefeuchtung zu sorgen, die in ihrer Wirkung mit der Beregnung und Betauung im Freien vergleichbar ist. Die Vorrichtung zur Beregung der Baumuster muss so gestaltet sein, dass während der Beregnung die gesamte zu prüfende Oberfläche der Baumuster mit Wasser benässt wird. Sie wird durch ein Programmschaltwerk so gesteuert, dass der Beregnungs-Trocken-Zyklus nach Nummer 6.10.3 eingehalten wird. Um die relative Luftfeuchte nach Nummer 6.10.3 einzuhalten, muss die Luft in der Prüfkammer auf geeignete Weise befeuchtet werden. Zur Beregnung und Luftbefeuchtung ist destilliertes oder voll entsalztes (elektrische Leitfähigkeit < 5 μS/cm) Wasser zu verwenden.

Die Vorratsbehälter, die Zuleitungen und die Sprühdüsen für destilliertes oder voll entsalztes Wasser müssen aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen. Die relative Luftfeuchte in der Prüfkammer wird mit einem gegen Beregnung und direkte Bestrahlung geschützten Hygrometer gemessen und mit dessen Hilfe geregelt.

Bei Verwendung von voll entsalztem Wasser oder Rücklaufwasser besteht, wie aus der Lackprüfung bekannt, die Gefahr der Belagbildung bzw. des Abriebes auf den Baumusteroberflächen durch Schwebstoffe.

6.6   Vorrichtung zur Durchlüftung

Um die Schwarztafel-Temperatur nach Nummer 6.10.2 einzuhalten, zirkuliert saubere, gefilterte, befeuchtete und gegebenenfalls temperierte Luft durch die Prüfkammer über das Baumuster. Luftführung und Luftgeschwindigkeit müssen so gewählt werden, dass eine gleichmäßige Temperierung aller Flächenelemente der Baumusterhalterungen des Systems sichergestellt ist.

6.7   Halterungen für Baumuster

Es kann jede Halterung aus nicht rostendem Stahl verwendet werden, die es gestattet, die Baumuster unter den Bedingungen nach Nummer 6.10.1 zu befestigen.

6.8   Schwarztafel-Thermometer

Zum Messen der Schwarztafel-Temperatur während der Trockenperiode in der Ebene der Baumuster wird ein Schwarztafel-Thermometer verwendet. Dieses Thermometer besteht aus einer gegenüber seiner Halterung thermisch isoliert angebrachten Platte aus nicht rostendem Stahl mit den Massen der Baumusterhalterung und einer Dicke von 0,9 ± 0,1 mm. Beide Flächen dieser Platte sind mit einem glänzenden schwarzen Lack mit guter Wetterbeständigkeit versehen, der oberhalb einer Wellenlänge von 780 nm einen Reflexionsgrad von höchstens 5 % hat. Die Temperatur der Platte wird durch ein Bimetall-Thermometer gemessen, dessen Temperaturfühler in der Mitte der Platte mit gutem Wärmekontakt angebracht ist.

Es ist nicht empfehlenswert, das Schwarztafel-Thermometer während der ganzen Prüfzeit nach Nummer 6.10 im Prüfgerät zu belassen. Es genügt, das Thermometer z. B. alle 250 Stunden für eine Zeitspanne von 30 Minuten in das Prüfgerät einzusetzen und dann die Schwarztafel-Temperatur während der Trockenperiode abzulesen.

6.9   Bestrahlungsmessgerät

Die Bestrahlung (Einheit: W · s m–2) ist das Produkt aus Bestrahlungsstärke (Einheit: W · m–2) und der Dauer des Bestrahlungsvorganges (Einheit: s). Die Bestrahlung auf den Baumusteroberflächen im Prüfgerät wird mit einem geeigneten Bestrahlungsmessgerät gemessen, das auf die Strahlungsfunktion des verwendeten Strahler-Filter-Systems abgestimmt ist. Das Bestrahlungsmessgerät ist so auszulegen oder zu kalibrieren, dass die infrarote Strahlung oberhalb 830 nm nicht bewertet wird.

Die Eignung eines Bestrahlungsmessgerätes hängt wesentlich davon ab, ob sein Strahlungsempfänger eine gute Wetter- und Alterungsbeständigkeit besitzt, und ob seine spektrale Empfindlichkeit im Bereich der Strahlungsfunktion der Globalstrahlung ausreichend ist.

Ein Strahlungsmessgerät kann z. B. aus folgenden Teilen bestehen:

a)

einem Silizium-Fotoelement als Strahlungsempfänger,

b)

einem dem Fotoelement vorgesetzten optischen Filter und

c)

einem Elektrizitätszähler (Coulometer), der das Produkt (Einheit: C = A · s) aus dem der Bestrahlungsstärke proportionalen Fotostrom des Fotoelementes (Einheit: A) und der Bestrahlungsdauer (Einheit: s) misst.

Die Anzeige des Bestrahlungsmessgerätes ist zu kalibrieren. Diese Kalibrierung sollte nach einem Jahr Betriebszeit geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Die Bestrahlungsstärke auf der Oberfläche des Baumusters ist vom Abstand zur Strahlenquelle abhängig. Deshalb sollen die Oberflächen des Baumusters möglichst den gleichen Abstand zur Strahlungsquelle haben wie die Empfängerfläche des Bestrahlungsmessgerätes. Ist dies nicht möglich, so ist die auf dem Bestrahlungsmessgerät abgelesene Bestrahlung mit einem Korrekturfaktor zu multiplizieren.

6.10   Durchführung

6.10.1

Die Baumuster werden so in den Halterungen befestigt, dass sich Wasser nicht an den Rückseiten der Baumuster sammeln kann. Die Befestigung soll die Baumuster möglichst wenig mechanisch beanspruchen. Um eine gleichmäßige Bestrahlung und Beregnung der Baumuster zu erzielen, rotieren die Baumuster während der Prüfung mit 1 bis 5 Umläufen je Minute um das Strahlungsquelle-Filter-System und die Beregnungsvorrichtung. Im Normalfall wird nur eine Seite des Baumusters bewittert. Je nach den Festlegungen in den IEC-Publikationen oder nach Vereinbarung können auch Vorder- und Rückseite ein und desselben Baumusters bewittert werden. Dabei soll jede Seite gleich großen Bestrahlung und Beregnung ausgesetzt sein.

Die Bewitterung von Vorder- und Rückseite ein und desselben Baumusters bei gleich großer Bestrahlung und Beregnung lässt sich durch periodisches Umdrehen des Baumusters erzielen. Bei Geräten mit Wendelauftrieb wird diese automatisch erreicht, wenn eine Halterung in Form eines offenen Rahmens verwendet wird.

6.10.2

Die Schwarztafel-Temperatur am Ort der Baumuster während der Trockenperiode wird entsprechend den IEC-Publikationen für das betreffende Erzeugnis eingestellt und geregelt. Falls nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere Schwarztafel-Temperatur von + 45 °C einzuhalten. Unter mittlerer Schwarztafel-Temperatur ist das arithmetische Mittel aus den am Ende der Trockenperioden erreichten Schwarztafel-Temperatur zu verstehen. Dabei darf in der Trockenperiode die örtliche Abweichung ± 5 °C, in Schiedsfällen ± 3 °C betragen.

Um die geforderte Schwarztafel-Temperatur einzuhalten und um gegebenenfalls die Vorder- und Rückseite der Baumuster gleich stark zu bestrahlen (siehe Nummer 6.10.1) können die Baumuster nach jedem Umlauf automatisch um 180° gewendet werden (Wendelauf). In diesem Fall ist auch das Schwarztafel-Thermometer und das Bestrahlungsmessgerät in den Wendelauf einzubeziehen.

6.10.3

Die in den Halterungen befestigten Baumuster und die Empfängerfläche des Bestrahlungsmessgerätes nach Nummer 6.9 werden bestrahlt und gleichzeitig nach folgendem sich ständig wiederholendem Zyklus beregnet:

Beregnung

:

3 Minuten

Trockenperiode

:

17 Minuten

Die relative Luftfeuchte muss in der Trockenperiode 60 bis 80 % betragen.

6.11   Prüfdauer und Prüfverfahren

Die Prüfung erfolgt nach der IEC-Publikation 68 Teil 2-9 Prüfverfahren B. Die Prüfdauer beträgt 720 Stunden bei Anwendung des Beregnungszyklus nach Nummer 6.10.3.

Es ist empfehlenswert, die Prüfung der Wetterbeständigkeit an ein und demselben Baumuster (bei zerstörungsfreier Prüfung der zu untersuchenden Eigenschaftsänderung, wie z. B. der Wetterechtheit) oder mehreren Baumustern (bei zerstörender Prüfung), wie z. B. der Schlagzähigkeit) in zu vereinbarenden Abstufungen der Bestrahlung durchzuführen. Damit kann der Verlauf einer Eigenschaftsänderung eines Kunststofferzeugnisses während der Gesamtdauer der Bewitterung ermittelt werden.

6.12   Auswertung

Die Baumuster müssen nach der Beendigung der Bewitterung mindestens 24 Stunden im Dunkeln bei einer Lufttemperatur von + 23 °C, einer Taupunkttemperatur von + 12 °C, einer relativen Luftfeuchte von 50 %, einer Luftgeschwindigkeit = 1 m/s und einem Luftdruck von 860 hPa bis 1 060 hPa gelagert werden. (Die zulässige Abweichung der Lufttemperatur darf ± 2 °C, die zulässige Abweichung der relativen Luftfeuchte darf ± 6 % betragen).

Diese Baumuster sowie die zum Vergleich dienenden Baumuster nach den Nummern 6.2 und 6.3 werden hinsichtlich der festgelegten Eigenschaften entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2.01 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 3.01 Nummer 12 untersucht.

7.   Prüfung auf Salzwasser- und Witterungsbeständigkeit

(Salznebelprüfung)

7.1   Bedeutung und Anwendung

Diese Prüfung erfasst die Wirkung von Salzwasser und von salzhaltiger Atmosphäre im Betrieb sowie bei Transport und Lagerung gemäß Artikel 3.01.

Sie kann sich auf das Baumuster oder auf Proben des verwendeten Materials beschränken.

Die folgenden Spezifikationen beruhen auf der IEC-Publikation 68 Teil 2 - 52. Ergänzende Informationen können bei Bedarf der Publikation entnommen werden.

7.2   Ausführung

1.

Prüfeinrichtung

Die Prüfung wird in einer Prüfkammer mit einer Zerstäubungseinrichtung und einer Salzlösung ausgeführt, die folgenden Bedingungen genügen muss:

Die Werkstoffe der Prüfkammer und der Zerstäubungseinrichtung dürfen die Korrosionswirkung des Salznebels nicht beeinflussen.

Innerhalb der Prüfkammer muss ein gleichmäßig fein verteilter, feuchter, dichter Nebel erzeugt werden, dessen Verteilung durch Wirbelbildung und durch das eingebrachte Baumuster nicht beeinflusst wird. Der Sprühstrahl darf nicht direkt auf das Baumuster treffen. Tropfen, die sich an Teilen der Kammer bilden, dürfen nicht auf das Baumuster fallen können.

Die Prüfkammer muss ausreichend entlüftet und der Entlüftungsauslass muss gegen plötzliche Änderungen der Luftbewegung geschützt sein, um einen starken Luftstrom in der Kammer zu verhindern.

Die verwendete Salzlösung muss aus 5 ± 1 Massenanteilen reinem Natriumchlorid — mit höchstens 0,1 % Natriumjodid und höchstens 0,3 % Gesamtverunreinigungen im trockenen Zustand — und 95 ± 1 Massenanteilen destilliertem oder vollentsalztem Wasser bestehen. Ihr pH-Wert muss bei + 20 ± 2 °C zwischen 6,5 und 7,2 liegen und während der Beanspruchung in diesen Grenzen gehalten werden. Versprühte Lösung darf nicht wieder verwendet werden.

Zum Zerstäuben verwendete Druckluft muss frei von Verunreinigungen wie Öl und Staub sein und eine Luftfeuchtigkeit von mindestens 85 % besitzen, um ein Verstopfen der Düse zu vermeiden.

Der in der Kammer versprühte Salznebel muss eine solche Dichte haben, dass sich in einem sauberen Auffanggefäß mit einer horizontalen Sammelfläche von 80 cm2, das an einer beliebigen Stelle im Nutzraum aufgestellt ist, je Stunde 1,0 bis 2,0 ml Lösung niederschlagen, gemittelt über die Sammelzeit. Zur Überwachung der Dichte sind mindestens zwei Auffanggefäße im Nutzraum so aufzustellen, dass sie nicht vom Baumuster abgedeckt werden und dass kein Kondensat hineintropfen kann. Zur Kalibrierung der versprühten Lösungsmenge sollte mindestens eine Sprühdauer von acht Stunden erfasst werden.

Die Feuchtelagerung zwischen den Sprühphasen wird in einer Klimakammer vorgenommen, in der eine Lufttemperatur von + 40 ± 2 °C bei einer relativen Luftfeuchte von 93 ± 3 % gehalten werden kann.

2.

Anfangsuntersuchung

Das Baumuster wird visuell auf einwandfreie Beschaffenheit, insbesondere auch ordnungsgemäße Montage und ordnungsgemäßen Verschluss aller Öffnungen, untersucht. Mit Fett, Öl oder Schmutz verunreinigte Außenflächen werden gereinigt. Alle Bedienorgane und beweglichen Funktionsteile werden betätigt und auf Gängigkeit geprüft. Alle Verschlüsse, Deckel und Verstellteile, die zur Lösung oder Verstellung im Betrieb oder bei der Wartung bestimmt sind, werden auf Lösbarkeit und Verstellbarkeit untersucht und wieder ordnungsgemäß festgesetzt.

Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben.

Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen und für die Beurteilung der Wirkung der Salznebelatmosphäre wichtigen Funktionsdaten gemessen und festgehalten. Dann wird das Baumuster für die Sprühbeanspruchung ausgeschaltet.

3.

Sprühphase

Das Baumuster wird in die Salznebelkammer eingebracht und zwei Stunden lang bei einer Temperatur von + 15 °C bis + 35 °C dem versprühten Salznebel ausgesetzt.

4.

Feuchtelagerung

Das Baumuster wird in die Klimakammer verbracht, wobei möglichst wenig Salzlösung von dem Baumuster abtropfen darf. Es wird in der Klimakammer sieben Tage lang bei einer Lufttemperatur von + 40 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchte von 93 ± 3 % gelagert. Es darf dabei keine anderen Baumuster und keine sonstigen Metallteile berühren. Mehrere Baumuster sind so anzuordnen, dass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen ist.

5.

Wiederholung des Beanspruchungszyklus

Der Beanspruchungszyklus, bestehend aus den Untersuchungsphasen 3 und 4, wird drei Mal ausgeführt.

6.

Nachbehandlung

Nach Beendigung des vierten Beanspruchungszyklus wird das Baumuster aus der Klimakammer herausgenommen, unverzüglich fünf Minuten lang mit laufendem Leitungswasser abgewaschen und mit destilliertem oder entsalztem Wasser nachgespült. Anhaftende Tropfen werden im Luftstrom oder durch Abschütteln entfernt.

Das Baumuster wird für mindestens drei Stunden, mindestens aber so lange, bis sich alle sichtbare Feuchtigkeit verflüchtigt hat, dem normalen Raumklima ausgesetzt, bevor es der Schlussuntersuchung unterzogen wird. Das Baumuster wird nach dem Spülen eine Stunde lang bei + 55 ± 2 °C getrocknet.

7.

Schlussuntersuchung

Das Baumuster wird visuell auf seine äußere Beschaffenheit untersucht. Die Art und der Umfang der Veränderungen gegenüber dem Anfangszustand werden im Prüfbericht festgehalten, gegebenenfalls durch Fotografien belegt.

Das Baumuster wird entsprechend der Anleitung des Herstellers eingeschaltet und mit der Nennspannung mit einer Toleranz von ± 3 % betrieben.

Nach Ablauf der zum Erreichen der normalen Funktionsfähigkeit notwendigen Zeit werden die Funktionen geprüft und die für die Verwendung an Bord wesentlichen und für die Beurteilung der Wirkung der Salznebelatmosphäre wichtigen Funktionsdaten gemessen und festgehalten.

Alle Bedienorgane und beweglichen Funktionsteile werden betätigt und auf Gängigkeit geprüft. Alle Verschlüsse, Deckel und Verstellteile, die zur Lösung oder Verstellung im Betrieb oder bei der Wartung bestimmt sind, werden auf Lösbarkeit und Verstellbarkeit untersucht.

7.3   Gefordertes Ergebnis

Das Baumuster darf keine Änderung aufweisen, die

den Gebrauch und die Funktion beeinträchtigen,

das Lösen von Verschlüssen und Deckeln und das Verstellen von Verstellteilen, soweit es im Betrieb oder zur Wartung erforderlich ist, erheblich behindern,

die Dichtigkeit von Gehäusen beeinträchtigen,

bei längerdauernder Wirkung Funktionsstörungen erwarten lassen.

Die in den Phasen 3 und 7 ermittelten Funktionsdaten müssen innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, die in diesen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen festgelegt sind.

TEIL III

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN UND PRÜFBEDINGUNGEN FÜR NAVIGATIONSRADARANLAGEN IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

Inhalt

Kapitel 1

Allgemeines

Artikel 1.01

Anwendungsbereich

Artikel 1.02

Aufgabe der Radaranlage

Artikel 1.03

Baumusterprüfung

Artikel 1.04

Antrag auf Baumusterprüfung

Artikel 1.05

Baumusterzulassung

Artikel 1.06

Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer

Artikel 1.07

Erklärung des Herstellers

Artikel 1.08

Änderung an zugelassenen Anlagen

Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 2.01

Konstruktion, Ausführung

Artikel 2.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetischeVerträglichkeit

Artikel 2.03

Bedienung

Artikel 2.04

Bedienungsanleitungen

Artikel 2.05

Einbau und Funktionsprüfung

Kapitel 3

Operationelle Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 3.01

Zugriff auf die Radaranlage

Artikel 3.02

Bildauflösung

Artikel 3.03

Entfernungsbereiche

Artikel 3.04

Variabler Entfernungsmessring

Artikel 3.05

Vorauslinie

Artikel 3.06

Asymmetrische Bilddarstellung

Artikel 3.07

Peilskala

Artikel 3.08

Peilvorrichtungen

Artikel 3.09

Einrichtungen zur Unterdrückung unerwünschter Echos von Seegang und Regen

Artikel 3.10

Unterdrückung von Störungen durch andere Radaranlagen

Artikel 3.11

Kompatibilität mit Radarantwortbaken

Artikel 3.12

Verstärkungseinstellung

Artikel 3.13

Frequenzabstimmung

Artikel 3.14

Nautische Hilfslinien und Informationen auf dem Bildschirm

Artikel 3.15

Systemempfindlichkeit

Artikel 3.16

Zielspur

Artikel 3.17

Tochtergeräte

Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 4.01

Bedienung

Artikel 4.02

Bilddarstellung

Artikel 4.03

Eigenschaften des Radarbildes

Artikel 4.04

Darstellungsfarbe

Artikel 4.05

Bilderneuerungsrate und -speicherung

Artikel 4.06

Linearität der Bilddarstellung

Artikel 4.07

Genauigkeit der Entfernungs- und Azimutmessung

Artikel 4.08

Antenneneigenschaften und Sendespektrum

Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Radaranlagen

Artikel 5.01

Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission

Artikel 5.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 5.03

Prüfverfahren

Artikel 5.04

Antennenmessungen

Anlage 1

Azimutale Auflösung in den Bereichen bis einschließlich 1 200 m

Anlage 2

Messfeld zur Ermittlung des Auflösungsvermögen von Radaranlagen

Kapitel 1

Allgemeines

Artikel 1.01

Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die technischen und operationellen Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft wird. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Artikel 1.02

Aufgabe der Radaranlage

Die Radaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben, sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

Artikel 1.03

Baumusterprüfung

Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Baumusterprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 1.04

Antrag auf Baumusterprüfung

1.

Der Antrag auf Baumusterprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Mitgliedstaates zu stellen.

Die zuständigen Prüfbehörden sind dem Ausschuss bekannt zu geben.

2.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)

zwei ausführliche technische Beschreibungen;

b)

zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;

c)

zwei ausführliche technische Bedienungsanleitungen und

d)

zwei Kurzbedienungsanleitungen.

3.

Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.

Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle des horizontalen und vertikalen Strahlungsdiagramms der Antenne sind dem Antrag beizufügen.

Diese Unterlagen und die bei der Baumusterprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.

4.

Im Rahmen der Baumusterprüfung ist unter Antragsteller zu verstehen: Eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Baumusterprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

Artikel 1.05

Baumusterzulassung

1.

Nach einer erfolgreichen Baumusterprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung aus.

Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde erteilt.

Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte dem Ausschuss mit.

2.

Jede Prüfbehörde ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Baumusterzulassung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Baumusterzulassung erteilt hat.

3.

Die Baumusterzulassung hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Artikel 1.06

Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer

1.

Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.

2.

Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Zulassungsnummer:

e-NN-NNN

Die Zeichen haben folgende Bedeutung: e

=

Europäische Union

NN

=

Kennzeichen des Landes der Zulassung:

1

für Deutschland

18

für Dänemark

2

für Frankreich

20

für Polen

3

für Italien

21

für Portugal

4

für die Niederlande

23

für Griechenland

5

für Schweden

24

für Irland

6

für Belgien

26

für Slowenien

7

für Ungarn

27

für die Slowakei

8

für die Tschechische Republik

29

für Estland

9

für Spanien

32

für Lettland

11

für das Vereinigte Königreich

36

für Litauen

12

für Österreich

49

für Zypern

13

für Luxemburg

50

für Malta

17

für Finnland

 

NNN

=

dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3.

Die Zulassungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Zulassung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Zulassungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

4.

Die zuständige Behörde teilt dem Ausschuss die erteilte Zulassungsnummer umgehend mit.

Artikel 1.07

Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Baumuster baugleich ist.

Artikel 1.08

Änderungen an zugelassenen Anlagen

1.

Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Zulassung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.

2.

Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Zulassung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Baumusterprüfung notwendig ist.

Im Falle einer neuen Zulassung wird eine neue Zulassungsnummer erteilt.

Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 2.01

Konstruktion, Ausführung

1.

Radaranlagen müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.

2.

Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.

3.

Soweit in Anhang II oder in diesen Vorschriften nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, der Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements“ festgelegten Anforderungen und Messmethoden.

Zusätzlich gelten die Anforderungen der ITU Radio Regulations. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen des Sichtgeräts von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.

Artikel 2.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1.

Die Feldstärke der abgestrahlten Funkstörungen darf, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz, 500 μV/m nicht überschreiten.

In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern zum untersuchten Gerät.

2.

Die Anlagen müssen bei elektromagnetischen Feldstärken bis zu 15 V/m in unmittelbarer Umgebung vom untersuchten Gerät im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz die Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 2.03

Bedienung

1.

Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind.

Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden.

Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.

2.

Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der IMO-Empfehlung Nr. A.278 (VIII) „Symbols for controls on marine navigational radar equipment“ oder den in der IEC-Publikation Nr. 417 enthaltenen Bestimmungen entsprechen; Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein.

Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt.

3.

Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.

4.

Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Artikel 2.04

Bedienungsanleitungen

1.

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Inbetriebnahme und Bedienung;

b)

Wartung und Pflege;

c)

Allgemeine Sicherheitsvorschriften (Gesundheitsgefahren, z. B. Beeinflussung von Herzschrittmachern usw. durch elektromagnetische Einstrahlung);

d)

Hinweise für den technisch einwandfreien Einbau.

2.

Zu jeder Anlage ist eine Kurzbedienungsanleitung in dauerhafter Ausführung zu liefern.

Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein.

Artikel 2.05

Einbau und Funktionsprüfung

Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gilt Teil V.

Kapitel 3

Operationelle Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 3.01

Zugriff auf die Radaranlage

1.

Die Radaranlage muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein. Hiernach muss die Unterbrechung oder die Einschaltung der Aussendung verzögerungsfrei erfolgen.

2.

Die Bedienung der Radaranlage und die Beobachtung des Bildschirms müssen von einer Person gleichzeitig möglich sein.

Wenn das Bedienteil als abgesetzte Einheit vorhanden ist, müssen sich daran alle Bedienorgane befinden, die bei der Radarfahrt unmittelbar gebraucht werden.

Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

3.

Es muss möglich sein, den Bildschirm auch bei hoher Umgebungshelligkeit auszuwerten. Gegebenenfalls erforderliche Sehhilfsvorrichtungen müssen geeignet sein und sich auf einfache Art und Weise an der Anlage anbringen und von der Anlage entfernen lassen.

Sehhilfsvorrichtungen müssen auch von Brillenträgern benutzt werden können.

Artikel 3.02

Bildauflösung

1.

Azimutale Auflösung

Die azimutale Auflösung ist bereichs- und entfernungsabhängig. Die geforderte entfernungsabhängige Mindestauflösung für die unteren Bereiche bis einschließlich 1 200 m ist in Anlage 1 dargestellt.

Unter Mindestauflösung ist der azimutale Mindestabstand zwischen Standardreflektoren (s. Artikel 5.03 Nummer 2) zu verstehen, bei dem diese deutlich getrennt dargestellt werden.

2.

Mindestentfernung und radiale Auflösung

In allen Entfernungen zwischen 15 und 1 200 m in den Bereichen bis einschließlich 1 200 m, müssen Standardreflektoren, die auf gleicher Peilung im Abstand von 15 m zueinander liegen, deutlich getrennt dargestellt werden.

3.

Bedienungsmöglichkeiten, die eine Verschlechterung der Auflösung verursachen können, dürfen in Entfernungsbereichen unter 2 000 m nicht schaltbar sein.

Artikel 3.03

Entfernungsbereiche

1.

Die Anlage muss mit den folgenden sequenziell schaltbaren Entfernungsbereichen und Ringabständen versehen sein:

Bereich 1

500 m alle 100 m

ein Ring

Bereich 2

800 m alle 200 m

ein Ring

Bereich 3

1 200 m alle 200 m

ein Ring

Bereich 4

1 600 m alle 400 m

ein Ring

Bereich 5

2 000 m alle 400 m

ein Ring

2.

Weitere sequenziell schaltbare Entfernungsbereiche sind zulässig.

3.

Der eingestellte Bereich, der Abstand der Entfernungsmessringe zueinander und die Entfernung des variablen Entfernungsmessringes sind in Metern oder Kilometern anzugeben.

4.

Die Breite der Entfernungsmessringe und des variablen Entfernungsmessringes darf bei normaler Helligkeitseinstellung nicht mehr als 2 mm betragen.

5.

Teilbereichsdarstellungen und Ausschnittsvergrößerungen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.04

Variabler Entfernungsmessring

1.

Es muss ein variabler Entfernungsmessring vorhanden sein.

2.

Innerhalb von acht Sekunden muss der Messring auf jede mögliche Entfernung eingestellt werden können.

3.

Die mit dem variablen Messring eingestellte Entfernung darf sich auch nach dem Umschalten auf andere Entfernungsbereiche nicht ändern.

4.

Die Entfernungsanzeige muss drei- oder vierstellig numerisch erfolgen. Die Ablesegenauigkeit muss einschließlich des 2 000 m-Bereichs 10 m betragen. Der Radius des Messrings muss mit der numerischen Anzeige übereinstimmen.

Artikel 3.05

Vorauslinie

1.

Eine Vorauslinie muss von der Position im Radarbild, die der Antennenposition entspricht, bis zum äußersten Rand des Radarbildes reichen.

2.

Die Vorauslinie darf nicht breiter als 0,5 Grad sein, am äußeren Rand des Radarbildes gemessen.

3.

Die Radaranlage muss mit einer Justiermöglichkeit versehen sein, mit der jeder azimutale Einbauwinkelfehler der Antenne korrigiert werden kann.

4.

Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einschalten der Radaranlage die Abweichung der Vorauslinie von der Kiellinie nicht größer als 0,5 Grad sein.

Artikel 3.06

Asymmetrische Bilddarstellung

1.

Zu Gunsten einer erweiterten Voraussicht muss eine Dezentrierung des Radarbildes in allen Bereichen nach Artikel 3.03 Nummer 1 möglich sein. Eine Dezentrierung darf lediglich eine Erweiterung der Voraussicht bewirken und muss mindestens bis 0,25 und darf höchstens bis 0,33 des effektiven Bilddurchmessers einstellbar sein.

2.

In den Bereichen mit erweiterter Voraussicht müssen die Entfernungsmessringe weiter geführt werden und der variable Entfernungsmessring muss bis zum Maximum des dargestellten Bereiches eingestellt und abgelesen werden können.

3.

Eine fest eingebaute Erweiterung der Radarsicht in Vorausrichtung nach Nummer 1 ist zulässig, wenn für den zentrischen Teil des Radarbildes der effektive Durchmesser nach Artikel 4.03 Nummer 1 nicht unterschritten wird und die Peilskala so gestaltet ist, dass weiterhin eine Peilung nach Artikel 3.08 möglich ist.

Die Möglichkeit der Dezentrierung nach Nummer 1 ist dann nicht erforderlich.

Artikel 3.07

Peilskala

1.

Die Anlage muss mit einer am äußeren Rand des Radarbildes angeordneten Peilskala ausgerüstet sein.

2.

Die Peilskala muss mindestens in 72 Teile zu je 5 Grad unterteilt sein. Die Teilstriche, die jeweils 10 Grad angeben, müssen deutlich länger sein als die Teilstriche, die 5 Grad angeben.

Der Winkelwert 000 der Peilskala muss in der Mitte des oberen Randes des Radarbildes angeordnet sein.

3.

Die Peilskala muss dreistellig von 000 bis 360 Grad im Uhrzeigersinn beziffert sein. Die Bezifferung ist in arabischen Ziffern, alle 10 Grad oder alle 30 Grad, anzubringen.

Die Zahl 000 darf durch eine deutliche Pfeilmarke ersetzt werden.

Artikel 3.08

Peilvorrichtungen

1.

Vorrichtungen zur Peilung von Zielen sind erlaubt.

2.

Falls Peilvorrichtungen vorhanden sind, muss ein Ziel innerhalb von etwa 5 Sekunden mit einem maximalen Fehler von ± 1 Grad gepeilt werden können.

3.

Wird eine elektronische Peillinie verwendet, muss sie

a)

sich deutlich von der Vorauslinie abheben;

b)

quasikontinuierlich dargestellt werden;

c)

über 360 Grad frei links- oder rechtsherum gedreht werden können;

d)

am äußeren Rand des Radarbildes nicht breiter als 0,5 Grad sein;

e)

vom Ursprung bis zur Peilskala reichen und

f)

mit einer drei- oder vierstelligen Dezimalziffernanzeige in Grad versehen sein.

4.

Wenn ein mechanisches Peillineal verwendet wird, muss dieses

a)

über 360 Grad frei links- oder rechtsherum gedreht werden können;

b)

vom markierten Ursprung bis zur Peilskala reichen;

c)

ohne weitere Markierungen ausgeführt sein und

d)

so ausgeführt sein, dass Echoanzeigen nicht unnötig abgedeckt werden.

Artikel 3.09

Einrichtungen zur Unterdrückung unerwünschter Echos von Seegang und Regen

1.

Die Radaranlage muss manuell einstellbare Einrichtungen haben, mit denen störende Effekte von Seegangechos und Regenechos unterdrückt werden können.

2.

Die Seegangechounterdrückung (STC) muss im Endanschlag bis zu etwa 1 200 m wirksam sein.

3.

Die Radaranlage darf nicht mit automatisch wirkenden Einrichtungen zur Unterdrückung von Seegang- und Regenechos ausgerüstet sein.

Artikel 3.10

Unterdrückung von Störungen durch andere Radaranlagen

1.

Es muss eine schaltbare Einrichtung vorhanden sein, die eine Verminderung von Störungen durch andere Radaranlagen ermöglicht.

2.

Der Betrieb dieser Einrichtung darf nicht dazu führen, dass Nutzziele unterdrückt werden.

Artikel 3.11

Kompatibilität mit Radarantwortbaken

Signale von Radarantwortbaken entsprechend der IMO-Resolution A.423 (XI) müssen bei abgeschalteter Regenechounterdrückung (FTC) einwandfrei dargestellt werden.

Artikel 3.12

Verstärkungseinstellung

Der Variationsbereich der Verstärkungseinstellung muss es erlauben, einerseits im Bereich der abgeklungenen Seegangsenttrübung das Rauschen gerade sichtbar zu machen und anderseits kräftige Radarechos mit einer äquivalenten Rückstrahlfläche in der Größenordnung von 10 000 m2, in beliebigen Entfernungen, nicht sichtbar zumachen.

Artikel 3.13

Frequenzabstimmung

Am Radarsichtgerät muss eine Abstimmanzeige vorhanden sein. Das Anzeigefeld muss mindestens 30 mm lang sein. Die Anzeige muss auf allen Entfernungsbereichen funktionieren, auch wenn keine Radarechos vorhanden sind. Die Anzeige muss ebenso funktionieren, wenn die Verstärkung oder die Nahechodämpfung betätigt wird.

Ein manuelles Bedienelement zur Korrektur der Abstimmung muss vorhanden sein.

Artikel 3.14

Nautische Hilfslinien und Informationen auf dem Bildschirm

1.

Im Radarbild dürfen nur Kurslinie, Peillinien und Entfernungsmessringe eingeblendet werden.

2.

Außerhalb des Radarbildes dürfen neben Informationen über den Betriebszustand der Radaranlage nur nautische Informationen dargestellt werden wie

a)

Wendegeschwindigkeit;

b)

Schiffsgeschwindigkeit;

c)

Ruderlage;

d)

Wassertiefe;

e)

Kompasskurs.

3.

Alle Bildschirminformationen außerhalb des Radarbildes müssen quasistatisch dargestellt werden und ihre Erneuerungsrate muss den operationellen Anforderungen genügen.

4.

Die Anforderungen an die Darstellung und Genauigkeit von nautischen Informationen sind dieselben wie die für Hauptgeräte.

Artikel 3.15

Systemempfindlichkeit

Die Systemempfindlichkeit muss so dimensioniert sein, dass ein Standardreflektor in einer Entfernung von 1 200 m bei jedem Antennenumlauf auf dem Radarbild einwandfrei wiedergegeben wird. Bei einem 1 m2-Reflektor in der gleichen Entfernung darf der Quotient aus der Zahl der Antennenumdrehungen mit Radarecho in einem bestimmten Zeitraum und der Zahl aller Antennenumdrehungen im selben Zeitraum auf der Basis von 100 Umdrehungen (Blip-Scan-Verhältnis) nicht schlechter als 0,8 sein.

Artikel 3.16

Zielspur

Die Zielpositionen eines vergangenen Umlaufs müssen als Zielspur dargestellt werden können.

Die Zielspur muss quasikontinuierlich und ihre Helligkeit geringer sein als die des dazugehörenden Ziels; die Zielspur muss die Farbe des Radarbildes haben. Die Länge der Zielspur darf den operationellen Anforderungen angepasst werden können, darf aber nicht länger als zwei Antennenumdrehungen dauern.

Das Radarbild darf durch die Zielspur nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 3.17

Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Navigationsradaranlagen gestellt werden.

Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Radaranlagen

Artikel 4.01

Bedienung

1.

Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.

2.

Bedienorgane, mit denen die Anlage ausgeschaltet werden oder deren Betätigung zu einer Fehlfunktion führen kann, müssen vor einer unbeabsichtigten Betätigung geschützt sein.

3.

Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.

4.

Die folgenden Funktionen müssen eigene Bedienorgane mit unmittelbarem Zugriff haben:

a)

Stand-by/on;

b)

Range;

c)

Tuning;

d)

Gain;

e)

Seaclutter (STC);

f)

Rainclutter (FTC);

g)

Variable range marker (VRM);

h)

Cursor oder Electronic Bearing Line (EBL) (falls vorhanden);

i)

Ship's heading marker suppression (SHM).

Wenn für die oben genannten Funktionen Drehknöpfe benutzt werden, ist deren konzentrische Anordnung aufeinander nicht erlaubt.

5.

Zumindest die Bedienorgane für Verstärkung, Seegangechounterdrückung und Regenechounterdrückung müssen mit einem Drehknopf verstellbar und in ihrer Wirkung angenähert drehwinkelproportional sein.

6.

Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.

7.

Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben.

8.

Die jeweiligen Helligkeiten der folgenden Darstellungsgrößen müssen unabhängig voneinander von Null bis zum operationell erforderlichen Wert eingestellt werden können:

a)

Radarbild;

b)

feste Entfernungsmessringe;

c)

variable Entfernungsmessringe;

d)

Peilskala;

e)

Peillinie;

f)

nautische Informationen nach Artikel 3.14 Nummer 2.

9.

Unter der Voraussetzung, dass bei einigen Darstellungsgrößen die Helligkeitsunterschiede nur gering und die festen Entfernungsmessringe, die variablen Entfernungsmessringe und die Peillinie unabhängig voneinander abschaltbar sind, können die Darstellungsgrößen in folgender Weise auf vier Helligkeitseinsteller aufgeteilt werden:

a)

Radarbild und Vorauslinie;

b)

feste Entfernungsmessringe;

c)

variable Entfernungsmessringe;

d)

Peilskala, Peillinie und nautische Informationen nach Artikel 3.14 Nummer 2.

10.

Die Helligkeit der Vorauslinie muss einstellbar sein und darf nicht bis auf Null vermindert werden können.

11.

Zur Abschaltung der Vorauslinie muss eine Taste mit automatischer Rückstellung vorhanden sein.

12.

Die Enttrübungseinrichtungen müssen sich stufenlos ab Null einstellen lassen.

Artikel 4.02

Bilddarstellung

1.

Unter Radarbild versteht man die maßstabsgetreue Darstellung der Radarechos der Umgebung auf dem Bildschirm des Sichtgerätes aus einer Antennenumdrehung mit relativer Bewegung zum eigenen Schiff, wobei die Kiellinie des Schiffes und die Vorauslinie einander fest zugeordnet sind.

2.

Unter Sichtgerät versteht man den Anlagenteil, der den Bildschirm enthält.

3.

Unter Bildschirm versteht man die reflexionsarme Anzeige, auf der entweder nur das Radarbild oder das Radarbild und zusätzliche nautische Informationen dargestellt werden.

4.

Unter dem effektiven Durchmesser des Radarbildes versteht man den Durchmesser des größten darstellbaren vollständig kreisförmigen Radarbildes innerhalb der Peilskala.

5.

Unter Raster-Scan-Darstellung versteht man die quasistatische Darstellung des Radarbildes aus einer ganzen Antennenumdrehung in der Art eines Fernsehbildes.

Artikel 4.03

Eigenschaften des Radarbildes

1.

Der effektive Durchmesser des Radarbildes darf 270 mm nicht unterschreiten.

2.

Der Durchmesser des äußeren Entfernungsmessringes in den Entfernungsbereichen nach Artikel 3.03 muss mindestens 90 % des effektiven Radarbilddurchmessers betragen.

In allen Entfernungsbereichen muss die Position im Radarbild, die der Antennenposition entspricht, sichtbar sein.

Artikel 4.04

Darstellungsfarbe

Die Darstellungsfarbe soll nach physiologischen Erkenntnissen gewählt werden. Wenn auf dem Bildschirm mehrere Farben dargestellt werden können, ist das Radarbild monochrom darzustellen. Andersfarbige Anzeigen dürfen in keinem Bildschirmbereich zu Mischfarben durch Überlagerung führen.

Artikel 4.05

Bilderneuerungsrate und -speicherung

1.

Das vom Sichtgerät dargestellte Radarbild muss spätestens nach 2,5 Sekunden durch das aktuelle Radarbild erneuert werden.

2.

Jedes Echo auf dem Bildschirm muss mindestens für die Dauer einer Antennenumdrehung gespeichert bleiben, jedoch nicht länger als zwei Antennenumdrehungen.

Die Darstellung des Radarbildes kann auf zwei Arten erfolgen: entweder durch eine Dauerdarstellung oder durch eine periodische Bildwiederholung. Die periodische Bildwiederholung muss in einer Frequenz von mindestens 50 Hz erfolgen.

3.

Der Helligkeitsunterschied zwischen dem Schreiben eines Echos und seinem Nachleuchten innerhalb der Zeit einer Antennenumdrehung soll möglichst gering sein.

Artikel 4.06

Linearität der Bilddarstellung

1.

Der Linearitätsfehler des Radarbildes darf 5 % nicht überschreiten.

2.

In allen Bereichen bis 2 000 m muss eine befestigte gerade Uferlinie im Abstand von 30 m zur Radarantenne ohne wahrnehmbare Verzerrungen als gerade zusammenhängende Echostruktur dargestellt werden.

Artikel 4.07

Genauigkeit der Entfernungs- und Azimutmessung

1.

Die Ermittlung der Entfernung eines Zieles mit den variablen oder festen Entfernungsmessringen muss mit einer Genauigkeit von ± 10 m oder ± 1,5 % erfolgen, wobei jeweils der größere Wert gilt.

2.

Der Winkelwert, unter dem ein Objekt gepeilt wird, darf nicht mehr als 1 Grad vom wirklichen Wert abweichen.

Artikel 4.08

Antenneneigenschaften und Sendespektrum

1.

Das Antennengetriebe und die Antenne müssen einen einwandfreien Betrieb bei Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km pro Stunde erlauben.

2.

An der Antenneneinheit muss ein Sicherheitsschalter angebracht sein, mit dem der Sender und der Drehantrieb abgeschaltet werden können.

3.

Das horizontale Strahlungsdiagramm der Antenne, in einer Richtung gemessen, muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

– 3 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal 1,2 Grad;

b)

– 20 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal 3,0 Grad;

c)

Dämpfung der Nebenzipfel innerhalb ± 10 Grad um die Hauptkeule mindestens – 25 dB;

d)

Dämpfung der Nebenzipfel außerhalb ± 10 Grad um die Hauptkeule mindestens – 32 dB.

4.

Das vertikale Strahlungsdiagramm der Antenne, in einer Richtung gemessen, muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

– 3 dB-Keulenbreite der Hauptkeule maximal 30 Grad;

b)

das Maximum der Hauptkeule muss auf der horizontalen Achse liegen;

c)

Dämpfung der Nebenzipfel mindestens – 25 dB.

5.

Die abgestrahlte Hochfrequenzenergie muss horizontal polarisiert sein.

6.

Die Betriebsfrequenz der Anlage muss über 9 GHz und in einem nach den geltenden ITU Radio Regulations für Navigationsradaranlagen zugelassenen Frequenzbereich liegen.

7.

Das Frequenzspektrum der von der Antenne abgestrahlten Hochfrequenzenergie muss den ITU Radio Regulations entsprechen.

Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Radaranlagen

Artikel 5.01

Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements“.

Artikel 5.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1.

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment Interference“, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 1 müssen erfüllt sein.

2.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 an die elektromagnetische Verträglichkeit müssen erfüllt sein.

Artikel 5.03

Prüfverfahren

1.

Das Messfeld nach Anlage 2 für die Prüfung der Radaranlage wird auf einer mindestens 1,5 km langen und 0,3 km breiten, möglichst ruhigen Wasserfläche oder auf einem Gelände mit äquivalenten Rückstrahleigenschaften eingerichtet.

2.

Als Standardreflektor gilt ein Radarreflektor, der bei einer Wellenlänge von 3,2 cm eine äquivalente Rückstrahlfläche von 10 m2 aufweist.

Die Berechnung der äquivalenten Rückstrahlfläche (Sigma) eines Radarreflektors mit dreieckförmigen Flächen für eine Frequenz von 9 GHz (3,2 cm) erfolgt nach der Formel:

Formula

a

=

Kantenlänge in m

Bei einem Standardreflektor mit dreieckförmigen Flächen betragen die Kantenlängen a = 0,222 m.

Die für die Prüfung der Reichweiten und Auflösungsforderungen bei einer Wellenlänge von 3,2 cm festgelegten Abmessungen der Reflektoren werden auch dann benutzt, wenn die zu untersuchende Radaranlage eine andere Wellenlänge als 3,2 cm hat.

3.

Es wird je ein Standardreflektor in Entfernungen von 15 m, 30 m, 45 m, 60 m, 85 m, 300 m, 800 m, 1 170 m, 1 185 m und 1 200 m zum Antennenstandort aufgestellt.

Neben dem Standardreflektor in 85 m Entfernung werden beidseitig rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von 5 m Standard-Reflektoren aufgestellt.

Neben dem Standardreflektor in 300 m Entfernung wird rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von 18 m ein Reflektor mit einer äquivalenten Rückstrahlfläche von 300 m2 aufgestellt.

Weitere Reflektoren mit einer Rückstrahlfläche von 1 m2 und 1 000 m2 werden mit einem azimutalen Winkel zueinander von mindestens 15 Grad in der gleichen Entfernung von 300 m zur Antenne aufgestellt.

Neben dem Standardreflektor in 1 200 m Entfernung werden beidseitig rechtwinklig zur Peilrichtung im Abstand von 30 m Standardreflektoren und ein Reflektor mit einer Rückstrahlfläche von 1 m2 aufgestellt.

4.

Die Radaranlage ist auf beste Bildqualität einzuregeln. Die Verstärkung muss so eingestellt werden, dass in dem Gebiet außerhalb des Wirkungsbereiches der Nahechodämpfung gerade kein Rauschen mehr sichtbar ist.

Der Einsteller für Seegangechounterdrückung (STC) ist auf „Minimum“ und der für Regenechounterdrückung (FTC) auf „Aus“ zu schalten. Alle Bedienorgane, die einen Einfluss auf die Bildqualität haben, dürfen während der Dauer der Prüfung auf einer bestimmten Antennenhöhe nicht mehr verstellt werden und sind in geeigneter Weise zu fixieren.

5.

Die Antenne ist in einer beliebigen Höhe zwischen 5 und 10 m über der Wasseroberfläche oder dem Gelände aufzustellen. Die Reflektoren müssen in einer solchen Höhe über der Wasseroberfläche oder dem Gelände aufgestellt werden, dass ihre effektive Rückstrahlung dem unter Nummer 2 angegebenen Wert entspricht.

6.

Alle Reflektoren, die innerhalb des gewählten Bereiches aufgebaut sind, müssen in allen Entfernungsbereichen bis einschließlich 1 200 m gleichzeitig und als klar getrennte Ziele auf dem Bildschirm dargestellt werden, unabhängig von der azimutalen Zuordnung des Messfeldes zur Vorauslinie.

Signale von Radarantwortbaken nach Artikel 3.11 müssen einwandfrei dargestellt werden.

Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei jeder beliebigen Antennenhöhe zwischen 5 und 10 m erfüllt werden, wobei eventuell erforderliche Einstellungen nur an den Bedienorganen der Radaranlage erlaubt sind.

Artikel 5.04

Antennenmessungen

Die Messung der Antenneneigenschaften muss nach der Methode „IEC Publication 936 Shipborne Radar“ durchgeführt werden.

Anlage 1

Azimutale Auflösung in den Bereichen bis einschließlich 1 200 M

 

Anlage 2

Messfeld zur Ermittlung des Auflösungsvermögen von Radaranlagen

 

TEIL IV

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN UND PRÜFBEDINGUNGEN FÜR WENDEANZEIGERIN DER BINNENSCHIFFFAHRT

Inhalt

Kapitel 1

Allgemeines

Artikel 1.01

Anwendungsbereich

Artikel 1.02

Aufgabe des Wendeanzeigers

Artikel 1.03

Baumusterprüfung

Artikel 1.04

Antrag auf Baumusterprüfung

Artikel 1.05

Baumusterzulassung

Artikel 1.06

Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer

Artikel 1.07

Erklärung des Herstellers

Artikel 1.08

Änderungen an zugelassenen Anlagen

Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 2.01

Konstruktion, Ausführung

Artikel 2.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 2.03

Bedienung

Artikel 2.04

Bedienungsanleitungen

Artikel 2.05

Einbau und Funktionsprüfung

Kapitel 3

Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 3.01

Zugriff auf den Wendeanzeiger

Artikel 3.02

Anzeiger der Wendegeschwindigkeit

Artikel 3.03

Messbereiche

Artikel 3.04

Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Artikel 3.05

Empfindlichkeit

Artikel 3.06

Funktionsüberwachung

Artikel 3.07

Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

Artikel 3.08

Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Artikel 3.09

Tochtergeräte

Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 4.01

Bedienung

Artikel 4.02

Dämpfungseinrichtungen

Artikel 4.03

Anschluss von Zusatzgeräten

Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

Artikel 5.01

Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission

Artikel 5.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 5.03

Prüfverfahren

Anlage

Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Kapitel 1

ALlgemeines

Artikel 1.01

Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die technischen und operationellen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft wird.

Artikel 1.02

Aufgabe des Wendeanzeigers

Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

Artikel 1.03

Baumusterprüfung

Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Baumusterprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 1.04

Antrag auf Baumusterprüfung

1.

Der Antrag auf Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Mitgliedstaates zu stellen.

Die zuständigen Prüfbehörden sind dem Ausschuss bekannt zu geben.

2.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)

zwei ausführliche technische Beschreibungen;

b)

zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;

c)

zwei Bedienungsanleitungen.

3.

Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.

Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen.

Diese Unterlagen und die bei der Baumusterprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.

4.

Im Rahmen der Baumusterprüfung ist unter Antragsteller zu verstehen: Eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Baumusterprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

Artikel 1.05

Baumusterzulassung

1.

Nach einer erfolgreichen Baumusterprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung aus, die die Zulassung bestätigt.

Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde erteilt.

Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte dem Ausschuss mit.

2.

Jede Prüfbehörde ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Baumusterzulassung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Baumusterzulassung erteilt hat.

3.

Die Baumusterzulassung hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Artikel 1.06

Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer

1.

Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.

2.

Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Zulassungsnummer:

e-NN-NNN

Die Zeichen haben folgende Bedeutung: e= Europäische Union

NN= Kennzeichen des Landes der Zulassung:

1

für Deutschland

18

für Dänemark

2

für Frankreich

20

für Polen

3

für Italien

21

für Portugal

4

für die Niederlande

23

für Griechenland

5

für Schweden

24

für Irland

6

für Belgien

26

für Slowenien

7

für Ungarn

27

für die Slowakei

8

für die Tschechische Republik

29

für Estland

9

für Spanien

32

für Lettland

11

für das Vereinigte Königreich

36

für Litauen

12

für Österreich

49

für Zypern

13

für Luxemburg

50

für Malta

17

für Finnland

 

NNN= dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3.

Die Zulassungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Zulassung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Zulassungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

4.

Die zuständige Behörde teilt dem Ausschuss die erteilte Zulassungsnummer umgehend mit.

Artikel 1.07

Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Baumuster baugleich ist.

Artikel 1.08

Änderungen an zugelassenen Anlagen

1.

Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Zulassung.

Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.

2.

Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Zulassung weiterhin bestehen bleibt, oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Baumusterprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Zulassung wird eine neue Zulassungsnummer erteilt.

Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 2.01

Konstruktion, Ausführung

1.

Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.

2.

Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.

3.

Soweit in Anhang II oder in diesen Vorschriften nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements“ festgelegten Anforderungen und Messmethoden.

Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.

Artikel 2.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1.

Die Feldstärke der abgestrahlten Funkstörungen darf, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz, 500 μV/m nicht überschreiten.

In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.

2.

Die Anlagen müssen bei elektromagnetischen Feldstärken bis zu 15 V/m in unmittelbarer Umgebung vom untersuchten Gerät im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz die Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 2.03

Bedienung

1.

Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind.

Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden.

Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.

2.

Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der IEC-Publikation Nr. 417 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt.

3.

Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.

4.

Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Artikel 2.04

Bedienungsanleitungen

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Inbetriebnahme und Bedienung;

b)

Wartung und Pflege;

c)

Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

Artikel 2.05

Einbau und Funktionsprüfung

1.

Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gilt Teil V.

2.

Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

Kapitel 3

Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 3.01

Zugriff auf den Wendeanzeiger

1.

Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.

2.

Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.

3.

Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.02

Anzeige der Wendegeschwindigkeit

1.

Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Grafs) sind erlaubt.

2.

Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein.

Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.

3.

Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.03

Messbereiche

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:

 

30 Grad Minute

 

60 Grad Minute

 

90 Grad Minute

 

180 Grad Minute

 

300 Grad Minute.

Artikel 3.04

Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes bzw. nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anlage).

Artikel 3.05

Empfindlichkeit

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

Artikel 3.06

Funktionsüberwachung

1.

Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.

2.

Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

Artikel 3.07

Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

1.

Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10 Grad bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4 Grad/Sekunde dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.

2.

Stossförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

Artikel 3.08

Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

Artikel 3.09

Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 4.01

Bedienung

1.

Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.

2.

Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.

3.

Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.

4.

Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben.

Artikel 4.02

Dämpfungseinrichtungen

1.

Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.

2.

Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein.

Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein.

Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante fünf Sekunden überschreiten.

Artikel 4.03

Anschluss von Zusatzgeräten

1.

Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen.

Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/Grad ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ohm verfügbar sein.

Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein.

Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3 Grad/min nicht überschreiten.

Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1 Grad/min nicht überschreiten.

Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten.

Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.

2.

Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein.

Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn

a)

der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist;

b)

der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder

c)

die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (Artikel 3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

Artikel 5.01

Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements“.

Artikel 5.02

Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1.

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der „IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment Interference“, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 1 müssen erfüllt sein.

2.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 an die elektromagnetische Verträglichkeit müssen erfüllt sein.

Artikel 5.03

Prüfverfahren

1.

Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.

Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.

2.

Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in der Anlage dargestellten Toleranzgrenzen liegen.

Alle anderen Anforderungen müssen erfüllt sein.

Anlage

Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Image

TEIL V

VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU UND DIE FUNKTIONSPRÜFUNG VON NAVIGATIONSRADARANLAGEN UND WENDEANZEIGERN IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

Inhalt

Artikel 1

Ziel dieser Vorschriften

Artikel 2

Zulassung der Geräte

Artikel 3

Anerkannte Fachfirmen

Artikel 4

Anforderungen an die Bordstromversorgung

Artikel 5

Einbau der Radarantenne

Artikel 6

Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

Artikel 7

Einbau des Wendeanzeigers

Artikel 8

Einbau des Positionssensors

Artikel 9

Einbau- und Funktionsprüfung

Artikel 10

Bescheinigung über Einbau und Funktion

Anlage

Muster der Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger

Artikel 1

Ziel dieser Vorschriften

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Radarfahrt auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft die Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Artikel 2

Zulassung der Geräte

Für die Radarfahrt auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften dieser Richtlinie oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen.

Artikel 3

Anerkannte Fachfirmen

1.

Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Artikel 1 anerkannt sind, erfolgen.

2.

Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde befristet ausgesprochen werden. Sie kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 nicht mehr vorliegen.

3.

Die zuständige Behörde teilt die von ihr anerkannten Fachfirmen dem Ausschuss umgehend mit.

Artikel 4

Anforderungen an die Bordstromversorgung

Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

Artikel 5

Einbau der Radarantenne

1.

Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.

2.

Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1 Grad sein.

Artikel 6

Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

1.

Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.

2.

Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.

3.

Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

4.

Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

Artikel 7

Einbau des Wendeanzeigers

1.

Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.

2.

Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

Artikel 8

Einbau des Positionssensors

Der Positionssensor (z.B. DGPS-Antenne) muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Artikel 9

Einbau- und Funktionsprüfung

Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach Anhang II Artikel 2.09 Nummer 2) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach Artikel 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;

b)

die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz (Teil III Artikel 2.01);

c)

die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und gegebenenfalls der ADNR;

d)

die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 pro Minute;

e)

im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;

f)

der Sicherheitsschalter für die Antenne ist betriebsbereit;

g)

Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;

h)

die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1 Grad von der Schiffslängsachse ab;

i)

die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);

k)

die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;

l)

die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;

m)

der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;

n)

Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;

o)

Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;

p)

die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;

q)

Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;

r)

die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;

s)

eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;

t)

eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.

Zusätzlich für Inland-ECDIS-Geräte:

u)

der statistische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten

v)

der statistische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

Artikel 10

Bescheinigung über Einbau und Funktion

Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 8 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen bzw. durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Anlage

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TEIL VI

MUSTER DER ZUSAMMENSTELLUNG DER PRÜFINSTITUTE, DER ZUGELASSENEN GERÄTE SOWIE DER ZUGELASSENEN EINBAUFIRMEN

nach Teil IV und Teil V

A.   ZUSTÄNDIGE PRÜFBEHÖRDEN

nach Teil 1 Artikel 1.04 Nummer 1

B.   ZUGELASSENE RADARGERÄTE

nach Teil IV Artikel 1.06 Nummer 4

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C.   ZUGELASSENE WENDEGESCHWINDIGKEITSANZEIGER

nach Teil IV Artikel 1.06 Nummer 4

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D.   ANERKANNTE FACHFIRMEN FÜR DEN EINBAU ODER AUSTAUSCH VON RADARANLAGEN UND WENDEANZEIGERN

nach Teil V Artikel 3

Anmerkung: Die Buchstabenbezeichnungen in Spalte 4 beziehen sich auf die Bezeichnungen in Spalte 1 der Auflistungen unter den Buchstaben B (Radargeräte) und C (Wendegeschwindigkeitsanzeiger).

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(1)  Nennspannung und Nennfrequenz sind die vom Hersteller angegebenen Sollwerte. Es können auch Spannungs- und/oder Frequenzbereiche genannt werden.

(2)  Toleranz für den Lichtschwerpunktabstand der 24 V/40 W-Lampe: ± 1,5 mm.

(3)  L: Breiter Lappen des Sockels P 28 S steht links bei stehender Lampe gegen die Ausstrahlungsrichtung gesehen.

(4)  Vor dem Messen für Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung gealtert werden.

(5)  Im Ausstrahlungsbereich ± 10° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim Drehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über bzw. unterschritten werden.

(6)  Vor dem Messen der Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung gealtert werden.

(7)  Im Ausstrahlungsbereich ± 30° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim Drehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über- bzw. unterschritten werden.

(8)  1 Grundwerte der IEC-Reihe E 12: 1,0; 1,2; 1,5; 1,8; 2,2; 2,7; 3,3; 3,9; 4,7; 5,6; 6,8; 8,2.

P6_TA(2006)0299

Zivilluftfahrt: Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (13376/1/2005 — C6-0090/2006 — 2000/0069(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13376/1/2005 — C6-0090/2006),

unter Hinweis auf seine Standpunkte aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000)0121) (2) und zu dem geänderten Vorschlag (KOM(2002)0030) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0073) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdverkehr für die zweite Lesung (A6-0212/2006);

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 224 und ABl. C 272 vom 13.11.2003, S. 103.

(2)  ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 13.

(3)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 1.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2000)0069

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 5. Juli 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (3) waren gemeinsame Sicherheitsstandards insbesondere für Entwicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie für Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen, vorgesehen. Diese harmonisierten Sicherheitsstandards galten für alle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betriebenen Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen waren.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sind für Bereiche, die in deren Anhang II nicht aufgeführt waren, nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (4) setzen die Erteilung und die jederzeitige Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung den Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses voraus, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind und das den in einer künftigen Verordnung festzulegenden Kriterien entspricht. Diese Kriterien sind nun festzulegen.

(4)

Die Joint Aviation Authorities (JAA) haben eine Reihe harmonisierter Vorschriften für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen verabschiedet, die so genannten Joint Aviation Requirements for Commercial Air Transportation (Aeroplanes) (JAR-OPS 1) in der geänderten Fassung. In diesen Vorschriften (Änderung 8 vom 1. Januar 2005) ist ein Mindestniveau an Sicherheitsanforderungen festgelegt; sie bilden daher eine gute Grundlage für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für den Betrieb von Flugzeugen. Im Hinblick auf die Konformität mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der Gemeinschaftspolitik mussten Änderungen an den JAR-OPS 1 vorgenommen werden, wobei ihre vielfältigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen waren. Dieser neue Text kann nicht durch einen einfachen Verweis auf die JAR-OPS 1 in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. Daher sollte ein neuer Anhang in die Verordnung eingefügt werden, in dem die gemeinsamen Vorschriften enthalten sind.

(5)

Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich begrenzte betriebliche Erfordernisse reagieren bzw. nachweisen können, dass sie in der Lage sind, ein gleichwertiges Maß an Sicherheit auch ohne Anwendung der gemeinsamen Vorschriften des Anhangs (nachstehend „Anhang III“ genannt) zu erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, Ausnahmen von den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu gewähren oder Abweichungen davon einzuführen. Da durch diese Ausnahmen und Abweichungen in bestimmten Fällen die gemeinsamen Sicherheitsstandards unterlaufen werden könnten oder Verzerrungen am Markt entstehen könnten, sollte ihr Umfang streng begrenzt sein und ihre Gewährung einer angemessenen Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt sein, Schutzmaßnahmen zu treffen.

(6)

In genau festgelegten Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten zu erlassen oder bereits bestehende entsprechende Vorschriften beizubehalten, sofern einvernehmlich festgelegte Verfahren eingehalten werden, wobei diese Vorschriften nur solange Anwendung finden, bis Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und bewährten Praktiken beruhen.

(7)

Ziel dieser Verordnung ist es, harmonisierte Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau vorzusehen, einschließlich im Bereich von Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Tarifverträge und/oder Rechtsvorschriften, in denen bessere Bedingungen bezüglich Flug- und Dienstzeitbegrenzungen und bezüglich Arbeitsbedingungen für Flugbegleiter festgeschrieben sind. Nichts in dieser Verordnung sollte als eine Einschränkung der Möglichkeit des Abschlusses oder der Beibehaltung solcher Tarifverträge ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Rechtsvorschriften, die günstigere Bestimmungen enthalten, als in dieser Verordnung festgelegt, beibehalten.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 über das Ausschussverfahren sollten dahin gehend angepasst werden, dass dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) Rechnung getragen wird.

(9)

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (6) sowie deren Durchführungsbestimmungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (7) und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (8), Rechnung zu tragen.

(10)

Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den Grenzwerten und Mindeststandards Rechnung, die bereits in der Richtlinie 2000/79/EG (9) festgelegt wurden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden. Die in Anhang III Abschnitt Q enthaltenen Bestimmungen und weitere gemäß dieser Verordnung gebilligte Bestimmungen sollten keinesfalls weiter gefasst sein und dem fliegenden Personal damit geringeren Schutz bieten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für Besatzungsmitglieder anzuwenden, sofern die in diesen nationalen Vorschriften festgelegten Grenzwerte unter den Höchstgrenzen und über den Mindestgrenzen liegen, die in Anhang III Abschnitt Q festgelegt sind.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für Besatzungsmitglieder in derzeit nicht von Anhang III Abschnitt Q erfassten Bereichen anzuwenden; Beispiele hierfür sind der maximale tägliche Flugdienstzeitraum für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und bei medizinischen Notfalleinsätzen sowie Bestimmungen über die Reduzierung von Flugdienstzeiten oder die Verlängerung von Ruhezeiten beim Überfliegen mehrerer Zeitzonen.

(13)

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten und , wo angebracht, der Bestimmungen über die Kabinenbesatzung vorgenommen werden.

(14)

Die Anwendung der Bestimmungen über Inspektionen, die in dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und in der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (10), festgelegt sind, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(15)

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(16)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgende Erwägung wird nach Erwägung 9 eingefügt:

„Die Anwendung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen kann zu einer beachtlichen Störung der Flugpläne von Unternehmen führen, deren Betriebsmodelle ausschließlich auf Nachtdienste aufbauen. Die Kommission sollte ausgehend von den durch die beteiligten Parteien beizubringenden Nachweisen eine Bewertung durchführen und eine Anpassung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen vorschlagen, um diesen besonderen Betriebsmodellen Rechnung zu tragen.“

2.

Die folgenden Erwägungen werden nach Erwägung 10 eingefügt:

„Bis … (11) sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Q und, wo angebracht, Abschnitt O abschließen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren sollte die Kommission, wenn notwendig, unverzüglich Vorschläge zur Änderung der entsprechenden technischen Bestimmungen ausarbeiten und übermitteln.

Bei der Prüfung einiger Bestimmungen gemäß Artikel 8a sollte der Kurs in Richtung einer weiteren Harmonisierung der bisher angenommenen Weiterbildungsanforderungen für Flugbegleiter beibehalten werden, um die Freizügigkeit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Qualifikationen von Flugbegleitern erneut geprüft werden.

3.

Der letzte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

„Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden —

4.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung dient der Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Bezug auf Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und in Bezug auf Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(4)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.“

5.

Dem Artikel 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„i)   ‚Luftfahrtbehörde‘ in Anhang III: die zuständige Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat.“

6.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 gelten in der Gemeinschaft für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

(2)   Verweisungen auf Anhang III Abschnitt M oder seine Bestimmungen gelten als Verweisungen auf Teil M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (13) oder seine einschlägigen Bestimmungen.

7.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.“

8.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaat erteilten Berechtigung gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden, dürfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.“

9.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnden Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen und dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.“

10.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Artikel 3 bis 7 hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.

Ist das Sicherheitsproblem zurückzuführen auf ein unzureichendes Sicherheitsniveau, das sich aus den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder aus Mängeln dieser Vorschriften und Verfahren ergibt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür.

Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die weitere Anwendung der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen wegen eines unzureichenden Sicherheitsniveaus oder eines Mangels in den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren gerechtfertigt ist. In diesem Fall unternimmt sie auch die notwendigen Schritte zur Änderung der betreffenden gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 oder Artikel 11. Wird festgestellt, dass die Maßnahmen des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt sind, widerruft der Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann im Fall unvorhergesehener, dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren dieser Verordnung erteilen.

Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erteilt wurden.

Werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 von Freistellungen unterrichtet, die durch einen Mitgliedstaat erteilt wurden, so prüft die Kommission, ob die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen, so entscheidet sie über Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 12a genannten Verfahren.

In diesem Fall hat der betreffende Mitgliedstaat die Freistellungen zu widerrufen.

(3)   Lässt sich mit anderen Mitteln ein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreichen wie durch Anwendung der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Bestimmungen erteilen; hierbei darf es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen.

In diesen Fällen hat der betreffende Mitgliedstaat die Kommission von seiner Absicht zu unterrichten, eine solche Genehmigung zu erteilen, sowie die Gründe dafür und die Bedingungen, durch die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit gewährleistet werden soll, darzulegen.

Die Kommission leitet binnen drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann.

In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls geändert werden, um einer solchen Maßnahme Rechnung zu tragen.

Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat Bestimmungen bezüglich Anhang III Abschnitt Q OPS 1.1105 Nummer 6, OPS 1.1110 Nummern 1.3 und 1.4.1, OPS 1.1115 und OPS 1.1125 Nummer 2.1 erlassen bzw. beibehalten, bis Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und bewährten Praktiken beruhen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, deren Beibehaltung er beschließt.

Für einzelstaatliche Bestimmungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen der OPS 1 abweichen und die die Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung des Anhangs III erlassen wollen, leitet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die betreffenden Bestimmungen mit den Sicherheitszielen dieser Verordnung und mit anderen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und ob sie in Kraft treten können.

In einem solchen Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung zur Genehmigung der Maßnahme allen Mitgliedstaaten mit, die diese Maßnahme dann ebenfalls anwenden dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III können in Anbetracht einer solchen Maßnahme ebenfalls geändert werden.

Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.“

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Bis … (14) schließt die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Q und , wo angebracht, Abschnitt O ab.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (15) unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der anwendbaren technischen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt O und Abschnitt Q.“

12.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts notwendigen Änderungen der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vor.“

13.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Luftverkehrssicherheit (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

14.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.

Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.

Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.“

15.

Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gilt Anhang III ab … (16).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2001, S. 33.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 103), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2006.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(7)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 ( ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16 ).

(8)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 ( ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17 ).

(9)  Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

(10)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 211/2005 ( ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15 ).

(11)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.“

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(13)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.“

(14)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(15)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(16)  18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

ANHANG

„ANHANG III

FÜR DIE GEWERBSMÄßIGE BEFÖRDERUNG IN FLUGZEUGEN GELTENDE GEMEINSAME TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN

OPS 1: GEWERBSMÄßIGE BEFÖRDERUNG IN FLUGZEUGEN

Inhalt (allgemeine Übersicht)

ABSCHNITT A

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT B

Allgemeines

ABSCHNITT C

Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen

ABSCHNITT D

Betriebliche Verfahren

ABSCHNITT E

Allwetterflugbetrieb

ABSCHNITT F

Flugleistungen — Allgemein

ABSCHNITT G

Flugleistungsklasse A

ABSCHNITT H

Flugleistungsklasse B

ABSCHNITT I

Flugleistungsklasse C

ABSCHNITT J

Masse und Schwerpunktlage

ABSCHNITT K

Instrumente und Ausrüstungen

ABSCHNITT L

Kommunikations- und Navigationsausrüstung

ABSCHNITT M

Instandhaltung

ABSCHNITT N

Flugbesatzung

ABSCHNITT O

Kabinenbesatzung

ABSCHNITT P

Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen

ABSCHNITT Q

Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften

ABSCHNITT R

Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr

ABSCHNITT S

Luftsicherheit

ABSCHNITT A

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

OPS 1.001

Geltungsbereich

OPS 1 gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung durch Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung und, falls vorhanden, eingetragenem Sitz des Unternehmens in einem Mitgliedstaat, im Folgenden ‚Luftfahrtunternehmer‘ genannt. OPS 1 gilt nicht

(1)

für Flugzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt werden, und

(2)

für Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern und für Feuerlöschflüge und für die entsprechenden Flüge für den Hin- und Rücktransport von Personen, die normalerweise beim Absetzen von Fallschirmspringern oder auf Feuerlöschflügen an Bord sind, und

(3)

für Flüge, die unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach einem Luftarbeitseinsatz stattfinden, vorausgesetzt diese Flüge stehen mit diesem Luftarbeitseinsatz im Zusammenhang, und auf denen nicht mehr als 6 für diesen Luftarbeitseinsatz unverzichtbare Personen, die Besatzungsmitglieder nicht eingerechnet, befördert werden.

OPS 1.003

Begriffsbestimmungen

(a)

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

‚den behördlichen Anforderungen genügend‘ bedeutet, dass seitens der Luftfahrtbehörde keine Einwände gegen die Eignung für den beabsichtigten Zweck erhoben wurden;

(2)

‚(von der Luftfahrtbehörde) genehmigt‘ bedeutet, dass die Eignung für den beabsichtigten Zweck (durch die Luftfahrtbehörde) dokumentiert wurde;

(3)

‚Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL)‘ ist eine auf ein Flugzeugmuster bezogene grundlegende Liste (einschließlich ihres einleitenden Teils), in der die Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen festgelegt sind, die aufgrund konstruktiver Redundanzen und/oder aufgrund der vorgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsverfahren, -bedingungen und -beschränkungen und nach Maßgabe der geltenden Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zeitweilig funktionsuntüchtig sein dürfen, sofern das in den geltenden Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit vorgeschriebene Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird;

(4)

‚Mindestausrüstungsliste (MEL)‘ ist eine Liste (einschließlich ihres einleitenden Teils) für den Betrieb von Flugzeugen unter genau vorgegebenen Bedingungen, bei dem bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen zu Beginn des Fluges funktionsuntüchtig sind. Diese Liste wird vom Luftfahrtunternehmer für sein jeweiliges Flugzeug unter Berücksichtigung der Flugzeugdefinition und der einschlägigen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen nach einem von der Luftfahrtbehörde genehmigten Verfahren erstellt.

(b)

Die Angaben ‚Teil M‘ und ‚Teil 145‘ im Sinne dieses Anhangs beziehen sich auf die entsprechenden Teile der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003.

ABSCHNITT B

ALLGEMEINES

OPS 1.005

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von OPS 1 betreiben. Erleichterte Bedingungen für den Betrieb von Flugzeugen der Flugleistungsklasse B sind in Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a aufgeführt.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat die rückwirkend geltenden Lufttüchtigkeitsforderungen einzuhalten, soweit diese für in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzte Flugzeuge gelten.

(c)

Jedes Flugzeug ist in Übereinstimmung mit den in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalb der im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben.

(d)

Alle synthetischen Übungsgeräte (Synthetic Training Devices — STD), wie etwa Flugsimulatoren oder Flugübungsgeräte (Flight Training Devices — FTD), durch die ein Flugzeug für Ausbildungs- und/oder Prüfungszwecke ersetzt wird, müssen in Übereinstimmung mit den für synthetische Übungsgeräte geltenden Vorschriften qualifiziert werden. Will der Luftfahrtunternehmer derartige STD einsetzen, muss er eine entsprechende Genehmigung der Luftfahrtbehörde einholen.

OPS 1.020

Gesetze, Vorschriften und Verfahren — Pflichten des Luftfahrtunternehmers

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

die Mitarbeiter auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der vom Flugbetrieb betroffenen Staaten hingewiesen werden und

(2)

die Besatzungsmitglieder mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind.

OPS 1.025

Gemeinsame Sprache

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuches verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen, verstehen kann.

OPS 1.030

Mindestausrüstungslisten — Pflichten des Luftfahrtunternehmers

(a)

Der Luftfahrtunternehmer muss für jedes Flugzeug eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellen. Diese muss auf der Grundlage der den behördlichen Anforderungen genügenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden, darf aber nicht weniger einschränkend sein als die MMEL.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste betreiben, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umständen den Betrieb außerhalb der in der Basis-Mindestausrüstungsliste festgelegten Einschränkungen gestatten.

OPS 1.035

Qualitätssystem

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat ein einziges Qualitätssystem einzurichten und einen einzigen Leiter des Qualitätssystems zu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Gewährleistung einer sicheren betrieblichen Praxis und lufttüchtiger Flugzeuge notwendig sind, überwacht. Diese Überwachung muss ein System zur Rückmeldung an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten (siehe auch OPS 1.175 Buchstabe h).

(b)

Das Qualitätssystem muss ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebes mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen.

(c)

Das Qualitätssystem und dessen Leiter müssen den behördlichen Anforderungen genügen.

(d)

Das Qualitätssystem muss in den einschlägigen Unterlagen beschrieben sein.

(e)

Die Luftfahrtbehörde kann, abweichend von Buchstabe a, der Benennung von zwei Leitern für das Qualitätssystem, einen für den Betrieb und einen für die Instandhaltung, zustimmen, wenn der Luftfahrtunternehmer eine einzige Führungsorganisation für das Qualitätssystem bestimmt hat, die die einheitliche Anwendung des Qualitätssystems im gesamten Unternehmen sicherstellt.

OPS 1.037

Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat ein Programm zur Unfallverhütung und Flugsicherheit festzulegen und einzuhalten, das in das Qualitätssystem einbezogen werden kann, einschließlich

(1)

Programmen, um bei allen mit dem Betrieb befassten Personen ein Gefahrenbewusstsein zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und

(2)

eines Systems zur Meldung von Vorkommnissen zwecks Sammlung und Auswertung von einschlägigen Unfall- und Störungsberichten, so dass negative Entwicklungen festgestellt und Mängel im Interesse der Luftfahrtsicherheit behoben werden können. Das System muss die Identität des Meldenden schützen und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym vorzulegen; und

(3)

der Auswertung der einschlägigen Informationen über Unfälle und Störungen und der Veröffentlichung der jeweiligen Informationen, jedoch nicht die Zuweisung von Schuld, und

(4)

eines Flugdatenanalyseprogramms für Flugzeuge mit mehr als 27 000 kg MCTOM. Die Flugdatenanalyse (Flight Data Monitoring — FDM) ist die vorbeugende Verwendung von digitalen Flugdaten, die aus dem Routinebetrieb gewonnen werden, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu verbessern. Das Flugdatenanalyseprogramm darf nicht mit Sanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhalten; und

(5)

der Benennung einer Person, die für die Leitung des Programms verantwortlich ist.

