7.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 297/144


PROTOKOLL

(2006/C 297 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Mitteilung des Präsidenten

Anlässlich des Internationalen Tags gegen Homophobie weist der Präsident darauf hin, dass der LIBE-Ausschuss am Abend ein Seminar unter dem Titel „Schluss mit dem Hass “veranstaltet, und fordert die Mitglieder auf, zahlreich daran teilzunehmen.

*

* *

Es sprechen Agnes Schierhuber, die sich darüber beschwert, dass sie seit dem Vortag von einem anonymen Fernsehteam belästigt wird, in dessen Begleitung sie Hans-Peter Martin gesehen habe, (der Präsident antwortet, der Sicherheitsdienst des Parlaments werde darüber informiert, damit er angemessene Maßnahmen ergreifen könne), Reinhard Rack zu dieser Wortmeldung, Hans-Peter Martin zu einer persönlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Wortmeldung von Agnes Schierhuber und Agnes Schierhuber zu dieser Wortmeldung.

Es spricht Javier Moreno Sánchez, der sich gegen eine Bemerkung in den Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung am Montag wendet, die gegen einen Minister der spanischen Regierung gerichtet war.

3.   Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung — Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Aussprache)

Bericht: Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [2004/2099(ACI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A6-0150/2006)

Bericht: Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [2006/2028(ACI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Sérgio Sousa Pinto (A6-0144/2006)

Reimer Böge erläutert den Bericht (A6-0150/2006).

Sérgio Sousa Pinto erläutert den Bericht (A6-0144/2006).

Es sprechen Karl-Heinz Grasser (amtierender Präsident des Rates) und Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Glenys Kinnock (Verfasserin der Stellungnahme DEVE), Karl von Wogau (Verfasser der Stellungnahme AFET), Jan Mulder (Verfasser der Stellungnahme CONT), Constanze Angela Krehl (Verfasserin der Stellungnahme REGI), Bernadette Bourzai (Verfasserin der Stellungnahme AGRI), Rosa Miguélez Ramos (Verfasserin der Stellungnahme PECH), Ruth Hieronymi (Verfasserin der Stellungnahme CULT), Gérard Deprez (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Jean-Luc Dehaene im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ralf Walter im Namen der PSE-Fraktion und Anne E. Jensen im Namen der ALDE-Fraktion.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es sprechen Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Wojciech Roszkowski im Namen der UEN-Fraktion, Jana Bobošíková, fraktionslos, Janusz Lewandowski, Bárbara Dührkop Dührkop, Kyösti Virrankoski, Johannes Voggenhuber, Pedro Guerreiro, Witold Tomczak, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Hans-Peter Martin, Salvador Garriga Polledo, Richard Corbett, Margarita Starkevičiūtė, Alyn Smith, Kyriacos Triantaphyllides, Jeffrey Titford, Sergej Kozlík, Ville Itälä, Szabolcs Fazakas, Jean Marie Beaupuy, Jens-Peter Bonde, Philip Claeys, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Nathalie Griesbeck, Valdis Dombrovskis, Herbert Bösch, Markus Ferber, Neena Gill, Françoise Grossetête, Genowefa Grabowska, Mario Mauro, Yannick Vaugrenard, Othmar Karas, Marilisa Xenogiannakopoulou, Antonis Samaras, Giovanni Pittella, Wiesław Stefan Kuc, Karl-Heinz Grasser und Dalia Grybauskaitė.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.5 des Protokolls vom 17.05.2006 und Punkt 4.4 des Protokolls vom 17.05.2006.

(Die Sitzung wird von 11.25 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 11.35 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

4.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in der Anlage „Abstimmungsergebnisse “zu diesem Protokoll enthalten.

4.1.   Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank [C6-0071/2006 — 2006/0801(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Pervenche Berès (A6-0136/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Geheime Abstimmung (Artikel 162 Absatz 1 GO))

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 1)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0207)

4.2.   Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle [KOM(2005)0687 — C6-0061/2006 — 2005/0273(CNS)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Michel Rocard (A6-0166/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0208)

4.3.   Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Maßnahmen, mit denen dem Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens Wirkung verliehen wird * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird [KOM(2005)0689 — C6-0058/2006 — 2005/0274(CNS)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Michel Rocard (A6-0167/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2006)0209)

4.4.   Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Abstimmung)

Bericht: Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [2006/2028(ACI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Sérgio Sousa Pinto (A6-0144/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 4)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P6_TA(2006)0210)

4.5.   Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Abstimmung)

Bericht: Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [2004/2099(ACI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A6-0150/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 5)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P6_TA(2006)0210)

*

* *

Es sprechen Wolfgang Schüssel (amtierender Präsident des Rates) und Josep Borrell Fontelles (Präsident des Parlaments), die kurze Erklärungen abgeben.

Der Präsident des Parlaments, Josep Borrell Fontelles, der amtierende Präsident des Rates, Wolfgang Schüssel, und das Kommissionsmitglied Dalia Grybauskaitė sowie der Vorsitzende des BUDG-Ausschusses, Janusz Lewandowski, der Vorsitzende des AFCO-Ausschusses, Jo Leinen, und die Verhandlungsführer, Reimer Böge und Sérgio Sousa Pinto (Berichterstatter), unterzeichnen die Interinstitutionelle Vereinbarung.

5.   Feierliche Sitzung — Griechenland

Von 12.00 Uhr bis 12.35 Uhr tritt das Parlament anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Hellenischen Republik, Karolos Papoulias, zu einer feierlichen Sitzung zusammen.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS

Vizepräsident

6.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

6.1.   Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des zweiten „Marco Polo “Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) [KOM(2004)0478 — C6-0088/2004 — 2004/0157(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Reinhard Rack (A6-0408/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0211)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0211)

6.2.   Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [KOM(2004)0775 — C6-0223/2004 — 2004/0270B(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Dagmar Roth-Behrendt (A6-0161/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0212)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0212)

6.3.   Finanzierung der europäischen Normung ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung [KOM(2005)0377 — C6-0252/2005 — 2005/0157(COD)] — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatterin: Zita Pleštinská (A6-0107/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2006)0213)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2006)0213)

6.4.   Die öffentlichen Finanzen in der WWU (Abstimmung)

Bericht: Die öffentlichen Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion [2005/2166(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Dariusz Rosati (A6-0162/2006)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage „Abstimmungsergebnis“, Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2006)0214)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Dariusz Rosati (Berichterstatter) schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zum Änderungsantrag 10 vor, der angenommen wird (Änderungsantrag 10 wird danach abgelehnt).

7.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Reimer Böge — A6-0150/2006

Hubert Pirker

Bericht Reinhard Rack — A6-0408/2005

Andreas Mölzer

8.   Berichtigungen des Stimmverhaltens und beabsichtigtes Stimmverhalten

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct “unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes) “sowie in gedruckter Form als Anlage II, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Beabsichtigtes Stimmverhalten:

Folgende Abstimmungsabsichten (betreffend nicht abgegebene Stimmen) wurden mitgeteilt.

Bericht Sérgio Sousa Pinto — A6-0144/2006

Änderungsantrag 1

dagegen: Richard Corbett, Lívia Járóka

Schlussabstimmung

dafür: Martin Schulz

Bericht Reimer Böge — A6-0150/2006

Absatz/Ziffer 5

dafür: Emilio Menéndez del Valle

dagegen: Holger Krahmer, Brigitte Douay

Änderungsantrag 2

dagegen: Holger Krahmer, Emilio Menéndez del Valle

Änderungsantrag 3

Enthaltung: Holger Krahmer

Absatz/Ziffer 10

Enthaltung: Holger Krahmer

Änderungsantrag 11

dafür: Holger Krahmer

Beschluss (insgesamt)

Enthaltung: Holger Krahmer

Bericht Zita Pleštinská — A6-0107/2006

legislative Entschließung

dafür: Othmar Karas

Hannu Takkula teilt mit, dass er nicht an der Abstimmung über den Änderungsantrag 1 zum Bericht Sousa Pinto teilnehmen konnte, weil sein Abstimmungsgerät nicht funktioniert habe.

(Die Sitzung wird von 12.50 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

9.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Jules Maaten, Jean-Louis Bourlanges und Den Dover haben mitgeteilt, dass sie anwesend waren, ihre Namen jedoch in der Anwesenheitsliste nicht aufgeführt sind.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

10.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2005 (Aussprache)

Bericht: Jahresbericht 2005 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union [2005/2203(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Richard Howitt (A6-0158/2006)

Richard Howitt erläutert den Bericht.

Es sprechen Hans Winkler (amtierender Präsident des Rates) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Raül Romeva i Rueda (Verfasser der Stellungnahme FEMM), Simon Coveney im Namen der PPE-DE-Fraktion, Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion, Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion, Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Józef Pinior, Elizabeth Lynne, Feleknas Uca, James Hugh Allister, Laima Liucija Andrikienė, Aloyzas Sakalas, Sajjad Karim, Marek Aleksander Czarnecki, Maria da Assunção Esteves, John Attard-Montalto und Anneli Jäätteenmäki.

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

Es sprechen Bogusław Sonik, Zita Gurmai, Benita Ferrero-Waldner und Hans Winkler.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.6 des Protokolls vom 18.05.2006.

11.   Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit ***I — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument ***I — Stabilitätsinstrument ***I — Instrument für Heranführungshilfe (IPA) * (Aussprache)

Zweiter Bericht Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit [KOM(2004)0629 — C6-0128/2004 — 2004/0220(COD)] — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatter: Gay Mitchell (A6-0109/2006)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [KOM(2004)0628 — C6-0129/2004 — 2004/0219(COD)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Konrad Szymański (A6-0164/2006)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität [KOM(2004)0630 — C6-0251/2004 — 2004/0223(COD)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Angelika Beer (A6-0157/2006)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [KOM(2004)0627 — C6-0047/2005 — 2004/0222(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: István Szent-Iványi (A6-0155/2006)

Es sprechen Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) und Hans Winkler (amtierender Präsident des Rates).

Gay Mitchell erläutert den Bericht (A6-0109/2006).

Konrad Szymański erläutert den Bericht (A6-0164/2006).

Angelika Beer erläutert den Bericht (A6-0157/2006).

Paavo Väyrynen (in Vertretung d. Ber.) erläutert den Bericht (A6-0155/2006).

Es sprechen Irena Belohorská (Verfasserin der Stellungnahme AFET) (A6-0109/2006), Mauro Zani (Verfasser der Stellungnahme DEVE) (A6-0164/2006), Ignasi Guardans Cambó (Verfasser der Stellungnahme CULT) (A6-0164/2006), Elisabeth Schroedter (Verfasserin der Stellungnahme EMPL) (A6-0164/2006), László Surján (Verfasser der Stellungnahme BUDG) (A6-0164/2006), Andres Tarand (Verfasser der Stellungnahme ITRE) (A6-0164/2006), Barbara Kudrycka (Verfasserin der Stellungnahme LIBE) (A6-0164/2006), Tokia Saïfi (Verfasserin der Stellungnahme INTA) (A6-0164/2006), Lambert van Nistelrooij (Verfasser der Stellungnahme REGI) (A6-0164/2006), Zbigniew Zaleski (Verfasser der Stellungnahme INTA) (A6-0155/2006), Gábor Harangozó (Verfasser der Stellungnahme REGI) (A6-0155/2006), Pierre Schapira (Verfasser der Stellungnahme DEVE) (A6-0157/2006), Antonis Samaras (Verfasser der Stellungnahme BUDG) (A6-0157/2006), David Martin (Verfasser der Stellungnahme INTA) ((A6-0109/2006) (A6-0157/2006)), Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion, Miguel Angel Martínez Martínez im Namen der PSE-Fraktion, Frithjof Schmidt im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Paul Marie Coûteaux im Namen der IND/DEM-Fraktion.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

Es sprechen Eoin Ryan im Namen der UEN-Fraktion, Tunne Kelam, Margrietus van den Berg, Marie Anne Isler Béguin, Tobias Pflüger, Derek Roland Clark, Mieczysław Edmund Janowski, Giorgos Dimitrakopoulos, Ana Maria Gomes, Gisela Kallenbach, Nirj Deva, Marianne Mikko, Elmar Brok, Justas Vincas Paleckis, Hubert Pirker, Alexandra Dobolyi, Panagiotis Beglitis, Libor Rouček, Riitta Myller, Hans Winkler und Benita Ferrero-Waldner.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: A6-0109/2006: punkt 5.3 des Protokolls vom 18.05.2006; A6-0164/2006, A6-0157/2006 und A6-0155/2006: Juni-Tagung.