(b)

Vorschläge für Abhilfemaßnahmen aus dem Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm müssen im Zuständigkeitsbereich der für die Leitung des Programms verantwortlichen Person liegen.

(c)

Die Wirksamkeit von Änderungen aufgrund von vorgeschlagenen Abhilfemaßahmen, die sich aus dem Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm ergeben haben, muss vom Leiter des Qualitätssystems überwacht werden.

OPS 1.040

Besatzungsmitglieder

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle den Dienst ausübenden Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder so geschult und befähigt sind, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.

(b)

Im Falle von Besatzungsmitgliedern, die keine Flugbegleiter sind und ihren Dienst im Fluggastraum ausüben, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass sie

(1)

von den Fluggästen nicht mit den Flugbegleitern verwechselt werden,

(2)

keine zugewiesenen Sitze der vorgeschriebenen Flugbegleiter besetzen,

(3)

die Flugbegleiter bei ihren Aufgaben nicht behindern.

OPS 1.050

Angaben über den Such- und Rettungsdienst

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die für den beabsichtigten Flug zutreffenden wesentlichen Angaben über den Such- und Rettungsdienst im Cockpit leicht zugänglich sind.

OPS 1.055

Aufzeichnungen über mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zur unverzüglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen Aufzeichnungen über die in jedem seiner Flugzeuge mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung verfügbar sind. Die Aufzeichnungen müssen, soweit zutreffend, die Anzahl, die Farbe und die Art der Rettungsflöße und pyrotechnischen Signalmittel, Einzelheiten über die medizinische Ausrüstung, Wasservorräte sowie die Art und die Frequenzen der tragbaren Funkausrüstung umfassen.

OPS 1.060

Notwasserung

Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 Sitzen nicht für Flüge über Wasser einsetzen, bei denen die Entfernung zu einer für eine Notlandung geeigneten Stelle an Land größer ist als die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, oder die mehr als 400 NM beträgt; maßgeblich ist die kürzere der beiden Strecken. Hiervon ausgenommen sind Flugzeuge, die die in den anzuwendenden Bauvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Notwasserung erfüllen.

OPS 1.065

Beförderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung aller betroffenen Staaten keine Kriegswaffen und Kampfmittel im Luftverkehr befördern.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Kriegswaffen und Kampfmittel

(1)

im Flugzeug in einem während des Fluges für die Fluggäste nicht zugänglichen Bereich untergebracht werden und

(2)

Schusswaffen ungeladen sind, es sei denn, alle betroffenen Staaten haben vor Beginn des Fluges ihre Genehmigung dazu erteilt, dass derartige Kriegswaffen und Kampfmittel unter teilweise oder vollständig anderen als den in dieser Nummer genannten Bedingungen befördert werden dürfen.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Kommandant vor Beginn des Fluges über Einzelheiten und Unterbringung jeglicher an Bord des Flugzeugs zu befördernder Kriegswaffen und Kampfmittel unterrichtet wird.

OPS 1.070

Beförderung von Sportwaffen und Munition

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit er über die beabsichtigte Beförderung von Sportwaffen in seinen Flugzeugen unterrichtet wird.

(b)

Nimmt der Luftfahrtunternehmer Sportwaffen zur Beförderung an, hat er sicherzustellen, dass diese

(1)

im Flugzeug in einem während des Fluges für die Fluggäste nicht zugänglichen Bereich untergebracht werden, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hält die Erfüllung dieser Forderung für nicht praktikabel und ist mit einer anderen Verfahrensweise einverstanden, und

(2)

Schusswaffen oder andere Waffen, die Munition enthalten können, ungeladen sind.

(c)

Munition für Sportwaffen darf im aufgegebenen Fluggastgepäck unter bestimmten Auflagen entsprechend den in OPS 1.1150 Buchstabe a Nummer 15 festgelegten Gefahrgutvorschriften befördert werden (siehe OPS 1.1160 Buchstabe b Nummer 5).

OPS 1.075

Beförderung von Personen

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich keine Person im Fluge in einem Bereich des Flugzeugs aufhält, der nicht für die Unterbringung von Personen vorgesehen ist, es sei denn, der Kommandant hat dies zeitweilig gestattet

(1)

zur Ergreifung von Maßnahmen, die der Sicherheit des Flugzeugs oder der Sicherheit von an Bord befindlichen Personen, Tieren oder Gütern dienen, oder

(2)

wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem Fracht oder Vorräte befördert werden und dieser für den Personenzutritt während des Fluges vorgesehen ist.

OPS 1.080

Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr aufgibt oder annimmt, wenn sie nicht entsprechend geschult ist und die Güter nicht entsprechend den Gefahrgutvorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vorschriftsmäßig klassifiziert, mit Dokumenten und Bescheinigungen versehen, bezeichnet, verpackt und gekennzeichnet sind und sich in einem für die Beförderung ordnungsgemäßen Zustand befinden.

OPS 1.085

Pflichten der Besatzung

(a)

Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes verantwortlich, sofern dieser

(1)

die Sicherheit des Flugzeugs und seiner Insassen betrifft und

(2)

in den im Betriebshandbuch niedergelegten Anweisungen und Verfahren festgelegt ist.

(b)

Jedes Besatzungsmitglied hat

(1)

den Kommandanten über alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel zu unterrichten, von denen es annimmt, dass sie die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Flugzeugs, einschließlich Notsystemen, gefährden können,

(2)

den Kommandanten über jede Störung, die die Sicherheit des Betriebes gefährdet hat oder gefährdet haben könnte, zu unterrichten und

(3)

die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Regelungen zur Meldung von Vorkommnissen in Übereinstimmung mit OPS 1.037 Buchstabe a Nummer 2 anzuwenden. In allen diesen Fällen ist dem jeweiligen Kommandanten eine Kopie des Berichts (der Berichte) zu übermitteln.

(c)

Ein Besatzungsmitglied darf nicht aufgrund des Buchstabens b verpflichtet werden, ein Vorkommnis zu melden, das bereits von einem anderen Besatzungsmitglied gemeldet wurde.

(d)

Ein Besatzungsmitglied darf in einem Flugzeug nicht Dienst ausüben,

(1)

während es unter dem Einfluss irgendeines berauschenden Mittels oder Medikamentes steht, das seine Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen könnte,

(2)

nach einem Tieftauchgang, außer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

(3)

nach einer Blutspende, außer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

(4)

wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind oder wenn es daran zweifelt, die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, oder

(5)

wenn es weiß oder vermutet, dass es so ermüdet ist oder sich derart unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet werden kann.

(e)

Ein Besatzungsmitglied unterliegt den jeweiligen Bestimmungen über den Alkoholkonsum, die vom Luftfahrtunternehmer aufgestellt werden und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und nicht weniger einschränkend als Folgendes sein dürfen:

(1)

Innerhalb von acht Stunden vor der festgelegten Meldezeit zu einem Flugdienst oder vor dem Beginn einer Bereitschaftszeit darf ein Besatzungsmitglied keinen Alkohol zu sich nehmen.

(2)

Zu Beginn einer Flugdienstzeit darf der Blutalkoholspiegel nicht über 0,2 Promille liegen.

(3)

Während einer Flugdienst- oder Bereitschaftszeit darf ein Besatzungsmitglied keinen Alkohol zu sich nehmen.

(f)

Der Kommandant

(1)

ist, sobald er das Flugzeug betritt, bis er dieses zu Ende des Fluges verlässt, für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste sowie der gesamten Fracht an Bord verantwortlich,

(2)

ist von dem Moment, in dem das Flugzeug bereit zum Rollen vor dem Start ist, bis zu dem Moment, in dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt und das/die als Hauptantrieb benutzte(n) Triebwerk(e), abgeschaltet ist (sind), für den Betrieb und die Sicherheit des Flugzeugs verantwortlich,

(3)

ist befugt, alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen,

(4)

ist befugt, Personen oder Teile der Fracht, die seiner Ansicht nach eine mögliche Gefahr für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Insassen darstellen können, von Bord bringen zu lassen,

(5)

hat die Beförderung von Personen abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen, dass die Sicherheit des Flugzeugs oder der Insassen wahrscheinlich gefährdet ist,

(6)

hat das Recht, die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, von zwangsweise abgeschobenen oder von in Gewahrsam befindlichen Personen abzulehnen, wenn deren Beförderung eine Gefahr für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Insassen darstellt,

(7)

hat sicherzustellen, dass die Fluggäste über die Lage der Notausstiege sowie über die Unterbringung und den Gebrauch der jeweiligen Sicherheits- und Notausrüstung unterrichtet werden,

(8)

hat die Einhaltung aller Betriebsverfahren und Prüflisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch sicherzustellen,

(9)

darf den Besatzungsmitgliedern die Ausübung von Tätigkeiten während des Starts, des Anfangssteigfluges, des Endanfluges und der Landung nicht gestatten, wenn diese nicht für den sicheren Betrieb des Flugzeuges erforderlich sind,

(10)

darf nicht zulassen, dass

(i)

während des Fluges der Flugdatenschreiber funktionsuntüchtig gemacht oder ausgeschaltet wird oder Aufzeichnungen gelöscht werden oder nach einem Unfall oder einem meldepflichtigen Zwischenfall nach dem Flug die aufgezeichneten Daten gelöscht werden,

(ii)

während des Fluges die Tonaufzeichnungsanlage funktionsuntüchtig gemacht oder ausgeschaltet wird, es sei denn, der Kommandant ist der Auffassung, dass die aufgezeichneten Daten, die andernfalls automatisch gelöscht würden, für die Untersuchung einer Störung oder eines Unfalles erhalten bleiben sollen oder dass nach einem Unfall oder einer meldepflichtigen Störung die aufgezeichneten Daten während des Fluges oder danach manuell gelöscht werden,

(11)

hat zu entscheiden, ob er ein Flugzeug mit Einrichtungs- oder Funktionsausfällen, die nach der Konfigurationsabweichungsliste (Configuration Deviation List — CDL) oder nach der Mindestausrüstungsliste zulässig sind, übernimmt oder ablehnt, und

(12)

hat sich zu vergewissern, dass die Vorflugkontrolle durchgeführt worden ist.

(g)

Der Kommandant hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er im Interesse der Sicherheit von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.

OPS 1.090

Befugnisse des Kommandanten

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Flugzeug beförderten Personen den vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs sowie der darin beförderten Personen und Sachen rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.

OPS 1.095

Rollberechtigung für Flugzeuge

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Flugzeug unter seiner Obhut auf den Bewegungsflächen eines Flugplatzes nicht von Personen, die keine Flugbesatzungsmitglieder sind, bewegt wird, es sei denn, diese Person am Steuer

(1)

ist durch den Luftfahrtunternehmer oder einen benannten Vertreter ordnungsgemäß befugt und qualifiziert, um

(i)

das Flugzeug im Bodenbetrieb zu rollen,

(ii)

das Sprechfunkgerät zu benutzen und

(2)

hat eine Einweisung bezüglich der Flugplatzauslegung, Streckenführungen, Zeichen, Markierungen, Befeuerungen, Signale und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle sowie der Sprechgruppen und Verfahren erhalten und ist in der Lage, die für das sichere Rollen des Flugzeugs an dem Flugplatz erforderlichen betrieblichen Richtlinien einzuhalten.

OPS 1.100

Zutritt zum Cockpit

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass außer einem für den Flug eingeteilten Flugbesatzungsmitglied keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird, es sei denn,

(1)

diese Person ist ein Dienst tuendes Besatzungsmitglied,

(2)

diese Person ist ein für die Zulassung, für die Erteilung von Lizenzen oder für Überprüfungen zuständiger Behördenvertreter, und das Betreten des Cockpits ist für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig, oder

(3)

es ist nach dem Betriebshandbuch zulässig, und die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebshandbuch.

(b)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass

(1)

im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Störungen bei der Durchführung des Fluges verursacht und

(2)

alle im Cockpit beförderten Personen mit den jeweiligen Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.

(c)

Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.

OPS 1.105

Unerlaubte Beförderung

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand sich selbst oder Fracht an Bord eines Flugzeugs verbergen kann.

OPS 1.110

Tragbare elektronische Geräte

Der Luftfahrtunternehmer darf niemandem an Bord eines Flugzeuges die Benutzung eines tragbaren elektronischen Geräts gestatten, das die Funktion der Flugzeugsysteme und -ausrüstung beeinträchtigen kann, und er hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand ein solches Gerät an Bord eines Flugzeugs benutzt.

OPS 1.115

Alkohol und andere Rauschmittel

Der Luftfahrtunternehmer darf keiner Person gestatten, ein Flugzeug zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person ein Flugzeug betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Flugzeugs oder von dessen Insassen gefährdet ist.

OPS 1.120

Gefährdung der Sicherheit

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt oder eine Handlung unterlässt

(1)

und damit ein Flugzeug oder eine darin befindliche Person gefährdet,

(2)

und damit eine von dem Flugzeug ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht oder zulässt.

OPS 1.125

Mitzuführende Dokumente

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Flug die folgenden Dokumente oder Kopien davon mitgeführt werden:

(1)

der Eintragungsschein,

(2)

das Lufttüchtigkeitszeugnis,

(3)

das Original oder eine Kopie des Lärmzeugnisses (falls zutreffend) einschließlich einer Übersetzung ins Englische, falls ein solches von der für die Ausstellung von Lärmzeugnissen zuständigen Behörde erteilt wurde,

(4)

das Original oder eine Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses,

(5)

die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle und

(6)

das Original oder eine Kopie des Haftpflichtversicherungsscheins/der Haftpflichtversicherungsscheine.

(b)

Jedes Mitglied der Flugbesatzung hat auf jedem Flug eine gültige Lizenz mit der (den) entsprechenden Berechtigung(en) für den beabsichtigten Flug mitzuführen.

OPS 1.130

Mitzuführende Handbücher

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

auf jedem Flug die für die jeweiligen Aufgaben der Besatzung gültigen Teile des Betriebshandbuches mitgeführt werden,

(2)

die für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Teile des Betriebshandbuches für die Besatzung an Bord des Flugzeugs leicht zugänglich sind und

(3)

das gültige Flughandbuch im Flugzeug mitgeführt wird, es sei denn, der Luftfahrtbehörde ist nachgewiesen worden, dass das nach den Bestimmungen von OPS 1.1045, Anhang 1, Teil B geforderte Betriebshandbuch die für das Flugzeug entsprechenden Angaben enthält.

OPS 1.135

Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den in den Bestimmungen von OPS 1.125 und OPS 1.130 vorgeschriebenen Dokumenten und Handbüchern auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter entsprechend der Betriebsart und dem Einsatzgebiet mitgeführt werden:

(1)

der Flugdurchführungsplan, der mindestens die nach OPS 1.1060 vorgeschriebenen Angaben enthält,

(2)

das technische Bordbuch, das mindestens die nach Teil M, Abschnitt M.A. 306 vorgeschriebenen Angaben enthält,

(3)

Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan),

(4)

die zutreffenden NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen,

(5)

die zutreffenden meteorologischen Informationen,

(6)

die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage gemäß den Bestimmungen des Abschnitts J,

(7)

Benachrichtigungen über besondere Kategorien von Fluggästen, wie etwa nicht zur Besatzung gehörendes Sicherheitspersonal, behinderte Personen, oder Fluggäste, denen die Einreise verwehrt wurde, zwangsweise abgeschobene Personen und in Gewahrsam befindliche Personen,

(8)

Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter, mit den nach OPS 1.1215 Buchstabe d vorgeschriebenen schriftlichen Angaben für den Kommandanten,

(9)

gültiges, nach OPS 1.290 Buchstabe b Nummer 7 vorgeschriebenes Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben,

(10)

alle weiteren Unterlagen, wie Frachtverzeichnis und Fluggastverzeichnis, die von den Staaten gefordert werden können, die von dem Flug betroffen sind, und

(11)

Formblätter, um die von der Behörde und dem Luftfahrtunternehmer geforderten Meldungen abgeben zu können.

(b)

Die Luftfahrtbehörde kann gestatten, dass die in Buchstabe a genannten Unterlagen oder Teile davon in anderer als in gedruckter Form vorliegen. Ein ausreichendes Maß an Verfügbarkeit, Verwendbarkeit und Zuverlässigkeit muss gewährleistet sein.

OPS 1.140

Am Boden aufzubewahrende Informationen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass mindestens für die Dauer des Fluges oder einer Reihe von Flügen

(i)

einschlägige, für den Flug und die Betriebsart zutreffende Informationen am Boden gesichert werden und

(ii)

die Informationen aufbewahrt werden, bis nach den Bestimmungen von OPS 1.1065 ein Duplikat am Aufbewahrungsort abgelegt worden ist, oder, wenn dies unbillig ist,

(iii)

die Informationen in einem feuersicheren Behälter im Flugzeug mitgeführt werden.

(b)

Die in Buchstabe a genannten Informationen umfassen:

(1)

soweit zweckdienlich eine Kopie des Flugdurchführungsplanes,

(2)

Kopien der Teile des technischen Bordbuches, die für den Flug von Bedeutung sind,

(3)

streckenbezogene NOTAM-Unterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind,

(4)

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage (siehe OPS 1.625) und

(5)

Benachrichtigung über besondere Ladung.

OPS 1.145

Vollmacht zur Überprüfung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person jederzeit gestattet wird, an Bord eines in Übereinstimmung mit einem von dieser Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingesetzten Flugzeuges zu gehen und mitzufliegen sowie das Cockpit zu betreten und sich dort aufzuhalten; der Kommandant kann den Zutritt zum Cockpit verweigern, wenn die Sicherheit des Flugzeugs nach seiner Ansicht dadurch gefährdet würde.

OPS 1.150

Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat

(1)

jeder von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person Zugang zu Unterlagen und Aufzeichnungen, die sich auf Flugbetrieb und/oder Instandhaltung beziehen, zu gewähren und

(2)

auf Verlangen der Luftfahrtbehörde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes diese Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen.

(b)

Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.

OPS 1.155

Aufbewahrung von Unterlagen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

aufbewahrungspflichtige Originalunterlagen oder Kopien davon für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt werden, auch wenn er nicht mehr der Halter des Flugzeugs ist, und

(2)

über Flugdienst sowie Dienst- und Ruhezeiten eines Besatzungsmitglieds geführte Aufzeichnungen einem anderen Luftfahrtunternehmer zur Verfügung gestellt werden, wenn das Besatzungsmitglied für diesen tätig wird.

OPS 1.160

Aufbewahrung, Vorlage und Verwendung von Aufzeichnungen der Flugschreiber

(a)

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)

Der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerüstetes Flugzeug betreibt, hat nach einem Unfall, soweit möglich, die diesen Unfall betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(2)

Wenn keine vorherige abweichende Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde vorliegt, hat der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerüstetes Flugzeug betreibt, nach einer meldepflichtigen Störung, soweit möglich, die diese Störung betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(3)

Außerdem hat der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerüstetes Flugzeug betreibt, auf Anordnung der Luftfahrtbehörde die aufgezeichneten Originaldaten für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(4)

Ist an Bord eines Flugzeugs ein Flugdatenschreiber mitzuführen, hat der Luftfahrtunternehmer für dieses Flugzeug

(i)

die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers für die gemäß OPS 1.715, 1.720 und 1.725 vorgeschriebenen Betriebsstunden zu sichern. Zum Zweck der Überprüfung und Instandhaltung von Flugdatenschreibern ist es zulässig, bis zu einer Stunde der zum Zeitpunkt der Überprüfung ältesten Aufzeichnungen zu löschen, und

(ii)

eine Unterlage über das Auslesen und Umwandeln der gespeicherten Daten in technische Maßeinheiten zu führen.

(b)

Vorlage von Aufzeichnungen

Der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerüstetes Flugzeug betreibt, hat nach Aufforderung durch die Luftfahrtbehörde vorhandene oder gesicherte Aufzeichnungen eines Flugschreibers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

(c)

Verwendung von Aufzeichnungen

(1)

Die Aufzeichnungen der Tonaufzeichnungsanlage dürfen für andere Zwecke als zur Untersuchung eines Unfalls oder einer meldepflichtigen Störung nur mit Zustimmung aller betroffenen Besatzungsmitglieder verwendet werden.

(2)

Die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers dürfen nur zur Untersuchung eines Unfalles oder einer meldepflichtigen Störung verwendet werden, es sei denn solche Aufzeichnungen

(i)

werden vom Luftfahrtunternehmer ausschließlich für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke verwendet oder

(ii)

sind anonymisiert worden oder

(iii)

werden nach einem Verfahren offen gelegt, das einen ausreichenden Schutz gewährt.

OPS 1.165

Vermieten und Anmieten (Leasing)

(a)

Begriffsbestimmungen

Die in dieser OPS verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

(1)

Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung (Dry lease) bedeutet, dass ein Flugzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters betrieben wird.

(2)

Vermieten oder Anmieten mit Besatzung (Wet lease) bedeutet, dass ein Flugzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird.

(b)

Anmieten oder Vermieten von Flugzeugen zwischen Luftfahrtunternehmern der Gemeinschaft

(1)

Vermieten mit Besatzung (Wet lease-out). Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) ein Flugzeug mit vollständiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft zur Verfügung stellt, bleibt für dieses Flugzeug der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

(2)

Anmieten und Vermieten außer Vermieten nach Buchstabe b Nummer 1

(i)

Mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe b Nummer 1 muss ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der ein Flugzeug eines anderen Luftfahrtunternehmers der Gemeinschaft verwendet oder diesem zur Verwendung zur Verfügung stellt, hierfür vorher eine Genehmigung seiner zuständigen Luftfahrtbehörde einholen. Alle Bedingungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, müssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

(ii)

Die von der Luftfahrtbehörde genehmigten Bestandteile der Mietverträge, ausgenommen bei Verträgen, die die Vermietung eines Flugzeugs mit vollständiger Besatzung ohne Übertragung von Funktionen und Verantwortlichkeiten zum Inhalt haben, stellen bezüglich des betroffenen Flugzeugs Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses dar, unter dem der Betrieb durchgeführt wird.

(c)

Anmieten und Vermieten von Flugzeugen durch einen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft von einem oder an einen Halter, der kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist

(1)

Anmieten von Flugzeugen gemäß Buchstabe a Nummer 1 (Dry lease-in)

(i)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde auf der Grundlage ‚Dry-Lease‘ ein Flugzeug von einem Halter, der kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist, nicht anmieten. Alle Bedingungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, müssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

(ii)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft hat für Flugzeuge, die auf der Grundlage ‚Dry-Lease‘ angemietet werden, sicherzustellen, dass alle Abweichungen von den Bestimmungen der Abschnitte K, L und/oder von OPS 1.005 Buchstabe b der Luftfahrtbehörde mitgeteilt werden und für diese annehmbar sind.

(2)

Anmieten von Flugzeugen gemäß Buchstabe a Nummer 2 (Wet lease-in)

(i)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde auf der Grundlage ‚Wet-Lease‘ ein Flugzeug von einem Halter, der kein anderer Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft ist, nicht anmieten.

(ii)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft hat für Flugzeuge, die auf der Grundlage ‚Wet-Lease‘ angemietet werden, sicherzustellen, dass

(A)

die Sicherheitsnormen des Vermieters hinsichtlich Instandhaltung und Betrieb denjenigen der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind,

(B)

der Vermieter ein Luftfahrtunternehmer mit einem von einem Unterzeichnerstaat nach dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist,

(C)

für das Flugzeug ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt ist; Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen ausgestellt worden sind, werden ohne weiteren Nachweis anerkannt, wenn sie in Einklang mit Teil 21 ausgestellt worden sind; und

(D)

alle Bestimmungen, die von der Luftfahrtbehörde des Mieters vorgeschrieben wurden, erfüllt sind.

(3)

Vermieten von Flugzeugen gemäß Buchstabe a Nummer 1 (Dry lease-out)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft darf auf der Grundlage ‚Dry-Lease‘ ein Flugzeug zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung an einen Luftfahrtunternehmer eines Unterzeichnerstaates des ICAO-Abkommens unter folgenden Bedingungen vermieten:

(A)

Die Luftfahrtbehörde hat den Luftfahrtunternehmer von den einschlägigen Bestimmungen von OPS 1 befreit und hat das Flugzeug aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis gestrichen, nachdem die ausländische Luftfahrtbehörde die Verantwortung für die Aufsicht über die Instandhaltung und den Betrieb des Flugzeugs schriftlich übernommen hat, und

(B)

die Instandhaltung des Flugzeugs erfolgt in Übereinstimmung mit einem genehmigten Instandhaltungsprogramm.

(4)

Vermieten mit Besatzung (Wet lease-out)

Ein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ein Flugzeug mit vollständiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen Halter zur Verfügung stellt, bleibt für dieses Flugzeug der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a

Betrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B

(a)

Begriffsbestimmungen

(1)

Flüge von A nach A: Start und Landung erfolgen an demselben Ort.

(2)

Flüge von A nach B: Start und Landung erfolgen an verschiedenen Orten.

(3)

Nacht: Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder ein anderer von der zuständigen Behörde vorgeschriebener Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.

(b)

Flugbetrieb, für den dieser Anhang gilt, darf gemäß den folgenden Vereinfachungen durchgeführt werden.

(1)

OPS 1.035 Qualitätssystem: In sehr kleinen Luftfahrtunternehmen darf der Posten des Leiters des Qualitätssystems von einem Fachbereichsleiter wahrgenommen werden, wenn auf externe Auditoren zurückgegriffen wird. Dieses gilt auch, wenn der verantwortliche Betriebsleiter eine oder mehrere der Fachbereichsleiterstellen innehat.

(2)

Reserviert

(3)

OPS 1.075 Verfahren zur Beförderung von Personen: Nicht gefordert für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

(4)

OPS 1.100 Zugang zum Cockpit:

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat Richtlinien für die Beförderung von Fluggästen auf einem Pilotensitz festzulegen.

(ii)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass

(A)

die Beförderung von Fluggästen auf einem Pilotensitz den/die Piloten nicht ablenkt und/oder bei der Durchführung des Fluges behindert und

(B)

der Fluggast, der einen Pilotensitz einnimmt, mit den jeweiligen Beschränkungen und Sicherheitsverfahren vertraut gemacht wird.

(5)

OPS 1.105 Unzulässige Beförderung: Nicht gefordert für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

(6)

OPS 1.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter:

(i)

Für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach A brauchen die folgenden Dokumente nicht mitgeführt zu werden:

(A)

Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan),

(B)

technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log),

(C)

NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen,

(D)

meteorologische Informationen,

(E)

Mitteilung über besondere Kategorien von Fluggästen usw. und

(F)

Mitteilung über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter usw.

(ii)

Für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach B braucht eine Mitteilung über besondere Kategorien von Fluggästen wie in OPS 1.135 Buchstabe a Nummer 7 beschrieben nicht mitgeführt zu werden.

(iii)

Für den Flugbetrieb nach VFR am Tage von A nach B darf der Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan) in vereinfachter Form sein, muss jedoch die Erfordernisse der jeweiligen Betriebsart erfüllen.

(7)

OPS 1.215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste: Für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage ist in einem Umfang entsprechend der Art des Betriebes eine nicht vorgeschriebene Verbindung mit ATS zu halten. Such- und Rettungsdienste müssen in Übereinstimmung mit OPS 1.300 sichergestellt werden.

(8)

OPS 1.225 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen: Für den Betrieb nach VFR decken die Standard-VFR-Betriebsmindestbedingungen diese Forderung in der Regel ab. Sofern erforderlich, hat der Luftfahrtunternehmer zusätzliche Forderungen festzulegen, die Faktoren, wie etwa Funkreichweite, Gelände, Art der Start- und Landeflächen, Flugbedingungen und ATS-Kapazität, berücksichtigen.

(9)

OPS 1.235 Lärmminderungsverfahren: Gilt nicht für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

(10)

OPS 1.240 Einsatzstrecken und -gebiete:

Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage von A nach A.

(11)

OPS 1.250 Festlegung von Mindestflughöhen:

Für den Betrieb nach VFR am Tage ist diese Forderung folgendermaßen anzuwenden: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Betrieb nur auf solchen Strecken und über solchen Gebieten durchgeführt wird, für die ein sicherer Abstand zum Gelände gehalten werden kann, und hat dabei Faktoren, wie etwa Temperatur, Gelände, ungünstige meteorologische Bedingungen (z.B. schwere Turbulenz und Fallwinde, Korrekturen für Temperatur- und Druckabweichungen gegenüber den Standardwerten), zu berücksichtigen.

(12)

OPS 1.255 Kraftstoff:

(i)

Für Flüge von A nach A: Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmindestmenge, die zum Ende eines Fluges vorhanden sein muss, anzugeben. Diese kleinste Kraftstoff-Endreserve darf nicht geringer sein als die Menge, die für eine Flugzeit von 45 Minuten benötigt wird.

(ii)

Für Flüge von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Vorflugberechnung der für einen Flug benötigten ausfliegbaren Kraftstoffmenge folgendes beinhaltet:

(A)

Rollkraftstoff: Der vor dem Start verbrauchte Kraftstoff, sofern von Bedeutung, und

(B)

Streckenkraftstoff (die für den Flug zum Bestimmungsflugplatz benötigte Kraftstoffmenge) und

(C)

Reservekraftstoff:

(1)

Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch: Kraftstoffmenge von nicht weniger als 5 % des geplanten Streckenkraftstoffs oder im Fall einer Umplanung während des Fluges 5 % des Streckenkraftstoffs für den verbleibenden Teil des Fluges und

(2)

Endreserve: Kraftstoffmenge für eine zusätzliche Flugzeit von 45 Minuten (Kolbentriebwerke) oder 30 Minuten (Turbinentriebwerke) und

(D)

Ausweichkraftstoff: Kraftstoffmenge für den Flug zum Bestimmungsausweichflugplatz über den Bestimmungsflugplatz, wenn ein Bestimmungsausweichflugplatz gefordert wird, und

(E)

Extra-Kraftstoff: Kraftstoffvorrat, den der Kommandant zusätzlich zu der unter den Buchstaben A bis D vorgeschriebenen Menge fordern kann.

(13)

OPS 1.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen: Für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR braucht der Luftfahrtunternehmer, wenn die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen nicht beabsichtigt ist, keine Verfahren für die Beförderung solcher Fluggäste festzulegen.

(14)

OPS 1.280 Belegung der Fluggastsitze: Gilt nicht für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR.

(15)

OPS 1.285 Unterweisung der Fluggäste: Die Demonstration und Unterweisung müssen entsprechend der Art des Betriebes erfolgen. Für den Betrieb mit nur einem Piloten darf der Pilot nicht Aufgaben zugewiesen bekommen, die ihn von der Durchführung des Fluges ablenken.

(16)

OPS 1.290 Flugvorbereitung:

(i)

Flugdurchführungsplan für Flüge von A nach A: nicht gefordert;

(ii)

Flüge nach VFR am Tage von A nach B: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für jeden Flug ein Flugdurchführungsplan in vereinfachter Form entsprechend der Art des Betriebes ausgefüllt wird.

(17)

OPS 1.295 Auswahl von Flugplätzen: Gilt nicht für den Betrieb nach VFR.

Die erforderlichen Anweisungen für die Benutzung von Flugplätzen und Geländen für Start und Landung sind unter Bezugnahme auf OPS 1.220 herauszugeben.

(18)

OPS 1.310 Besatzungsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen:

Für Betrieb nach VFR werden Anweisungen zu diesem Punkt nur gefordert, wenn Flugbetrieb mit zwei Piloten durchgeführt wird.

(19)

OPS 1.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges:

Anhang 1 zu OPS 1.375 braucht nicht für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage angewandt zu werden.

(20)

OPS 1.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges:

Gilt nicht für den Betrieb nach VFR.

(21)

OPS 1.410 Betriebsverfahren — Flughöhe über der Schwelle:

Gilt nicht für den Betrieb nach VFR.

(22)

OPS 1.430 bis 1.460, einschließlich Anhängen:

Gelten nicht für den Betrieb nach VFR.

(23)

OPS 1.530 Start:

(i)

Buchstabe a gilt mit folgendem Zusatz: Die Behörde kann in Einzelfällen andere vom Luftfahrtunternehmer erstellte Flugleistungsdaten auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten akzeptieren. Die Buchstaben b und c gelten mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

(ii)

Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebes nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

(A)

enthält die Angabe des Flugzeugmusters,

(B)

enthält die Angabe der Art des Betriebes,

(C)

enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,

(D)

enthält die Einschränkung, dass Starts unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

(E)

enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

(F)

ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

(iii)

Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

(24)

OPS 1.535 Hindernisfreiheit beim Start — mehrmotorige Flugzeuge:

(i)

Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5, Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe c Nummern 1 und 2 sowie der Anhang gelten nicht für den Betrieb nach VFR am Tage.

(ii)

Für den Betrieb nach IFR oder VFR am Tage gelten die Buchstaben b und c mit folgenden Abweichungen:

(A)

Eine Kursführung nach Sichtmerkmalen wird ab einer Flugsicht von 1 500 m als gegeben betrachtet.

(B)

Für eine Flugsicht ab 1 500 m beträgt die maximal geforderte Breite des hindernisfreien Korridors 300 m.

(25)

OPS 1.545 Landung — Bestimmungsflugplätze und Ausweichflugplätze:

(i)

Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

(ii)

Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebes nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

(A)

enthält die Angabe des Flugzeugmusters,

(B)

enthält die Angabe der Art des Betriebes,

(C)

enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,

(D)

enthält die Einschränkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

(E)

enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

(F)

ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

(iii)

Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

(26)

OPS 1.550 Landung — trockene Pisten:

(i)

Die OPS gilt mit folgendem Zusatz: Wenn diese OPS aufgrund physikalischer Beschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste nicht erfüllt werden kann, jedoch ein klares öffentliches Interesse und die Notwendigkeit für den Betrieb besteht, kann die Behörde im Einzelfall andere nicht im Widerspruch zum Flughandbuch stehende Flugleistungsdaten, die sich auf spezielle Verfahren beziehen und vom Luftfahrtunternehmer auf der Grundlage von Nachweisen und/oder schriftlich festgelegten Erfahrungswerten vorgelegt werden, akzeptieren.

(ii)

Wenn der Luftfahrtunternehmer eine Durchführung des Betriebes nach Ziffer i beabsichtigt, muss er die vorherige Genehmigung der das AOC ausstellenden Behörde einholen. Eine solche Genehmigung

(A)

enthält die Angabe des Flugzeugmusters,

(B)

enthält die Angabe der Art des Betriebes,

(C)

enthält die Angabe des/der betroffenen Flugplatzes/Flugplätze und Pisten,

(D)

enthält die Einschränkung, dass Endanflug und Landung unter Sichtwetterbedingungen zu erfolgen haben,

(E)

enthält die Angabe der Qualifikation der Besatzung und

(F)

ist beschränkt auf Flugzeuge, für die die Erstausstellung der Musterzulassung vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

(iii)

Der Betrieb muss von dem Staat, in dem der Flugplatz sich befindet, genehmigt worden sein.

(27)

Reserviert

(28)

JAR-OPS 1.650 Betrieb nach VFR am Tage:

OPS 1.650 gilt mit folgendem Zusatz: Für einmotorige Flugzeuge, die vor dem 22. Mai 1995 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, kann die Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Buchstaben f, g, h und i genehmigen, wenn die Erfüllung der Anforderungen eine Nachrüstung erfordert.

(29)

Teil M, Abschnitt M.A.704 — Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers:

Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzuführenden Betrieb angepasst werden.

(30)

Teil M, Abschnitt M.A. 306 — Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log):

Die Luftfahrtbehörde kann entsprechend der Art des durchzuführenden Betriebes ein technisches Bordbuchsystem in abgekürzter Form zulassen.

(31)

OPS 1.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung:

Buchstabe a Nummern 2 und 4 sowie Buchstabe b gelten nicht für den Betrieb nach VFR am Tage, jedoch ist Buchstabe a Nummer 4 vollständig anzuwenden, wenn nach OPS Teil 1 zwei Piloten vorgeschrieben sind.

(32)

OPS 1.945 Umschulung und Überprüfung:

(i)

Buchstabe a Nummer 7 — Streckenflugeinsätze unter Aufsicht (LIFUS) können auf jedem Flugzeug der jeweiligen Klasse erfolgen. Die erforderliche Anzahl der Streckenflugeinsätze unter Aufsicht (LIFUS) ist abhängig von der Komplexität des durchzuführenden Betriebes.

(ii)

Buchstabe a Nummer 8 wird nicht gefordert.

(33)

OPS 1.955 Ernennung zum Kommandanten:

Buchstabe b gilt folgendermaßen: Die Behörde kann entsprechend dem jeweils durchzuführenden Betrieb einen verkürzten Kommandanten-Lehrgang akzeptieren.

(34)

OPS 1.960 Kommandanten im Besitz einer Berufspilotenlizenz:

Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i gilt nicht für Betrieb nach VFR am Tage.

(35)

OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung:

(i)

Buchstabe a Nummer 1 ist für Betrieb nach VFR am Tage folgendermaßen anzuwenden: Jegliche Ausbildung und Überprüfung muss entsprechend der Art des Betriebes und der Flugzeugklasse erfolgen, in der das Flugbesatzungsmitglied eingesetzt wird, wobei spezielle Ausrüstungen, die verwendet werden, zu berücksichtigen sind.

(ii)

Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii gilt folgendermaßen: Die Schulung im Flugzeug darf durch einen Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE), einen Flugprüfer (FE) oder einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE) erfolgen.

(iii)

Buchstabe a Nummer 4 Ziffer i gilt folgendermaßen: Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer dürfen durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE), Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE) oder durch einen entsprechend qualifizierten vom Luftfahrtunternehmer ernannten Kommandanten, der den Anforderungen der Behörde genügt und der für effektives Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Beurteilung der Fähigkeiten auf diesem Gebiet ausgebildet ist, durchgeführt werden.

(iv)

Buchstabe b Nummer 2 ist für Betrieb nach VFR am Tage folgendermaßen anzuwenden: In Fällen, in denen Saisonbetrieb über einen Zeitraum von nicht mehr als 8 aufeinander folgenden Monaten durchgeführt wird, ist eine Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer ausreichend. Diese Befähigungsüberprüfung muss durchgeführt werden, bevor mit der gewerbsmäßigen Beförderung begonnen wird.

(36)

OPS 1.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz:

Anhang 1 gilt nicht für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage.

(37)

OPS 1.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze:

(i)

Für den Betrieb nach VFR am Tage gelten die Buchstaben b, c und d nicht, jedoch hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass in Fällen, in denen eine besondere Genehmigung des Staates, in dem der Flugplatz sich befindet, erforderlich ist, die jeweiligen Forderungen erfüllt sind.

(ii)

Für den Betrieb nach IFR oder nach VFR bei Nacht kann alternativ zu den Buchstaben b, c und d der Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze folgendermaßen revalidiert werden:

(A)

Außer für den Betrieb zu den Flugplätzen mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad durch mindestens 10 Streckenabschnitte innerhalb des Einsatzgebietes während der vorhergehenden 12 Monate zusätzlich zu einem geforderten Selbststudium.

(B)

Flüge zu Flugplätzen mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad dürfen nur durchgeführt werden, wenn

(1)

sich der Kommandant innerhalb der vorhergehenden 36 Monate durch einen Besuch als diensttuendes Flugbesatzungsmitglied oder als Beobachter qualifiziert hat,

(2)

der Anflug ab der jeweiligen Sektormindesthöhe unter Sichtwetterbedingungen durchgeführt wird und

(3)

eine angemessene Vorbereitung auf den Flug im Selbststudium stattgefunden hat.

(38)

OPS 1.980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen:

(i)

Gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flüge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen mit einem Piloten nach VFR am Tage beschränkt ist.

(ii)

Für Flüge nach IFR und nach VFR bei Nacht reduzieren sich die in Anhang 1 zu OPS 1.980 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderten 500 Stunden in der jeweiligen Besatzungsfunktion vor Ausübung der Rechte von 2 Eintragungen in der Lizenz auf 100 Stunden oder Flugabschnitte, wenn eine der Eintragungen sich auf eine Klasse bezieht. Bevor ein Pilot als Kommandant tätig wird, muss er einen Überprüfungsflug absolvieren

(39)

OPS 1.981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen:

Buchstabe a Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betrieb auf Flüge mit kolbenmotorgetriebenen Flugzeugklassen mit einem Piloten beschränkt ist.

(40)

Reserviert

(41)

OPS 1.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan):

Gilt nicht für Flüge von A nach A nach VFR am Tage. Gilt für den Flugbetrieb nach VFR am Tage von A nach B, jedoch darf der Flugplan entsprechend der jeweiligen Betriebsart in vereinfachter Form sein (vgl. OPS 1.135).

(42)

OPS 1.1070 Instandhaltungs-Organisationshandbuch:

Das Instandhaltungs-Organisationshandbuch darf dem durchzuführenden Betrieb angepasst werden.

(43)

OPS 1.1071 Technisches Bordbuch:

Wie angegeben, gilt für Teil M, Abschnitt M.A. 306.

(44)

Reserviert

(45)

Reserviert

(46)

OPS 1.1240 Schulungsprogramme:

Die Schulungsprogramme müssen der Art des durchgeführten Betriebes angepasst werden. Für den Betrieb nach VFR kann ein Programm zur Schulung im Selbststudium den behördlichen Anforderungen genügen.

(47)

OPS 1.1250 Prüfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen:

Gilt nicht für den Betrieb nach Sichtflugregeln am Tage.

Anhang 1 zu OPS 1.125

Mitzuführende Dokumente

(siehe OPS 1.125)

Im Fall von Verlust oder Diebstahl der in OPS 1.125 aufgeführten Dokumente darf der Betrieb bis zum Heimatflugplatz oder bis zu einem Ort, an dem Ersatzdokumente ausgestellt werden können, fortgesetzt werden.

ABSCHNITT C

LUFTVERKEHRSBETREIBERZEUGNIS UND AUFSICHT ÜBER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

OPS 1.175

Allgemeine Vorschriften für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

Anmerkung 1: In Anhang 1 zu dieser OPS sind der Inhalt und die festgelegten Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate — AOC) dargelegt.

Anmerkung 2: In Anhang 2 zu dieser OPS sind die Anforderungen bezüglich Leitung und Organisation dargelegt.

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betreiben.

(b)

Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt, muss es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebes zu prüfen.

(c)

Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt,

(1)

darf nicht im Besitz eines von einer anderen Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, es sei denn, dies ist von den betroffenen Luftfahrtbehörden ausdrücklich genehmigt,

(2)

muss seine Hauptniederlassung und, falls vorhanden, den eingetragenen Sitz des Unternehmens in dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Staat haben,

(3)

muss der Luftfahrtbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, einen sicheren Flugbetrieb durchzuführen.

(d)

Hat ein Luftfahrtunternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten Flugzeuge eingetragen, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um eine ordnungsgemäße Sicherheitsüberwachung sicherzustellen.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde zwecks Feststellung der fortdauernden Einhaltung der Bestimmungen von OPS 1 Zutritt zu seinem Betrieb und seinen Flugzeugen gewähren und er muss sicherstellen, dass im Hinblick auf die Instandhaltung Zutritt zu allen beauftragten Instandhaltungsbetrieben nach Teil 145 gewährt wird.

(f)

Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist zu ändern, zu widerrufen oder sein Ruhen ist anzuordnen, wenn der Luftfahrtbehörde nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass der Luftfahrtunternehmer einen sicheren Flugbetrieb aufrechterhalten kann.

(g)

Der Luftfahrtunternehmer muss der Behörde nachweisen, dass

(1)

die Unternehmensstruktur und -leitung geeignet und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen sind und

(2)

Verfahren für die Überwachung des Betriebes festgelegt worden sind.

(h)

Der Luftfahrtunternehmer muss einen den behördlichen Anforderungen genügenden verantwortlichen Betriebsleiter bestimmt haben, der mit einer Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, die sicherstellt, dass der gesamte Flugbetrieb und alle Instandhaltungsmaßnahmen finanziert und gemäß dem von der Luftfahrtbehörde vorgeschriebenen Standard durchgeführt werden können.

(i)

Der Luftfahrtunternehmer muss den behördlichen Anforderungen genügende Fachbereichsleiter ernannt haben, die für die Leitung und Überwachung der folgenden Bereiche verantwortlich sind:

(1)

Flugbetrieb,

(2)

Instandhaltungssystem,

(3)

Schulung der Besatzungen und

(4)

Bodenbetrieb.

(j)

Im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde darf eine Person mehr als eine Fachbereichsleitung innehaben, jedoch sind in Luftfahrtunternehmen mit 21 oder mehr Vollzeitmitarbeitern mindestens zwei Mitarbeiter für die Wahrnehmung der vier Verantwortungsbereiche erforderlich.

(k)

In Luftfahrtunternehmen mit 20 oder weniger Vollzeitmitarbeitern darf im Einvernehmen mit der Behörde eine oder mehrere Fachbereichsleitungen von dem verantwortlichen Betriebsleiter wahrgenommen werden.

(l)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass jeder Flug entsprechend den Bestimmungen im Betriebshandbuch durchgeführt wird.

(m)

Der Luftfahrtunternehmer muss für zweckmäßige Bodenabfertigungsdienste sorgen, um die sichere Durchführung seiner Flüge zu gewährleisten.

(n)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass seine Flugzeuge so ausgerüstet und seine Besatzungen so qualifiziert sind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.

(o)

Der Luftfahrtunternehmer muss für alle im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betriebenen Flugzeuge die Instandhaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit Teil M erfüllen.

(p)

Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde eine Kopie des Betriebshandbuches, das den Bestimmungen des Abschnitts P entspricht, und alle Ergänzungen und Änderungen hierzu zur Verfügung stellen.

(q)

Der Luftfahrtunternehmer muss an der Hauptbetriebsbasis betriebliche Hilfsdienste bereithalten, die für das Einsatzgebiet und die Betriebsart geeignet sind.

OPS 1.180

Ausstellung und Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie Aufrechterhaltung seiner Gültigkeit

(a)

Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis wird nur ausgestellt oder geändert und bleibt nur gültig, wenn

(1)

für die betriebenen Flugzeuge von einem Mitgliedstaat ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ausgestellt worden ist. Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen ausgestellt worden sind, werden ohne weiteren Nachweis anerkannt, wenn sie in Übereinstimmung mit Teil 21 ausgestellt worden sind,

(2)

das Instandhaltungssystem von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit Teil M, Abschnitt G genehmigt worden ist und

(3)

der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,

(i)

eine geeignete Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

(ii)

ein Qualitätssystem in Übereinstimmung mit OPS 1.035 aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

(iii)

die geforderten Schulungsprogramme einzuhalten,

(iv)

die Instandhaltungsvorschriften entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebes, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen in OPS 1.175 Buchstaben g bis o einzuhalten und

(v)

den Bestimmungen von OPS 1.175 zu genügen.

(b)

Unbeschadet der Bestimmungen von OPS 1.185 Buchstabe f muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde jede Änderung der gemäß OPS 1.185 Buchstabe a gemachten Angaben so bald wie möglich mitteilen.

(c)

Ist die Luftfahrtbehörde nicht überzeugt, dass Buchstabe a erfüllt ist, kann sie Nachweisflüge verlangen, die wie Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung durchzuführen sind.

OPS 1.185

Administrative Anforderungen

(a)

Der Antrag auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss folgende Angaben enthalten:

(1)

eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,

(2)

eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebes,

(3)

eine Beschreibung der Führungsorganisation,

(4)

den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters,

(5)

die Namen der wichtigsten Fachbereichsleiter, insbesondere der für den Flugbetrieb, das Instandhaltungssystem, die Ausbildung der Besatzungen und den Bodenbetrieb zuständigen, sowie deren Qualifikation und Erfahrung und

(6)

das Betriebshandbuch.

(b)

Für das Instandhaltungssystem des Luftfahrtunternehmers muss der Antrag nach Buchstabe a auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die zu betreibenden Flugzeugmuster Folgendes enthalten:

(1)

das Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

(2)

die Flugzeuginstandhaltungsprogramme des Luftfahrtunternehmers,

(3)

das technische Bordbuch,

(4)

sofern zutreffend, den technischen Inhalt der Instandhaltungsverträge zwischen dem Luftfahrtunternehmer und jedem beauftragten, nach Teil 145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb und

(5)

die Anzahl der Flugzeuge.

(c)

Der Antrag auf Erstausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 90 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden; das Betriebshandbuch darf später vorgelegt werden, jedoch nicht später als 60 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme.

(d)

Der Antrag auf Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen, mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden.

(e)

Der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen, mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.

(f)

Außer in Ausnahmefällen ist der beabsichtigte Wechsel eines Fachbereichsleiters der Luftfahrtbehörde mindestens 10 Tage im Voraus anzuzeigen.

Anhang 1 zu OPS 1.175

Inhalt und festgelegte Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthält folgende Angaben:

(a)

Name und Anschrift (Hauptniederlassung) des Luftfahrtunternehmers,

(b)

Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

(c)

Beschreibung der zulässigen Betriebsarten,

(d)

für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassene Flugzeugmuster,

(e)

Eintragungszeichen der für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassenen Flugzeuge, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat ein Verfahren genehmigt, nach dem ihr die Eintragungszeichen der unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis betriebenen Flugzeuge mitgeteilt werden,

(f)

zulässige Einsatzgebiete,

(g)

besondere Einschränkungen und

(h)

besondere Berechtigungen/Genehmigungen, wie:

CAT II/CAT III (einschließlich genehmigter Betriebsmindestbedingungen),

(MNPS) Mindestnavigationsleistungsanforderungen,

(ETOPS) Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen,

(RNAV) Flächennavigation,

(RVSM) verringerte Höhenstaffelung,

Transport gefährlicher Güter,

Genehmigung zur Erteilung der Sicherheitsgrundschulung für Flugbegleiter und, falls zutreffend, zur Ausstellung der Bescheinigung nach Abschnitt O im Falle von Luftfahrtunternehmern, die diese Schulung unmittelbar oder mittelbar durchführen.

Anhang 2 zu OPS 1.175

Leitung und Organisation eines Luftfahrtunternehmens

(a)

Allgemeines

Das Luftfahrtunternehmen muss über eine verlässliche und effektive Führungsstruktur verfügen, um die sichere Durchführung des Flugbetriebes zu gewährleisten. Die ernannten Fachbereichsleiter müssen ihre Führungsqualitäten sowie die entsprechenden technischen/betrieblichen Befähigungen im Bereich der Luftfahrt nachgewiesen haben.

(b)

Ernannte Fachbereichsleiter

(1)

Das Betriebshandbuch muss eine Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fachbereichsleiter einschließlich ihrer Namen enthalten; beabsichtigte oder tatsächliche Veränderungen der Besetzung oder der Aufgaben müssen der Luftfahrtbehörde schriftlich mitgeteilt werden.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer muss Vorsorge treffen, um eine fortdauernde Überwachung auch bei Abwesenheit des Fachbereichleiters zu gewährleisten.

(3)

Eine Person, die von dem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt ist, darf nur im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden gleichzeitig von einem anderen Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt sein.

(4)

Die zum Fachbereichsleiter ernannten Personen müssen über einen Arbeitsvertrag mit genügend Arbeitsstunden verfügen, um ihre Führungsaufgaben entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebes wahrnehmen zu können.

(c)

Angemessenheit des Personals und seine Überwachung

(1)

Besatzungsmitglieder. Der Luftfahrtunternehmer muss ausreichend Flug- und Kabinenbesatzungen für den beabsichtigten Betrieb beschäftigen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt N bzw. Abschnitt O geschult und geprüft sind.

(2)

Bodenpersonal

(i)

Die Anzahl des Bodenpersonals ist von der Art und dem Umfang des Betriebes abhängig. Insbesondere Betriebs- und Bodenabfertigungsdienste müssen über geschultes Personal verfügen, das sich seiner Verantwortung innerhalb des Unternehmens bewusst ist.

(ii)

Der Luftfahrtunternehmer, der für die Durchführung bestimmter Aufgaben andere Unternehmen beauftragt, bleibt für die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsstandards verantwortlich. In solchen Fällen ist dem betroffenen Fachbereichsleiter die Aufgabe zu übertragen, sicherzustellen, dass ein unter Vertrag genommener Auftragnehmer die geforderten Sicherheitsstandards einhält.

(3)

Überwachung

(i)

Die Anzahl des zu bestimmenden Überwachungspersonals ist von der Struktur des Luftfahrtunternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter abhängig.

(ii)

Die Aufgaben und die Verantwortung des Überwachungspersonals sind festzulegen; Flugdiensteinsätze des Überwachungspersonals sind so vorzusehen, dass es seine Überwachungsaufgaben wahrnehmen kann.

(iii)

Die Überwachung der Besatzungsmitglieder und des Bodenpersonals muss von Personen wahrgenommen werden, die über ausreichend Erfahrung und über entsprechende persönliche Eigenschaften verfügen, so dass die Erfüllung der im Betriebshandbuch festgelegten Standards sichergestellt ist.

(d)

Räumlichkeiten

(1)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass an jeder Betriebsbasis ausreichend Arbeitsraum für Mitarbeiter, die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben des Flugbetriebes betraut sind, vorhanden ist. Hierbei sind der Bedarf des mit der flugbetrieblichen Steuerung und mit der Aufbewahrung und Bereitstellung wesentlicher Aufzeichnungen befassten Bodenpersonals sowie der Bedarf für die Flugplanung durch die Besatzungen zu berücksichtigen.

(2)

Die Bürodienste müssen in der Lage sein, unverzüglich die betrieblichen Anweisungen und andere Informationen an alle Betroffenen zu verteilen.

(e)

Dokumentation

Der Luftfahrtunternehmer muss Vorkehrungen für die Erstellung und Änderung von Handbüchern und anderen Dokumenten treffen.

ABSCHNITT D

BETRIEBLICHE VERFAHREN

OPS 1.195

Betriebliche Steuerung

Der Luftfahrtunternehmer hat

(a)

ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes Verfahren zur Ausübung der betrieblichen Steuerung festzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten und

(b)

die betriebliche Steuerung über alle auf der Grundlage seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses durchgeführten Flüge auszuüben.

OPS 1.200

Betriebshandbuch

Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß Abschnitt P ein Handbuch für den Gebrauch durch das Betriebspersonal und dessen Anleitung bereitzustellen.

OPS 1.205

Befähigung des Betriebspersonals

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die dem Bodenbetrieb oder Flugbetrieb zugeteilt oder dort direkt eingesetzt sind, ordnungsgemäß eingewiesen sind, ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen haben und sich ihrer Verantwortung und der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf den gesamten Betrieb bewusst sind.

OPS 1.210

Festlegung von Verfahren

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeugmuster Verfahren und Anweisungen festzulegen, die die Aufgaben des Bodenpersonals und der Besatzungsmitglieder für jede vorgesehene Art von Flug- und Bodenbetrieb enthalten.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat Prüflisten zu erstellen, die von den Besatzungsmitgliedern in allen Betriebsphasen des Flugzeuges unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen, soweit zutreffend, zu benutzen sind, um sicherzustellen, dass die im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren befolgt werden.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeiten während kritischer Flugphasen verlangen, die nicht für den sicheren Betrieb des Flugzeuges erforderlich sind.

OPS 1.215

Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugverkehrsdienste, sofern vorhanden, für alle Flüge in Anspruch genommen werden.

OPS 1.216

Betriebliche Anweisungen während des Fluges

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass seine betrieblichen Anweisungen während des Fluges, die eine Änderung des ATS-Flugplanes mit sich bringen, soweit durchführbar mit der zuständigen Flugsicherungsdienststelle abgestimmt werden, bevor sie an das Flugzeug übermittelt werden.

OPS 1.220

Auswahl von geeigneten Flugplätzen durch den Luftfahrtunternehmer

Der Luftfahrtunternehmer darf für die Benutzung nur Flugplätze auswählen, die für die eingesetzten Flugzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.

OPS 1.225

Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat in Übereinstimmung mit OPS 1.430 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz festzulegen, der nach OPS 1.220 zur Benutzung ausgewählt wurde.

(b)

Bei diesen gemäß Buchstabe a festgesetzten Mindestbedingungen muss ein von der Luftfahrtbehörde geforderter Zuschlag zu den festgesetzten Werten berücksichtigt werden.

(c)

Die Mindestbedingungen für ein Anflug- und Landeverfahren gelten als anwendbar, wenn

(1)

die auf der betreffenden Karte ausgewiesenen Bodenanlagen, die für das beabsichtigte Verfahren erforderlich sind, betriebsbereit sind,

(2)

die für die Art des Anfluges erforderlichen Flugzeugsysteme betriebsbereit sind,

(3)

die geforderten Kriterien der Flugzeugleistung erfüllt sind und

(4)

die Besatzung entsprechend qualifiziert ist.

OPS 1.230

Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren, die von dem Staat festgelegt wurden, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, angewendet werden.

(b)

Unbeschadet des Buchstabens a darf der Kommandant eine von der veröffentlichten Abflug- oder Anflugstrecke abweichende Flugverkehrskontrollfreigabe annehmen, wenn dabei die Kriterien der Hindernisfreiheit beachtet und die Betriebsbedingungen in vollem Maße berücksichtigt werden. Der Endanflug muss nach Sicht oder nach dem festgelegten Instrumentenanflugverfahren durchgeführt werden.

(c)

Verfahren, die von den in Buchstabe a geforderten Verfahren abweichen, dürfen nur angewendet werden, wenn sie, falls erforderlich, von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, genehmigt und von der Luftfahrtbehörde anerkannt worden sind.

OPS 1.235

Lärmminderungsverfahren

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Betriebsverfahren zur Lärmminderung bei Instrumentenflugbetrieb gemäß ICAO PANS OPS Band 1 (Dok. 8168-OPS/611) festzulegen.

(b)

Startsteigverfahren zur Lärmminderung für ein bestimmtes Flugzeugmuster sollen für alle Flugplätze gleich sein.

OPS 1.240

Flugstrecken und -gebiete

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb nur auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die

(1)

Bodenanlagen und Bodendienste, einschließlich der Wetterdienste, vorhanden sind, die für den geplanten Betrieb geeignet sind,

(2)

die Leistung des einzusetzenden Flugzeuges ausreicht, um die Mindestflughöhen einzuhalten,

(3)

die Ausrüstung des einzusetzenden Flugzeuges die Mindestforderungen für den geplanten Flugbetrieb erfüllt,

(4)

geeignetes Kartenmaterial gemäß OPS 1.135 Buchstabe a Nummer 9 zur Verfügung steht,

(5)

bei Einsatz von zweimotorigen Flugzeugen geeignete Flugplätze innerhalb der in OPS 1.245 genannten Zeit-/Entfernungsbeschränkungen vorhanden sind,

(6)

bei Einsatz von einmotorigen Flugzeugen Flächen vorhanden sind, die eine sichere Notlandung ermöglichen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb gemäß den für die Flugstrecken oder Fluggebiete von der Luftfahrtbehörde vorgeschriebenen Beschränkungen durchgeführt wird.

OPS 1.241

Flüge in bestimmten Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minima — RVSM)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in bestimmten Lufträumen, in denen auf der Grundlage regionaler Abkommen vertikale Staffelungsmindestwerte von 300 m (1 000 ft) gelten, nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde betreiben (RVSM-Genehmigung) (siehe OPS 1.872).

OPS 1.243

Flüge in Gebieten mit besonderen Navigationsanforderungen

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in bestimmten Gebieten oder bestimmten Lufträumen, in denen auf der Grundlage regionaler Abkommen Mindestleistungsanforderungen hinsichtlich der Navigation vorgeschrieben sind, nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde betreiben (MNPS-/RNP-/RNAV-Genehmigung) (siehe OPS 1.865 Buchstabe c Nummer 2 und OPS 1.870).

OPS 1.245

Größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf, außer wenn dies ausdrücklich von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von OPS 1.246 Buchstabe a genehmigt wurde (ETOPS-Genehmigung), ein zweimotoriges Flugzeug nicht auf einer Flugstrecke einsetzen, wenn diese einen Punkt enthält, der

(1)

bei Flugzeugen der Flugleistungsklasse A mit entweder

(i)

einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 20 oder mehr oder

(ii)

einer höchstzulässigen Startmasse von 45 360 kg oder mehr weiter von einem geeigneten Flugplatz entfernt ist als die Strecke,

die mit nach Buchstabe b ermittelter Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenen Triebwerk in 60 Minuten zurückgelegt werden kann,

(2)

bei Flugzeugen der Flugleistungsklasse A mit

(i)

einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 19 oder weniger und

(ii)

einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 45 360 kg weiter von einem geeigneten Flugplatz entfernt ist als die Strecke, die mit nach Buchstabe b ermittelter Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenen Triebwerk in 120 Minuten oder im Falle von Strahlflugzeugen — mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde — in 180 Minuten zurückgelegt werden kann,

(3)

bei Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder C weiter von einem geeigneten Flugplatz entfernt ist, als

(i)

die Strecke, die mit nach Buchstabe b ermittelter Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenen Triebwerk in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, oder

(ii)

300 NM; maßgebend ist die kürzere der beiden Strecken.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Geschwindigkeit für die Berechnung der größten Entfernung zu einem geeigneten Flugplatz für jedes betriebene zweimotorige Flugzeugmuster oder jede Baureihe davon basierend auf der wahren Fluggeschwindigkeit zu bestimmen, die das Flugzeug ohne Überschreitung von VMO mit einem ausgefallenen Triebwerk unter folgenden Bedingungen einhalten kann:

(1)

Internationale Standardatmosphäre (ISA),

(2)

Horizontalflug:

(i)

für Strahlflugzeuge in

(A)

Flugfläche 170 oder

(B)

der höchsten Flugfläche, die das Flugzeug mit einem ausgefallenen Triebwerk unter Einhaltung der im Flughandbuch angegebenen Brutto-Steigrate erreichen und beibehalten kann; maßgebend ist der kleinere Wert,

(ii)

für propellergetriebene Flugzeuge in

(A)

Flugfläche 80 oder

(B)

der höchsten Flugfläche, die das Flugzeug mit einem ausgefallenen Triebwerk unter Einhaltung der im Flughandbuch angegebenen Brutto-Steigrate erreichen und beibehalten kann; maßgebend ist der kleinere Wert,

(3)

höchster Dauerschub oder höchste Dauerleistung des verbleibenden Triebwerks,

(4)

eine Mindest-Flugzeugmasse, die sich ergibt bei

(i)

einem Start in Meereshöhe mit höchstzulässiger Startmasse und

(ii)

einem Steigflug mit allen Triebwerken auf die für den Langstreckenflug beste Höhe und

(iii)

einem Reiseflug mit allen Triebwerken mit Reisefluggeschwindigkeit für den Langstreckenflug in dieser Höhe, nach einer Flugzeit seit dem Start, die der in Buchstabe a vorgeschriebenen anwendbaren Grenze entspricht.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Angaben für jedes Muster oder jede Baureihe im Betriebshandbuch enthalten sind:

(1)

die nach Buchstabe b ermittelte Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenen Triebwerk und

(2)

die nach den Buchstaben a und b ermittelte größte Entfernung zu einem geeigneten Flugplatz.

Anmerkung: Die oben ermittelten Fluggeschwindigkeiten und Flughöhen (Flugflächen) sind nur für die Festlegung der größten Entfernung zu einem geeigneten Flugplatz zu verwenden.

OPS 1.246

Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde (ETOPS-Genehmigung) keine Flüge jenseits der gemäß OPS 1.245 ermittelten Entfernungen durchführen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass vor Durchführung eines ETOPS-Fluges ein verwendbarer ETOPS-Streckenausweichflugplatz vorhanden ist, entweder innerhalb der genehmigten Ausweichflugdauer oder einer anderen Ausweichflugdauer, wenn sich diese aus der Anwendung der MEL ergibt; die kürzere Flugdauer ist maßgebend (siehe OPS 1.297 Buchstabe d).

OPS 1.250

Festlegung von Mindestflughöhen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Mindestflughöhen und die Methoden zur Bestimmung dieser Höhen für alle zu befliegenden Streckenabschnitte, die den geforderten Bodenabstand sicherstellen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abschnitte F bis I festzulegen.

(b)

Jede Methode zur Festlegung der Mindestflughöhen bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(c)

Sind die Mindestflughöhen, die von Staaten festgelegt wurden, deren Gebiet überflogen wird, größer als die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Höhen, müssen die höheren Werte angewendet werden.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Festlegung der Mindestflughöhen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(1)

die Genauigkeit, mit der die Position des Flugzeuges bestimmt werden kann,

(2)

wahrscheinliche Ungenauigkeiten in den Anzeigen der benutzten Höhenmesser,

(3)

die Besonderheiten des Terrains (z.B. schroffe Höhenänderungen) entlang der Flugstrecken oder in den Fluggebieten,

(4)

die Wahrscheinlichkeit, auf ungünstige Wetterbedingungen zu treffen (z.B. starke Turbulenzen und Abwinde) sowie,

(5)

mögliche Ungenauigkeiten der Luftfahrtkarten.

(e)

Bei Erfüllung des Buchstabens d ist Folgendes zu beachten:

(1)

Berichtigungen bei Temperatur- und Druckabweichungen von den Standardwerten,

(2)

Forderungen der Flugverkehrskontrollstellen sowie,

(3)

vorhersehbare Ereignisse auf der geplanten Flugstrecke.

OPS 1.255

Kraftstoff

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze für die Kraftstoffermittlung zum Zweck der Flugplanung und der Umplanung während des Fluges festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass für jeden Flug genügend Kraftstoff für den geplanten Betrieb und für Abweichungen vom geplanten Betrieb genügend Reserven an Bord sind.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Planung der Flüge mindestens die Nummern 1 und 2 zugrunde gelegt werden:

(1)

Verfahren, die in dem Betriebshandbuch enthalten sind, und Angaben, die abgeleitet sind von

(i)

Daten, die vom Flugzeughersteller bereitgestellt wurden, oder

(ii)

aktuellen flugzeugbezogenen Angaben, die von einem System für die Kraftstoffverbrauchsüberwachung abgeleitet sind.

(2)

die Betriebsbedingungen, unter denen der Flug durchzuführen ist, einschließlich

(i)

realistischer Kraftstoffverbrauchsdaten des Flugzeuges,

(ii)

voraussichtlicher Massen,

(iii)

zu erwartender Wetterbedingungen sowie,

(iv)

Verfahren und Beschränkungen der Flugverkehrsdienste.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die vor dem Flug durchgeführte Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält:

(1)

Kraftstoff für das Rollen (taxi fuel),

(2)

Kraftstoff für die Flugphase (trip fuel),

(3)

Reservekraftstoff bestehend aus

(i)

Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch (contingency fuel),

(ii)

Ausweichkraftstoff (alternate fuel), wenn ein Bestimmungsausweichflugplatz gefordert wird. Dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungsausweichflugplatz gewählt wird,

(iii)

Endreserve (final reserve fuel) und

(iv)

zusätzlichem Kraftstoff (additional fuel), wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. ETOPS), und

(4)

extra Kraftstoff, wenn dies vom Kommandanten gefordert wird.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Verfahren für die Umplanung während des Fluges zur Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält, wenn der Flug entlang einer anderen als der ursprünglich geplanten Flugstrecke oder zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Bestimmungsflugplatz durchgeführt werden soll:

(1)

Kraftstoff für den Rest des Fluges,

(2)

Reservekraftstoff bestehend aus

(i)

Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch,

(ii)

Ausweichkraftstoff, wenn ein Bestimmungsausweichflugplatz gefordert wird; dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungsausweichflugplatz gewählt wird,

(iii)

Endreserve und

(iv)

zusätzlichem Kraftstoff, wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. ETOPS), und

(3)

extra Kraftstoff, wenn dies vom Kommandanten gefordert wird.

OPS 1.260

Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (Persons with Reduced Mobility — PRM) Verfahren festzulegen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit keine Sitze zugewiesen werden oder von ihnen belegt werden, wenn dadurch

(1)

die Besatzung in ihren Aufgaben behindert werden könnte,

(2)

der Zugang zu der Notausrüstung behindert werden könnte oder

(3)

die Räumung des Flugzeuges in Notfällen behindert werden könnte.

(c)

Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit befördert werden sollen.

OPS 1.265

Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen festzulegen, um die Sicherheit des Flugzeuges und seiner Insassen zu gewährleisten. Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn solche Personen befördert werden sollen.

OPS 1.270

Verstauen von Gepäck und Fracht

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.270)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass nur solches Handgepäck in den Fluggastraum mitgenommen wird, das ordnungsgemäß und sicher verstaut werden kann.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass sämtliche Gepäck- und Frachtstücke an Bord, die bei Verschiebungen Verletzungen oder Beschädigungen verursachen oder Gänge und Ausgänge verstellen könnten, in Stauräumen untergebracht werden, die so ausgelegt sind, dass ein Bewegen der Gepäck- oder Frachtstücke verhindert wird.

OPS 1.275

Absichtlich freigelassen

OPS 1.280

Belegung der Fluggastsitze

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass die Fluggäste Sitze einnehmen, von denen aus sie im Falle einer Noträumung am besten mithelfen können und diese nicht behindern.

OPS 1.285

Unterweisung der Fluggäste

Der Luftfahrtunternehmer hat Folgendes sicherzustellen:

(a)

Allgemeines

(1)

Die Fluggäste sind mündlich über Sicherheitsbelange zu unterweisen. Die Unterweisung kann teilweise oder ganz mittels audiovisueller Darstellung erfolgen.

(2)

Den Fluggästen sind Karten mit Sicherheitshinweisen zur Verfügung zu stellen, die mit Hilfe von bildhaften Darstellungen die Bedienung der Notausrüstung und die von den Fluggästen zu benutzenden Notausgänge beschreiben.

(b)

Vor dem Start

(1)

Die Fluggäste sind, soweit zutreffend, über folgende Punkte zu unterrichten:

(i)

Regelungen über das Rauchen,

(ii)

Verstellen der Rückenlehne in die senkrechte Position und Einklappen des Tisches,

(iii)

Lage der Notausgänge,

(iv)

Lage und Benutzung der bodennahen Fluchtwegmarkierungen,

(v)

Verstauen des Handgepäcks,

(vi)

Beschränkungen für die Benutzung von tragbaren elektronischen Geräten und

(vii)

Lage und Inhalt der Karte mit Sicherheitshinweisen und

(2)

die Fluggäste müssen eine Vorführung zu folgenden Punkten erhalten:

(i)

Anlegen und Lösen der Anschnallgurte (Bauchgurt mit oder ohne Schultergurte),

(ii)

Lage und Gebrauch der nach OPS 1.770 und OPS 1.775 geforderten Sauerstoffausrüstung. Die Fluggäste sind anzuweisen, das Rauchen einzustellen, wenn die Sauerstoffanlage benutzt wird; und

(iii)

Lage und Handhabung der Schwimmwesten, sofern diese nach OPS 1.825 mitzuführen sind.

(c)

Nach dem Start

(1)

Die Fluggäste sind, soweit zutreffend, erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:

(i)

Regelungen über das Rauchen und

(ii)

Benutzung der Anschnallgurte einschließlich Sicherheitsgewinn durch Anlegen der Sicherheitsgurte am Sitzplatz unabhängig davon, ob die Anschnallzeichen eingeschaltet sind.

(d)

Vor der Landung

(1)

Die Fluggäste sind, soweit zutreffend, erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:

(i)

Regelungen über das Rauchen,

(ii)

Benutzung der Anschnallgurte,

(iii)

Verstellen der Rückenlehne in die senkrechte Position und Einklappen des Tisches,

(iv)

Wiederverstauen des Handgepäcks und

(v)

Beschränkungen für die Benutzung von tragbaren elektronischen Geräten.

(e)

Nach der Landung

(1)

Die Fluggäste sind erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:

(i)

Regelungen über das Rauchen und

(ii)

Benutzung der Anschnallgurte.

(f)

Bei einem Notfall während des Fluges sind die Fluggäste über Notverfahren den Umständen entsprechend anzuweisen.

OPS 1.290

Flugvorbereitung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für jeden beabsichtigten Flug ein Flugdurchführungsplan erstellt wird.

(b)

Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich überzeugt hat, dass

(1)

das Flugzeug lufttüchtig ist,

(2)

das Flugzeug nicht in Abweichung von der Konfigurationsabweichungsliste (CDL) betrieben wird,

(3)

die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte K und L für den durchzuführenden Flug erforderliche Instrumentierung und Ausrüstung vorhanden ist,

(4)

die Instrumentierung und die Ausrüstung in betriebsbereitem Zustand sind, es sei denn, in der Mindestausrüstungsliste ist etwas anderes geregelt,

(5)

die Teile des Betriebshandbuches, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, zur Verfügung stehen,

(6)

sich die Dokumente, zusätzliche Informationen und Formblätter, die nach OPS 1.125 und OPS 1.135 erforderlich sind, an Bord befinden,

(7)

das gültige Kartenmaterial und die dazugehörigen Unterlagen oder gleichwertige Angaben zur Verfügung stehen, um den beabsichtigten Betrieb des Flugzeuges einschließlich etwaiger billigerweise zu erwartender Umleitungen durchführen zu können. Hierzu zählen Umrechnungstabellen, die für die Unterstützung des Flugbetriebs erforderlich sind, wenn metrische Angaben für Höhen und Flugflächen verwendet werden müssen,

(8)

die für den geplanten Flug erforderlichen Bodenanlagen und Bodendienste zur Verfügung stehen und geeignet sind,

(9)

die im Betriebshandbuch festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Kraftstoff- und Ölmengen, der Sauerstoffanforderungen, Sicherheitsmindesthöhen, Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen und der Verfügbarkeit geforderter Ausweichflugplätze für den geplanten Flug erfüllt werden können,

(10)

die Ladung ordnungsgemäß verteilt und gesichert ist,

(11)

der Flug mit der Masse des Flugzeugs zu Beginn des Startlaufs gemäß den anwendbaren Bestimmungen in den Abschnitten F bis I durchgeführt werden kann und

(12)

alle weiteren, über die in den Nummern 9 und 11 genannten betrieblichen Grenzen hinausgehenden Begrenzungen eingehalten werden können.

OPS 1.295

Auswahl von Flugplätzen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Planung eines Fluges Verfahren für die Auswahl von Bestimmungs- und/oder Ausweichflugplätzen gemäß OPS 1.220 festzulegen.

(b)

Wenn es aus Wettergründen oder flugleistungsbedingten Gründen nicht möglich ist, zu dem Startflugplatz zurückzukehren, hat der Luftfahrtunternehmer einen Startausweichflugplatz auszuwählen und im Flugdurchführungsplan anzugeben. Dieser muss so gelegen sein, dass er

(1)

bei zweimotorigen Flugzeugen entweder

(i)

innerhalb einer Stunde Flugzeit bei einem ausgefallenen Triebwerk mit der dafür im Flughandbuch angegebenen Reisegeschwindigkeit unter Standardbedingungen bei Windstille und der tatsächlichen Startmasse erreicht werden kann oder

(ii)

innerhalb der genehmigten ETOPS-Ausweichflugzeit des Luftfahrtunternehmers von bis zu zwei Stunden, vorbehaltlich etwaiger MEL-Einschränkungen, bei einem ausgefallenen Triebwerk mit der dafür im Flughandbuch angegebenen Reisegeschwindigkeit unter Standardbedingungen bei Windstille und der tatsächlichen Startmasse erreicht werden kann, sofern Flugzeuge einschließlich Besatzung für ETOPS-Betrieb zugelassen sind, oder

(2)

bei drei- und viermotorigen Flugzeugen innerhalb einer Flugzeit von zwei Stunden bei einem ausgefallenen Triebwerk mit der dafür im Flughandbuch angegebenen Reisegeschwindigkeit unter Standardbedingungen bei Windstille und der tatsächlichen Startmasse erreicht werden kann und

(3)

falls im Flughandbuch keine Reisegeschwindigkeit mit einem ausgefallenen Triebwerk angegeben ist, die Reisegeschwindigkeit zu wählen ist, die sich ergibt, wenn die verbleibenden Triebwerke mit höchster Dauerleistung betrieben werden.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln wenigstens einen Bestimmungsausweichflugplatz festzulegen, es sei denn, dass einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

(1)

entweder:

(i)

die Dauer des geplanten Fluges vom Start bis zur Landung überschreitet nicht sechs Stunden und

(ii)

auf dem Bestimmungsflugplatz stehen zwei getrennte Pisten zur Verfügung und sind benutzbar und die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden für den Bestimmungsflugplatz deuten darauf hin, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflugplatz die Hauptwolkenuntergrenze in mindestens 2 000 ft oder in Platzrundenflughöhe zuzüglich 500 ft liegt (der höhere Wert ist maßgebend) und die Sichtweite mindestens 5 km beträgt;

oder:

(2)

Der Bestimmungsflugplatz ist abgelegen, und ein geeigneter Ausweichflugplatz ist nicht vorhanden.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat zwei Bestimmungsausweichflugplätze festzulegen, wenn

(1)

die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden für den Bestimmungsflugplatz darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit die Wetterbedingungen unter den anzuwendenden Planungsmindestbedingungen liegen oder

(2)

keine Wetterinformationen zur Verfügung stehen.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat die geforderten Ausweichflugplätze im Flugdurchführungsplan anzugeben.

OPS 1.297

Planungsmindestbedingungen für IFR-Flüge

(a)

Planungsmindestbedingungen für den Startausweichflugplatz Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als Ausweichflugplatz für den Start nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den anzuwendenden Landemindestbedingungen nach OPS 1.225 entsprechen oder diese übertreffen. Die Hauptwolkenuntergrenze muss berücksichtigt werden, wenn nur Nichtpräzisions- und/oder Platzrundenanflüge möglich sind. Beschränkungen bei Flugbetrieb mit einem ausgefallenen Triebwerk müssen berücksichtigt werden.

(b)

Planungsmindestbedingungen für Bestimmungsflugplätze und für Bestimmungsausweichflugplätze. Der Luftfahrtunternehmer darf einen Bestimmungsflugplatz und/oder Bestimmungsausweichflugplatz nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den folgenden anzuwendenden Planungsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen:

(1)

Planungsmindestbedingungen für den Bestimmungsflugplatz mit Ausnahme von abgelegenen Bestimmungsflugplätzen:

(i)

die nach OPS 1.225 festzulegende Pistensichtweite/Sicht und

(ii)

für einen Nichtpräzisionsanflug oder einen Platzrundenanflug eine Hauptwolkenuntergrenze, die in oder über der Sinkflugmindesthöhe liegt.

(2)

Planungsmindestbedingungen für den Bestimmungsausweichflugplatz/die Bestimmungsausweichflugplätze und abgelegene Bestimmungsflugplätze gemäß Tabelle 1:

Tabelle 1:

Planungsmindestbedingungen — Streckenausweichflugplatz und Bestimmungsausweichflugplatz — abgelegene Bestimmungsflugplätze

Art des Anfluges

Planungsmindestbedingungen

CAT II und III

Mindestbedingungen für CAT I (Anmerkung 1)

CAT I

Nichtpräzision

(Anmerkungen 1 und 2)

Nichtpräzision

Nichtpräzision

(Anmerkungen 1 und 2)

zuzüglich 200 ft/1 000 m

Platzrundenanflug

Mindestbedingungen für Platzrundenanflüge (Anmerkungen 2 und 3)

Anmerkung 1:

Pistensichtweite.

Anmerkung 2:

Die Hauptwolkenuntergrenze muss in oder über der Sinkflugmindesthöhe MDH liegen.

Anmerkung 3:

Sicht.

(c)

Planungsmindestbedingungen für einen Streckenausweichflugplatz Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als Streckenausweichflugplatz nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den Planungsmindestbedingungen der Tabelle 1 entsprechen oder diese übertreffen.

(d)

Planungsmindestbedingungen für einen Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen. Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit die Wetterbedingungen auf dem Flugplatz den in der Tabelle 2 vorgeschriebenen Planungsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen und mit der ETOPS-Genehmigung des Luftfahrtunternehmers übereinstimmen.

Tabelle 2:

Planungsmindestbedingungen — ETOPS

Art des Anfluges

Planungsmindestbedingungen

(erforderliche Pistensichtweite/Sicht und gegebenenfalls Hauptwolkenuntergrenze)

FLUGPLATZ MIT

 

mindestens zwei unterschiedlichen Anflugverfahren, die auf zwei unterschiedlichen Anflughilfen für zwei voneinander getrennte Pisten beruhen

mindestens zwei unterschiedlichen Anflugverfahren, die auf zwei unterschiedlichen Anflughilfen für eine Piste beruhen

oder

mindestens einem Anflugverfahren für eine Piste mit einer Anflughilfe

Präzisionsanflug CAT II, III (ILS, MLS)

Mindestbedingungen für Präzisionsanflüge CAT I

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge

Präzisionsanflug CAT I (ILS, MLS)

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge

Mindestbedingungen für Platzrundenanflüge oder, wenn keine entsprechenden Angaben vorhanden, Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge zuzüglich 200 ft/1 000 m

Nichtpräzisionsanflug

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge zuzüglich 200 ft/1 000 m oder Mindestbedingungen für Platzrundenanflüge, der niedrigere Wert ist maßgebend

Mindestbedingungen für Platzrundenanflüge oder Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge zuzüglich 200 ft/1 000 m, der höhere Wert ist maßgebend

Platzrundenanflug

Mindestbedingungen für Platzrundenanflüge

OPS 1.300

Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn ein Flugplan an die Flugverkehrsdienste (ATS Flight Plan) übermittelt oder eine andere geeignete Information hinterlegt wurde, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.

OPS 1.305

Betanken oder Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.305)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass, wenn Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen, kein Flugzeug mit Avgas oder einem Kraftstoff mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel) wie z.B. Jet-B oder ähnlichen Kraftstoffen betankt oder enttankt wird oder es zu einer Vermischung dieser Kraftstoffarten kommen kann. In allen anderen Fällen sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Das Flugzeug ist ordnungsgemäß mit geschultem Personal zu besetzen, das bereitsteht, um eine Räumung des Flugzeuges zweckmäßig und zügig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einzuleiten und zu lenken.

OPS 1.307

Betanken mit oder Enttanken von Kraftstoff mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für das Betanken mit oder Enttanken von Kraftstoff mit einem breiten Siedepunktbereich (z.B. Jet-B oder ähnliche Kraftstoffe) festzulegen, soweit die Verwendung eines solchen Kraftstoffs erforderlich wird.

OPS 1.308

Zurückstoßen und Schleppen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Zurückstoß- und Schleppvorgänge in Einklang mit den einschlägigen Luftverkehrsnormen und -verfahren durchgeführt werden.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Bewegen der Flugzeuge vor und nach dem Rollen nicht durch Schleppen ohne Schleppstange erfolgt, es sei denn,

(1)

das Flugzeug ist aufgrund seiner Bauweise vor Beschädigungen des Bugradlenksystems durch Schleppen ohne Schleppstange geschützt oder

(2)

es gibt ein System/Verfahren, um die Flugbesatzung auf eine mögliche oder tatsächliche derartige Beschädigung aufmerksam zu machen oder

(3)

das Fahrzeug für das Schleppen ohne Schleppstange ist so konstruiert, dass eine Beschädigung des Flugzeugmusters vermieden wird.

OPS 1.310

Besatzungsmitglieder auf ihren Plätzen

(a)

Flugbesatzungsmitglieder

(1)

Bei Start und Landung muss sich jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied auf seinem Platz befinden.

(2)

In allen anderen Flugphasen muss jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied während seines Dienstes im Cockpit auf seinem Platz verbleiben, es sei denn, seine Abwesenheit ist für die Wahrnehmung von Aufgaben in Verbindung mit dem Flugbetrieb oder aus physiologischen Gründen erforderlich, vorausgesetzt, dass jederzeit mindestens ein entsprechend qualifizierter Pilot am Steuer bleibt.

(3)

In allen anderen Flugphasen muss jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied während seines Dienstes im Cockpit wachsam sein. Wird ein Mangel an Aufmerksamkeit festgestellt, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Tritt eine unerwartete Ermüdung ein, können vom Kommandanten eingeteilte kontrollierte Ruhepausen eingelegt werden, wenn der Arbeitsanfall dies zulässt. Derartige kontrollierte Ruhepausen können weder als Teil einer Ruhezeit zum Zwecke der Berechnung der Beschränkung der Flugzeiten angerechnet noch zur Begründung einer Dienstzeit angeführt werden.

(b)

Kabinenbesatzungsmitglieder. In allen mit Fluggästen besetzten Fluggasträumen müssen die vorgeschriebenen Kabinenbesatzungsmitglieder in kritischen Flugphasen die ihnen zugewiesenen Plätze einnehmen.

OPS 1.315

Hilfseinrichtungen für die Noträumung

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass vor dem Rollen, dem Start und der Landung eine sich automatisch entfaltende Hilfseinrichtung für die Noträumung entsichert wird, wenn dies durchführbar und nicht gefährdend ist.

OPS 1.320

Sitze und Anschnallgurte

(a)

Besatzungsmitglieder

(1)

Jedes Besatzungsmitglied muss bei Start und Landung und, wenn es der Kommandant aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, durch alle vorgesehenen Anschnallgurte ordnungsgemäß gesichert sein.

(2)

Während der anderen Flugphasen müssen die Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit angeschnallt bleiben, wenn sie sich auf ihren Plätzen befinden.

(b)

Fluggäste

(1)

Bei Start und Landung, während des Rollens und wenn es aus Sicherheitsgründen für notwendig gehalten wird, hat der Kommandant sicherzustellen, dass jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch alle vorgesehenen Anschnallgurte gesichert ist.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Mehrfachbelegung Sitze zu bestimmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen; der Kommandant hat für die Einhaltung dieser Regelung Sorge zu tragen. Dabei darf nur ein Erwachsener zusammen mit einem Kleinkind, das ordnungsgemäß durch einen zusätzlichen Schlaufengurt oder ein anderes Rückhaltesystem gesichert ist, auf einem solchen Sitz untergebracht werden.

OPS 1.325

Sicherung von Fluggasträumen und Küchen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass vor dem Rollen, dem Start und der Landung die Ausgänge und Fluchtwege nicht verstellt sind.

(b)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass vor dem Start, der Landung und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck ordnungsgemäß gesichert sind.

OPS 1.330

Zugang zur Notausrüstung

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist.

OPS 1.335

Rauchen an Bord

(a)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass an Bord nicht geraucht wird,

(1)

wenn dies aus Sicherheitsgründen für notwendig gehalten wird,

(2)

wenn sich das Flugzeug am Boden befindet, es sei denn, es ist ausdrücklich nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren zulässig,

(3)

innerhalb der Rauchverbotsbereiche sowie in den Gängen und Toiletten,

(4)

in den Frachträumen und/oder anderen Bereichen, in denen Fracht mitgeführt wird, die sich nicht in schwer entflammbaren Behältern befindet oder mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt ist, und

(5)

in Fluggastbereichen, in denen Sauerstoff verabreicht wird.

OPS 1.340

Wetterbedingungen

(a)

Der Kommandant darf bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln

(1)

den Start nur beginnen oder

(2)

den Flug über den Punkt, ab dem im Falle einer Umplanung während des Fluges ein geänderter Flugplan gilt, nur fortsetzen, wenn Informationen vorliegen, nach denen die auf dem Bestimmungsflugplatz und/oder den nach OPS 1.295 vorgeschriebenen Ausweichflugplätzen zu erwartenden Wetterbedingungen den nach OPS 1.297 vorgeschriebenen Planungsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

(b)

Der Kommandant darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln

(1)

bei Anwendung des Entscheidungspunktverfahrens (decision point procedure) nicht über den Entscheidungspunkt (decision point) hinaus fortsetzen oder

(2)

bei Anwendung des Verfahrens über einen vorher festgelegten Punkt (pre-determinded point procedure) über diesen vorher festgelegten Punkt hinaus nicht fortsetzen, es sei denn, es liegen Informationen vor, nach denen die auf dem Bestimmungsflugplatz und/oder den nach OPS 1.295 vorgeschriebenen Ausweichflugplätzen zu erwartenden Wetterbedingungen den nach OPS 1.225 vorgeschriebenen Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

(c)

Der Kommandant darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur fortsetzen, wenn Informationen vorliegen, nach denen zur voraussichtlichen Ankunftszeit die Wetterbedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz den anzuwendenden Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

(d)

Der Kommandant darf bei einem Flug nach Sichtflugregeln den Start nur beginnen, wenn die aktuellen Wettermeldungen oder eine Kombination von aktuellen Wettermeldungen und Wettervorhersagen darauf hindeuten, dass die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke oder auf dem nach Sichtflugregeln zu befliegenden Teil der Flugstrecke, in dem entsprechenden Zeitraum, die Befolgung der Sichtflugregeln ermöglichen.

OPS 1.345

Eis und andere Ablagerungen — Verfahren am Boden

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für den Vereisungsschutz und das Enteisen des Flugzeugs am Boden und für die damit verbundenen Kontrollen des Flugzeugs festzulegen.

(b)

Der Kommandant darf den Start nur beginnen, wenn die Außenflächen des Flugzeugs frei sind von jeglichen Ablagerungen, die die Flugleistung und/oder die Steuerbarkeit des Flugzeuges ungünstig beeinflussen könnten, außer wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch zulässig ist.

OPS 1.346

Eis und andere Ablagerungen — Verfahren für den Flug

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für Flüge unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen festzulegen.

(b)

Der Kommandant darf einen Flug unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur antreten bzw. absichtlich in ein Gebiet mit erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur einfliegen, wenn das Flugzeug für diese Bedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.

OPS 1.350

Betriebsstoffmengen

Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass mindestens die geplanten Kraftstoff- und Ölmengen mitgeführt werden, um den Flug unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen sicher durchführen zu können.

OPS 1.355

Bedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass das Wetter am Flugplatz und der Zustand der zu benutzenden Piste nach den vorliegenden Informationen einen sicheren Start und Abflug ermöglichen.

OPS 1.360

Anwendung von Wettermindestbedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass die Pistensichtweite oder die Sicht in Startrichtung des Flugzeuges den anzuwendenden Mindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

OPS 1.365

Mindestflughöhen

Der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf außer bei Start und Landung die festgelegten Mindestflughöhen nicht unterschreiten.

OPS 1.370

Simulation von außergewöhnlichen Zuständen im Flug

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass außergewöhnliche Zustände im Fluge oder Notsituationen, die die teilweise oder vollständige Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht auf Flügen des gewerblichen Luftverkehrs simuliert werden. Das gleiche gilt für die Simulation von Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions — IMC) mit künstlichen Mitteln.

OPS 1.375

Kraftstoffmanagement während des Fluges

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.375)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass Überprüfungen der Kraftstoffmengen und ein Kraftstoffmanagement während des Fluges durchgeführt werden.

(b)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die jeweilige Restmenge des ausfliegbaren Kraftstoffes während des gesamten Fluges nicht geringer ist als die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen zu können, auf dem eine sichere Landung durchgeführt werden kann, dabei muss die Endreservekraftstoffmenge (final reserve) noch zur Verfügung stehen.

(c)

Der Kommandant muss einen Notfall erklären, wenn die berechnete ausfliegbare Kraftstoffmenge bei der Landung geringer ist als die Endreserve.

OPS 1.380

Absichtlich freigelassen

OPS 1.385

Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr als 10 000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei Kabinendruckhöhen von mehr als 13 000 ft ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen.

OPS 1.390

Kosmische Strahlung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Belastung durch kosmische Strahlung während des Fluges zu berücksichtigen, der jedes Besatzungsmitglied in seiner Dienstzeit (einschließlich Positionierungsflügen) ausgesetzt ist, und hat für Besatzungsmitglieder, deren jährliche Strahlenbelastung 1 mSv übersteigen könnte, folgende Maßnahmen zu treffen:

(1)

Ermittlung ihrer Strahlenbelastung;

(2)

Berücksichtigung der ermittelten Strahlenbelastung bei der Erstellung der Dienstpläne, um die Strahlendosis der stark belasteten Besatzungsmitglieder zu verringern;

(3)

Unterrichtung der betroffenen Besatzungsmitglieder über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsrisiken;

(4)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Dienstpläne für weibliche Besatzungsmitglieder, sobald sie den Luftfahrtunternehmer über eine vorliegende Schwangerschaft unterrichtet haben, so gestaltet werden, dass die Äquivalentdosis, der der Fötus ausgesetzt ist, so niedrig gehalten wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Strahlendosis während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht übersteigt;

(5)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für Besatzungsmitglieder, die einer hohen Strahlenbelastung ausgesetzt sein könnten, individuelle Aufzeichnungen geführt werden. Diese Strahlenbelastungen sind den betroffenen Personen jährlich sowie bei Verlassen des Luftfahrtunternehmens mitzuteilen.

(b)

(1)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in Höhen oberhalb 15 000 m (49 000 ft) nur betreiben, wenn die in OPS 1.680 aufgeführte Ausrüstung betriebsfähig ist oder das in OPS 1.680 genannte Verfahren eingehalten wird.

(2)

Der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot hat bei Überschreiten der im Betriebshandbuch angegebenen Dosisgrenzwerte für kosmische Strahlung so bald wie möglich den Sinkflug einzuleiten.

OPS 1.395

Bodenannäherung

Wird eine gefährliche Annäherung an den Boden durch ein Flugbesatzungsmitglied festgestellt oder durch die Bodenannäherungswarnanlage gemeldet, hat der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot für sofortige Abhilfe zu sorgen, um sichere Flugbedingungen herzustellen.

OPS 1.398

Einsatz einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage (ACAS)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass

(a)

eine eingebaute und betriebsfähige bordseitige Kollisionsschutzanlage während des Fluges in einer Betriebsart verwendet wird, die die Ausgabe von Reaktionsempfehlungen ermöglicht, es sei denn, dies wäre den zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden Umständen nicht angemessen,

(b)

der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot bei Feststellung einer unzulässigen Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug durch die bordseitige Kollisionsschutzanlage sicherstellt, dass unverzüglich Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden, um einen sicheren Abstand herzustellen, es sei denn, es besteht Sichtkontakt zu dem anderen Luftfahrzeug und es wurde festgestellt, dass es keine Bedrohung darstellt.

OPS 1.400

Anflug- und Landebedingungen

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass das Wetter am Flugplatz und der Zustand der zu benutzenden Piste nach den vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung der Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer sicheren Ladung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen.

OPS 1.405

Beginn und Fortsetzung des Anfluges

(a)

Der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf ungeachtet der gemeldeten Pistensichtweite/Sicht einen Instrumentenanflug beginnen, jedoch den Anflug nicht über das Voreinflugzeichen oder eine gleichwertige Position hinaus fortsetzen, wenn die gemeldete Pistensichtweite/Sicht geringer ist als die anzuwendenden Mindestwerte.

(b)

Wird die Pistensichtweite nicht gemeldet, darf die gemeldete Sicht nach Anhang 1 zu OPS 1.430 Buchstabe h in einen Wert für die Pistensichtweite umgerechnet werden.

(c)

Fällt die gemeldete Pistensichtweite/Sicht nach Passieren des Voreinflugzeichens oder einer gleichwertigen Position gemäß Buchstabe a unter den anzuwendenden Mindestwert, darf der Anflug bis zur Entscheidungshöhe über MSL (DA) oder über der Schwelle (DH) oder zur Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA) oder über der Schwelle (MDH) fortgesetzt werden.

(d)

Ist kein Voreinflugzeichen oder keine gleichwertige Position vorhanden, hat der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot im Endanflug vor Unterschreiten einer Höhe über dem Flugplatz von 1 000 ft über die Fortsetzung oder über den Abbruch des Anfluges zu entscheiden. Ist eine Sinkflugmindesthöhe von 1 000 ft oder mehr über dem Flugplatz vorgesehen, hat der Luftfahrtunternehmer für jedes Anflugverfahren eine Höhe festzulegen, unterhalb deren der Anflug nicht fortgesetzt werden darf, wenn die Pistensichtweite/Sicht geringer ist als die anzuwendenden Mindestwerte.

(e)

Der Anflug darf unterhalb der Entscheidungshöhe oder der Sinkflugmindesthöhe fortgesetzt und die Landung durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Sichtmerkmale in dieser Höhe feststellbar sind und danach erkennbar bleiben.

(f)

Die Pistensichtweite in der Aufsetzzone ist immer ausschlaggebend. Falls gemeldet und relevant, ist die Pistensichtweite im Mittelabschnitt der Landebahn und am Stoppende der Piste ebenfalls ausschlaggebend. Die Mindestpistensichtweite für den Mittelabschnitt beträgt 125 m oder entspricht der für die Aufsetzzone erforderlichen Pistensichtweite, falls diese geringer ist; für das Stoppende beträgt sie 75 m. Für Flugzeuge, die mit einem System zur Steuerung oder zur Kontrolle des Ausrollens ausgerüstet sind, beträgt die Mindestpistensichtweite für den Mittelabschnitt 75 m.

Anmerkung: ‚Relevant‘ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Teil der Piste, der während der Hochgeschwindigkeitsphase nach dem Aufsetzen bis zu einer Geschwindigkeit von etwa 60 Knoten benutzt wird.

OPS 1.410

Betriebsverfahren — Flughöhe über der Schwelle

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Durchführung von Präzisionsanflügen Betriebsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass das Flugzeug in Landekonfiguration und Landefluglage die Schwelle in einer sicheren Höhe überfliegt.

OPS 1.415

Bordbuch

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Eintragungen in das Bordbuch erfolgen.

OPS 1.420

Meldung besonderer Ereignisse

(a)

Begriffsbestimmungen

(1)

Störung: Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

(2)

Schwere Störung: Ein Ereignis, dessen Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

(3)

Unfall: Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei

(i)

eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist

(A)

an Bord eines Luftfahrzeuges oder

(B)

durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder

(C)

durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs, es sei denn, dass der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von dem Unfall unabhängige Ursache haben, oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder

(ii)

das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder

(iii)

das Luftfahrzeug vermisst wird oder nicht zugänglich ist.

(b)

Meldung von Störungen. Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Meldung von Störungen festzulegen, die den nachstehend beschriebenen Verantwortlichkeiten und den in Buchstabe d beschriebenen Umständen Rechnung tragen.

(1)

In OPS 1.085 Buchstabe b sind die Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder für die Meldung von Störungen, die die sichere Durchführung eines Fluges gefährden oder gefährden könnten, festgelegt.

(2)

Der Kommandant des Flugzeugs oder der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde einen Bericht über jede Störung vorzulegen, die die sichere Durchführung eines Fluges gefährdet oder gefährden könnte.

(3)

Die Berichte sind innerhalb von 72 Stunden nach Feststellung der Störung abzugeben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dieses verhindern.

(4)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass alle bekannten oder vermuteten technischen Mängel und alle Überschreitungen technischer Grenzwerte, die auftraten, während er für den Flug verantwortlich war, im technischen Bordbuch aufgezeichnet werden. Wenn der Mangel oder die Überschreitung technischer Grenzwerte die sichere Durchführung eines Fluges gefährdet oder gefährden könnte, muss der Kommandant außerdem gemäß Nummer 2 die Vorlage eines Berichts bei der Luftfahrtbehörde einleiten.

(5)

Hat eine Störung, die nach Nummer 1, 2 oder 3 gemeldet wurde, ihre Ursache in einem Ausfall, einer Funktionsstörung oder einem Mangel des Flugzeugs, seiner Ausrüstung oder eines Teils der Bodenausrüstung oder hängt sie damit zusammen oder beeinträchtigt sie tatsächlich oder möglicherweise die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Flugzeugs, muss der Luftfahrtunternehmer außerdem die für die Konstruktion verantwortliche Organisation oder den Zulieferer oder gegebenenfalls die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Organisation zum gleichen Zeitpunkt unterrichten, zu dem der Bericht der Luftfahrtbehörde vorgelegt wird.

(c)

Meldung von Unfällen und schweren Störungen

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Meldung von Unfällen und schweren Störungen festzulegen, die den nachstehend beschriebenen Verantwortlichkeiten und den in Buchstabe d beschriebenen Umständen Rechnung tragen.

(1)

Der Kommandant hat dem Luftfahrtunternehmer alle Unfälle und schweren Störungen zu melden, die sich ereignet haben, während er für den Flug verantwortlich war. Ist der Kommandant außer Stande, die Meldung vorzunehmen, wird diese Aufgabe von einem anderen Besatzungsmitglied übernommen, das dazu in der Lage ist, wobei der vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Verantwortungshierarchie Rechnung zu tragen ist.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Luftfahrtbehörde im Sitzstaat des Luftfahrtunternehmers oder anderenfalls die nächste geeignete Luftfahrtbehörde und alle anderen Stellen, deren Unterrichtung durch den Sitzstaat des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, auf schnellstmöglichem Wege über alle Unfälle und schwerwiegenden Störungen unterrichtet werden; im Falle von Unfällen muss die Unterrichtung auf jeden Fall erfolgen, bevor das Flugzeug bewegt wird, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dieses verhindern.

(3)

Der Kommandant eines Flugzeugs oder der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde im Sitzstaat des Luftfahrtunternehmers binnen 72 Stunden nach einem Unfall oder einer schweren Störung einen Bericht vorzulegen.

(d)

Besondere Berichte

Vorkommnisse, für die besondere Melde- und Berichtsverfahren gelten, sind nachstehend beschrieben.

(1)

Störungen im Flugverkehr. Der Kommandant hat der zuständigen Flugsicherungsdienststelle die Störung unverzüglich zu melden und ihr seine Absicht mitzuteilen, nach dem Ende des Fluges einen Bericht über eine Störung im Flugverkehr vorzulegen, wenn das Flugzeug während des Fluges gefährdet wurde durch

(i)

einen Fastzusammenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,

(ii)

fehlerhafte Flugverkehrsverfahren oder eine Nichteinhaltung der anzuwendenden Verfahren durch die Flugverkehrsdienste oder eine Flugbesatzung,

(iii)

ein Versagen der Einrichtungen der Flugverkehrsdienste.

Außerdem hat der Kommandant die Störung der Luftfahrtbehörde zu melden.

(2)

Ausweichempfehlung der bordseitigen Kollisionsschutzanlage. Der Kommandant hat die zuständige Flugsicherungsdienststelle zu unterrichten und der Luftfahrtbehörde einen ACAS-Bericht vorzulegen, wenn während des Fluges ein Flugmanöver aufgrund einer ACAS-Ausweichempfehlung durchgeführt wurde.

(3)

Gefahr durch Vögel und Vogelschlag

(i)

Der Kommandant hat unverzüglich die örtliche Flugsicherungsdienststelle zu unterrichten, sobald eine mögliche Gefahr durch Vögel wahrgenommen wird.

(ii)

Bemerkt der Kommandant einen Vogelschlag, so legt er der Luftfahrtbehörde nach der Landung einen schriftlichen Bericht über Vogelschlag vor, wenn das Flugzeug, für das er verantwortlich ist, durch diesen Vogelschlag erheblich beschädigt wurde oder eine wesentliche Funktion ausgefallen ist oder gestört wurde. Wird der Vogelschlag festgestellt, wenn der Kommandant nicht verfügbar ist, so ist der Luftfahrtunternehmer für die Vorlage des Berichts verantwortlich.

(4)

Notfälle während des Fluges mit gefährlichen Gütern an Bord. Bei Auftreten eines Notfalles während des Fluges hat der Kommandant, sofern es die Umstände erlauben, die zuständige Flugsicherungsdienststelle über die gefährlichen Güter an Bord zu unterrichten. Nach der Landung des Flugzeugs hat der Kommandant auch den Meldepflichten nach OPS 1.1225 nachzukommen, wenn das Vorkommnis mit der Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung und Zusammenhang stand.

(5)

Widerrechtliche Eingriffe. Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Flugzeugs hat der Kommandant oder, in dessen Abwesenheit, der Luftfahrtunternehmer so bald wie möglich der örtlichen Behörde und der Luftfahrtbehörde des Sitzstaates des Luftfahrtunternehmers einen Bericht vorzulegen (siehe auch OPS 1.1245).

(6)

Potenziell gefährliche Situationen. Der Kommandant hat die zuständige Flugsicherungsdienststelle so bald wie möglich zu benachrichtigen, wenn während des Fluges eine potenzielle gefährliche Situation wie Unregelmäßigkeiten einer Boden- oder Navigationseinrichtung, eine extreme Wettererscheinung oder eine Vulkanaschewolke angetroffen wird.

OPS 1.425

Reserviert

Anhang 1 zu OPS 1.270

Verstauen von Gepäck und Fracht

Bei der Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Verstauens des Handgepäcks und der Fracht hat der Luftfahrtunternehmer Folgendes zu berücksichtigen:

(1)

Jeder in die Kabine mitgenommene Gegenstand ist so unterzubringen, dass er ausreichend gegen Bewegung gesichert ist.

(2)

Auf oder neben den Stauräumen angegebene Massegrenzen dürfen nicht überschritten werden.

(3)

Stauräume unter Sitzen dürfen nur benutzt werden, wenn die Sitze mit einer Rückhaltestange ausgerüstet sind und das Gepäck von einer Größe ist, dass es ordnungsgemäß von dieser Vorrichtung zurückgehalten werden kann.

(4)

Gegenstände dürfen nicht in Toiletten verstaut werden. Sie dürfen gegen Trennwände nur gelehnt werden, wenn die Gegenstände ausreichend gegen Bewegung nach vorn, zur Seite oder nach oben gesichert sind und die Trennwände mit einer Beschriftung versehen sind, aus der die Höchstmasse des Gepäcks ersichtlich ist.

(5)

Gepäck- und Frachtstücke, die in Gepäckfächern untergebracht werden, dürfen nur so groß sein, dass sie ein sicheres Verriegeln der Klappen nicht verhindern.

(6)

Gepäck- und Frachtstücke dürfen nicht an Stellen untergebracht werden, an denen sie den Zugang zur Notausrüstung behindern können.

(7)

Vor dem Start, vor der Landung und wenn die Zeichen zum Anlegen der Sicherheitsgurte eingeschaltet werden oder das Anlegen auf andere Weise angeordnet wird, ist zu kontrollieren, dass das Gepäck so verstaut ist, dass es eine Räumung des Flugzeugs nicht behindern oder durch Herabfallen oder eine andere Bewegung Verletzungen hervorrufen kann, wobei die jeweilige Flugphase zu berücksichtigen ist.

Anhang 1 zu OPS 1.305

Betanken oder Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen

Der Luftfahrtunternehmer hat Betriebsverfahren für das Betanken und Enttanken während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen, festzulegen, die sicherstellen, dass folgende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:

(1)

Eine geschulte Person muss sich während des Tankvorganges an einem festgelegten Platz aufhalten, wenn sich Fluggäste an Bord befinden. Diese Person muss in der Lage sein, die Notverfahren bezüglich des Brandschutzes und der Brandbekämpfung durchzuführen, den Sprechverkehr auszuüben sowie eine Räumung einzuleiten und zu lenken,

(2)

zwischen dem Bodenpersonal, das das Betanken überwacht, und dem geschulten Personal an Bord des Flugzeugs muss eine Zweiweg-Verbindung durch die interne Bordsprechanlage des Flugzeugs oder durch andere geeignete Mittel hergestellt und aufrecht erhalten werden,

(3)

die Besatzung, sonstiges Personal und Fluggäste müssen darauf hingewiesen werden, dass das Flugzeug be- oder enttankt wird,

(4)

die Zeichen zum Anlegen der Sicherheitsgurte müssen ausgeschaltet sein,

(5)

die Rauchverbotszeichen müssen eingeschaltet sein, ebenso die Innenbeleuchtung, um die Notausstiege erkennen zu können,

(6)

die Fluggäste müssen angewiesen werden, ihre Anschnallgurte zu lösen und das Rauchen einzustellen,

(7)

es muss geschultes Personal in ausreichender Anzahl an Bord sein, das für eine sofortige Noträumung bereit ist,

(8)

wenn das Vorhandensein von Kraftstoffdämpfen im Flugzeug festgestellt wird oder eine andere Gefahr während des Be- oder Enttankens eintritt, muss der Tankvorgang sofort abgebrochen werden,

(9)

der Bereich unter den Ausgängen, die für die Noträumung vorgesehen sind, sowie die Bereiche für die Entfaltung der Notrutschen müssen freigehalten werden und

(10)

es müssen Vorkehrungen für eine sichere und schnelle Räumung des Flugzeugs getroffen werden.

Anhang 1 zu OPS 1.375

Kraftstoffmanagement während des Fluges

(a)

Überprüfungen der Kraftstoffmengen während des Fluges

(1)

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Kraftstoffmengen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Restmenge des Kraftstoffes muss aufgezeichnet und beurteilt werden,

(i)

um den tatsächlichen Verbrauch mit dem geplanten Verbrauch zu vergleichen,

(ii)

um zu überprüfen, ob die Restmenge des Kraftstoffes ausreicht, den Flug zu beenden,

(iii)

um die zu erwartende Restmenge des Kraftstoffes bei Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz zu ermitteln.

(2)

Die wesentlichen Kraftstoffdaten müssen aufgezeichnet werden.

(b)

Kraftstoffmanagement während des Fluges

(1)

Wenn sich bei einer Überprüfung der Kraftstoffmengen während des Fluges herausstellt, dass die für die Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz berechnete Restmenge des Kraftstoffes kleiner ist als der erforderliche Ausweichkraftstoff zuzüglich der Endreserve, hat der Kommandant bei seiner Entscheidung, den Flug zum Bestimmungsflugplatz fortzusetzen oder einen Ausweichflugplatz anzufliegen, den jeweils herrschenden Verkehr und die jeweils zu erwartenden Betriebsbedingungen am Bestimmungsflugplatz, entlang der Flugstrecke zum Ausweichflugplatz und am Bestimmungsausweichflugplatz zu berücksichtigen, um nicht mit weniger als der Endreserve zu landen.

(2)

Bei einem Flug zu einem abgelegenen Flugplatz gilt Folgendes: Der letztmögliche Punkt für ein Ausweichen zu einem verfügbaren Streckenausweichflugplatz ist zu bestimmen. Vor Erreichen dieses Punktes hat der Kommandant die über dem abgelegenen Flughafen zu erwartende Kraftstoffrestmenge, die Wetterbedingungen sowie die Verkehrs- und Betriebsbedingungen, die am abgelegenen Flughafen und an allen Streckenausweichflugplätzen herrschen, zu ermitteln, bevor er entscheidet, ob er den Flug zu dem abgelegenen Flughafen fortsetzt oder einen Streckenausweichflugplatz anfliegt.

ABSCHNITT E

ALLWETTERFLUGBETRIEB

OPS 1.430

Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — Allgemeines

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.430)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden anzufliegenden Flugplatz Betriebsmindestbedingungen festlegen, die die in Anhang 1 angegebenen Werte nicht unterschreiten dürfen. Das Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen muss den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen. Diese Betriebsmindestbedingungen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Staates, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, nicht die von ihm festgelegten Mindestbedingungen unterschreiten.

Anmerkung: Buchstabe a schließt nicht die Berechnung von Betriebsmindestbedingungen während des Fluges für einen nicht eingeplanten Ausweichflugplatz aus, wenn die Berechnung nach einem zulässigen Verfahren durchgeführt wurde.

(b)

Bei der Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen für den jeweiligen Flugbetrieb hat der Luftfahrtunternehmer Folgendes zu berücksichtigen:

(1)

das Flugzeugmuster, die Flugleistungen und Flugeigenschaften des Flugzeuges,

(2)

die Zusammensetzung der Flugbesatzung, ihre Qualifikation und Erfahrung,

(3)

die Abmessungen und Eigenschaften der zu benutzenden Piste,

(4)

die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nicht optischen Bodenhilfen,

(5)

die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Flugzeugs für die Navigation und/oder die Einhaltung der Flugbahn während des Starts, des Anflugs, des Abfangens, des Aufsetzens, des Ausrollens und des Fehlanfluges,

(6)

die Hindernisse und notwenige Hindernisfreiheit für Anflug und Fehlanflug sowie für die Steigflugbereiche bei der Durchführung von Verfahren für unvorhergesehene Fälle,

(7)

die Hindernisfreihöhe über NN oder über Grund für Instrumentenanflugverfahren und

(8)

die Hilfsmittel zur Bestimmung und Meldung der Wetterbedingungen.

(c)

Die in diesem Abschnitt genannten Flugzeugkategorien müssen nach dem in Anhang 2 zu OPS 1.430 Buchstabe c genannten Verfahren festgelegt werden.

OPS 1.435

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

(1)

Platzrundenanflug: Der Sichtanflugteil eines Instrumentenanfluges, in dem ein Luftfahrzeug zur Landung auf eine Piste ausgerichtet wird, deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist.

(2)

Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures — LVP): An einem Flugplatz angewendete Verfahren, um einen sicheren Betrieb bei Anflügen nach Betriebsstufe II und III (CAT II und CAT III) und Starts bei geringer Sicht zu gewährleisten.

(3)

Start bei geringer Sicht (Low Visibility Take-Off — LVTO): Ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 400 m.

(4)

Flugsteuerungssystem: Ein System, das ein automatisches und/oder ein hybrides Landesystem einschließt.

(5)

Ausfallunempfindliches Flugsteuerungssystem (Fail-Passive Flight Control System): Ein Flugsteuerungssystem, bei dessen Ausfall keine wesentliche Änderung des Lastigkeitszustandes des Flugzeugs oder keine wesentliche Ablage von der Flugbahn oder der Fluglage eintritt, die Landung jedoch nicht automatisch durchgeführt wird. Bei einem automatischen, ausfallunempfindlichen Flugsteuerungssystem übernimmt nach dessen Ausfall der Pilot die Steuerung des Flugzeugs.

(6)

Betriebssicheres Flugsteuerungssystem (Fail-Operational Flight Control System): Ein Flugsteuerungssystem, bei dessen Ausfall unterhalb der Alarmhöhe der Anflug, das Abfangen und die Landung vollkommen automatisch durchgeführt werden können. Bei einem Ausfall arbeitet das automatische Landesystem wie ein ausfallunempfindliches System.

(7)

Betriebssicheres hybrides Landesystem: Ein System, das aus einem ausfallunempfindlichen (fail-passive), automatischen Landesystem als Hauptsystem und einem unabhängigen Führungssystem als Hilfssystem besteht, das dem Piloten die manuelle Fortsetzung der Landung nach Ausfall des Hauptsystems ermöglicht.

Anmerkung: Ein typisches unabhängiges Führungssystem als Hilfssystem besteht aus einer überwachten, in Augenhöhe projizierten Flugführungsanzeige (head-up display), üblicherweise in Form einer Kommandoanzeige, wahlweise kann es jedoch auch eine Ablageanzeige sein.

(8)

Sichtanflug: Ein Anflug, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Erdsicht erfolgt.

OPS 1.440

Flugbetrieb bei geringer Sicht — allgemeine Betriebsregeln

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.440)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf keinen Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchführen, wenn nicht

(1)

jedes betroffene Flugzeug für den Betrieb mit Entscheidungshöhen unter 200 ft oder ohne Entscheidungshöhe zugelassen und nach CS-AWO für den Allwetterflugbetrieb ausgerüstet ist oder mit einer gleichwertigen Ausrüstung versehen ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde entspricht,

(2)

zur Überwachung der Gesamtsicherheit dieses Flugbetriebes ein geeignetes System zur Aufzeichnung des Erfolgs und Misserfolgs eines Anfluges und/oder einer automatischen Landung eingerichtet und unterhalten wird,

(3)

der Flugbetrieb von der Luftfahrtbehörde genehmigt ist,

(4)

die Flugbesatzung aus mindestens 2 Piloten besteht und

(5)

die Entscheidungshöhe mittels eines Funkhöhenmessers ermittelt wird.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde keine Starts bei geringer Sicht mit weniger als 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 200 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D durchführen.

OPS 1.445

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Flugplätze

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III nur einen Flugplatz benutzen, wenn dieser dafür von dem Staat, in dem der Flugplatz gelegen ist, genehmigt wurde.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer muss sich vergewissern, dass an Flugplätzen, an denen Flugbetrieb bei geringer Sicht durchgeführt werden soll, hierfür Verfahren (Low Visibility Procedures — LVP) festgelegt wurden und angewendet werden.

OPS 1.450

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Schulung und Qualifikationen

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.450)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass vor Durchführung eines Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III

(1)

jedes Flugbesatzungsmitglied

(i)

die in Anhang 1 vorgeschriebene Schulung und Überprüfung, einschließlich der Schulung im Flugsimulator bis zu den Grenzwerten der Pistensichtweite und Entscheidungshöhe, die der Genehmigung des Luftfahrtunternehmers für Betriebsstufe II/III entsprechen, abgeschlossen hat und

(ii)

die nach Anhang 1 geforderten Qualifikationen besitzt,

(2)

die Schulung und Überprüfung nach einem ausführlichen, von der Luftfahrtbehörde genehmigten und im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchgeführt wird. Diese Schulung ist zusätzlich zu der in OPS 1, Abschnitt N, vorgeschriebenen Schulung durchzuführen, und

(3)

die Qualifikation der Flugbesatzung auf den Flugbetrieb und das Flugzeugmuster abgestimmt ist.

OPS 1.455

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Betriebsverfahren

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.455)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren und Anweisungen für den Start bei geringer Sicht und den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III festzulegen. Diese Verfahren müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden und die entsprechenden Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Rollens, des Starts, des Anfluges, des Abfangens, der Landung, des Ausrollens und des Fehlanfluges enthalten.

(b)

Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass

(1)

der Betriebszustand der optischen und nichtoptischen Einrichtungen ausreicht, um einen Start bei geringer Sicht oder einen Anflug nach Betriebsstufe II oder III zu beginnen,

(2)

nach den Meldungen der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren für geringe Sicht (Low Visibility Procedures — LVP) in Kraft sind, bevor ein Start bei geringer Sicht oder ein Anflug nach Betriebsstufe II oder III begonnen wird, und

(3)

die Flugbesatzungsmitglieder ausreichend qualifiziert sind, bevor ein Start bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 200 m für Flugzeuge der Kategorie D oder ein Anflug nach Betriebsstufe II oder III begonnen wird.

OPS 1.460

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Mindestausrüstung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch die Mindestausrüstung aufzunehmen, die bei Beginn eines Starts bei geringer Sicht oder eines Anfluges nach Betriebsstufe II oder III entsprechend dem Flughandbuch oder einer anderen genehmigten Unterlage betriebsfähig sein muss.

(b)

Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass das Flugzeug und die für den jeweilig durchzuführenden Betrieb erforderlichen Bordsysteme in ordnungsgemäßem Zustand sind.

OPS 1.465

Betriebsmindestbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR)

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.465)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

VFR-Flüge nach den Sichtflugregeln und den Tabellenangaben des Anhangs 1 zu OPS 1.465 durchgeführt werden,

(2)

Flüge nach Sonder-Sichtflugregeln nicht begonnen werden, wenn die Sicht weniger als 3 km beträgt, und nicht fortgeführt werden, wenn die Sicht weniger als 1,5 km beträgt.

Anhang 1 zu OPS 1.430

Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen

(a)

Startmindestbedingungen

(1)

Allgemeines

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat Startmindestbedingungen als Mindestsichten oder Mindestpistensichtweiten unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren eines jeden anzufliegenden Flugplatzes und der Flugzeugeigenschaften festzulegen. Ist es notwendig, Hindernissen während des Abfluges und/oder im Falle einer Notlandung nach Sicht auszuweichen, so müssen zusätzliche Bedingungen (z.B. die Hauptwolkenuntergrenze) festgelegt werden.

(ii)

Der Kommandant darf einen Start ohne geeigneten Startausweichflugplatz nur beginnen, wenn die Wetterbedingungen am Startflugplatz den für diesen geltenden Landemindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

(iii)

Wird keine Pistensichtweite gemeldet und ist die gemeldete meteorologische Sicht geringer als die für den Start erforderliche Sicht, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

(iv)

Liegt keine gemeldete meteorologische Sicht oder Pistensichtweite vor, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

(2)

Sichtmerkmale. Die Startmindestbedingungen müssen so gewählt werden, dass eine ausreichende Führung des Flugzeugs gewährleistet wird, um es sowohl im Falle eines Startabbruchs unter ungünstigen Bedingungen als auch bei Fortsetzung des Starts nach Ausfall des kritischen Triebwerks steuern zu können.

(3)

Geforderte Pistensichtweite/Sicht

(i)

Bei mehrmotorigen Flugzeugen, deren Flugleistungen bei Ausfall des kritischen Triebwerks an einem beliebigen Punkt während des Starts den Abbruch des Starts oder dessen Fortsetzung bis zu einer Höhe von 1 500 ft über dem Flugplatz ermöglichen, wobei die geforderten Abstände zu den Hindernissen eingehalten werden müssen, sind die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Startmindestbedingungen als Pistensichtweite/Sichtweite anzugeben, die die in der nachstehenden Tabelle 1 genannten Werte nicht unterschreiten dürfen, soweit in Nummer 4 nichts anderes festgelegt ist:

Tabelle 1

Pistensichtweite/Sicht für den Start

Pistensichtweite/Sicht für den Start

Bodenanlagen

Pistensichtweite/Sicht

(Anmerkung 3)

Keine (nur bei Tage)

500 m

Randbefeuerung und/oder Mittellinienmarkierung

250/300 m

(Anmerkungen 1 und 2)

Rand- und Mittellinienbefeuerung

200/250 m

(Anmerkung 1)

Rand- und Mittellinienbefeuerung und mehrfache RVR-Informationen

150/200 m

(Anmerkungen 1 und 4)

Anmerkung 1:

Die höheren Werte gelten für Flugzeuge der Kategorie D.

Anmerkung 2:

Für Flugbetrieb bei Nacht sind mindestens Rand- und Endbefeuerung der Piste erforderlich.

Anmerkung 3:

Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufes bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden.

Anmerkung 4:

Der geforderte Wert für die Pistensichtweite muss für alle zugehörigen RVR-Meldepunkte mit Ausnahme der in Anmerkung 3 genannten Bedingung erreicht werden.

(ii)

Bei mehrmotorigen Flugzeugen, die bei Ausfall des kritischen Triebwerks die in Ziffer i genannten Flugleistungsforderungen nicht erfüllen können, kann eine sofortige Landung und ein Ausweichen vor Hindernissen nach Sicht erforderlich sein. Diese Flugzeuge dürfen unter der Voraussetzung, dass sie bei Triebwerkausfall ab einer bestimmten Höhe die anwendbaren Kriterien bezüglich der Hindernisfreiheit erfüllen können, nach den folgenden Startmindestbedingungen betrieben werden. Den vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Startmindestbedingungen muss die Höhe zugrunde gelegt werden, von der die Nettostartflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk konstruiert werden kann. Die verwendeten Mindestwerte für die Pistensichtweite dürfen weder die Werte der Tabelle 1 noch die der Tabelle 2 unterschreiten.

Tabelle 2

Angenommene Höhe für einen Triebwerkausfall über der Piste in Abhängigkeit von der Pistensichtweite/Sicht für den Start

Pistensichtweite/Sicht für den Start — Flugbahn

Angenommene Höhe für einen Triebwerkausfall über der Piste

Pistensichtweite/Sicht

(Anmerkung 2)

< 50 ft

200 m

51-100 ft

300 m

101-150 ft

400 m

151-200 ft

500 m

201-300 ft

1 000 m

> 300 ft

1 500 m (Anmerkung 1)

Anmerkung 1:

1 500 m sind ebenfalls zugrunde zu legen, wenn eine Startflugbahn mit positiver Neigung nicht konstruiert werden kann.

Anmerkung 2:

Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufes bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden.

(iii)

Wenn die gemeldete Pistensichtweite oder meteorologische Sicht nicht vorliegt, darf der Kommandant den Start nicht beginnen, es sei denn, er kann feststellen, dass die aktuellen Bedingungen den anwendbaren Startmindestbedingungen entsprechen.

(4)

Ausnahmen von Buchstabe a Nummer 3 Ziffer i:

(i)

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde und unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Buchstaben A bis E erfüllt werden, darf ein Luftfahrtunternehmer die Startmindestbedingungen auf 125 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D reduzieren, wenn

(A)

Verfahren für geringe Sicht in Kraft sind,

(B)

auf der Piste Hochleistungs-Mittellinienfeuer im Abstand von 15 m oder weniger und Hochleistungs-Randfeuer im Abstand von 60 m oder weniger in Betrieb sind,

(C)

die Flugbesatzungsmitglieder die Schulung in einem Flugsimulator erfolgreich abgeschlossen haben,

(D)

ein Sichtsegment von 90 m aus dem Cockpit zu Beginn des Startlaufes vorhanden ist und

(E)

der für die Pistensichtweite geforderte Wert an allen erforderlichen Meldepunkten für die Pistensichtweite erreicht wurde.

(ii)

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde darf der Luftfahrtunternehmer für ein Flugzeug, bei dem ein zugelassenes Rollführungssystem zur Anzeige der seitlichen Ablage für den Start benutzt wird, die Startmindestbedingungen auf weniger als 125 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D, jedoch auf nicht weniger als 75 m, reduzieren, vorausgesetzt, Absicherung der Piste und Anlagen wie für Landebetrieb nach Betriebsstufe III sind vorhanden.

(b)

Nichtpräzisionsanflug

(1)

System-Mindestbedingungen

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass System-Mindestbedingungen für Nichtpräzisions-Anflugverfahren mittels ILS ohne Gleitweg (nur LLZ), VOR, NDB, SRA und VDF nicht die in der nachstehenden Tabelle 3 angegebenen Werte für die Sinkflugmindesthöhe (MDH) unterschreiten.

Tabelle 3

System-Mindestbedingungen in Abhängigkeit von den verwendeten Nichtpräzisionsanflughilfen

System-Mindestbedingungen

Bodenanlage

Niedrigste Sinkflugmindesthöhe (MDH)

ILS (kein Gleitweg — LLZ)

250 ft

SRA (beendet bei 0,5 NM)

250 ft

SRA (beendet bei 1 NM)

300 ft

SRA (beendet bei 2 NM)

350 ft

VOR

300 ft

VOR/DME

250 ft

NDB

300 ft

VDF (QDM und QGH)

300 ft

SRA (beendet bei 0,5 NM)

250 ft

(2)

Sinkflugmindesthöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Sinkflugmindesthöhe für einen Nichtpräzisionsanflug nicht geringer ist als

(i)

die OCH/OCL (Hindernisfreihöhe/Hindernisfreigrenze) für die betreffende Flugzeugkategorie oder

(ii)

das System-Minimum.

(3)

Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der MDA/MDH (Sinkflugmindesthöhe über MSL oder der Schwelle) nur fortsetzen, wenn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale für die Piste für ihn deutlich sichtbar und erkennbar ist:

(i)

Elemente der Anflugbefeuerung,

(ii)

die Schwelle,

(iii)

die Schwellenmarkierungen,

(iv)

die Schwellenbefeuerung,

(v)

die Schwellenkennfeuer,

(vi)

die optische Gleitweganzeige,

(vii)

die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,

(viii)

die Aufsetzzonenbefeuerung,

(ix)

die Randbefeuerung der Piste oder

(x)

andere von der Luftfahrtbehörde anerkannte Sichtmerkmale.

(4)

Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die ein Luftfahrtunternehmer für Nichtpräzisionsanflüge anwenden darf, sind folgende:

Tabelle 4a

Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —

Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung (Anmerkungen 1, 5, 6 und 7)

MDH

Pistensichtweite für Flugzeugkategorie

A

B

C

D

250-299 ft

800 m

800 m

800 m

1 200 m

300-449 ft

900 m

1 000 m

1 000 m

1 400 m

450-649 ft

1 000 m

1 200 m

1 200 m

1 600 m

650 ft und darüber

1 200 m

1 400 m

1 400 m

1 800 m

Tabelle 4b

Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —

Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung (Anmerkungen 2, 5, 6 und 7)

MDH

Pistensichtweite für Flugzeugkategorie

A

B

C

D

250-299 ft

1 000 m

1 100 m

1 200 m

1 400 m

300-449 ft

1 200 m

1 300 m

1 400 m

1 600 m

450-649 ft

1 400 m

1 500 m

1 600 m

1 800 m

650 ft und darüber

1 500 m

1 500 m

1 800 m

2 000 m

Tabelle 4c

Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit Grundausrüstung

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —

Bodenanlagen mit Grundausrüstung (Anmerkungen 3, 5, 6 und 7)

MDH

Pistensichtweite für Flugzeugkategorie

A

B

C

D

250-299 ft

1 200 m

1 300 m

1 400 m

1 600 m

300-449 ft

1 300 m

1 400 m

1 600 m

1 800 m

450-649 ft

1 500 m

1 500 m

1 800 m

2 000 m

650 ft und darüber

1 500 m

1 500 m

2 000 m

2 000 m

Tabelle 4d

für Nichtpräzisionsanflüge – keine Anflugbefeuerungsanlagen

Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —

Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung (Anmerkungen 4, 5, 6 und 7)

MDH

Pistensichtweite für Flugzeugkategorie

A

B

C

D

250-299 ft

1 000 m

1 500 m

1 600 m

1 800 m

300-449 ft

1 500 m

1 500 m

1 800 m

2 000 m

450-649 ft

1 500 m

1 500 m

2 000 m

2 000 m

650 ft und darüber

1 500 m

1 500 m

2 000 m

2 000 m

Anmerkung 1:

Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 2:

Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 3:

Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 4:

Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung, Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.

Anmerkung 5:

Die Tabellen gelten nur für konventionelle Anflüge mit einem Anflugwinkel von nicht mehr als 4°. Bei Gleitwegen mit einem steileren Winkel ist es gewöhnlich erforderlich, dass die optische Gleitwegführung (z.B. PAPI/Precision Approach Path Indicator — Präzisions-Gleitwinkelbefeuerung) auch in der Sinkflugmindesthöhe sichtbar ist.

Anmerkung 6:

Bei den oben genannten Werten handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Buchstabe h beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.

Anmerkung 7:

Die in den Tabellen 4a, 4b, 4c und 4d genannte Sinkflugmindesthöhe über der Schwelle (MDH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der MDH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z.B. bei der Umrechnung auf die Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA).

(5)

Flugbetrieb bei Nacht. Für den Flugbetrieb bei Nacht müssen mindestens die Pistenrand-, Schwellen- und Pistenendbefeuerung eingeschaltet sein.

(c)

Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe I (CAT I)

(1)

Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe I ist ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Benutzung von ILS, MLS oder PAR mit einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 200 ft und einer Pistensichtweite von nicht weniger als 550 m.

(2)

Entscheidungshöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die für einen Präzisionsanflug nach Betriebsstufe I anzuwendende Entscheidungshöhe nicht geringer ist als

(i)

die im Flughandbuch (AFM — Aeroplane Flight Manual) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,

(ii)

die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,

(iii)

die OCH/OCL für die jeweilige Flugzeugkategorie oder

(iv)

200 ft.

(3)

Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 für die Betriebsstufe I festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale für die Piste für ihn deutlich sichtbar und erkennbar ist:

(i)

Elemente der Anflugbefeuerung,

(ii)

die Schwelle,

(iii)

die Schwellenmarkierungen,

(iv)

die Schwellenbefeuerung,

(v)

die Schwellenkennfeuer,

(vi)

die optische Gleitweganzeige,

(vii)

die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,

(viii)

die Aufsetzzonenbefeuerung oder

(ix)

die Pistenrandbefeuerung.

(4)

Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die der Luftfahrtunternehmer für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe I anwenden darf, sind folgende:

Tabelle 5

Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe I in Abhängigkeit von den Bodenanlagen und der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)

Mindestbedingungen für Betriebsstufe I

Entscheidungshöhe (Anm. 7)

Bodenanlagen/Pistensichtweiten (Anm. 5)

vollständige Ausrüstung

(Anm. 1 und 6)

mittlere Ausrüstung

(Anm. 2 und 6)

Grundausrüstung

(Anm. 3 und 6)

keine Ausrüstung

(Anm. 4 und 6)

200 ft

550 m

700 m

800 m

1 000 m

201-250 ft

600 m

700 m

800 m

1 000 m

251-300 ft

650 m

800 m

900 m

1 200 m

301 ft und darüber

800 m

900 m

1 000 m

1 200 m

Anmerkung 1:

Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 2:

Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 3:

Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anlugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 4:

Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung, Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.

Anmerkung 5:

Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Buchstabe h beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.

Anmerkung 6:

Die Tabelle gilt nur für konventionelle Anflüge mit einem Gleitwinkel bis einschließlich 4° (Grad).

Anmerkung 7:

Die in Tabelle 5 genannte Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der DH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z.B. bei der Umrechnung auf die Entscheidungshöhe über MSL (DA).

(5)

Flugbetrieb mit nur einem Piloten Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten hat der Luftfahrtunternehmer die mindestens erforderliche Pistensichtweite (Minimum-RVR) für alle Anflüge in Übereinstimmung mit OPS 1.430 und diesem Anhang zu berechnen. Eine Pistensichtweite von weniger als 800 m ist nicht zulässig, es sei denn, es wird ein mit einem ILS (Instrumentenlandesystem) oder MLS (Mikrowellenlandesystem) gekoppelter Autopilot verwendet. In diesem Fall gelten die normalen Mindestbedingungen. Die verwendete Entscheidungshöhe darf nicht weniger als das 1,25 fache der Einsatzmindesthöhe des Autopiloten betragen.

(6)

Flugbetrieb bei Nacht. Für den Flugbetrieb bei Nacht müssen mindestens die Pistenrand-, Schwellen- und Pistenendbefeuerung eingeschaltet sein.

(d)

Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe II (CAT II)

(1)

Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe II ist ein Präzisionsinstrumentenanflug und eine Landung unter Benutzung von ILS oder MLS mit

(i)

einer Entscheidungshöhe von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft und

(ii)

einer Pistensichtweite von nicht weniger als 300 m.

(2)

Entscheidungshöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Entscheidungshöhe für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II nicht geringer ist als

(i)

die im Flughandbuch (AFM) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,

(ii)

die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,

(iii)

die OCH/OCL für die jeweilige Flugzeugkategorie,

(iv)

die Entscheidungshöhe, bis zu welcher die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen, oder

(v)

100 ft.

(3)

Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 für die Betriebsstufe II festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann. Die Sichtmerkmale müssen ein seitliches Element der Bodenbefeuerung enthalten, d.h. einen Anflugbefeuerungsquerbalken oder die Schwellenbefeuerung oder einen Kurzbalken der Aufsetzzonenbefeuerung.

(4)

Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die ein Luftfahrtunternehmer für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II anwenden darf, sind folgende:

Tabelle 6

Pistensichtweite (RVR) für Anflüge nach Betriebsstufe II in Abhängigkeit von der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)

Mindestbedingungen für Betriebsstufe II

Entscheidungshöhe

automatischer Anflug unterhalb der DH (siehe Anm. 1)

RVR für Flugzeugkategorie A, B und C

RVR für Flugzeugkategorie D

100-120 ft

300 m

300 m

(Anm. 2)/350 m

121-140 ft

400 m

400 m

141 ft und darüber

450 m

450 m

Anmerkung 1:

In dieser Tabelle bedeutet ‚automatischer Anflug unterhalb der DH‘ den ununterbrochenen Gebrauch des automatischen Flugsteuerungssystems bis zu einer Höhe, die nicht mehr als 80 % der anwendbaren DH beträgt. Demnach können sich die Lufttüchtigkeitsforderungen über die danach festgelegte Einsatzmindesthöhe des automatischen Flugsteuerungssystems auf die anwendbare DH auswirken.

Anmerkung 2:

Für ein Flugzeug der Kategorie D, das eine automatische Landung (autoland) durchführt, können 300 m angewandt werden.

(e)

Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe III (CAT III)

(1)

Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe III wird unterteilt in:

(i)

Flugbetrieb nach Betriebsstufe III A (CAT III A). Ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung von ILS oder MLS mit

(A)

einer Entscheidungshöhe von weniger als 100 ft und

(B)

einer Pistensichtweite von nicht weniger als 200 m.

(ii)

Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B (CAT III B). Ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung von ILS oder MLS mit

(A)

einer Entscheidungshöhe von weniger als 50 ft oder keiner Entscheidungshöhe und

(B)

einer Pistensichtweite von weniger als 200 m, jedoch nicht unter 75 m.

Anmerkung:Wenn die Entscheidungshöhe und die Pistensichtweite nicht unter dieselbe Betriebsstufe fallen, wird anhand der Pistensichtweite bestimmt, zu welcher Betriebsstufe der Flugbetrieb gehört.

(2)

Entscheidungshöhe. Für den Flugbetrieb mit Entscheidungshöhe hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese nicht geringer ist als

(i)

die im Flughandbuch (AFM) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,

(ii)

die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann, oder

(iii)

die Entscheidungshöhe, bis zu welcher die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen.

(3)

Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe. Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe darf nur durchgeführt werden, wenn

(i)

der Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe im Flughandbuch (AFM) genehmigt ist,

(ii)

die Anflughilfe und die Flugplatzeinrichtungen den Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe ermöglichen und

(iii)

der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe III ohne Entscheidungshöhe besitzt.

Anmerkung: Im Falle einer Piste für Betriebsstufe III kann davon ausgegangen werden, dass Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe möglich ist, sofern dieses nicht ausdrücklich durch Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP) oder NOTAM eingeschränkt wird.

(4)

Sichtmerkmale

(i)

Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III A und bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B mit Flugzeugen, die über ein ausfallunempfindliches (fail passive) Flugsteuerungssystem verfügen, darf der Pilot einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann.

(ii)

Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B mit Flugzeugen, die über ein betriebssicheres (fail operational) Flugsteuerungssystem mit Entscheidungshöhe verfügen, darf der Pilot einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu mindestens einem Mittellinienfeuer hergestellt und aufrechterhalten werden kann.

(iii)

Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III ohne Entscheidungshöhe muss kein Sichtkontakt vor dem Aufsetzen bestehen.

(5)

Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für Pistensichtweite, die der Luftfahrtunternehmer bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III anwenden darf, sind folgende:

Tabelle 7

Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe III in Abhängigkeit von Entscheidungshöhe und Rollsteuerungs-/Rollführungssystem

Mindestbedingungen für Betriebsstufe III

Betriebsstufe

Entscheidungshöhe (ft) (Anm. 2)

Rollsteuerungs-/Rollführungssystem

Pistensichtweite (m)

III A

Weniger als 100 ft

Nicht erforderlich

200 m

III B

Weniger als 100 ft

Fail-passive

150 m

(Anm. 1)

III B

Weniger als 50 ft

Fail-passive

125 m

III B

Weniger als 50 ft oder ohne Entscheidungshöhe

Fail-operational

75 m

Anmerkung 1:

Für Flugzeuge, für die ein Zeugnis nach CS-AWO für Allwetterflugbetrieb 321 (b)(3) ausgestellt wurde.

Anmerkung 2:

Die Redundanz von Flugsteuerungssystemen wird nach CS-AWO für Allwetterflugbetrieb durch die Mindestentscheidungshöhe bestimmt, für die ein Zeugnis ausgestellt wurde.

(f)

Platzrundenanflug (circling)

(1)

Die niedrigsten, von einem Luftfahrunternehmer für Platzrundenanflüge anzuwendenden Landemindestbedingungen sind:

Tabelle 8

Sicht und MDH für Platzrundenanflüge in Abhängigkeit von der Flugzeugkategorie

 

Flugzeugkategorie

A

B

C

D

MDH

400 ft

500 ft

600 ft

700 ft

Meteorologische Mindestsicht

1 500 m

1 600 m

2 400 m

3 600 m

(2)

Ein Platzrundenanflug mit vorgeschriebenen Kursen über Grund ist ein anerkanntes Verfahren im Sinne dieser OPS.

(g)

Sichtanflug (visual approach). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für einen Anflug nach Sicht eine Pistensichtweite von weniger als 800 m nicht angewendet wird.

(h)

Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite für die Berechnung der Startmindestbedingungen, der Mindestbedingungen nach Betriebsstufe II oder III oder dann, wenn eine gemeldete Pistensichtweite vorliegt, nicht angewendet wird.

Anmerkung: Liegt die gemeldete Pistensichtweite über dem vom Flugplatzbetreiber bestimmten Höchstwert (z.B. ‚Pistensichtweite über 1 500 m‘), wird sie in diesem Zusammenhang nicht als eine gemeldete Pistensichtweite betrachtet, und es kann die Umrechnungstabelle benutzt werden.

(2)

Bei Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite in allen in Nummer 1 nicht genannten Fällen hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die nachstehende Tabelle benutzt wird.

Tabelle 9

Umrechnung der Sicht in Pistensichtweite

in Betrieb befindliche Befeuerungselemente

RVR = gemeldete meteorologische Sicht multipliziert mit:

Tag

Nacht

Hochleistungs-Anflug- und Pistenbefeuerung

1,5

2,0

alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen

1,0

1,5

keine Befeuerung

1,0

nicht anwendbar

Anhang 2 zu OPS 1.430 Buchstabe c

Flugzeugkategorien — Allwetterflugbetrieb

(a)

Klassifizierung von Flugzeugen

Die bei der Klassifizierung von Flugzeugen nach Kategorien zugrunde zu legenden Kriterien sind die über der Schwelle angezeigte Fluggeschwindigkeit (VAT), die dem 1,3 fachen der Überziehgeschwindigkeit (VSO) oder dem 1,23 fachen der Überziehgeschwindigkeit in Landekonfiguration bei höchstzulässiger Landemasse (VS1G) entspricht. Liegen sowohl VSO als auch VS1G vor, ist die höhere sich ergebende VAT zu verwenden. Die den VAT-Geschwindigkeitswerten entsprechenden Flugzeugkategorien sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

Flugzeugkategorie

VAT

A

weniger als 91 kt

B

von 91 bis 120 kt

C

von 121 bis 140 kt

D

von 141 bis 165 kt

E

von 166 bis 210 kt

Die zu berücksichtigende Landekonfiguration ist vom Luftfahrtunternehmer oder vom Flugzeughersteller festzulegen.

(b)

Dauerhafte Änderung der Kategorie — höchstzulässige Landemasse

(1)

Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde darf der Luftfahrtunternehmer einen niedrigeren Wert für die höchstzulässige Landemasse dauerhaft festlegen und diese Masse zur Ermittlung der VAT benutzen.

(2)

Die für ein bestimmtes Flugzeug festgelegte Kategorie muss ein Festwert und damit unabhängig von den wechselnden Bedingungen des täglichen Flugbetriebes sein.

Anhang 1 zu OPS 1.440

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Allgemeine Betriebsregeln

(a)

Allgemeines. Die folgenden Verfahren gelten für die Einführung und die Genehmigung von Flugbetrieb bei geringer Sicht.

(b)

Betriebliche Nachweisführung. Die betriebliche Nachweisführung dient der Feststellung oder Validierung der Anwendung bzw. Durchführung und Wirksamkeit der anwendbaren Flugführungs-Bordsysteme, Schulungen, Flugbesatzungsverfahren, Instandhaltungsprogramme und Handbücher für das zur Genehmigung anstehende Programm für die Betriebsstufen II und III.

(1)

Beträgt die beantragte Entscheidungshöhe (DH) 50 ft oder mehr, sind mindestens 30 Anflüge und Landungen im Flugbetrieb mit den in jedem Luftfahrzeugmuster eingebauten Systemen der Betriebsstufen II und III durchzuführen. Liegt die beantragte DH unter 50 ft, sind mindestens 100 Anflüge und Landungen durchzuführen; die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2)

Bei verschiedenen Baureihen des gleichen Luftfahrzeugmusters, bei denen die gleiche Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme verwendet wird, oder bei einem Luftfahrzeugmuster mit unterschiedlicher Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die verschiedenen Baureihen ausreichend leistungsfähig sind; der Luftfahrtunternehmer hat jedoch nicht für jede Baureihe eine vollständige betriebliche Nachweisführung zu erbringen. Die Luftfahrtbehörde kann auch einer Reduzierung der Anzahl der Anflüge und Landungen auf der Grundlage von Erleichterungen zustimmen, die für Erfahrungen gewährt werden, die ein anderer Luftfahrtunternehmer mit einem nach OPS 1 ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit dem gleichen Flugzeugmuster oder der gleichen Baureihe und den gleichen Verfahren gewonnen hat.

(3)

Übersteigt die Zahl der nicht erfolgreichen Anflüge 5 % der Gesamtzahl der Anflüge (z.B. nicht erfolgreiche Landungen, Systemabschaltung), muss das Evaluierungsprogramm um Stufen von mindestens 10 Anflügen und Landungen verlängert werden, bis die Gesamtmisserfolgsquote 5 % nicht übersteigt.

(c)

Datenerfassung zur betrieblichen Nachweisführung. Jeder Antragsteller muss eine Datenerfassungsmethode (z.B. ein von der Flugbesatzung zu verwendendes Formblatt) für Aufzeichnungen über die Anflug- und Landeleistung entwickeln. Die dabei erfassten Daten und eine Zusammenfassung der Nachweisdaten sind der Luftfahrtbehörde für Evaluierungszwecke zur Verfügung zu stellen.

(d)

Auswertung der Daten. Nicht erfolgreiche Anflüge und/oder automatische Landungen sind zu dokumentieren und auszuwerten.

(e)

Fortlaufende Überwachung

(1)

Nach Erteilung der erstmaligen Genehmigung muss der Flugbetrieb fortlaufend durch den Luftfahrtunternehmer überwacht werden, um unerwünschte Entwicklungen festzustellen, bevor sie zu einer Gefahr werden. Zu diesem Zweck können Berichte der Flugbesatzungen benutzt werden.

(2)

Die nachstehenden Informationen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten aufbewahrt werden:

(i)

Die Gesamtzahl der erfolgreichen, tatsächlichen oder simulierten Anflüge je Flugzeugmuster bei Verwendung der CAT-II- oder CAT-III-Bordausrüstung nach den geltenden Landemindestbedingungen der Betriebsstufe II oder III sowie

(ii)

nach Flugplätzen und Flugzeugkennzeichen gegliederte Berichte von nicht erfolgreichen Anflügen und/oder automatischen Landungen, unterteilt nach folgenden Merkmalen:

(A)

Mängel der Bordausrüstung,

(B)

Schwierigkeiten bei den Bodeneinrichtungen,

(C)

Fehlanflüge infolge von Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes oder

(D)

andere Gründe.

(3)

Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren zur Überwachung der Leistungsfähigkeit des automatischen Landesystems jedes seiner Flugzeuge zu erstellen.

(f)

Übergangszeiträume

(1)

Luftfahrtunternehmer ohne Erfahrungen mit Betriebsstufe II oder III

(i)

Luftfahrtunternehmer ohne Betriebserfahrung mit Betriebsstufe II oder III können eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III A erhalten, wenn sie eine Mindesterfahrung von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe I mit dem betreffenden Flugzeugmuster erworben haben.

(ii)

Nach Ablauf von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III A mit dem betreffenden Flugzeugmuster kann der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B erhalten. Bei Erteilung einer solchen Genehmigung kann die Luftfahrtbehörde für eine weitere Zeitspanne höhere Mindestbedingungen auferlegen. Die Erhöhung der Mindestbedingungen bezieht sich normalerweise nur auf die Pistensichtweite und/oder eine Einschränkung des Flugbetriebes ohne Entscheidungshöhe. Sie muss so gewählt werden, dass dadurch keine Änderung der Betriebsverfahren erforderlich wird.

(2)

Luftfahrtunternehmer mit Erfahrungen bezüglich Betriebsstufe II oder III. Luftfahrtunternehmer, die bereits Erfahrungen bezüglich der Betriebsstufe II oder III besitzen, können auf Antrag eine Genehmigung für einen verkürzten Übergangszeitraum erhalten.

(g)

Instandhaltung der Ausrüstung für Betriebsstufe II, Betriebsstufe III und für Starts bei geringer Sicht (Low Visibility Take-off — LVTO) Der Luftfahrtunternehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Instandhaltungsanweisungen für die bordseitigen Flugführungssysteme zu erstellen und diese in sein nach OPS 1.910 vorgeschriebenes und von der Luftfahrtbehörde zu genehmigendes Instandhaltungsprogramm aufzunehmen.

(h)

In Frage kommende Flugplätze und Pisten

(1)

Jede Kombination von Flugzeugmuster/Bordausrüstung/Piste muss durch die erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Anflug und einer Landung nach Betriebsstufe II oder zu besseren Bedingungen überprüft werden, bevor mit dem Betrieb nach Betriebsstufe III begonnen wird.

(2)

Für Pisten mit unebenem Gelände vor der Schwelle oder anderen vorhersehbaren oder bekannten Mängeln muss jede Kombination von Flugzeugmuster/Bordausrüstung/Piste im Betrieb nach Betriebsstufe I oder zu besseren Bedingungen überprüft werden, bevor mit dem Betrieb nach Betriebsstufe II oder III begonnen wird.

(3)

Bei verschiedenen Baureihen des gleichen Luftfahrzeugmusters, bei denen die gleiche Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme verwendet wird, oder bei einem Luftfahrzeugmuster mit unterschiedlicher Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die verschiedenen Baureihen ausreichend leistungsfähig sind; der Luftfahrtunternehmer hat jedoch nicht für jede Kombination von Baureihe/Piste eine vollständige betriebliche Nachweisführung zu erbringen.

(4)

Luftfahrtunternehmer, die die gleiche Kombination von Luftfahrzeugmuster/Baureihe und Bordausrüstung und die gleichen Verfahren anwenden, können bei der Erfüllung der Bestimmungen dieser OPS auch die Erfahrungen und Aufzeichnungen der anderen betreffenden Luftfahrtunternehmer anrechnen lassen.

Anhang 1 zu OPS 1.450

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Schulung und Qualifikationen

(a)

Allgemeines. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzung für Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Flugsimulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt nach den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 kürzen.

(1)

Flugbesatzungsmitglieder, die keine Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III haben, müssen an der gesamten in den Buchstaben b, c und d beschriebenen Schulung teilnehmen.

(2)

Flugbesatzungsmitglieder, die bei einem anderen Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Theorielehrgang teilnehmen.

(3)

Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Lehrgang für die Theorie-, Flugsimulator- und/oder Flugschulung teilnehmen. Der verkürzte Lehrgang muss mindestens Buchstabe d Nummer1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii soweit zutreffend und Buchstabe d Nummer 3 Ziffer i erfüllen.