12.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0207/2006).

Erster Teil

Anfrage 1 (Bernd Posselt): Beitritt Kroatiens.

Hans Winkler (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Richard Corbett und Reinhard Rack.

Anfrage 2 (Paulo Casaca): Ausweisung europäischer Familien aus Kanada.

Hans Winkler beantwortet die Anfrage sowie eine Zusatzfrage von Paulo Casaca.

Anfrage 3 (Elena Valenciano Martínez-Orozco): Verhaftung von Frauen und Kindern im Iran.

Hans Winkler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Elena Valenciano Martínez-Orozco, Philip Bushill-Matthews und Hubert Pirker.

Anfrage 4 (Laima Liucija Andrikienė): Notwendigkeit einer wirkungsvoll koordinierten bzw. gemeinsamen Energiepolitik der EU.

Hans Winkler beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Paul Rübig und Richard Seeber.

Zweiter Teil

Anfrage 5 (Mairead McGuinness): Direkte Steuern.

Alfred Finz (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Gay Mitchell (in Vertretung d. Verf.) und Andreas Mölzer.

Anfrage 6 (Katerina Batzeli): Weitere Harmonisierung der Steuerbestimmungen.

Anfrage 10 (Othmar Karas): Einheitliche KöSt-Bemessungsgrundlage.

Alfred Finz (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Anfragen sowie die Zusatzfragen von Stavros Arnaoutakis (in Vertretung d. Verf.) und Othmar Karas.

Anfrage 7 (Eoin Ryan): Steuerharmonisierung.

Alfred Finz beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Eoin Ryan und Eugenijus Gentvilas.

Anfrage 8 (Robert Evans): Steueroasen.

Alfred Finz beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Robert Evans und Hubert Pirker.

Anfrage 9 (Gay Mitchell): Wirtschafts- und Finanzrahmen.

Alfred Finz beantwortet die Anfrage sowie die Zusatzfragen von Gay Mitchell und Andreas Mölzer.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet (siehe Anlage zum Ausführlichen Sitzungsbericht).

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS

Vizepräsident

13.   Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft *** — Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zugunsten von Südosteuropa (Aussprache)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft [13886/1/2005 — C6-0435/2005 — 2005/0178(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Giles Chichester (A6-0134/2006)

Mündliche Anfrage (O-0024/2006) von Giles Chichester im Namen des ITRE-Ausschusses an den Rat: Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zugunsten von Südosteuropa (B6-0020/2006)

Mündliche Anfrage (O-0025/2006) von Giles Chichester im Namen des ITRE-Ausschusses an die Kommission: Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zugunsten von Südosteuropa (B6-0206/2006)

Giles Chichester erläutert die Empfehlung und erläutert die mündlichen Anfragen.

Hans Winkler (amtierender Präsident des Rates) und Andris Piebalgs (Mitglied der Kommission) beantworten die mündlichen Anfragen.

Es sprechen Jerzy Buzek im Namen der PPE-DE-Fraktion, Reino Paasilinna im Namen der PSE-Fraktion, Fiona Hall im Namen der ALDE-Fraktion, Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Vladimír Remek im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, András Gyürk, Britta Thomsen, Derek Roland Clark, Paul Rübig, Hans Winkler und Andris Piebalgs.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag:

Giles Chichester im Namen des ITRE-Ausschusses zum Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (B6-0279/2006)

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.5 des Protokolls vom 18.05.2006 und Punkt 5.11 des Protokolls vom 18.05.2006.

14.   Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung der Kommission (Aussprache)

Bericht: Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission [2006/2020(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: James Elles (A6-0154/2006)

James Elles erläutert den Bericht.

Es spricht Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Jürgen Schröder (Verfasser der Stellungnahme DEVE), David Martin (Verfasser der Stellungnahme INTA), Janusz Lewandowski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Catherine Guy-Quint im Namen der PSE-Fraktion, Kyösti Virrankoski im Namen der ALDE-Fraktion, Gérard Onesta im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Sergej Kozlík, fraktionslos, Salvador Garriga Polledo, Neena Gill, Anne E. Jensen, Ingeborg Gräßle, Paulo Casaca, Gérard Deprez, László Surján, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Agnes Schierhuber, Brigitte Douay, Antonis Samaras und Albert Jan Maat.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.7 des Protokolls vom 18.05.2006.

15.   Kohäsionspolitik: Strategische Leitlinien für den Zeitraum 2007-2013 (Aussprache)

Bericht: Vorbereitung des Zustimmungsverfahrens über die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 (Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung) [2006/2086(INI)] — Ausschuss für regionale Entwicklung.

Berichterstatterin: Constanze Angela Krehl (A6-0175/2006)

Constanze Angela Krehl erläutert den Bericht.

Es spricht Andris Piebalgs (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Zsolt László Becsey (Verfasser der Stellungnahme TRAN), Jan Olbrycht im Namen der PPE-DE-Fraktion, Riitta Myller im Namen der PSE-Fraktion, Jean Marie Beaupuy im Namen der ALDE-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bairbre de Brún im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Rolf Berend, Ewa Hedkvist Petersen, Jan Březina, Inés Ayala Sender, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Sérgio Marques und Andris Piebalgs.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.2 des Protokolls vom 18.05.2006.

16.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung “PE 373.210/OJJE).

17.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.55 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Miroslav Ouzký

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Andersson, Andrejevs, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barsi-Pataky, Batten, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Cappato, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Casini, Caspary, Castex, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jill Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gabriele, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gebhardt, Gentvilas, Geringer de Oedenberg, Gewalt, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Gottardi, Goudin, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Groote, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, Ilves, in't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Karas, Karatzaferis, Karim, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Lévai, Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Liese, Liotard, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Losco, Lucas, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Mussolini, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Achille Occhetto, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patriciello, Patrie, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pirker, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posdorf, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Sterckx, Stevenson, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Susta, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Valenciano Martínez-Orozco, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Veneto, Ventre, Veraldi, Vergnaud, Vidal-Quadras, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Wieland, Wiersma, Wijkman, Willmott, Wise, von Wogau, Wohlin, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter:

Ali Nedzhmi, Anastase Roberta Alma, Arabadjiev Alexander, Athanasiu Alexandru, Bărbuleţiu Tiberiu, Becşenescu Dumitru, Bliznashki Georgi, Buruiană Aprodu Daniela, Christova Christina Velcheva, Ciornei Silvia, Cioroianu Adrian Mihai, Corlăţean Titus, Coşea Dumitru Gheorghe Mircea, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Dimitrov Martin, Dîncu Vasile, Duca Viorel, Dumitrescu Cristian, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Iacob Ridzi Monica Maria, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Morţun Alexandru Ioan, Muscă Monica Octavia, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Podgorean Radu, Popa Nicolae Vlad, Popeangă Petre, Severin Adrian, Shouleva Lydia, Silaghi Ovidiu Ioan, Sofianski Stefan, Stoyanov Dimitar, Szabó Károly Ferenc, Ţicău Silvia Adriana, Tîrle Radu, Vigenin Kristian, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (…, …, …)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (…, …, …)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

Bericht: Pervenche BERÈS (A6-0136/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

359, 110, 35

Es erfolgt eine geheime Abstimmung (Artikel 162 Absatz 1 GO).

2.   Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens *

Bericht: Michel ROCARD (A6-0166/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Maßnahmen, mit denen dem Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens Wirkung verliehen wird *

Bericht: Michel ROCARD (A6-0167/2006)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

4.   Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Bericht: Sérgio SOUSA PINTO (A6-0144/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

1

GUE/NGL

NA

-

122, 451, 14

§

ursprünglicher Text

NA

+

453, 119, 35

nach § 1

2

Verts/ALE

 

-

 

3

Verts/ALE

 

-

 

4

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: Beschluss (gesamter Text)

NA

+

418, 187, 15

Die Änderungen 2, 3 und 4 wurden irrtümlich dem Bericht Böge (A6-0150/2006) zugeordnet.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE § 1

GUE/NGL Änd. 1 und Schlussabstimmung

5.   Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Bericht: Reimer BÖGE (A6-0150/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

§

ursprünglicher Text

NA

+

445, 167, 15

§ 6

1

Verts/ALE

 

-

 

§ 7

2

Verts/ALE

NA

-

115, 502, 13

§ 10

3

Verts/ALE

NA

-

158, 458, 13

§

ursprünglicher Text

NA

+

455, 173, 10

§ 11

§

ursprünglicher Text

NA

+

478, 142, 15

Erw. D

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Abstimmung: Beschluss (gesamter Text)

NA

+

440, 190, 14

Die Änderungen 4, 5 und 6 wurden irrtümlich dem Bericht Böge zugeordnet. Sie beziehen sich aber auf den Bericht Sousa Pinto (A6-0144/2006).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE §§ 5, 10, 11 und Schlussabstimmung

GUE/NGL Schlussabstimmung

IND/DEM Schlussabstimmung

Verts/ALE Änd. 2, 3 und Schlussabstimmung

PPE-DE § 10

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE Erwägung D, §§ 5, 11

6.   Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) ***I

Bericht: Reinhard RACK (A6-0408/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1

Kompromiss-änderungsanträge

38-61

63-66

68-69

71

74-80

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN

 

+

 

Block 1

Kompromiss-änderungsanträge,

gesonderte Abstimmung

62

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN

ges.

+

 

67

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN

ges.

+

 

70

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN

ges.

+

 

72

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN

ges.

+

 

Block 2

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-14

16-24

26-27

29-30

32-33

35-37

Ausschuss

 

 

Block 2

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmung

15

Ausschuss

ges.

 

25

Ausschuss

ges.

 

28

Ausschuss

ges.

 

31

Ausschuss

ges.

 

34

Ausschuss

ges.

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 80 hebt Änderungsantrag 73 auf und ersetzt ihn.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL Änd. 15, 25, 28, 31, 34, 62, 67, 70, 72

7.   Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I

Bericht: Dagmar ROTH-BEHRENDT (A6-0161/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Kompromissblock 1

1-3

9-11

13

16-19

22-23

26-29

31-33

35

42-47

49

51-56

Ausschuss

PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE +

GUE/NGL

 

+

 

41

PSE, PPE-DE, ALDE + Verts/ALE

ges.

+

 

48

PSE, PPE-DE, ALDE + Verts/ALE

ges.