(b)

Theorieschulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:

(1)

die Eigenschaften und Betriebsgrenzen des ILS und/oder MLS,

(2)

die Eigenschaften der optischen Hilfen,

(3)

die Nebelarten und deren Eigenschaften,

(4)

die betriebliche Eignung und die Betriebsgrenzen des betreffenden Bordsystems,

(5)

die Auswirkungen von Niederschlag, Eisbildung, Windscherung und Turbulenz in geringen Höhen,

(6)

die Auswirkungen bestimmter Fehlfunktionen des Flugzeuges,

(7)

Anwendung und Beschränkungen der Systeme zur Bestimmung der Pistensichtweite,

(8)

grundlegende Forderungen bezüglich der Hindernisfreiheit,

(9)

Erkennen von Ausfällen der Bodenausrüstung und die von der Flugbesatzung zu ergreifenden Maßnahmen,

(10)

die bei Bodenverkehr zu befolgenden Verfahren und Vorsichtsmaßnahmen, wenn die Pistensichtweite weniger als 400 m beträgt, sowie alle zusätzlich erforderlichen Verfahren für Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150 m oder weniger als 200 m für Flugzeuge der Kategorie D,

(11)

die Aussagekraft der mit Funkhöhenmessern bestimmten Entscheidungshöhen sowie die Auswirkung des Bodenprofils im Anflugbereich auf die Funkhöhenmesseranzeigen und auf die automatischen Anflugsysteme und Landesysteme,

(12)

sofern zutreffend, die Bedeutung und Aussagekraft der Alarmhöhe und die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen,

(13)

die von Piloten zu erbringenden Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Berechtigung, Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchzuführen, und

(14)

die Bedeutung der richtigen Sitzposition und Augenhöhe.

(c)

Flugsimulator- und/oder Flugschulung

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugsimulator- und/oder Flugschulung für Flugbetrieb bei geringer Sicht beinhaltet:

(i)

die Überprüfung der Ausrüstung auf einwandfreie Funktion am Boden und im Flug,

(ii)

die Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen auf die Start- und Landemindestbedingungen,

(iii)

die Überwachung der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Betriebszustandsanzeige des automatischen Landesystems mit besonderer Berücksichtigung der bei Ausfall dieser Systeme zu ergreifenden Maßnahmen,

(iv)

die bei Ausfällen z.B. von Triebwerken, elektrischen Systemen, Hydrauliksystemen oder Flugsteuerungssystemen zu ergreifenden Maßnahmen,

(v)

die Auswirkung bekannter Ausrüstungsausfälle und der Gebrauch der Mindestausrüstungslisten,

(vi)

die musterzulassungsbedingten Betriebsgrenzen,

(vii)

die Unterweisung hinsichtlich der erforderlichen Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe in Verbindung mit Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom Gleitweg oder Landekurs und

(viii)

sofern zutreffend, die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied für die Durchführung seiner Aufgaben geschult und über die erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Besatzungsmitgliedern unterwiesen ist. Wann immer möglich, sind Flugsimulatoren zu verwenden.

(3)

Die Schulung muss in Abschnitte aufgeteilt werden, die den Normalbetrieb ohne Ausfälle am Flugzeug oder seiner Ausrüstung umfassen, die aber auch alle anzutreffenden Wetterbedingungen einschließen sowie ins einzelne gehende Szenarien der Ausfälle am Flugzeug und seiner Ausrüstung, die den Betrieb nach Betriebsstufe II oder III beeinträchtigen könnten. Wenn das automatische Flugzeugsteuerungssystem den Gebrauch hybrider oder anderer spezieller Systeme einschließt, wie z.B. eine in Augenhöhe projizierte Flugführungsanzeige (head-up display) oder andere, weiterentwickelte Sichtdarstellungssysteme, müssen die Flugbesatzungsmitglieder den Gebrauch dieser Systeme im normalen und außergewöhnlichen Betriebszustand während der Flugsimulatorschulung üben.

(4)

Die Verfahren bei Ausfall eines Piloten während eines Starts bei schlechter Sicht und während des Betriebs nach Betriebsstufe II und III sind zu üben.

(5)

Bei Flugzeugen, für die kein Flugsimulator zur Verfügung steht, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Abschnitt der Flugschulung, der der Übung der Sichtszenarien des Flugbetriebes nach Betriebsstufe II dient, in einem ausdrücklich zugelassenen Flugsimulator durchgeführt wird. Die Schulung muss in diesem Fall mindestens 4 Anflüge umfassen. Musterbezogene Schulung und Verfahren sind im Flugzeug durchzuführen und zu üben.

(6)

Die Schulung für Betriebsstufe II und III muss mindestens umfassen:

(i)

Anflüge unter Verwendung der entsprechenden im Flugzeug eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe, den Übergang zum Sichtflug und die Landung,

(ii)

Anflüge ohne äußere Sichtmerkmale mit allen Triebwerken unter Verwendung der entsprechenden im Flugzeug eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe mit anschließendem Durchstarten,

(iii)

gegebenenfalls Anflüge, das Abfangen, Landen und Ausrollen unter Verwendung automatischer Flugsteuerungssysteme und

(iv)

Normalbetrieb des jeweiligen Systems mit und ohne Erfassen der Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe.

(7)

Anschließende Schulungsabschnitte müssen mindestens umfassen:

(i)

Anflüge mit Triebwerkausfall in verschiedenen Anflugabschnitten,

(ii)

Anflüge mit Ausfall kritischer Systeme wie z.B. elektrischer Systeme, automatischer Flugsteuerungssysteme, boden- und/oder bordseitiger ILS/MLS-Systeme sowie Überwachungsgeräte für den Betriebszustand,

(iii)

Anflüge, bei denen Ausfälle am automatischen Flugsteuerungssystem in niedriger Höhe folgende Maßnahmen erfordern:

(A)

entweder Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung, um das Abfangen, Landen und Ausrollen oder einen Fehlanflug durchzuführen, oder

(B)

Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung oder einer rückgestuften automatischen Betriebsart, um Fehlanflüge ab oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchzuführen, einschließlich der Fehlanflüge, die zu einem Aufsetzen auf der Piste führen können,

(iv)

Systemausfälle unter für den Flugbetrieb genehmigten Mindestsichtbedingungen, die sowohl ober- als auch unterhalb der Entscheidungshöhe zu übermäßigen Landekurs- und/oder Gleitwegabweichungen führen. Zusätzlich ist die Fortsetzung des Anflugs bis zur manuellen Landung zu üben, wenn die Rückstufung des automatischen Systems aus einer in Augenhöhe projizierten Anzeige (head-up display) besteht oder eine solche Anzeige die einzige Hilfe für das Abfangen bildet, und

(v)

für das betreffende Flugzeugmuster oder die betreffende Baureihe spezifische Ausfälle und Verfahren.

(8)

Das Schulungsprogramm muss Übungen für den Umgang mit Fehlern umfassen, die eine Rückstufung zu höheren Mindestbedingungen erfordern.

(9)

Das Schulungsprogramm muss die Handhabung des Flugzeugs für den Fall umfassen, dass während eines Anfluges nach Betriebsstufe III mit der Ausfallsicherheit ‚Fail Passive‘ der Fehler zu einem Abschalten des Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe führt und die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.

(10)

Bei der Durchführung von Starts mit Pistensichtweiten von 400 m und darunter muss die Schulung System- und Triebwerkausfälle einschließen, die zur Fortsetzung oder zum Abbruch des Starts führen.

(d)

Umschulungsbestimmungen für die Durchführung von Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugbesatzungspersonal bei der Umschulung auf ein neues Muster oder eine neue Baureihe eines Flugzeugs, mit dem Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III durchgeführt werden, die folgende Schulung für Verfahren bei geringer Sicht durchführt. Die für die Durchführung eines verkürzten Lehrgangs geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Erfahrung von Flugbesatzungsmitgliedern sind in Buchstabe a Nummern 2 und 3 beschrieben:

(1)

Theorieschulung. Es gelten die in Buchstabe b vorgeschriebenen jeweiligen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schulung und der Erfahrungen des Flugbesatzungsmitglieds im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III.

(2)

Flugsimulator- und/oder Flugschulung

(i)

mindestens 8 Anflüge und/oder Landungen in einem Flugsimulator,

(ii)

steht kein Flugsimulator für das betreffende Flugzeug zur Verfügung, sind mindestens 3 Anflüge mit wenigstens einem Durchstartmanöver mit dem Flugzeug durchzuführen,

(iii)

eine geeignete zusätzliche Schulung, wenn eine Spezialausrüstung, wie z.B. eine in Augenhöhe projizierte Anzeige (head-up display) oder andere Sichtdarstellungssysteme, verwendet wird.

(3)

Qualifikation der Flugbesatzung. Die Anforderungen an die Qualifikation der Flugbesatzung sind unternehmensspezifisch und abhängig vom eingesetzten Flugzeugmuster:

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat jedes Flugbesatzungsmitglied vor erstmaligem Einsatz im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III einer Überprüfung zu unterziehen.

(ii)

Die in Ziffer i vorgeschriebene Überprüfung kann durch den erfolgreichen Abschluss einer nach Nummer 2 vorgeschriebenen Simulator- und/oder Flugschulung ersetzt werden.

(4)

Streckeneinsatz unter Aufsicht. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied dem folgenden Streckeneinsatz unter Aufsicht unterzogen wird:

(i)

Für Betriebsstufe II mindestens 3 manuelle Landungen nach Abschalten des Autopiloten.

(ii)

Für Betriebsstufe III mindestens drei automatische Landungen. Es ist nur 1 automaische Landung erforderlich, wenn die nach Nummer 2 geforderte Schulung auf einem Flugsimulator, der für eine Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversions) zugelassen ist, durchgeführt wird.

(e)

Mustererfahrung und Erfahrung als Kommandant. Vor dem erstmaligen Einsatz auf dem Flugzeugmuster im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II/III gelten für den Kommandanten oder für Piloten, die mit der Durchführung des Fluges betraut wurden, folgende zusätzliche Anforderungen:

(1)

50 Stunden oder 20 Flugabschnitte auf dem Muster, einschließlich des Streckeneinsatzes unter Aufsicht, und

(2)

bis zum Erreichen von 100 Stunden oder 40 Flugabschnitten einschließlich des Streckeneinsatzes unter Aufsicht auf dem Muster müssen 100 m zu den geltenden Mindestwerten für die Pistensichtweite für Betriebsstufe II oder III hinzugefügt werden, wenn nicht bereits eine Qualifikation für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III bei einem Luftfahrtunternehmer erworben wurde.

(3)

Bei Flugbesatzungsmitgliedern, die bereits Erfahrungen als Kommandant im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III besitzen, kann die Luftfahrtbehörde eine Verringerung der in Nummer 2 genannten Erfahrungswerte genehmigen.

(f)

Starts bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m oder 200 m

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgende Schulung vor dem Einsatz bei Starts mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m oder von weniger als 200 m bei Flugzeugen der Kategorie D durchgeführt wird:

(i)

normaler Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite,

(ii)

Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall zwischen V1 und V2, oder sobald Sicherheitserwägungen dies zulassen, und

(iii)

Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall vor V1, der zu einem Startabbruch führt.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die nach Nummer 1 geforderte Schulung in einem Flugsimulator durchgeführt wird. Diese Schulung muss die Anwendung der speziellen Verfahren und Ausrüstungen umfassen. Steht kein Flugsimulator für das betreffende Flugzeug zur Verfügung, kann die Luftfahrtbehörde die Durchführung dieser Schulung in einem Flugzeug ohne Anwendung der festgelegten Mindestwerte für die Pistensichtweite genehmigen (siehe Anhang 1 zu OPS 1.965).

(3)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied vor der Durchführung von Starts bei geringer Sicht mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m, oder weniger als 200 m für Flugzeuge der Kategorie D, einer Überprüfung unterzogen wird. Die Überprüfung kann durch die erfolgreiche Durchführung einer nach Nummer 1 vorgeschriebenen Simulator- und/oder Flugschulung für eine Umschulung auf ein Flugzeugmuster ersetzt werden.

(g)

Wiederkehrende Schulung und Überprüfung — Flugbetrieb bei geringer Sicht

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen der innerbetrieblichen, wiederkehrenden Schulung und der Befähigungsüberprüfungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Piloten für die Wahrnehmung seiner mit der jeweiligen Betriebskategorie, für die er ermächtigt ist, verknüpften Aufgaben überprüft werden. Es sind mindestens drei Anflüge innerhalb der Gültigkeitsdauer der in OPS 1.965 Buchstabe b beschriebenen Befähigungsüberprüfung erforderlich, von denen einer durch einen Anflug und Landung im Flugzeug unter Verwendung genehmigter Verfahren nach Betriebsstufe II und III ersetzt werden kann. Ein Durchstartmanöver ist bei der Befähigungsüberprüfung durchzuführen. Besitzt der Luftfahrtunternehmer die Genehmigung, Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150/200 m durchzuführen, so hat mindestens ein Start bei geringer Sicht mit den niedrigsten anwendbaren Mindestbedingungen während der Befähigungsüberprüfung zu erfolgen.

(2)

Für die Schulung des Flugbetriebs nach Betriebsstufe III hat der Luftfahrtunternehmer einen Flugsimulator zu verwenden.

(3)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III mit Flugzeugen, die über ein Flugsteuerungssystem mit der Ausfallsicherheit ‚Fail Passive‘ verfügen, mindestens einmal im Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Befähigungsüberprüfungen ein Durchstartmanöver mit ausgefallenem Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchgeführt wird, wobei die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.

(4)

Die Luftfahrtbehörde kann die Durchführung der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und für Starts bei geringer Sicht im Flugzeug genehmigen, wenn für das betreffende Flugzeugmuster kein Flugsimulator oder akzeptabler Ausweichsimulator zur Verfügung steht.

Anmerkung: Die auf automatischen Anflügen und/oder automatischen Landungen beruhende Befähigung zur Durchführung von Starts bei geringer Sicht und von Flugbetrieb nach Betriebsstufe II/III wird, wie in dieser OPS vorgeschrieben, durch wiederkehrende Schulung und Überprüfung aufrechterhalten.

Anhang 1 zu OPS 1.455

Flugbetrieb bei geringer Sicht — Betriebsverfahren

(a)

Allgemeines. Der Flugbetrieb bei geringer Sicht umfasst

(1)

manuelles Starten mit oder ohne elektronisches Führungssystem,

(2)

automatisches Anfliegen bis unterhalb der Entscheidungshöhe mit manuellem Abfangen, Landen und Ausrollen,

(3)

automatisches Anfliegen mit anschließendem automatischem Abfangen, automatischem Landen und manuellem Ausrollen und

(4)

automatisches Anfliegen mit anschließendem automatischem Abfangen, automatischem Landen und automatischem Ausrollen, mit einer Pistensichtweite von weniger als 400 m.

Anmerkung 1: Für jedes dieser Betriebsverfahren kann ein hybrides System verwendet werden.

Anmerkung 2: Es können andere Arten von Führungssystemen oder Anzeigen zugelassen und genehmigt werden.

(b)

Verfahren und Betriebsanweisungen

(1)

Die Art und der Umfang der Verfahren und Anweisungen hängt von der verwendeten Bordausrüstung und den im Cockpit anzuwendenden Verfahren ab. Der Luftfahrtunternehmer hat die Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Starts, Anfluges, Abfangens, Ausrollens und des Durchstartmanövers im Betriebshandbuch festzulegen. Auf die Verantwortung der Flugbesatzung beim Übergang von einem Flug ohne Sicht auf einen Flug mit Sicht sowie auf die bei Sichtverschlechterung oder bei Ausfall von Ausrüstungsteilen anzuwendenden Verfahren ist besonders hinzuweisen. Insbesondere ist der Aufgabenverteilung der Flugbesatzung so Rechnung zu tragen, dass der Pilot, der über das Landen oder Durchstarten entscheidet, nicht durch seine Arbeitsbelastung in der Überwachung und Entscheidungsfindung behindert wird.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch ausführliche Betriebsverfahren und -anweisungen anzugeben. Die Anweisungen müssen den im Flughandbuch enthaltenen Betriebsgrenzen und vorgeschriebenen Verfahren entsprechen und insbesondere folgende Punkte umfassen:

(i)

Überprüfung der Flugzeugausrüstung auf ordnungsgemäße Funktion vor dem Start und während des Fluges,

(ii)

Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen und Bordausrüstung auf die Start- und Landemindestbedingungen,

(iii)

Verfahren für den Start, den Anflug, das Abfangen, die Landung, das Ausrollen sowie für das Durchstartmanöver,

(iv)

bei Ausfällen, Warnungen und anderen nicht normalen Situationen zu befolgende Verfahren,

(v)

die erforderlichen Mindestsichtmerkmale,

(vi)

die Wichtigkeit der richtigen Sitzposition und Augenhöhe,

(vii)

notwendige Maßnahmen bei Sichtverschlechterung,

(viii)

Aufgabenzuweisung an die Besatzung für die Durchführung der unter den Ziffern i bis iv und vi genannten Verfahren, damit der Kommandant sich im wesentlichen mit der Überwachung und Entscheidungsfindung befassen kann,

(ix)

die Forderung, dass sich die Höhenansagen unterhalb einer Flughöhe von 200 ft auf den Funkhöhenmesser zu beziehen haben und dass ein Pilot bis zum Abschluss der Landung fortlaufend die Flugzeuginstrumente zu überwachen hat,

(x)

die Forderung hinsichtlich der Absicherung der erweiterten Schutzzone für den Landekurssender,

(xi)

die Umsetzung von Meldungen über Windgeschwindigkeit, Windscherung, Turbulenz, Pistenkontaminierung und die Verwendung mehrfacher RVR-Bestimmungen,

(xii)

die anzuwendenden Verfahren für Übungsanflüge und -landungen auf Pisten, bei denen nicht alle Maßnahmen für die Betriebsstufe II oder III des Flugplatzes in Kraft sind,

(xiii)

die sich aus der Musterzulassung ergebenden Betriebsgrenzen und

(xiv)

Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom ILS-Gleitweg und/oder Landekurs.

Anhang 1 zu OPS 1.465

Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

Luftraumklasse

 

A B C D E

(Anm. 1)

F G

 

oberhalb 900 m (3 000 ft) NN oder oberhalb 300 m (1 000 ft) über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist

in und unterhalb von 900 m (3 000 ft) NN oder 300 m (1 000 ft) über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist

Abstand von den Wolken

 

1 500 m in waagerechter Richtung

300 m (1 000 ft) in senkrechter Richtung

frei von Wolken und Erdsicht

Flugsicht

8 km in und oberhalb 3 050 m (10 000 ft) NN (Anmerkung 2) 5 km unterhalb von 3 050 m (10 000 ft) NN

5 km (Anmerkung 3)

Anmerkung 1:

VMC-Mindestwerte für den Luftraum der Klasse A sind zur Orientierung angegeben; dies bedeutet jedoch nicht, dass VFR-Flüge im Luftraum der Klasse A gestattet sind.

Anmerkung 2:

Wenn die Übergangshöhe niedriger als 3 050 m (10 000 ft) NN ist, sollte Flugfläche 100 anstelle von 10 000 ft genommen werden.

Anmerkung 3:

Flugzeuge der Kategorie A und B dürfen bei Flugsichten bis herab zu 3 000 m betrieben werden, vorausgesetzt, die für Flugverkehrsdienste zuständige Behörde hat die Anwendung einer Flugsicht von weniger als 5 km genehmigt und nach den näheren Umständen ist die Wahrscheinlichkeit, anderem Verkehr zu begegnen, gering und die IAS beträgt 140 kt oder weniger.

ABSCHNITT F

FLUGLEISTUNGEN — ALLGEMEIN

OPS 1.470

Anwendbarkeit

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass mehrmotorige Propellerturbinenflugzeuge, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 9 oder deren höchstzulässige Startmasse mehr als 5 700 kg beträgt, und alle mehrmotorigen Strahlturbinenflugzeuge in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts G (Flugleistungsklasse A) betrieben werden.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge mit Propellerantrieb, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder weniger und deren höchstzulässige Startmasse 5 700 kg oder weniger beträgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts H (Flugleistungsklasse B) betrieben werden.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge mit Kolbentriebwerken, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 9 oder deren höchstzulässige Startmasse mehr als 5 700 kg beträgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts I (Flugleistungsklasse C) betrieben werden.

(d)

Kann die vollständige Erfüllung der Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale (z.B. Überschallflugzeuge oder Wasserflugzeuge) nicht nachgewiesen werden, hat der Luftfahrtunternehmer anerkannte Flugleistungsforderungen anzuwenden, die ein gleiches Maß an Sicherheit wie bei Erfüllung der Bestimmungen des entsprechenden Abschnitts gewährleisten.

OPS 1.475

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugzeugmasse

(1)

zu Beginn des Startvorganges oder im Fall einer Umplanung während des Fluges

(2)

an dem Punkt, ab dem der geänderte Flugdurchführungsplan gilt, nicht größer ist als die Masse, mit der die Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts für den durchzuführenden Flug erfüllt werden können; dabei ist der zu erwartende Betriebsstoffverbrauch und der in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen abgelassene Kraftstoff zu berücksichtigen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Prüfung, ob die Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch enthaltenen anerkannten Flugleistungsdaten verwendet werden; entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts sind diese Daten erforderlichenfalls durch andere Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, zu ergänzen. Bereits in den Flugleistungsdaten des Flughandbuches berücksichtigte betriebliche Faktoren können bei der Anwendung der im zutreffenden Abschnitt vorgeschriebenen Faktoren berücksichtigt werden, um eine doppelte Anwendung von Faktoren zu vermeiden.

(c)

Beim Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts sind die Flugzeugkonfiguration, die Umgebungsbedingungen und der Betrieb von Flugzeugsystemen, die die Flugleistungen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.

(d)

Für Flugleistungszwecke kann eine feuchte Piste, sofern es sich nicht um eine Grasbahn handelt, als trocken eingestuft werden.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Prüfung, ob die Startleistungsforderungen des anwendbaren Abschnitts erfüllt sind, die Aufzeichnungsgenauigkeit zu berücksichtigen.

OPS 1.480

Begriffsbestimmungen

(a)

Die nachstehend aufgeführten Begriffe, die in den Abschnitten F, G, H, I und J verwendet werden, haben folgende Bedeutung:

(1)

Verfügbare Startabbruchstrecke: Die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppbahn, soweit eine solche Stoppbahn von der zuständigen Behörde für verfügbar erklärt worden ist und die Masse des Flugzeugs bei den gegebenen Betriebsbedingungen zu tragen vermag.

(2)

Kontaminierte Piste: Eine Piste gilt als kontaminiert, wenn mehr als 25 % ihrer Oberfläche (ob in verstreuten oder zusammenhängenden Bereichen) innerhalb der geforderten Länge und Breite, die benutzt wird, bedeckt ist mit

(i)

stehendem Wasser mit mehr als 3 mm (0,125 in) Tiefe oder mit Matsch oder losem Schnee mit einer Tiefe, die einer Wassertiefe von mehr als 3 mm (0,125 in) entspricht,

(ii)

gepresstem Schnee, der nicht weiter zusammengedrückt werden kann und beim Aufnehmen zusammenhängend bleibt oder in Klumpen zerbricht, oder

(iii)

Eis, einschließlich nassem Eis.

(3)

Feuchte Piste: Eine Piste gilt als feucht, wenn ihre Oberfläche nicht trocken ist, aber die vorhandene Feuchtigkeit der Piste noch kein glänzendes Aussehen verleiht.

(4)

Trockene Piste: Eine trockene Piste ist eine Piste, die weder nass noch kontaminiert ist. Eingeschlossen sind solche befestigten Pisten, die mit Querrillen oder einem porösen Belag versehen sind und so instand gehalten werden, dass selbst bei vorhandener Feuchtigkeit eine Bremswirkung wie bei einer tatsächlich trockenen Piste erhalten bleibt.

(5)

Verfügbare Landestrecke: Die Länge der Piste, die von der zuständigen Behörde für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist.

(6)

Höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl: Die vom Luftfahrtunternehmer verwendete höchste Anzahl Sitze eines einzelnen Flugzeugs (abzüglich der Pilotensitze oder Sitze im Führerraum und, falls zutreffend, der Sitze für die Kabinenbesatzung), die von der Luftfahrtbehörde für seinen Betrieb genehmigt und im Betriebshandbuch festgelegt ist.

(7)

Verfügbare Startstrecke: Die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der verfügbaren Freifläche.

(8)

Startmasse: Die Masse des Flugzeugs bei Beginn des Startlaufes unter Einbeziehung aller an Bord befindlichen Sachen und Personen.

(9)

Verfügbare Startrollstrecke: Die Länge der Piste, die von der zuständigen Behörde für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist.

(10)

Nasse Piste: Eine Piste gilt als nass, wenn ihre Oberfläche zu einem geringeren Teil als unter Nummer 2 angegeben mit Wasser, Schnee oder Matsch bedeckt ist oder wenn so viel Feuchtigkeit vorhanden ist, dass die Piste zwar eine reflektierende Oberfläche, jedoch keine nennenswerten Bereiche mit stehendem Wasser aufweist.

(b)

Für die Begriffe ‚Startabbruchstrecke‘, ‚Startstrecke‘, ‚Startrollstrecke‘, ‚Nettostartflugbahn‘, ‚Nettoflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk im Reiseflug‘ und ‚Nettoflugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken im Reiseflug‘, soweit sie sich auf das Flugzeug beziehen, gelten die Begriffsbestimmungen in den Lufttüchtigkeitsforderungen, nach denen das Flugzeug zugelassen wurde oder, wenn nach Auffassung der Luftfahrtbehörde diese für den Nachweis der Erfüllung der flugleistungsbezogenen Betriebsgrenzen als ungeeignet anzusehen sind, die von der Luftfahrtbehörde festgelegten Begriffsbestimmungen.

ABSCHNITT G

FLUGLEISTUNGSKLASSE A

OPS 1.485

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für die Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch festgelegten anerkannten Flugleistungsdaten durch zusätzliche Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, ergänzt werden, wenn die Angaben im Flughandbuch unzureichend sind, unter anderem hinsichtlich

(1)

der Berücksichtigung zu erwartender ungünstiger Betriebsbedingungen, wie etwa Start und Landung auf kontaminierten Pisten, und

(2)

der Berücksichtigung eines Triebwerkausfalls in allen Flugabschnitten.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Falle einer nassen und kontaminierten Piste Flugleistungsdaten verwendet werden, die nach den Bestimmungen der geltenden Vorschriften für die Zulassung großer Flugzeuge oder anderen gleichwertigen Vorschriften, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, ermittelt worden sind.

OPS 1.490

Start

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Ermittlung der höchstzulässigen Startmasse Folgendes zu erfüllen:

(1)

Die Startabbruchstrecke darf die verfügbare Startabbruchstrecke nicht überschreiten,

(2)

die Startstrecke darf die verfügbare Startstrecke nicht überschreiten, wobei der Anteil der Freifläche nicht mehr als die Hälfte der verfügbaren Startrollstrecke betragen darf,

(3)

die Startrollstrecke darf die verfügbare Startrollstrecke nicht überschreiten,

(4)

zur Erfüllung dieser OPS muss die Geschwindigkeit V1 für den Startabbruch der Geschwindigkeit V1 für die Fortsetzung des Starts entsprechen und

(5)

die für einen Start auf einer nassen oder kontaminierten Piste ermittelte Startmasse darf nicht höher sein als der Wert, der sich für einen Start auf einer trockenen Piste unter sonst gleichen Randbedingungen ergeben würde.

(c)

Bei der Erfüllung des Buchstabens b ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(2)

die am Flugplatz herrschende Umgebungstemperatur,

(3)

der Zustand und die Art der Pistenoberfläche,

(4)

die Neigung der Piste in Startrichtung,

(5)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente und

(6)

der Pistenlängenverlust durch Ausrichten des Flugzeugs vor dem Beginn des Startlaufs.

OPS 1.495

Hindernisfreiheit beim Start

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Nettostartflugbahn zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 35 ft oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 × D hat. Dabei ist D die horizontale Entfernung, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke oder der Startstrecke zurückgelegt hat, wenn vor dem Ende der verfügbaren Startstrecke ein Kurvenflug vorgesehen ist. Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 × D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden.

(b)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Flugzeugmasse zu Beginn des Startlaufs,

(2)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(3)

die am Flugplatz herrschende Umgebungstemperatur und

(4)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente.

(c)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a ist davon auszugehen, dass

(1)

Kursänderungen über Grund bis zu dem Punkt nicht vorgenommen werden dürfen, an dem die Nettostartflugbahn eine Höhe über Grund entsprechend der halben Spannweite, jedoch nicht weniger als 50 ft über dem Ende der verfügbaren Startrollstrecke erreicht hat. Danach wird bis zum Erreichen einer Höhe von 400 ft über Grund angenommen, dass die Querneigung des Flugzeugs nicht mehr als 15° beträgt. Nach Erreichen einer Höhe von 400 ft über Grund können Querneigungen bis zu 25° geplant werden,

(2)

bei Querneigungen des Flugzeuges von mehr als 15° der betroffene Abschnitt der Nettostartflugbahn einen senkrechten Abstand von mindestens 50 ft zu allen Hindernissen innerhalb der nach den Buchstaben a, d und e festgelegten seitlichen Abstände hat und

(3)

der Luftfahrtunternehmer besondere von der Luftfahrtbehörde genehmigte Verfahren zu benutzen hat, um eine größere Querneigung von bis zu 20° zwischen 200 ft und 400 ft oder eine Querneigung von bis zu 30° über 400 ft anzuwenden (siehe Anhang 1 zu OPS 1.495 Buchstabe c Nummer 3).

(4)

Der Einfluss der Querneigung auf die Fluggeschwindigkeit und auf die Flugbahn, einschließlich der Streckenzunahme aufgrund erhöhter Fluggeschwindigkeiten, ist entsprechend zu berücksichtigen.

(d)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

300 m, wenn der Pilot die geforderte Navigationsgenauigkeit innerhalb dieses Bereiches einhalten kann oder

(2)

600 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(e)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

600 m, wenn der Pilot die geforderte Navigationsgenauigkeit innerhalb dieses Bereiches einhalten kann oder

(2)

900 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(f)

Der Luftfahrtunternehmer hat zur Erfüllung von OPS 1.495 und zur Gewährleistung einer hindernisfreien Flugbahn Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, den Flug in Übereinstimmung mit den Reisefluganforderungen gemäß OPS 1.500 fortzusetzen oder auf dem Startflugplatz oder Startausweichflugplatz zu beenden.

OPS 1.500

Reiseflug — Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die mit den Angaben im Flughandbuch ermittelte Nettoflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk im Reiseflug unter den für den Flug zu erwartenden Wetterbedingungen an allen Punkten der Flugstrecke die Buchstaben b oder c erfüllt. Die Nettoflugbahn muss in 1 500 ft Höhe über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall eines Triebwerkes gelandet werden soll, eine positive Neigung aufweisen. Müssen aufgrund der Wetterbedingungen Vereisungsschutzeinrichtungen betrieben werden, ist deren Einfluss auf die Nettoflugbahn zu berücksichtigen.

(b)

Die Nettoflugbahn muss in einer Höhe von mindestens 1 000 ft über allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges eine positive Neigung haben.

(c)

Die Nettoflugbahn muss die Fortsetzung des Fluges aus der Reiseflughöhe bis zu einem Flugplatz ermöglichen, auf dem eine Landung nach den anzuwendenden Bestimmungen von OPS 1.515 oder OPS 1.520 ausgeführt werden kann; sie muss zu allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges einen senkrechten Mindestabstand von 2 000 ft aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass

(1)

von einem Triebwerkausfall an dem ungünstigsten Punkt der Flugstrecke ausgegangen wird,

(2)

die Windeinflüsse auf die Flugbahn berücksichtigt werden,

(3)

nur so viel Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren abgelassen wird, dass der Flugplatz mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven erreicht werden kann, und

(4)

für den Flugplatz, auf dem nach dem Ausfall eines Triebwerks gelandet werden soll, die folgenden Kriterien gelten:

(i)

die Flugleistungsvorschriften sind mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges zu erfüllen und

(ii)

Wettermeldungen oder -vorhersagen und Meldungen über die Flugplatzbedingungen zur voraussichtlichen Ankunftszeit müssen eine sichere Landung ermöglichen.

(d)

Zur Erfüllung der OPS 1.500 hat der Luftfahrtunternehmer den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach den Buchstaben b und c auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95 % liegt.

OPS 1.505

Reiseflug — Berücksichtigung des Ausfalls von zwei Triebwerken bei Flugzeugen mit mehr als zwei Triebwerken

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugzeug mit mehr als zwei Triebwerken — bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille — an keinem Punkt entlang der beabsichtigten Flugstrecke mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, es sei denn, der Flug wird in Übereinstimmung mit den Buchstaben b bis f durchgeführt.

(b)

Die Angaben für die Nettoflugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken im Reiseflug müssen es ermöglichen, dass das Flugzeug den Flug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen von dem Punkt aus, für den der gleichzeitige Ausfall beider Triebwerke angenommen worden ist, bis zu einem Flugplatz fortsetzen kann, an dem das Flugzeug unter Benutzung des vorgeschriebenen Verfahrens für eine Landung mit zwei ausgefallenen Triebwerken landen und zum Stillstand kommen kann. Die Nettoflugbahn muss zu allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges einen senkrechten Abstand von mindestens 2 000 ft aufweisen. Bei Flügen in Höhen und in Wetterbedingungen, bei denen Vereisungsschutzeinrichtungen betrieben werden müssen, ist deren Einfluss auf die Nettoflugbahn zu berücksichtigen. Liegt die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95 %, hat der Luftfahrtunternehmer den oben genannten Mindestwert für den seitlichen Abstand auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen.

(c)

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Triebwerke an dem ungünstigsten Punkt des Flugstreckenabschnitts ausfallen, an dem das Flugzeug — bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille — mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die geltenden Flugleistungsvorschriften erfüllt werden können.

(d)

Die Nettoflugbahn muss in einer Höhe von 1 500 ft über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall beider Triebwerke gelandet werden soll, eine positive Neigung aufweisen.

(e)

Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.

(f)

Die zu erwartende Flugzeugmasse am Punkt des doppelten Triebwerkausfalls muss genügend Kraftstoff beinhalten, um den Flug zu dem Flugplatz fortzusetzen, der für eine Landung vorgesehen ist, dort in einer Höhe von mindestens 1 500 ft anzukommen und danach 15 Minuten lang im Horizontalflug weiterzufliegen.

OPS 1.510

Landung — Bestimmungs- und Ausweichflugplätze

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a ermittelte Landemasse des Flugzeuges nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur festgelegt ist.

(b)

Bei Instrumentenanflügen mit einem Steiggradienten für den Fehlanflug von mehr als 2,5 % hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die voraussichtliche Landemasse des Flugzeugs einen Fehlanflug in der Fehlanflugkonfiguration und mit der dazugehörigen Fluggeschwindigkeit bei einem ausgefallenem Triebwerk mit einem Steiggradienten ermöglicht, der mindestens dem anwendbaren Steiggradienten (siehe geltende Vorschriften für die Zulassung großer Flugzeuge) entspricht, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat einem anderen Verfahren zugestimmt.

(c)

Bei Instrumentenanflügen mit Entscheidungshöhen von weniger als 200 ft hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die voraussichtliche Landemasse des Flugzeugs einen Fehlanflug mit ausgefallenem kritischen Triebwerk sowie mit der dafür vorgesehenen Fluggeschwindigkeit und Flugzeugkonfiguration unter Einhaltung des veröffentlichten Steiggradienten, mindestens jedoch 2,5 % ermöglicht (siehe CS-AWO 243), es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat einem anderen Verfahren zugestimmt.

OPS 1.515

Landung — trockene Pisten

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb einer Strecke ermöglicht,

(1)

die bei Strahlturbinenflugzeugen nicht mehr als 60 %.

(2)

bei Flugzeugen mit Propellerturbinen nicht mehr als 70 % der verfügbaren Landestrecke beträgt.

(3)

Für Steilanflugverfahren kann die Luftfahrtbehörde die Verwendung von Landestreckendaten genehmigen, die auf einer Höhe über der Pistenschwelle von weniger als 50 ft, jedoch nicht weniger als 35 ft beruhen. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend (siehe Anhang 1 zu OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 3).

(4)

Für den Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 kann die Luftfahrtbehörde ausnahmsweise die Anwendung von Kurzlandeverfahren genehmigen, von deren Notwendigkeit sie überzeugt sein muss (siehe Anhänge 1 und 2 zu OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4); die Luftfahrtbehörde kann die Erfüllung weiterer zusätzlicher Bedingungen verlangen, die sie in diesen Fällen für die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Sicherheit für erforderlich hält.

(b)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Höhenlage des Flugplatzes,

(2)

höchstens das 0,5 fache der Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der Rückenwindkomponente und

(3)

die Längsneigung der Piste in Landerichtung von mehr als +/– 2 %.

(c)

Bei der Überprüfung nach Buchstabe (a) ist davon auszugehen, dass

(1)

das Flugzeug bei Windstille auf der günstigsten Piste landet und

(2)

das Flugzeug auf der unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit, am wahrscheinlichsten zu benutzenden Piste landet.

(d)

Kann der Luftfahrtunternehmer für einen Bestimmungsflugplatz mit nur einer Piste Buchstabe c Nummer 1 nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn zwei Ausweichflugplätze zur Verfügung stehen, für die die vollständige Erfüllung der Buchstaben a, b und c möglich ist. Vor Beginn des Landeanfluges auf den Bestimmungsflugplatz hat der Kommandant sich davon zu überzeugen, dass eine Landung in Übereinstimmung mit OPS 1.510 und den Buchstaben a und b durchgeführt werden kann.

(e)

Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz die Bestimmungen des Buchstabens c Nummer 2 nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Buchstaben a, b und c möglich ist.

OPS 1.520

Landung — nasse und kontaminierte Pisten

(a)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115 % der nach OPS 1.515 geforderten Landestrecke beträgt.

(b)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115 % der mit den für kontaminierte Pisten anerkannten oder gleichwertigen, behördlichen Anforderungen genügenden Daten ermittelten Landestrecke, jedoch nicht weniger als die nach Buchstabe a geforderte Landesstrecke beträgt.

(c)

Abweichend von Buchstabe a kann für nasse Pisten eine Landestrecke verwendet werden, die kürzer als die nach Buchstabe a, jedoch nicht kürzer als die nach OPS 1.515 Buchstabe a ist, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben enthält.

(d)

Abweichend von Buchstabe b können bei besonders behandelten kontaminierten Pisten Landestrecken verwendet werden, die kürzer als die nach Buchstabe b, jedoch nicht kürzer als die nach OPS 1.515 Buchstabe a sind, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben für kontaminierte Pisten enthält.

(e)

Bei dem Nachweis gemäß den Buchstaben b, c und d gilt OPS 1.515 mit folgenden Ausnahmen entsprechend; OPS 1.515 Buchstabe a Nummern 1 und 2 finden bei der Erfüllung des Buchstabens b keine Anwendung.

Anhang 1 zu OPS 1.495 Buchstabe c Nummer 3

Genehmigung größerer Querneigungen

(a)

Für die Anwendung größerer Querneigungen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, sind folgende Kriterien zu erfüllen:

(1)

das Flughandbuch muss anerkannte Angaben für notwendige Geschwindigkeitserhöhungen enthalten und Angaben, die unter Berücksichtigung größerer Querneigungen und Geschwindigkeiten die Ermittlung der Flugbahn ermöglichen;

(2)

eine optische Führung muss zur Einhaltung der Navigationsgenauigkeit vorhanden sein;

(3)

Wettermindestbedingungen und Windbeschränkungen sind für jede Piste festzulegen und bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde;

(4)

Schulung nach den Bestimmungen von OPS 1.975.

Anhang 1 zu OPS1.515 Buchstabe a Nummer 3

Steilanflugverfahren

(a)

Die Luftfahrtbehörde kann Steilanflüge mit Gleitwinkeln von 4,5° oder mehr in Verbindung mit Flughöhen von weniger als 50 ft, jedoch nicht weniger als 35 ft, über der Pistenschwelle unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

(1)

Das Flughandbuch muss den höchstzulässigen Gleitwinkel, sonstige Betriebsgrenzen, die normalen und außergewöhnlichen Verfahren für den Steilanflug, einschließlich Notverfahren, sowie Angaben für die Korrektur der Landestrecken bei Steilanflügen enthalten.

(2)

Flugplätze, an denen Steilanflüge erfolgen sollen, müssen mit einem Gleitwegbezugssystem, das mindestens eine optische Gleitweganzeige liefert, ausgestattet sein.

(3)

Für Pisten, die für Steilanflüge verwendet werden sollen, sind Wettermindestbedingungen festzulegen, die der Genehmigung bedürfen. Bei der Festlegung der Wettermindestbedingungen ist zu berücksichtigen:

(i)

die Hindernissituation,

(ii)

das Gleitwegbezugssystem und die Pistenführung, wie etwa optische Hilfen, MLS, 3D-NAV, ILS, LLZ, VOR, NDB,

(iii)

die Sichtmerkmale, die bei Erreichen der Entscheidungshöhe und Sinkflugmindesthöhe gegeben sein müssen,

(iv)

die vorhandene Ausrüstung des Flugzeugs,

(v)

die Qualifikation des Piloten und eine besondere Einweisung für den Flugplatz,

(vi)

die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen und Verfahren und

(vii)

die Festlegungen für einen Fehlanflug.

Anhang 1 zu OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4

Kurzlandeverfahren

(a)

Für die Erfüllung von OPS 1. 515 Buchstabe a Nummer 4 darf die für die Ermittlung der zulässigen Landemasse zugrunde gelegte Strecke die nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche zuzüglich der ausgewiesenen verfügbaren Landestrecke umfassen. Die Luftfahrtbehörde kann diesen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

(1)

Nachweis der Notwendigkeit von Kurzlandeverfahren. Es muss ein klares öffentliches Interesse und die betriebliche Notwendigkeit für ein solches Verfahren bestehen, entweder aufgrund der Abgelegenheit des Flugplatzes oder aufgrund von physikalischen Einschränkungen bezüglich einer Verlängerung der Piste.

(2)

Flugzeugbezogene und betriebliche Kriterien

(i)

Kurzlandeverfahren werden nur für Flugzeuge genehmigt, bei denen der senkrechte Abstand zwischen der Augenhöhe des Piloten und dem tiefsten Punkt der Räder mit auf dem normalen Gleitpfad ausgerichtetem Flugzeug nicht mehr als 3 Meter beträgt.

(ii)

Bei der Festlegung der Flugplatzmindestbedingungen darf die Sicht/Landebahnsichtweite nicht geringer sein als 1,5 km. Außerdem müssen die Windgrenzwerte im Betriebshandbuch festgelegt sein.

(iii)

Die Mindesterfahrung des Piloten, die Anforderungen an die Schulung und die Einweisung für den speziellen Flugplatz müssen für diese Art Betrieb im Betriebshandbuch festgelegt sein.

(3)

Es wird davon ausgegangen, dass der Beginn der nutzbaren Länge der ausgewiesenen sicheren Fläche in einer Höhe von 50 ft überflogen wird.

(4)

Zusätzliche Kriterien. Die Luftfahrtbehörde kann zusätzliche Anforderungen festlegen, die für einen sicheren Betrieb unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Flugzeugmusters, der orographischen Besonderheiten im Anflugbereich, der verfügbaren Anflughilfen und der Aspekte eines Fehlanfluges/Durchstartens notwendig sind. Diese zusätzlichen Bedingungen können z.B. darin bestehen, dass ein VASI/PAPI-Gleitwinkelbefeuerungssystem gefordert wird.

Anhang 2 zu OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4

Landeplatzbezogene Kriterien für Kurzlandeverfahren

(a)

Die Benutzung der Sicherheitsfläche ist von der Flugplatzbehörde zu genehmigen.

(b)

Die nach OPS 1.515 Buchstabe a Nummer 4 und diesem Anhang nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf 90 m nicht überschreiten.

(c)

Die Breite der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf, ausgehend von der verlängerten Pistenmittellinie, nicht geringer sein als die zweifache Pistenbreite oder als die zweifache Flugzeugspannweite, der größere Wert ist maßgebend.

(d)

Die ausgewiesene Sicherheitsfläche muss von Hindernissen und Vertiefungen, die ein zu kurz kommendes Flugzeug gefährden könnten, frei sein; es darf sich kein beweglicher Gegenstand auf der ausgewiesenen Sicherheitsfläche befinden, während auf der Piste Kurzlandeverfahren durchgeführt werden.

(e)

In Landerichtung darf die Steigung der ausgewiesenen Sicherheitsfläche 5 % und das Gefälle 2 % nicht überschreiten.

(f)

Für diesen Betrieb sind die Bestimmungen von OPS 1.480 Buchstabe a Nummer 5 hinsichtlich der Tragkraft auf die ausgewiesene Sicherheitsfläche nicht anzuwenden.

ABSCHNITT H

FLUGLEISTUNGSKLASSE B

OPS 1.525

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein einmotoriges Flugzeug nicht

(1)

bei Nacht oder

(2)

unter Instrumentenflugwetterbedingungen, ausgenommen Sonder-Sichtflugregeln, betreiben.

Anmerkung: Einschränkungen für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen sind in OPS 1.240 Buchstabe a Nummer 6 geregelt.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat zweimotorige Flugzeuge, die nicht die Steigleistungsforderungen gemäß Anhang 1 zu OPS 1.525 Buchstabe b erfüllen, wie einmotorige Flugzeuge zu betreiben.

OPS 1.530

Start

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die im Flughandbuch angegebene einfache Startstrecke folgende Strecken nicht überschreitet:

(1)

wenn multipliziert mit dem Faktor 1,25, die verfügbare Startrollstrecke,

(2)

wenn eine Stoppfläche und/oder Freifläche verfügbar ist:

(i)

die verfügbare Startrollstrecke,

(ii)

wenn multipliziert mit dem Faktor 1,15, die verfügbare Startstrecke und

(iii)

wenn multipliziert mit dem Faktor 1,3, die verfügbare Startabbruchstrecke.

(c)

Für die Erfüllung des Buchstabens b ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Flugzeugmasse zu Beginn des Startlaufs,

(2)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(3)

die am Flugplatz herrschende Umgebungstemperatur,

(4)

der Zustand und die Art der Pistenoberfläche,

(5)

die Neigung der Piste in Startrichtung und

(6)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente.

OPS 1.535

Hindernisfreiheit beim Start — mehrmotorige Flugzeuge

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit diesem Buchstaben ermittelte Startflugbahn von mehrmotorigen Flugzeugen zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 50 ft oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 × D hat, wobei D die horizontale Strecke ist, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke oder der Startstrecke zurückgelegt hat, wenn vor dem Ende der verfügbaren Startstrecke ein Kurvenflug vorgesehen ist, vorbehaltlich der Buchstaben b und c. Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 × D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden. Für die Erfüllung dieses Buchstabens ist davon auszugehen, dass

(1)

die Startflugbahn in einer Höhe von 50 ft über der Startfläche am Ende der nach OPS 1.530 Buchstabe b geforderten Startstrecke beginnt und in einer Höhe von 1 500 ft über der Startfläche endet,

(2)

das Flugzeug ohne Querneigung bis zu einer Höhe von 50 ft über der Startfläche geflogen wird und danach die Querneigung nicht mehr als 15° beträgt,

(3)

das kritische Triebwerk auf der Startflugbahn mit allen Triebwerken an dem Punkt ausfällt, an dem die Sicht zum Ausweichen vor Hindernissen nicht mehr gegeben ist,

(4)

der Steiggradient der Startflugbahn zwischen 50 ft und der angenommenen Höhe für den Triebwerkausfall gleich dem 0,77 fachen des durchschnittlichen Steiggradienten während des Steigfluges und des Überganges in die Reiseflugkonfiguration mit einer Leistung aller Triebwerke ist und

(5)

der Steiggradient der Startflugbahn ab der in Übereinstimmung mit Nummer 4 erreichten Höhe bis zum Ende der Startflugbahn gleich dem im Flughandbuch angegebenen Reiseflugsteiggradienten mit ausgefallenem Triebwerk ist.

(b)

Für die Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

300 m, wenn der Flug unter Bedingungen durchgeführt wird, die eine Kursführung nach Sichtmerkmalen ermöglichen oder wenn Navigationshilfen zur Verfügung stehen, die mit gleicher Genauigkeit dem Piloten die Einhaltung der beabsichtigten Flugbahn ermöglichen (siehe Anhang 1 zu OPS 1.535 Buchstabe b Nummer 1 und Buchstabe c Nummer 1), oder

(2)

600 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(c)

Für die Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

600 m für Flüge unter Bedingungen, die eine Kursführung nach Sichtmerkmalen ermöglichen (siehe Anhang 1 zu OPS 1.535 Buchstabe b Nummer 1 und Buchstabe c Nummer 1), oder

(2)

900 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(d)

Für die Erfüllung der Buchstaben a, b und c hat der Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Flugzeugmasse zu Beginn des Startlaufs,

(2)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(3)

die Umgebungstemperatur am Flugplatz und

(4)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente.

OPS 1.540

Reiseflug — mehrmotorige Flugzeuge

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen bei Ausfall eines Triebwerks den Flug in oder oberhalb der im Betriebshandbuch festgelegten Mindestflughöhen bis zu einem Punkt 1 000 ft über einem Flugplatz fortsetzen kann, an dem die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, wobei die restlichen Triebwerke innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen betrieben werden.

(b)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist davon auszugehen, dass

(1)

das Flugzeug in einer Höhe fliegt, die nicht größer ist als diejenige, in der die Steiggeschwindigkeit mit Leistung aller Triebwerke innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen 300 ft pro Minute beträgt, und

(2)

die Neigung der Reiseflugbahn mit ausgefallenem Triebwerk dem um 0,5 % verringerten/erhöhten Wert des Flughandbuches für den Steig- oder Sinkflug entspricht.

OPS 1.542

Reiseflug — einmotorige Flugzeuge

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen bei Ausfall des Triebwerks in der Lage ist, einen Punkt zu erreichen, von dem aus eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann. Für Landflugzeuge muss eine Notlandemöglichkeit auf Land gegeben sein; die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(b)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist davon auszugehen, dass

(1)

das Flugzeug in einer Höhe fliegt, die nicht größer ist als diejenige, in der die Steiggeschwindigkeit mit einer Triebwerksleistung innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen 300 ft pro Minute beträgt, und

(2)

die Neigung der Reiseflugbahn mit ausgefallenem Triebwerk dem um 0,5 % erhöhten Wert des Flughandbuches für den Sinkflug entspricht.

OPS 1.545

Landung — Bestimmungs- und Ausweichflugplätze

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a ermittelte Landemasse des Flugzeuges nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur festgelegt ist.

OPS 1.550

Landung — trockene Piste

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70 % der verfügbaren Landestrecke an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht.

(1)

Die Luftfahrtbehörde kann die Verwendung von Landestreckendaten genehmigen, die auf Steilanflugverfahren mit einer Höhe über der Pistenschwelle von weniger als 50 ft, jedoch nicht weniger als 35 ft beruhen (siehe Anhang 1 zu OPS 1.550 Buchstabe a).

(2)

Die Luftfahrtbehörde kann nach den Bestimmungen des Anhangs 2 zu OPS 1.550 Buchstabe a Kurzlandeverfahren genehmigen.

(b)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist zu berücksichtigen:

(1)

die Höhenlage des Flugplatzes,

(2)

höchstens das 0,5 fache der Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der Rückenwindkomponente,

(3)

der Zustand und die Art der Pistenoberfläche und

(4)

die Neigung der Piste in Landerichtung.

(c)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist davon auszugehen, dass

(1)

das Flugzeug bei Windstille auf der günstigsten Piste landet und

(2)

das Flugzeug auf der — unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit — am wahrscheinlichsten zu benutzenden Piste landet.

(d)

Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz Buchstabe c Nummer 2 nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Buchstaben a, b und c möglich ist.

OPS 1.555

Landung — nasse und kontaminierte Pisten

(a)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115 % der nach OPS 1.550 geforderten Landestrecke beträgt.

(b)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die mit den von der Luftfahrtbehörde hierfür anerkannten Daten ermittelte Landestrecke die verfügbare Landestrecke nicht überschreitet.

(c)

Abweichend von Buchstabe a kann für nasse Pisten eine Landestrecke verwendet werden, die kürzer als die nach Buchstabe a, jedoch nicht kürzer als die nach OPS 1.550 Buchstabe a ist, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben enthält.

Anhang 1 zu OPS 1.525 Buchstabe b

Allgemeines — Steigleistung in der Start- und Landekonfiguration

(Grundlage für die Vorschriften dieses Anhanges sind JAR-23.63(c)(1) und JAR-23.63(c)(2) in der Fassung vom 11. März 1994.)

(a)

Steigleistung in der Startkonfiguration

(1)

Alle Triebwerke in Betrieb

(i)

Der gleichförmige Steiggradient nach dem Start muss mindestens 4 % betragen, mit

(A)

einer Startleistung aller Triebwerke,

(B)

ausgefahrenem Fahrwerk oder mit eingefahrenem Fahrwerk, wenn dieses in nicht mehr als 7 Sekunden eingefahren werden kann,

(C)

den Flügelklappen in Startstellung und

(D)

einer Geschwindigkeit im Steigflug von mindestens 1,1 VMC oder 1,2 VS1, maßgebend ist die höhere Geschwindigkeit.

(2)

Ein Triebwerk ausgefallen

(i)

Der gleichförmige Steiggradient muss in einer Höhe von 400 ft über der Startfläche messbar positiv sein, mit

(A)

ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstandes,

(B)

einer Startleistung des verbliebenen Triebwerks,

(C)

eingefahrenem Fahrwerk,

(D)

den Flügelklappen in Startstellung und

(E)

der in 50 ft Höhe erreichten Geschwindigkeit im Steigflug.

(ii)

Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1 500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit

(A)

ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstandes,

(B)

nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,

(C)

eingefahrenem Fahrwerk,

(D)

eingefahrenen Flügelklappen und

(E)

einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.

(b)

Steigleistung in der Landekonfiguration

(1)

Alle Triebwerke in Betrieb

(i)

Der gleichförmige Steiggradient muss mindestens 2,5 % betragen, mit

(A)

einer Triebwerksleistung oder einem Triebwerksschub nicht höher als diejenige oder derjenige, die oder der 8 Sekunden nach Beginn der Verstellung der Triebwerksleistungshebel aus der niedrigsten Leerlaufstellung verfügbar ist,

(B)

ausgefahrenem Fahrwerk,

(C)

den Flügelklappen in Landestellung und

(D)

einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VREF.

(2)

Ein Triebwerk ausgefallen

(i)

Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1 500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit

(A)

ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstandes,

(B)

nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,

(C)

eingefahrenem Fahrwerk,

(D)

eingefahrenen Flügelklappen und

(E)

einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.

Anhang 1 zu OPS 1.535 Buchstabe b Nummer 1 und Buchstabe c Nummer 1

Startflugbahn — Kursführung nach Sichtmerkmalen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Kursführung nach Sichtmerkmalen nur dann erfolgt, wenn die während des Starts herrschenden Wetterbedingungen, einschließlich Hauptwolkenuntergrenze und Sicht, ein Erkennen der Hindernisse und/oder Bodenbezugspunkte ermöglichen. Für die betroffenen Flugplätze sind im Betriebshandbuch die Wettermindestbedingungen festzulegen, die es der Flugbesatzung ermöglichen, die korrekte Flugbahn anhand von Bezugspunkten am Boden fortlaufend zu bestimmen und einzuhalten sowie einen sicheren Abstand zu Hindernissen und Bodenerhebungen zu gewährleisten:

(a)

Die Kursführung nach Sichtmerkmalen ist durch Bezugspunkte am Boden so festzulegen, dass der zu fliegende Kurs über Grund entsprechend den Anforderungen an die Hindernisfreiheit bestimmt werden kann,

(b)

das Verfahren muss die Leistungsfähigkeit des Flugzeugs bezüglich Vorwärtsgeschwindigkeit, Querneigung und bei Wind berücksichtigen,

(c)

eine schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Verfahrens muss der Besatzung zur Verfügung stehen und

(d)

die einschränkenden Umgebungsbedingungen wie z.B. Wind, Bewölkung, Sicht, Tag/Nacht, Lichtverhältnisse in der Umgebung, Beleuchtung von Hindernissen müssen festgelegt sein.

Anhang 1 zu OPS 1.550 Buchstabe a

Steilanflugverfahren

(a)

Die Luftfahrtbehörde kann Steilanflüge mit Gleitwegwinkeln von 4,5° oder mehr in Verbindung mit Flughöhen von weniger als 50 ft, jedoch nicht weniger als 35 ft über der Pistenschwelle unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

(1)

Das Flughandbuch muss den höchstzulässigen Gleitwinkel, sonstige Betriebsgrenzen, die normalen und außergewöhnlichen Verfahren für den Steilanflug, einschließlich Notverfahren, sowie Angaben für die Korrektur der Landestrecken bei Steilanflügen enthalten,

(2)

Flugplätze, an denen Steilanflüge erfolgen sollen, müssen mit einem Gleitwegbezugssystem, das mindestens eine optische Gleitweganzeige liefert, ausgestattet sein und

(3)

für Pisten, die für Steilanflüge verwendet werden sollen, sind Wettermindestbedingungen festzulegen, die der Genehmigung bedürfen. Bei der Festlegung der Wettermindestbedingungen ist zu berücksichtigen:

(i)

die Hindernissituation,

(ii)

das Gleitwegbezugssystem und die Pistenführung, wie etwa optische Hilfen, MLS, 3D-NAV, ILS, LLZ, VOR, NDB,

(iii)

die Sichtmerkmale, die bei Erreichen der Entscheidungshöhe und Sinkflugmindesthöhe gegeben sein müssen,

(iv)

die vorhandene Ausrüstung des Flugzeugs,

(v)

die Qualifikation des Piloten und eine besondere Einweisung in den Flugplatz,

(vi)

die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen und Verfahren und

(vii)

die Festlegungen für einen Fehlanflug.

Anhang 2 zu OPS 1. 550 Buchstabe a

Kurzlandeverfahren

(a)

Für die Erfüllung von OPS 1.550 Buchstabe a Nummer 2 darf die für die Ermittlung der zulässigen Landemasse zugrundegelegte Strecke die nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche und die verfügbare Landestrecke umfassen. Die Luftfahrtbehörde kann diesen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

(1)

Die Benutzung der Sicherheitsfläche ist von der Flugplatzbehörde zu genehmigen.

(2)

Die ausgewiesene Sicherheitsfläche muss von Hindernissen und Vertiefungen, die ein zu kurz kommendes Flugzeug gefährden könnten, frei sein. Es darf sich kein beweglicher Gegenstand auf der ausgewiesenen Sicherheitsfläche befinden, während auf der Piste Kurzlandeverfahren durchgeführt werden.

(3)

In Landerichtung darf die Steigung der ausgewiesenen Sicherheitsfläche 5 % und das Gefälle 2 % nicht überschreiten.

(4)

Die nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf nach den Bestimmungen dieses Anhangs 90 m nicht überschreiten.

(5)

Die Breite der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf, ausgehend von der verlängerten Pistenmittellinie, nicht geringer sein als die zweifache Pistenbreite.

(6)

Es wird davon ausgegangen, dass der Beginn der nutzbaren Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche in einer Höhe von mindestens 50 ft überflogen wird.

(7)

Für diesen Betrieb gilt die die Tragkraft betreffende Anforderung von OPS 1.480 Buchstabe a Nummer 5 nicht für die ausgewiesene Sicherheitsfläche.

(8)

Für jede zu benutzende Piste sind genehmigungspflichtige Wettermindestbedingungen festzulegen, die nicht geringer sein dürfen als die Anflugmindestbedingungen unter Sichtflugregeln oder für Nicht-Präzisionsanflüge; maßgebend ist der größere Wert.

(9)

Die Anforderungen an die Piloten sind gemäß OPS 1.975 Buchstabe a festzulegen.

(10)

Die Luftfahrtbehörde kann zusätzliche Anforderungen festlegen, die für einen sicheren Betrieb unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Flugzeugmusters, der Anflughilfen und eines Fehlanfluges/Durchstartens notwendig sind.

ABSCHNITT I

FLUGLEISTUNGSKLASSE C

OPS 1.560

Allgemeines

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für die Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch festgelegten anerkannten Flugleistungsdaten durch zusätzliche Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, ergänzt werden, wenn die Angaben im Flughandbuch unzureichend sind.

OPS 1.565

Start

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugzeugen mit Startstreckenangaben im Flughandbuch ohne Triebwerkausfall die vom Flugzeug benötigte Strecke vom Beginn des Startlaufes bis zum Erreichen einer Höhe von 50 ft über der Startfläche mit allen Triebwerken innerhalb der festgelegten höchstzulässigen Startleistung multipliziert mit dem Faktor

(1)

1,33 bei zweimotorigen Flugzeugen oder

(2)

1,25 bei dreimotorigen Flugzeugen oder

(3)

1,18 bei viermotorigen Flugzeugen die verfügbare Startstrecke an dem Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, nicht überschreitet.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugzeugen mit Startstreckenangaben im Flughandbuch mit Triebwerkausfall Folgendes in Übereinstimmung mit den Angaben im Flughandbuch erfüllt wird:

(1)

Die Startabbruchstrecke darf die verfügbare Startabbruchstrecke nicht überschreiten,

(2)

die Startstrecke darf die verfügbare Startstrecke nicht überschreiten, wobei der Anteil der Freifläche nicht mehr als die Hälfte der verfügbaren Startrollstrecke betragen darf,

(3)

die Startrollstrecke darf die verfügbare Startrollstrecke nicht überschreiten,

(4)

zur Erfüllung dieser OPS muss die Geschwindigkeit V1 für den Startabbruch der Geschwindigkeit V1 für die Fortsetzung des Starts entsprechen und

(5)

die für einen Start auf einer nassen oder kontaminierten Bahn ermittelte Startmasse darf nicht höher sein als der Wert, der sich für einen Start auf einer trockenen Bahn unter sonst gleichen Randbedingungen ergeben würde.

(d)

Für die Erfüllung der Buchstaben b und c ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(2)

die am Flugplatz herrschende Umgebungstemperatur,

(3)

der Zustand und die Art der Pistenoberfläche,

(4)

die Neigung der Piste in Startrichtung,

(5)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente und

(6)

der Pistenlängenverlust durch Ausrichten des Flugzeugs vor dem Beginn des Startlaufs.

OPS 1.570

Hindernisfreiheit beim Start

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 50 ft plus 0,01 × D oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 × D hat. Dabei ist D die horizontale Entfernung, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke zurückgelegt hat. Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 × D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden.

(b)

Die Startflugbahn beginnt in einer Höhe von 50 ft über der Startfläche am Ende der in OPS 1.565 Buchstabe b bzw. Buchstabe c geforderten Startstrecke und endet in einer Höhe von 1 500 ft über der Startfläche.

(c)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Flugzeugmasse zu Beginn des Startlaufs,

(2)

die Druckhöhe am Flugplatz,

(3)

die am Flugplatz herrschende Umgebungstemperatur und

(4)

höchstens das 0,5 fache der gemeldeten Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der gemeldeten Rückenwindkomponente.

(d)

Für den Nachweis der Erfüllung des Buchstabens a sind Kursänderungen über Grund bis zu dem Punkt nicht erlaubt, an dem die Startflugbahn eine Höhe von 50 ft über der Startfläche erreicht hat. Danach wird bis zum Erreichen einer Höhe von 400 ft über Grund angenommen, dass die Querneigung des Flugzeugs nicht mehr als 15° beträgt. Nach Erreichen einer Höhe von 400 ft über Grund können Querneigungen von mehr als 15°, jedoch nicht über 25° geplant werden. Der Einfluss der Querneigung auf die Fluggeschwindigkeit und auf die Flugbahn, einschließlich der Streckenzunahme aufgrund erhöhter Fluggeschwindigkeiten, ist entsprechend zu berücksichtigen.

(e)

Für die Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderung über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

300 m, wenn der Pilot die geforderte Navigationsgenauigkeit innerhalb dieses Bereiches einhalten kann, oder

(2)

600 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(f)

Für die Erfüllung des Buchstabens a kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, die Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als

(1)

600 m, wenn der Pilot die geforderte Navigationsgenauigkeit innerhalb dieses Bereichs einhalten kann, oder

(2)

900 m für Flüge unter allen anderen Bedingungen.

(g)

Der Luftfahrtunternehmer hat zur Erfüllung von OPS 1.570 und zur Gewährleistung einer sicheren hindernisfreien Flugbahn Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, den Flug in Übereinstimmung mit den Reiseflugforderungen gemäß OPS 1.580 fortzusetzen oder auf dem Startflugplatz oder Ausweichstartflugplatz zu beenden.

OPS 1.575

Reiseflug — ohne Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den für den Flug erwarteten Wetterbedingungen an jedem Punkt der Flugstrecke oder einer geplanten Abweichung davon, eine Steiggeschwindigkeit von mindestens 300 ft pro Minute mit allen Triebwerken innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen erreichen kann

(1)

in den für einen sicheren Flug entlang eines jeden Abschnittes der Flugstrecke oder einer geplanten Abweichung davon im Betriebshandbuch für das Flugzeug festgelegten oder mit den darin enthaltenen Angaben ermittelten Mindestflughöhen und

(2)

in den Mindestflughöhen, die für die Erfüllung der anwendbaren Bestimmungen von OPS 1.580 und 1.585 erforderlich sind.

OPS 1.580

Reiseflug — Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den für den Flug erwarteten Wetterbedingungen mit einem Triebwerkausfall an jedem beliebigen Punkt der Flugstrecke oder einer geplanten Abweichung davon und einer Leistung der restlichen Triebwerke innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen den Flug aus der Reiseflughöhe zu einem Flugplatz, auf dem eine Landung in Übereinstimmung mit OPS 1.595 oder OPS 1.600 möglich ist, fortsetzen kann. Dabei ist zu allen Hindernissen, die sich innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges befinden, ein senkrechter Abstand von mindestens

(1)

1 000 ft, wenn die Steiggeschwindigkeit nicht negativ ist, oder

(2)

2 000 ft, wenn die Steiggeschwindigkeit negativ ist, einzuhalten.

(b)

Die Flugbahn muss in einer Höhe von 450 m (1 500 ft) über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall eines Triebwerks gelandet werden soll, eine positive Neigung haben.

(c)

Für die Erfüllung dieser OPS ist davon auszugehen, dass die verfügbare Steiggeschwindigkeit des Flugzeugs um 150 ft pro Minute geringer ist als die angegebene Bruttosteiggeschwindigkeit.

(d)

Für die Erfüllung dieser OPS hat der Luftfahrtunternehmer den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach Buchstabe a auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95 % liegt.

(e)

Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.

OPS 1.585

Reiseflug — Berücksichtigung des Ausfalls von zwei Triebwerken bei Flugzeugen mit mehr als zwei Triebwerken

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugzeug mit mehr als zwei Triebwerken bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille, an keinem Punkt der beabsichtigten Flugstrecke mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, es sei denn, der Flug wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Buchstaben b bis e durchgeführt.

(b)

Die nachgewiesene Flugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken muss es ermöglichen, dass das Flugzeug den Flug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen bis zu einem Flugplatz fortsetzen kann, für den mit der zu erwartenden Landemasse die geltenden Vorschriften erfüllt werden können, dabei sind alle Hindernisse innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges mit einem senkrechten Abstand von mindestens 2 000 ft zu überfliegen.

(c)

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Triebwerke an dem ungünstigsten Punkt des Flugstreckenabschnitts ausfallen, an dem das Flugzeug bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die geltenden Flugleistungsvorschriften erfüllt werden können.

(d)

Die zu erwartende Flugzeugmasse an dem Punkt des doppelten Triebwerkausfalls muss genügend Kraftstoff beinhalten, um den Flug zum Flugplatz fortzusetzen, der für eine Landung vorgesehen ist, dort in einer Höhe von mindestens 450 m (1 500 ft) anzukommen und danach noch 15 Minuten lang im Horizontalflug weiterzufliegen.

(e)

Für die Erfüllung dieser OPS ist davon auszugehen, dass die verfügbare Steiggeschwindigkeit des Flugzeugs 150 ft pro Minute geringer als die angegebene ist.

(f)

Für die Erfüllung dieser OPS hat der Luftfahrtunternehmer den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach Buchstabe a auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95 % liegt.

(g)

Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.

OPS 1.590

Landung — Bestimmungs- und Ausweichflugplätze

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a ermittelte Landemasse des Flugzeugs nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und, falls im Flughandbuch berücksichtigt, für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur im Flughandbuch festgelegt ist.

OPS 1.595

Landung — trockene Pisten

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß OPS 1.475 Buchstabe a für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70 % der verfügbaren Landestrecke an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht.

(b)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:

(1)

die Höhenlage des Flugplatzes,

(2)

höchstens das 0,5 fache der Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der Rückenwindkomponente,

(3)

die Art der Pistenoberfläche und

(4)

die Längsneigung der Piste in Landerichtung.

(c)

Für die Erfüllung des Buchstabens a ist davon auszugehen, dass

(1)

das Flugzeug bei Windstille auf der günstigsten Piste landet und

(2)

das Flugzeug auf der — unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit — am wahrscheinlichsten zu benutzenden Piste landet.

(d)

Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz die Bestimmungen des Buchstabens c Nummer 2 nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Buchstaben a, b und c möglich ist.

OPS 1.600

Landung — nasse und kontaminierte Pisten

(a)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115 % der nach OPS 1.595 ermittelten Landestrecke beträgt.

(b)

Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die mit den von der Luftfahrtbehörde hierfür anerkannten Daten ermittelte Landestrecke die verfügbare Landestrecke nicht überschreitet.

ABSCHNITT J

MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE

OPS 1.605

Allgemeines

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.605)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Beladung, Masse und Schwerpunktlage des Flugzeugs in jeder Betriebsphase mit den im anerkannten Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme die Masse und Schwerpunktlage des Flugzeugs durch Wägung zu ermitteln; danach ist die Wägung bei Verwendung von Einzelmassen für Flugzeuge alle vier Jahre und bei Verwendung von Flottenmassen alle neun Jahre zu wiederholen. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Flugzeuge sind erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Masse aller betrieblichen Ausrüstungsgegenstände und die der Besatzungsmitglieder, die in der Betriebsleermasse des Flugzeugs enthalten sind, durch Wägung oder unter Verwendung von Standardmassen zu ermitteln. Der Einfluss ihrer Positionierung auf die Schwerpunktlage des Flugzeugs muss bestimmt werden.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Nutzlast, einschließlich Ballast, durch Wägung oder unter Anwendung der in OPS 1.620 festgelegten Standardmassen für Fluggäste und Gepäck zu ermitteln.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmasse anhand der tatsächlichen Dichte oder, wenn diese nicht bekannt ist, anhand der mit den Angaben im Betriebshandbuch ermittelten Dichte zu bestimmen.

OPS 1.607

Begriffsbestimmungen

(a)

Betriebsleermasse (dry operating mass): Die gesamte Masse eines für eine bestimmte Betriebsart einsatzbereiten Flugzeugs, abzüglich des ausfliegbaren Kraftstoffs und der Nutzlast. Dazu gehören z.B. auch:

(1)

die Besatzung und ihr Gepäck,

(2)

die Verpflegung und die für die Betreuung der Fluggäste erforderlichen beweglichen Ausrüstungsgegenstände sowie

(3)

das Trinkwasser und die Toilettenchemikalien.

(b)

Höchstzulässige Leertankmasse (maximum zero fuel mass): Die höchstzulässige Masse eines Flugzeugs ohne ausfliegbaren Kraftstoff. Kraftstoffmengen in besonderen Kraftstoffbehältern sind in die Leertankmasse einzubeziehen, wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch über Betriebsgrenzen vorgeschrieben ist.

(c)

Höchstzulässige Landemasse (maximum structural landing mass): Die höchstzulässige Gesamtmasse des Flugzeugs bei der Landung unter normalen Bedingungen.

(d)

Höchstzulässige Startmasse (maximum structural take-off mass): Die höchstzulässige Gesamtmasse des Flugzeugs zu Beginn des Startlaufes.

(e)

Einteilung der Fluggäste

(1)

Männliche und weibliche Erwachsene sind Personen ab einem Alter von zwölf Jahren.

(2)

Kinder sind Personen ab einem Alter von zwei Jahren bis zu einem Alter von unter zwölf Jahren.

(3)

Kleinkinder sind Personen mit einem Alter von unter zwei Jahren.

(f)

Nutzlast (traffic load): Die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks und der Fracht, einschließlich jeglicher unentgeltlich beförderter Ladung.

OPS 1.610

Beladung, Masse und Schwerpunktlage

Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze und Verfahren für die Beladung und für die Massen- und Schwerpunktberechnung zur Erfüllung der Bestimmungen von OPS 1.605 im Betriebshandbuch festzulegen. Die Regelungen müssen alle vorgesehenen Betriebsarten beinhalten.

OPS 1.615

Massewerte für Besatzungsmitglieder

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Ermittlung der Betriebsleermasse folgende Massen zu verwenden:

(1)

tatsächliche Masse der Besatzung, einschließlich ihres Gepäcks, oder

(2)

Standardmassen, einschließlich Handgepäck, von 85 kg für Flugbesatzungsmitglieder und 75 kg für Kabinenbesatzungsmitglieder oder

(3)

andere, den behördlichen Anforderungen genügende Standardmassen.

(b)

Wird zusätzliches Gepäck mitgeführt, hat der Luftfahrtunternehmer die Betriebsleermasse entsprechend zu berichtigen. Die Unterbringung dieses zusätzlichen Gepäcks ist bei der Ermittlung der Schwerpunktlage des Flugzeugs zu berücksichtigen.

OPS 1.620

Massewerte für Fluggäste und Gepäck

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat die Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck entweder unter Verwendung der durch Wägung jeder einzelnen Person und des Gepäcks ermittelten Masse oder unter Verwendung der in den Tabellen 1 bis 3 angegebenen Standardmassen zu bestimmen. Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze weniger als zehn, können die Massen für die Fluggäste auf der Grundlage einer mündlichen Auskunft eines jeden Fluggastes oder einer solchen Auskunft in seinem Namen unter Hinzurechnung einer im voraus festgelegten Konstante für Handgepäck und Kleidung ermittelt werden. Das Verfahren, das festlegt, wann tatsächliche und wann Standardmassen anzuwenden sind, und das auf der Grundlage von mündlichen Auskünften anzuwendende Verfahren müssen im Betriebshandbuch enthalten sein.

(b)

Werden die tatsächlichen Massen durch Wägung ermittelt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass persönliche Dinge und das Handgepäck des Fluggastes mitgewogen werden. Die Wägungen sind unmittelbar vor dem Einsteigen in das Flugzeug in dessen Nähe durchzuführen.

(c)

Werden die Massen für Fluggäste mit Hilfe von Standardmassen ermittelt, sind die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Standardmassen zu verwenden. Die Standardmassen schließen Handgepäck und Kleinkinder, die sich jeweils zusammen mit einem Erwachsenen auf einem Fluggastsitz befinden, mit ein. Kleinkinder, die sich allein auf einem Fluggastsitz befinden, gelten als Kinder im Sinne dieses Buchstabens.