+

 

Block 2

5

12

14-15

20-21

24

30

34

38-39

Ausschuss

 

 

Block 3

4

6-8

36

37

40

Ausschuss

 

-

 

Art. 1 nach Nummer 5

57

PPE-DE

EA

-

215, 346, 6

50

PSE, PPE-DE, ALDE, Verts/ALE +

GUE/NGL

 

+

 

25

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Sonstiges

Die Änderungsanträge 41 und 48 wurden nicht von der GUE/NGL-Fraktion unterzeichnet.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 41 und 48

8.   Finanzierung der europäischen Normung ***I

Bericht: Zita PLĚSTINSKÁ (A6-0107/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-3

5-18

20-21

23-26

Ausschuss

 

+

 

Art. 3 § 2

27

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Art. 5 § 1

28

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

19

Ausschuss

 

 

Art. 5 nach § 3

29

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Erw. 5

30

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

4

Ausschuss

 

 

Nach Erw. 7

31

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

535, 25, 14

Die Änderungsanträge 1 und 22 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM Schlussabstimmung

9.   Die öffentlichen Finanzen in der WWU

Bericht: Dariusz ROSATI (A6-0162/2006)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 3

4

PSE

 

-

 

§ 6

5

PSE

 

+

 

1

Verts/ALE

 

-

 

nach § 6

6

PSE

 

-

 

§ 7

13

GUE/NGL

 

-

 

§ 8

7

PSE

getr.

 

 

1/EA

-

264, 267, 15

2

+

 

nach § 8

14

GUE/NGL

 

-

 

15

GUE/NGL

getr.

 

 

1

-

 

2

 

§ 10

2

Verts/ALE

 

-

 

8

PSE

EA

+

266, 245, 37

16

GUE/NGL

 

-

 

nach § 10

9

PSE

 

-

 

10

PSE

EA

-

263, 273, 8

§ 11

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 13

3

Verts/ALE

 

-

 

17

GUE/NGL

 

-

 

§ 19

11

PSE

 

+

 

nach § 22

12

PSE

 

-

 

nach § 24

18

GUE/NGL

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

§ 11

1. Teil: Text bis „Bedeutung ist“

2. Teil: Rest

Änd. 15

1. Teil: Text bis „vorgenommen werden muss“

2. Teil: Rest

PPE-DE

Änd. 7

1. Teil: gesamter Text ohne die zweite „ (Streichung)

2. Teil: die zweite „ (Streichung)


ANHANG II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Berès A6-0136/2006

Geheime Abstimmung

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Wurtz

IND/DEM: Batten, Belder, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin, Zapałowski

NI: Allister, Baco, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Callanan, Carollo, Casa, Casini, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Nassauer, Nicholson, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Silva Peneda, Škottová, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Tajani, Tannock, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Veneto, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Correia, Cottigny, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Leichtfried, Liberadzki, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Kuźmiuk, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Beer, Breyer, van Buitenen, Buitenweg, Cramer, Evans Jill, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

2.   Bericht Sousa Pinto A6-0144/2006

Änderungsantrag 1

Ja-Stimmen: 122

ALDE: Ek, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Manolakou, Markov, Maštálka, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Wurtz

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Grabowski, Knapman, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Wise, Zapałowski

NI: Allister, De Michelis, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini

PSE: Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bourzai, Carlotti, Carnero González, Castex, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Krehl, Laignel, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Medina Ortega, Morgan, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 451

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Krupa, Wohlin

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Mussolini, Piskorski, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Cabrnoch, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Correia, Cottigny, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Evans Jill, Voggenhuber

Enthaltungen: 14

GUE/NGL: Adamou, Liotard, Meijer

IND/DEM: Coûteaux, Goudin, Lundgren

NI: Baco, Borghezio, Helmer, Kozlík, Rivera

PSE: Hutchinson, Moscovici

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Johannes Voggenhuber

Nein-Stimmen

Carlos Carnero González, Constanze Angela Krehl

Enthaltungen

Jonas Sjöstedt, Eva-Britt Svensson

3.   Bericht Sousa Pinto A6-0144/2006

Ziffer 1

Ja-Stimmen: 453

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Manolakou, Toussas, Uca

IND/DEM: Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Speroni

PPE-DE: Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Busuttil, Cabrnoch, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Šťastný, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Evans Jill, Hammerstein Mintz, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 119

ALDE: Manders

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Markov, Maštálka, Meijer, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise

NI: Allister, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Iturgaiz Angulo, Quisthoudt-Rowohl

PSE: Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Cottigny, Ettl, Falbr, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Laignel, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Sakalas, Savary, Schapira, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Ždanoka

Enthaltungen: 35

GUE/NGL: Adamou, Liotard

IND/DEM: Lundgren

NI: Borghezio, Helmer, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Hannan, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Stevenson, Sumberg, Tannock, Van Orden, Veneto

PSE: Busquin, Hutchinson, Tarabella

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Godelieve Quisthoudt-Rowohl

Nein-Stimmen

Johannes Voggenhuber, Feleknas Uca, Diamanto Manolakou, Georgios Toussas, Brigitte Douay

4.   Bericht Sousa Pinto A6-0144/2006

Beschluss

Ja-Stimmen: 418

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Kozlík, Piskorski, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Casini, Caspary, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Ferber, Florenz, Fontaine, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Estrela, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Evans Jill

Nein-Stimmen: 187

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Manolakou, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Ayuso González, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Hannan, Herranz García, Herrero-Tejedor, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Kamall, Kirkhope, López-Istúriz White, McMillan-Scott, Mato Adrover, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Montoro Romero, Nicholson, Parish, Pomés Ruiz, Purvis, Rudi Ubeda, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Veneto, Vidal-Quadras Roca

PSE: Arif, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Lavarra, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Adamou, Liotard, Meijer

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott

PPE-DE: Brepoels

PSE: Busquin, Cottigny, Hutchinson, Le Foll, Occhetto, Poignant

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra

5.   Bericht Böge A6-0150/2006

Ziffer 5

Ja-Stimmen: 445

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Wohlin

NI: Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Piskorski, Rivera

PPE-DE: Albertini, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Occhetto, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 167

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wise, Zapałowski

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Hannan, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Mathieu, Nicholson, Parish, Purvis, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Veneto

PSE: Arif, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Cottigny, Ettl, Falbr, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Obiols i Germà, Pahor, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 15

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Sinnott

NI: Baco, Czarnecki Marek Aleksander, Kozlík, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Brepoels

PSE: Busquin, Hutchinson

UEN: Berlato, Camre

Verts/ALE: van Buitenen

6.   Bericht Böge A6-0150/2006

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 115

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Giertych, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Brepoels, Liese

PSE: Arif, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Cottigny, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Occhetto, Patrie, Pinior, Poignant, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

UEN: Kuźmiuk

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 502

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin

NI: Bobošíková, Borghezio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mussolini, Piskorski, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Speroni

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pleguezuelos Aguilar, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: Manolakou, Toussas

NI: Allister, Baco, Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote

PSE: Busquin, Hutchinson, Tarabella

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Enthaltungen

Eva-Britt Svensson, Jonas Sjöstedt

7.   Bericht Böge A6-0150/2006

Änderungsantrag 3

Ja-Stimmen: 158

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin

NI: Allister, Borghezio, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Speroni

PPE-DE: Ayuso González, del Castillo Vera, Díaz de Mera García Consuegra, Fatuzzo, Fernández Martín, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Herranz García, Herrero-Tejedor, Iturgaiz Angulo, López-Istúriz White, Mato Adrover, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Montoro Romero, Pomés Ruiz, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca

PSE: Arif, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Cashman, Castex, Cottigny, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Navarro, Occhetto, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 458

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren

NI: Bobošíková, Claeys, Giertych, Helmer, Mölzer, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Casini, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Fontaine, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Mitchell, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Evans Jill, Rühle

Enthaltungen: 13

IND/DEM: Krupa, Pęk

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Brepoels

PSE: Busquin, Hutchinson, Moscovici, Tarabella

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen

Michael Cashman

Enthaltungen

Eva-Britt Svensson, Jonas Sjöstedt

8.   Bericht Böge A6-0150/2006

Ziffer 10

Ja-Stimmen: 455

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Gabriele, Morgantini

IND/DEM: Blokland

NI: Bobošíková, De Michelis, Giertych, Helmer, Mussolini, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Casini, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Fontaine, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Janowski, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Evans Jill, de Groen-Kouwenhoven, Kusstatscher

Nein-Stimmen: 173

ALDE: Duff

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Speroni

PPE-DE: Ayuso González, Bushill-Matthews, del Castillo Vera, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Fernández Martín, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Herranz García, Herrero-Tejedor, Iturgaiz Angulo, Liese, López-Istúriz White, Mato Adrover, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Montoro Romero, Nicholson, Pomés Ruiz, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Wijkman, Wortmann-Kool

PSE: Arif, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Moraes, Moscovici, Navarro, Occhetto, Patrie, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

UEN: Foltyn-Kubicka, Krasts, Pirilli, Vaidere, Wojciechowski Janusz

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 10

NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Brepoels

PSE: Busquin, Hutchinson

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen

Jo Leinen, Andrew Duff

9.   Bericht Böge A6-0150/2006

Ziffer 11

Ja-Stimmen: 478

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Helmer, Piskorski, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Occhetto, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Nein-Stimmen: 142

ALDE: Neyts-Uyttebroeck

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski

NI: Claeys, Dillen, Giertych, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Deva, Duchoň, Škottová, Vlasák, Zvěřina

PSE: Arif, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Cottigny, Douay, Ettl, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jill, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 15

IND/DEM: Belder, Blokland, Coûteaux, Karatzaferis, Sinnott

NI: Allister, Baco, Borghezio, Kozlík, Mote, Speroni

PPE-DE: Brepoels

PSE: Busquin, Hutchinson

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Bericht Böge A6-0150/2006

Beschluss

Ja-Stimmen: 440

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Kułakowski, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Giertych, Kozlík, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Casini, Caspary, Cederschiöld, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Fontaine, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Veneto, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Kuźmiuk, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Podkański, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Wojciechowski Janusz, Zīle

Verts/ALE: Evans Jill

Nein-Stimmen: 190

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Gabriele, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski

NI: Allister, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Speroni

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Ayuso González, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, del Castillo Vera, Chichester, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dover, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Hannan, Herranz García, Herrero-Tejedor, Iturgaiz Angulo, Kamall, Kirkhope, López-Istúriz White, McMillan-Scott, Mato Adrover, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Montoro Romero, Nicholson, Parish, Pomés Ruiz, Purvis, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca

PSE: Arif, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Douay, Ettl, Fruteau, Goebbels, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Moscovici, Navarro, Patrie, Prets, Reynaud, Rocard, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 14

ALDE: Chatzimarkakis, Klinz, Lambsdorff, Schuth

GUE/NGL: Adamou

PPE-DE: Belet, Brepoels

PSE: Busquin, Cottigny, Désir, Hutchinson, Occhetto, Poignant

Verts/ALE: van Buitenen

11.   Bericht Plestinska A6-0107/2006

Entschließung

Ja-Stimmen: 535

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cappato, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Losco, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Susta, Toia, Van Hecke, Veraldi, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Gabriele, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Piotrowski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Borghezio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Kozlík, Mussolini, Piskorski, Rivera, Rutowicz, Speroni, Wojciechowski Bernard Piotr

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Casini, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gewalt, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pirker, Pleštinská, Podestà, Pomés Ruiz, Posdorf, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Veneto, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Chiesa, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Gottardi, Grabowska, Grech, Gröner, Groote, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Willmott, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foltyn-Kubicka, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jill, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Rühle, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 25

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wohlin

NI: Helmer, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Cabrnoch, Duchoň, Fajmon, Ouzký, Škottová, Strejček, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 14

GUE/NGL: Adamou, Liotard, Manolakou, Meijer, Sjöstedt, Toussas, Triantaphyllides

NI: Gollnisch, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

Verts/ALE: van Buitenen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2006)0207

Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (C6-0071/2006 — 2006/0801(CNS))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. Februar 2006 (1),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0071/2006),

gestützt auf Artikel 102 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0136/2006),

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Herrn Jürgen Stark zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 58.

P6_TA(2006)0208

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (KOM(2005)0687 — C6-0061/2006 — 2005/0273(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0687) (1),

gestützt auf Artikel 308 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2006),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0166/2006),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0209

Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle: Maßnahmen mit denen dem Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens Wirkung verliehen wird *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird (KOM(2005)0689 — C6-0058/2006 — 2005/0274(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0689) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0058/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0167/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2006)0210

Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Beschluss des Europäischen Parlaments zu dem Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2004/2099(ACI) — 2006/2028(ACI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 272,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere Nummer 26 dieser Vereinbarung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2006 zum Standpunkt des Europäischen Rates zur Finanziellen Vorausschau und zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung 2007-2013 (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission: Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004)0498),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission: Beitrag zu den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2006)0075),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission: Geänderter Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2006)0036),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 “(KOM(2004)0101) und „Finanzielle Vorausschau 2007-2013 “(KOM(2004)0487) sowie die Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Technische Anpassungen des Vorschlags der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 “(SEK(2005)0494),

unter Hinweis auf die am 18. Oktober 2005 vereinbarte gemeinsame Erklärung über Leitlinien für Legislativvorschläge im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 (doc. 15915/05, CADREFIN 268),

unter Hinweis auf die Trilogsitzungen vom 23. Januar 2006, 21. Februar 2006, 21. März 2006 und 4. April 2006,

in Kenntnis des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 sowie auf Anlage VI Abschnitt IV Punkte 1 und 2 sowie Abschnitt XVIII Punkt 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0150/2006),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0144/2006),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Verhandlungen über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung für den Zeitraum 2007-2013 (nachstehend „Entwurf einer Vereinbarung “genannt) abgeschlossen haben,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 den Prozess der Vorbereitung der neuen Finanziellen Vorausschau und der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung eingeleitet und am 10. Februar und 14. Juli 2004 Vorschläge vorgelegt hat,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Parlaments am 8. Juni 2005 und im Anschluss an die von den Mitgliedstaaten im Dezember 2005 erzielte Einigung einen geänderten Vorschlag für die neue Interinstitutionelle Vereinbarung sowie technische Dokumente über die Auswirkungen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vorgelegt hat, um den Beginn der Verhandlungen auf einer fairen Grundlage zu ermöglichen,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament entschlossen war, einen nachhaltigen mehrjährigen Finanzrahmen zu erreichen, der angemessene Mittel für die Politik — Erfordernisse in den kommenden Jahren sowie geeignete Instrumente und Reformen zur Verbesserung der Ausführung vorsieht,

E.

in der Erwägung, dass die Durchführung der Mehrjahresprogramme in vollem Umfang nur gewährleistet ist, wenn die Interinstitutionelle Vereinbarung und der Finanzrahmen rechtzeitig beschlossen werden,

F.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige Organ war, das eine Gesamtstrategie entwickelt hat und eine umfassende und eingehende Analyse des Bedarfs durchgeführt hat, um politische Prioritäten zu ermitteln, während der Ansatz des Rates auf Obergrenzen und Prozentsätzen beruhte,

G.

in der Erwägung, dass der Haushaltsausschuss die im Entwurf einer Vereinbarung enthaltenen politischen und finanziellen Entscheidungen in seinem Bericht positiv bewertet,

H.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Vereinbarung offensichtlich keine Probleme hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht aufwirft und die Haushaltsbefugnisse des Parlaments uneingeschränkt beachtet,

I.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Vereinbarung nicht im Widerspruch zur Geschäftsordnung des Parlaments zu stehen scheint, wobei jedoch die Frage gestellt werden kann, ob es nicht ratsam wäre, einige Änderungen an der Geschäftsordnung, insbesondere in Anlage IV, vorzunehmen, um dem Parlament die Mitwirkung im Rahmen einer Reihe spezifischer, im Entwurf einer Vereinbarung enthaltener Verfahren unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen; dies könnte insbesondere bei den Verfahren der Fall sein, die die folgenden Bereiche betreffen:

Anpassungen in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit,

Änderung des Finanzrahmens,

Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen,

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments,

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung,

Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung,

1.

erinnert daran, dass das Parlament zum ersten Mal seit Bestehen der Finanziellen Vorausschau über acht Monate lang in einem eigens zu diesem Zweck eingesetzten nichtständigen Ausschuss beraten und eine umfassende Verhandlungsposition angenommen hat, die auf drei Säulen beruht, die abzielen auf

die Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs,

die Modernisierung der Struktur des Haushaltsplans,

die Verbesserung der Qualität der Ausführung des EU-Haushalts;

2.

erinnert daran, dass es die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 in ihrer derzeitigen Form abgelehnt hat, da es der Ansicht war, dass die Europäische Union damit nicht mit den quantitativen und qualitativen Mitteln zur Bewältigung der künftigen Herausforderungen ausgestattet wird, und den Rat aufgefordert hat, für ein wirkliches Mandat für Verhandlungen mit dem Parlament zu sorgen;

3.

verweist auf seine Enttäuschung über die Art und Weise, in der die Einigung im Europäischen Rat erzielt wurde, bei der individuelle nationale Interessen zum zentralen Punkt der Verhandlungen geworden sind, und nicht die gemeinsamen europäischen Ziele;

4.

weist darauf hin, dass es mehrfach seine Bereitschaft bekundet hat, konstruktive Verhandlungen mit dem Rat auf der Grundlage der jeweiligen Standpunkte aufzunehmen, um eine Einigung zu erzielen, die auf akzeptablen quantitativen und qualitativen Verbesserungen innerhalb eines realistischen Zeitrahmens beruhen;

5.

vertritt die Ansicht, dass die von den drei Organen am 4. April 2006 erzielte Einigung der einzig mögliche Kompromiss war, den das Parlament angesichts der Größenordnung der Verhandlungen für einen mehrjährigen Haushalt erreichen konnte, um die Kontinuität der EU-Gesetzgebung zu gewährleisten, eine wirtschaftliche Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und die Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse des Parlaments über den nächsten Finanzierungszeitraum zu wahren;

6.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die Kommission um eine vollständige, umfassende Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union zu ersuchen; betont, dass es als Haushaltspartner des Rates die Absicht hat, sich an dieser Überprüfung zu beteiligen, um eine Einigung über eine neue, umfassende Finanzordnung zu erreichen, die fair, tragfähig, fortschrittlich und transparent ist und die Union in die Lage versetzt, ihre Ansprüche mit eigenen Mitteln anstatt mit Beiträgen der Mitgliedstaaten zu untermauern;

7.

begrüßt die erzielte Einigung, insbesondere die Fortschritte, die unter den drei Säulen seiner Verhandlungsposition erreicht wurden:

 

Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs durch:

die Bereitstellung von zusätzlichen 4 Milliarden Euro für die vom Europäischen Rat im Dezember 2005 beschlossenen Politiken, die direkt für Programme in den Rubriken 1a, 1b, 2, 3b und 4 veranschlagt werden sollen,

eine beträchtliche Aufstockung der Mittel der EIB-Reserve um 2,5 Milliarden Euro, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines neuen Systems der Kofinanzierung durch die EIB und den EU-Haushalt aufgebracht werden sollen, um die Hebelwirkung des EU-Haushalts in den Bereichen Forschung und Entwicklung, TEN und KMU um bis zu insgesamt 60 Milliarden Euro zu stärken,

die Finanzierung von nicht geplantem Bedarf wie der Soforthilfereserve (1,5 Milliarden Euro) und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (bis zu 7 Milliarden Euro) außerhalb des Finanzrahmens durch zusätzliche Ressourcen, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten angefordert werden,

die Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (bis zu 3,5 Milliarden Euro) durch Wiederverwendung annullierter Mittel außerhalb des Finanzrahmens;

 

Verbesserung der Haushaltsstruktur durch mehr Flexibilität durch:

die Beibehaltung eines Betrags von insgesamt 1,4 Milliarden Euro für Flexibilität über den Finanzierungszeitraum, der, falls die Mittel aufgebraucht sind, durch zusätzliche Ressourcen finanziert wird, die von den Mitgliedstaaten angefordert werden, wobei der jährliche Betrag (200 Millionen Euro) für die nächsten beiden Jahre übertragen werden kann, falls die Mittel nicht in Anspruch genommen werden, sowie die neue Möglichkeit, das Instrument für denselben Bedarf für mehr als ein Jahr in Anspruch zu nehmen,

die Möglichkeit, dass das neu gewählte Parlament das Funktionieren der Interinstitutionellen Vereinbarung und des Finanzrahmens Ende 2009 auf der Grundlage eines Berichts bewertet, zu dessen Vorlage — wenn notwendig mit neuen Vorschlägen versehen — sich die Kommission einseitig verpflichtet hat;

 

Verbesserung der Qualität der Ausführung der EU-Mittel und Wahrung der Vorrechte des Parlaments durch:

die Aufnahme der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und nutzerfreundlicher Verfahren in die geänderte Haushaltsordnung, die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung zum Zwecke einer besseren internen Kontrolle der EU-Mittel, die Notwendigkeit der Einführung eines Kofinanzierungsmechanismus zusammen mit der EIB zur Stärkung der stimulierenden Wirkung der Politikmaßnahmen der Europäischen Union, die Beteiligung des Parlaments an der Finanzplanung und der Finanzierung neuer Agenturen ohne Beeinträchtigung operativer Programme,

die volle Einbeziehung des Parlaments in die weit reichende Änderung, eine stärkere Beteiligung des Parlaments am Beschlussfassungsprozess im Rahmen der GASP und mehr demokratische Kontrolle der Maßnahmen im Außenbereich;

8.

ist sich gleichwohl dessen bewusst, dass beim Ausgang der Verhandlungen eine Reihe von Defiziten immer noch nicht behoben wurden; vertritt die Ansicht, dass diese Defizite bei der Überprüfung 2008-2009 und, soweit möglich, im Laufe der jährlichen Haushaltsverfahren behoben werden sollten; weist darauf hin, dass insbesondere das Eigenmittelsystem sowie die Ausgabenseite dringend reformiert werden müssen, um die gleiche schmerzliche Erfahrung von durch nationale Interessen geprägten Verhandlungen für den nächsten Finanzrahmen zu vermeiden;

9.

bestätigt seine Auffassung, dass ein Finanzrahmen künftig immer für einen Zeitraum von fünf Jahren erstellt werden sollte, der der jeweiligen Mandatszeit des Parlaments und der Kommission entspricht;

10.

verweist darauf, dass sein in der genannten Entschließung vom 8. Juni 2005 festgelegter Standpunkt das Ziel bleibt, das ein optimales Maß an Finanzmitteln und weitere Reformen gewährleisten würde, um die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Union zu erreichen;

11.

erinnert daran, dass es notwendig sein wird, sichere Übergangsvereinbarungen für den Fall vorzusehen, dass der Verfassungsvertrag vor dem Auslaufen des neuen Finanzrahmens in Kraft tritt;

12.

erwartet, dass die in der nächsten Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Reformen rasche Auswirkungen auf die qualitative Verbesserung des Haushalts haben und auch zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen sowie sichtbare Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union haben, indem deren Zugang zu EU-Mitteln erleichtert wird;

13.

akzeptiert die haushaltspolitischen und finanziellen Auswirkungen der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung;

14.

unterstreicht, dass die Stellungnahmen der Fachausschüsse während der Verhandlungen nützliche Hilfe geleistet haben; vertritt die Ansicht, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung in der vereinbarten Form den meisten Forderungen der Fachausschüsse in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Rechnung trägt;

15.

billigt den diesem Beschluss beigefügten Text des Entwurfs einer Vereinbarung;

16.

ersucht seinen federführenden Ausschuss, zu prüfen, inwieweit es zweckmäßig wäre, Änderungen an der Geschäftsordnung, insbesondere in Anlage IV, vorzunehmen, um dem Parlament die Mitwirkung im Rahmen einer Reihe spezifischer, im Entwurf einer Vereinbarung enthaltener Verfahren unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0453.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0010.