(d)

Massewerte für Fluggäste — Flugzeuge mit 20 oder mehr Fluggastsitzen

(1)

Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Flugzeug 20 oder mehr, gelten die in der Tabelle 1 dafür aufgeführten Standardmassen. Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze 30 oder mehr, können statt dessen die in der Tabelle 1 dafür aufgeführten Standardmassen verwendet werden.

(2)

Als Feriencharterflüge im Sinne der Tabelle 1 gelten nur Flüge, die ausschließlich als Bestandteil einer Pauschalreise durchgeführt werden. Die Massewerte für Feriencharterflüge sind auch anzuwenden, wenn auf nicht mehr als 5 % der eingebauten Fluggastsitze bestimmte Kategorien von Fluggästen ohne Entgelt befördert werden.

Tabelle 1

Fluggastsitze Fluggäste

20 und mehr

30 und mehr weiblich

Alle Erwachsene

männlich

weiblich

Alle Flüge außer Feriencharterflügen

88 kg

70 kg

84 kg

Feriencharterflüge

83 kg

69 kg

76 kg

Kinder

35 kg

35 kg

35 kg

(e)

Massewerte für Fluggäste — Flugzeuge mit 19 oder weniger Fluggastsitzen

(1)

Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Flugzeug 19 oder weniger, gelten die Standardmassen der Tabelle 2.

(2)

Bei Flügen, bei denen in der Fluggastkabine kein Handgepäck befördert wird oder bei denen das Handgepäck gesondert berücksichtigt wird, dürfen von den in Tabelle 2 für Männer und Frauen angegebenen Standardmassen jeweils 6 kg abgezogen werden. Gegenstände wie ein Mantel, ein Regenschirm, eine kleine Handtasche, Lesestoff oder eine kleine Kamera gelten nicht als Handgepäck im Sinne dieses Buchstabens.

Tabelle 2

Fluggastsitze

1-5

6-9

10-19

Männer

104 kg

96 kg

92 kg

Frauen

86 kg

78 kg

74 kg

Kinder

35 kg

35 kg

35 kg

(f)

Massewerte für Gepäck

(1)

Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Flugzeug 20 oder mehr, gelten für jedes aufgegebene Gepäckstück die Standardmassen der Tabelle 3. Für Flugzeuge mit 19 Fluggastsitzen oder weniger ist die tatsächliche, durch Wägung ermittelte Masse des aufgegebenen Gepäcks zu verwenden.

(2)

Im Sinne der Tabelle 3 sind:

(i)

Inlandsflüge: Flüge mit Abflug- und Bestimmungsort innerhalb der Grenzen eines Staates,

(ii)

innereuropäische Flüge: Flüge, die keine Inlandsflüge sind und deren Abflug- und Bestimmungsort innerhalb des in Anhang 1 zu OPS 1.620 Buchstabe f dargestellten Bereiches liegen, und

(iii)

interkontinentale Flüge: Flüge, die keine innereuropäischen Flüge sind und deren Abflug- und Bestimmungsort in verschiedenen Erdteilen liegen.

Tabelle 3

20 oder mehr Fluggastsitze

Art der Flüge

Gepäckstandardmasse

Inlandsflüge

11 kg

Innereuropäische Flüge

13 kg

Interkontinentale Flüge

15 kg

Alle anderen Flüge

13 kg

(g)

Der Luftfahrtunternehmer kann andere als die in den Tabellen 1-3 aufgeführten Standardmassen verwenden, wenn er seine Gründe hierfür vorher der Luftfahrtbehörde mitgeteilt und deren Genehmigung dazu eingeholt hat. Er hat ferner einen detaillierten Wägungsdurchführungsplan zur Genehmigung vorzulegen und das statistische Analyseverfahren gemäß Anhang 1 zu OPS 1.620 Buchstabe g anzuwenden. Nach Überprüfung und Genehmigung der Wägungsergebnisse durch die Luftfahrtbehörde gelten diese anderen Standardmassen ausschließlich für diesen Luftfahrtunternehmer. Sie können nur unter solchen Bedingungen angewandt werden, die mit den Bedingungen übereinstimmen, unter denen die Wägungen durchgeführt wurden. Überschreiten die anderen Standardmassen die Werte der Tabellen 1-3, sind diese höheren Werte anzuwenden.

(h)

Wird festgestellt, dass für einen geplanten Flug die Masse einer erheblichen Anzahl von Fluggästen einschließlich Handgepäck augenscheinlich die Standardmassen überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Fluggäste durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.

(i)

Werden für aufgegebene Gepäckstücke Standardmassen verwendet und ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl von aufgegebenen Fluggastgepäckstücken die Standardmasse überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Gepäckstücke durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.

(j)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten mitgeteilt wird, wenn für die Bestimmung der Masse der Ladung nicht das Standardverfahren angewandt wurde, und dass dieses Verfahren in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage vermerkt ist.

OPS 1.625

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.625)

(a)

Vor jedem Flug hat der Luftfahrtunternehmer Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage zu erstellen, in denen die Ladung und deren Verteilung angegeben sind. Mit den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage muss der Kommandant feststellen können, ob mit der Ladung und deren Verteilung die Masse- und Schwerpunktgrenzen des Flugzeugs eingehalten werden. Die Person, die die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage erstellt, muss in den Unterlagen namentlich genannt sein. Die Person, die die Beladung des Flugzeugs überwacht, hat durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass die Ladung und deren Verteilung mit den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage übereinstimmen. Diese Unterlagen bedürfen der Zustimmung durch den Kommandanten; seine Zustimmung erfolgt durch Gegenzeichnung oder ein gleichwertiges Verfahren (siehe auch OPS 1.1055 Buchstabe a Nummer 12).

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen der Ladung festzulegen (last minute change).

(c)

Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer ein von den Buchstaben a und b abweichendes Verfahren anwenden.

Anhang 1 zu OPS 1.605

Masse und Schwerpunktlage — Allgemeines

(siehe OPS 1.605)

(a)

Bestimmung der Betriebsleermasse des Flugzeugs

(1)

Wägung des Flugzeugs

(i)

Neuhergestellte, im Herstellerbetrieb gewogene Flugzeuge können ohne erneute Wägung in Betrieb genommen werden, wenn die Wägeberichte im Fall von Umbauten oder Änderungen am Flugzeug entsprechend angepasst worden sind. Flugzeuge, die ein Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Kontrollprogramm zur Überwachung der Masse einem anderen Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Programm überlässt, müssen von dem Luftfahrtunternehmer, der das Flugzeug übernimmt, vor der Inbetriebnahme nicht erneut gewogen werden, es sei denn, die letzte Wägung liegt mehr als vier Jahre zurück.

(ii)

Die Masse und die Schwerpunktlage jedes Flugzeugs sind in regelmäßigen Abständen neu zu ermitteln. Die höchstzulässige Zeitspanne zwischen zwei Wägungen muss vom Luftfahrtunternehmer festgelegt werden und muss die Bestimmungen von OPS 1.605 Buchstabe b erfüllen. Außerdem sind bei einer kumulativen Veränderung der Betriebsleermasse von mehr als ± 0,5 % der höchstzulässigen Landemasse oder bei einer kumulativen Änderung der Schwerpunktlage von mehr als ± 0,5 % der mittleren Flügeltiefe die Masse und die Schwerpunktlage jedes Flugzeugs neu zu ermitteln, entweder durch

(A)

Wägung oder

(B)

Berechnung, wenn der Luftfahrtunternehmer nachweisen kann, dass die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist.

(2)

Flottenmasse und Flottenschwerpunktlage

(i)

Für eine Flotte oder Gruppe von Flugzeugen derselben Baureihe und Ausstattung darf eine mittlere Betriebsleermasse und Schwerpunktlage als Flottenmasse und Flottenschwerpunktlage verwendet werden, vorausgesetzt, die Betriebsleermassen und Schwerpunktlagen der einzelnen Flugzeuge entsprechen den in Ziffer ii aufgeführten Toleranzen. Darüber hinaus sind die in den Ziffern iii und iv sowie in Nummer 3 festgelegten Kriterien anzuwenden.

(ii)

Toleranzen

(A)

Weicht die durch Wägung ermittelte oder die berechnete Betriebsleermasse eines Flugzeugs einer Flotte um mehr als ± 0,5 % der höchstzulässigen Landemasse von der festgelegten Betriebsleermasse der Flotte oder die Schwerpunktlage um mehr als ± 0,5 % der mittleren Flügeltiefe von der Schwerpunktlage der Flotte ab, ist das Flugzeug aus dieser Flotte herauszunehmen. Es können getrennte Flotten mit jeweils eigener mittlerer Flottenmasse gebildet werden.

(B)

Liegt die Flugzeugmasse innerhalb der Betriebsleermassentoleranz der Flotte, die Schwerpunktlage jedoch außerhalb der zulässigen Flottentoleranz, darf das Flugzeug weiterhin mit der Betriebsleermasse der Flotte, jedoch mit einem eigenen Wert für die Schwerpunktlage, betrieben werden.

(C)

Unterscheidet sich ein Flugzeug von anderen Flugzeugen der Flotte durch bestimmte Merkmale, für die eine genaue Berechnung möglich ist, z.B. Küchen- oder Sitzanordnung, und führen diese Unterschiede zu einer Überschreitung der Flottentoleranzen, darf das Flugzeug in der Flotte verbleiben, wenn die Angaben über seine Masse und/oder Schwerpunktlage entsprechend berichtigt werden.

(D)

Flugzeuge, für die die mittlere Flügeltiefe nicht bekannt ist, müssen mit den Werten ihrer individuellen Masse und Schwerpunktlage betrieben werden oder einem besonderen Untersuchungs- und Genehmigungsverfahren unterzogen werden.

(iii)

Verwendung von Flottenwerten

(A)

Nach der Wägung des Flugzeugs oder wenn die Ausrüstung oder die Ausstattung des Flugzeugs verändert worden ist, hat der Luftfahrtunternehmer zu überprüfen, ob das Flugzeug innerhalb der in Ziffer ii festgelegten Toleranzen liegt.

(B)

Flugzeuge, die seit der letzten Flottenmassenbestimmung nicht gewogen worden sind, können in der Flotte verbleiben und mit Flottenwerten betrieben werden, wenn die einzelnen Werte rechnerisch angepasst worden sind und innerhalb der in Ziffer ii festgelegten Toleranzen liegen. Liegen diese Werte nicht innerhalb dieser Toleranzen, muss der Luftfahrtunternehmer entweder neue Flottenwerte, die Ziffer i und Ziffer ii erfüllen, ermitteln oder die Flugzeuge, die nicht innerhalb der Grenzen liegen, mit ihren individuellen Werten betreiben.

(C)

Ein Flugzeug darf in eine mit Flottenwerten betriebene Flotte nur aufgenommen werden, wenn der Luftfahrtunternehmer durch Wägung oder Berechnung festgestellt hat, dass die tatsächlichen Werte des Flugzeugs innerhalb der in Ziffer ii festgelegten Toleranzen liegen.

(iv)

Um Ziffer i zu erfüllen, müssen die Flottenwerte zumindest nach einer jeden Flottenmassenbestimmung angepasst werden.

(3)

Anzahl der Flugzeuge, die gewogen werden müssen, um Flottenwerte aufrechtzuerhalten

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat zwischen zwei Flottenmassenbestimmungen Flugzeuge in einer Mindestanzahl entsprechend der nachstehenden Tabelle zu wiegen, wobei ‚n‘ die Anzahl der Flugzeuge in einer Flotte ist, für die Flottenwerte verwendet werden.

Anzahl Flugzeuge in der Flotte (‚n‘)

Mindestanzahl der Wägungen

2 oder 3

n

4 bis 9

(n + 3)/2

10 oder mehr

(n + 51)/10

(ii)

Für die Wägung sollen aus der Flotte die Flugzeuge ausgewählt werden, deren Wägung am längsten zurückliegt.

(iii)

Der Zeitraum zwischen zwei Flottenmassebestimmungen darf 48 Monate nicht überschreiten.

(4)

Wägung

(i)

Die Wägung ist entweder vom Hersteller oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen.

(ii)

Es sind die üblichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren zu treffen, insbesondere

(A)

sind Flugzeug und Ausrüstung auf Vollständigkeit zu prüfen,

(B)

sind Flüssigkeiten ordnungsgemäß zu berücksichtigen,

(C)

ist sicherzustellen, dass das Flugzeug sauber ist und

(D)

ist sicherzustellen, dass die Wägung in einem geschlossenen Gebäude durchgeführt wird.

(iii)

Wiegeeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu kalibrieren, auf Null einzustellen und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers einzusetzen. Innerhalb von zwei Jahren oder einer vom Hersteller der Wiegeeinrichtung festgelegten Frist, maßgebend ist der kürzere der beiden Zeiträume, sind die Anzeigeskalen vom Hersteller, von einer öffentlichen Eichstelle oder von einer dafür anerkannten Organisation zu kalibrieren. Mit der Einrichtung muss sich die Flugzeugmasse hinreichend genau ermitteln lassen.

(b)

Spezielle Standardmassen für die Nutzlast. Zusätzlich zu den Standardmassen für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck kann der Luftfahrtunternehmer bei der Luftfahrtbehörde für andere Teile der Ladung Standardmassen genehmigen lassen.

(c)

Beladung des Flugzeugs

(1)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass die Beladung seiner Flugzeuge unter Aufsicht qualifizierten Personals erfolgt.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass das Laden der Fracht in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Flugzeugmasse und Flugzeugschwerpunktlage verwendeten Daten erfolgt.

(3)

Der Luftfahrtunternehmer hat die zusätzlichen strukturellen Belastungsgrenzen, wie etwa die Festigkeitsgrenzen der Kabinen- und Frachtraumböden, die höchstzulässige Beladung pro laufendem Meter, die höchstzulässige Zuladungsmasse pro Frachtabteil und/oder die höchstzulässige Sitzplatzkapazität, zu beachten.

(d)

Grenzen der Schwerpunktlagen

(1)

Betriebsschwerpunktbereich (operational CG envelope). Werden Sitzplätze nicht zugewiesen und werden Auswirkungen der Fluggastanzahl pro Sitzreihe, der Frachtmasse in den einzelnen Frachtabteilen und der Kraftstoffmasse in den einzelnen Kraftstofftanks für die Berechnung der Schwerpunktlage nicht genau berücksichtigt, ist der zulässige Schwerpunktbereich mit Betriebssicherheitsreserven zu versehen. Bei der Ermittlung dieser Reserve für die Schwerpunktlage sind mögliche Abweichungen von der angenommenen Verteilung der Ladung zu berücksichtigen. Ferner hat der Luftfahrtunternehmer Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass bei extremer Sitzplatzwahl in Längsrichtung korrigierende Maßnahmen durch die Besatzung ergriffen werden. Die Reserve für die Schwerpunktlage mit den dazugehörigen Betriebsverfahren, einschließlich der Annahmen für die Verteilung der Fluggäste in der Kabine, müssen den behördlichen Anforderungen genügen.

(2)

Schwerpunktlage im Fluge. Zusätzlich zu Nummer 1 hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die Verfahren der ungünstigsten Veränderung der Schwerpunktlage im Fluge durch Ortsveränderungen der Insassen und den Verbrauch oder das Umpumpen von Kraftstoff Rechnung tragen.

Anhang 1 zu OPS 1.620 Buchstabe f

Festlegung des Gebietes für innereuropäische Flüge

Innereuropäische Flüge im Sinne der OPS 1.620 Buchstabe f sind Flüge, die keine Inlandsflüge sind und die innerhalb des durch folgende Punkte beschriebenen Gebietes durchgeführt werden:

N7200

E04500

N4000

E04500

N3500

E03700

N3000

E03700

N3000

W00600

N2700

W00900

N2700

W03000

N6700

W03000

N7200

W01000

N7200

E04500

wie in der nachfolgenden Abbildung 1 dargestellt:

Abbildung 1

Gebiet für innereuropäische Flüge

Image

Anhang 1 zu OPS 1.620 Buchstabe g

Verfahren für die Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und Gepäck

(a)

Fluggäste

(1)

Wägung auf Stichprobenbasis. Der Mittelwert der Masse für Fluggäste und deren Handgepäck ist durch Wägung auf Stichprobenbasis zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl muss nach Art und Umfang für das Fluggastvolumen repräsentativ sein und muss die Betriebsart, die Häufigkeit der Flüge auf den verschiedenen Flugstrecken, ankommende und abgehende Flüge, die jeweilige Jahreszeit und die Sitzplatzkapazität des Flugzeugs berücksichtigen.

(2)

Stichprobenumfang. Der Wägungsdurchführungsplan muss mindestens das Wiegen der größeren Fluggastanzahl umfassen, die sich aus (i) oder (ii) ergibt:

(i)

Eine Anzahl von Fluggästen, die sich unter Anwendung normaler statistischer Verfahren und auf der Grundlage einer Genauigkeit von 1 % für die Ermittlung einer mittleren Masse für alle Erwachsenen und von 2 % für die Ermittlung einer mittleren Masse getrennt für Männer und Frauen ergibt.

(ii)

Für Flugzeuge mit

(A)

einer Fluggastsitzplatzkapazität von 40 oder mehr, eine Anzahl von insgesamt 2 000 Fluggästen oder

(B)

einer Fluggastsitzplatzkapazität von weniger als 40 eine Anzahl von Fluggästen von insgesamt 50 multipliziert mit der Fluggastsitzplatzkapazität.

(3)

Massewerte für Fluggäste. Die Massewerte für Fluggäste müssen persönliche Gegenstände, die beim Einsteigen in das Flugzeug mitgeführt werden, einschließen. Werden Zufallsstichproben von Fluggastmassewerten genommen, sind Kleinkinder zusammen mit der erwachsenen Begleitperson zu wiegen (siehe auch OPS 1620 Buchstaben c, d und e).

(4)

Ort der Wägung. Die Wägung der Fluggäste hat so nah wie möglich am Flugzeug und an einem Ort zu erfolgen, der eine Veränderung der Masse der Fluggäste durch Zurücklassen persönlicher Gegenstände oder Mitnahme weiterer persönlicher Gegenstände vor dem Einsteigen in das Flugzeug unwahrscheinlich macht.

(5)

Waage. Für das Wiegen der Fluggäste ist eine Waage mit einer Tragkraft von mindestens 150 kg zu verwenden. Die Masse muss mindestens in Schritten von höchstens 500 g angezeigt werden. Die Genauigkeit der Waage muss innerhalb von 0,5 % oder 200 g liegen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(6)

Aufzeichnung der Wiegeergebnisse. Für jeden von den Wägungen betroffenen Flug sind die Massen der Fluggäste, die entsprechende Fluggastkategorie (d.h. Männer, Frauen oder Kinder) und die Flugnummer aufzuzeichnen.

(b)

Aufgegebenes Gepäck. Für das statistische Verfahren zur Ermittlung anderer Standardmassewerte für Gepäck auf der Grundlage von mittleren Gepäckmassen für den erforderlichen Stichprobenmindestumfang gilt Buchstabe a Nummer 1 entsprechend. Für Gepäck liegt die Genauigkeit bei 1 %. Es sind mindestens 2 000 aufgegebene Gepäckstücke zu wiegen.

(c)

Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck

(1)

Um sicherzustellen, dass durch die Verwendung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck anstelle der tatsächlichen durch Wägung ermittelten Massen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird, ist eine statistische Analyse durchzuführen. Für die sich daraus ergebenden mittleren Massewerte für Fluggäste und Gepäck gilt folgendes:

(2)

Für Flugzeuge mit 20 oder mehr Fluggastsitzen können diese mittleren Massewerte als Standardmassewerte für Männer und Frauen verwendet werden.

(3)

Für kleinere Flugzeuge sind folgende Massezuschläge zu den mittleren Fluggastmassewerten hinzuzufügen, um die Standardmassewerte zu erhalten:

Anzahl der Fluggastsitze

Massezuschlag

1-5 Sitze

16 kg

6-9 Sitze

8 kg

10-19 Sitze

4 kg

Für Flugzeuge mit 30 oder mehr Fluggastsitzen können anstelle getrennter Standardmassewerte für Männer und Frauen gemeinsame Standardmassewerte für Erwachsene verwendet werden. Für Flugzeuge mit 20 oder mehr Fluggastsitzen können die nach diesem Anhang ermittelten Standardmassewerte für Gepäck verwendet werden.

(4)

Der Luftfahrtunternehmer kann der Luftfahrtbehörde einen detaillierten Wägungsdurchführungsplan zur Genehmigung vorlegen und eine Abweichung von den geänderten Standardmassewerten genehmigt bekommen, wenn diese Abweichung nach dem in diesem Anhang enthaltenen Verfahren ermittelt wurde. Die Abweichungen sind spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(5)

Die Standardmassewerte für Erwachsene sind auf der Grundlage eines Verhältnisses Männer zu Frauen von 80:20 für alle Flüge, außer für Feriencharterflüge, zu bestimmen; für Feriencharterflüge ist ein Verhältnis von 50:50 anzunehmen. Beantragt der Luftfahrtunternehmer für bestimmte Flugstrecken oder Flüge die Genehmigung eines anderen Verhältnisses, hat er der Luftfahrtbehörde Daten vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das abweichende Verhältnis Männer zu Frauen auf der sicheren Seite liegt und dadurch mindestens 84 % der tatsächlichen Verhältnisse Männer zu Frauen abgedeckt sind, wobei eine Stichprobe von mindestens 100 repräsentativen Flügen zu verwenden ist.

(6)

Die mittleren Massewerte sind auf volle Kilogramm zu runden. Die Massewerte für aufgegebenes Gepäck sind auf halbe Kilogramm zu runden.

Anhang 1 zu OPS 1.625

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

(a)

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

(1)

Inhalt

(i)

Die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage müssen folgende Angaben enthalten:

(A)

Flugzeugkennzeichen und Flugzeugmuster,

(B)

Flugnummer und Datum,

(C)

Identität des Kommandanten,

(D)

Identität der Person, die die Unterlagen erstellt hat,

(E)

die Betriebsleermasse und die dazugehörige Schwerpunktlage des Flugzeugs,

(F)

die Kraftstoffmasse beim Start und die Masse des Kraftstoffs für die Flugphase (trip fuel),

(G)

die Masse von Verbrauchsmitteln außer Kraftstoff,

(H)

die Ladung, unterteilt in Fluggäste, Gepäck, Fracht, Ballast usw.,

(I)

die Abflugmasse, Landemasse und Leertankmasse,

(J)

die Verteilung der Ladung,

(K)

die zutreffenden Flugzeugschwerpunktlagen und

(L)

die Grenzwerte für Masse und Schwerpunktlage.

(ii)

Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage einige der obigen Angaben weglassen.

(2)

Kurzfristig auftretende Änderungen. Treten nach Fertigstellung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage kurzfristig Änderungen ein, ist der Kommandant darüber zu unterrichten. Diese Änderungen sind in die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage aufzunehmen. Die für eine kurzfristig auftretende Änderung höchstzulässige Änderung der Fluggastanzahl oder der Zuladung im Frachtraum ist im Betriebshandbuch anzugeben. Werden diese Werte überschritten, sind die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage neu zu erstellen.

(b)

Rechnergestützte Systeme. Werden die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage rechnergestützt erstellt, hat der Luftfahrtunternehmer die Integrität der Ausgabedaten zu überprüfen. Er hat ein Verfahren festzulegen, mittels dessen geprüft wird, ob Änderungen der eingegebenen Grunddaten richtig in das System eingehen und ob die Anlage fortlaufend ordnungsgemäß arbeitet, indem die Ausgabedaten spätestens alle sechs Monate überprüft werden.

(c)

Bordseitige Systeme zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage. Die Verwendung einer bordseitigen Rechneranlage als Hauptquelle zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage für die Flugvorbereitung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(d)

Datenverbindung. Werden die Angaben über Masse und Schwerpunktlage über Datenverbindung an Bord des Flugzeugs übermittelt, ist eine Kopie der endgültigen Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage in der vom Kommandanten bestätigten Fassung am Boden aufzubewahren.

ABSCHNITT K

INSTRUMENTE UND AUSRÜSTUNGEN

OPS 1.630

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderten Instrumente und Ausrüstungen

(1)

in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften, einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften, zugelassen und eingebaut sind, ausgenommen Ausrüstungsteile nach Buchstabe c, und

(2)

in einem für den vorgesehenen Betrieb funktionstüchtigen Zustand sind, außer wenn in der Mindestausrüstungsliste gemäß OPS 1.030 andere Festlegungen getroffen wurden.

(b)

Die Mindestleistungsanforderungen für Instrumente und Ausrüstungen sind die in den geltenden Spezifikationen zu European Technical Standard Orders (CS-TSO) aufgeführten anwendbaren European Technical Standard Orders (ETSO), es sei denn, in den Betriebs- oder Lufttüchtigkeitsvorschriften sind abweichende Leistungsanforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bei Inkrafttreten der OPS andere Entwurfs- und Leistungsanforderungen als die ETSO erfüllen, dürfen weiterhin betrieben oder eingebaut werden, es sei denn, in diesem Abschnitt sind zusätzliche Anforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte ETSO oder eine geänderte andere Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.

(c)

Ausrüstungsteile, die keiner Zulassung bedürfen:

(1)

Sicherungen gemäß OPS 1.635,

(2)

elektrische Taschenlampen gemäß OPS 1.640 Buchstabe a Nummer 4,

(3)

eine genau gehende Uhr gemäß OPS 1.650 Buchstabe b und 1.652 Buchstabe b,

(4)

Kartenhalter gemäß OPS 1.652 Buchstabe n,

(5)

Bordapotheke gemäß OPS 1.745,

(6)

medizinische Notfallausrüstung gemäß OPS 1.755,

(7)

Megaphone gemäß OPS 1.810,

(8)

Überlebensausrüstung und pyrotechnische Signalmittel gemäß OPS 1.835 Buchstabe a und Buchstabe c sowie

(9)

Treibanker und Ausrüstung gemäß OPS 1.840 zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren von Wasser- und Amphibienflugzeugen auf dem Wasser.

(d)

Ist die Benutzung einer Ausrüstung während des Fluges durch ein Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus vorgesehen, muss diese Ausrüstung von dem Platz dieses Flugbesatzungsmitglieds aus leicht zu betätigen sein. Sollen einzelne Ausrüstungsteile von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient werden, müssen sie so eingebaut sein, dass sie von allen betreffenden Plätzen aus leicht zu bedienen sind.

(e)

Instrumente müssen so angeordnet sein, dass das Flugbesatzungsmitglied, das sie benutzen soll, die Anzeigen mit möglichst geringer Veränderung seiner üblichen Sitzposition und seiner üblichen Blickrichtung in Flugrichtung leicht sehen kann. Wenn in einem Flugzeug, das von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient wird, ein Instrument nur einfach gefordert wird, muss es so eingebaut sein, dass es von den jeweiligen Flugbesatzungsplätzen aus sichtbar ist.

OPS 1.635

Elektrische Sicherungen

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, in dem im Fluge austauschbare Schmelzsicherungen verwendet werden, nur betreiben, wenn Ersatzsicherungen verfügbar sind, und zwar mindestens 10 % der Anzahl dieser Sicherungen für jeden Nennwert oder mindestens drei Sicherungen eines jeden Nennwertes, maßgebend ist die höhere Anzahl.

OPS 1.640

Flugzeugbeleuchtung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist

(a)

für Flüge am Tage

(1)

mit einer Zusammenstoßwarnlichtanlage,

(2)

mit einer über die elektrische Anlage des Flugzeugs versorgten Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Flugzeugs wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen,

(3)

mit einer über die elektrische Anlage des Flugzeugs versorgten Beleuchtung für alle Fluggasträume und

(4)

für jedes vorgeschriebene Besatzungsmitglied mit einer elektrischen Taschenlampe, die von dem vorgesehenen Sitz des Besatzungsmitglieds leicht erreichbar ist,

(b)

für Flüge bei Nacht zusätzlich zu der unter Buchstabe a genannten Ausrüstung

(1)

mit Navigations-/Positionslichtern und

(2)

mit zwei Landescheinwerfern oder einem einzelnen Scheinwerfer mit zwei getrennt versorgten Leuchtfäden und,

(3)

wenn es sich um Wasser- und Amphibienflugzeuge handelt, mit Lichtern, die die internationalen Richtlinien zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See erfüllen.

OPS 1.645

Scheibenwischer

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg nur betreiben, wenn für jeden Pilotenarbeitsplatz ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Einrichtung vorhanden ist, um bei Niederschlag einen Teil der Windschutzscheibe freizuhalten.

OPS 1.650

VFR-Betrieb am Tag — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind, bzw., soweit anwendbar, unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen:

(a)

ein Magnetkompass,

(b)

eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,

(c)

ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann,

(d)

ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,

(e)

ein Variometer,

(f)

ein Wendezeiger mit Scheinlot oder ein Drehkoordinator mit Scheinlot,

(g)

ein Fluglageanzeiger,

(h)

ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel und

(i)

ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius.

(j)

Für Flüge von nicht mehr als 60 Minuten Dauer mit Start und Landung auf demselben Flugplatz und innerhalb einer Entfernung von höchstens 50 NM von diesem Flugplatz können sämtliche in den Buchstaben f, g und h sowie Buchstabe k Nummer 4, Buchstabe k Nummer 5 und Buchstabe k Nummer 6 vorgeschriebenen Instrumente entweder durch einen Wendezeiger mit Scheinlot oder einen Drehkoordinator mit Scheinlot oder durch einen Fluglageanzeiger zusammen mit einem Scheinlot ersetzt werden.

(k)

Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:

(1)

ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann,

(2)

ein Fahrtmesser, der die Fluggeschwindigkeit in Knoten anzeigt,

(3)

ein Variometer,

(4)

ein Wendezeiger mit Scheinlot oder ein Drehkoordinator mit Scheinlot,

(5)

ein Fluglageanzeiger und

(6)

ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel.

(l)

Die Fahrtmesseranlage muss über eine Pitotrohrbeheizung oder über eine gleichwertige Einrichtung verfügen, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern bei

(1)

Flugzeugen, deren höchstzulässige Startmasse mehr als 5 700 kg oder deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 9 beträgt,

(2)

Flugzeugen, die am oder nach dem 1. April 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben

(m)

Wenn Instrumente doppelt vorhanden sein müssen, schließt diese Vorschrift für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.

(n)

Alle Flugzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden, und

(o)

alle Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht anderweitig angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige an jedem Pilotensitz ausgerüstet sein.

(p)

Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag nur durchführen, wenn das Flugzeug für jedes im Cockpit Dienst tuende Flugbesatzungsmitglied mit einem Kopfhörer mit angebautem Mikrofon oder einer gleichwertigen Einrichtung ausgerüstet ist.

OPS 1.652

IFR- oder Nachtflugbetrieb — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder nach Sichtflugregeln bei Nacht nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind, bzw., soweit anwendbar, unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen:

(a)

ein Magnetkompass,

(b)

eine genau gehende Uhr, die Stunden, Minuten und Sekunden anzeigt,

(c)

zwei Feinhöhenmesser, die die Höhe in Fuß anzeigen, mit je einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann; diese Höhenmesser müssen über eine Zählwerks-/Zeigerdarstellung oder eine gleichwertige Darstellung verfügen,

(d)

eine Fahrtmesseranlage mit Pitotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern, einschließlich einer Warnanzeige bei Ausfall der Pitotrohrbeheizung. Diese Warnanzeige ist nicht gefordert für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger und sofern das derzeitige Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. April 1998 ausgestellt worden ist,

(e)

ein Variometer,

(f)

ein Wendezeiger mit Scheinlot,

(g)

ein Fluglageanzeiger,

(h)

ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel,

(i)

ein Außenluftthermometer mit Anzeige im Cockpit in Grad Celsius und

(j)

zwei unabhängige Systeme für statischen Druck; für propellergetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger ist eine Anlage für statischen Druck mit einer alternativen Entnahmestelle für statischen Druck zulässig.

(k)

Sind zwei Piloten vorgeschrieben, müssen für den Kopiloten folgende separate Instrumente vorhanden sein:

(1)

ein Feinhöhenmesser, der die Höhe in Fuß anzeigt, mit einer Unterskala in Hektopascal/Millibar, auf der jeder im Flug zu erwartende barometrische Druck eingestellt werden kann; dieser Feinhöhenmesser kann einer der beiden in Buchstabe c geforderten Höhenmesser sein. Die Höhenmesser müssen über eine Zählwerks-/Zeigerdarstellung oder eine gleichwertige Darstellung verfügen,

(2)

eine Fahrtmesseranlage mit Pitotrohrbeheizung oder einer gleichwertigen Einrichtung, um eine Fehlfunktion infolge Kondensation oder Vereisung zu verhindern, einschließlich einer Warnanzeige bei Ausfall der Pitotrohrbeheizung. Diese Warnanzeige ist nicht gefordert für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger und sofern das derzeitige Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. April 1998 ausgestellt worden ist,

(3)

ein Variometer,

(4)

ein Wendezeiger mit Scheinlot,

(5)

ein Fluglageanzeiger und

(6)

ein erdmagnetfeldgestützter Kurskreisel.

(l)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 müssen außerdem mit einem unabhängigen Reserveinstrument zur Fluglageanzeige ausgerüstet sein, das von jedem Pilotensitz aus benutzt werden kann und das

(1)

während des normalen Betriebes ständig mit Energie versorgt wird und nach vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung aus einer Energiequelle, die unabhängig von der normalen Stromversorgung ist, gespeist wird,

(2)

nach vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung mindestens 30 Minuten lang zuverlässig arbeitet, unter Berücksichtigung anderer Verbraucher, die aus der Notstromquelle versorgt werden, und der Betriebsverfahren,

(3)

unabhängig von allen anderen Fluglageanzeigegeräten arbeitet,

(4)

bei vollständigem Ausfall der normalen Stromversorgung automatisch in Betrieb ist und

(5)

in allen Betriebsphasen ausreichend beleuchtet ist;

ausgenommen hiervon sind Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger, die am 1. April 1995 bereits in einem Mitgliedstaat eingetragen waren und die mit einem Reserveinstrument zur Fluglageanzeige auf der linken Instrumententafel ausgestattet sind.

(m)

Es muss für die Flugbesatzung klar ersichtlich sein, wenn das in Buchstabe l geforderte Reserveinstrument zur Fluglageanzeige mit Notstromversorgung arbeitet. Ist für das Instrument eine eigene Stromquelle vorhanden, muss entweder auf dem Instrument selbst oder auf der Instrumententafel angezeigt werden, wenn diese Versorgung in Betrieb ist,

(n)

ein Kartenhalter, der so angebracht ist, dass eine gute Lesbarkeit der Karten gewährleistet ist, und der für Nachtflugbetrieb beleuchtet werden kann.

(o)

Wenn das Reserveinstrument zur Fluglageanzeige nach CS 25.1303(b)(4) oder einer gleichwertigen Vorschrift zugelassen ist, können die Wendezeiger mit Scheinlot durch Scheinlotanzeiger ersetzt werden.

(p)

Wenn Instrumente doppelt vorhanden sein müssen, schließt diese Vorschrift für jeden Piloten eigene Anzeigen und gegebenenfalls eigene Wahlschalter oder andere zugehörige Ausrüstungen ein.

(q)

Alle Flugzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, wenn die vorgeschriebenen Fluginstrumente nicht ordnungsgemäß mit Energie versorgt werden, und

(r)

alle Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht anderweitig angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige an jedem Pilotensitz ausgerüstet sein.

(s)

Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht nur durchführen, wenn das Flugzeug für jedes im Cockpit Dienst tuende Flugbesatzungsmitglied mit einem Kopfhörer mit angebautem Mikrofon oder einer gleichwertigen Einrichtung und für jeden vorgeschriebenen Piloten mit einer Sendetaste am Steuerhorn ausgerüstet ist.

OPS 1.655

Zusätzliche Ausrüstung für Betrieb mit nur einem Piloten nach IFR oder bei Nacht

Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach IFR mit nur einem Piloten nur dann durchführen, wenn das Flugzeug über einen Autopiloten mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung verfügt.

OPS 1.660

Höhenvorwarnsystem

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Propellerturbinenflugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder ein Strahlflugzeug nur betreiben, wenn dieses über ein Höhenvorwarnsystem verfügt, das in der Lage ist,

(1)

die Flugbesatzung darauf aufmerksam zu machen, dass sich das Flugzeug der vorgewählten Höhe nähert, und

(2)

die Flugbesatzung mindestens durch ein akustisches Signal darauf aufmerksam zu machen, dass das Flugzeug von der vorgewählten Höhe abweicht;

ausgenommen sind Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, deren höchstzulässige Startmasse 5 700 kg nicht überschreitet und die erstmals vor dem 1. April 1972 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und bereits am 1. April 1995 in einem Mitgliedstaat eingetragen waren.

OPS 1.665

Bodenannäherungswarnanlage und Geländewarnsystem

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn es mit einer Bodenannäherungswarnanlage mit integrierter vorwärts gerichteter Bodenhinderniswarnfunktion (Geländewarnsystem — TAWS) ausgerüstet ist.

(b)

Die Bodenannäherungswarnanlage muss die Flugbesatzung rechtzeitig durch spezifische akustische Signale, die durch optische Signale ergänzt sein können, bezüglich Sinkgeschwindigkeit, Annäherung an den Boden, Höhenverlust nach dem Start oder beim Durchstarten, einer fehlerhaften Landekonfiguration und Unterschreitung des Gleitweges automatisch warnen.

(c)

Das Geländewarnsystem muss der Flugbesatzung mittels optischer und akustischer Signale und einer Geländewarnanzeige automatisch ausreichend Zeit geben, um Bodenberührungen mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug zu verhindern, und eine voraus gerichtete Höhenuntergrenze zwecks Einhaltung des Bodenabstandes liefern.

OPS 1.668

Bordseitige Kollisionschutzanlage

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Mindestleistungsanforderungen mindestens denen des ACAS II entspricht, ausgerüstet ist.

OPS 1.670

Bordwetterradar

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf

(1)

ein Flugzeug mit Druckkabine oder

(2)

ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder

(3)

ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 bei Nacht oder unter Instrumentenflugwetterbedingungen nur dann in Bereichen betreiben, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind, wenn das Flugzeug mit einem Bordwetterradar ausgerüstet ist.

(b)

Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde darf bei Flugzeugen mit Propellerantrieb und Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5 700 kg und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von nicht mehr als 9 das Bordwetterradar durch eine andere Ausrüstung ersetzt werden, die in der Lage ist, Gewitter und andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenziell gefährliche Wetterbedingungen zu erkennen.

OPS 1.675

Ausrüstung für Betrieb unter Vereisungsbedingungen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.

OPS 1.680

Messgerät für kosmische Strahlung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in Höhen oberhalb 15 000 m (49 000 ft) nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einem Gerät zum ständigen Messen und Anzeigen der Dosisrate der gesamten kosmischen Strahlung (d.h. der gesamten ionisierenden Strahlung und Neutronenstrahlung galaktischen und solaren Ursprungs) und der kumulativen Dosis für jeden Flug ausgerüstet ist.

OPS 1.685

Gegensprechanlage für die Flugbesatzung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, für das mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrophonen, jedoch keine Handmikrophone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist.

OPS 1.690

Gegensprechanlage für die Besatzung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 15 000 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist; ausgenommen hiervon sind Flugzeuge, die erstmals vor dem 1. April 1965 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und bereits am 1. April 1995 in einem Mitgliedstaat eingetragen waren.

(b)

Die in dieser OPS vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss

(1)

unabhängig von der Kabinen-Lautsprecheranlage arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,

(2)

eine Gegensprechverbindung zwischen dem Cockpit und

(i)

jedem Fluggastraum,

(ii)

jeder Küche, die nicht auf einem Fluggastdeck untergebracht ist, und

(iii)

jedem Besatzungsraum, der sich nicht auf dem Fluggastdeck befindet und der von einem Fluggastraum aus nicht leicht zugänglich ist, ermöglichen,

(3)

von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit aus leicht erreichbar und benutzbar sein,

(4)

an den Plätzen der vorgeschriebenen Flugbegleiter in der Nähe eines jeden einzelnen Notausganges oder Notausgangspaares in Fußbodenhöhe leicht erreichbar und benutzbar sein,

(5)

über eine Rufeinrichtung mit akustischen oder optischen Signalen zum gegenseitigen Rufen der Flugbesatzungsmitglieder und der Flugbegleiter verfügen,

(6)

über eine Möglichkeit verfügen, mit der der Empfänger eines Rufes feststellen kann, ob es sich um einen normalen oder einen Notruf handelt, und

(7)

für die Verwendung am Boden eine Zweiweg-Verbindung zwischen dem Bodenpersonal und mindestens zwei Flugbesatzungsmitgliedern ermöglichen.

OPS 1.695

Kabinen-Lautsprecheranlage

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.

(b)

Die in dieser OPS vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss

(1)

unabhängig von den Gegensprechanlagen arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,

(2)

von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder aus zur sofortigen Benutzung leicht erreichbar sein,

(3)

für jeden vorgeschriebenen Notausgang in Fußbodenhöhe, neben dem sich ein Flugbegleitersitz befindet, über ein Mikrophon verfügen, das für den auf dem Sitz befindlichen Flugbegleiter leicht erreichbar ist; ein Mikrophon für mehr als einen Ausgang ist zulässig, wenn die Ausgänge so nahe beieinander liegen, dass eine Kommunikation zwischen den auf ihren Sitzen befindlichen Flugbegleitern ohne Hilfsmittel möglich ist,

(4)

an allen Arbeitsplätzen in der Kabine, von denen aus die Anlage zur Benutzung zugänglich ist, innerhalb von zehn Sekunden von einem Flugbegleiter betätigt werden können und außerdem

(5)

so beschaffen sein, dass die Durchsagen an allen Fluggastsitzen, in den Toiletten und an allen Flugbegleitersitzen und -arbeitsplätzen zu hören und zu verstehen sind.

OPS 1.700

Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit — 1

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf

(1)

ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als neun oder

(2)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg,

das erstmals am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn es mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnet:

(i)

den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,

(ii)

die Hintergrundgeräusche im Cockpit sowie ohne Unterbrechung alle Signale von jedem benutzten, am Kopfhörer angebauten Mikrophon oder Maskenmikrophon,

(iii)

die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,

(iv)

Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und

(v)

Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.

(b)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten zwei Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.

(c)

Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.

(d)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.705

Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit — 2

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb, das in der Zeit ab dem 1. Januar 1990 bis einschließlich 31. März 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von 5 700 kg oder weniger und eine höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 hat, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:

(1)

den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,

(2)

die Hintergrundgeräusche im Cockpit sowie, soweit möglich, ohne Unterbrechung alle Signale von jedem benutzten, am Kopfhörer angebauten Mikrophon oder Maskenmikrophon,

(3)

die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,

(4)

Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und

(5)

Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.

(b)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.

(c)

Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.

(d)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.710

Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit — 3

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, das vor dem 1. April 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis enthalten hat, nur betreiben, wenn es mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:

(1)

den Sprechfunkverkehr, der vom oder zum Cockpit gesendet wird,

(2)

die Hintergrundgeräusche im Cockpit,

(3)

die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlagen geführt werden,

(4)

Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden, und

(5)

Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut.

(b)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.

(c)

Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.

(d)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.715

Flugdatenschreiber — 1

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.715)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf

(1)

ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder

(2)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg,

das am oder nach dem 1. April 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses Flugzeug mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.

(b)

Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger auf zehn Stunden verkürzt werden.

(c)

Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:

(1)

die in den Tabellen A1 oder A2 des Anhangs 1 zu OPS 1.715 aufgeführten Parameter, soweit anwendbar,

(2)

für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg die zusätzlichen Parameter, die in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.715 aufgeführt sind,

(3)

für die unter Buchstabe a genannten Flugzeuge mit neuartigen oder einzigartigen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften alle damit in Verbindung stehenden Parameter des Flugzeugs, wie von der Behörde bei der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung festgelegt, und

(4)

für Flugzeuge mit elektronischen Anzeigesystemen die in Tabelle C des Anhangs 1 zu OPS 1.715 aufgeführten Parameter, außer dass für Flugzeuge, die vor dem 20. August 2002 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die Parameter, für die

(i)

kein Sensor verfügbar ist oder

(ii)

die Flugzeuganlage oder -ausrüstung, die die Daten liefert, geändert werden muss oder

(iii)

die Signale mit der Aufzeichnungsanlage nicht kompatibel sind, nicht aufgezeichnet werden müssen, soweit das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

(d)

Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.

(e)

Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.

(f)

Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.

(g)

Flugzeuge, die in der Zeit ab dem 1. April 1998 bis einschließlich 1. April 2001 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mit Genehmigung der Behörde von OPS 1.715 Buchstabe c befreit werden:

(1)

Die Erfüllung von OPS 1.715 Buchstabe c ist ohne umfangreiche Änderungen an den Flugzeuganlagen und -ausrüstungen, ausgenommen am Flugdatenschreiber, nicht möglich und

(2)

das Flugzeug erfüllt OPS 1.715 Buchstabe c, jedoch braucht der Parameter 15b in Tabelle A des Anhangs 1 zu OPS 1.720 nicht aufgezeichnet zu werden.

OPS 1.720

Flugdatenschreiber — 2

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.720)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das in der Zeit ab 1. Juni 1990 bis einschließlich 31. März 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5 700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.

(b)

Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.

(c)

Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:

(1)

die in Tabelle A des Anhangs 1 zu OPS 1.720 aufgeführten Parameter und

(2)

für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg die zusätzlichen Parameter, die in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.720 aufgeführt sind.

(d)

Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 27 000 kg oder weniger brauchen im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde die Parameter 14 und 15b in Tabelle A des Anhangs 1 zu OPS 1.720 nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(1)

Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;

(2)

die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;

(3)

an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich.

(e)

Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg brauchen der Parameter 15b in Tabelle A des Anhangs 1 zu OPS 1.720 sowie die Parameter 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 in Tabelle B des Anhangs 1 nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(1)

Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;

(2)

die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;

(3)

an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich;

(4)

für Navigationsdaten (NAV-Frequenzwahl, DME-Entfernung, geographische Breite und Länge, Geschwindigkeit über Grund und Abtriftwinkel) sind die Signale nicht in digitalisierter Form verfügbar.

(f)

Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt.

(g)

Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.

(h)

Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.

(i)

Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.725

Flugdatenschreiber — 3

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.725)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb, das vor dem 1. Juni 1990 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5 700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.

(b)

Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.

(c)

Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:

(1)

die in Tabelle A des Anhangs 1 zu OPS 1.725 aufgeführten Parameter,

(2)

für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg, die nach dem 30. September 1969 erstmals eine Musterzulassung erhalten haben, die zusätzlichen Parameter 6 bis 15b in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.725. Die folgenden Parameter brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt: die Parameter 13, 14 und 15b in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.725, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(i)

Der Sensor steht nicht unmittelbar zur Verfügung;

(ii)

die Flugdatenschreiberanlage weist nicht genügend Kapazität auf;

(iii)

an der Ausrüstung, die die Daten liefert, sind Änderungen erforderlich; und,

(3)

wenn eine Flugdatenschreiberanlage genügend Kapazität aufweist, der Sensor unmittelbar zur Verfügung steht und eine Änderung an der Ausrüstung, die die Daten liefert, nicht erforderlich ist:

(i)

die Parameter 6 bis 15b in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.725 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg und höchstens 27 000 kg, die am oder nach dem 1. Januar 1989 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, und

(ii)

die übrigen Parameter in Tabelle B des Anhangs 1 zu OPS 1.725 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg, die am oder nach dem 1. Januar 1987 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.

(d)

Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, brauchen nicht aufgezeichnet zu werden, soweit das den behördlichen Anforderungen genügt.

(e)

Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.

(f)

Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.

(g)

Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.

OPS 1.727

Kombinierte Aufzeichnungsgeräte

(a)

Die Anforderungen bezüglich der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und des Flugdatenschreibers können erfüllt werden durch

(1)

ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät, wenn ein Flugzeug nur mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit oder mit einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss, oder

(2)

ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät, wenn ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss, oder

(3)

zwei kombinierte Aufzeichnungsgeräte, wenn ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und einem Flugdatenschreiber ausgestattet sein muss.

(b)

Ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät ist ein Flugschreiber, der Folgendes aufzeichnet:

(1)

jeglichen Sprechverkehr und Hintergrundgeräusche, deren Aufzeichnung nach der einschlägigen Bestimmung über Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit vorgeschrieben ist, und

(2)

alle in der einschlägigen Bestimmung über Flugdatenschreiber vorgeschriebenen Parameter mit denselben in jener Bestimmung vorgeschriebenen Spezifikationen.

OPS 1.730

Sitze, Anschnallgurte und Rückhaltesysteme für Kinder

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit

(1)

einem Sitz oder einer Liege für jede Person ab zwei Jahren,

(2)

einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit oder ohne Diagonalschultergurt oder Beckengurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für jeden Fluggast ab zwei Jahren,

(3)

einem zusätzlichen Schlaufengurt oder einem anderen Rückhaltesystem für jedes Kleinkind,

(4)

vorbehaltlich des Buchstabens b einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbesatzungssitz und für jeden Sitz neben einem Pilotensitz; diese Anschnallgurte müssen über eine Einrichtung verfügen, die den Körper der Person im Fall einer plötzlichen Verzögerung zurückhält,

(5)

vorbehaltlich des Buchstabens b einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbegleiter- und Beobachtersitz. Dies gilt nicht bei der Benutzung von Fluggastsitzen durch Flugbegleiter, die zusätzlich zu der geforderten Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind, und

(6)

Flugbegleitersitzen in der Nähe von vorgeschriebenen Notausgängen in Fußbodenhöhe, es sei denn, eine andere Anordnung von Flugbegleitersitzen ist für den Fall der Notevakuierung von Fluggästen zweckmäßiger. Die Flugbegleitersitze müssen nach vorn oder nach hinten gerichtet sein, wobei die Abweichung der Sitzrichtung von der Flugzeuglängsachse nicht mehr als 15° betragen darf.

(b)

Alle Anschnallgurte mit Schultergurten müssen ein zentrales Gurtschloss haben.

(c)

Anstelle eines Anschnallgurtes mit Schultergurten kann für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5 700 kg ein Anschnallgurt mit diagonalem Schultergurt oder für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2 730 kg ein Bauchgurt zugelassen werden, wenn die Anbringung von Schultergurten nicht durchführbar ist.

OPS 1.731

Anschnallzeichen und ‚Nicht-Rauchen‘-Zeichen

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn alle Fluggastsitze vom Cockpit aus eingesehen werden können, es sei denn, das Flugzeug verfügt über eine Einrichtung, mit der allen Fluggästen und Flugbegleitern angezeigt wird, wann die Anschnallgurte anzulegen sind und wann das Rauchen nicht gestattet ist.

OPS 1.735

Innentüren und Vorhänge

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es über die folgende Ausrüstung verfügt:

(a)

für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 eine Tür zwischen dem Fluggastraum und dem Cockpit mit der Aufschrift ‚nur für Besatzungsmitglieder/Crew only‘ und einer Verriegelung, um Fluggäste daran zu hindern, die Tür ohne Einwilligung eines Flugbesatzungsmitglieds zu öffnen,

(b)

eine Einrichtung zum Öffnen jeder Tür, die einen Fluggastraum von einem anderen Raum, der über einen Notausgang verfügt, trennt. Die Einrichtung zum Öffnen muss leicht zugänglich sein,

(c)

eine Einrichtung, die eine Tür oder einen Vorhang in geöffneter Position sichert, wenn es erforderlich ist, durch diese Tür oder diesen Vorhang zu gehen, um von einem Fluggastsitz aus zu einem vorgeschriebenen Notausgang zu gelangen,

(d)

eine Beschriftung auf jeder Innentür oder neben einem Vorhang, die bzw. der ein Durchgang zu einem Fluggastnotausgang ist, die besagt, dass die Tür bzw. der Vorhang während Start und Landung in der geöffneten Position gesichert sein muss, und

(e)

für Besatzungsmitglieder Hilfsmittel zum Entriegeln jeder Tür, die normalerweise für Fluggäste zugänglich ist und von diesen verriegelt werden kann.

OPS 1.745

Bordapotheken

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit leicht zugänglichen Bordapotheken entsprechend der folgenden Tabelle ausgestattet ist:

Anzahl der eingebauten Fluggastsitze

Geforderte Anzahl Bordapotheken

0 bis 99

1

100 bis 199

2

200 bis 299

3

300 und mehr

4

(b)

Der Luftfahrtunternehmer muss dafür sorgen, dass die Bordapotheken

(1)

in regelmäßigen Abständen überprüft werden mit dem Ziel, den Inhalt in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten, und

(2)

in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt werden.

OPS 1.755

Medizinische Notfallausrüstung

(a)

Liegt ein Punkt der geplanten Flugstrecke mehr als 60 Minuten Flugzeit, bei normaler Reisefluggeschwindigkeit, von einem Flugplatz entfernt, an dem qualifizierte medizinische Hilfe erwartet werden kann, darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 nur betreiben, wenn es mit einer medizinischen Notfallausrüstung ausgestattet ist.

(b)

Der Kommandant muss sicherstellen, dass Arzneimittel nur von Ärzten, Krankenschwestern oder ähnlich qualifiziertem Personal verabreicht werden.

(c)

Anforderungen an medizinische Notfallausrüstungen

(1)

Die medizinische Notfallausrüstung muss staubdicht, feuchtigkeitsfest und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein und, wenn möglich, im Cockpit befördert werden, und

(2)

der Luftfahrtunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die medizinische Notfallausrüstung

(i)

in regelmäßigen Abständen überprüft wird mit dem Ziel, den Inhalt in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten, und

(ii)

in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt wird.

OPS 1.760

Sauerstoff für Erste Hilfe

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine, für das ein Flugbegleiter vorgeschrieben ist, in Höhen oberhalb 25 000 ft nur betreiben, wenn es mit einem Vorrat an unverdünntem Sauerstoff für Fluggäste, die nach einem Kabinendruckverlust aus physiologischen Gründen gegebenenfalls Sauerstoff benötigen, ausgestattet ist. Die Sauerstoffmenge muss auf der Grundlage einer durchschnittlichen Durchflussrate von mindestens drei Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute und Person bemessen werden und muss nach einem Kabinendruckverlust für die verbleibende Dauer des Fluges in Kabinendruckhöhen von mehr als 8 000 ft für mindestens 2 % der beförderten Fluggäste ausreichen, jedoch wenigstens für eine Person. Es muss eine ausreichende Anzahl von Auslässen vorhanden sein, mindestens jedoch zwei; die Versorgung muss den Flugbegleitern zugänglich sein.

(b)

Die für den Flug erforderliche Sauerstoffmenge für Erste Hilfe muss auf der Grundlage der Kabinendruckhöhen und Flugdauer, unter Berücksichtigung der für jede Betriebsart und jede Strecke festgelegten Betriebsverfahren, ermittelt werden.

(c)

Die mitgeführte Sauerstoffausrüstung muss eine Durchflussrate von mindestens vier Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute für jeden Benutzer sicherstellen können. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, um die Durchflussrate in jeder Höhe auf mindestens zwei Liter STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute zu verringern.

OPS 1.770

Zusatzsauerstoff — Flugzeuge mit Druckkabine

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.770)

(a)

Allgemeines

(1)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft nur betreiben, wenn eine Zusatzsauerstoff-Ausrüstung vorhanden ist, die die in dieser OPS vorgeschriebenen Sauerstoffvorräte speichern und verteilen kann.

(2)

Die Menge des geforderten Zusatzsauerstoffs muss auf der Grundlage der Kabinendruckhöhen und der Flugdauer und unter der Annahme ermittelt werden, dass ein Kabinendruckverlust in der Höhe oder an der Stelle der Flugstrecke, die in Bezug auf den Sauerstoffbedarf am kritischsten ist, auftritt, und dass das Flugzeug nach dem Druckverlust in Übereinstimmung mit den im Flughandbuch festgelegten Notverfahren auf eine für die Flugstrecke sichere Höhe absteigt, die eine sichere Fortführung des Fluges und Landung ermöglicht.

(3)

Nach einem Kabinendruckverlust muss davon ausgegangen werden, dass die Kabinendruckhöhe der Druckhöhe entspricht, es sei denn, es wird der Luftfahrtbehörde nachgewiesen, dass bei keinem wahrscheinlichen Kabinenschaden oder Ausfall der Kabinendruckanlage ein Kabinendruck auftritt, der der Druckhöhe entspricht. Unter diesen Umständen darf diese nachgewiesene höchste Kabinendruckhöhe als Grundlage für die Ermittlung der Sauerstoffmenge verwendet werden.

(b)

Anforderungen bezüglich der Sauerstoffausrüstung und Sauerstoffversorgung

(1)

Flugbesatzungsmitglieder

(i)

Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend Anhang 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden. Im Cockpit sitzende Personen, die nicht aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.

(ii)

Flugbesatzungsmitglieder, die nicht unter Ziffer i fallen, sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.

(iii)

Sauerstoffmasken müssen so untergebracht sein, dass sie sich in unmittelbarer Reichweite der Flugbesatzungsmitglieder befinden, wenn diese an ihrem vorgesehenen Platz ihren Dienst versehen.

(iv)

Die Sauerstoffmasken zur Benutzung durch Flugbesatzungsmitglieder in Flugzeugen mit Druckkabine, die in Höhen oberhalb 25 000 ft fliegen, müssen von einer schnell aufsetzbaren Bauart (quick donning mask) sein.

(2)

Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste

(i)

Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend Anhang 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden, es sei denn, es gilt Ziffer v. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.

(ii)

In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25 000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist, müssen genügend zusätzliche Entnahmestellen und Masken und/oder genügend tragbare Sauerstoffgeräte mit Masken für den Gebrauch durch alle vorgeschriebenen Flugbegleiter vorhanden sein. Die zusätzlichen Entnahmestellen und/oder tragbaren Sauerstoffgeräte sind gleichmäßig in der Kabine zu verteilen, damit jedem vorgeschriebenen Flugbegleiter unabhängig von seinem Standort zum Zeitpunkt des Kabinendruckverlustes unverzüglich Sauerstoff zur Verfügung steht.

(iii)

In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25 000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist, müssen Sauerstoffmasken vorhanden sein, die an Entnahmestellen angeschlossen sind und für jeden Insassen, unabhängig vom Sitzplatz, unmittelbar verfügbar sind. Die gesamte Anzahl der Masken und Entnahmestellen muss die Anzahl der Sitze um mindestens 10 % übersteigen. Diese zusätzlichen Einrichtungen müssen gleichmäßig in der Fluggastkabine verteilt sein.

(iv)

In Flugzeugen, deren Einsatz oberhalb 25 000 ft Druckhöhe beabsichtigt ist oder die nicht innerhalb von vier Minuten auf 13 000 ft sicher sinken können, wenn sie in oder unterhalb von 25 000 ft eingesetzt werden, und die am oder nach dem 9. November 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, ist eine Sauerstoffanlage vorzusehen, die jedem Insassen, unabhängig von seinem Sitzplatz, automatisch unmittelbar verfügbaren Sauerstoff anbietet. Die gesamte Anzahl der Masken und Entnahmestellen muss die Anzahl der Sitze um mindestens 10 % übersteigen. Diese zusätzlichen Einrichtungen müssen gleichmäßig in der Fluggastkabine verteilt sein.

(v)

Die Anforderungen bezüglich des Sauerstoffvorrats gemäß Anhang 1 können bei Flugzeugen, die bis zu einer Flughöhe von höchstens 25 000 ft zugelassen sind, so verringert werden, dass der Sauerstoffvorrat für die gesamte Flugzeit in Kabinendruckhöhen zwischen 10 000 ft und 13 000 ft für alle vorgeschriebenen Flugbegleiter und für mindestens 10 % der Fluggäste ausreicht, sofern das Flugzeug an allen Punkten der zu fliegenden Strecke innerhalb von vier Minuten sicher auf eine Kabinendruckhöhe von 13 000 ft sinken kann.

OPS 1.775

Zusatzsauerstoff — Flugzeuge ohne Druckkabine

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.775)

(a)

Allgemeines

(1)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug ohne Druckkabine in Höhen oberhalb 10 000 ft nur betreiben, wenn dieses mit einer Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.

(2)

Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen muss für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauer ermittelt werden, die vereinbar ist mit den für jede Betriebsart im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, mit den zu fliegenden Strecken und mit den im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren.

(3)

Flugzeuge, die in Höhen oberhalb 10 000 ft betrieben werden, müssen mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.

(b)

Anforderungen bezüglich der Sauerstoffversorgung

(1)

Flugbesatzungsmitglieder. Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend Anhang 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden.

(2)

Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.

OPS 1.780

Atemschutzgerät für die Besatzung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine und ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es ausgestattet ist

(1)

für jedes Dienst tuende Flugbesatzungsmitglied mit einem Atemschutzgerät, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Sauerstoff liefert. Hierfür kann der nach OPS 1.770 Buchstabe b Nummer 1 oder OPS 1.775 Buchstabe b Nummer 1 vorgeschriebene Zusatzsauerstoff verwendet werden. Zusätzlich muss, wenn sich mehr als ein Flugbesatzungsmitglied, aber kein Flugbegleiter an Bord befindet, ein tragbares Atemschutzgerät mitgeführt werden, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Atemgas liefert, und

(2)

für jeden vorgeschriebenen Flugbegleiter mit einem tragbaren Atemschutzgerät, das Augen, Nase und Mund bedeckt und für einen Zeitraum von nicht weniger als 15 Minuten Atemgas liefert.

(b)

Für die Flugbesatzung vorgesehene Atemschutzgeräte sind in geeigneter Weise im Cockpit unterzubringen, so dass sie für jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied von seinem zugeteilten Platz aus leicht zugänglich und unmittelbar verwendbar sind.

(c)

Für die Flugbegleiter vorgesehene Atemschutzgeräte müssen in unmittelbarer Nähe eines jeden einem vorgeschriebenen Flugbegleiter zugeteilten Platzes eingebaut sein.

(d)

Zusätzlich muss in unmittelbarer Nähe eines jeden nach OPS 1.790 Buchstaben c und d vorgeschriebenen Handfeuerlöschers ein tragbares und leicht zugängliches Atemschutzgerät vorhanden sein; befindet sich ein Handfeuerlöscher in einem Frachtraum, ist das Atemschutzgerät außerhalb dieses Frachtraumes, jedoch in unmittelbarer Nähe des Frachtraumzuganges anzubringen.

(e)

Die Benutzung von Atemschutzgeräten darf die Verwendung der nach den Bestimmungen von OPS 1.685, OPS 1.690, OPS 1.810 und OPS 1.850 vorgeschriebenen Sprecheinrichtungen nicht behindern.

OPS 1.790

Handfeuerlöscher

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit Handfeuerlöschern zur Benutzung in Besatzungsräumen, Fluggasträumen und gegebenenfalls Frachträumen und Bordküchen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ausgestattet ist:

(a)

Art und Menge des Löschmittels müssen für die Brände, die in dem Raum vorkommen können, für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, geeignet sein; in Räumen, in denen sich Personen aufhalten, muss die Gefahr einer Konzentration giftiger Gase auf ein Mindestmaß reduziert sein,

(b)

mindestens ein Handfeuerlöscher mit Halon 1211 (Bromchlordifluormethan, CBrClF2) oder einem gleichwertigen Löschmittel muss zur Benutzung durch die Flugbesatzung leicht zugänglich im Cockpit untergebracht sein,

(c)

mindestens ein Handfeuerlöscher muss entweder in jeder Bordküche, die sich nicht auf dem Hauptfluggastdeck befindet, vorhanden sein oder ist so anzubringen, dass er in einer solchen Bordküche schnell einsetzbar ist,

(d)

mindestens ein für den Einsatz in jedem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse A oder B und in jedem für die Besatzung während des Fluges zugänglichen Frachtraum der Klasse E schnell erreichbarer Handfeuerlöscher muss zur Verfügung stehen und

(e)

Handfeuerlöscher müssen mindestens in folgender Anzahl leicht zugänglich im Fluggastraum untergebracht sein:

Höchste genehmigte Fluggast-Sitzanzahl

Anzahl der Feuerlöscher

7 bis 30

1

31 bis 60

2

61 bis 200

3

201 bis 300

4

301 bis 400

5

401 bis 500

6

501 bis 600

7

mehr als 600

8

Sind mehrere Feuerlöscher vorgeschrieben, müssen diese gleichmäßig im Fluggastraum verteilt sein,

(f)

in Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 und nicht mehr als 60 muss mindestens einer der vorgeschriebenen Feuerlöscher im Fluggastraum und in Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastanzahl von mehr als 60 müssen mindestens zwei der Feuerlöscher im Fluggastraum Halon 1211 (Bromchlordifluormethan, CBrClF2) oder ein gleichwertiges Löschmittel enthalten.

OPS 1.795

Notäxte und Brechstangen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit mindestens einer im Cockpit untergebrachten Notaxt oder Brechstange ausgerüstet ist. In einem Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 200 muss eine zusätzliche Notaxt oder Brechstange mitgeführt und im Bereich der am weitesten hinten gelegenen Bordküche untergebracht sein.

(b)

Die im Fluggastraum untergebrachten Notäxte und Brechstangen dürfen für die Fluggäste nicht sichtbar sein.

OPS 1.800

Markierung von Durchbruchstellen

Wenn an einem Flugzeug Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, markiert sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen folgende Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben. Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm × 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.

Image

OPS 1.805

Einrichtungen für die Noträumung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn keine Schwelle der Notausgänge

(1)

mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn sich das Flugzeug mit ausgefahrenem Fahrwerk auf dem Boden befindet, oder

(2)

bei Flugzeugen, für die die Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. April 2000 beantragt wurde, mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn eines oder mehrere Fahrwerksbeine versagt haben oder nicht ausgefahren werden konnten, es sei denn, an jedem Ausgang, bei dem Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllt ist, ist eine Ausrüstung oder Einrichtung vorhanden, mittels deren die Fluggäste und die Besatzung im Notfall den Boden sicher erreichen können.

(b)

Eine solche Ausrüstung oder Einrichtung muss an Ausgängen über den Tragflächen nicht vorhanden sein, wenn die vorgesehene Stelle, an der der Fluchtweg auf der Flugzeugstruktur endet, nicht mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn das Flugzeug mit ausgefahrenem Fahrwerk am Boden steht und die Flügelklappen sich in der Start- oder Landeposition befinden; maßgebend ist jene Position, bei der die Flügelklappen höher über dem Boden liegen.

(c)

Für Flugzeuge mit einem vorgeschriebenen separaten Notausgang für die Flugbesatzung,

(1)

bei denen der niedrigste Punkt dieses Notausgangs bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt oder

(2)

für die die Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. April 2000 beantragt wurde, und bei denen der niedrigste Punkt des Notausstieges mehr als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn eines oder mehrere Fahrwerksbeine versagt haben oder nicht ausgefahren werden konnten, ist eine Einrichtung vorzusehen, mittels deren alle Flugbesatzungsmitglieder im Notfall sicher den Boden erreichen können.

OPS 1.810

Megaphone

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 und mit mindestens einem Fluggast an Bord nur betreiben, wenn dieses entsprechend der nachfolgenden Tabelle mit tragbaren batteriebetriebenen Megaphonen, die bei einer Noträumung für die Besatzungsmitglieder schnell zugänglich sind, ausgestattet ist:

(1)

Für jedes Fluggastdeck:

Fluggast-Sitzanzahl

Vorgeschriebene Anzahl der Megaphone

61 bis 99

1

100 oder mehr

2

(2)

In Flugzeugen mit mehr als einem Fluggastdeck ist bei einer gesamten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 mindestens ein Megaphon mitzuführen.

OPS 1.815

Notbeleuchtung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet ist, die über eine unabhängige Energiequelle verfügt, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Die Notbeleuchtungsanlage muss Folgendes umfassen:

(1)

für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19:

(i)

Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung,

(ii)

Innenbeleuchtung in Bereichen der in Fußbodenhöhe befindlichen Notausgänge und

(iii)

beleuchtete Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge,

(iv)

für Flugzeuge, für die die Musterzulassung oder eine gleichwertige Maßnahme vor dem 1. Mai 1972 beantragt wurde, auf Flügen bei Nacht eine Außennotbeleuchtung an allen Notausgängen über den Tragflächen und an Notausgängen, für die Hilfsmittel zum Erreichen des Bodens vorgeschrieben sind,

(v)

für Flugzeuge, für die die Musterzulassung oder eine gleichwertige Maßnahme am oder nach dem 1. Mai 1972 beantragt wurde, auf Flügen bei Nacht eine Außennotbeleuchtung an allen Fluggastnotausgängen,

(vi)

für Flugzeuge, deren Musterzulassung erstmals am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, ein bodennahes Fluchtwegmarkierungssystem im Fluggastraum;

(2)

für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 19 oder weniger, die nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder CS-23 zugelassen sind:

(i)

Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung,

(ii)

Innenbeleuchtung in Bereichen der Notausgänge und

(iii)

beleuchtete Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge;

(3)

für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 19 oder weniger, die nicht nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder CS-23 zugelassen sind, Lichtquellen für allgemeine Kabinenbeleuchtung.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von neun oder weniger bei Nacht nur betreiben, wenn dieses mit einer Lichtquelle für allgemeine Kabinenbeleuchtung ausgerüstet ist, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Für die Beleuchtungsanlage können Deckenleuchten oder andere Lichtquellen, die im Flugzeug vorhanden sind und die auch nach dem Abschalten der Flugzeugbatterie betriebstüchtig bleiben, verwendet werden.

OPS 1.820

Automatischer Notsender (Automatic Emergency Locator Transmitter — ELT)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das am oder nach dem 1. Januar 2002 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses mit einem automatischen Notsender ausgestattet ist, der auf 121,5 MHz und 406 MHz senden kann.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das vor dem 1. Januar 2002 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses mit einem beliebigen Notsender ausgestattet ist, der auf 121,5 MHz und 406 MHz senden kann.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Notsender, die auf 406 MHz senden können, in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 10 kodiert und bei der für die Einleitung von Such- und Rettungsmaßnahmen zuständigen nationalen Behörde oder einer anderen benannten Behörde registriert sind.

OPS 1.825

Schwimmwesten

(a)

Landflugzeuge. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Landflugzeug

(1)

für Flüge über Wasser in einer Entfernung von mehr als 50 NM von der Küste oder

(2)

für Starts und Landungen auf einem Flugplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass bei einer Störung mit einer Notwasserung zu rechnen wäre, nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist. Schwimmwesten für Kleinkinder können durch andere genehmigte Schwimmhilfen mit einem Licht zur Ortung Überlebender ersetzt werden.

(b)

Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug über Wasser nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist. Schwimmwesten für Kleinkinder können durch andere genehmigte Schwimmhilfen mit einem Licht zur Ortung Überlebender ersetzt werden.

OPS 1.830

Rettungsflöße und Rettungsnotsender (Survival ELT) für Langstreckenflüge über Wasser

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Flügen über Wasser in einer Entfernung von zur Notlandung geeigneten Flächen an Land nur betreiben, wenn die Entfernung nicht größer ist als

(1)

die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, oder 400 NM; maßgeblich ist die kürzere der beiden Strecken; dies gilt für Flugzeuge, die bei Ausfall des kritischen Triebwerks/der kritischen Triebwerke an jedem Punkt entlang der Flugstrecke oder der geplanten Ausweichstrecke den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen können, oder

(2)

bei allen anderen Flugzeugen die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 30 Minuten zurückgelegt werden kann, oder 100 NM; maßgeblich ist der kleinere Wert, es sei denn, es wird die in den Buchstaben b und c aufgeführte Ausrüstung mitgeführt:

(b)

eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen. Werden keine zusätzlichen Rettungsflöße mit ausreichender Kapazität mitgeführt, müssen die Rettungsflöße im Falle des Verlustes eines Rettungsfloßes mit der höchsten Nennkapazität aufgrund ihrer über die Nennkapazität hinausgehenden Schwimmfähigkeit und Sitzplatzkapazität alle Flugzeuginsassen aufnehmen können. Die Rettungsflöße müssen ausgestattet sein mit

(1)

einem Licht zur Ortung Überlebender und

(2)

einer Lebensrettungsausrüstung einschließlich lebenserhaltender Ausrüstung entsprechend dem durchzuführenden Flug und

(c)

mindestens zwei Rettungs-Notsender für den Betrieb auf den in ICAO Anhang 10, Band V, Kapitel 2 vorgeschriebenen Notfrequenzen.

OPS 1.835

Überlebensausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug über Gebieten, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, nicht betreiben, es sei denn, das Flugzeug ist ausgerüstet mit

(a)

einer Signalausrüstung, um die in ICAO Anhang 2 beschriebenen pyrotechnischen Notsignale geben zu können,

(b)

mindestens einem Rettungs-Notsender für den Betrieb auf den in ICAO Anhang 10, Band V, Kapitel 2 vorgeschriebenen Notfrequenzen und

(c)

zusätzlicher Überlebensausrüstung für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der Flugzeuginsassen. Die in Buchstabe c genannte Ausrüstung muss nicht mitgeführt werden, wenn entweder

(1)

das Flugzeug innerhalb einer Entfernung zu einem Gebiet, in dem die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nicht besonders schwierig ist, fliegt, die entspricht

(i)

120 Minuten Flugzeit mit der Reisefluggeschwindigkeit nach Ausfall eines Triebwerks; dies gilt für Flugzeuge, die bei Ausfall des kritischen Triebwerks/der kritischen Triebwerke an jedem Punkt entlang der Flugstrecke oder der geplanten Ausweichstrecke den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen können, oder

(ii)

für alle anderen Flugzeuge 30 Minuten Flugzeit mit der Reisefluggeschwindigkeit

oder

(2)

bei Flugzeugen, die nach den Zulassungsspezifikationen in CS-25 oder gleichwertigen Spezifikationen zugelassen sind, die Entfernung zu einem für eine Notlandung geeigneten Gebiet nicht größer ist als die Strecke, die in einer Flugzeit von 90 Minuten mit Reisefluggeschwindigkeit zurückgelegt werden kann.

OPS 1.840

Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge — sonstige Ausrüstung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug nur betreiben, wenn es

(1)

entsprechend seiner Größe, seiner Masse und seiner Bedienungseigenschaften mit einem Treibanker und weiterer Ausrüstung, die zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren des Luftfahrzeugs auf dem Wasser erforderlich ist, und

(2)

sofern zutreffend, mit der nach den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung zur Erzeugung von akustischen Signalen ausgestattet ist.

Anhang 1 zu OPS 1.715

Flugdatenschreiber — 1: Liste der aufzuzeichnenden Parameter

Tabelle A1 — Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg

Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein.

NR.