ANHANG

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

im Folgenden als „Organe “bezeichnet,

VEREINBAREN:

1.

Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

2.

Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Sie gilt während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung für alle beteiligten Organe verbindlich.

3.

Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen festgelegt sind. Verweise auf diese Nummer besagen, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“) beschließt.

4.

Falls während der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, im Folgenden als „Finanzrahmen “bezeichnet, eine Vertragsrevision mit Auswirkungen auf den Haushaltsplan erfolgen sollte, werden die erforderlichen Änderungen entsprechend vorgenommen.

5.

Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe. Änderungen des Finanzrahmens sind nach den in dieser Vereinbarung hierfür vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.

6.

Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

Teil I regelt die Festlegung und die Durchführungsmodalitäten des Finanzrahmens und findet für dessen gesamte Laufzeit Anwendung.

Teil II betrifft die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

Teil III regelt die Verwendung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

7.

Die Kommission unterbreitet, so oft sie dies für notwendig hält, in jedem Fall bei jedem Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen gemäß Nummer 30, einen Bericht über die Durchführung dieser Vereinbarung, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind.

8.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt:

die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2).

TEIL I — FINANZRAHMEN FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

A.   Inhalt und Tragweite des Finanzrahmens

9.

Der Finanzrahmen ist in Anhang I wiedergegeben. Er ist der Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin.

10.

Der Finanzrahmen soll während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten.

11.

Im Finanzrahmen sind für jedes Jahr von 2007 bis 2013 und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt. Jährliche Ausgabengesamtbeträge sind ebenfalls in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen festgesetzt.

Sämtliche Beträge sind zu Preisen von 2004 ausgewiesen.

Die Haushaltslinien, die durch zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“) finanziert werden, bleiben im Finanzrahmen unberücksichtigt.

Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Sie werden bei der technischen Anpassung des Finanzrahmens alljährlich aktualisiert.

12.

Die Organe erkennen an, dass jeder der im Finanzrahmen in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Höchstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union darstellt. Unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Höchstbeträge gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichten die Organe sich, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, dass die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden.

13.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde kommen überein, während der gesamten Geltungsdauer des Finanzrahmens die Sätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den Haushaltsplänen hervorgehen werden, die im Rahmen der Obergrenzen des Finanzrahmens aufgestellt werden.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik 1B „Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung “des Finanzrahmens, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

14.

Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Haushaltsplan verfügbaren Mittel oder die gemäß Nummer 12 im Finanzrahmen veranschlagten Mittel überschreiten, können erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden sind.

15.

Für jedes der unter den Finanzrahmen fallenden Jahre darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Abrufsatz der Eigenmittel führen, der höher ist als die für diese Eigenmittel geltende Obergrenze.

Erforderlichenfalls beschließen die beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3, die Obergrenzen des Finanzrahmens zu senken, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze zu gewährleisten.

B.   Jährliche Anpassungen des Finanzrahmens

Technische Anpassung

16.

Jedes Jahr nimmt die Kommission vor Durchführung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:

a)

Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Beträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;

b)

Berechnung des innerhalb der Eigenmittelobergrenze verfügbaren Spielraums.

Die Kommission nimmt diese technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor.

Die Ergebnisse dieser technischen Anpassung sowie die grundlegenden Wirtschaftsprognosen werden beiden Teilen der Haushaltsbehörde mitgeteilt.

Für das betreffende Haushaltsjahr wird keine weitere technische Anpassung mehr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

17.

Wenn das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007-2009 um mehr als +/- 5 % von dem in dieser Vereinbarung zugrunde gelegten BIP abweicht, passt die Kommission die Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2011 entsprechend an. Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung dieser Anpassungen 3 Mrd. Euro nicht überschreiten. Bei positiver Nettowirkung wird der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel begrenzt auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Obergrenzen der Teilrubrik 1B in den Jahren 2007-2010. Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011-2013 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen werden entsprechend geändert.

Anpassung in Verbindung mit den Ausführungsbedingungen

18.

Gleichzeitig mit der Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 vor dem 1. Mai des Jahres n über diese Vorschläge.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013

19.

Die Kommission aktualisiert 2010 die geschätzten Beträge an Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Mittelausführung bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Zahlungsermächtigungen im Verhältnis zu den Verpflichtungsermächtigungen gewährleisten sollen, sowie den Schätzungen des Wachstums des EU-Bruttonationaleinkommens (BNE).

Anpassung in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit

20.

Im Fall der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds im Zusammenhang mit einem wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits eingeleiteten Verfahrens beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Basisakts, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n + 2 in den Haushaltsplan nicht wieder eingesetzt werden.

C.   Änderung des Finanzrahmens

21.

Unabhängig von den regelmäßigen technischen Anpassungen und den Anpassungen entsprechend den Ausführungsbedingungen kann der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss.

22.

In der Regel müssen Änderungsvorschläge gemäß Nummer 21 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr bzw. für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.

Jeder Beschluss über eine Änderung des Finanzrahmens, durch den sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3 gefasst.

Jede Änderung des Finanzrahmens, durch die sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam beschlossen, wobei der Rat einstimmig beschließt.

23.

Unbeschadet der Nummer 40 prüfen die Organe für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen, insbesondere auf der Grundlage zu erwartender unzureichender Mittelinanspruchnahmen. Anzustreben wäre, dass bis zur Obergrenze der betreffenden Rubrik ein signifikanter Spielraum — ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent der geplanten neuen Ausgaben — erwirtschaftet wird.

Die Organe prüfen Möglichkeiten, jede Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik auszugleichen.

Eine Änderung des Finanzrahmens bei den obligatorischen Ausgaben darf keine Verringerung des für die nichtobligatorischen Ausgaben verfügbaren Betrags bewirken.

Jede Änderung muss die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten.

D.   Folgen des Nichtzustandekommens eines gemeinsamen Beschlusses über die Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens

24.

Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens, bleiben die nach der jährlichen technischen Anpassung festgelegten Beträge als Ausgabenobergrenze für das betreffende Haushaltsjahr gültig.

E.   Reserve für Soforthilfen

25.

Die Reserve für Soforthilfen soll, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer, vorrangig für humanitäre Zwecke, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes, decken. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 Mio. Euro zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt.

Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden erforderlichenfalls in Überschreitung der im Finanzrahmen gemäß Anhang I festgesetzten Obergrenzen in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve vorschlägt, muss sie, die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel prüfen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Mittelübertragung beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Reserven und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Mittelübertragungen werden gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung vorgenommen.

F.   Solidaritätsfonds der Europäischen Union

26.

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll im Falle schwerer Katastrophen — im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts — im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlands eine rasche Finanzhilfe ermöglichen. Es besteht eine Obergrenze für den jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 1 Mrd. Euro (zu jeweiligen Preisen). Am 1. Oktober eines jeden Jahres bleibt mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil des jährlichen Betrags kann auf die folgenden Haushaltsjahre nicht übertragen werden.

In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die gemäß dem Basisrechtsakt noch verfügbaren finanziellen Mittel des Fonds im dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe ereignet, nicht ausreichen, um den Betrag der für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln des Fonds zu finanzieren. Die für den Fonds im Haushaltsplan alljährlich eingesetzten Mittel dürfen unter keinen Umständen den Betrag von 1 Mrd. Euro überschreiten.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags im Einklang mit der geltenden Haushaltsordnung mittels des geeigneten Haushaltsinstruments. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds.

Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich auch in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens gemäß Anhang I, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

G.   Flexibilitätsinstrument

27.

Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen) festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Der nicht verwendete Teil des jährlichen Betrages kann bis zum Haushaltsjahr n + 2 übertragen werden. Bei einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments werden zunächst die übertragenen Mittel, und zwar in der Reihenfolge ihrer Übertragung, verwendet. Der Teil des jährlichen Betrages des Jahres n, der im Jahr n + 2 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Er wird in den Vorentwurf des Haushaltsplans aufgenommen oder gemäß der Haushaltsordnung zusammen mit dem einschlägigen Haushaltsinstrument unterbreitet.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Beschluss ergeht im Rahmen des in Nummer 31 und in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens.

H.   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

28.

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.

Die jährliche Mittelausstattung des Fonds darf 500 Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen) nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1B des Finanzrahmens), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden.

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel gemäß Absatz 2 verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds erfüllt sind, legt die Kommission einen Vorschlag für die Inanspruchnahme vor. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen, und unterbreitet den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den Fonds werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgenommen.

Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, gegebenenfalls in Überschreitung der Obergrenzen gemäß Anhang I, bei der einschlägigen Haushaltslinie in den Haushaltsplan eingesetzt.

I.   Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung

29.

Im Fall des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union während der Geltungsdauer des Finanzrahmens passen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Nummer 3 gemeinsam den Finanzrahmen an, um dem durch die Beitrittsverhandlungen bedingten Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen.

J.   Geltungsdauer des Finanzrahmens und Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens

30.

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2011 Vorschläge für einen neuen mittelfristigen Finanzrahmen.

Falls die beiden Teile der Haushaltsbehörde keine Einigung über einen neuen Finanzrahmen erzielen und falls der geltende Finanzrahmen nicht von einem der an der Vereinbarung beteiligten Organe ausdrücklich gekündigt wird, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens nach Nummer 16 in der Weise angepasst, dass die Obergrenzen für 2013 zu konstanten Preisen beibehalten werden. Für den Fall, das nach 2013 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen angepasst um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen, sofern dies als erforderlich erachtet werden sollte.

TEIL II — VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

A.   Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

31.

Die Organe kommen überein, ein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den Haushaltsbereich einzuführen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang II niedergelegt.

B.   Aufstellung des Haushaltsplans

32.

Die Kommission legt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, der dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft entspricht.

Hierbei berücksichtigt sie

a)

die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds,

b)

die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie darum bemüht ist, eine strikte Relation zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten,

c)

die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung geprüft worden sind (Definition eines Basisrechtsakts, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts und Ausnahmen),

d)

die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die dem Gebot der Haushaltsdisziplin entspricht.

Dem Haushaltsvorentwurf sind Erklärungen beigefügt, aus denen die gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung geforderten Informationen (zu Zielen, Indikatoren und Bewertung) hervorgehen.

33.

Die Organe sorgen soweit wie möglich dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Vorentwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

Vor der zweiten Lesung im Rat übermittelt die Kommission dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments ein Schreiben mit Kopie an den anderen Teil der Haushaltsbehörde, in dem sie sich zur Durchführbarkeit der Änderungen des Haushaltsentwurfs äußert, die das Europäische Parlament in erster Lesung angenommen hat.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen diese Ausführungen im Konzertierungsverfahren gemäß Anhang II Teil C.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalt für die Berichtspflicht des Managements der Kommissionsdienststellen mit sich bringen, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf des Konzertierungsverfahrens zu erörtern.

C.   Klassifizierung der Ausgaben

34.

Die Organe verstehen unter obligatorischen Ausgaben diejenigen Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben.

35.

Für jede neue Haushaltslinie und für jede Haushaltslinie, deren Rechtsgrundlage geändert worden ist, wird im Vorentwurf des Haushaltsplans eine Klassifizierung vorgeschlagen.

Einigen sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf die im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgeschlagene Klassifizierung, so prüfen sie die Klassifizierung der betreffenden Haushaltslinie auf der Grundlage von Anhang III. Das Einvernehmen wird durch das in Anhang II Teil C vorgesehene Konzertierungsverfahren herbeigeführt.

D.   Höchstsatz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben bei Fehlen eines Finanzrahmens

36.

Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 13 Absatz 1 vereinbaren die Organe Folgendes:

a)

Der autonome Spielraum des Europäischen Parlaments zu Zwecken des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 4 EG-Vertrag, der die Hälfte des Höchstsatzes beträgt, gilt ab der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch den Rat in erster Lesung, wobei etwaigen Berichtigungsschreiben zu dem Entwurf Rechnung zu tragen ist.

Der Höchstsatz muss im jährlichen Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, eingehalten werden. Unbeschadet der Festsetzung eines neuen Satzes bleibt der gegebenenfalls nicht in Anspruch genommene Teil des Höchstsatzes für eine etwaige Verwendung im Rahmen der Prüfung von Berichtigungshaushaltsplanentwürfen verfügbar.

b)

Erweist sich im Verlauf des Haushaltsverfahrens, dass der Abschluss des Verfahrens davon abhängen könnte, dass für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben einvernehmlich ein neuer Satz für die Mittel für Zahlungen und/oder ein neuer Satz für die Mittel für Verpflichtungen festgesetzt werden muss — letzterer kann auf anderem Niveau als erstgenannter festgesetzt werden — so bemühen sich die Organe unbeschadet von Buchstabe a anlässlich der in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierung, eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen.

E.   Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

37.

Alle nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms nicht um mehr als 5 % abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht überschritten werden.

Dies gilt nicht für nach dem Mitentscheidungsverfahren genehmigte und von den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik; vielmehr wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Programme festgelegt.

38.

In den nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag “angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im EG-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Referenzbetrag im Sinne von Nummer 37 dieser Vereinbarung.

39.

Der Finanzbogen gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfasst einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms geändert. Der geänderte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans sowie nach Annahme des Haushaltsplans übermittelt.

40.

Innerhalb der Höchstsätze für eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben nach Nummer 13 Absatz 1 verpflichten sich die beiden Teil der Haushaltsbehörde, sich an die in den einschlägigen Basisakten für die Strukturmaßnahmen, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten.

F.   Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

41.

Die Organe kommen überein, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV.

G.   Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

42.

Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des „GASP“-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat im Haushaltsplan den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben wird in vollem Umfang in ein Kapitel des Haushaltsplans (GASP-Kapitel) eingesetzt und auf die in Absatz 4 der vorliegenden Nummer vorgeschlagenen Artikel dieses Kapitels aufgeschlüsselt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Rates veranschlagten tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf und bietet einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht genehmigten Maßnahmen, sowie alle künftigen — d.h. unvorhergesehenen — Aktionen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen, so dass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Aktionen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Falls sich der Umfang der GASP-Mittel des Haushaltsplans während des Haushaltsjahres als zur Deckung der notwendigen Ausgaben unzureichend erweist, kommen das Europäische Parlament und der Rat überein, auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung von Nummer 25 mit Dringlichkeit eine Lösung zu ermitteln.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen,

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen,

Sofortmaßnahmen,

Vorbereitungsmaßnahmen und Folgemaßnahmen,

Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

Die Organe kommen überein, dass für die GASP im Zeitraum 2007-2013 ein Betrag von mindestens 1 740 Mio. Euro bereitgestellt wird und dass die Mittel für Sofortmaßnahmen (dritter Gedankenstrich) 20 % der im GASP-Kapitel veranschlagten Gesamtmittel nicht übersteigen dürfen.

43.

Der Vorsitz des Rates hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem vom Rat erstellten und bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres übermittelten zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen. Außerdem unterrichtet der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal pro Jahr im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden, und die spätestens in der Konzertierungssitzung vor der zweiten Lesung im Rat festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird wie folgt festgelegt:

Europäisches Parlament: der Vorsitz der beiden betroffenen Ausschüsse,

Rat: Botschafter (Vorsitzender des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees).

Die Kommission wird beteiligt und nimmt an diesen Sitzungen teil.

Der Rat teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Beschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen nachdem der endgültige Beschluss gefasst wurde, in jedem Einzelfall mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und anderer Infrastrukturen, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

TEIL III — WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG IM BEREICH DER EU-MITTEL

A.   Gewährleistung einer wirkungsvollen und integrierten Kontrolle der Gemeinschaftsmittel

44.

Die Organe kommen überein, dass die Stärkung der internen Kontrolle unter Vermeidung zusätzlicher Verwaltungslasten nur erreicht werden kann, wenn die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang wird der wirtschaftlichen Haushaltsführung als Voraussetzung für eine positive Zuverlässigkeitserklärung für die im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel Vorrang eingeräumt. Diesbezügliche Bestimmungen können gegebenenfalls im jeweiligen Basisrechtsakt verankert werden. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Strukturfondsmittel und im Einklang mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften erstellen die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine Bewertung in Bezug auf die Übereinstimmung der Management- und Kontrollsysteme mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck auf der jeweils maßgeblichen nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der Kontrollen und Erklärungen zu erstellen.

B.   Haushaltsordnung

45.

Die Organe sind sich darin einig, dass die Durchführung dieser Vereinbarung und des Haushaltsplans im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgt, die sich durch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Kostenwirksamkeit, Schutz der finanziellen Interessen, Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsausgaben und nutzerfreundliche Verfahren auszeichnet. Die Organe treffen die gebotenen Maßnahmen, insbesondere in der Haushaltsordnung, die nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste angenommen wurden, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat.

C.   Finanzplanung

46.

Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im Mai/Juni (zusammen mit den Unterlagen zum Vorentwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1A, 2 (Umwelt und Fischerei), 3A, 3B und 4 des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikfeldern und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung bezieht sich auf:

a)

die geltenden Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Aktionen unterschieden wird:

bei mehrjährigen Programmen gibt die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (Mitentscheidung und Konsultation), die Laufzeit, die Referenzbeträge sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben an;

bei jährlichen Aktionen (Pilotvorhaben, vorbereitende Maßnahmen, Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, legt die Kommission Mehrjahresschätzungen vor und gibt (bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen) an, welche Spielräume bis zu den gemäß Anhang II Buchstabe Teil D festgelegten bewilligten Obergrenzen bestehen;

b)

anhängige Legislativvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinie (untere Ebene), Kapitel und Politikfeld. Es muss ein Mechanismus gefunden werden, mit dem die Übersichten jeweils nach Annahme eines Vorschlags aktualisiert werden, damit die finanziellen Auswirkungen bewertet werden können.

Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der Mai-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden:

a)

die angenommenen neuen Rechtsakte, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b)

die anhängigen Legislativvorschläge, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

c)

die im jährlichen Legislativprogramm der Kommission vorgesehenen Rechtsakte, mit Angabe jener Maßnahmen, die voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind (ja/nein).

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die Legislativvorschläge bewirken.

Auf der Grundlage der Angaben der Kommission wird, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, in jeder Trilog-Sitzung Bilanz gezogen.

D.   Agenturen und Europäische Schulen

47.

Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für die Einrichtung neuer Agenturen bewertet die Kommission die budgetären Folgen für die betreffende Ausgabenlinie. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen.

Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn die Errichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist.

E.   Anpassung in Verbindung mit den Bedingungen für die Ausführung der Mittel der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

48.

Sofern die neuen Regelungen und -programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 angenommen werden, genehmigen die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission, dass die im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 über die von der Kommission vorgeschlagene Übertragung der 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel bis zum 1. Mai 2008.

F.   Neue Finanzierungsinstrumente

49.

Die Organe sind sich darin einig, dass Kofinanzierungsmechanismen einzuführen sind, damit die Hebelwirkung des Haushalts der Europäischen Union durch zusätzliche Finanzierungsanreize verstärkt wird.

Sie kommen überein, die Entwicklung entsprechender mehrjähriger Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, die als Katalysator für öffentliche und private Investoren dienen.

Die Kommission berichtet der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans über die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung finanziert werden, um Investitionen in Forschung und Entwicklung, Transeuropäische Netze und Kleine und Mittlere Unternehmen zu unterstützen.

ANHANG I

FINANZRAHMEN 2007-2013

(in Mio. Euro zu Preisen 2004)

Verpflichtungsmittel

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

TOTAL

2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

51 267

52 415

53 616

54 294

55 368

56 876

58 303

382 139

1a.

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 097

9 754

10 434

11 295

12 153

12 961

74 098

1b.

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 863

43 318

43 862

43 860

44 073

44 723

45 342

308 041

2.

Bewahrung u. Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

54 985

54 322

53 666

53 035

52 400

51 775

51 161

371 344

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a.

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b.

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung (5)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

Verpflichtungsmittel insgesamt

120 702

121 473

122 564

122 952

124 007

125 527

127 091

864 316

Verpflichtungsmittel in % des BNE

1,10 %

1,08 %

1,07 %

1,04 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

Zahlungsmittel insgesamt

116 650

119 620

111 990

118 280

115 860

119 410

118 970

820 780

Zahlungsmittel in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,97 %

1,00 %

0,96 %

0,97 %

0,94 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,27 %

0,24 %

0,28 %

0,27 %

0,30 %

0,24 %

Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

ANHANG II

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

A.

Nach der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das folgende Haushaltsjahr wird — unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Jährlichen Strategieplanung — vor dem Beschluss der Kommission über den Vorentwurf des Haushaltsplans ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden. Den Zuständigkeiten der Organe sowie der vorhersehbaren Entwicklung des Bedarfs für das kommende Haushaltsjahr und die vom Finanzrahmen abgedeckten Jahre wird gebührend Rechnung getragen. Berücksichtigung finden auch die neuen Entwicklungen, die sich seit der Festlegung des ursprünglichen Finanzrahmens ergeben haben, die voraussichtlich erhebliche und dauerhafte finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Europäischen Union haben werden.

B.

Für die obligatorischen Ausgaben gibt die Kommission in der Darstellung ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans im Einzelnen Folgendes an:

a)

die Mittel für Ausgaben aufgrund neuer oder geplanter Rechtsvorschriften;

b)

die Mittel für Ausgaben, die sich aus der Anwendung von bei der Feststellung des vorhergehenden Haushaltsplans bereits bestehenden Rechtsvorschriften ergeben.

Die Kommission nimmt eine genaue Schätzung der finanziellen Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft vor. Sie aktualisiert diese Schätzungen erforderlichenfalls im Laufe des Haushaltsverfahrens und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung.

Die Kommission kann, sofern sie es für notwendig hält, die beiden Teile der Haushaltsbehörde mit einem Ad-hoc-Berichtigungsschreiben befassen, um die bei der Schätzung der Agrarausgaben im Vorentwurf des Haushaltsplans zugrunde gelegten Angaben zu aktualisieren und/oder um auf der Grundlage der letztverfügbaren Informationen über die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft befindlichen Fischereiabkommen die Beträge und die Aufteilung der bei den operativen Linien für die internationalen Fischereiabkommen eingesetzten und der in die Reserve eingestellten Mittel zu korrigieren.

Dieses Berichtigungsschreiben ist vor Ende Oktober der Haushaltsbehörde zu übermitteln.

Erfolgt die Befassung des Rates später als einen Monat vor der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, so berät der Rat über das Ad-hoc-Berichtigungsschreiben grundsätzlich bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sich daher, bis zur zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs im Rat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschlussfassung über das Berichtigungsschreiben in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe erfolgen kann.

C.

1.

Für alle Ausgaben wird ein Konzertierungsverfahren eingeführt.

2.