PARAMETER

1

ZEITANGABE ODER RELATIVE ZEITANGABE

2

DRUCKHÖHE

3

ANGEZEIGTE FLUGGESCHWINDIGKEIT

4

STEUERKURS

5

NORMALBESCHLEUNIGUNG

6

LÄNGSNEIGUNG

7

QUERNEIGUNG

8

DRÜCKEN UND LOSLASSEN DER SPRECHFUNKTASTE

9

VORTRIEBSSCHUB/-LEISTUNG EINES JEDEN TRIEBWERKES UND GEGEBENENFALLS POSITION DES SCHUB-/LEISTUNGSHEBELS IM COCKPIT

10

POSITION DER FLÜGELKLAPPEN ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

11

POSITION DER VORFLÜGEL ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

12

STATUS DER SCHUBUMKEHR

13

POSITION DER STÖRKLAPPEN UND/ODER GEWÄHLTE POSITION DER BREMSEN

14

GESAMTLUFTTEMPERATUR ODER AUSSENTEMPERATUR

15

BETRIEBSART UND AUFSCHALTSTATUS DES AUTOPILOTEN, DER AUTOMATISCHEN SCHUBREGELUNG UND DER AUTOMATISCHEN FLUGREGELUNGSANLAGE (AFCS)

16

LÄNGSBESCHLEUNIGUNG (KÖRPERACHSE)

17

QUERBESCHLEUNIGUNG

Tabelle A2 — Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 kg

Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein.

NR.

PARAMETER

1

ZEITANGABE ODER RELATIVE ZEITANGABE

2

DRUCKHÖHE

3

ANGEZEIGTE FLUGGESCHWINDIGKEIT

4

STEUERKURS

5

NORMALBESCHLEUNIGUNG

6

LÄNGSNEIGUNG

7

QUERNEIGUNG

8

DRÜCKEN UND LOSLASSEN DER SPRECHFUNKTASTE

9

VORTRIEBSSCHUB/-LEISTUNG EINES JEDEN TRIEBWERKES UND GEGEBENENFALLS POSITION DES SCHUB-/LEISTUNGSHEBELS IM COCKPIT

10

POSITION DER FLÜGELKLAPPEN ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

11

POSITION DER VORFLÜGEL ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

12

STATUS DER SCHUBUMKEHR

13

POSITION DER STÖRKLAPPEN UND/ODER GEWÄHLTE POSITION DER BREMSEN

14

GESAMTLUFTTEMPERATUR ODER AUSSENTEMPERATUR

15

AUFSCHALTSTATUS DES AUTOPILOTEN/DER AUTOMATISCHEN SCHUBREGELUNG

16

ANSTELLWINKEL (WENN EIN GEEIGNETER SENSOR ZUR VERFÜGUNG STEHT)

17

LÄNGSBESCHLEUNIGUNG (KÖRPERACHSE)

Tabelle B — Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg

Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein.

NR.

PARAMETER

18

HAUPTSTEUERUNGEN — POSITION DER STEUERFLÄCHEN UND/ODER STEUEREINGABEN DES PILOTEN (NICKEN, ROLLEN, GIEREN)

19

POSITION DER LÄNGSTRIMMUNG

20

FUNKHÖHE

21

VERTIKALE ABWEICHUNG VOM BALKEN (ILS GLEITWEG ODER MIKROWELLENLANDESYSTEM-HÖHE)

22

HORIZONTALE ABWEICHUNG (ILS-LANDEKURSSENDER ODER MIKROWELLENLANDESYSTEM-RICHTUNG)

23

ÜBERFLIEGEN VON MARKIERUNGSFUNKFEUERN

24

WARNUNGEN

25

RESERVIERT (HIER WIRD AUSWAHL DER NAVIGATIONSEMPFÄNGERFREQUENZ EMPFOHLEN)

26

RESERVIERT (HIER WIRD DIE DME-ENTFERNUNG EMPFOHLEN)

27

STATUS DES FAHRWERKSBODENSICHERHEITSSCHALTERS ODER ZUSTAND LUFT/BODEN

28

BODENANNÄHERUNGSWARNANLAGE

29

ANSTELLWINKEL

30

WARNUNG BEI ZU NIEDRIGEM DRUCK (HYDRAULIK- UND PNEUMATISCHER DRUCK)

31

GESCHWINDIGKEIT ÜBER GRUND

32

POSITION DES FAHRWERKS ODER DES FAHRWERKSSCHALTERS

Tabelle C — Flugzeuge, die mit elektronischen Anzeigesystemen ausgerüstet sind

Anmerkung: Die Nummern in der mittleren Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55, Tabelle A1.5, aufgeführten laufenden Nummern überein.

NR.

NR.

PARAMETER

33

6

BAROMETRISCHE DRUCKEINSTELLUNG (AN JEDEM PILOTENPLATZ)

34

7

GEWÄHLTE HÖHE

35

8

GEWÄHLTE GESCHWINDIGKEIT

36

9

GEWÄHLTE MACHZAHL

37

10

GEWÄHLTE VERTIKALGESCHWINDIGKEIT

38

11

GEWÄHLTER STEUERKURS

39

12

GEWÄHLTER FLUGWEG

40

13

GEWÄHLTE ENTSCHEIDUNGSHÖHE

41

14

FORMAT DER EFIS-DARSTELLUNG

42

15

FORMAT DER MULTIFUNKTIONS-/TRIEBWERKSÜBERWACHUNGS-/WARN-ANZEIGEN

Anhang 1 zu OPS 1.720

Flugdatenschreiber — 2: Liste der aufzuzeichnenden Parameter

Tabelle A — Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg

NR.

PARAMETER

1

ZEITANGABE ODER RELATIVE ZEITANGABE

2

DRUCKHÖHE

3

ANGEZEIGTE FLUGGESCHWINDIGKEIT

4

STEUERKURS

5

NORMALBESCHLEUNIGUNG

6

LÄNGSNEIGUNG

7

QUERNEIGUNG

8

DRÜCKEN UND LOSLASSEN DER SPRECHFUNKTASTE, ES SEI DENN, ES IST EIN ALTERNATIVES VERFAHREN ZUR SYNCHRONISATION DER FDR- UND DER CVR-AUFZEICHNUNGEN VORGESEHEN

9

LEISTUNG EINES JEDEN TRIEBWERKS

10

POSITION DER FLÜGELKLAPPEN ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

11

POSITION DER VORFLÜGEL ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

12

POSITION DER SCHUBUMKEHR (NUR FÜR STRAHLFLUGZEUGE)

13

POSITION DER STÖRKLAPPEN UND/ODER GEWÄHLTE POSITION DER BREMSEN

14

AUSSENLUFTTEMPERATUR ODER GESAMTLUFTTEMPERATUR

15A

AUFSCHALTSTATUS DES AUTOPILOTEN

15B

BETRIEBSARTEN DES AUTOPILOTEN, BETRIEBSARTEN UND AUFSCHALTSTATUS DER AUTOMATISCHEN SCHUBREGELUNG UND DER AUTOMATISCHEN FLUGREGELUNGSANLAGE (AFCS)

Tabelle B — Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg

NR.

PARAMETER

16

LÄNGSBESCHLEUNIGUNG

17

QUERBESCHLEUNIGUNG

18

HAUPTSTEUERUNGEN — POSITION DER STEUERFLÄCHEN UND/ODER STEUEREINGABEN DES PILOTEN (NICKEN, ROLLEN UND GIEREN)

19

POSITION DER LÄNGSTRIMMUNG

20

FUNKHÖHE

21

ABWEICHUNG VOM GLEITPFAD

22

ABWEICHUNG VOM LANDEKURS

23

ÜBERFLIEGEN VON MARKIERUNGSFUNKFEUERN

24

HAUPTWARNANZEIGE

25

AUSWAHL DER NAV-1- UND NAV-2-FREQUENZ

26

DME-1- UND DME-2-ENTFERNUNG

27

STATUS DES FAHRWERKSBODENSICHERHEITSSCHALTERS

28

BODENANNÄHERUNGSWARNANLAGE

29

ANSTELLWINKEL

30

ALLE HYDRAULIKSYSTEME (NIEDRIGER DRUCK)

31

NAVIGATIONSDATEN

32

POSITION DES FAHRWERKS ODER DES FAHRWERKSSCHALTERS

Anhang 1 zu OPS 1.725

Flugdatenschreiber — 3: Liste der aufzuzeichnenden Parameter

Tabelle A — Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg

NR.

PARAMETER

1

ZEITANGABE ODER RELATIVE ZEITANGABE

2

DRUCKHÖHE

3

ANGEZEIGTE FLUGGESCHWINDIGKEIT

4

STEUERKURS

5

NORMALBESCHLEUNIGUNG

Tabelle B — Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 kg

NR.

PARAMETER

6

LÄNGSNEIGUNG

7

QUERNEIGUNG

8

DRÜCKEN UND LOSLASSEN DER SPRECHFUNKTASTE, ES SEI DENN, ES IST EIN ALTERNATIVES VERFAHREN ZUR SYNCHRONISATION DER FDR- UND DER CVR-AUFZEICHNUNGEN VORGESEHEN

9

LEISTUNG EINES JEDEN TRIEBWERKS

10

POSITION DER FLÜGELKLAPPEN ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

11

POSITION DER VORFLÜGEL ODER DER BETÄTIGUNGSHEBEL IM COCKPIT

12

POSITION DER SCHUBUMKEHR (NUR FÜR STRAHLFLUGZEUGE)

13

POSITION DER STÖRKLAPPEN UND/ODER GEWÄHLTE POSITION DER BREMSEN

14

AUSSENLUFTTEMPERATUR ODER GESAMTLUFTTEMPERATUR

15A

AUFSCHALTSTATUS DES AUTOPILOTEN

15B

BETRIEBSART DES AUTOPILOTEN, AUTOMATISCHE SCHUBREGELUNG UND AUTOMATISCHE FLUGREGELUNGSANLAGE (AFCS), SYSTEM-AUFSCHALTSTATUS UND -BETRIEBSART

16

LÄNGSBESCHLEUNIGUNG

17

QUERBESCHLEUNIGUNG

18

HAUPTSTEUERUNGEN — POSITION DER STEUERFLÄCHEN UND/ODER STEUEREINGABEN DES PILOTEN (NICKEN, ROLLEN UND GIEREN)

19

POSITION DER LÄNGSTRIMMUNG

20

FUNKHÖHE

21

ABWEICHUNG VOM GLEITPFAD

22

ABWEICHUNG VOM LANDEKURS

23

ÜBERFLIEGEN VON MARKIERUNGSFUNKFEUERN

24

HAUPTWARNANZEIGE

25

AUSWAHL DER NAV-1- UND NAV-2-FREQUENZ

26

DME-1- UND DME-2-ENTFERNUNG

27

STATUS DES FAHRWERKSBODENSICHERHEITSSCHALTERS

28

BODENANNÄHERUNGS-WARNANLAGE

29

ANSTELLWINKEL

30

ALLE HYDRAULIKSYSTEME (NIEDRIGER DRUCK)

31

NAVIGATIONSDATEN (GEOGRAFISCHE BREITE UND LÄNGE, GESCHWINDIGKEIT ÜBER GRUND UND ABTRIFTWINKEL)

32

POSITION DES FAHRWERKS ODER DES FAHRWERKSSCHALTERS

Anhang 1 zu OPS 1.770

Sauerstoff — Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine während und nach einem Notsinkflug

Tabelle 1

(a)

(b)

VORRAT FÜR

DAUER UND KABINENDRUCKHÖHE

1.

alle im Cockpit sitzenden Dienst tuenden Personen

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13 000 ft und die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10 000 ft bis zu 13 000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband, mindestens jedoch

(i)

für 30 Minuten in Flugzeugen, die für Flughöhen bis zu 25 000 ft zugelassen sind (Anmerkung 2)

(ii)

für 2 Stunden in Flugzeugen, die für Flughöhen über 25 000 ft zugelassen sind (Anmerkung 3).

2.

alle vorgeschriebenen Flugbegleiter

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13 000 ft, mindestens jedoch für 30 Minuten (Anmerkung 2), und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10 000 ft bis zu 13 000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.

3.

100 % der Fluggäste (Anmerkung 5)

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 15 000 ft, mindestens jedoch für 10 Minuten (Anmerkung 4).

4.

30 % der Fluggäste (Anmerkung 5)

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 14 000 ft bis zu 15 000 ft.

5.

10 % der Fluggäste (Anmerkung 5)

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10 000 ft bis zu 14 000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.

Anmerkung 1:

Für den vorzusehenden Sauerstoffvorrat sind die Kabinendruckhöhe und das Sinkflugprofil auf der geplanten Flugstrecke zu berücksichtigen.

Anmerkung 2:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10 000 ft und für einen anschließenden 20minütigen Flug in 10 000 ft notwendig ist.

Anmerkung 3:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10 000 ft und für einen anschließenden 110 minütigen Flug in 10 000 ft notwendig ist. Der gemäß OPS 1.780 Buchstabe a Nummer 1 vorgeschriebene Sauerstoff darf in die Berechnung des notwendigen Vorrats einbezogen werden.

Anmerkung 4:

Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 15 000 ft notwendig ist.

Anmerkung 5:

Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff ‚Fluggäste‘ die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder mit ein.

Anhang 1 zu OPS 1.775

Zusatzsauerstoff in Flugzeugen ohne Druckkabine

Tabelle 1

(a)

(b)

VORRAT FÜR

DAUER UND DRUCKHÖHE

1.

alle im Cockpit sitzenden Dienst tuenden Personen

Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft.

2.

alle vorgeschriebenen Flugbegleiter

Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13 000 ft und für den über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft bis zu 13 000 ft.

3.

100 % der Fluggäste (siehe Anmerkung)

Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13 000 ft.

4.

10 % der Fluggäst (siehe Anmerkung)

Für die gesamte über 30 Minuten hinausgehende Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft bis zu 13 000 ft.

Anmerkung:

Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff ‚Fluggäste‘ die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder unter zwei Jahren mit ein.

ABSCHNITT L

KOMMUNIKATIONS- UND NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG

OPS 1.845

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderte Kommunikations- und Navigationsausrüstung

(1)

in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften, zugelassen und eingebaut wurde,

(2)

so eingebaut wurde, dass der Ausfall einer für die Kommunikation und/oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit nicht zum Ausfall einer weiteren für die Kommunikation oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit führt,

(3)

in einem für den vorgesehenen Betrieb funktionstüchtigen Zustand ist, außer wenn in der Mindestausrüstungsliste gemäß OPS 1.030 andere Festlegungen getroffen wurden, und

(4)

so angeordnet ist, dass Ausrüstung, die während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus genutzt werden soll, von diesem Platz aus leicht zu bedienen ist. Sollen einzelne Ausrüstungsteile von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient werden, müssen sie so eingebaut sein, dass sie von allen betreffenden Plätzen aus leicht zu bedienen sind.

(b)

Die Mindestleistungsanforderungen für Kommunikations- und Navigationsausrüstungen sind die in den geltenden Spezifikationen zu den European Technical Standard Orders (CS-TSO) aufgeführten anwendbaren European Technical Standard Orders (ETSO), sofern nicht in den Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften abweichende Leistungsanforderungen vorgeschrieben sind. Der Betrieb oder Einbau von Kommunikations- und Navigationsausrüstung, die bei Inkrafttreten von OPS 1 anderen Bau- und Leistungsanforderungen als denen von ETSO entspricht, ist weiterhin gestattet, sofern dieser Abschnitt nicht zusätzliche Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte ETSO oder andere geänderte Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.

OPS 1.850

Funkausrüstung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann betreiben, wenn es mit der für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Funkausrüstung ausgestattet ist.

(b)

Werden in diesem Abschnitt zwei voneinander unabhängige (getrennte und vollständige) Funkanlagen gefordert, muss jede Anlage über eine unabhängige Antenneninstallation verfügen, sofern nicht bei der Verwendung fest installierter drahtloser Antennen oder Antennen anderer Bauart gleicher Zuverlässigkeit nur eine Antenne vorgeschrieben ist.

(c)

Die unter Buchstabe a geforderte Funkausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

OPS 1.855

Aufschaltanlage (Audio Selector Panel)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln betreiben, wenn es mit einer Aufschaltanlage ausgerüstet ist, die für alle Flugbesatzungsmitglieder zugänglich ist.

OPS 1.860

Funkausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln auf Flugstrecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken nach Sichtflugregeln geflogen werden, nur dann betreiben, wenn es über die notwendige Funkkommunikationsausrüstung verfügt, die unter normalen Betriebsbedingungen folgendes ermöglicht:

(a)

Funkverkehr mit den zuständigen Bodenstationen,

(b)

Funkverkehr mit den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen von jedem Punkt des kontrollierten Luftraumes aus, der beflogen werden soll, und

(c)

Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes.

OPS 1.865

Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, nur dann nach Instrumenten- oder Sichtflugregeln betreiben, wenn es über die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte Funkkommunikationsausrüstung (und einen Sekundärradar-Transponder) und Navigationsausrüstung verfügt.

(b)

Funkausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Funkausrüstung mindestens Folgendes umfasst:

(1)

zwei voneinander unabhängige Funkkommunikationsanlagen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Strecke, Umleitungen eingeschlossen, Funkverbindung halten zu können, und

(2)

den für die jeweilige Flugstrecke geforderten Sekundärradar-Transponder.

(c)

Navigationsausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Navigationsausrüstung

(1)

mindestens Folgendes umfasst:

(i)

eine VOR-Empfangsanlage, eine ADF-Anlage, eine DME-Anlage, es sei denn, dass keine ADF-Anlage eingebaut werden muss, wenn die Verwendung des ADF in keiner Phase des geplanten Fluges gefordert wird,

(ii)

eine ILS- oder MLS-Anlage, sofern diese für Anflug und Landung gefordert werden,

(iii)

eine Empfangsanlage für Markierungsfunkfeuer, sofern diese für Anflug und Landung gefordert wird,

(iv)

eine Flächennavigationsausrüstung, sofern eine solche für die jeweilige Flugstrecke gefordert wird,

(v)

eine zusätzliche DME-Anlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach DME-Signalen geflogen wird,

(vi)

eine zusätzliche VOR-Empfangsanlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach VOR-Signalen geflogen wird,

(vii)

eine zusätzliche ADF-Anlage für jede Flugstrecke, die ganz oder teilweise ausschließlich nach NDB-Signalen geflogen wird, oder

(2)

die vorgeschriebene Navigationsleistung (Required Navigation Performance — RNP) für den betreffenden Luftraum erfüllt.

(d)

Abweichend von Buchstabe c Nummer 1 Ziffer vi bzw. Buchstabe c Nummer 1 Ziffer vii, darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug ohne ADF oder die dort vorgeschriebene Navigationsausrüstung betreiben, wenn es über eine gleichwertige Ausrüstung verfügt, die für die jeweilige Flugstrecke von der Luftfahrtbehörde genehmigt wurde. Die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Ausrüstung muss die sichere Navigation auf der geplanten Strecke gewährleisten.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden sollen, UKW-(VHF-), ILS-Landekurs- und VOR-Sende/Empfangsgeräte eingebaut werden, die in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen für erhöhte Störfestigkeit (FM-Immunität) anerkannt worden sind.

OPS 1.866

Transponderausrüstung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit

(1)

einem Sekundärradar-Transponder (SSR-Transponder) mit automatischer Druckhöhenübermittlung und

(2)

jeder anderen Fähigkeit eines SSR-Transponders, die für die zu fliegende Strecke erforderlich ist.

OPS 1.870

Zusätzliche Navigationsausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit besonderen Leistungsanforderungen für die Navigationsausrüstung (MNPS-Luftraum)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf für Flüge im MNPS-Luftraum nur Flugzeuge mit einer Navigationsausrüstung einsetzen, die den im ICAO-Dokument 7030 für ergänzende regionale Verfahren festgelegten Mindestleistungsanforderungen entspricht.

(b)

Die in dieser OPS vorgeschriebene Navigationsausrüstung muss sichtbar sein und von jedem Pilotensitz aus bedient werden können.

(c)

Für uneingeschränkte Flüge im MNPS-Luftraum muss ein Flugzeug mit zwei voneinander unabhängigen Langstrecken-Navigationsanlagen ausgerüstet sein.

(d)

Für Flüge im MNPS-Luftraum auf bestimmten veröffentlichten Flugstrecken muss ein Flugzeug, sofern nicht anders festgelegt, mit einer Langstrecken-Navigationsanlage (LRNS) ausgerüstet sein.

OPS 1.872

Ausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge für Flüge im Luftraum mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM-Luftraum) ausgerüstet sind mit

(1)

zwei voneinander unabhängigen Höhenmesseranlagen,

(2)

einer Höhenwarnanlage,

(3)

einer Anlage zur automatischen Höhenhaltung und

(4)

einem Sekundärradar-Transponder mit automatischer Höhenübermittlung, der mit der für die Höhenhaltung verwendeten Höhenmesseranlage gekoppelt werden kann.

ABSCHNITT M

INSTANDHALTUNG

OPS 1.875

Allgemeines

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es von einem geeigneten, gemäß Teil 145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde; ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß Teil 145 genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.

(b)

Die Flugzeug-Instandhaltungsvorschriften, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß OPS 1.180 zu genügen, sind in Teil M aufgeführt.

ABSCHNITT N

FLUGBESATZUNG

OPS 1.940

Zusammensetzung der Flugbesatzung

(siehe Anhang 1 und 2 zu OPS 1.940)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

die Zusammensetzung der Flugbesatzung sowie die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder auf den für sie vorgesehenen Sitzen mindestens den Bestimmungen des Flughandbuchs entspricht,

(2)

die Flugbesatzung durch weitere Besatzungsmitglieder verstärkt wird, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist, wobei die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten darf,

(3)

jedes Flugbesatzungsmitglied im Besitz der erforderlichen gültigen Lizenz ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, und über die notwendige Qualifikation zur Wahrnehmung der ihm zugeteilten Aufgaben verfügt,

(4)

Verfahren, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, festgelegt werden, um zu vermeiden, dass die Flugbesatzung nur aus unerfahrenen Mitgliedern besteht,

(5)

ein Pilot aus der Besatzung, der gemäß den Vorschriften über Flugbesatzungslizenzen als verantwortlicher Pilot qualifiziert ist, zum Kommandanten bestimmt wird, der die Durchführung des Fluges an einen anderen entsprechend qualifizierten Piloten delegieren kann, und

(6)

sofern im Flughandbuch ein Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme (system panel operator) vorgeschrieben ist, dieses im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder in ausreichendem Maße für diese Aufgabe qualifiziert ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und

(7)

bei der Beschäftigung von Flugbesatzungsmitgliedern, die selbstständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts N erfüllt werden. Hierbei ist insbesondere die Gesamtanzahl der Muster oder Baureihen zu beachten, auf denen ein Flugbesatzungsmitglied zum Zweck der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmern, darf nicht die in OPS 1.980 und OPS 1.981 festgelegten Grenzen überschreiten. Besatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer als Kommandant tätig sind, müssen eine CRM-Grundschulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung) des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen haben, bevor sie damit beginnen, Streckenflugeinsätze ohne Aufsicht zu fliegen, wenn sie nicht bereits zuvor eine solche Grundschulung abgeschlossen haben.

(b)

Mindestflugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht. Für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass

(1)

bei allen Propellerturbinenflugzeugen, deren höchste genehmigte Anzahl der Fluggastsitze mehr als neun beträgt, sowie allen Strahlflugzeugen die Flugbesatzung aus mindestens zwei Piloten besteht oder

(2)

die Bestimmungen des Anhangs 2 zu OPS 1.940 erfüllt sind, wenn bei anderen Flugzeugen als den in Buchstabe b Nummer 1 genannten die Flugbesatzung aus einem Piloten bestehen soll. Werden die Bestimmungen des Anhangs 2 nicht erfüllt, muss die Flugbesatzung aus mindestens zwei Piloten bestehen.

JAR-OPS 1.943

CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung)

(a)

Wenn ein Flugbesatzungsmitglied nicht bereits eine CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen hat (neue Mitarbeiter sowie bereits vorhandenes Personal), hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Flugbesatzungsmitglied eine solche Grundschulung erhält. Neue Mitarbeiter müssen eine CRM-Grundschulung innerhalb ihres ersten Beschäftigungsjahres bei einem Luftfahrtunternehmer abschließen.

(b)

Wenn das Flugbesatzungsmitglied noch keine Schulung im Bereich Menschliche Faktoren erhalten hat, ist eine Theorieschulung auf der Grundlage des Programms ‚Menschliches Leistungsvermögen‘ für die Ausbildung zum Piloten (ATPL) (siehe die für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen gültigen Bestimmungen) vor der CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers oder in Verbindung damit abzuschließen.

(c)

Eine CRM-Grundschulung muss von mindestens einem CRM-Ausbilder durchgeführt werden, der den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und in bestimmten Fachbereichen von Fachleuten unterstützt werden kann.

(d)

Die CRM-Grundschulung wird in Übereinstimmung mit dem im Betriebshandbuch enthaltenen ausführlichen Lehrplan durchgeführt.

OPS 1.945

Umschulung und Überprüfung

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.945)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

ein Flugbesatzungsmitglied beim Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse einen den Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen entsprechenden Lehrgang für Musterberechtigungen abgeschlossen hat, sofern eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist,

(2)

ein Flugbesatzungsmitglied eine vom Luftfahrtunternehmer durchgeführte Umschulung abgeschlossen hat, bevor es mit Streckenflugeinsätzen ohne Aufsicht beginnt,

(i)

beim Wechsel auf ein Flugzeug, für das eine neue Muster- oder Klassenberechtigung erforderlich ist, oder

(ii)

beim Wechsel des Unternehmens,

(3)

die Umschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal nach einem ausführlichen Lehrplan durchgeführt wird, der im Betriebshandbuch enthalten ist. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal, das Elemente der CRM-Schulung in Umschulungsmaßnahmen einbezieht, entsprechend qualifiziert ist.

(4)

der Umfang der Umschulung unter Berücksichtigung der bisherigen gemäß OPS 1.985 aufgezeichneten Schulungsmaßnahmen festgelegt wird,

(5)

die Mindeststandards für Qualifikation und Erfahrung, die von den Flugbesatzungsmitgliedern vor Beginn einer Umschulung gefordert werden, im Betriebshandbuch festgelegt sind,

(6)

jedes Flugbesatzungsmitglied gemäß OPS 1.965 Buchstaben b und d geschult und überprüft worden ist, bevor es mit Streckenflugeinsätzen unter Aufsicht beginnt,

(7)

nach Abschluss eines Streckenflugeinsatzes unter Aufsicht eine Überprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe c stattfindet,

(8)

ein Flugbesatzungsmitglied nach Beginn einer Umschulung nicht auf einem Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse tätig wird, bevor die Umschulung abgeschlossen oder beendet worden ist, und

(9)

Elemente der CRM-Schulung in die Umschulung eingebunden werden.

(b)

Bei Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse kann die Überprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b in Verbindung mit der praktischen Prüfung für Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß den Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erfolgen.

(c)

Die Umschulung des Luftfahrtunternehmers und der für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erforderliche Lehrgang für Muster- oder Klassenberechtigungen können miteinander kombiniert werden.

OPS 1.950

Unterschiedsschulung und Vertrautmachen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied folgende Schulung erhält:

(1)

Eine Unterschiedsschulung (Differences Training), die zusätzliche Kenntnisse und Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät für das Flugzeug erfordert:

(i)

beim Einsatz auf einem Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters oder eines anderen Musters der gleichen Klasse oder

(ii)

bei einer Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für gegenwärtig betriebene Muster oder Baureihen.

(2)

Vertrautmachen (Familiarisation Training), das zusätzliche Kenntnisse erfordert:

(i)

beim Einsatz auf einem anderen Flugzeug des gleichen Musters oder der gleichen Baureihe oder

(ii)

bei einer Änderung der Ausrüstung und/oder der Verfahren für gegenwärtig betriebene Muster oder Baureihen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch die Fälle festzulegen, in denen die unter Buchstabe a genannten Schulungsmaßnahmen durchzuführen sind.

OPS 1.955

Ernennung zum Kommandanten

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für eine Ernennung zum Kommandanten sowie für diejenigen, die bereits als Kommandant in das Unternehmen eintreten,

(1)

ein Mindestmaß an Erfahrung, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, im Betriebshandbuch festgelegt ist und

(2)

der Pilot, für Flüge mit mehreren Besatzungsmitgliedern, einen entsprechenden Kommandantenlehrgang abschließt.

(b)

Der Inhalt des Kommandantenlehrgangs gemäß Buchstabe a Nummer 2 muss im Betriebshandbuch festgelegt sein und mindestens Folgendes umfassen:

(1)

eine Schulung in einem synthetischen Flugübungsgerät (STD) (einschließlich eines Streckenflugübungsprogramms (Line Orientated Flying Training)) und/oder eine Flugschulung,

(2)

eine Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer (Operator Proficiency Check) als Kommandant,

(3)

Verantwortlichkeiten eines Kommandanten,

(4)

Streckenflugeinsätze als Kommandant unter Aufsicht. Für Piloten, die bereits für das Flugzeugmuster qualifiziert sind, ist eine Mindestanzahl von 10 Teilflugstrecken vorgeschrieben,

(5)

die Streckenflugüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe c als Kommandant und den Nachweis der gemäß OPS 1.975 geforderten Kenntnisse über Flugstrecken und Flugplätze und

(6)

CRM-Elemente.

OPS 1.960

Kommandanten mit einer Lizenz für Berufspiloten

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

der Inhaber einer Lizenz für Berufspiloten (CPL) auf Flugzeugen, die nach den Festlegungen im Flughandbuch mit einem Piloten betrieben werden dürfen, nur dann als Kommandant tätig wird, wenn er

(i)

für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR), bei denen Fluggäste befördert werden und die mehr als 50 NM über den Startflugplatz hinausführen, über eine Flugerfahrung von mindestens 500 Flugstunden auf Flugzeugen verfügt oder im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist oder

(ii)

für Flüge nach Instrumentenflugregeln auf mehrmotorigen Flugzeugen über eine Flugerfahrung von mindestens 700 Stunden auf Flugzeugen verfügt. Die Flugerfahrung muss mindestens 400 Stunden als verantwortlicher Pilot (gemäß den Vorschriften über Flugbesatzungslizenzen) umfassen, davon 100 Stunden nach Instrumentenflugregeln einschließlich 40 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen. Die 400 Stunden als verantwortlicher Pilot können durch die doppelt so hohe Anzahl von Stunden als Kopilot ersetzt werden, wenn diese Stunden innerhalb eines im Betriebshandbuch vorgeschriebenen festgelegten Konzeptes für eine aus mehreren Mitgliedern bestehende Flugbesatzung erworben wurden;

(2)

ergänzend zu den Bestimmungen von Nummer 1 Ziffer ii bei Flügen nach Instrumentenflugregeln mit einem Piloten die Bestimmungen des Anhangs 2 zu OPS 1.940 erfüllt sind und

(3)

bei einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung, ergänzend zu den Bestimmungen von Nummer 1, der Pilot die Schulung gemäß OPS 1.955 Buchstabe a Nummer 2 abgeschlossen hat, bevor er als Kommandant tätig wird.

OPS 1.965

Wiederkehrende Schulung und Überprüfung

(siehe Anhang 1 und 2 zu OPS 1.965)

(a)

Allgemeines

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe, auf dem/der es eingesetzt wird, wiederkehrend geschult und überprüft wird,

(2)

für die wiederkehrende Schulung und Überprüfung ein von der Luftfahrtbehörde anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt ist,

(3)

wiederkehrende Schulung durch folgendes Personal erfolgt:

(i)

Theorie- und Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal,

(ii)

Flugschulung/STD-Schulung durch einen Lehrberechtigten für Musterberechtigung (Type Rating Instructor — TRI), oder Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (Class Rating Instructor — CRI) oder, sofern es die STD-Schulung betrifft, durch einen Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Instructor — SFI), vorausgesetzt, dass die Erfahrung und die Kenntnisse dieser Personen den Anforderungen des Luftfahrtunternehmers genügen, um die Themen gemäß OPS 1.965 Anhang 1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i Buchstaben A und B zu unterrichten,

(iii)

Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal und

(iv)

effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management Training — CRM):

(A)

Einbindung von CRM-Elementen in alle Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen: von allen Mitarbeitern, die diese Schulungen durchführen. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal für die Durchführung wiederkehrender Schulungen ausreichend qualifiziert ist, um CRM-Elemente in seine Schulungen aufzunehmen.

(B)

Modulare CRM-Schulung: durch mindestens einen CRM-Ausbilder, der den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und in bestimmten Bereichen von Fachleuten unterstützt werden kann.

(4)

wiederkehrende Überprüfungen durch folgendes Personal erfolgen:

(i)

Befähigungsüberprüfungen durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner — TRE), Prüfer für Klassenberechtigungen (Class Rating Examiner — CRE) oder, wenn die Überprüfung in einem STD stattfindet, durch einen TRE, CRE oder einen Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner — SFE), der jeweils in CRM-Konzepten und der Beurteilung von CRM-Fähigkeiten geschult ist,

(ii)

Streckenflugüberprüfungen (Line Checks) durch vom Luftfahrtunternehmer ernannte entsprechend qualifizierte Kommandanten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen,

(iii)

Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung durch entsprechend qualifiziertes Personal.

(b)

Befähigungsüberprüfung

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(i)

jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen unterzogen wird, um seine Fähigkeit nachzuweisen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren (normal, abnormal and emergency procedures) durchzuführen,

(ii)

die Überprüfung ohne Sichtbezug nach außen durchgeführt wird, wenn das Flugbesatzungsmitglied Flüge nach Instrumentenflugregeln durchführen soll,

(iii)

jedes Flugbesatzungsmitglied Befähigungsüberprüfungen als Mitglied einer Standardflugbesatzung unterzogen wird.

(2)

Die Gültigkeitsdauer einer Befähigungsüberprüfung beträgt 6 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit dieser vorangegangenen Überprüfung.

(c)

Streckenflugüberprüfung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Flugbesatzungsmitglied einer Streckenflugüberprüfung im Flugzeug unterzieht, bei der seine Fähigkeit zur Durchführung des normalen, im Betriebshandbuch beschriebenen Streckenflugbetriebs überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer Streckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Streckenflugüberprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.

(d)

Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied hinsichtlich der Unterbringung und Handhabung der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung geschult und überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Überprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.

(e)

CRM

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Elemente der CRM-Schulung in alle geeigneten Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufgenommen werden und

(2)

jedes Flugbesatzungsmitglied eine besondere modulare CRM-Schulung erhält. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren zu behandeln.

(f)

Theorie- und Auffrischungsschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Theorie- und Auffrischungsschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Theorie- und Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Theorie- und Auffrischungsschulung.

(g)

Flugschulung/STD-Schulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Flugschulung/Schulung STD-Schulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Flugschulung/STD-Schulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Flugschulung/STD-Schulung.

OPS 1.968

Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.968)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

ein Pilot, der ein Flugzeug von jedem Pilotensitz aus führen soll, entsprechend geschult und überprüft wird und

(2)

das Schulungs- und Überprüfungsprogramm im Betriebshandbuch festgelegt ist und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

OPS 1.970

Fortlaufende Flugerfahrung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

ein Pilot nur dann als Mitglied der zugelassenen Mindestbesatzung — entweder als steuernder oder als nicht steuernder Pilot — eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot in einem Flugzeug oder einem Flugsimulator desselben Musters/derselben Klasse durchgeführt hat,

(2)

ein Pilot, der nicht im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist, nur dann bei Nacht als Kommandant eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens eine Landung bei Nacht als steuernder Pilot in einem Flugzeug oder einem Flugsimulator desselben Musters/derselben Klasse durchgeführt hat.

(b)

Der Zeitraum von 90 Tagen gemäß Buchstabe a Nummern 1 und 2 kann durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden. Bei einer Ausdehnung des Zeitraums über 120 Tage hinaus können die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung durch einen Schulungsflug oder Verwendung eines Flugsimulators des zu verwendenden Flugzeugmusters erfüllt werden.

OPS 1.975

Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seiner Bestimmung zum Kommandanten oder Piloten, dem die Durchführung des Fluges vom Kommandanten übertragen wurde, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze, einschließlich der Ausweichflugplätze, sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.

(b)

Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests

(1)

des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, oder

(2)

des Monats, in dem das Flugbesatzungsmitglied auf der Flugstrecke oder zu dem Flugplatz das letzte Mal eingesetzt worden ist.

(c)

Der Nachweis von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze ist durch den Einsatz auf der jeweiligen Flugstrecke oder das Anfliegen des jeweiligen Flugplatzes innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe b zu erneuern.

(d)

Erfolgt die Verlängerung des Nachweises innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises.

OPS 1.978

Besonderes Qualifizierungsprogramm

(a)

Die Gültigkeitsdauer gemäß OPS 1.965 und OPS 1.970 kann verlängert werden, wenn die Luftfahrtbehörde ein vom Luftfahrtunternehmer festgelegtes, besonderes Qualifizierungsprogramm genehmigt hat.

(b)

Dieses Programm muss Schulungen und Überprüfungen umfassen, mit denen Fähigkeiten erworben und aufrechterhalten werden können, die mindestens den Bestimmungen gemäß OPS 1.945, 1.965 und 1.970 entsprechen.

OPS 1.980

Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.980)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, wenn es die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

(b)

Wenn der Betrieb mehrerer Muster oder Baureihen in Erwägung gezogen wird, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass dies durch die Unterschiede und/oder Ähnlichkeiten der betreffenden Flugzeuge gerechtfertigt ist. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

(1)

der technische Stand des Flugzeugs,

(2)

betriebliche Verfahren,

(3)

Handhabungseigenschaften.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetztes Flugbesatzungsmitglied für jedes Muster oder jede Baureihe die in Abschnitt N vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, es sei denn, dass die Luftfahrtbehörde hinsichtlich der Anforderungen an Schulung, Überprüfung und fortlaufende Flugerfahrung Erleichterungen gewährt hat.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen für den Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen im Betriebshandbuch festzulegen, die Folgendes berücksichtigen:

(1)

die Mindesterfahrung der Flugbesatzungsmitglieder,

(2)

die Mindesterfahrung für ein Muster oder eine Baureihe, bevor mit der Schulung und dem Einsatz auf einem weiteren Muster oder einer weiteren Baureihe begonnen wird,

(3)

das Verfahren, mit dem ein für ein Muster oder eine Baureihe qualifiziertes Besatzungsmitglied für ein weiteres Muster oder eine weitere Baureihe geschult und qualifiziert wird, und

(4)

die jeweiligen Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung für jede(s) Muster oder Baureihe.

OPS 1.981

Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen

(a)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied sowohl auf Hubschraubern als auch auf Flugzeugen eingesetzt,

(1)

hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Einsatz auf Hubschrauber und Flugzeug auf jeweils ein Muster begrenzt wird,

(2)

hat der Luftfahrtunternehmer von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen im Betriebshandbuch festzulegen.

OPS 1.985

Schulungsaufzeichnungen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat

(1)

Aufzeichnungen über alle Schulungen, Überprüfungen und Nachweise gemäß OPS 1.945, 1.955, 1.965, 1.968 und 1.975, denen sich ein Flugbesatzungsmitglied unterzogen hat, aufzubewahren und

(2)

Aufzeichnungen über alle Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

Anhang 1 zu OPS 1.940

Ablösung von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges

(a)

Ein Mitglied der Flugbesatzung kann während des Fluges von seinem Dienst am Steuer durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.

(b)

Ablösung des Kommandanten

(1)

Der Kommandant kann die Durchführung des Fluges delegieren

(i)

an einen anderen qualifizierten Kommandanten oder

(ii)

nur für Flugabschnitte oberhalb von Flugfläche 200 an einen Piloten, der gemäß Buchstabe c qualifiziert ist.

(c)

Mindestanforderungen an einen Piloten für die Ablösung des Kommandanten

(1)

Gültige Lizenz für Verkehrspiloten,

(2)

Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1.945,

(3)

sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.965 und OPS 1.968 und

(4)

Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken gemäß OPS 1.975.

(d)

Ablösung des Kopiloten

(1)

Der Kopilot kann abgelöst werden durch

(i)

einen anderen ausreichend qualifizierten Piloten oder

(ii)

einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug, der gemäß Buchstabe e qualifiziert ist.

(e)

Mindestanforderungen an einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug

(1)

Gültige Lizenz für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung,

(2)

Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1.945, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung,

(3)

sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.965, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung, und

(4)

Einsatz als Kopilot ausschließlich im Reiseflug und nicht unterhalb von FL 200.

(5)

Flugerfahrung gemäß OPS 1.970 wird nicht gefordert. Der Pilot muss jedoch in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur Auffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten. Diese Auffrischungsschulung und die Schulung gemäß OPS 1.965 können miteinander verbunden werden.

(f)

Ablösung des Flugbesatzungsmitglieds zum Bedienen der Flugzeugsysteme. Das Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme kann während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden, das entweder im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder einer Qualifikation ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

Anhang 2 zu OPS 1.940

Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht

(a)

Flugzeuge gemäß OPS 1.940 Buchstabe b Nummer 2 dürfen mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit einem Piloten enthält;

(2)

die Verfahren im Cockpit müssen insbesondere umfassen:

(i)

Bedienung der Triebwerke und deren Handhabung im Notfall,

(ii)

Verwendung von Checklisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,

(iii)

Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrolle,

(iv)

An- und Abflugverfahren,

(v)

Bedienung des Autopiloten und

(vi)

vereinfachte Dokumentation während des Fluges;

(3)

die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß OPS 1.965 sind als alleiniger Pilot auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen;

(4)

der Pilot hat mindestens 50 Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nach Instrumentenflugregeln nachzuweisen, davon 10 Stunden als Kommandant, und

(5)

ein Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht eingesetzt wird, hat in den letzten 90 Tagen vor Beginn seines Einsatzes als alleiniger Pilot mindestens 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflüge nach Instrumentenflugregeln auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanflugs nach Instrumentenflugregeln auf einem Flugzeug des/der entsprechenden Musters/Klasse ersetzt werden.

Anhang 1 zu OPS 1.945

Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer

(a)

Die Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer muss umfassen:

(1)

Theorieschulung und -überprüfung, einschließlich Flugzeugsysteme, normale, außergewöhnliche und Notverfahren,

(2)

Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung, die vor Beginn der Flugschulung abgeschlossen sein muss,

(3)

Flugschulung/Flugsimulatorschulung und Überprüfung und

(4)

Streckenflugeinsatz unter Aufsicht und Streckenflugüberprüfung.

(b)

Die Umschulung ist in der Reihenfolge gemäß Buchstabe a durchzuführen.

(c)

Nach Abschluss einer Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversion Course) muss ein Pilot

(1)

innerhalb von 15 Tagen mit dem Streckenflugeinsatz unter Aufsicht beginnen und

(2)

seine ersten vier Starts und Landungen im Flugzeug unter Aufsicht eines einen Pilotensitz einnehmenden TRI (A) durchführen.

(d)

Die Umschulung muss CRM-Elemente enthalten, die von ausreichend qualifiziertem Personal zu vermitteln sind.

(e)

Hat ein Flugbesatzungsmitglied zuvor noch keine Umschulung eines Luftfahrtunternehmers abgeschlossen, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das betreffende Flugbesatzungsmitglied in Ergänzung zu Buchstabe a eine allgemeine Erste-Hilfe-Schulung erhält und, soweit erforderlich, in Verfahren bei einer Notwasserung unter Benutzung der entsprechenden Ausrüstung im Wasser geschult wird.

Anhang 1 zu OPS 1.965

Wiederkehrende Schulung und Überprüfung — Piloten

(a)

Wiederkehrende Schulungen — Wiederkehrende Schulungen müssen umfassen:

(1)

Theorie- und Auffrischungsschulung

(i)

Theorie- und Auffrischungsschulungen müssen sich erstrecken auf:

(A)

Flugzeugsysteme,

(B)

betriebliche Verfahren und Anforderungen einschließlich Enteisung und Vereisungsschutz am Boden sowie Ausfall des Piloten und

(C)

Auswertung von Unfällen und Zwischenfällen.

(ii)

Die in der Theorie- und Auffrischungsschulung erworbenen Kenntnisse sind anhand eines Fragebogens oder mittels anderer geeigneter Methoden zu überprüfen.

(2)

Flugschulung/STD-Schulung

(i)

Das Programm für die Flugschulung/STD-Schulung ist so zu gestalten, dass innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre der Ausfall aller wichtigen Flugzeugsysteme und die damit verbundenen Verfahren geschult wurden.

(ii)

Bei einer Flugschulung dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.

(iii)

Die Flugschulung/STD-Schulung und die Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer können miteinander verbunden werden.

(3)

Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung

(i)

Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung kann mit der Überprüfung des Gebrauchs der Ausrüstung verbunden werden und muss im Flugzeug oder in einem geeigneten Übungsgerät durchgeführt werden.

(ii)

Die Schulung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss jedes Jahr Folgendes umfassen:

(A)

praktische Handhabung der mitgeführten Schwimmwesten,

(B)

praktische Handhabung der mitgeführten Atemschutzausrüstung,

(C)

praktische Handhabung der Feuerlöscher,

(D)

Unterweisung in Unterbringung und Gebrauch der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung,

(E)

Unterweisung in der Lage und Bedienung aller Notausstiege und Türen und

(F)

Luftsicherheitsverfahren.

(iii)

Alle 3 Jahre muss die Schulung Folgendes umfassen:

(A)

praktische Bedienung aller Arten von Notausstiegen und Türen,

(B)

Demonstration der Handhabung einer Notrutsche, soweit vorhanden,

(C)

praktische Bekämpfung eines echten oder simulierten Brandes unter Verwendung einer Ausrüstung, die der Ausrüstung im Flugzeug entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann eine den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende alternative Methode angewendet werden,

(D)

Auswirkungen von Rauch in geschlossenen Räumen und die praktische Handhabung der zu verwendenden Ausrüstung in einer Umgebung mit simuliertem Rauch,

(E)

praktische oder simulierte Handhabung der mitgeführten pyrotechnischen Signalmittel und

(F)

Demonstration der Handhabung der mitgeführten Rettungsflöße.

(4)

CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung)

(i)

CRM-Elemente sind in alle geeigneten Abschnitte der wiederkehrenden Schulungen aufzunehmen, und

(ii)

ein besonderes modulares CRM-Schulungsprogramm ist festzulegen, in dem alle wichtigen Themen der CRM-Schulung über einen Zeitraum von längstens 3 Jahren behandelt werden:

(A)

menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Fehlerkette, Erkennung und Vermeidung von Fehlern;

(B)

Sicherheitskultur im Unternehmen, einheitliche Betriebsverfahren (SOP), organisatorische Faktoren;

(C)

Stress, Stressverarbeitung, Ermüdung und Aufmerksamkeit;

(D)

Informationsaufnahme und -verarbeitung, Situationsbewusstsein, Bewältigung der Arbeitsbelastung;

(E)

Entscheidungsfindung;

(F)

Kommunikation und Koordination innerhalb und außerhalb des Cockpits;

(G)

Führungsrolle und Teamverhalten, Synergie;

(H)

Automatisierung und die diesbezügliche Verwendungsphilosophie (soweit für das Muster zutreffend);

(I)

besondere musterspezifische Unterschiede;

(J)

fallbasierte Untersuchungen;

(K)

zusätzliche Bereiche, die, wie im Rahmen des Programms zur Unfallverhütung und Flugsicherheit (siehe OPS 1.037) festgestellt, zusätzlicher Aufmerksamkeit bedürfen.

(b)

Wiederkehrende Überprüfungen. Wiederkehrende Überprüfungen müssen enthalten:

(1)

Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer

(i)

Sofern zutreffend, müssen die Befähigungsüberprüfungen folgende Flugübungen umfassen:

(A)

Startabbruch, falls ein Flugsimulator zur Verfügung steht, andernfalls nur die Andeutung der notwendigen Handgriffe,

(B)

Start mit Triebwerkausfall zwischen der Entscheidungsgeschwindigkeit für den Startabbruch (V1) und der Startsteigfluggeschwindigkeit (V2) oder sobald dies aus Sicherheitserwägungen möglich ist,

(C)

Präzisionsanflug nach Instrumenten bis zur Entscheidungshöhe, bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem ausgefallenen Triebwerk,

(D)

Nicht-Präzisionsanflug bis zur Sinkflugmindesthöhe,

(E)

Fehlanflug nach Instrumenten bei Erreichen der Mindesthöhen, bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem ausgefallenen Triebwerk und

(F)

Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk. Bei einmotorigen Flugzeugen ist eine praktische Notlandeübung durchzuführen.

(ii)

Bei einer Flugschulung dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.

(iii)

Zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß Ziffer i Buchstaben A bis F müssen alle zwölf Monate die für die Vergabe von Lizenzen an Flugbesatzungsmitglieder geltenden Anforderungen erfüllt werden, die mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer verbunden werden können.

(iv)

Führt ein Pilot ausschließlich Flüge nach Sichtflugregeln durch, können die Überprüfungen gemäß Ziffer i Buchstaben C bis E entfallen mit Ausnahme eines Landeanflugs und Durchstartens in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem ausgefallenen Triebwerk.

(v)

Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer sind von einem Prüfer für Musterberechtigungen durchzuführen.

(2)

Überprüfungen des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Zu überprüfen sind die Bedienung oder Handhabung der Ausrüstung, für die eine Schulung gemäß Buchstabe a Nummer 3 durchgeführt worden ist.

(3)

Streckenflugüberprüfungen

(i)

Durch Streckenflugüberprüfungen muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines vollständigen Streckenfluges erbracht werden, einschließlich der Verfahren vor und nach dem Flug sowie der Handhabung der mitgeführten Ausrüstung, gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuchs.

(ii)

Die Flugbesatzung ist in Übereinstimmung mit Methoden, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und im Betriebshandbuch veröffentlicht sind, hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM) zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dient zur:

(A)

kollektiven und individuellen Rückmeldung an die Flugbesatzung sowie zur Ermittlung des Nachschulungsbedarfs und

(B)

zur Verbesserung des CRM-Schulungssystems.

(iii)

Wenn Piloten Aufgaben als steuernder und nicht steuernder Pilot zugewiesen werden, sind sie in beiden Funktionen zu überprüfen.

(iv)

Streckenflugüberprüfungen sind im Flugzeug durchzuführen.

(v)

Streckenflugüberprüfungen sind von Kommandanten durchzuführen, die vom Luftfahrtunternehmer dazu ernannt wurden und die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen. Die unter OPS 1.965 Buchstabe a Nummer 4 Ziffer ii beschriebene Person, die die Streckenflugüberprüfung durchführt, ist in CRM-Konzepten und der Beurteilung von CRM-Fähigkeiten zu schulen und muss, sofern vorhanden, einen Beobachtersitz einnehmen. Bei Langstreckenflügen, auf denen sich zusätzliche Flugbesatzungsmitglieder an Bord befinden, kann die Person die Funktion eines Piloten zur Ablösung im Reiseflug übernehmen, darf aber während Start, Abflug, Anfangssteigflug, Sinkflug, Anflug und Landung keinen der beiden Pilotensitze einnehmen. Die CRM-Beurteilung erfolgt lediglich auf der Grundlage von Beobachtungen während der ersten Einsatzbesprechung, der Einsatzbesprechung mit der Kabinenbesatzung, der Einsatzbesprechung im Cockpit und den Abschnitten des Fluges, auf denen die Person den Beobachtersitz einnimmt.

Anhang 2 zu OPS 1.965

Wiederkehrende Schulung und Überprüfung — Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme

(a)

Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme müssen den Bestimmungen für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Piloten sowie den besonderen zusätzlichen Anforderungen entsprechen, mit Ausnahme der Punkte, die nicht auf Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme zutreffen.

(b)

Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme sind, soweit wie möglich, zusammen mit den wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen für Piloten durchzuführen.

(c)

Eine Streckenflugüberprüfung ist von einem Kommandanten durchzuführen, der vom Luftfahrtunternehmer ernannt wurde und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, oder von einem Lehrberechtigten oder Prüfer für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme.

Anhang 1 zu OPS 1.968

Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz

(a)

Kommandanten, die auch auf dem rechten Pilotensitz die Aufgaben eines Kopiloten wahrnehmen oder von dort aus Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich gemäß Betriebshandbuch, zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1.965 Buchstabe b, zusätzlichen Schulungen und Überprüfungen unterziehen. Diese zusätzlichen Schulungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

(1)

Triebwerkausfall während des Starts,

(2)

Landeanflug mit einem ausgefallenen Triebwerk und Durchstarten und

(3)

Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk.

(b)

In einem Flugzeug dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.

(c)

Um vom rechten Sitz aus tätig zu sein, müssen auch die in OPS vorgeschriebenen Überprüfungen für Tätigkeiten vom linken Sitz zu dem betreffenden Zeitpunkt gültig sein.

(d)

Ein Pilot, der den Kommandanten ablöst, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b die praktische Durchführung von Handgriffen und Verfahren nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines ablösenden Piloten gehören würden. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.

(e)

Wenn ein anderer Pilot als der Kommandant den linken Sitz einnimmt, muss er zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b die praktische Durchführung der Handgriffe und Verfahren nachweisen, für die sonst der Kommandant in seiner Funktion als nicht steuernder Pilot verantwortlich gewesen wäre. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.

Anhang 1 zu OPS 1.980

Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

(a)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Flugzeug einer Klasse, eines Musters oder einer Baureihe eingesetzt, die nach den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, gilt Folgendes:

(1)

Ein Flugbesatzungsmitglied darf eingesetzt werden auf nicht mehr als

(i)

drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Kolbenantrieb oder

(ii)

drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Propellerturbinenantrieb oder

(iii)

einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Muster oder einer Baureihe mit Kolbenantrieb oder

(iv)

einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Flugzeug innerhalb einer bestimmten Klasse.

(2)

Für jedes eingesetzte Muster oder jede Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, wenn der Luftfahrtunternehmer keine besonderen Verfahren und/oder betrieblichen Beschränkungen, die den behördlichen Anforderungen genügen, nachgewiesen hat.

(b)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied im Rahmen einer oder mehrerer Lizenzeintragungen gemäß den Flugbesatzungslizenzen (Muster — Flugzeuge mit zwei Piloten) auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass

(1)

die im Betriebshandbuch festgelegte Mindestflugbesatzung für jedes betriebene Muster oder jede Baureihe gleich ist,

(2)

ein Flugbesatzungsmitglied nicht auf mehr als zwei Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, für die eine gesonderte Lizenzeintragung erforderlich ist, und

(3)

während einer Flugdienstzeit nur Flugzeuge innerhalb einer Lizenzeintragung geflogen werden, es sei denn, der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festgelegt, die eine angemessene Vorbereitungszeit gewährleisten.

Anmerkung: In Fällen, in denen es um mehr als eine Lizenzeintragung geht, siehe Buchstaben c und d.

(c)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen erfasst sind (Muster — Flugzeuge mit einem Piloten und Muster — Flugzeuge mit zwei Piloten) und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:

(1)

Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sowie

(2)

Buchstabe d.

(d)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen erfasst sind (Muster — Flugzeuge mit zwei Piloten) und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:

(1)

Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3.

(2)

Vor Ausübung der Rechte von zwei Lizenzeintragungen

(i)

muss das Flugbesatzungsmitglied zwei aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer abgeschlossen haben und 500 Stunden in der betreffenden Position innerhalb der Flugbesatzung bei demselben Luftfahrtunternehmer in der gewerbsmäßigen Beförderung im Einsatz gewesen sein.

(ii)

Wird ein Pilot, der die Rechte von zwei Lizenzeintragungen ausübt, von einem Luftfahrtunternehmer, bei dem er bereits Erfahrung erworben hat, auf einem dieser Muster zum Kommandanten ernannt, beträgt die Mindesterfahrung als Kommandant 6 Monate und 300 Flugstunden, und der Pilot muss zwei aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen abgeschlossen haben, bevor er wieder die Rechte beider Lizenzeintragungen ausüben darf.

(3)

Vor Beginn der Schulung und vor dem Einsatz auf dem zweiten Muster oder der zweiten Baureihe muss ein Flugbesatzungsmitglied 3 Monate und 150 Flugstunden auf dem ersten Muster oder der ersten Baureihe im Einsatz gewesen sein; hierin muss mindestens eine Befähigungsüberprüfung eingeschlossen sein.

(4)

Nach Abschluss der erstmaligen Streckenflugüberprüfung auf dem neuen Muster sind 50 Flugstunden oder 20 Teilflugstrecken ausschließlich auf Flugzeugen dieses Musters zu absolvieren.

(5)

Für jedes eingesetzte Muster ist OPS 1.970 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.

(6)

Der Zeitraum, innerhalb dessen auf jedem Muster Streckenflugerfahrung zu erwerben ist, muss im Betriebshandbuch festgelegt sein.

(7)

Sollen Erleichterungen zur Vereinfachung der Anforderungen hinsichtlich der Schulung und Überprüfung sowie der fortlaufenden Flugerfahrung bei Einsatz auf den Flugzeugmustern gewährt werden, so hat der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachzuweisen, welche Maßnahmen aufgrund der Gemeinsamkeiten der Muster oder Baureihen nicht wiederholt werden müssen.

(i)

OPS 1.965 Buchstabe b schreibt jährlich zwei Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Befähigungsüberprüfungen beim Wechsel zwischen den beiden Mustern gewährt, so gilt jede Befähigungsüberprüfung auch für das andere Muster. Dabei darf der Zeitraum zwischen Befähigungsüberprüfungen den in den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern für jedes Muster vorgeschriebenen Zeitraum nicht überschreiten. Zusätzlich sind einschlägige und genehmigte wiederkehrende Schulungen im Betriebshandbuch festzulegen.

(ii)

OPS 1.965 Buchstabe c schreibt jährlich eine Streckenflugüberprüfung vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Streckenflugüberprüfungen beim Wechseln zwischen Mustern oder Baureihen gewährt, so gilt jede Streckenflugüberprüfung auch für das andere Muster oder die andere Baureihe.

(iii)

Die jährliche Schulung und Überprüfung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss alle Anforderungen für jedes Muster abdecken.

(8)

Für jedes eingesetzte Muster oder jede eingesetzte Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.

(e)

Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf einer Kombination von Mustern oder Baureihen gemäß den Flugbesatzungslizenzen (Muster — Flugzeuge mit einem Piloten und Muster — Flugzeuge mit zwei Piloten) eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass besondere Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen nach OPS 1.980 Buchstabe d anerkannt werden.

ABSCHNITT O

KABINENBESATZUNG

OPS 1.988

Geltungsbereich

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen für Flugbegleiter geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Flugbegleiter‘ jedes Besatzungsmitglied mit Ausnahme der Flugbesatzung, das im Interesse der Sicherheit der Fluggäste Aufgaben wahrnimmt, die ihm vom Luftfahrtunternehmer oder vom Kommandanten in der Kabine eines Flugzeugs zugewiesen wurden.

OPS 1.989

Identifizierung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Flugbegleiteruniform des Luftfahrtunternehmers tragen und deutlich für die Fluggäste als Flugbegleiter erkennbar sind.

(b)

Mitglieder des sonstigen Personals wie medizinisches Personal, Sicherheitspersonal, Kinderbetreuer, Begleiter, technisches Personal, Unterhalter und Dolmetscher, die Aufgaben in der Kabine wahrnehmen, dürfen keine Uniform tragen, die sie gegenüber den Fluggästen als Flugbegleiter ausweisen könnte, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung.

OPS 1.990

Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur dann zur Fluggastbeförderung einsetzen, wenn mindestens ein Flugbegleiter mit den im Betriebshandbuch für die Sicherheit der Fluggäste festgelegten Aufgaben betraut ist.

(b)

Bei der Erfüllung des Buchstabens a hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die Anzahl der Flugbegleiter mindestens dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

(1)

ein Flugbegleiter für jeweils bis zu 50 auf demselben Fluggastdeck eingebaute Fluggastsitze oder

(2)

die Anzahl an Flugbegleitern, die an der Vorführung der Noträumung in der Kabine aktiv teilgenommen hat, oder die Anzahl, die für eine entsprechende theoretische Berechnung einer Noträumung zugrunde gelegt wurde; in den Fällen, in denen die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl um mindestens 50 Sitze geringer ist als die Anzahl der Sitze, die während der Vorführung geräumt wurde, kann die Anzahl der Flugbegleiter wie folgt verringert werden: Für jedes ganze Vielfache von 50 Sitzen, um das die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl unter die bei der Musterzulassung festgelegte höchstzulässige Sitzplatzanzahl sinkt, kann die Anzahl der Flugbegleiter um eine Person verringert werden.

(c)

Unter besonderen Umständen kann die Luftfahrtbehörde von dem Luftfahrtunternehmer verlangen, die Kabinenbesatzung durch zusätzliche Mitglieder zu verstärken.

(d)

Unter unvorhergesehenen Umständen kann die vorgeschriebene Mindestanzahl der Flugbegleiter verringert werden, vorausgesetzt, dass

(1)

die Anzahl der Fluggäste gemäß den im Betriebshandbuch angegebenen Verfahren reduziert wurde und

(2)

der Luftfahrtbehörde nach Abschluss des Fluges ein Bericht vorgelegt wird.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von Flugbegleitern, die selbstständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts O erfüllt werden. Insbesondere ist hierbei die Gesamtanzahl der Flugzeugmuster oder -baureihen zu beachten, auf denen ein Flugbegleiter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmern, darf die in OPS 1.1030 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

OPS 1.995

Mindestanforderungen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter

(a)

mindestens 18 Jahre alt ist,

(b)

entsprechend den Anforderungen der Luftfahrtbehörde in regelmäßigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung oder Beurteilung unterzogen wurde, bei der die Tauglichkeit für die ihm übertragenen Aufgaben überprüft wurde,

(c)

eine Grundschulung gemäß OPS 1.1005 erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung verfügt,

(d)

eine entsprechende Umschulung und/oder Unterschiedsschulung abgeschlossen hat, die mindestens die in OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst,

(e)

an wiederkehrenden Schulungen gemäß OPS 1.1015 teilnimmt,

(f)

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren befähigt ist.

OPS 1.1000

Leitende Flugbegleiter

(a)

Besteht die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, hat der Luftfahrtunternehmer einen leitenden Flugbegleiter zu bestimmen. Besteht bei Flügen, bei denen nur ein Flugbegleiter erforderlich ist, die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, so hat der Luftfahrtunternehmer einen Flugbegleiter als dem Kommandanten gegenüber verantwortlichen Flugbegleiter zu bestimmen.

(b)

Der leitende Flugbegleiter trägt gegenüber dem Kommandanten die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten Normal- und Notverfahren. Wenn bei Turbulenzen keine Anweisungen seitens der Flugbesatzung erteilt werden, ist der leitende Flugbegleiter befugt, die Ausführung nicht sicherheitsbezogener Aufgaben zu unterbrechen und die Flugbesatzung über das Ausmaß der empfundenen Turbulenzen und darüber zu unterrichten, dass die Anschnallzeichen eingeschaltet werden müssten. Daran anschließend sollte die Kabinenbesatzung für die Sicherung des Fluggastraums und anderer einschlägiger Bereiche sorgen.

(c)

Werden gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, so darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen als leitende Flugbegleiter bestimmen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben, der mindestens Folgendes abdeckt:

(1)

Einweisung vor dem Flug:

(i)

Arbeiten als Besatzung,

(ii)

Zuweisung von Einsatzplätzen und Zuständigkeitsbereichen an die Flugbegleiter,

(iii)

Besonderheiten des jeweiligen Flugs, einschließlich Flugzeugmuster, Ausrüstung, Einsatzbereich und Betriebsart sowie Fluggastkategorien unter besonderer Berücksichtigung von Behinderten, Kleinkindern und Krankentransporten und

(2)

Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung:

(i)

Disziplin, Zuständigkeiten und Befehlskette,

(ii)

Bedeutung von Koordination und Kommunikation,

(iii)

Ausfall des Piloten und

(3)

Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften:

(i)

Sicherheitsunterweisung der Fluggäste, Karten mit Sicherheitshinweisen,

(ii)

Sicherung der Bordküchen,

(iii)

Verstauen von Handgepäck,

(iv)

elektronische Geräte,

(v)

Vorgehensweise beim Betanken, während sich Fluggäste an Bord befinden,

(vi)

Turbulenzen,

(vii)

Dokumentation,

(4)

menschliche Faktoren und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM),

(5)

Meldung von Unfällen und Zwischenfällen und

(6)

Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, um einem Flugbegleiter auszuwählen, der in ausreichendem Maße qualifiziert ist, die Leitung der Kabinenbesatzung zu übernehmen, falls der ernannte leitende Flugbegleiter dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Verfahren müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und die Berufserfahrung der Flugbegleiter berücksichtigen.

(e)

CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle in Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten einschlägigen Schulungsbestandteile in dem nach Spalte f (Lehrgang für leitende Flugbegleiter) vorgeschriebenen Umfang in die Schulung einbezogen werden.

OPS 1.1002

Betrieb mit nur einem Flugbegleiter

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter, der über keine vergleichbare vorherige Erfahrung verfügt, vor seinem Einsatz als einziger Flugbegleiter Folgendes absolviert:

(1)

über die Anforderungen von OPS 1.1005 und OPS 1.1010 hinaus eine Zusatzschulung, bei der unter anderem besonderes Gewicht auf die folgenden Aspekte des Betriebs mit nur einem Flugbegleiter gelegt wird:

(i)

Verantwortung gegenüber dem Kommandanten für die Durchführung des bzw. der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren,

(ii)

Bedeutung der Abstimmung und Kommunikation mit der Flugbesatzung, Umgang mit undisziplinierten oder gefährlichen Fluggästen,

(iii)

Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften,

(iv)

Dokumentation,

(v)

Meldung von Unfällen und Zwischenfällen,

(vi)

Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten.

(2)

Vertrautmachen durch einen Flugeinsatz von mindestens 20 Stunden und 15 Flugabschnitten. Einweisungsflüge sind unter Aufsicht eines Flugbegleiters mit ausreichender Erfahrung für das betreffende Flugzeugmuster durchzuführen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter vor der Bestimmung zum Einsatz als einziger Flugbegleiter über die Befähigung verfügt, seine Aufgaben nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen. Die Eignung für Flüge mit nur einem Flugbegleiter ist im Rahmen der Kriterien für Auswahl, Einstellung, Schulung und Bewertung der Befähigung der Kabinenbesatzung zu berücksichtigen.

OPS 1.1005

Sicherheitsgrundschulung

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.1005)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor einer Umschulung eine Sicherheitsgrundschulung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens die in Anhang 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Themen abdeckt.

(b)

Die Schulungslehrgänge werden im Ermessen der Luftfahrtbehörde und vorbehaltlich ihrer Zustimmung abgehalten entweder

(1)

vom Luftfahrtunternehmer

selbst oder

mittelbar durch einen Ausbildungsbetrieb im Auftrag des Luftfahrtunternehmers oder

(2)

von einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb.

(c)

Programm und Gestaltung der Grundschulungslehrgänge müssen den geltenden Anforderungen entsprechen; sie unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(d)

Im Ermessen der Luftfahrtbehörde stellt die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, dem Flugbegleiter nach Abschluss der Sicherheitsgrundschulung und bestandener Überprüfung gemäß OPS 1.1025 eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aus.

(e)

Hat die Luftfahrtbehörde einen Luftfahrtunternehmer oder einen zugelassenen Ausbildungsbetrieb ermächtigt, dem Flugbegleiter eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung auszustellen, so muss diese Bescheinigung einen deutlichen Hinweis auf die Ermächtigung seitens der Luftfahrtbehörde tragen.

OPS 1.1010

Umschulung und Unterschiedsschulung

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.1010)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine entsprechende Umschulung und Unterschiedsschulung gemäß den geltenden Bestimmungen, die mindestens die in Anhang 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst, abgeschlossen hat. Der Schulungslehrgang ist im Betriebshandbuch anzugeben. Programm und Gestaltung des Schulungslehrgangs unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(1)

Umschulung: Ein Umschulungslehrgang ist abzuschließen

(i)

vor dem ersten Einsatz durch den Luftfahrtunternehmer als Flugbegleiter oder

(ii)

vor dem Einsatz auf einem anderen Flugzeugmuster.

(2)

Unterschiedsschulung: Eine Unterschiedsschulung ist abzuschließen vor dem Einsatz

(i)

auf einer Baureihe des zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmusters oder

(ii)

mit unterschiedlicher Sicherheitsausrüstung oder Unterbringung der Ausrüstung oder unterschiedlichen normalen und Notverfahren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmustern oder -baureihen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für einen Flugbegleiter durchzuführenden Umschulung und Unterschiedsschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festzulegen, die der Flugbegleiter durchlaufen hat.

(c)

Unbeschadet von OPS 1.995 Buchstabe c können verwandte Bestandteile sowohl der Grundschulung (OPS 1.1005) als auch der Umschulung und Unterschiedsschulung (OPS 1.1010) miteinander kombiniert werden.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

die Umschulung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu OPS 1.1010 wirklichkeitsnah und nach einem Lehrplan durchgeführt wird,

(2)

die Unterschiedsschulung nach einem Lehrplan durchgeführt wird und

(3)

die Umschulung und gegebenenfalls die Unterschiedsschulung den Gebrauch der gesamten Sicherheitsausrüstung und alle für das Flugzeugmuster oder die Baureihe anwendbaren normalen und Notverfahren umfasst, einschließlich Schulung und praktischer Übungen in einer entsprechenden Schulungseinrichtung oder im Flugzeug.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor dem ersten Einsatz die CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung) des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung nach Anhang 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abschließt. Kabinenbesatzungsmitglieder, die bereits als Flugbegleiter im Einsatz sind, ohne dass sie zuvor die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen haben, haben diese Schulung zum Zeitpunkt der nächstfälligen wiederkehrenden Schulung und Überprüfung nach Anhang 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abzuschließen; dies schließt die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung ein, soweit dies in Betracht kommt.

OPS 1.012

Vertrautmachen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei jedem Flugbegleiter nach Abschluss der Umschulung und vor dem Einsatz als Mitglied der Mindestkabinenbesatzung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 ein Vertrautmachen stattgefunden hat.

OPS 1.1015

Wiederkehrende Schulung

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.1015)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu OPS 1.1015 für Muster und/oder Baureihen, auf denen er eingesetzt wird, wiederkehrende Schulungen erhält. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei normalen Verfahren und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das von der Luftfahrtbehörde genehmigte Programm für wiederkehrende Schulungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem Einüben von Handgriffen, gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu OPS 1.1015 umfasst.

(c)

Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung.

OPS 1.1020

Auffrischungsschulung

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.1020)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als 6 Monate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß OPS 1.1025 Buchstabe b Nummer 3 noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß Anhang 1 zu OPS 1.1020 abschließen.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter, der zwar Flugdienst geleistet hat, jedoch während der vergangenen 6 Monate keinen Flugdienst als Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 Buchstabe b auf einem Flugzeugmuster verrichtet hat, vor einem solchen Einsatz auf diesem Muster entweder

(1)

eine Auffrischungsschulung auf dem Muster abschließt oder

(2)

zum Zweck des erneuten Vertrautmachens auf zwei Flugabschnitten im Rahmen von gewerbsmäßigen Flügen auf dem Muster eingesetzt wird.

OPS 1.1025

Überprüfung

(a)

Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen gemäß OPS 1.1005, 1.1010, 1.1015 und 1.1020 Überprüfungen hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von Normal- und Notfallmaßnahmen unterzieht.

Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass das Personal, das diese Überprüfungen durchführt, entsprechend qualifiziert ist.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter folgenden Überprüfungen unterzogen wird:

(1)

Sicherheitsgrundschulung: die in Anhang 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Punkte,

(2)

Umschulung und Unterschiedsschulung: die in Anhang 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Punkte,

(3)

wiederkehrende Schulung: die in Anhang 1 zu OPS 1.1015 aufgeführten zutreffenden Punkte und

(4)

Auffrischungsschulung: die in Anhang 1 zu OPS 1.1020 aufgeführten Punkte.

OPS 1.1030

Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter auf nicht mehr als drei verschiedenen Flugzeugmustern tätig ist; mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Flugbegleiter auf vier Flugzeugmustern tätig sein, wenn bei wenigstens zwei dieser Muster

(1)

nicht-musterspezifische normale und Notverfahren identisch sind und

(2)

die Sicherheitsausrüstung und musterspezifische normale und Notverfahren ähnlich sind.

(b)

Im Sinne des Buchstabens a sind Baureihen eines Flugzeugs als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie sich in einem der folgenden Bereiche unterscheiden:

(1)

Bedienung der Notausstiege,

(2)

Unterbringung und Art der tragbaren Sicherheitsausrüstung und

(3)

musterspezifische Notverfahren.

OPS 1.1035

Schulungsaufzeichnungen

Der Luftfahrtunternehmer hat

(1)

Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.005, 1.1010, 1.1015, 1.1020 und 1.1025 zu führen und

(2)

eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aufzubewahren und

(3)

die Aufzeichnungen über Schulungen sowie die Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen oder Beurteilungen auf dem neuesten Stand zu halten, wobei auf den Aufzeichnungen über Schulungen das Datum und der Inhalt der erhaltenen Umschulung, Unterschiedsschulung und wiederkehrenden Schulung einzutragen sind, und

(4)

Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbegleiter zur Verfügung zu stellen.

Anhang 1 zu OPS 1.1005

Sicherheitsgrundschulung

In der in OPS 1.1005 genannten Sicherheitsgrundschulung sind mindestens folgende Themen zu behandeln:

(a)

Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch:

(1)

Betonung der Verantwortung der Kabinenbesatzung, in Notsituationen mit Feuer und Rauch unverzüglich zu handeln, und insbesondere Betonung der Wichtigkeit, den Brandherd zu bestimmen,

(2)

die Bedeutung der unverzüglichen Meldung an die Flugbesatzung sowie der zur Koordinierung und Hilfeleistung notwendigen besonderen Maßnahmen, wenn Feuer oder Rauch entdeckt werden,

(3)

die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung feuergefährdeter Bereiche einschließlich der Toiletten und zugehörigen Rauchmelder,

(4)

die Klassifizierung von Bränden, die im jeweiligen Brandfall geeigneten Löschmittel und Verfahren, Verfahren zur Anwendung von Löschmitteln, die Folgen unsachgemäßer Anwendung und der Einsatz in geschlossenen Räumen und

(5)

die allgemeinen Verfahren der an Flugplätzen stationierten Rettungsdienste.

(b)

Schulung für das Überleben im Wasser:

Praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken im Wasser. Vor dem ersten Einsatz auf einem Flugzeug, das über Rettungsflöße oder eine ähnliche Ausrüstung verfügt, muss eine Schulung im Gebrauch dieser Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser erfolgen.

(c)

Überlebensschulung:

Die Überlebensschulung muss den Einsatzgebieten (z.B. Polar-, Wüsten-, Dschungelgebiete oder Wasser) entsprechen.

(d)

Medizinische Schulung und erste Hilfe:

(1)

Unterweisung in erster Hilfe und Gebrauch der Bordapotheke,

(2)

erste Hilfe, verbunden mit einer Überlebensschulung und entsprechender Hygiene, und

(3)

körperliche Auswirkungen des Fliegens, mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel).

(e)

Umgang mit Fluggästen:

(1)

Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind;

(2)

Methoden, um Fluggäste zu motivieren sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (crowd control), um eine Noträumung des Flugzeugs zu beschleunigen;

(3)

Bestimmungen hinsichtlich der sicheren Unterbringung von Handgepäck (einschließlich Gegenständen für den Kabinenservice) und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Kabineninsassen darstellen und die Notausrüstung oder die Ausstiege nicht versperren oder beschädigen;

(4)

die Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs. Besonderes Augenmerk ist ebenfalls auf die Belegung der Sitzplätze mit behinderten Personen zu richten sowie auf die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen;

(5)

Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine;

(6)

Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine;

(7)

Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern, einschließlich der Bestimmungen von Abschnitt R;

(8)

Luftsicherheitsverfahren, einschließlich der Bestimmungen von Abschnitt S.