Ziel des Konzertierungsverfahrens ist es,

a)

die Aussprache über die globale Ausgabenentwicklung und hierbei über die Grundzüge des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr im Lichte des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Kommission fortzusetzen;

b)

eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen über

die in Teil B Buchstaben a und b bezeichneten Mittel, einschließlich der Mittel, die in dem in Teil B genannten Ad-hoc-Berichtigungsschreiben veranschlagt sind,

die für nichtobligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzusetzenden Mittel unter Beachtung der Nummer 40 der Vereinbarung, und

insbesondere diejenigen Fragen, für die in der vorliegenden Vereinbarung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird.

3.

Das Verfahren wird durch einen Trilog eingeleitet, der so rechtzeitig einberufen wird, dass die Organe sich spätestens zu dem vom Rat für die Aufstellung seines Haushaltsentwurfs festgelegten Zeitpunkt um eine Einigung bemühen können.

Die Ergebnisse des Trilogs sind Gegenstand einer Konzertierung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments, an der die Kommission teilnimmt.

Die Konzertierungssitzung findet anlässlich der üblichen Begegnung derselben Teilnehmer an dem vom Rat für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgesetzten Tag statt, es sei denn, auf der Trilog-Sitzung wird etwas anderes beschlossen.

4.

Erforderlichenfalls könnte vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament auf schriftlichen Vorschlag der Kommission oder auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments oder des Präsidenten des Rates (Haushalt) eine erneute Trilog-Sitzung einberufen werden. Die Entscheidung darüber, ob dieser Trilog stattfindet, treffen die Organe einvernehmlich nach Annahme des Haushaltsentwurfs des Rates und vor der in der ersten Lesung erfolgenden Abstimmung über die vom Haushaltsauschuss des Europäischen Parlaments eingebrachten Abänderungen.

5.

Die Organe setzen die Konzertierung nach der ersten Lesung des Haushaltsplans durch jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde fort, um Einigung über die obligatorischen und die nichtobligatorischen Ausgaben herbeizuführen und insbesondere eine Aussprache über das in Teil B genannte Ad-hoc-Berichtigungsschreiben zu führen.

Zu diesem Zweck wird im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament ein Trilog einberufen.

Die Ergebnisse dieses Trilogs werden im Rahmen einer zweiten Konzertierungssitzung am Tag der zweiten Lesung im Rat erörtert.

Erforderlichenfalls setzen die Organe ihre Erörterungen über die nichtobligatorischen Ausgaben nach der zweiten Lesung im Rat fort.

6.

Im Rahmen der Trilog-Sitzungen werden die Delegationen der Organe jeweils geführt vom Präsidenten des Rates (Haushalt), vom Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments und von dem für den Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission.

7.

Jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Konzertierung gegebenenfalls erzielten Ergebnisse während des gesamten laufenden Haushaltsverfahrens berücksichtigt werden.

D.

Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen die beiden Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits in der Konzertierungssitzung der ersten Lesung im Rat erfolgen kann. Die weiteren Schritte des in Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens gelangen ebenso wie die in Nummer 36 dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen zur Durchführbarkeit zur Anwendung.

Außerdem kommen die Organe überein, den Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte auf 40 Mio. Euro je Haushaltsjahr zu begrenzen. Des Weiteren kommen sie überein, den Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen auf 50 Mio. Euro je Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag der effektiv für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel auf 100 Mio. Euro zu begrenzen.

ANHANG III

KLASSIFIZIERUNG DER AUSGABEN

RUBRIK 1

Nachhaltiges Wachstum

 

1A

Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung

nicht-obligatorische Ausgaben (NOA)

1B

Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung

NOA

RUBRIK 2

Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

NOA

Außer:

 

Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen, einschließlich Marktmaßnahmen für die Fischerei und die Fischereiabkommen mit Drittländern

obligatorische Ausgaben (OA)

RUBRIK 3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

NOA

3A

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

NOA

3B

Staatsangehörigkeit

NOA

RUBRIK 4

Die Europäische Union als globaler Akteur

NOA

Außer:

 

Ausgaben aufgrund internationaler Übereinkommen der Europäischen Union mit Dritten

OA

Beiträge zu internationalen Organisationen oder Institutionen

OA

Beiträge zum Fonds für Darlehensgarantien

OA

RUBRIK 5

Verwaltung

NOA

Außer:

 

Ruhegehälter und Abgangsgelder

OA

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst

OA

Streitsachen

OA

Schadenersatz

OA

RUBRIK 6

Ausgleichsbeträge

OA

ANHANG IV

FINANZIERUNG DER AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FISCHEREIABKOMMEN

A.

Die Ausgaben für Fischereiabkommen werden aus zwei Haushaltslinien für den Bereich der Fischereipolitik finanziert (unter Bezugnahme auf den ABB-Eingliederungsplan):

a)

Internationale Fischereiabkommen (11 03 01);

b)

Beiträge zu internationalen Organisationen (11 03 02).

Die Haushaltslinie 11 03 01 deckt alle Beträge hinsichtlich der am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres geltenden Abkommen und Protokolle. Die Beträge für alle neuen oder erneuerbaren Abkommen, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden der Linie 40 02 41 02 — Reserven/Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben) zugeführt.

B.

Auf Vorschlag der Kommission bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den bei den Haushaltslinien und den in die Reserve einzusetzenden Betrag im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens einvernehmlich festzusetzen.

C.

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch in Form eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres.

ERKLÄRUNGEN

1.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG

Im Zusammenhang mit Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Kommission Ende 2009 einen Bericht über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

2.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 27 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über den Betrag, der für das Flexibilitätsinstrument gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Verfügung steht.

Jede Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in einem Betrag, der 200 Mio. Euro übersteigt, erfordert einen Mittelübertragungsbeschluss.

3.   ERKLÄRUNG ZUR ÜBERPRÜFUNG DES FINANZRAHMENS

1.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und darüber 2008/2009 Bericht zu erstatten. Diesem Bericht sollte eine Bewertung der Durchführung der geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung beigefügt werden. Das Europäische Parlament wird an der Überprüfung wie folgt in allen Phasen des Verfahrens beteiligt:

In der Phase, in der die von der Kommission vorgelegten Überprüfungsergebnisse geprüft werden, wird dafür Sorge getragen, dass im Rahmen des regulären politischen Dialogs zwischen den Organen angemessene Beratungen mit dem Europäischen Parlament stattfinden und die Positionen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 kann dieser „zu allen Punkten, die darin [in dem Bericht] behandelt wurden, entsprechende Beschlüsse fassen“. Das Europäische Parlament wird entsprechend den einschlägigen Verfahren und in voller Achtung seiner anerkannten Rechte an allen formellen Folgemaßnahmen beteiligt.

2.

Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Konsultationen und Überlegungen, die der Berichterstellung vorausgehen, dem umfassenden Meinungsaustausch Rechnung zu tragen, den sie im Zuge ihrer Situationsanalyse mit dem Europäischen Parlament führen wird. Des Weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament eine Konferenz einberufen wird, auf der es gemeinsam mit den nationalen Parlamenten das System der Eigenmittel überprüfen wird. Die Ergebnisse derartiger Konferenzen werden von ihr als Beitrag zu diesem Konsultationsprozess betrachtet. Die Kommission trägt die alleinige Verantwortung für ihre Vorschläge.

4.   ERKLÄRUNG ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anerkennen die Notwendigkeit einer Rationalisierung der verschiedenen außenpolitischen Instrumente. Sie kommen überein, dass diese Rationalisierung, die die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union und die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union verbessern wird, die Befugnisse weder der Legislativbehörde, insbesondere hinsichtlich der politischen Kontrolle strategischer Entscheidungen, noch der Haushaltsbehörde berühren sollte. Die einschlägigen Vorschriften sollten diese Grundsätze erkennen lassen, gegebenenfalls die relevanten politischen Aussagen enthalten, zur Orientierung eine Mittelaufteilung festschreiben und erforderlichenfalls eine Überprüfungsklausel enthalten, die vorsieht, dass die Durchführung der betreffenden Vorschrift spätestens nach drei Jahren bewertet wird.

Im Rahmen der im Verfahren der Mitentscheidung erlassenen Basisrechtsakte wird die Kommission das Europäische Parlament und den Rat systematisch informieren und konsultieren, in dem sie ihnen länder-, regionen- und themenbezogene Strategiepapiere im Entwurf übermittelt.

Wenn der Rat in dem Zeitraum, in dem diese Interinstitutionelle Vereinbarung gilt, den Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten beschließt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen überarbeiteten, als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), der dem Bedarf an Mitteln für diesen Übergang Rechnung trägt.

Die Kommission trägt in ihrem Vorentwurf des Haushaltsplans dafür Sorge, dass der Eingliederungsplan den Vorrechten der Haushaltsbehörde Rechnung trägt.

5.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

Die Kommission verpflichtet sich, mit dem Europäischen Parlament einen regelmäßigen Dialog über den Inhalt der Entwürfe der länder-, regionen- und themenbezogenen Strategiepapiere zu führen und bei der Umsetzung der Strategien die Positionen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen.

Der Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten im Zeitraum, in dem diese Vereinbarung gilt, ist ebenfalls Gegenstand dieses Dialogs.

6.   ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG

Im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung verpflichten sich die Organe, den Haushaltsvollzug zu verbessern und die Sichtbarkeit sowie den Nutzen der Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Bürger zu erhöhen, ohne dadurch die mit der Neufassung der Haushaltsordnung von 2002 erzielten Fortschritte anzutasten. Des Weiteren werden sie sich in der letzten Phase der Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen bemühen, so weit wie möglich eine Balance zu finden zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten und der Benutzerfreundlichkeit der Verfahren.

Die Überarbeitung der Haushaltsordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags der Kommission nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste durchgeführt, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat. Außerdem bemühen sich die Organe um eine enge und konstruktive interinstitutionelle Zusammenarbeit, damit die Durchführungsbestimmungen zügig angenommen werden und somit eine Verfahrensvereinfachung erreicht wird, die auch einen hohes Schutzniveau der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet.

Das Europäische Parlament und der Rat sind fest entschlossen, die Verhandlungen über die Haushaltsordnung so rechtzeitig abzuschließen, dass diese möglichst am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann.

7.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG

Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung,

das Europäische Parlament und den Rat zu unterrichten, wenn sie es für erforderlich hält, in einem Legislativvorschlag von der Haushaltsordnung abzuweichen, und die besonderen Gründe für diese Abweichung anzugeben;

dafür Sorge zu tragen, dass bei wichtigen Legislativvorschlägen und substanziellen Änderungen solcher Vorschläge regelmäßig und unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit legislative Folgenabschätzungen durchgeführt werden.

8.   ERKLÄRUNG ZU DEN NEUEN FINANZINSTRUMENTEN

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission und die Europäische Investitionsbank, (EIB) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgende Vorschläge zu unterbreiten:

entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 einen Vorschlag zur Anhebung der Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Wege von EIB-Darlehen und -Garantien auf 10 Mrd. Euro mit einem EIB-Beitrag von bis zu 1 Mrd. Euro aus Reserven mit Risikoteilungskomponente;

einen Vorschlag zur Verstärkung der Instrumente zugunsten der Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kleinen und Mittleren Unternehmen im Wege von Darlehen und Garantien bis zu einem Betrag von 20 bzw. 30 Mrd. Euro, mit jeweils einem EIB-Beitrag von bis zu 0,5 Mrd. Euro aus Reserven (TEN) und bis zu 1 Mrd. Euro (Wettbewerbsfähigkeit und Innovation).