(f)

Verständigung:

Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Kabinenbesatzung und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Verfahren, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.

(g)

Disziplin und Verantwortung:

(1)

Wahrnehmung der Aufgaben der Kabinenbesatzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs;

(2)

Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten;

(3)

Kenntnisse über die für die Kabinenbesatzung zutreffenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und die Aufgaben der Luftfahrtbehörde;

(4)

allgemeine Kenntnisse über die einschlägige Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Sitzplatzverteilung, Wetterkunde und Einsatzgebiete;

(5)

Einsatzbesprechungen der Kabinenbesatzung vor dem Flug und Bekanntgabe notwendiger Sicherheitsinformationen im Hinblick auf die besonderen Aufgaben jedes Einzelnen;

(6)

die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Luftfahrtunternehmer herausgegebenen Ergänzungen auf dem neuesten Stand zu halten;

(7)

die Bedeutung der Feststellung, wann die Kabinenbesatzung berechtigt und verpflichtet ist, die Noträumung und andere Notverfahren einzuleiten, und

(8)

die Bedeutung sicherheitsrelevanter Aufgaben und Pflichten sowie die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren.

(h)

effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM):

(1)

Einführender CRM-Lehrgang:

(i)

Ein Flugbegleiter muss vor seinem ersten Einsatz als Flugbegleiter einen einführenden CRM-Lehrgang abschließen. Kabinenbesatzungsmitglieder, die bereits als Flugbegleiter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung im Einsatz sind, ohne zuvor einen einführenden CRM-Lehrgang abgeschlossen zu haben, haben einen einführenden CRM-Lehrgang zum Zeitpunkt der nächstfälligen wiederkehrenden Schulung und/oder Überprüfung abzuschließen.

(ii)

Die in Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile müssen in dem nach Spalte b (Einführender CRM-Lehrgang) vorgeschriebenen Umfang abgdeckt sein.

(iii)

Der einführende CRM-Lehrgang ist von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter durchzuführen.

Anhang 1 zu OPS 1.1010

Umschulung und Unterschiedsschulung

(a)

Allgemeines:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Umschulungen und Unterschiedsschulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden und

(2)

bei Umschulungen und Unterschiedsschulungen die Unterbringung, Entnahme sowie der Gebrauch der gesamten an Bord befindlichen Sicherheits- und Überlebensausrüstung sowie alle auf das verwendete Flugzeugmuster, die Baureihe und Flugzeugkonfiguration bezogenen Normal- und Notverfahren geschult werden.

(b)

Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe praktische Schulung im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung erhält. Diese Schulung muss Folgendes umfassen:

(i)

das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden, und

(ii)

das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum.

(c)

Bedienung von Türen und Ausstiegen:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jeder Flugbegleiter alle Türen und Notausstiege zur Evakuierung der Fluggäste in einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät bedient und tatsächlich öffnet und

(2)

die Bedienung aller übrigen Ausstiege, wie zum Beispiel Cockpitfenster, vorgeführt wird.

(d)

Schulung für die Benutzung der Notrutschen:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jeder Flugbegleiter eine Notrutsche aus einer Höhe, die der Schwelle der Fluggastkabine entspricht, hinunterrutscht,

(2)

die Notrutsche an einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät befestigt ist und

(3)

der Flugbegleiter dann, wenn er die Qualifikation für ein Flugzeugmuster erlangt, bei dem sich die Höhe der Schwelle der Fluggastkabine erheblich von derjenigen aller Flugzeugmuster, auf denen er zuvor Dienst ausgeübt hat, unterscheidet, ein weiteres Mal eine Notrutsche hinunterrutscht.

(e)

Evakuierungsverfahren und andere Notfälle:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

die Evakuierungsschulung das Erkennen von geplanten oder ungeplanten Evakuierungen an Land oder im Wasser beinhaltet. Das Erkennen nicht benutzbarer Ausstiege und nicht einsatzfähiger Notausrüstung muss Bestandteil dieser Schulung sein, und

(2)

jeder Flugbegleiter für die Bewältigung folgender Situationen geschult wird:

(i)

Ausbruch eines Feuers während des Fluges, mit besonderem Schwerpunkt auf der Bestimmung des Brandherdes,

(ii)

schwere Turbulenzen,

(iii)

plötzlicher Druckverlust, einschließlich des Anlegens der tragbaren Sauerstoffversorgung durch jeden Flugbegleiter und

(iv)

sonstige während des Fluges auftretende Notsituationen.

(f)

Umgang mit einer größeren Menschenmenge:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung die praktischen Aspekte des Umgangs mit einer größeren Menschenmenge in verschiedenen Notsituationen, je nach Flugzeugmuster, behandelt.

(g)

Ausfall eines Piloten:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als 2 Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.

(h)

Sicherheitsausrüstung:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe Schulung und Vorführung hinsichtlich Unterbringung und Gebrauch der Sicherheitsausrüstung erhält, die Folgendes umfasst:

(1)

Notrutschen und, sofern nicht selbsttragende Rutschen mitgeführt werden, die Handhabung zugehöriger Seile,

(2)

Rettungsflöße und als Floß verwendbare Notrutschen, einschließlich der zugehörigen Ausrüstung,

(3)

Schwimmwesten, Kleinkinderschwimmwesten und schwimmfähige Babytragen,

(4)

Sauerstoffanlage mit herabfallenden Masken,

(5)

Sauerstoff für erste Hilfe,

(6)

Feuerlöscher,

(7)

Notaxt oder Brechstange,

(8)

Notbeleuchtung einschließlich Taschenlampen,

(9)

Sprecheinrichtungen einschließlich Megafone,

(10)

Überlebenspakete mit Inhalt,

(11)

pyrotechnische Signalmittel, wobei auch Übungsgerät verwendet werden darf,

(12)

Bordapotheken mit Inhalt und medizinische Notfallausrüstung und

(13)

weitere Ausrüstungsgegenstände oder Systeme für die Kabinensicherheit, sofern zutreffend.

(i)

Unterweisung der Fluggäste/Sicherheitsvorführungen:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Schulung für die Vorbereitung der Fluggäste auf normale und Notsituationen gemäß den Bestimmungen von OPS 1.285 erfolgt.

(j)

Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM):

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jeder Flugbegleiter die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers mit den in Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteilen in dem nach Spalte c vorgeschriebenen Umfang abschließt, bevor er die anschließende flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung und/oder die wiederkehrende CRM-Schulung absolviert.

(2)

Nimmt ein Flugbegleiter an einem Umschulungslehrgang für ein anderes Flugzeugmuster teil, müssen die in Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile in dem in Spalte d (flugzeugmusterspezifisches CRM) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.

(3)

Die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM ist von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter durchzuführen.

Anhang 1 zu OPS 1.1015

Wiederkehrende Schulung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass wiederkehrende Schulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate Folgendes umfasst:

(1)

Notverfahren, einschließlich Ausfall des Piloten,

(2)

Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,

(3)

Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Türen und Notausstiegen zur Evakuierung von Fluggästen durch jeden Flugbegleiter,

(4)

Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE) durch jeden Flugbegleiter,

(5)

erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),

(6)

Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,

(7)

Luftsicherheitsverfahren,

(8)

Besprechung von Störungen und Unfällen und

(9)

effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die CRM-Schulung folgenden Anforderungen genügt:

(i)

Die in Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile müssen innerhalb eines Dreijahreszyklus in dem nach Spalte e (jährliche wiederkehrende CRM-Schulung) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.

(ii)

Mit der Festlegung und Durchführung des betreffenden Lehrplans ist ein CRM-Ausbilder für Kabinenbesatzungsmitglieder zu betrauen.

(iii)

Wird die CRM-Schulung in Einzelmodulen durchgeführt, so wird sie von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter erteilt.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung in Abständen von höchstens 3 Jahren auch Folgendes umfasst:

(1)

die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Türen und Notausstiege zur Evakuierung der Fluggäste in einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät,

(2)

Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege,

(3)

wirklichkeitsnahe praktische Schulung im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung.

Diese Schulung muss Folgendes umfassen:

(i)

das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden; und

(ii)

das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum durch jeden Flugbegleiter.

(4)

Gebrauch von pyrotechnischen Signalmitteln, wobei auch Übungsgeräte verwendet werden dürfen, und

(5)

Vorführung der Verwendung von Rettungsflößen oder als Floß verwendbaren Notrutschen.

(6)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als 2 Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbegleiter alle entsprechenden Bestimmungen von Anhang III der OPS 1 enthält.

Anhang 1 zu OPS 1.1020

Auffrischungsschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird und für jeden Flugbegleiter mindestens Folgendes umfasst:

(1)

Notverfahren einschließlich Ausfall des Piloten,

(2)

Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,

(3)

die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Türen und Notausstiege zur Evakuierung der Fluggäste in einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät,

(4)

Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege einschließlich der Cockpitfenster, und

(5)

Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE).

Anhang 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015

Schulung

(1)

Die CRM-Schulungslehrpläne sowie die CRM-Methodik und CRM-Terminologie müssen im Betriebshandbuch enthalten sein.

(2)

In Tabelle 1 ist aufgeführt, welche CRM-Schulungsbestandteile in jeder Schulungsart enthalten sein müssen.

Tabelle 1 CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung):

Schulungsbestandteile

Einführender CRM-Lehrgang

CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers

Flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung

Jährliche wiederkehrende CRM-Schulung

Lehrgang für leitende Flugbegleiter

a)

b)

c)

d)

e)

f)

Allgemeine Grundsätze

Menschliche Faktoren in der Luftfahrt

Ausführlich

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Überblick

 

Allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen

 

 

Nicht erforderlich

 

 

Menschliche Leistungsfähigkeit und ihre Grenzen

 

 

 

 

 

Aus der Sicht des einzelnen Flugbegleiters

Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung

 

 

 

 

 

Stress und Stressverarbeitung

 

 

 

 

 

Ermüdung und Aufmerksamkeit

Ausführlich

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Überblick

(Dreijahreszyklus)

Nicht erforderlich

Durchsetzungsfähigkeit

Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung

 

 

 

 

 

Aus der Sicht der gesamten Flugzeugbesatzung

Fehlervermeidung und -feststellung

 

 

 

 

 

Gemeinsames Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung

 

 

 

Überblick

 

Bewältigung der Arbeitsbelastung

 

 

 

(Dreijahreszyklus)

 

Effiziente Kommunikation und Abstimmung zwischen allen Besatzungsmitgliedern einschließlich der Flugbesatzung und unerfahrener Flugbegleiter; kulturelle Unterschiede

Nicht erforderlich

Ausführlich

Flugzeugmusterspezifisch

 

Vertiefung (relevant für die Aufgaben leitender Flugbegleiter)

Führungseigenschaften, Zusammenarbeit, Synergie, Entscheidungsfindung, Delegieren

 

 

 

 

 

Verantwortlichkeiten des Einzelnen und des Teams, Entscheidungsfindung und Handeln

 

 

 

 

 

Erkennen und Bewältigen menschlicher Faktoren bei Passagieren: Umgang mit einer größeren Menschenmenge, Stress bei Passagieren, Konfliktbewältigung, medizinische Faktoren

 

 

 

 

 

Besonderheiten des Flugzeugmusters (schmaler/breiter Rumpf, ein Deck/mehrere Decks)

 

Nicht erforderlich

Ausführlich

 

 

Aus der Sicht des Luftfahrtunternehmers und der Organisation

Sicherheitskultur des Unternehmens, SOP, organisationsspezifische Faktoren, einsatzspezifische Faktoren

 

 

 

 

 

Effiziente Kommunikation und Abstimmung mit anderem Betriebspersonal und Bodendiensten

Nicht erforderlich

Ausführlich

Flugzeugmusterspezifisch

Überblick (Dreijahreszyklus)

 

Mitwirkung an der Meldung von sicherheitsrelevanten Störungen und Unfällen in der Kabine

 

 

 

 

 

Fallbasierte Untersuchungen (siehe Hinweis)

 

Erforderlich

 

Erforderlich

 

Hinweis:

Wenn zu Spalte d keine flugzeugmusterspezifischen Fallbeispiele vorliegen, kann auf Fallbeispiele zurückgegriffen werden, die hinsichtlich Umfang und Aufgabenstellung des Flugbetriebs aussagekräftig sind.

ABSCHNITT P

HANDBÜCHER, BORDBÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN

OPS 1.1040

Allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches, einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder zu anwendbaren Vorschriften steht und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder, soweit zutreffend, von dieser genehmigt ist.

(c)

Sofern nichts anderes von der Luftfahrtbehörde genehmigt ist oder durch nationale Gesetze vorgeschrieben wird, ist das Betriebshandbuch vom Luftfahrtunternehmer in englischer Sprache zu erstellen. Zusätzlich darf der Luftfahrtunternehmer das Handbuch oder Teile davon in eine andere Sprache übersetzen und in dieser Sprache verwenden.

(d)

Sollte es für den Luftfahrtunternehmer erforderlich werden, das Betriebshandbuch oder größere Teile/einzelne Bände davon neu zu erstellen, hat er dabei Buchstabe c zu erfüllen.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer darf ein Betriebshandbuch in getrennten Bänden herausgeben.

(f)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Betriebspersonal die Teile des Betriebshandbuches, die die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben betreffen, leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Luftfahrtunternehmer den Besatzungsmitgliedern ein persönliches Exemplar der Teile A und B des Betriebshandbuches oder Abschnitte davon zur Verfügung stellen, soweit diese für das Eigenstudium von Belang sind.

(g)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch ergänzt oder geändert wird, so dass die darin enthaltenen Anweisungen und Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal auf solche Änderungen und Ergänzungen, die für die jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, hingewiesen wird.

(h)

Jeder Inhaber eines Exemplars des Betriebshandbuches oder eines Teiles davon muss dieses mit den vom Luftfahrtunternehmer gelieferten Ergänzungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand halten.

(i)

Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde geplante Ergänzungen oder Änderungen vor dem Inkrafttreten vorzulegen. Wenn die Ergänzungen oder Änderungen sich auf einen nach OPS 1 genehmigungspflichtigen Teil des Betriebshandbuches beziehen, muss diese Genehmigung eingeholt werden, bevor die Ergänzungen oder Änderungen in Kraft treten. Wenn im Interesse der Sicherheit sofortige Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, dürfen sie unverzüglich veröffentlicht und angewendet werden, vorausgesetzt, dass die notwendigen Genehmigungen beantragt worden sind.

(j)

Der Luftfahrtunternehmer hat alle von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten.

(k)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass aus genehmigten Unterlagen entnommene Anweisungen und Angaben und hierzu genehmigte Ergänzungen und Änderungen im Betriebshandbuch richtig und vollständig wiedergegeben werden und dass der Inhalt des Betriebshandbuches den genehmigten Unterlagen nicht entgegensteht. Der Luftfahrtunternehmer darf restriktivere Angaben und Verfahren verwenden.

(l)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch in einer Form vorliegt, in der der Inhalt ohne Schwierigkeit verwendet werden kann. Für die Erstellung des Betriebshandbuches sind die Grundlagen der menschlichen Faktoren zu berücksichtigen.

(m)

Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, das Betriebshandbuch oder Teile davon in einer anderen als in gedruckter Form herauszugeben. Auch in solchen Fällen muss eine ausreichende Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.

(n)

Bei Verwendung einer Kurzform des Betriebshandbuches bleiben die Bestimmungen in OPS 1.130 unberührt.

OPS 1.1045

Betriebshandbuch — Gliederung und Inhalt

(siehe Anhang 1 zu OPS 1.1045)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat:

Teil A. Allgemeines/Grundsätzliches

Dieser Teil muss alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren enthalten, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

Teil B. Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen

Dieser Teil muss alle musterbezogenen Anweisungen und Verfahren, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, enthalten. Die Unterschiede zwischen den vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Flugzeugmustern, Flugzeugbaureihen oder einzelnen Flugzeugen müssen berücksichtigt werden.

Teil C. Strecken- und flugplatzbezogene Anweisungen und Angaben

Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben, die für das Einsatzgebiet benötigt werden, enthalten.

Teil D. Schulung

Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben für die Schulung von für den sicheren Betrieb benötigtem Personal enthalten.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhangs 1 zu OPS 1.1045 entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt.

OPS 1.1050

Flugzeug-Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual — AFM)

Der Luftfahrtunternehmer muss für jedes Flugzeug, das er betreibt, das gültige genehmigte Flughandbuch oder die gleichwertige Unterlage führen.

OPS 1.1055

Bordbuch (Journey Log)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug die folgenden Angaben in Form eines Bordbuches festzuhalten:

(1)

Eintragungszeichen des Flugzeugs,

(2)

Datum,

(3)

Namen der Besatzungsmitglieder,

(4)

Zuweisung der Aufgaben an die Besatzungsmitglieder,

(5)

Startflugplatz,

(6)

Landeflugplatz,

(7)

Abflugzeit (Abblockzeit),

(8)

Ankunftszeit (Anblockzeit),

(9)

Flugdauer,

(10)

Art des Fluges,

(11)

Störungen, ggf. Bemerkungen und

(12)

Unterschrift des Kommandanten oder gleichwertige Kennzeichnung.

(b)

Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, auf die Führung des Bordbuches ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen verfügbar sind.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.

OPS 1.1060

Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan)

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen folgende Punkte umfassen:

(1)

Eintragungszeichen des Flugzeugs,

(2)

Flugzeugmuster und Flugzeugbaureihe,

(3)

Datum des Fluges,

(4)

Flugnummer oder entsprechende Angabe,

(5)

Namen der Flugbesatzungsmitglieder,

(6)

Zuweisung der Aufgaben an die Flugbesatzungsmitglieder,

(7)

Startflugplatz,

(8)

Abflugzeit (tatsächliche Abblockzeit, Startzeit),

(9)

Landeflugplatz (geplanter und tatsächlicher),

(10)

Ankunftszeit (tatsächliche Landezeit und Anblockzeit),

(11)

Betriebsart (ETOPS, Flug nach Sichtflugregeln, Überführungsflug usw.),

(12)

Strecke und Streckenabschnitte mit Kontrollpunkten/Wegpunkten, Entfernungen, Zeiten und Kursen über Grund,

(13)

geplante Reisegeschwindigkeit und Flugzeiten zwischen Kontrollpunkten/Wegpunkten; voraussichtliche und tatsächliche Überflugzeiten,

(14)

Sicherheitshöhen und Mindestflugflächen,

(15)

geplante Flughöhen und Flugflächen,

(16)

Kraftstoffberechnungen und Aufzeichnungen der Kraftstoffmengenüberprüfungen während des Fluges,

(17)

Kraftstoffmenge, die sich zum Zeitpunkt des Anlassens der Triebwerke an Bord befindet,

(18)

Bestimmungsausweichflugplätze und gegebenenfalls Startausweichflugplätze und Streckenausweichflugplätze, einschließlich der in den Nummern (12), (13), (14) und (15) geforderten Angaben,

(19)

ursprüngliche ATS-Flugplanfreigabe und nachfolgende geänderte Freigaben,

(20)

Berechnungen im Fall von Umplanungen während des Fluges und

(21)

einschlägige Wetterinformationen.

(b)

Angaben, die in anderen Unterlagen oder aus anderen annehmbaren Quellen schnell verfügbar sind oder für die Betriebsart ohne Belang sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.

(c)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und dessen Gebrauch im Betriebshandbuch beschrieben sind.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen im Flugdurchführungsplan unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.

OPS 1.1065

Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anhang 1 zu OPS 1.1065 beschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.

OPS 1.1070

Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Organisationshandbuch für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M, Abschnitt M.A.704 zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

OPS 1.1071

Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log)

Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeug ein technisches Bordbuch gemäß OPS 1.915 zu führen.

Anhang 1 zu OPS 1.1045

Inhalt des Betriebshandbuches

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgenden Inhalt hat:

A.   ALLGEMEINES/GRUNDSÄTZLICHES

0.   VERWALTEN UND KONTROLLIEREN DES BETRIEBSHANDBUCHES

0.1.   Einleitung

(a)

eine Erklärung, dass das Handbuch den zutreffenden Vorschriften sowie den Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entspricht,

(b)

eine Erklärung, dass das Handbuch betriebliche Anweisungen enthält, die von dem betroffenen Personal einzuhalten sind,

(c)

eine Aufzählung und kurze Darstellung der verschiedenen Teile des Betriebshandbuches, deren Inhalt, Geltungsbereiche und Benutzung,

(d)

Erklärungen und Definitionen von Begriffen, die für die Benutzung des Handbuches benötigt werden.

0.2.   Ergänzungs- und Änderungssystem

(a)

Einzelheiten zu der Person/den Personen, die für die Herausgabe und die Einarbeitung von Ergänzungen und Änderungen verantwortlich ist/sind,

(b)

eine Liste der Ergänzungen und Änderungen mit Datum der Einarbeitung und des Inkrafttretens,

(c)

eine Erklärung, dass handschriftliche Ergänzungen und Änderungen unzulässig sind, außer in den Fällen, in denen im Interesse der Sicherheit eine sofortige Ergänzung oder Änderung erforderlich ist,

(d)

eine Beschreibung des Systems, nach dem die Seiten gekennzeichnet und mit dem Datum des Inkrafttretens versehen werden,

(e)

eine Liste der gültigen Seiten,

(f)

Kennzeichnung der Änderungen auf Textseiten und soweit möglich auf Karten und Abbildungen,

(g)

vorläufige Änderungen,

Ene Beschreibung des Systems zur Verteilung der Handbücher, Ergänzungen und Änderungen.

1.   ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

1.1.

Organisationsstruktur — Eine Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich des allgemeinen Unternehmensorganigramms und des Organigramms der Abteilung Betrieb. Aus dieser Darstellung müssen die Verknüpfungen zwischen der Abteilung Betrieb und den anderen Abteilungen des Unternehmens hervorgehen. Insbesondere müssen die Hierarchie und die Ablauforganisation aller Bereiche, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sind, beschrieben werden.

1.2.

Ernannte Fachbereichsleiter — Die Namen der Fachbereichsleiter, die für den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Ausbildung des Personals und den Bodenbetrieb zuständig sind, wie in OPS 1.175 Buchstabe i vorgeschrieben. Die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Fachbereichsleiter muss enthalten sein.

1.3.

Zuständigkeiten und Pflichten des leitenden Betriebspersonals — Eine Beschreibung der Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse des leitenden Betriebspersonals, sofern diese sich auf die Sicherheit des Flugbetriebes und die Erfüllung der anzuwendenden Vorschriften beziehen.

1.4.

Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeit des Kommandanten — Eine Erklärung, mit der die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeit des Kommandanten festgelegt werden.

1.5.

Pflichten und Zuständigkeiten der anderen Besatzungsmitglieder

2.   BETRIEBLICHE STEUERUNG UND ÜBERWACHUNG

2.1.

Überwachung des Betriebes durch den Luftfahrtunternehmer. Eine Beschreibung des Systems zur Überwachung des Betriebes durch den Luftfahrtunternehmer (siehe OPS 1.175 Buchstabe g). Aus dieser muss hervorgehen, wie die Sicherheit des Flugbetriebes und die Qualifikation des Personals überwacht werden. Insbesondere sind die Verfahren bezüglich der folgenden Punkte zu beschreiben:

(a)

Gültigkeit von Lizenzen und Qualifikationen,

(b)

Befähigung des Betriebspersonals und

(c)

Kontrolle, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Flugunterlagen, zusätzlichen Informationen und Daten.

2.2.

System für die Ausgabe von zusätzlichen betrieblichen Anweisungen und Informationen — Eine Beschreibung aller Systeme zur Ausgabe von Informationen, die betrieblich relevant sein können, jedoch ergänzend zu denen im Betriebshandbuch. Die Anwendbarkeit dieser Informationen und die Zuständigkeit für die Verteilung müssen festgelegt sein.

2.3.

Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm. Eine Beschreibung der Hauptaspekte des Flugsicherheitsprogramms.

2.4.

Betriebliche Steuerung. Eine Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten, die für die Ausübung der betrieblichen Steuerung in Bezug auf die Flugsicherheit erforderlich sind.

2.5.

Befugnisse der Luftfahrtbehörde. Eine Beschreibung der Befugnisse der Luftfahrtbehörde und Richtlinien für das Personal bezüglich der Vereinfachung von Überprüfungen durch die Mitarbeiter der Behörde.

3.   QUALITÄTSSYSTEM

Eine Beschreibung des eingeführten Qualitätssystems, einschließlich mindestens:

(a)

der Qualitätsgrundsätze,

(b)

einer Beschreibung der Organisation des Qualitätssystems und

(c)

der Verteilung der Aufgaben und der Verantwortlichkeiten.

4.   ZUSAMMENSETZUNG DER BESATZUNGEN

4.1.

Zusammensetzung der Besatzungen. Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte die Zusammensetzung der Besatzung erfolgt:

(a)

verwendetes Flugzeugmuster,

(b)

Einsatzgebiet und Betriebsart,

(c)

Flugphase,

(d)

vorgeschriebene Mindestbesatzung und geplante Flugdienstzeit,

(e)

Flugerfahrung, insgesamt und auf dem jeweiligen Muster, Flugerfahrung der letzten Zeit und Qualifikation der Besatzungsmitglieder,

(f)

die Bestimmung des Kommandanten und, falls aufgrund der Flugdauer erforderlich, die Verfahren zur Ablösung des Kommandanten oder anderer Flugbesatzungsmitglieder (siehe Anhang 1 zu OPS 1.940) und

(g)

die Bestimmung des leitenden Flugbegleiters und, falls aufgrund der Flugdauer erforderlich, die Verfahren zur Ablösung des leitenden Flugbegleiters oder anderer Flugbegleiter.

4.2.

Bestimmung des Kommandanten. Die Regeln, die bei der Bestimmung des Kommandanten anzuwenden sind.

4.3.

Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges. Anweisungen für die Übertragung der Verantwortung im Falle des Ausfalls eines Flugbesatzungsmitglieds.

4.4.

Einsatz auf verschiedenen Mustern. Eine Angabe, welche Flugzeuge als ein Muster betrachtet werden können für

(a)

die Einsatzplanung der Flugbesatzung und

(b)

die Einsatzplanung der Kabinenbesatzung

5.   QUALIFIKATIONSERFORDERNISSE

5.1.

Für Angehörige des Betriebspersonals eine Beschreibung der Lizenz, Berechtigung(en), Qualifikation/Befähigung, z.B. für Strecken und Flugplätze, Erfahrung, Schulung, Überprüfungen und Erfahrung der letzten Zeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Flugzeugmuster, Betriebsart und Zusammensetzung der Besatzung müssen dabei berücksichtigt werden.

5.2.

Flugbesatzung

(a)

Kommandant,

(b)

der den Kommandanten ablösende Pilot,

(c)

Kopilot,

(d)

Pilot unter Überwachung,

(e)

Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme,

(f)

Einsatz auf mehr als einem Muster oder mehr als einer Baureihe.

5.3.

Kabinenbesatzung

(a)

Leitender Flugbegleiter,

(b)

Flugbegleiter,

(i)

Flugbegleiter, der zur Mindestbesatzung gehört,

(ii)

zusätzlicher Flugbegleiter und Flugbegleiter auf Flügen zum Zwecke des Vertrautmachens,

(c)

Einsatz auf mehr als einem Muster oder mehr als einer Baureihe.

5.4.

Schulungs-, Überprüfungs- und Überwachungspersonal

(a)

für die Flugbesatzung,

(b)

für die Kabinenbesatzung.

5.5.

Anderes Betriebspersonal

6.   GESUNDHEITSVORSICHTSMASSNAHMEN FÜR BESATZUNGEN

6.1.

Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für Besatzungen. Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien für Besatzungsmitglieder, einschließlich:

(a)

Alkohol und anderer berauschender Getränke,

(b)

Narkotika,

(c)

Drogen,

(d)

Schlaftabletten,

(e)

pharmazeutischer Präparate,

(f)

Impfung,

(g)

Tieftauchen,

(h)

Blutspenden,

(i)

vorbeugender Maßnahmen bezüglich der Mahlzeiten vor und während des Fluges,

(j)

Schlafen und Ruhen und

(k)

chirurgischer Eingriffe.

7.   BESCHRÄNKUNG DER FLUGZEITEN

7.1.

Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften. Die vom Luftfahrtunternehmer nach den geltenden Vorschriften erarbeitete Regelung.

7.2.

Überschreitungen der zulässigen Flugzeiten und Dienstzeiten und/oder Unterschreitung von Mindestruhezeiten. Bedingungen, unter denen Flugzeiten und Dienstzeiten überschritten oder Mindestruhezeiten unterschritten werden dürfen, und die Verfahren, die für die Meldung solcher Abweichungen angewandt werden.

8.   BETRIEBLICHE VERFAHREN

8.1.   Anweisungen für die Flugvorbereitung. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebes sind festzulegen:

8.1.1.

Mindestflughöhen. Eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung und Anwendung der Mindesthöhen, einschließlich:

(a)

eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für VFR-Flüge und

(b)

eines Verfahrens zur Festlegung der Mindestflughöhen/Mindestflugflächen für IFR-Flüge.

8.1.2.

Kriterien und Zuständigkeiten für die Erlaubnis zum Benutzen von Flugplätzen unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der Abschnitte D, E, F, G, H, I und J.

8.1.3.

Methoden zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen. Das Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen eines Flugplatzes für IFR-Flüge in Übereinstimmung mit OPS 1 Abschnitt E. Es ist einzugehen auf Verfahren zur Bestimmung der Sicht und/oder der Pistensichtweite und zur Anwendbarkeit der von den Piloten beobachteten Sicht, der gemeldeten Sicht und der gemeldeten Pistensichtweite.

8.1.4.

Betriebsmindestbedingungen für den Reiseflug für VFR-Flüge oder für VFR-Flugabschnitte eines Fluges und, wenn einmotorige Flugzeuge eingesetzt werden, Anweisungen für die Streckenauswahl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Gelände, das eine sichere Notlandung erlaubt.

8.1.5.

Darstellung und Anwendung von Betriebsmindestbedingungen für Flugplätze und für den Reiseflug

8.1.6.

Interpretation von meteorologischen Informationen. Erläuterungen zur Entschlüsselung von MET-Vorhersagen und MET-Berichten, sofern diese für die jeweiligen Einsatzgebiete von Bedeutung sind, einschließlich der Interpretation von Kennbuchstaben.

8.1.7.

Bestimmung der mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol. Die Verfahren, nach denen die mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol bestimmt und im Fluge überwacht werden. Dieser Abschnitt muss auch die Anweisungen für die Messung und die Verteilung dieser mitgeführten Betriebsstoffe enthalten. Solche Anweisungen müssen alle Umstände berücksichtigen, deren Auftreten während des Fluges wahrscheinlich ist, einschließlich der Möglichkeit einer Umplanung während des Fluges und des Ausfalles eines oder mehrerer Triebwerke. Das Verfahren zur Führung der Aufzeichnungen über Kraftstoffe und Öl muss ebenfalls beschrieben werden.

8.1.8.

Masse und Schwerpunktlage. Die allgemeinen Grundsätze über Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:

(a)

Begriffsbestimmungen,

(b)

Methoden, Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung von und die Zustimmung zu Masse- und Schwerpunktsberechnungen,

(c)

der Verfahren für die Benutzung von Standard- und/oder tatsächlichen Massewerten,

(d)

der Methode für die Bestimmung der zu verwendenden Massewerte für Fluggäste, Gepäck und Fracht,

(e)

der zu verwendenden Massewerte für Fluggäste und Gepäck für die verschiedenen Arten von Flügen und Flugzeugmuster,

(f)

allgemeiner Anweisungen und Angaben, die für die Verwendung der verschiedenen Arten von Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage notwendig sind,

(g)

Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen,

(h)

Dichte von Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol und

(i)

Grundsätzen und Verfahren für die Sitzplatzzuteilung.

8.1.9.

ATS-Flugplan. Verfahren und Zuständigkeiten für das Erstellen und Einreichen des ATS-Flugplanes. Die zu berücksichtigenden Faktoren müssen auch die Mittel für die Einreichung von Einzel- sowie von Dauerflugplänen umfassen.

8.1.10.

Flugdurchführungsplan. Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung und die Annahme des Flugdurchführungsplanes. Die Verwendung des Flugdurchführungsplanes, einschließlich der verwendeten Muster der Flugdurchführungspläne, ist zu beschreiben.

8.1.11.

Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers. Die Zuständigkeiten und die Verwendung des technischen Bordbuches, einschließlich der Muster des verwendeten Formats, sind zu beschreiben.

8.1.12.

Liste der mitzuführenden Dokumente, Formblätter und zusätzlichen Unterlagen

8.2.   Anweisungen für die Bodenabfertigung

8.2.1.

Verfahren für das Tanken. Eine Beschreibung des Verfahrens für das Tanken, einschließlich:

(a)

Sicherheitsvorkehrungen während des Be- und Enttankens, auch wenn eine APU in Betrieb ist oder wenn ein Propellerturbinentriebwerk läuft und die Propellerbremsen angezogen sind,

(b)

Be- und Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen und

(c)

Vorkehrungen gegen das Vermischen von Kraftstoffsorten.

8.2.2.

Sicherheitsrelevante Verfahren für die Bodenabfertigung des Flugzeugs und der Fracht sowie für den Umgang mit Fluggästen. Eine Beschreibung der bei der Zuteilung der Sitzplätze, während des Ein- und Aussteigens der Fluggäste und während des Be- und Entladens des Flugzeugs anzuwendenden Verfahren. Weitere sicherheitsbezogene Verfahren für den Zeitraum, während dessen sich das Flugzeug auf der Abstellfläche befindet, sind ebenfalls anzugeben. Die Verfahren müssen sich erstrecken auf

(a)

Kinder/Kleinkinder, kranke Fluggäste und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit,

(b)

die Beförderung von Personen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen,

(c)

zulässige Abmessungen und Massen für Handgepäck,

(d)

das Einladen von Gegenständen und deren Sicherung im Flugzeug,

(e)

spezielle Ladung und Klassifizierung der Laderäume,

(f)

die Positionierung von Bodengeräten,

(g)

das Betätigen der Flugzeugtüren,

(h)

die Sicherheit auf dem Vorfeld, einschließlich Brandverhütung, Abgasstrahl- und Ansaugbereiche,

(i)

Verfahren zum Anlassen, Losrollen vom Abstellplatz und zur Ankunft am Abstellplatz, einschließlich Zurückstoßen und Schleppen,

(j)

die Versorgung von Flugzeugen,

(k)

Unterlagen und Formblätter für die Abfertigung von Flugzeugen und

(l)

Mehrfachbelegung von Fluggastsitzen.

8.2.3.

Verfahren für die Zurückweisung von Fluggästen. Verfahren um sicherzustellen, dass Personen, die berauscht erscheinen oder die aufgrund ihres Verhaltens oder körperlicher Symptome offenbar unter dem Einfluss von Drogen stehen, das Betreten des Flugzeugs verwehrt wird; ausgenommen hiervon sind Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden. Dies gilt nicht für Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden.

8.2.4.

Enteisung und Vereisungsschutz am Boden. Eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren für die Enteisung und den Vereisungsschutz für Flugzeuge am Boden. Eine Beschreibung der Arten und der Auswirkungen von Vereisung und anderen Ablagerungen auf Flugzeuge im Stillstand, während des Rollens und während des Starts muss enthalten sein. Darüber hinaus sind die verwendeten Arten von Enteisungsflüssigkeiten, einschließlich folgender Angaben, zu beschreiben:

(a)

Markenbezeichnung oder Handelsnamen,

(b)

Eigenschaften,

(c)

Auswirkungen auf die Flugleistung,

(d)

die jeweilige Wirksamkeitsdauer und

(e)

Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung.

8.3.   Flugbetriebliche Verfahren

8.3.1.

Grundsätze für VFR-/IFR-Flüge. Eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Flüge nach VFR zulässig sind oder Flüge nach IFR erforderlich werden oder für den Übergang von einer Betriebsart zur anderen.

8.3.2.

Navigationsverfahren. Eine Beschreibung aller Navigationsverfahren für die vorgesehene(n) Betriebsart(en) und das(die) Einsatzgebiet(e). Hierbei sind zu berücksichtigen:

(a)

Standard-Navigationsverfahren, einschließlich der Grundsätze für die Durchführung unabhängiger Gegenkontrollen von per Tastatur gemachten Eingaben, soweit diese den vom Flugzeug zu fliegenden Flugweg beeinflussen,

(b)

Navigation nach Spezifikationen für Mindestnavigationsleistungen, Polarnavigation und Navigation in anderen besonders bezeichneten Gebieten,

(c)

Flächennavigation (RNAV),

(d)

Umplanung während des Fluges,

(e)

Verfahren für Fälle der Leistungsverringerung von Systemen und

(f)

verringerte Höhenstaffelung (RVSM).

8.3.3.

Verfahren zur Einstellung der Höhenmesser, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von

metrischer Höhenmessung und Umrechnungstabellen, und

QFE-Betriebsverfahren.

8.3.4.

Verfahren im Zusammenhang mit dem Höhenvorwarnsystem

8.3.5.

Bodenannäherungswarnanlage/Hinderniswarnsystem. Verfahren und Anweisungen, die erforderlich sind, um eine kontrollierte Bodenberührung zu verhindern, einschließlich Begrenzungen hoher Sinkgeschwindigkeiten in Bodennähe (die entsprechenden Anforderungen für die Schulung sind in D.2.1 angesprochen).

8.3.6.

Grundsätze und Verfahren für die Benutzung von TCAS/ACAS

8.3.7.

Grundsätze und Verfahren für das Kraftstoffmanagement im Fluge

8.3.8.

Widrige und möglicherweise gefährliche atmosphärische Bedingungen. Verfahren für den Betrieb unter und/oder für das Meiden von möglicherweise gefährlichen atmosphärischen Bedingungen, einschließlich:

(a)

Gewittern,

(b)

Vereisungsbedingungen,

(c)

Turbulenz,

(d)

Windscherung,

(e)

Strahlstrom,

(f)

Vulkanaschewolken,

(g)

schwerer Niederschläge,

(h)

Sandstürmen,

(i)

Leewellen und

(j)

bedeutender Temperaturinversionen.

8.3.9.

Wirbelschleppen. Staffelungskriterien bezüglich Wirbelschleppen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzeugmusters, der Windbedingungen und der Lage der jeweiligen Pisten.

8.3.10.

Besatzungsmitglieder an ihren Plätzen. Die Regelungen für Besatzungsmitglieder, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, die ihnen zugewiesenen Plätze oder Sitze einzunehmen haben, schließen auch Verfahren für kontrolliertes Ruhen im Cockpit ein.

8.3.11.

Benutzung von Anschnallgurten durch die Besatzung und die Fluggäste. Die Regelungen für Besatzungsmitglieder und Fluggäste, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, Anschnallgurte zu benutzen haben.

8.3.12.

Zutritt zum Cockpit. Die Bedingungen für das Betreten des Cockpits durch nicht der Flugbesatzung angehörende Personen. Die Regelungen für das Betreten des Cockpits durch behördliche Aufsichtspersonen müssen ebenfalls enthalten sein.

8.3.13.

Benutzung freier Besatzungssitze. Die Bedingungen und Verfahren für die Benutzung freier Besatzungssitze.

8.3.14.

Ausfall von Besatzungsmitgliedern während des Fluges. Die Verfahren, die im Falle des Ausfalles von Besatzungsmitgliedern im Flug zu befolgen sind. Beispiele für die Arten der Ausfälle und Mittel zu deren Erkennung sind anzugeben.

8.3.15.

Regelungen bezüglich der Sicherheit in der Kabine. Folgende Bereiche müssen erfasst sein:

(a)

Vorbereitung der Kabine für den Flug, Regeln, die während des Fluges einzuhalten sind, und Vorbereitung der Kabine zur Landung, einschließlich der Verfahren zur Sicherung von Kabine und Bordküchen,

(b)

Verfahren zur Sicherstellung, dass die Fluggäste so platziert sind, dass sie bei einer Noträumung diese bestmöglich unterstützen können und nicht behindern,

(c)

Verfahren, die beim Ein- und Aussteigen der Fluggäste zu befolgen sind,

(d)

Verfahren, die beim Betanken/Enttanken zu befolgen sind, während Fluggäste sich an Bord befinden, einsteigen oder aussteigen, und

(e)

Rauchen an Bord.

8.3.16.

Verfahren für die Unterweisung der Fluggäste. Der Inhalt, die Mittel und der zeitliche Ablauf der Fluggastunterweisung in Übereinstimmung mit OPS 1.285.

8.3.17.

Verfahren für Flugzeuge, in denen eine vorgeschriebene Ausrüstung zum Messen kosmischer Strahlung mitgeführt wird. Verfahren für den Gebrauch von Ausrüstungen zum Messen galaktischer und solarer Strahlung und für die Aufzeichnung der Messwerte, einschließlich der Maßnahmen, die für den Fall der Überschreitung der im Betriebshandbuch angegebenen Grenzwerte zu ergreifen sind. Außerdem die Verfahren, die im Falle einer Entscheidung für einen Sinkflug oder eine Änderung der Flugstrecke zu befolgen sind, einschließlich der entsprechenden Verfahren für die Flugverkehrsdienste.

8.3.18.

Grundsätze für die Benutzung des Autopiloten und der automatischen Schubsteuerung.

8.4.

Allwetterflugbetrieb. Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Allwetterflugbetrieb (siehe OPS Abschnitte D und E).

8.5.

Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS). Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen.

8.6.

Benutzung der Mindestausrüstungslisten (MEL) und der Konfigurationsabweichungslisten (CDL).

8.7   Flüge ohne Entgelt. Verfahren und betriebliche Einschränkungen für:

(a)

Schulungsflüge,

(b)

Technische Prüfflüge,

(c)

Auslieferungsflüge,

(d)

Überführungsflüge (ferry flights),

(e)

Vorführflüge und

(f)

Positionierungsflüge, einschließlich der Personengruppen, die auf solchen Flügen an Bord sein dürfen.

8.8.   Regelungen bezüglich Sauerstoff

8.8.1.

Eine Darlegung der Bedingungen, unter denen Sauerstoff bereitzustellen und zu verwenden ist.

8.8.2.

Die Regelungen bezüglich Sauerstoff für

(a)

die Flugbesatzung,

(b)

die Flugbegleiter und

(c)

die Fluggäste.

9.   GEFÄHRLICHE GÜTER UND WAFFEN

9.1.

Angaben, Anweisungen und allgemeine Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich:

(a)

der Grundsätze des Luftfahrtunternehmers für die Beförderung gefährlicher Güter,

(b)

der Erläuterungen zu den Vorschriften für die Annahme, Kennzeichnung, Handhabung, Unterbringung und Trennung gefährlicher Güter,

(c)

der Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern,

(d)

der Aufgaben des betroffenen Personals gemäß OPS 1.1215 und

(e)

der Anweisungen für die Mitnahme von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmers.

9.2.

Die Bedingungen, unter denen Kriegswaffen, Kampfmittel und Sportwaffen mitgeführt werden dürfen.

10.   LUFTSICHERHEIT

10.1.

Nicht vertrauliche Luftsicherheitsvorschriften und -richtlinien, die die Befugnisse und Zuständigkeiten des Betriebspersonals einschließen müssen. Grundsätze und Verfahren für das Verhalten bei Straftaten an Bord und die Meldung von Straftaten an Bord, wie widerrechtliche Eingriffe, Sabotageakte, Bombendrohungen und Entführungen, sind ebenfalls aufzunehmen.

10.2.

Eine Beschreibung von vorbeugenden Luftsicherheitsmaßnahmen und der einschlägigen Schulung.

Anmerkung: Teile der Sicherheitsanweisungen und -richtlinien können als vertrauliches Material behandelt werden.

11.   MASSNAHMEN BEI BESONDEREN EREIGNISSEN SOWIE MELDUNG UND BERICHTE DARÜBER

Verfahren für Maßnahmen bei besonderen Ereignissen sowie für Meldung und Berichte darüber. Dieser Abschnitt muss beinhalten:

(a)

Definition von besonderen Ereignissen und der jeweiligen Zuständigkeiten des betroffenen Personals,

(b)

Beschreibung der Formulare, die für die Meldung aller Arten von Ereignissen zu verwenden sind (oder Kopien der Formulare), Anleitungen für das Ausfüllen der Formulare, die Anschriften der Stellen, an die die Berichte zu senden sind, und die dafür eingeräumten Fristen,

(c)

für Unfälle eine Beschreibung, welche Abteilungen des Unternehmens, Behörden und andere Stellen auf welche Art und Weise und in welcher Reihenfolge zu benachrichtigen sind,

(d)

Verfahren für die mündliche Benachrichtigung der Flugsicherungsstellen über Störungen im Zusammenhang mit Reaktionsempfehlungen (RA) des ACAS, Gefahren durch Vögel, gefährliche Güter und andere Gefahrensituationen,

(e)

Verfahren für die Vorlage schriftlicher Berichte über Störungen im Luftverkehr, Reaktionsempfehlungen (RA) des ACAS, Vogelschläge, Gefahrgutzwischenfälle und -unfälle und widerrechtliche Eingriffe in den Luftverkehr,

(f)

Meldeverfahren, um die Einhaltung der OPS 1.085 Buchstabe b und OPS 1.420 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen interne sicherheitsbezogene Meldeverfahren beinhalten, die die Besatzungsmitglieder einzuhalten haben, um sicherzustellen, dass der Kommandant unverzüglich von Störungen, die die Sicherheit während des Fluges beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben können, unterrichtet wird und dass er alle einschlägigen Informationen dazu erhält.

12.   LUFTVERKEHRSREGELN

Luftverkehrsregeln, einschließlich:

(a)

der Sichtflug- und Instrumentenflugregeln,

(b)

der territorialen Anwendung der Luftverkehrsregeln,

(c)

der Flugfunkverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall von Flugfunkeinrichtungen,

(d)

Angaben und Anweisungen bezüglich des Abfangens von Zivilflugzeugen,

(e)

Umständen, unter denen Funkhörbereitschaft aufrechtzuerhalten ist,

(f)

Signalen,

(g)

des im Betrieb benutzten Zeitsystems,

(h)

Flugsicherungsfreigaben, Einhaltung des Flugplanes und Positionsmeldungen,

(i)

optischer Zeichen, die zur Warnung verwendet werden, wenn ein Flugzeug ohne Berechtigung in einem Flugbeschränkungs-, Luftsperr- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines der genannten Gebiete einzufliegen,

(j)

Verfahren für Piloten, die einen Unfall beobachten oder eine Notmeldung empfangen,

(k)

Boden/Bord-Sichtzeichen zur Benutzung durch Überlebende, Verwendung von Signalhilfen und

(l)

Not- und Dringlichkeitssignalen.

13.   VERMIETEN UND ANMIETEN

Eine Beschreibung der betrieblichen Vorkehrungen für das Anmieten und Vermieten, die dazugehörigen Verfahren und die dazugehörigen Verfahren und die Zuständigkeiten des leitenden Personals.

B.   FLUGZEUGBEZOGENE BETRIEBSUNTERLAGEN

Unterschiede zwischen Mustern und Baureihen von Mustern sind zu berücksichtigen.

0.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND MASSEINHEITEN

0.1.

Allgemeine Informationen (z.B. Flugzeugabmessungen), einschließlich einer Beschreibung der Maßeinheiten, die für den Betrieb des jeweiligen Flugzeugmusters verwendet werden, und Umrechnungstabellen.

1.   BETRIEBSGRENZEN

1.1.

Eine Beschreibung der zugelassenen Grenzwerte und der festgelegten Betriebsgrenzen, einschließlich:

(a)

Zulassungsbasis (z.B. CS-23, CS-25, ICAO Anhang 16 (CS-36 und CS-34) usw.),

(b)

Fluggastsitzplatzanordnung für jedes Flugzeugmuster, einschließlich einer bildlichen Darstellung,

(c)

genehmigter Betriebsarten (z.B. IFR/VFR, CAT II/III, RNP-Klasse, Flüge unter bekannten Vereisungsbedingungen usw.),

(d)

Zusammensetzung der Besatzungen,

(e)

Masse und Schwerpunktlage,

(f)

Geschwindigkeitsgrenzen,

(g)

Flugdiagrammen,

(h)

Windgrenzwerten, auch für den Betrieb auf kontaminierten Pisten,

(i)

Leistungsgrenzen in den jeweiligen Konfigurationen,

(j)

Neigung von Pisten,

(k)

Beschränkungen für den Betrieb auf nassen oder kontaminierten Pisten,

(l)

Ablagerungen auf dem Flugzeug und

(m)

Betriebsgrenzen der Bordanlagen.

2.   NORMALVERFAHREN

2.1.

Die normalen Verfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die normalen Verfahren und Aufgaben für folgende Fälle müssen enthalten sein:

(a)

vor dem Flug,

(b)

vor dem Abflug,

(c)

Höhenmessereinstellung und Höhenmesserüberprüfung,

(d)

Rollen, Start und Steigflug,

(e)

Lärmminderung,

(f)

Reiseflug und Sinkflug,

(g)

Anflug und Landevorbereitung (einschließlich briefing),

(h)

Anflug nach Sichtflugregeln,

(i)

Anflug nach Instrumentenflugregeln,

(j)

Sichtanflug und Platzrundenanflug (visual approach und circling approach),

(k)

Fehlanflug (missed approach),

(l)

normale Landung,

(m)

nach der Landung und

(n)

Betrieb auf nassen und kontaminierten Pisten.

3.   AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN

3.1.

Die außergewöhnlichen Verfahren, Notverfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die Verfahren und Notverfahren für folgende Fälle müssen enthalten sein:

(a)

Ausfall von Besatzungsmitgliedern,

(b)

Maßnahmen bei Feuer und Rauchentwicklung,

(c)

Flüge ohne Verwendung der Druckkabine oder bei eingeschränkter Verwendung der Druckkabine,

(d)

Überschreitung der Festigkeitsgrenzen, insbesondere bei der Landung mit Übergewicht,

(e)

Überschreitung der Grenzwerte für kosmische Strahlung,

(f)

Blitzschläge,

(g)

Notmeldungen und Alarmierung der Flugsicherung bei Notfällen,

(h)

Triebwerkausfall,

(i)

Ausfälle von Bordanlagen,

(j)

Ausweichflüge bei schwerwiegenden technischen Ausfällen,

(k)

Warnung bei Annäherung an den Boden,

(l)

TCAS-Warnung,

(m)

Windscherung,

(n)

Notlandung/Notwasserung und

(o)

Verfahren für unvorhergesehene Fälle beim Abflug.

4.   FLUGLEISTUNGEN

4.0.

Flugleistungsdaten müssen in einer Form dargestellt werden, in der sie ohne Schwierigkeiten verwendet werden können.

4.1.

Flugleistungsdaten Flugleistungsunterlagen, aus denen die notwendigen Daten für die Erfüllung der Flugleistungsvorschriften gemäß OPS 1 Abschnitt F, G, H und I hervorgehen, müssen enthalten sein, um die Ermittlung folgender Werte zu ermöglichen:

(a)

Grenzwerte für die Startsteigleistung — Masse, Höhe, Temperatur,

(b)

Länge der Piste (trocken, nass, kontaminiert),

(c)

Nettoflugbahndaten für die Berechnung der Hindernisfreiheit oder gegebenenfalls Startsteigflugbahn,

(d)

Steiggradientenverluste bei Steigflügen mit Querneigung,

(e)

Grenzwerte für den Reisesteigflug,

(f)

Grenzwerte für die Steigleistung in Anflugkonfiguration,

(g)

Grenzwerte für die Steigleistung in Landekonfiguration,

(h)

Länge der Landestrecke bei trockener, nasser oder kontaminierter Piste, einschließlich der Auswirkungen eines Ausfalls einer Bordanlage oder Vorrichtung im Fluge, sofern ein solcher Ausfall die Landestrecke beeinflusst,

(i)

Grenzwerte für die Bremsenergie und

(j)

für die verschiedenen Flugphasen jeweils zutreffende Geschwindigkeiten (auch unter Berücksichtigung von nassen oder kontaminierten Pisten).

4.1.1.

Ergänzende Daten für Flüge unter Vereisungsbedingungen. Alle zugelassenen Flugleistungsdaten für zulässige Konfigurationen oder Konfigurationsabweichungen, wie z.B. Anti-Blockier-System außer Betrieb, müssen enthalten sein.

4.1.2.

Wenn Flugleistungsdaten, wie für die jeweilige Leistungsklasse erforderlich, im Flughandbuch nicht zur Verfügung stehen, sind andere den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Daten aufzunehmen. Das Betriebshandbuch kann auch Querverweise auf die im Flughandbuch enthaltenen genehmigten Daten enthalten, wenn solche Daten wahrscheinlich nicht häufig oder nicht in Notfällen verwendet werden.

4.2.

Zusätzliche Flugleistungsdaten. Gegebenenfalls Flugleistungsdaten einschließlich:

(a)

Steiggradienten mit allen Triebwerken,

(b)

Daten für den Sinkflug mit ausgefallenem Triebwerk (drift-down data),

(c)

Auswirkungen von Enteisungs-/Vereisungsschutz-Flüssigkeiten,

(d)

Flug mit ausgefahrenem Fahrwerk,

(e)

für Flugzeuge mit drei oder mehr Triebwerken Überführungsflügen mit ausgefallenem Triebwerk und

(f)

Flügen nach den Bestimmungen der Konfigurationsabweichungsliste.

5.   FLUGPLANUNG

5.1.

Angaben und Anweisungen, die für die Flugvorbereitung und für Planungen im Fluge notwendig sind, einschließlich Geschwindigkeitsfestlegungen und Leistungseinstellungen. Gegebenenfalls sind Verfahren für den Betrieb mit ausgefallenem/en Triebwerk(en), ETOPS, insbesondere die Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenem Triebwerk und die größte Entfernung zu einem geeigneten nach den Bestimmungen von OPS 1.245 ermittelten Flugplatz, und Flüge zu abgelegenen Flugplätzen aufzunehmen.

5.2.

Angaben für die Berechnung des Kraftstoffbedarfs für die verschiedenen Flugphasen in Übereinstimmung mit OPS 1.255.

6.   MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE

Angaben und Anweisungen für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:

(a)

Berechnungssystem (z.B. Indexsystem),

(b)

Angaben und Anweisungen für die Erstellung und Verwendung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage für die Erstellung per Hand und/oder per Rechner,

(c)

Grenzwerten für Massen und Schwerpunktlagen für die vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Muster, Baureihen oder einzelnen Flugzeuge und

(d)

Betriebsleermasse und zugehörige Schwerpunktlage oder zugehöriger Index.

7.   BELADUNG

Verfahren und Vorkehrungen für das Einladen und das Sichern der Ladung im Flugzeug.

8.   KONFIGURATIONSABWEICHUNGSLISTE

Die Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL), falls vom Hersteller bereitgestellt, für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, wenn ein Flugzeug unter den Bedingungen seiner CDL abgefertigt wird.

9.   MINDESTAUSRÜSTUNGSLISTE

Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen.

10.   ÜBERLEBENS- UND NOTAUSRÜSTUNG EINSCHLIESSLICH SAUERSTOFF

10.1.

Eine Liste der für die zu fliegenden Strecken mitzuführenden Überlebensausrüstung und die Verfahren zur Prüfung der Einsatzfähigkeit dieser Ausrüstung vor dem Start. Anweisungen bezüglich der Unterbringung, der Zugänglichkeit und der Benutzung der Überlebens- und Notausrüstung und die zugehörigen Prüflisten.

10.2.

Das Verfahren für die Ermittlung des mitzuführenden Sauerstoffvorrats und der verfügbaren Menge. Das Flugprofil, die Anzahl der Insassen und ein möglicher Kabinendruckabfall sind zu berücksichtigen. Die Angaben müssen ohne Schwierigkeiten nutzbar sein.

11.   NOTRÄUMUNGSVERFAHREN

11.1.

Anweisungen für die Vorbereitung einer Noträumung, einschließlich der Koordination zwischen den Besatzungsmitgliedern und der Zuweisung der Einsatzpositionen für den Notfall

11.2.

Noträumungsverfahren. Eine Beschreibung der Aufgaben aller Besatzungsmitglieder für eine schnelle Räumung des Flugzeugs und des Umgangs mit den Fluggästen bei einer Notlandung, Notwasserung oder einer anderen Notsituation.

12.   FLUGZEUGSYSTEME

Eine Beschreibung der Flugzeugsysteme, der zugehörigen Bedienungseinrichtungen und Anzeigen sowie die Betriebsanweisungen.

C.   ANWEISUNGEN UND ANGABEN ÜBER STRECKEN UND FLUGPLÄTZE

1.

Anweisungen und Angaben, die sich auf den Flugfunkverkehr, die Navigation und die Flugplätze beziehen, einschließlich Mindestflugflächen und Mindesthöhen für jede vorgesehene Flugstrecke sowie der Betriebsmindestbedingungen für jeden Flugplatz, der angeflogen werden soll. Im Einzelnen sind anzugeben:

(a)

Mindestflugfläche/-höhe,

(b)

Betriebsmindestbedingungen für Startflugplätze, Bestimmungs- und Ausweichflugplätze,

(c)

Flugfunkeinrichtungen und Navigationshilfen,

(d)

Pistenangaben und Flugplatzeinrichtungen,

(e)

Anflug-, Fehlanflug- und Abflugverfahren, einschließlich Lärmminderungsverfahren,

(f)

Verfahren bei Ausfall der Flugfunkverbindung,

(g)

Such- und Rettungseinrichtungen in dem Gebiet, über dem das Flugzeug eingesetzt werden soll,

(h)

eine Beschreibung der Luftfahrtkarten, die unter Berücksichtigung der Art des Fluges und der zu fliegenden Strecke mitzuführen sind, einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Gültigkeit der Karten,

(i)

Verfügbarkeit von Luftfahrtinformationen und Wetterdiensten,

(j)

Flugfunk- und Navigationsverfahren für die Strecke,

(k)

Klassifizierung der Flugplätze für die Qualifikation der Flugbesatzungen und

(l)

besondere flugplatzspezifische Beschränkungen (Flugleistungsbeschränkungen und Betriebsverfahren usw.).

D.   SCHULUNG

1.

Schulungspläne und Überprüfungsprogramme für alle Angehörigen des Betriebspersonals, denen betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung eines Fluges zugewiesen sind.

2.

Die Schulungspläne und Überprüfungsprogramme müssen umfassen:

2.1.

für die Flugbesatzung: Alle in Abschnitt E und N vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.2.

für die Kabinenbesatzung: Alle in Abschnitt O vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.3.

für betroffenes Betriebspersonal, einschließlich Besatzungsmitgliedern:

(a)

Alle in Abschnitt R (Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte und

(b)

alle in Abschnitt S (Luftsicherheit) vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;

2.4.

für Betriebspersonal, außer Besatzungsmitgliedern (z.B. Flugdienstberater, Abfertigungspersonal usw.): Alle anderen in OPS 1 vorgeschriebenen einschlägigen Punkte im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Betriebspersonals.

3.

Verfahren

3.1.

Schulungs- und Überprüfungsverfahren.

3.2.

Anzuwendende Verfahren, wenn ein Mitarbeiter den geforderten Leistungsstandard nicht erreicht oder aufrechterhält.

3.3.

Verfahren, um sicherzustellen, dass außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung eines Teiles oder aller Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, und Instrumentenflugwetterbedingungen auf Flügen im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs nicht simuliert werden.

4.

Aufzubewahrende Unterlagen und Aufbewahrungszeiträume (siehe Anhang 1 zu OPS 1.1065).

Anhang 1 zu OPS 1.1065

Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.

Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Teil M vorgeschrieben.

Tabelle 1

Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen

Unterlagen nach OPS 1.135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind

Flugdurchführungsplan

3 Monate

Technisches Bordbuch

36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A. 306 Buchstabe c

Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind

3 Monate

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

3 Monate

Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter

3 Monate

Tabelle 2

Berichte

Berichte

Bordbuch

3 Monate

Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet

3 Monate

Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten

3 Monate

Tabelle 3

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten

15 Monate

Lizenzen

Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt

Umschulung und Überprüfung

3 Jahre

Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung)

3 Jahre

Wiederholte Schulung und Überprüfung

3 Jahre

Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt

3 Jahre

Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1.970)

15 Monate

Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1.975)

3 Jahre

Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z.B. ETOPS, CAT-II/III-Betrieb)

3 Jahre

Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend

3 Jahre

Tabelle 4

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten

15 Monate

Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen)

Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist

Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen)

Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer

Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend

3 Jahre

Tabelle 5

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal

Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird

Die Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen

Tabelle 6

Sonstige Aufzeichnungen

Sonstige Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über kosmische und Solar-Strahlungsdosen

Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer

Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems

5 Jahre

Gefahrgut-Transportdokument

3 Monate nach Beendigung des Fluges

Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter

3 Monate nach Beendigung des Fluges

ABSCHNITT Q

BESCHRÄNKUNG DER FLUG- UND DIENSTZEITEN UND RUHEVORSCHRIFTEN

OPS 1.1090

Ziel und Anwendungsbereich

1.

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Besatzungsmitglieder eine Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten festzulegen.

2.

Der Luftfahrtunternehmer hat für alle Flüge sicherzustellen, dass

2.1.

die Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten in Einklang steht sowohl mit

(a)

den Bestimmungen dieses Abschnitts als auch

(b)

allen zusätzlichen Bestimmungen, die von der Luftfahrtbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit angewendet werden;

2.2.

die Flüge so geplant werden, dass sie innerhalb des erlaubten Flugdienstzeitraums beendet werden, wobei die für die Flugvorbereitung notwendige Zeit, die Flugzeiten und die Aufenthaltszeiten am Boden zu berücksichtigen sind;

2.3.

die Dienstpläne so frühzeitig ausgearbeitet und bekannt gegeben werden, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen.

3.

Pflichten des Luftfahrtunternehmers

3.1.

Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben.

3.2.

Der Luftfahrtunternehmer hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.

3.3.

Der Luftfahrtunternehmer hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag-/Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf-/Arbeitszyklen führt, vermieden werden.

3.4.

Der Luftfahrtunternehmer hat dienstfreie Ortstage einzuplanen und sie den Besatzungsmitgliedern im Voraus bekannt zu geben.

3.5.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.

3.6.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.

4.

Pflichten des Besatzungsmitglieds

4.1.

Ein Besatzungsmitglied darf kein Flugzeug führen, wenn ihm bewusst ist, dass es ermüdet ist oder die Gefahr der Ermüdung besteht, oder es sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein könnte.

4.2.

Besatzungsmitglieder sollten die zur Verfügung gestellten Gelegenheiten und Einrichtungen für Ruhepausen bestmöglich nutzen und ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen.

5.

Pflichten der Luftfahrtbehörden

5.1.

Abweichungen

5.1.1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 kann die Luftfahrtbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Abschnitts gemäß den in den betreffenden Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsvorschriften und Verfahren und in Absprache mit den beteiligten Parteien genehmigen.

5.1.2.

Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde anhand von Betriebserfahrung und unter Berücksichtigung anderer relevanter Faktoren, wie aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, nachzuweisen, dass mit der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

Die Abweichungen sind durch geeignete Maßnahmen zur Kompensation zu begleiten, wo dies zweckmäßig ist.

OPS 1.1095

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.1.

Verstärkte Flugbesatzung

Flugbesatzung, die mehr als die für den Betrieb des Flugzeugs erforderliche Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern umfasst und in der jedes Mitglied seinen Platz verlassen und durch ein anderes entsprechend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied ersetzt werden kann.

1.2.

Blockzeit

Der Zeitraum zwischen der ersten Bewegung des Flugzeugs beim Verlassen seiner Parkposition zum Zwecke des Abflugs bis zum Halten auf der zugewiesenen Parkposition und Stillstand aller Triebwerke oder Propeller.

1.3.

Pause

Als Dienstzeit geltender Zeitraum, der frei von allen dienstlichen Verpflichtungen und kürzer als eine Ruhezeit ist.

1.4.

Dienst

Alle Aufgaben, die ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wahrzunehmen hat. Soweit diese Verordnung diesbezüglich keine besonderen Vorschriften enthält, legt die Luftfahrtbehörde fest, ob und in welchem Umfang Bereitschaft als Dienst angerechnet wird.

1.5.

Dienstzeit

Zeitraum, der beginnt, wenn ein Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers den Dienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist.

1.6.

Flugdienstzeit

Flugdienstzeit ist die gesamte Zeitspanne, während deren eine Person in einem Luftfahrzeug als Besatzungsmitglied tätig ist. Die Flugdienstzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen zu melden hat; sie endet mit dem Ende des letzten Flugs, auf dem es Dienst tuendes Besatzungsmitglied ist.

1.7.

Heimatbasis

Vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.

1.8.

Ortstag

Ein Zeitraum von 24 Stunden, der um 0.00 Uhr Ortszeit beginnt.

1.9.

Ortsnacht

Ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 22.00 und 8.00 Uhr Ortszeit.

1.10.

Einzelner dienstfreier Tag

Ein einzelner dienstfreier Tag umfasst zwei Ortsnächte. Eine Ruhezeit kann Teil des freien Tags sein.

1.11.

Dienst tuendes Besatzungsmitglied:

Besatzungsmitglied, das seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs während des Flugs oder während eines Teils des Flugs wahrnimmt.

1.12.

Positionierung:

Beförderung eines nicht Dienst tuenden Besatzungsmitglieds von einem Ort zum anderen auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers, ausgenommen die Reisezeit. Reisezeit ist

die Zeit für Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und einer designierten Dienstmeldestelle;

die Zeit für den örtlichen Transfer vom Ruheort zum Ort des Dienstbeginns und für die Rückfahrt.

1.13.

Ruhezeit

Festgelegter ununterbrochener Zeitraum, in dem das Besatzungsmitglied von allen dienstlichen Verpflichtungen befreit und nicht in Bereitschaft auf dem Flughafen ist.

1.14.

Bereitschaft

Festgelegter Zeitraum, in dem sich das Besatzungsmitglied dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst ohne vorhergehende Ruhezeit eingesetzt werden zu können.

1.15

Tagesrhythmus-Tief:

Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 5.59 Uhr. Innerhalb einer Bandbreite von drei Zeitzonen bezieht sich das Tagesrhythmus-Tief auf die Zeit der Heimatbasis. Bei mehr als drei Zeitzonen Unterschied bezieht sich das Tagesrhythmus-Tief während der ersten 48 Stunden nach Verlassen der Heimatbasis-Zeitzone auf die Heimatbasiszeit und danach auf die Ortszeit.

OPS 1.1100

Flug- und Dienstzeit-Begrenzung

1.1.

Kumulative Dienstzeiten

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gesamten Dienstzeiten, für die das Besatzungsmitglied eingeteilt ist, folgende Werte nicht überschreiten:

(a)

190 Dienststunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen, die möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind, und

(b)

60 Dienststunden innerhalb von jeweils 7 aufeinander folgenden Tagen.

1.2.

Begrenzung der gesamten Blockzeit

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesamtblockzeit der Flüge, auf denen das Besatzungsmitglied als Dienst tuendes Besatzungsmitglied eingeteilt ist, folgende Werte nicht überschreitet:

(a)

900 Blockstunden im Kalenderjahr;

(b)

100 Blockstunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen.

OPS 1.1105

Maximale tägliche Flugdienstzeit

1.1.

Diese OPS gilt nicht für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und für medizinische Notfalleinsätze.

1.2.

Der Luftfahrtunternehmer hat Meldezeiten vorzugeben, die die Zeiten zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden gemäß der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde in realistischer Weise berücksichtigen.

1.3.

Die grundsätzlich höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit ist 13 Stunden.

1.4.

Von diesen 13 Stunden werden ab dem dritten Abschnitt 30 Minuten für jeden Flugabschnitt, höchstens jedoch insgesamt 2 Stunden, abgezogen.

1.5.

Beginnt die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief, werden von dem in Nummer 1.3 und Nummer 1.4 angegebenen Höchstwert 100 % der Überschneidung, höchstens jedoch zwei Stunden, abgezogen. Endet die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief oder umfasst sie es ganz, werden von dem in Nummer 1.3 und Nummer 1.4 angegebenen Höchstwert 50 % der Überschneidung abgezogen.

2.

Verlängerungen

2.1.

Die höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit kann um bis zu eine Stunde verlängert werden.

2.2.

Verlängerungen sind bei einer grundlegenden Flugdienstzeit von 6 Flugabschnitten oder mehr nicht zulässig.

2.3.

Überschneidet sich die Flugdienstzeit um bis zu zwei Stunden mit dem Tagesrhythmus-Tief, sind Verlängerungen auf höchstens vier Flugabschnitte begrenzt.

2.4.

Überschneidet sich die Flugdienstzeit um mehr als zwei Stunden mit dem Tagesrhythmus-Tief, sind Verlängerungen auf höchstens zwei Flugabschnitte begrenzt.

2.5.

Innerhalb von jeweils 7 aufeinander folgenden Tagen sind höchstens zwei Verlängerungen zulässig.

2.6.

Ist für eine Flugdienstzeit eine Verlängerung vorgesehen, verlängert sich die Mindestruhezeit vor und nach dem Flug um je zwei Stunden oder die Ruhezeit nur nach dem Flug um vier Stunden. Werden aufeinander folgende Flugdienstzeit verlängert, sollen die Ruhezeiten vor und nach dem Flug zwischen den beiden Einsätzen nacheinander berücksichtigt werden.

2.7.

Beginnt eine verlängerte Flugdienstzeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 4.59 Uhr, hat der Luftfahrtunternehmer die Flugdienstzeit auf 11 Stunden und 45 Minuten zu begrenzen.

3.

Kabinenbesatzung

3.1.

Für eine auf einem Flug oder einer Abfolge von Flügen eingesetzte Kabinenbesatzung kann die Flugdienstzeit der Kabinenbesatzung um die Differenz zwischen den Meldezeiten der Kabinenbesatzung und der Flugbesatzung verlängert werden, sofern die Differenz eine Stunde nicht überschreitet.

4.

Beständigkeit des Betriebs

4.1.

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass die Flüge innerhalb der maximalen Flugdienstzeit beendet werden können. Zur Erreichung dieses Ziels veranlasst der Luftfahrtunternehmer Änderungen des Flugplans oder des Besatzungseinsatzes spätestens, wenn im tatsächlichen Flugbetrieb die maximale Flugdienstzeit bei mehr als 33 % der Flüge dieses Flugplans während eines jahreszeitlichen Planungszeitraums überschritten wird.

5.

Positionierung

5.1.

Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit.

5.2.

Die Positionierung nach der Meldung aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Flugabschnitt gezählt.

5.3.

Positionierungsflugabschnitte unmittelbar im Anschluss an den Dienst an Bord werden bei der Berechnung der Mindestruhezeit nach OPS 1.1110 Nummern 1.1 und 1.2 berücksichtigt.

6.

Verlängerte Flugdienstzeit (unterbrochene Flugdienstzeit/Split Duty)

6.1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 kann die Luftfahrtbehörde einen Flugbetrieb auf der Grundlage einer verlängerten Flugdienstzeit unter Einschluss einer Pause genehmigen.

6.2.

Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde anhand von Betriebserfahrung und unter Berücksichtigung anderer relevanter Faktoren, wie etwa aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nachzuweisen, dass mit der beantragten verlängerten Flugdienstzeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

OPS 1.1110

Ruhezeit

1.

Mindestruhezeit

1.1.

Die Mindestruhezeit, die vor einer auf der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 12 Stunden; maßgebend ist der größere Wert.

1.2.

Die Mindestruhezeit, die vor einer außerhalb der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 10 Stunden — maßgebend ist der größere Wert; bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss der Luftfahrtunternehmer dafür sorgen, dass die Möglichkeit zu 8 Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

1.3.

Der Luftfahrtunternehmer stellt sicher, dass die Auswirkungen von Zeitzonenunterschieden auf die Besatzungsmitglieder durch zusätzliche Ruhezeiten ausgeglichen werden; die diesbezügliche Regelung wird von der Luftfahrtbehörde vorbehaltlich des Artikels 8 getroffen.

1.4.1.

Ungeachtet der Nummern 1.1 und 1.2 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 kann die Luftfahrtbehörde Regelungen mit verkürzten Ruhezeiten genehmigen.

1.4.2.

Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde anhand von Betriebserfahrung und unter Berücksichtigung anderer relevanter Faktoren, wie etwa aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nachzuweisen, dass mit den beantragten Regelungen für verkürzte Ruhezeiten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

2.

Ruhezeiten

2.1.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Mindestruhezeit entsprechend der obigen Regelung regelmäßig auf eine wöchentliche Ruhezeit in Form eines 36-Stunden-Zeitraums einschließlich zweier Ortsnächte in der Weise ausgedehnt wird, dass zwischen dem Ende einer wöchentlichen Ruhezeit und dem Beginn der nächsten nie mehr als 168 Stunden liegen. Abweichend von OPS 1.1095 Nummer 1.9 kann die Luftfahrtbehörde festlegen, dass die zweite dieser Ortsnächte um 20.00 Uhr beginnen kann, wenn die wöchentliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens 40 Stunden hat.

OPS 1.1115

Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 und sofern der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde anhand von Betriebserfahrung und unter Berücksichtigung anderer relevanter Faktoren, wie etwa aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist, dass mit der beantragten Verlängerung ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, gilt Folgendes:

1.1.

Verstärkung der Flugbesatzung

Die Luftfahrtbehörde legt die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verstärkung einer Basisflugbesatzung zum Zweck der Verlängerung der Flugdienstzeit über die Beschränkungen in OPS 1.1105 hinaus fest.

1.2.

Kabinenbesatzung

Die Luftfahrtbehörde legt die Anforderungen im Zusammenhang mit der Mindestruhezeit der Kabinenbesatzung während des Flugs fest, wenn die Flugdienstzeit über die Begrenzungen in OPS 1.1105 hinausgeht.

OPS 1.1120

Unvorhersehbare Umstände während des tatsächlichen Flugbetriebs — Ermessen des Kommandanten

1.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit umsichtiger Handhabung der nachstehend aufgeführten Situationen während des tatsächlichen Flugbetriebs, der zur Meldezeit beginnt, können die Grenzen für Flugdienst-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß diesem Abschnitt im Fall unvorhergesehener Umstände abgeändert werden. Solche Abänderungen müssen für den Kommandanten nach Anhörung aller Besatzungsmitglieder annehmbar sein und in jedem Fall folgende Bedingungen erfüllen:

1.1.

Die in OPS 1.1105 Nummer 1.3 genannte maximale Flugdienstzeit darf nicht um mehr als zwei Stunden verlängert werden, es sei denn, die Flugbesatzung wurde verstärkt; in diesem Fall darf die maximale Flugdienstzeit um bis zu drei Stunden verlängert werden.

1.1.2.

Treten beim letzten Flugabschnitt innerhalb einer Flugdienstzeit nach dem Start unvorhergesehene Umstände auf, die zu einer Überschreitung der zulässigen Verlängerung führen, kann der Flug zum Bestimmungs- oder zu einem Ausweichflughafen fortgesetzt werden.

1.1.3.

Unter solchen Umständen darf die auf die Flugdienstzeit folgende Ruhezeit verkürzt werden, sie darf jedoch niemals die Mindestruhezeit gemäß OPS 1.1110 Nummer 1.2 dieses Abschnitts unterschreiten.

1.2.

Der Kommandant hat beim Auftreten besonderer Umstände, die zu starker Ermüdung führen könnten, nach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglieder die tatsächliche Flugdienstzeit zu verkürzen und/oder die Ruhezeit zu verlängern, um jede schädliche Auswirkung auf die Flugsicherheit zu vermeiden.

1.3.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

1.3.1.

der Kommandant ihm Bericht erstattet, wenn er in Ausübung seines Ermessens eine Flugdienstzeit verlängert oder eine Ruhezeit während des tatsächlichen Flugbetriebs verkürzt, und,

1.3.2.

sofern die Verlängerung einer Flugdienstzeit oder die Verkürzung einer Ruhezeit eine Stunde überschreitet, eine Kopie des Berichts, dem der Luftfahrtunternehmer seine Stellungnahme beifügen muss, nicht später als 28 Tage nach dem betreffenden Ereignis der Luftfahrtbehörde übermittelt wird.

OPS 1.1125

Bereitschaft

1.

Bereitschaft auf dem Flughafen

1.1.

Ein Besatzungsmitglied befindet sich in Bereitschaft auf dem Flughafen von der Meldung an der üblichen Meldestelle bis zum Ende des bekannt gegebenen Bereitschaftsdienstes.

1.2.

Die Bereitschaft auf dem Flughafen zählt vollständig bei der Berechnung kumulativer Dienststunden.

1.3.

Schließt sich an die Bereitschaft auf dem Flughafen unmittelbar ein Flugdienst an, so wird die Beziehung zwischen dieser Bereitschaft auf dem Flughafen und dem zugewiesenen Flugdienst von der Luftfahrtbehörde festgelegt. Zum Zwecke der Berechnung der Mindestruhezeit wird die Bereitschaft auf dem Flughafen in diesem Fall der in OPS 1.1110 Nummern 1.1 und 1.2 genannten Dienstzeit hinzugerechnet.

1.4.

Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes am Flughafen kein Flugdienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst am Flughafen zumindest eine Ruhezeit entsprechend der von der Luftfahrtbehörde getroffenen Regelung.

1.5.

Der Luftfahrtunternehmer stellt dem Besatzungsmitglied in Bereitschaft auf dem Flughafen einen ruhigen und bequemen Raum zur Verfügung, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

2.

Andere Formen der Bereitschaft (einschließlich Bereitschaft im Hotel)

2.1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 werden alle anderen Formen der Bereitschaft von der Luftfahrtbehörde unter Berücksichtigung folgender Punkte geregelt:

2.1.1.

Jede Tätigkeit ist im Dienstplan zu vermerken und/oder vorab bekannt zu geben.

2.1.2.

Beginn und Ende der Bereitschaft sind vorab festzulegen und bekannt zu geben.

2.1.3.

Die Höchstdauer der Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle ist festzulegen.

2.1.4.

Unter Berücksichtigung der dem Besatzungsmitglied für Ruhezeiten zur Verfügung stehenden Einrichtungen und anderer relevanter Umstände ist die Beziehung zwischen Bereitschaft und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, festzulegen.

2.1.5.

Es ist festzulegen, wie Bereitschaftszeiten bei der Berechnung kumulativer Dienstzeiten berücksichtigt werden.

OPS 1.1130

Nahrungsaufnahme

Die Möglichkeit zur Einnahme einer Mahlzeit und von Getränken muss bestehen, um jede Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Besatzungsmitglieds zu vermeiden, insbesondere wenn die Flugdienstzeit länger als sechs Stunden ist.

OPS 1.1135

Aufzeichnungen über Flugdienst-, Dienst- und Ruhezeiten

1.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen eines Besatzungsmitglieds folgende Angaben enthalten:

(a)

Blockzeiten,

(b)

Beginn, Dauer und Ende einer jeden Dienst- oder Flugdienstzeit,

(c)

Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind,

und dass diese Aufzeichnungen auf dem Laufenden gehalten werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden; Kopien dieser Aufzeichnungen werden dem Besatzungsmitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

2.

Wenn die vom Luftfahrtunternehmer geführten Aufzeichnungen nach Nummer 1 sich nicht auf die gesamten Flugdienst-, Dienst- und Ruhezeiten des betreffenden Besatzungsmitglieds erstrecken, hat das betreffende Besatzungsmitglied individuelle Aufzeichnungen über seine Zeiten mit folgenden Angaben zu führen:

(a)

Blockzeiten,

(b)

Beginn, Dauer und Ende einer jeden Dienst- oder Flugdienstzeit,

(c)

Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind.

3.

Das Besatzungsmitglied hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Luftfahrtunternehmer, beim dem es beschäftigt ist, vor Beginn einer Flugdienstzeit vorzulegen.

4.

Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Kalendermonate ab dem Tag der letzten relevanten Eintragung oder länger, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, aufzubewahren.

5.

Zusätzlich haben Luftfahrtunternehmer getrennt alle Berichte von Kommandanten über Verlängerungen von Flugdienstzeit und Flugzeiten und Verkürzungen von Ruhezeiten, die sie in Ausübung ihres Ermessens vorgenommen haben, für mindestens sechs Monate ab dem Ereignis aufzubewahren.

ABSCHNITT R

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER IM LUFTVERKEHR

OPS 1.1150

Begriffsbestimmungen

(a)

Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:

(1)

Annahmeliste: Ein Dokument, anhand dessen Packstücke von gefährlichen Gütern und die dazugehörigen Frachtpapiere einer äußeren Sichtprüfung unterzogen werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überprüfen.

(2)

Frachtflugzeug: Ein Flugzeug, das Güter und Sachen, jedoch keine Fluggäste befördert. In diesem Zusammenhang gelten folgende Personen nicht als Fluggäste:

(i)

Besatzungsmitglieder,

(ii)

Angestellte des Luftfahrtunternehmers, deren Beförderung nach den Vorschriften des Betriebshandbuches zulässig ist und die gemäß diesen Vorschriften befördert werden,

(iii)

ermächtigte Vertreter einer Behörde oder

(iv)

Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit einer bestimmten Frachtsendung an Bord wahrnehmen.

(3)

Gefahrgutunfall: Ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, das tödliche oder schwere Verletzungen von Personen oder größeren Sachschaden zur Folge hat.

(4)

Gefahrgutzwischenfall: Ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, das kein Gefahrgutunfall ist und nicht notwendigerweise an Bord eines Luftfahrzeuges auftritt, aus dem jedoch Personenschäden, Sachschäden, Feuer, Bruch, Verschütten von Gefahrgut, Austreten von Flüssigkeit oder Strahlung resultieren oder andere Hinweise darauf, dass die Unversehrtheit der Verpackung nicht erhalten geblieben ist. Jedes Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern, das ein Flugzeug und dessen Insassen ernsthaft gefährdet, gilt ebenfalls als Gefahrgutzwischenfall.

(5)

Gefahrgut-Transportdokument: Ein Dokument, das in den Gefahrgutvorschriften näher beschrieben ist. Es wird von der Person erstellt, die gefährliche Güter zur Beförderung aufgibt, und enthält Angaben zu diesen Gütern. Das Dokument enthält eine unterschriebene Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die gefährlichen Güter mit ihren offiziellen Versandbezeichnungen und UN/ID-Nummern vollständig und genau beschrieben werden und dass die Güter korrekt korrekt klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet sowie in ordnungsgemäßem Transportzustand sind.

(6)

Frachtbehälter: Ein Frachtbehälter ist ein Gegenstand der Transportausrüstung, in dem verpackte oder unverpackte radioaktive Stoffe auf verschiedene Weise befördert werden können. (Anmerkung: siehe auch Begriffsbestimmung für ‚Ladeeinheit‘, wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um nicht-radioaktive Stoffe handelt.)

(7)

Abfertigungsagent (Handling Agent): Ein Unternehmen, das im Auftrag des Luftfahrtunternehmers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.

(8)

ID-Nummer: Eine vorläufige Identifikationsnummer für ein Gefahrgut, dem noch keine UN-Nummer zugewiesen wurde.

(9)

Umverpackung: Eine von einem einzelnen Versender zur Aufnahme eines oder mehrerer Packstücke verwendete Umhüllung, um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. (Anmerkung: eine ‚Ladeeinheit‘ fällt nicht unter diese Begriffsbestimmung.)

(10)

Packstück: Das vollständige Ergebnis des Verpackungsvorgangs. bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt, versandfertig vorbereitet.

(11)

Verpackung: Gefäße und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Gefäß seine Umschließungsfunktion erfüllen kann und um die Erfüllung der Verpackungsanforderungen sicherzustellen.

(12)

Ordnungsgemäße Versandbezeichnung: Die Bezeichnung für einen bestimmten Gegenstand oder Stoff, die in sämtlichen Frachtdokumenten, Mitteilungen und gegebenenfalls auch auf Verpackungen verwendet wird.

(13)

Schwere Verletzung: Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die

(i)

einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung erfordert oder

(ii)

Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder Nase) oder

(iii)

Risswunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen von Nerven, Muskeln oder Sehnensträngen zur Folge hat oder

(iv)

Schäden an inneren Organen verursacht hat oder

(v)

Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hat oder

(vi)

Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.

(14)

Herkunftsstaat: Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die gefährlichen Güter zum ersten Mal an Bord eines Flugzeugs geladen werden.

(15)

Gefahrgutvorschriften: Die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der ‚Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr‘ (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge.

(16)

UN-Nummer: Vierstellige Kennziffer, die einem Stoff oder einer Stoffgruppe vom VN-Sachverständigenausschuss für den Gefahrguttransport zur Identifizierung zugeordnet wird.

(17)

Ladeeinheit (ULD): Jede Art von Luftfahrzeugbehälter, Luftfahrzeugpalette mit Netz oder Luftfahrzeugpalette mit Netz über einem Iglu. (Anmerkung: Eine Umverpackung fällt nicht unter diese Begriffsbestimmung; für Behälter zur Beförderung radioaktiver Stoffe siehe Definition für ‚Frachtbehälter‘.)

OPS 1.1155

Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter

Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter nicht ohne behördliche Genehmigung befördern.

OPS 1.1160

Geltungsbereich

(a)

Bei jeglichem Transport gefährlicher Güter hat der Luftfahrtunternehmer die Gefahrgutvorschriften einzuhalten, unabhängig davon, ob der Flug vollständig oder teilweise innerhalb oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates durchgeführt wird.

(b)

Gegenstände und Stoffe, die normalerweise als gefährliche Güter eingestuft würden, sind, wie in den Gefahrgutvorschriften angegeben, von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen, vorausgesetzt, dass

(1)

sie gemäß den entsprechenden Bestimmungen oder aus betrieblichen Gründen an Bord des Flugzeugs erforderlich sind,

(2)

sie als Versorgungsgüter im Rahmen der Bordverpflegung oder des Kabinenservices mitgeführt werden,

(3)

sie zur Verwendung während des Fluges als tierärztliche Hilfsmittel oder zum schmerzlosen Töten von Tieren mitgeführt werden,

(4)

sie zur Verwendung während des Fluges als medizinische Hilfsmittel für einen Patienten mitgeführt werden, vorausgesetzt, dass

(i)

Gasflaschen speziell für die Aufnahme und den Transport eines bestimmten Gases hergestellt wurden,

(ii)

Arzneimittel, Medikamente und anderes medizinisches Material der Kontrolle durch ausgebildetes Personal unterliegen, während sie an Bord eingesetzt werden,

(iii)

Ausrüstungsgegenstände, die Nassbatterien enthalten, in aufrechter Position gelagert und, wenn notwendig, gesichert werden, um das Auslaufen des Elektrolyts zu verhindern, und

(iv)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sämtliche Geräte während Start und Landung und in allen anderen Fällen, in denen der Kommandant dies aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet, zu verstauen und zu sichern, oder

(5)

sie von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden.

(c)

Gegenstände oder Stoffe, die als Ersatz für die unter Buchstabe b Nummern 1 und 2 aufgeführten vorgesehen sind, sind an Bord eines Flugzeugs in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften zu transportieren.

OPS 1.1165

Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung laut Kennzeichnung oder Sammelbezeichnung in den Gefahrgutvorschriften ausdrücklich unter allen Umständen untersagt ist, nicht an Bord eines Flugzeuges befördert werden.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe oder andere Güter, deren Beförderung nach den Gefahrgutvorschriften unter normalen Umständen verboten ist, nur befördert werden, wenn

(1)

sie einer Ausnahmeregelung der betroffenen Staaten in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften unterliegen oder

(2)

in den Gefahrgutvorschriften angegeben ist, dass sie mit Genehmigung des Herkunftsstaates befördert werden dürfen.

OPS 1.1170

Klassifizierung

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe als gefährliche Güter nach den Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden.

OPS 1.1175

Verpackung

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter nach den Gefahrgutvorschriften verpackt werden.

OPS 1.1180

Kennzeichnung und Markierung

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet und markiert werden.

(b)

Gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, müssen, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache gekennzeichnet und markiert werden.

OPS 1.1185

Gefahrgut-Transportdokument

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter, sofern nicht in den Gefahrgutvorschriften anders festgelegt, von einem Transportdokument begleitet werden.

(b)

Für gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, muss das Gefahrgut-Transportdokument, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache abgefasst sein.

OPS 1.1195

Annahme von gefährlichen Gütern

(a)

Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter erst dann zur Beförderung annehmen, wenn Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter gemäß den in den Gefahrgutvorschriften vorgeschriebenen Annahmeverfahren überprüft wurden.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer oder sein Abfertigungsagent hat eine Annahmeliste zu verwenden. Die Annahmeliste muss eine Überprüfung, aller wichtigen Einzelheiten ermöglichen und so gestaltet sein, dass die Ergebnisse des Annahmeverfahrens von Hand, mechanisch oder elektronisch aufgezeichnet werden können.

OPS 1.1200

Prüfung auf Beschädigung, Leckage und Kontamination

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter unmittelbar vor der Verladung in ein Flugzeug oder eine Ladeeinheit, auf Leckage oder Beschädigung untersucht werden, wie in den Gefahrgutvorschriften festgelegt,

(2)

eine Ladeeinheit erst dann in ein Flugzeug verladen wird, wenn bei der in den Gefahrgutvorschriften vorgeschriebenen Untersuchung keine Anzeichen für Leckage oder Beschädigung der darin enthaltenen gefährlichen Güter festgestellt wurden,

(3)

undichte oder beschädigte Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter nicht in ein Flugzeug verladen werden,

(4)

offensichtlich undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern, die an Bord eines Flugzeuges entdeckt werden, entweder entfernt oder Vorkehrungen zu ihrer Entfernung durch eine zuständige Behörde oder Organisation getroffen werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass sich der Rest der Sendung in gutem Zustand für den Weitertransport befindet und dass das Flugzeug oder dessen Fracht weder beschädigt noch kontaminiert worden ist und

(5)

Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter beim Entladen aus einem Flugzeug oder einer Ladeeinheit auf Beschädigungen oder Leckage untersucht werden und, sofern dies der Fall ist, der betreffende Stauraum an Bord des Flugzeuges auf Beschädigung oder Kontamination untersucht wird.

OPS 1.1205

Dekontamination

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

jegliche Kontamination, die durch undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern entstanden ist, unverzüglich entfernt wird und

(2)

ein Flugzeug, das durch radioaktives Material kontaminiert worden ist, unverzüglich aus dem Flugbetrieb genommen und erst dann wieder eingesetzt wird, wenn die radioaktive Strahlendosis an allen zugänglichen Flächen und die nicht festhaftende Kontamination wieder die Werte erreicht haben, die nach den Gefahrgutvorschriften zulässig sind.

OPS 1.1210

Ladebeschränkungen

(a)

Fluggastkabine und Cockpit. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter an Bord eines Flugzeuges nicht in einer mit Fluggästen besetzten Flugzeugkabine oder im Cockpit befördert werden, sofern es die Gefahrgutvorschriften nicht anders vorsehen.

(b)

Frachträume. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften an Bord eines Flugzeuges geladen, von anderen Gütern getrennt, verstaut und gesichert werden.

(c)

Nur für Frachtflugzeuge zugelassene gefährliche Güter. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Packstücke, die mit der Aufschrift ‚Cargo Aircraft Only‘ gekennzeichnet sind, nur in Frachtflugzeugen befördert und nach den Gefahrgutvorschriften verladen werden.

OPS 1.1215

Bereitstellung von Informationen

(a)

Informationen für das Bodenpersonal

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Informationen bereitgestellt werden, die es dem Bodenpersonal ermöglichen, seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, und

(2)

die unter Nummer 1 genannten Informationen bei Bedarf auch seinem Abfertigungsagenten zur Verfügung stehen.

(b)

Informationen für Fluggäste und Dritte

(1)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gemäß den Gefahrgutvorschriften Informationen veröffentlicht werden, die die Fluggäste darauf hinweisen, welche Güter sie nicht an Bord eines Flugzeuges mitführen dürfen.

(2)

Der Luftfahrtunternehmer und, sofern zutreffend, sein Abfertigungsagent, hat sicherzustellen, dass an Frachtannahmestellen Hinweise über die Beförderung gefährlicher Güter vorhanden sind.

(c)

Informationen für Besatzungsmitglieder

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch Informationen enthält, die der Besatzung die Ausübung ihrer Pflichten hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Ergreifen von Maßnahmen bei auftretenden Notfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern ermöglicht.

(d)

Informationen für den Kommandanten. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten schriftliche Informationen gemäß den Gefahrgutvorschriften zur Verfügung stehen. (Siehe Tabelle 1 in Anhang 1 zu OPS 1.1065 zur Aufbewahrungsdauer von Dokumenten.)

(e)

Informationen im Falle eines Unfalls oder eines Zwischenfalls beim Betrieb eines Flugzeuges

(1)

Der Betreiber eines Flugzeugs, das an einem Zwischenfall beteiligt ist, hat auf Verlangen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Gefahren, die von mitgeführten gefährlichen Gütern ausgehen, auf ein Minimum zu begrenzen.

(2)

Der Betreiber eines Flugzeuges, das an einem Flugunfall beteiligt ist, hat umgehend die sachlich und örtlich zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, über an Bord mitgeführte gefährliche Güter in Kenntnis zu setzen.

OPS 1.1220

Schulungsprogramme

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß den Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme für das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(b)

Luftfahrtunternehmer ohne Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Personal, das in der allgemeinen Abfertigung von Fracht und Gepäck tätig ist, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern eine entsprechende Schulung erhalten hat. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichender Weise erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben; und

(2)

das nachfolgend genannte Personal:

(i)

Besatzungsmitglieder,

(ii)

Personal zur Fluggastabfertigung und

(iii)

vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt,

eine entsprechende Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 2 der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichender Weise erfolgen muss, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben.

Tabelle 1:

SCHULUNGSBEREICHE

1

2

Allgemeines

X

X

Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr

 

X

Markierung und Kennzeichnung

X

X

Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen

X

X

Notverfahren

X

X

Anmerkung:

In den mit einem ‚X‘ gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.

(c)

Luftfahrtunternehmer mit einer Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter.

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

(1)

Personal, das für die Annahme von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine Schulung erhalten hat und ausreichend für diese Aufgabe qualifiziert ist. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und muss in ausreichender Weise erfolgen, damit das Personal in der Lage ist, Entscheidungen über die Annahme oder die Zurückweisung von gefährlichen Gütern, die als Luftfracht befördert werden sollen, zu treffen;

(2)

Personal, das für die Abfertigung am Boden, Lagerung und Verladung von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglichen. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 2 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und hat in ausreichender Weise zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben;

(3)

Personal, das in der allgemeinen Abfertigung von Fracht und Gepäck tätig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 3 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichender Weise erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben; und

(4)

Mitglieder der Flugbesatzung eine Schulung erhalten haben, die mindestens die in Spalte 4 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Diese Schulung muss in ausreichender Weise erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse darüber erwerben, welchen Transportbedingungen diese Güter an Bord eines Flugzeuges unterliegen; und

(5)

das nachfolgend genannte Personal:

(i)

Personal zur Fluggastabfertigung,

(ii)

vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt, und

(iii)

Besatzungsmitglieder, die nicht zur Flugbesatzung gehören, eine Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 5 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Die Schulung hat in ausreichender Weise zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste oder, in allgemeinerer Hinsicht, bezüglich der Beförderung dieser Güter in einem Flugzeug, erwerben.

(d)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die eine Schulung erhalten, eine Prüfung ablegen, um festzustellen, ob sie sich ihrer Verantwortlichkeiten besser bewusst sind.

(e)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personal, das eine Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern benötigt, im Abstand von nicht mehr als 2 Jahren wiederholte Schulungen erhält.

(f)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass, wie in den Gefahrgutvorschriften vorgeschrieben, Aufzeichnungen über die Gefahrgutschulungen für alle gemäß Buchstabe d geschulten Mitarbeiter aufbewahrt werden.

(g)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal seines Abfertigungsagenten entsprechend den zutreffenden Spalten in Tabelle 1 oder 2 geschult wird.

Tabelle 2:

SCHULUNGSBEREICHE

1

2

3

4

5

Allgemeines

X

X

X

X

X

Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr

X

X

 

X

X

Klassifizierung gefährlicher Güter

X

 

 

 

 

Verzeichnis gefährlicher Güter

X

X

 

X

 

Allgemeine Verpackungsbestimmungen und -anweisungen)

X

 

 

 

 

Markierung laut Verpackungsspezifikation

X

 

 

 

 

Markierung und Kennzeichnung

X

X

X

X

X

Transportdokumente des Versenders

X

 

 

 

 

Annahme gefährlicher Güter unter Verwendung einer Prüfliste

X

 

 

 

 

Lagerungs- und Verladeverfahren

X

X

X

X

 

Prüfungen auf Beschädigung oder Leckage und Verfahren zur Dekontamination

X

X

 

 

 

Bereitstellung von Informationen für den Kommandanten

X

X

 

X

 

Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen

X

X

X

X

X

Notverfahren

X

X

X

X

X

Hinweis:

In den mit einem ‚X‘ gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.

OPS 1.1225

Meldungen über Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern

(a)

Der Luftfahrtunternehmer hat Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern der Luftfahrtbehörde zu melden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.

(b)

Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde auch nicht deklarierte oder falsch deklarierte gefährliche Güter zu melden, die unter der Fracht oder dem Gepäck der Fluggäste entdeckt wurden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach der Entdeckung abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.

ABSCHNITT S

LUFTSICHERHEIT

OPS 1.1235

Luftsicherheitsvorschriften

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das entsprechende Personal mit den einschlägigen Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogrammes seines Staates vertraut ist und diese erfüllt.

OPS 1.1240

Schulungsprogramme

Der Luftfahrtunternehmer hat genehmigte Schulungsprogramme festzulegen, auf dem neuesten Stand zu halten und durchzuführen, so dass seine Besatzungsmitglieder geeignete Maßnahmen ergreifen können, um widerrechtliche Eingriffe, wie Sabotageakte oder die widerrechtliche Inbesitznahme von Flugzeugen, zu verhindern oder die Folgen solcher Ereignisse auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Das Schulungsprogramm muss mit dem nationalen Luftsicherheitsprogramm übereinstimmen. Jedes einzelne Besatzungsmitglied muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für alle maßgeblichen Elemente des Schulungsprogrammes verfügen.

OPS 1.1245

Meldung von widerrechtlichen Eingriffen

Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Flugzeugs hat der Kommandant oder, in dessen Abwesenheit, der Luftfahrtunternehmer unverzüglich einen Bericht über die Ereignisse bei der zuständigen örtlichen Behörde und der Luftfahrtbehörde seines Staates vorzulegen.

OPS 1.1250

Checkliste für die Durchsuchung von Flugzeugen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich an Bord eine Checkliste der Verfahren befindet, die im Falle eines mutmaßlichen Sabotageaktes bei der Suche nach einer Bombe oder behelfsmäßigen Sprengvorrichtung (IED) zu befolgen sind sowie bei der Untersuchung von Flugzeugen auf versteckte Waffen, Sprengstoff oder andere gefährlichen Gegenstände, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Flugzeug Ziel eines widerrechtlichen Eingriffes sein könnte. Neben der Checkliste müssen Hinweise zu geeigneten Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls eine Bombe oder ein verdächtiges Objekt gefunden wird, vorhanden sein sowie Informationen über den für das jeweilige Flugzeug spezifischen Ort, an dem eine Bombe das geringste Risiko für das Flugzeug darstellt, wenn ein solcher vom Inhaber der Musterzulassung angegeben ist.

OPS 1.1255

Sicherung des Cockpits

(a)

In allen Flugzeugen, die mit einer Tür zwischen dem Cockpit und dem Fluggastraum ausgestattet sind, muss diese Tür verriegelbar sein und es müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Einrichtungen oder Verfahren vorhanden sein oder eingerichtet werden, mit deren Hilfe die Kabinenbesatzung die Flugbesatzung im Falle von verdächtigen Aktivitäten oder Sicherheitsverstößen im Fluggastraum benachrichtigen kann.

(b)

Alle Passagierflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 45 500 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 Sitzen müssen mit einer zugelassenen Tür zwischen Cockpit und Fluggastraum ausgestattet sein, die von jedem Pilotensitzplatz aus verriegelt und entriegelt werden kann und so gestaltet ist, dass sie den rückwirkend anwendbaren betriebsbezogenen Lufttüchtigkeitsvorschriften entspricht. Diese Tür muss so gestaltet sein, dass sie entsprechend den rückwirkend anwendbaren Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften den Notbetrieb nicht behindert.

(c)

In allen Flugzeugen, die mit der in Buchstabe b beschriebenen Tür ausgestattet sind,

(1)

ist diese Tür vor dem Anlassen der Motoren für den Start zu schließen und, sofern dies durch ein Sicherheitsverfahren oder den Kommandanten gefordert wird, bis zum Abstellen der Motoren nach der Landung verriegelt zu halten, es sei denn, dass es für notwendig erachtet wird, zutrittsberechtigten Personen in Übereinstimmung mit dem nationalen Luftsicherheitsprogramm das Betreten oder Verlassen des Cockpits zu gestatten,

(2)

müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe der gesamte Cockpit-Zugangsbereich von jedem Pilotensitzplatz aus überwacht werden kann, um Personen, die Einlass begehren, zu identifizieren und um verdächtiges Verhalten sowie potenzielle Bedrohungen zu erkennen.“


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

P6_TA(2006)0300

Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (KOM(2005)0673 — C6-0031/2006 — 2005/0272(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0673) (1),

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0031/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0174/2006);

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1a)

Durch den Beschluss 2005/84/Euratom des Rates vom 24. Januar 2005 ist die Europäische Atomgemeinschaft dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (2) beigetreten.

(6)

Da es keine gemeinsame Politik der Gemeinschaft im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs gibt, sind die Mitgliedstaaten für ihre jeweilige Politik zur Entsorgung von nuklearen Abfällen und abgebrannten Brennelementen in ihrem Hoheitsbereich zuständig. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten , ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und ihr Recht, die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung.

(6)

Die Mitgliedstaaten sind für ihre jeweilige Politik zur Entsorgung von nuklearen Abfällen und abgebrannten Brennelementen in ihrem Hoheitsbereich zuständig , wobei einige Mitgliedstaaten abgebrannte Brennelemente als eine verwendbare, wiederaufbereitbare Ressource betrachten und andere es vorziehen, sie zu entsorgen . Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Ursprungsmitgliedstaaten , ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und das Recht der Bestimmungsmitgliedstaaten , (i) die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung und (ii) die Verbringung abgebrannter Brennelemente in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung.

(8)

Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf leicht identifizierbare nationale oder internationale Vorschriften stützen. Bei diesen muss es sich nicht unbedingt um Rechtsvorschriften des Verkehrssektors handeln. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

(8)

Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf die in dieser Richtlinie genannten nationalen , gemeinschaftlichen oder internationalen Vorschriften stützen. Bei diesen muss es sich nicht unbedingt um Rechtsvorschriften des Verkehrssektors handeln. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

(8a)

Jeder Mitgliedstaat ist weiterhin in vollem Umfang für die Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich; die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht dahin gehend auszulegen, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat die Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung akzeptieren muss, außer im Fall der Rückverbringung von Abfällen oder Brennelementen. Jede Ablehnung einer solchen Verbringung sollte auf der Grundlage der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gerechtfertigt werden.

(3a)     Diese Richtlinie lässt die Rechte und Pflichten gemäß dem internationalen Recht unberührt. Dazu gehört unter anderem auch das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgeschriebene Recht auf friedliche Durchfahrt und Transit.

(1)

und/oder , des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer

(1)

und

(2)

(2)

, wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufbereitbare Ressource oder als unbrauchbarer, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Auskünfte über Verbringungen, die von dieser Richtlinie erfasst werden, mit gebührender Sorgfalt gehandhabt und gegen Missbrauch geschützt sind.

Artikel 5a

Bestätigung des Empfangs des Antrags durch die zuständige Behörde

Spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt des Antrags durch die zuständige Behörde des Bestimmungs- bzw. Durchfuhrmitgliedstaats

a)

übermittelt diese Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates eine Bestätigung des Empfangs des Antrags, wenn dieser ordnungsgemäß nach Artikel 14 gestellt worden ist, oder

b)

fordert diese Behörde, wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß nach Buchstabe a gestellt worden ist, die fehlenden Auskünfte bei der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates an und setzt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Anforderung in Kenntnis. Dem Besitzer wird eine Kopie dieser Anforderung übermittelt. Die Übermittlung einer solchen Anforderung unterbricht die Frist für die Versendung einer Empfangsbestätigung. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates übermittelt der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich die fehlenden Auskünfte. Spätestens sieben Kalendertage nach Erhalt der fehlenden Auskünfte schickt die betroffene zuständige Behörde des Bestimmungs- bzw. Durchfuhrmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaates eine Bestätigung des Empfangs des nunmehr ordnungsgemäß gestellten Antrags.

(1)    Spätestens einen Monat nach Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten eine Empfangsbestätigung aus.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes spätestens drei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie der Verbringung zustimmen, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 2 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(1)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates spätestens zwei Monate nach Versendung der Empfangsbestätigung mit, ob sie der Verbringung zustimmen, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(2)   Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und/oder der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben , sofern die in Absatz 1 genannten Empfangsbestätigungen dieser Länder vorliegen .

(2)   Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und/oder der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

b)

Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

b)

Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe oder auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

Dasselbe Verfahren der Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung gilt für die Verbringung von sowohl radioaktiven Abfällen als auch abgebrannten Brennelementen zur Entsorgung.

(2)   Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen ferner sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

(2)   Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften über die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen ferner sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

(3)   Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

(3)   Bei Verbringungen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Besitzer die Kosten, sofern in den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist .

Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

entfällt

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss.

Bei Verbringungen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Empfänger die Kosten, sofern in den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist .

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss.

Bei Verbringungen, die aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Empfänger die Kosten, sofern in den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist .

(5)   Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 9 Absatz 2. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

(5)   Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden.

Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 9 Absatz 2. Bei Verbringungen, die aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Besitzer die Kosten, sofern in den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist .

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern Vereinbarungen zur Erleichterung der sicheren Entsorgung — einschließlich der Endlagerung — radioaktiver Abfälle aus Ländern, in denen solche Abfälle in kleinen Mengen produziert werden und in denen die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern Vereinbarungen zur Erleichterung der sicheren Entsorgung — einschließlich der Endlagerung — radioaktiver Abfälle aus Ländern, in denen solche Abfälle in kleinen Mengen produziert werden und in denen die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht bzw. aus wirtschaftlichen, ökologischen und sicherheitstechnischen Erwägungen nicht gerechtfertigt wäre. Diese Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass jeder Mitgliedstaat das Recht hat, die Einfuhr abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in sein Gebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, außer im Fall der Rückverbringung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 10 .

P6_TA(2006)0301

Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie (2006/2005(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie“ (KOM(2005)0488) und der ergänzenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEC(2005)1253 und SEC(2005)1289),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, auf dem beschlossen wurde, die Union zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22. und 23. März 2005,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 23. und 24. März 2006,

in Kenntnis der Empfehlung 2005/601/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005-2008) (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ (KOM(2003)0226),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ (KOM(2005)0024),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft (KOM(2005)0330),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung im Jahr 2004 (KOM(2005)0517),

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (KOM(2005)0119) mit den Änderungen des Europäischen Parlaments in seinem Standpunkt vom 15. Juni 2006 (2),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (KOM(2005)0121) mit den Änderungen des Europäischen Parlaments in seinem Standpunkt vom 1. Juni 2006 (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Umsetzung der erneuerten Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Markenzeichen für Wissen: Das Europäische Technologieinstitut“ (KOM(2006)0077),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel „Europäischer Wettbewerbsbericht 2004“ (SEK(2004)1397),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über Benchmarking der Unternehmenspolitik: Ergebnisse des Anzeigers 2004 (SEK(2004)1427),

in Kenntnis des europäischen Innovationsanzeigers 2005 — Vergleichende Analyse der Innovationsleistungen, aus der klar hervorgeht, dass die Vereinigten Staaten und Japan bei Innovationen führend sind,

in Kenntnis des Berichts der Expertengruppe vom Juli 2004 mit dem Titel „Verbesserung der Institutionen für den Technologietransfer von der Wissenschaft zu den Unternehmen“,

in Kenntnis des Bericht der Expertengruppe von 2004 mit dem Titel „Management des geistigen Eigentums in öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen: Entwicklung von Leitlinien für Europa“,

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom September 2005 mit dem Titel „Beschäftigung in Europa — Neueste Tendenzen und Perspektiven“,

in Kenntnis des Berichts einer nach dem Gipfel von Hampton Court gebildeten unabhängigen Gruppe von Experten im Bereich Forschung und Entwicklung sowie Innovation vom Januar 2006 mit dem Titel „Ein innovatives Europa schaffen“ („Aho-Bericht“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu Wissenschaft und Technologie — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zu der Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu einer europäischen Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0204/2006),

A.

in der Erwägung, dass Europa hinter den Vereinigten Staaten und Japan zurückliegt, was Wachstum, Forschung und Produktivität betrifft, und dass es Europa nicht gelingt, aus Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Kapital zu schlagen oder Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung nach Europa zu locken,

B.

in der Erwägung, dass die Aufstockung der verfügbaren Mittel für Forschung und Entwicklung eine Voraussetzung für erfolgreiche, für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen notwendige Innovationen sind,

C.

in der Erwägung, dass aus Berichten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hervorgeht, dass Zuschüsse zu Forschung und Entwicklung den Unternehmen beim strategischen Wandel und bei betrieblichen Routinetätigkeiten helfen und die Einstellung zur Technologie verbessern,

D.

in der Erwägung, dass die besten europäischen Unternehmen zwar auf Weltklasseniveau investieren, dass aber der Privatsektor im Bereich Forschung und Entwicklung größere Anstrengungen unternehmen muss,

E.

in der Erwägung, dass die Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Märkten, die auf neuen Technologien basieren, von ihren Kapazitäten zur Innovation, zur Steigerung ihrer Forschungsanstrengungen, zur Auslagerung der Forschung, zur Ausweitung ihrer Netzwerke, zur besseren Nutzung der Forschungsergebnisse und vom Erwerb technologischen Know-hows abhängig sind,

F.

in der Erwägung, dass diejenigen europäischen Sektoren von Marktinnovationen profitieren könnten, die das Leben der Bürger in den Mitgliedstaaten unmittelbar betreffen und deren Anteil am BIP mit am höchsten ist,

G.

in der Erwägung, dass unterstützend tätige Organisationen, wie beispielsweise Ausbildungs- und Forschungszentren, Finanzinstitute, Berater für Innovation und geistiges Eigentum und lokale und regionale Entwicklungsagenturen, dazu beitragen können, dass ein Unternehmen den größtmöglichen Nutzen aus seinem kreativen Geschäftspotenzial zieht,

H.

in der Erwägung, dass Europas Schwäche auf dem Arbeitsmarkt, der ineffiziente Einsatz von Humanressourcen, die Zersplitterung des Marktes und die stark eingeschränkte Mobilität der Arbeitskräfte weitgehend darauf zurückzuführen ist, dass bei den Zielen von Lissabon und Stockholm kaum Fortschritte erzielt wurden,

I.

in der Erwägung, dass strukturelle Hindernisse und unzureichende Anreize einer größeren Mobilität gestandener Forscher im Wege stehen,

J.

in der Erwägung, dass die europäischen Technologietransferinstitute und Innovations-Relaiszentren dazu beitragen können, dass Ideen schneller kommerziell genutzt und die neuen Technologien besser verbreitet werden, dass der Umgang mit dem geistigen Eigentum verbessert wird, Forschungsergebnisse besser genutzt werden und die Koordination mit bestehenden nationalen und regionalen Systemen verbessert wird,

K.

in der Erwägung, dass die Entscheidung für das Konzept der „Open Innovation“ zu einer Steigerung der Kapazitäten im Bereich Forschung und Entwicklung in der Europäischen Union führen würde,

L.

in der Erwägung, dass das von der Kommission vorgeschlagene Forschungsbudget im Finanzrahmen nicht im Nachhinein beschnitten werden darf,

M.

in der Erwägung, dass bei den EU-Haushaltsmitteln für Finanzinstrumente eine kritische Masse notwendig ist, um die Finanzen von KMU zu verbessern, Marktversagen in Angriff zu nehmen und die Ressourcen der Gemeinschaft optimal zu nutzen, indem öffentliches und privates Kapital eine Hebelwirkung entfaltet,

N.

in der Erwägung, dass Wissenschaftler finanzielle Starthilfe brauchen, um Marktbewertungen durchzuführen, Pilot- und Demonstrationsprojekte und funktionierende Prototypen zu entwickeln, wenn sie Unternehmen gründen oder neue Forschungserzeugnisse auf den Markt bringen wollen; und in der Erwägung, dass Risikokapital für das spätere Wachstum des Unternehmens notwendig ist,

O.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen einfach, transparent und wirksam sein sollten und nur als letztes Mittel, wenn der Markt versagt, zum Einsatz kommen und befristet sein sollten,

1.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unternehmerisches Denken bereits in einem sehr frühen Stadium des Erziehungs- und Bildungswesens zu fördern und das lebenslange Lernen dadurch stärker zu unterstützen, dass sie erwerbstätige wie beschäftigungslose Personen nachdrücklich dazu anhalten, sich IKT-Fähigkeiten anzueignen;

2.

weist auf den Rückstand der Union bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie im Bereich Bildung und Ausbildung hin; richtet einen Appell an die Mitgliedstaaten, die Neubelebung der Lissabon-Strategie zu ihrem Anliegen zu machen;

3.

betont, dass wissenschaftliche Laufbahnen mit einem schärferen Profil versehen werden müssen und dass für die Anreize und Preise, die es bereits gibt, wie beispielsweise der Descartes-Preis, der Aristoteles-Preis und die Preise für junge Wissenschaftler, mehr Werbung gemacht werden muss;

4.

fordert, dass die besten europäischen Forscher, insbesondere am Anfang ihrer Karriere, stärker unterstützt werden, indem für sie attraktivere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, unter anderem durch einen Abbau von rechtlichen, verwaltungstechnischen und geographischen Barrieren und durch die Gleichbehandlung europäischer Forscher und ihrer ausländischen Kollegen;

5.

unterstützt entschieden das notwendige Ziel eines einheitlichen Marktes für Wissenschaftler, wie es von der Europäischen Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie“ formuliert wurde;

6.

erkennt an, dass Anreize zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Wissenschaftler und Forscher sowie zur Weiterbildung der Arbeitnehmer für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse von maßgeblicher Bedeutung sind;

7.

ist der Ansicht, dass die Bildungseinrichtungen hier eine besonders wichtige Rolle spielen können, und ist davon überzeugt, dass zunächst die Berührung mit Wissenschaft und Forschung bereits im Schulalter beginnen muss und danach eine kreative Zusammenarbeit zwischen Hochschulforschern und Industrie gefördert werden muss; ist ferner der Auffassung, dass die Behinderungen der Mobilität der Wissenschaftler beseitigt werden müssen, indem man ihren Status und ihren Karriereverlauf verbessert, wobei diese Ziele ohne eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Besteuerung und beim Transfer bestimmter Sozialleistungen nicht erreicht werden können;

8.

unterstützt die Europäische Charta für Wissenschaftler und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Wissenschaftlern, da diese Maßnahmen mehr europäische Studierende ermutigen können, die Universitätslaufbahn einzuschlagen, sowie ein Anreiz für die besten ausländischen Wissenschaftlern sein kann, die ermuntert werden sollen, in der Forschung in Europa Karriere zu machen, sei es dauerhaft oder zeitweise im Rahmen eines Kooperationsabkommens und dank einer spezifischen Politik der Erteilung von kurzfristigen Visa;

9.

fordert die Europäische Union auf, die Abwanderung ihrer besten Köpfe wirksam zu bekämpfen und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um selbst Spitzenkräfte anzulocken, indem insbesondere Austauschprogramme mit Drittländern, wie das Erasmus Mundus-Programm, für Studierende, Forscher und Lehrkräfte, gefördert werden; ist der Auffassung, dass ein europäischer Qualifikationsrahmen ein wesentliches Element für die Schaffung eines für Forscher offenen europäischen Arbeitsmarktes wäre, und unterstützt die Anstrengungen im Hinblick auf den Abbau der Hindernisse, die der Mobilität der Forscher entgegenstehen;

10.

hält es für überaus wichtig, eine innovationsfreundliche Kultur zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Innovationspolitik alle Bereiche der Forschung durchdringt;

11.

hebt die wesentliche Rolle der Hochschulen bei der Schaffung und Verbreitung von Wissen hervor und empfiehlt nachdrücklich, deren Bedeutung durch die Entwicklung von Synergien zwischen Hochschule, Forschung, lebenslangem Lernen und den produktiven Sektoren in der Wirtschaft zu verstärken; wird daher dem Bericht der Kommission über das Hochschulwesen große Aufmerksamkeit schenken;

12.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, europäische Preise für Innovationsleistungen einzuführen und zu propagieren;

13.

hält es für unbedingt notwendig, die Integration von Produkten, Prozessen und wissensbasierten Dienstleistungen sowie die Einführung unterschiedlicher Förderregelungen in nichttechnologischen Bereichen zu fördern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nichttechnologische Innovation auch soziale und institutionelle Neuerungen umfasst;

14.

schlägt vor, ausgewählten KMU mit einer stark ausgeprägten Neigung zu Innovation und unternehmerischer Kreativität in begrenztem Umfang zusätzliche Forschungsunterstützung für ihre Vorhaben anzubieten;

15.

empfiehlt, durch konkrete Maßnahmen für eine angemessene Beteiligung der KMU an Forschung und Entwicklung zu sorgen, beispielsweise dadurch, dass ein Teil der Forschungsmittel den KMU vorbehalten wird;

16.

verweist darauf, dass es notwendig ist, die Forschungskapazität der KMU zu stärken;

17.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die Bürger und Unternehmen einen innovationsfreundlichen Markt zu schaffen und zu gewährleisten, dass es Verbesserungen bei der Regulierung, den Normen, der öffentliche Beschaffung und den Rechten am geistigen Eigentum gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Informationen über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum zu liefern;

18.

nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass sich die Europäische Union mit einem kostengünstigen, rechtlich sicheren und verbraucherfreundlichen System zum Schutz des geistigen Eigentums ausstatten muss, um für technologisch hoch entwickelte Unternehmen attraktiv zu werden; ist der Auffassung, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht den offenen Zugang zu öffentlichen Gütern und öffentlichem Wissen stören darf; fordert die Kommission dringend auf, eine soziale, wissensbasierte Gesellschaft zu fördern, indem sie beispielsweise kostenlose und quelloffene Software unterstützt und Konzepte wie GPL und PDL lizenziert;

19.

hält es für notwendig, dass regionale Infostellen für die Koordinierung der innovations- und forschungsrelevanten Informationen eingerichtet werden;

20.

schlägt vor, die Einrichtungen, die zur Festlegung von Normen befugt sind, dahingehend zu reformieren, dass ein hohes technisches Leistungsniveau gefordert und eine schnelle Einigung auf neue Standards erzielt wird;

21.

schlägt die Europäisierung nationaler „Cluster“, Zentren, Genossenschaften und Konsortien vor, um die Wettbewerbsfähigkeit und die kritische Masse zu erhöhen und dabei die multidisziplinäre Forschung, am Markt etablierte Branchen und Start-ups einzubeziehen;

22.

betrachtet es als wichtig, Innovationsschwerpunkte und -zonen auf regionaler Ebene zu schaffen und sie mit entsprechenden Strukturen in anderen Regionen und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu vernetzen;

23.

fordert klare Zielvorgaben bei der Schaffung von Spitzenforschungszentren, die alle mit Kreativitätslaboren ausgestattet sein sollten;

24.

stellt fest, dass ein Gemeinschaftspatent und eine Gemeinschaftsmarke notwendig sind und dass die Gegenseitigkeit zwischen den Patentsystemen Europas, der Vereinigten Staaten und Japans verbessert werden muss; betont, dass das integrierte und auf demokratischen Rechtsprinzipien aufbauende gemeinschaftliche Patentsystem ein Element der Innovationsstrategie werden sollte, in der für ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des gewerblichen Eigentums, der Verbreitung des technischen Wissens und einem freien Wettbewerb gesorgt werden muss; unterstreicht, dass der Patentschutz seinem eigentlichen Zweck, nämlich dem Schutz einer Erfindung, dient und nicht der Kontrolle eines Marktsegments;

25.

fordert den Rat auf, die Blockade des Rechtsetzungsprojekts zum vorgeschlagenen europäischen Patent, was die Sprachregelung anbelangt, aufzuheben;

26.

macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die jüngsten Änderungen im Bereich Schutz und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und auf den Erfolg von wissenschaftlichen Zeitschriften, die frei zugänglich und unter der Lizenz „Science Comments“ veröffentlicht werden, aufmerksam;

27.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine allgemeine Berichtspflicht einzuführen, um Indikatoren wie Einkünfte aus vertraglicher Forschung, Zahl der eingereichten und gewährten Patente, Lizenzen und Einkünfte aus der Lizenzvergabe, Zahl laufender Verträge, Zahl der Unternehmenskunden (einschließlich KMU) sowie Zahl und Entwicklung von Spin-Off-Produkten, zu überwachen und deren Qualität zu beurteilen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich um die Herstellung engerer Kontakte zwischen Instituten für die angewandte Forschung und der Industrie, Inkubatoren und benachbarten Wissenschafts- oder Industrieparks zu bemühen, damit so eine kritische Masse erreicht wird;

29.

stellt fest, dass in europäischen Schlüsselsektoren immer noch schlechte Koordinierung und Integration, Engpässe und unzureichendes Wissensmanagement an der Tagesordnung sind; stellt fest, dass diesem Missstand abgeholfen werden könnte, wenn mehr KMU sich an europäischen Technologieplattformen beteiligen würden;

30.

hält es für notwendig, die Wissenschaftler beim Zugang zu finanzieller Starthilfe zu unterstützen, damit sie Tätigkeiten finanzieren können, mit denen den Investoren gegenüber der Nachweis erbracht werden kann, dass eine neue Technologie ein gewisses Maß an kommerzieller und technischer Machbarkeit hat;

31.

äußert seine Besorgnis darüber, dass die europäischen Institutionen zwar die lebenswichtige Bedeutung der Förderung von technologischer Forschung und Innovation anerkennen, die Ergebnisse im Bereich Finanzierung, Investitionen und Nutzung des Potenzials auf Ebene der Europäischen Union jedoch weiterhin beschränkt sind;

32.

hält die Schaffung von Spin-Off-Unternehmen als Mittel zur kommerziellen Nutzung von Forschungsergebnissen für wichtig, insbesondere die Vereinfachung der Kreditmittelbeschaffung zur Gründung dieser Unternehmen;

33.

betont, dass der stärkere Ausbau der Partnerschaften zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft notwendig ist, um die Qualität der Forschung dadurch zu verbessern, dass auf neuestem Stand befindliche Ausrüstung, Infrastruktur und Dienstleistungen gestellt werden;

34.

begrüßt die Tatsache, dass so genannte „Business Angels“ die wichtige Aufgabe wahrnehmen, in innovative Firmen, vor allem KMU, zu investieren, die andernfalls keinen Zugang zu derartigen Mitteln hätten;

35.

stellt fest, dass die Neuerungen im Bereich Umwelt, namentlich die Methoden zur Steigerung der Energieeffizienz, den europäischen Unternehmen Wettbewerbsvorteile bieten;

36.

stellt fest, dass individuell ausgehandelte Kredite und Zuschüsse, bei denen die genaue Gestaltung des Instruments in enger Absprache mit dem Kunden festgelegt wird, bewirken werden, dass die Mittel effektiv genutzt werden, was den Umfang und die Zeit bis zur Marktreife angeht, da damit gezielt ein echter Bedarf gedeckt wird;

37.

stellt fest, dass angemessenes Risikokapital notwendig ist, um der Forschung Anschub und Auftrieb zu geben und Kontakte zwischen Forschung und Innovation und neuen risikofreudigen Unternehmen herzustellen;

38.

ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die KMU mit einem Rahmen für strukturelle Hilfe zu versehen, mit dem Ziel, ihr Wissensmanagement und ihren technologischen Entwicklungsstand zu verbessern, damit sie eine aktive Rolle in einem nachfragegesteuerten Innovationsmarkt spielen können und sich aktiv an der technologischen Forschung und Entwicklung beteiligen;

39.

stellt fest, dass der Finanzierungszugang der KMU verbessert werden muss;

40.

unterstützt den vom Europäischen Rat von Brüssel im März 2006 bekräftigten Gedanken eines erleichterten und erweiterten Zugangs zu Darlehen der Europäischen Investitionsbank für Unternehmen, insbesondere KMU, die im Bereich von Innovation und Forschung am meisten ermuntert werden müssen;

41.

schlägt vor, die Strukturfonds — insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts — als Schlüsselinstrument der Unterstützung der Forschungs- und Innovationskapazität zu betrachten; schlägt vor, die Beträge der Strukturfonds, die für Forschung und Innovation ausgegeben werden sollen, zu verdreifachen;

42.

stellt fest, dass dem öffentlichen Beschaffungswesen bei der Förderung von Forschung und Innovation eine Schlüsselrolle zukommt, dass es dabei aber nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten großer Marktteilnehmer kommen darf;

43.

ist der Ansicht, dass öffentliche Aufträge nicht auf Anreize zur Förderung privater Investitionen reduziert werden sollten, sondern vielmehr ein strategisches Instrument darstellen sollten, um die Unternehmen zur Förderung von Innovation und zum Erwerb von neuem Know-how zu ermuntern;

44.

stellt fest, dass die Vernetzung zwischen KMU und großen Auftragnehmern auf dem privaten und dem öffentlichen Sektor wesentlich zur Ankurbelung von Innovationstätigkeit beitragen können; betont, dass öffentliche Aufträge zur Beschaffung innovativer Produkte auf nationaler Ebene und Gemeinschaftsebene dazu beitragen können, Marktlücken zu füllen und innovative Produkte und Dienstleistungen allgemein zu fördern;

45.

empfiehlt eine durchgreifende Reform der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen, damit Subventionen von großen kränkelnden Unternehmen abgezogen und stattdessen kleine und innovative Firmen unterstützt werden;

46.

stellt fest, dass Flexibilität und Transparenz Voraussetzungen für Innovation sind;

47.

hält es für notwendig, die Möglichkeiten zur Sicherstellung von Investitionen in Forschungsausrüstung auszuweiten;

48.

schlägt vor, ein System von Steuerfreibeträgen einzuführen, um das Interesse des Dienstleistungssektors an Forschungsergebnissen und ihrer Umsetzung anzukurbeln;

49.

schlägt als Struktur einen einzelnen Fonds vor, um die Doppelbesteuerung von Investoren, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, aber über einen Fonds in einem anderen investieren, zu vermeiden;

50.

betont, dass geprüft werden muss, ob die derzeitigen Strukturen und Mechanismen mit besonderer Ausrichtung auf Innovationstätigkeit geeignet sind, um einen breiten Ansatz zur Innovationstätigkeit zu gewährleisten und diese durch Beiträge zu einer besseren Koordinierung von einschlägigen Maßnahmen und Konzepten zu fördern;

51.

fordert den Rat auf, ihm jährlich Bericht über die Entwicklung der Investitionen aus einzelstaatlichen Haushalten in die öffentliche Forschung (Ziel: 1 % des BIP) zu erstatten;

52.

stellt fest, dass das Ziel, bis 2010 3 % des BIP der Europäischen Union in die Forschung zu investieren, wahrscheinlich nicht erreicht wird; bedauert, dass die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2006 in Brüssel keine verbindlicheren Verpflichtungen zur Förderung der Forschung und Innovation eingegangen sind; bedauert, dass sie kein Mindestziel für die Aufstockung der öffentlichen Beihilfen für 2010 festgelegt haben;

53.

ist der Ansicht, dass gemeinschaftliche Instrumente wie die Strategie i2010, das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie das Rahmenprogramm für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit dazu beitragen können, die Kluft zwischen den Forschungsergebnissen und ihrer wirtschaftlichen Effizienz zu überbrücken;

54.

hebt hervor, dass verbesserte Forschungs- und Innovationspolitiken zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten durch nachhaltige Entwicklung beitragen müssen, mit dem Schwerpunkt auf Öko-Innovation und nachhaltiger Produktion (z.B. solare Wasserstofftechnik, Windenergie, Brennstoffzellen, Biomasse, chemische Industrie auf Pflanzenbasis), ökoeffiziente Dienstleistungen (Energiesparen, Mobilitätsdienste, Wiederverwendung und Recycling) und nachhaltige Technik und Managementmethoden (z.B. Bionik, Integrierte Produktpolitik);

55.

begrüßt die Empfehlung der Kommission, im Rahmen der Initiative „Bessere Rechtsetzung“ in die Folgenabschätzungen auch die Abschätzung der Folgen von Vorschlägen, die Forschung und Innovation betreffen, einzubeziehen;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die ihnen zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel besser zu nutzen und lenkt das Augenmerk auf die Mitgliedstaaten, die der Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen ihrer Projekte Vorrang gegeben und mehr als 35 % der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in die Modernisierung ihrer Bildungs- und Ausbildungssysteme investiert haben;

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0265.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0230.

(4)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0022.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0079.

P6_TA(2006)0302

Verarbeitendes Gewerbes in der EU: Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem politischen Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Wege zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik (2006/2003(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“ (KOM(2005)0474),

unter Hinweis auf die ergänzenden Arbeitspapiere der Kommission zu dieser Mitteilung (SEK(2005)1215, SEK(2005)1216 und SEK(2005)1217),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 28. November 2005,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel vom 23. und 24. März 2006,

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der genannten Mitteilung der Kommission (INT/288 — CESE 595/2006),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0206/2006),

A.

in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung der Kommission, auf der Grundlage einer ausführlichen Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeit von 27 Einzelsektoren, für das verarbeitende Gewerbe einen industriepolitischen Arbeitsplan für die kommenden Jahre vorsieht,

B.

in der Erwägung, dass eine dynamische und in hohem Maße wettbewerbsfähige Industrie sowie hohe Sozial- und Umweltstandards Grundbausteine des europäischen Modells der wirtschaftlichen Entwicklung sind,

C.

in der Erwägung, dass auf das verarbeitende Gewerbe der Europäischen Union ungefähr 20 % der EU-Produktion und etwa 34 Millionen Arbeitsplätze entfallen, wobei mehr als die Hälfte dieser Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) arbeitet,

D.

in der Erwägung, dass der Rat die Bedeutung des verarbeitenden Gewerbes als Motor für neue und innovative Produkte anerkennt,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der für das verarbeitende Gewerbe ein politischer Rahmen und ein umfassender Arbeitsplan für die kommenden Jahre aufgestellt wird; erachtet diese Mitteilung als einen wichtigen Grundpfeiler für die Schaffung einer stabilen und ausgewogenen Industriepolitik, der konkrete sektorale Maßnahmen mit sektorübergreifenden horizontalen politischen Initiativen kombiniert;

2.

erkennt die bedeutende Rolle des verarbeitenden Gewerbes in der Europäischen Union an; verweist darauf, dass das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und der Handel im modernen wirtschaftlichen Umfeld eng miteinander verknüpft sind und diese Tendenz zunimmt; setzt sich daher nachdrücklich für die Entwicklung einer kohärenten Industriepolitik auf europäischer Ebene ein, um die Herausforderungen der Globalisierung zu bestehen;

3.

erinnert daran, dass die Europäische Union sich das Ziel setzen muss, eine industrielle Großmacht zu bleiben, anstatt sich ganz auf den Ausbau des Dienstleistungssektors zu beschränken;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union sich um den gemeinsamen Aufbau von Strategien für Wettbewerbsfähigkeit auf dem Industrie- und dem Dienstleistungssektor und um die Förderung bewährter Praxis in Bezug auf Unternehmensumfeld und Unternehmergeist bemühen sollte, wozu auch die soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Chancengleichheit für Männer und Frauen gehören;

5.

weist darauf hin, dass die Ziele der Lissabon-Strategie Minimalziele sind, zu deren Erfüllung sich die Mitgliedstaaten verpflichten sollten; stellt fest, dass kürzlich einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene politische Maßnahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes eingeführt haben; ist der Ansicht, dass separate nationale politische Maßnahmen die Entwicklung einer europäischen Industriepolitik behindern könnten und dass eine bessere Koordinierung sowohl die von den Mitgliedstaaten als auch von der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen stärken könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, unter Einbeziehung der Regierungen, der Industrie und aller Beteiligten auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene Mechanismen zu entwickeln, um die Maßnahmen in diesem Bereich effektiv zu koordinieren;

6.

stellt fest, dass staatliches Handeln unumgänglich ist, um einen stabilen und attraktiven Rahmen für die Industrie zu schaffen, der zudem Rechtssicherheit gewährleistet; weist darauf hin, dass ein moderner öffentlicher Sektor die wichtige Funktion hat, Infrastrukturen zu schaffen und Bildung und Innovation zu fördern;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinschaftspolitik bezüglich der Hilfsmaßnahmen und der Unterstützung für die nationalen Industriepolitiken dem Ziel dienen muss, europäische Muster für Exzellenz zu konzipieren und dabei Synergien zwischen den Qualifikationen zu schaffen, die lokale Arbeitsmärkte und Forschungseinrichtungen bieten, ohne allerdings politische und makroökonomische Rahmenbedingungen, die auf Entwicklung ausgerichtet sind, zu vernachlässigen, um die Investitionstätigkeit zu steigern sowie Wohlstand und hochwertige, mit Rechten verbundene Arbeitsplätze zu schaffen; begrüßt es, dass in der Mitteilung der Kommission eine Definition des Begriffs „europäische Industriepolitik“ eingeführt wird; betont jedoch, dass dieser Ansatz nicht bloß horizontal ausgerichtet sein darf, sondern auch sektorbezogen sein muss;

8.

erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, energiesparende und energieeffiziente Maßnahmen in allen Politikbereichen einzuführen; stellt fest, dass die Energiekosten in vielen Industriezweigen einen ausschlaggebenden Faktor darstellen, und fordert die Kommission daher auf, spezifische diesbezügliche Maßnahmen und Programme als Teil ihrer Industriepolitik vorzuschlagen;

9.

unterstützt die in der Mitteilung der Kommission vorgestellten Initiativen; begrüßt die ausführliche Untersuchung von 27 Sektoren und die klare Ausrichtung in den Empfehlungen; betrachtet jedoch die konkrete Umsetzung der Initiativen als die gegenwärtige Herausforderung; ist der Auffassung, dass, um langfristig eine kohärente Durchführung zu gewährleisten, die vorgeschlagenen Initiativen in einer Generaldirektion, und zwar der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, sowie in dem für Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Ratsgremium koordiniert werden sollten; fordert daher die Kommission auf, das Parlament über die im Zusammenhang mit den Initiativen erzielten Fortschritte bis Ende 2006 zu informieren; fordert die Kommission außerdem auf zu prüfen, ob der Nutzen bzw. Mehrwert von Initiativen — wie zum Beispiel hochrangigen Gruppen, „Innovationspanels“ und Arbeitsgruppen — in allen Bereichen, in denen sie zum Einsatz kommen, systematisch und regelmäßig bewertet werden sollte;

10.

ermutigt die Kommission, alle Sektoren des verarbeitenden Gewerbes gebührend zu berücksichtigen und in den Bereichen, in denen es erforderlich ist, Lücken zu füllen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Untersuchung bestimmter Sektoren als auch auf die zu ergreifenden Maßnahmen, wobei das hohe Maß an regionaler Konzentration bei bestimmten Wirtschaftszweigen zu berücksichtigen ist;

11.

stellt fest, dass die verarbeitenden Gewerbe mehr Wettbewerbsfähigkeit brauchen; begrüßt es, dass die Kommission die soziale Verantwortung von Unternehmen und die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung betont; fordert die Kommission auf, den Umweltbedingungen am Arbeitsplatz und der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern ebenso viel Bedeutung beizumessen wie der Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen;

12.

stellt fest, dass es für eine Fortsetzung der europäischen Industriepolitik in Sektoren von strategischem Interesse für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten erforderlich ist, die bestehenden Industriezweige zu stärken, an den nötigen Stellen zu regulieren, an der Öffnung des Binnenmarkts festzuhalten und die Faktoren im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit, die sich auf das Beschäftigungsniveau in zahlreichen europäischen Ländern auswirken, zu schaffen sowie die Modernisierung der gesamten europäischen Industrie, die wettbewerbsfähig ist oder es werden kann, zu unterstützen;

13.

ist davon überzeugt, dass die Zukunft des europäischen verarbeitenden Gewerbes in einem erhöhten Mehrwert und besserer Qualität liegt; erklärt sich daher besorgt darüber, dass sich der EU-Handel im Allgemeinen nach wie vor auf Sektoren mit mittlerem Technologieniveau und niedrigem bis mittlerem Qualifikationsniveau konzentriert; ist der Auffassung, dass die allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen ein Schlüsselfaktor ist, sowohl zur Verbesserung der Arbeitskräfte als auch zur Erleichterung eines Strukturwandels; bedauert es, dass die Mitteilung der Kommission der Bildung, dem lebenslangen Lernen und der Fortbildung nicht genug Aufmerksamkeit schenkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um mehr junge Menschen zum Studium technischer und wissenschaftlicher Fachrichtungen zu bewegen;

14.

begrüßt es, dass die Kommission erkennt, dass gut ausgebildete und flexible Arbeitskräfte die wichtigste Ressource und der wichtigste Wettbewerbsfaktor für die Europäische Union sind; legt der Europäischen Union nahe, sich auf die Verstärkung des Ausbaus der Qualifikationen der Arbeitnehmer auf allen Niveaus, besonders bei ungelernten Arbeitskräften, zu konzentrieren;

15.

befürwortet die Vorschläge der Kommission im Hinblick darauf, den Mangel an Fachqualifikationen, mit dem die Industrie zu kämpfen hat, durch Maßnahmen zur Förderung der auf Qualifikationen bezogenen Transparenz und der Übertragung und Anerkennung von Qualifikationen zu begegnen und festzustellen, wo auf den einzelnen Sektoren gegenwärtig Qualifikationen benötigt werden und wo Qualifikationsdefizite bestehen;

16.

macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, deutlich in eine bessere Qualifikation der Arbeitskräfte zu investieren, zum Beispiel durch auf Wissenschaft und Technologie ausgerichtete Fortbildungsprogramme, die die Qualität und die Vielfalt der Ausbildungsmöglichkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten;

17.

fordert die Unternehmen auf, im Wege der Fortbildung optimale Ausbildungsbedingungen für ihre Arbeitnehmer herbeizuführen, wobei sie Kompetenzpläne erstellen und allgemein die Verantwortung für lebenslanges Lernen und die kontinuierliche Qualifikation bei ihren Mitarbeitern übernehmen;

18.

ist der Auffassung, dass der Wissenstransfer und die Anwendung von Forschungsergebnissen zur Schaffung neuer Produkte und Verfahrensweisen im verarbeitenden Gewerbe nach wie vor zu gering sind, und zwar insbesondere bei KMU; sieht es daher eindeutig als erforderlich an, die gegenwärtige Kluft zwischen dem Forschungs- und dem Marktsektor zu überbrücken; ist davon überzeugt, dass die gemeinsame Bewältigung dieses Problems besonders wichtig zu nehmen ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zügig konkrete Maßnahmen zur Lösung dieses Problems vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Möglichkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation möglichst rationell und wirkungsvoll genutzt werden sollten;

19.

hält es für erforderlich, die Besonderheiten von Kleinst- und Kleinunternehmen zu berücksichtigen, da deren Probleme nicht mit denen von Großunternehmen vergleichbar sind;

20.

hält es für erforderlich, Mechanismen zu entwickeln, durch die Forschungstätigkeiten im Rahmen von Konsortien, an denen sich Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder Hochschulteams beteiligen, unmittelbar unterstützt werden, sodass ein beschleunigter Transfer von Kompetenzen und Technologien begünstigt wird;

21.

betont im Einklang mit dem Bericht der unabhängigen Sachverständigengruppe für Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation aus dem Jahre 2006 — mit dem Titel „Creating an Innovative Europe“ —, dass staatliche Beihilfen für andere Unternehmen als KMU angebracht sind, wenn sie zum Zweck der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, KMU, akademischen Einrichtungen in „offenen Innovationsclustern“, Kompetenzzentren und kollaborativen FuE-Programmen erfolgen;

22.

weist darauf hin, dass der Wohlstand in der Europäischen Union von der Entwicklung erstklassiger innovativer europäischer Industriezweige abhängt;

23.

begrüßt das Konzept der Technologieplattformen, die sich entwickelnden Forschungsgebieten Schwung verleihen werden, damit diese den Anforderungen des Marktes entsprechen; ist jedoch der Ansicht, dass mehr Beihilfen erforderlich sind, damit die angewandte Forschung zu innovativen Produkten führen kann; begrüßt daher die Absicht der Europäischen Investitionsbank (EIB), die für wachstumsfördernde Investitionen in FuE sowie in KMU zur Verfügung stehenden Mittel deutlich zu erhöhen; weist auf die Schlussfolgerungen der genannten Tagung des Europäischen Rates in Brüssel hin, denen zufolge mit bis zu 30 Milliarden euro in Form von Risikokapital und garantierten Bankkrediten für die Unterstützung von Innovationen und die Stärkung von Maßnahmen im FuE-Bereich gerechnet werden kann; ermutigt die Kommission und die EIB, gemeinsam mit dem privaten Sektor Folgemaßnahmen im Sinne dieser Schlussfolgerungen in die Praxis umzusetzen;

24.

weist auf das große Potenzial der Nanowissenschaften und der Nanotechnologien hin und fordert die verarbeitende Industrie auf, die technischen Entwicklungen und den einschlägigen europäischen Aktionsplan 2005-2009 zu verfolgen, um die Chancen und neuen Perspektiven zu nutzen, die sich für alle Sektoren der Industrie bieten;

25.

betont das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln und Risikokapital, insbesondere für innovative Neugründungen und KMU; ersucht die Kommission daher, die EIB und den Europäischen Investitionsfonds intensiv in die Arbeit der sektoralen Initiativen einzubeziehen;

26.

ist der Auffassung, dass die Schaffung einer hochrangigen Arbeitsgruppe sehr nützlich sein könnte, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung auf den Gebieten Industrie, Energie und Umwelt mit dem Ziel größerer Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang stehen; weist darauf hin, dass nicht nur der Strommarkt, sondern auch der Erdgasmarkt in Anbetracht der weit reichenden Auswirkungen dieser Märkte auf einige verarbeitende Industriezweige überprüft werden muss;

27.

verweist darauf, dass die verarbeitenden Industriezweige häufig durch regionale Konzentration geprägt ist; fordert daher die zuständigen regionalen und nationalen Behörden auf, eng mit den beteiligten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kreisen zusammenzuarbeiten, um lokale Strategiepläne für die Gebiete aufzustellen, die bereits Zentren innovativer Cluster des verarbeitenden Gewerbes sind oder über das Potenzial dazu verfügen; fordert zu diesem Zweck, dass lokale Strategiepläne darauf ausgerichtet werden, den bestmöglichen Nutzen aus dem Wohlstand schaffenden Primärsektor zu ziehen, des Forschungspotenzials und aller anderen komparativen Vorteile der jeweiligen Region; fordert die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglichen Möglichkeiten im Rahmen der Strukturfonds vollständig auszuschöpfen;

28.

weist auf die Notwendigkeit hin, bei künftigen gemeinschaftlichen industriepolitischen Maßnahmen nicht nur die sektorale Dimension, sondern auch die territoriale Dimension zu berücksichtigen; stellt fest, dass Gebiete mit einer hohen Konzentration an verarbeitendem Gewerbe Industrie- und Wirtschaftspolitik so gestalten müssen, dass sie deren spezifischen Erfordernissen entsprechen; fordert die Kommission daher auf, den in der Mitteilung angekündigten Vorschlägen zu folgen und weitere Überlegungen darüber anzustellen, wie die Kooperation zwischen den Regionen verstärkt werden kann, welche vor ähnlichen Problemen und Herausforderungen stehen und wie die verarbeitenden Unternehmen in diesen Regionen darin unterstützt werden könnten, Netze zu schaffen, durch die die erforderliche Industrie- und Wirtschaftspolitik weiterentwickelt und koordiniert werden kann;

29.

hält den Vorschlag der Kommission für sinnvoll, die Industriepolitik mit anderen Politikbereichen zu integrieren und zu koordinieren, vor allem mit der Kohäsions-, der Umwelt-, der Forschungs- und Entwicklungs- und der Energiepolitik; ist sich der Wechselbeziehung zwischen der Kohäsionspolitik und der Industriepolitik bewusst, da Infrastrukturen und Humanressourcen für den Erfolg der Industriepolitik sowie für die Stärkung der wichtigen Rolle der Europäischen Betriebsräte Voraussetzung sind und deshalb Kohärenz zwischen den Politikbereichen und ein hohes Maß an Mitwirkung der Gesellschaft notwendigerweise gegeben sein muss;

30.

vertritt die Ansicht, dass für Sektoren, die einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre Umstrukturierung und Modernisierung zu ermöglichen; führt diesbezüglich einige Initiativen, wie LeaderSHIP 2015, CARS21 und die hochrangige Gruppe für Textil- und Bekleidungserzeugnisse als gute Beispiele an; fordert die Kommission angesichts der dringenden Notwendigkeit von Maßnahmen in diesen Sektoren auf, bis zum Herbst 2006 konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die vom Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Parlaments noch vor Ende 2006 angenommen werden könnten; begrüßt die Absicht der Kommission, solche sektorspezifischen Initiativen für die Industrie in den Bereichen Pharmazie, Chemie, Verteidigung, Raumfahrt und Maschinenbau ins Leben zu rufen;

31.

vertritt die Auffassung, dass auf den einzelnen Sektoren die Arbeitnehmervertreter, die Verbraucherverbände und die Arbeitgeberverbände an der Debatte beteiligt werden müssen, damit die industriepolitischen Lösungen angemessener und umfassender werden;

32.

hält es für wichtig, mit allen Beteiligten einen Dialog zu führen, und begrüßt, dass eine Gruppe hochrangiger Experten für Wettbewerb, Energie und Umwelt eingerichtet wurde;

33.

begrüßt die Schaffung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung; fordert, dass er sich darauf konzentrieren sollte, Arbeitslose, die aufgrund der Globalisierung ihren Arbeitsplatz verloren haben, bei der Arbeitssuche zu unterstützen, insbesondere durch die Verbesserung und Anpassung ihrer Qualifikationen;

34.

verlangt die Ablehnung von Gemeinschaftshilfe für solche Unternehmen, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat Zuschüsse in Anspruch genommen haben, ihre Produktionstätigkeit in einen anderen Staat verlagern, ohne die mit dem betroffenen Mitgliedstaat geschlossenen Verträge voll und ganz einzuhalten;

35.

tritt dafür ein, im Zuge der Umstrukturierung von Industrieunternehmen die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, wobei die Arbeitnehmervertretungen in vollem Umfang zu unterrichten sind;

36.

verweist darauf, dass der Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Schlüsselrolle bei Angelegenheiten der Modernisierung und der Entwicklung von Ideen spielt, auf deren Grundlage die erforderlichen Änderungen vorweggenommen und umgesetzt werden können, damit die Sektoren wettbewerbsfähig bleiben oder werden;

37.

fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse der gegenwärtigen Situation der verarbeitenden Industrie in den neuen Mitgliedstaaten und der bevorstehenden Herausforderungen vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftliche Gesetze korrekt angewandt werden; ist der Auffassung, dass im Anschluss daran Gesamtdaten über die 25 Mitgliedstaaten erhoben werden können und dass auf deren Grundlage eine Bewertung der einzelnen Sektoren vorgenommen und Empfehlungen für eine künftige Industriepolitik vorgelegt werden könnten;

38.

fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Unterstützung der im wesentlichen exportierenden Unternehmen und der Unternehmen, die in großem Umfang in Forschungs- und Innovationsprojekte investieren, auszuarbeiten;

39.

fordert die Kommission auf, sich auf die Marktüberwachung und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Nachahmungen zu konzentrieren; ersucht die Kommission, bis Ende 2006 konkrete Vorschläge auf dem Gebiet des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum zu unterbreiten; ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Einfuhr gefälschter Produkte aus Drittländern intensiviert werden müssen, und dass die Mitgliedstaaten Informationen austauschen und an den Stellen, an denen diese Güter in die Gemeinschaft gelangen, fortschrittlichere Technik einsetzen sollten, um diese Praktiken aufzudecken;

40.

fordert die Kommission auf, zu beobachten und zu erfassen, inwieweit die europäischen Gesetze zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher im Falle importierter Erzeugnisse beachtet werden und wie sich dies auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeugnisse auswirkt;

41.

betont die Bedeutung des Marktzugangs für die verarbeitende Industrie; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit den betreffenden Sektoren fortzusetzen, um internationale Praktiken ermitteln zu können, die schädliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Unternehmen haben, insbesondere Reglementierungen und Subventionen, und die Handels- und Investitionshemmnisse, die im Widerspruch zu den internationalen Regeln stehen, beseitigen zu können; sieht in bilateralen Vereinbarungen eine gute Möglichkeit, um diese Herausforderungen in einer fairen, transparenten und zukunftsorientierten Art und Weise zu bewältigen und damit den Grundsatz der Gegenseitigkeit zur allgemeingültigen Regel in den Handelsbeziehungen der Europäischen Union zu machen;

42.

weist darauf hin, dass die Gesetze bezüglich der Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Strategien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen müssen, wirtschaftliche und finanzielle Instrumente flexibel auszuwählen;

43.

vertritt die Auffassung, dass bei den anstehenden Maßnahmen, gerade im Rahmen der WTO, das Umfeld und die besonderen Merkmale der einzelnen Sektoren berücksichtigt werden müssen sowie die Chancen und Herausforderungen, vor denen sie stehen, und die Schwierigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, indem sie wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Aspekte in ein Gleichgewicht bringen;

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.