9.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG

Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur freiwilligen Differenzierung von marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur ländlichen Entwicklung bis zu höchstens 20 % und zu den Kürzungen der marktbezogenen Ausgaben zur Kenntnis. Wenn die Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt werden, wird es die Durchführbarkeit dieser Bestimmungen unter Beachtung der EU-Grundsätze, z.B. Wettbewerbsvorschriften und sonstige Regeln, bewerten. Das Europäische Parlament behält sich seine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor. Es vertritt die Auffassung, dass es zweckdienlich wäre, die Frage der Kofinanzierung der Landwirtschaft im Rahmen der Überprüfung 2008/2009 zu erörtern.

10.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG

Die Kommission nimmt Punkt 62 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur Kenntnis, nach denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Beträge bis zu höchstens 20 % der ihnen für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen zustehenden Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Programme zur ländlichen Entwicklung übertragen können.

Bei der Festlegung der Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten ist sie bestrebt, die freiwillige Differenzierung zu ermöglichen und gleichzeitig alles daransetzen, damit ein derartiger Mechanismus die grundlegenden Prinzipien der Politik zur Förderung des ländlichen Raums möglichst genau widerspiegelt.

11.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU NATURA 2000

Das Europäische Parlament gibt seiner Sorge Ausdruck über die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zu der Kürzung der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Auswirkung dieser Kürzung auf die Kofinanzierung des Programms Natura 2000. Es ersucht die Kommission, die Folgen dieser Bestimmungen zu bewerten, bevor sie neue Vorschläge unterbreitet. Es vertritt die Auffassung, dass der Einbeziehung von Natura 2000 in die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums angemessene Priorität eingeräumt werden sollte. Als Teil der Legislativbehörde behält es sich eine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor.

12.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUM EINSATZ VON PRIVATER KOFINANZIERUNG UND MEHRWERTSTEUER FÜR MEHR KOHÄSION MIT BLICK AUF WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG

Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur vorübergehenden Anwendung der „n + 3-Regel “für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Kenntnis. Es ersucht die Kommission, wenn diese die Anwendungsmodalitäten dieser Regel in den einschlägigen Rechtsakten festlegt, gemeinsame Vorschriften über den Einsatz von privater Kofinanzierung und Mehrwertsteuer für mehr Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung vorzusehen.

13.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FINANZIERUNG DES RAUMS DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Kommission ihrem Haushaltsvorentwurf eine sorgfältige Schätzung der geplanten Tätigkeiten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz zugrunde legen sollte, und dass die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Verfahren gemäß Anhang II der Interinstitutionellen Vereinbarung erörtert werden sollte.


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

(5)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Beiträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. Euro zu Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007-2013.

P6_TA(2006)0211

Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des zweiten „Marco Polo “Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) (KOM(2004)0478 — C6-0088/2004 — 2004/0157(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0478) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0088/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0408/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0157

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Mai 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo “Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Weißbuch der Kommission über die Europäische Verkehrspolitik vom September 2001 hebt die Entwicklung der Intermodalität als praktisches und wirksames Mittel hervor, um ein ausgewogenes Verkehrssystem zu ermöglichen, und schlägt sowohl die Entwicklung von Meeresautobahnen, qualitativ hochwertiger integrierter intermodaler maritimer Angebote, als auch eine Intensivierung des Bahnverkehrs und der Binnenschifffahrt als Schlüsselelemente dieser Strategie vor. Auf seiner Tagung in Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 erhob der Europäische Rat ein ausgewogeneres Verhältnis der Verkehrsträger zum zentralen Aspekt der Strategie für eine auf Dauer nachhaltige Entwicklung. Ferner unterstrich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 die Notwendigkeit, Verkehrsengpässe in verschiedenen Regionen zu verringern, wobei insbesondere die Alpen, die Pyrenäen und die Ostsee erwähnt wurden — ein Indiz dafür, dass die Strecken der Meeresautobahnen ein wesentlicher und bedeutender Bestandteil der Transeuropäischen Verkehrsnetze sind. Ein marktorientiertes Finanzierungsprogramm für den intermodalen Verkehr ist ein zentrales Instrument, um die Intermodalität weiterzuentwickeln, und sollte speziell die Einrichtung von Meeresautobahnen sowie den Bahnverkehr und die Binnenschifffahrt unterstützen, wobei unter anderem die Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gewährleistet wird.

(2)

Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, so wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um rund 60 % zunehmen. Dies würde im Zeitraum von 2007 bis 2013 zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in den 25 Mitgliedstaten der Europäischen Union führen, mit negativen Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und Logistikprozesse sowie Umweltschäden.

(3)

Um diesen zunehmenden Straßengüterverkehr bewältigen zu können, müssen der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt noch stärker als heute genutzt werden; ebenso müssen weitere wirksame Initiativen des Verkehrs- und Logistiksektors, beispielsweise die Entwicklung von neuem technischen Wagenmaterial, gefördert werden, um die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern.

(4)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (4) aufgestellte Programm sollte daher durch neue Aktionen, die eine tatsächliche Verminderung des internationalen Güterverkehrs zum Ziel haben, verstärkt werden. Die Kommission hat daher ein verstärktes Programm vorgeschlagen, im Folgenden „Programm Marco Polo II “oder „Programm “genannt, um die Intermodalität zu stärken, die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern und die Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems in der Gemeinschaft zu steigern. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollten mit dem Programm Aktionen in den Sektoren Güterverkehr und Logistik sowie auf anderen relevanten Märkten unterstützt werden, wobei den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung zu tragen ist. Das Programm sollte dazu beitragen, das erwartete Gesamtwachstum des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs, vorzugsweise jedoch mehr, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt oder auf eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu verlagern. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 aufgestellte Marco Polo Programm sollte daher ersetzt werden.

(5)

Das Programm Marco Polo II umfasst verschiedene Arten von Aktionen, die zu einer messbaren und dauerhaften Verkehrsverlagerung und einer besseren Zusammenarbeit im intermodalen Verkehrsmarkt beitragen sollten. Darüber hinaus sollten Aktionen im Rahmen des Programms Marco Polo II auch zu einer tatsächlichen Verminderung des internationalen Straßengüterverkehrs beitragen.

(6)

Die durch das Programm Marco Polo II zu finanzierenden Aktionen sollten in ihrem räumlichen Geltungsbereich international sein. Damit die europäische Dimension der Aktionen zum Ausdruck kommt, sollten die Projekte von Unternehmen vorgelegt werden, die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind und als Konsortium eine Aktion vorlegen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften Teil eines solchen Konsortiums sein können, wenn sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

(7)

Den Antragstellern sollte es ermöglicht werden, neue oder gegebenenfalls bereits laufende Vorhaben vorzuschlagen, die den gegenwärtigen Marktbedürfnissen am besten entsprechen. Geeignete Vorhaben, insbesondere solche, die den Bedürfnissen von KMU Rechnung tragen, sollten nicht durch eine zu starre Definition der förderungswürdigen Aktionen von vornherein ausgeschlossen werden.

(8)

Unter gewissen Umständen kann der Nutzen des Ausbaus eines bestehenden Dienstes im Hinblick auf die zusätzliche Verkehrsverlagerung, die Qualität, die umweltbezogenen Vorteile und die Nachhaltigkeit mindestens ebenso groß sein wie der Nutzen der Aufnahme eines neuen Dienstes, die mit erheblichen Ausgaben verbunden ist.

(9)

Damit die gewährte Starthilfe z. B. für Aktionen zur Verkehrsverlagerung transparent, objektiv und klar begrenzt ist, sollten ihr die Kosten zugrunde gelegt werden, die der Gesellschaft erspart werden, wenn statt des ausschließlichen Straßentransports der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt genutzt werden. Aus diesem Grund sollte die Verordnung als Finanzhilfe einen Richtbetrag von Tonnenkilometern je verlagerter Güterverkehrsleistung festlegen.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene oder die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens oder der Vermeidung von Tonnen- bzw. Fahrzeugkilometern im Straßengüterverkehr bestimmt wird, sollte angepasst werden können, um qualitativ hochwertige Projekte oder Vorhaben, die einen echten Nutzen für die Umwelt bringen, zu fördern.

(11)

Bei der Mittelzuweisung sollte ferner besonderes Augenmerk auf sensible und großstädtische Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Programms gelegt werden.

(12)

Die Ergebnisse aller Aktionen des Programms sollten angemessen verbreitet werden, um Publizität, Transparenz und den Austausch bewährter Praktiken zu gewährleisten.

(13)

Bei der Auswahl und während der Laufzeit einer Aktion ist sicherzustellen, dass die gewählte Aktion tatsächlich einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik leistet und keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission sollte daher die Durchführung beider Programme einer Bewertung unterziehen. Sie sollte spätestens am 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum 2003 bis 2006 vorlegen.

(14)

Die Aktionen sollten nicht in einer Weise, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, zu Wettbewerbsverzerrungen — insbesondere zwischen den straßenunabhängigen Verkehrsträgern oder innerhalb der alternativen Verkehrsträger — führen. Auf die Vermeidung solcher Wettbewerbsverzerrungen sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, damit die Aktionen dazu beitragen, den Güterverkehr von der Straße auf alternative Verkehrsträger zu verlagern, anstatt Güter von bestehenden Dienstleistungen auf der Schiene, im Kurzstreckenseeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen abzuziehen.

(15)

Da das Ziel des Programms Marco Polo II auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(17)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(18)

Um die Kontinuität und Transparenz des Programms Marco Polo zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für Verträge und Auswahlverfahren zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung schafft ein Finanzierungsinstrument, im Folgenden „Programm Marco Polo II “oder „Programm “genannt, zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr, Steigerung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems und Stärkung seiner Intermodalität, um somit einen Beitrag zu einem effizienten und nachhaltigen Verkehrssystem zu leisten, das in der Europäischen Union einen Mehrwert schafft, ohne eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche, soziale oder territoriale Kohäsion zu haben. Die Laufzeit des Programms erstreckt sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, um bis zum Ende des Programmzeitraums eine Verlagerung des Verkehrs, der einen wesentlichen Teil des jährlich zu erwarteten Zuwachses im internationalen Straßengüterverkehr, gemessen in Tonnenkilometern, ausmacht, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Aktion“: ein Vorhaben, das von Unternehmen durchgeführt wird und zur Verringerung von Überlastungen im Straßengüterverkehrssystem und/oder zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beiträgt; katalytische Aktionen, Aktionen zur Verkehrsverlagerung und gemeinsame Lernaktionen können mehrere aufeinander abgestimmte Projekte umfassen;

b)

„katalytische Aktion“: eine innovative Aktion, die darauf abzielt, für die Gemeinschaft bedeutende strukturelle Hemmnisse im Güterverkehrsmarkt zu überwinden, die das effiziente Funktionieren der Märkte, die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs, der Schiene oder der Binnenschifffahrt und/oder die Effizienz der Transportketten, in denen diese Verkehrsträger genutzt werden, beeinträchtigen, einschließlich der Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur; im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind solche strukturellen Hemmnisse alle nicht regulierungsbedingten, tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Güterverkehrskette;

c)

„Meeresautobahn-Aktion“: eine innovative Aktion, die Güter direkt von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr oder auf eine Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert; Aktionen dieser Art können die Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur umfassen, die erforderlich sind, um eine sehr hohe Kapazität und Frequenz der Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen auf dem Wasserweg zu schaffen, einschließlich vorzugsweise der Verwendung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie beispielsweise Beförderung auf Binnenwasserstraßen und auf der Schiene für den Hinterland-Güterverkehr und für integrierte Dienstleistungen von Haus zu Haus; die Ressourcen der Regionen in äußerster Randlage sollten — wenn möglich — ebenfalls einbezogen werden;

d)

„Aktion zur Verkehrsverlagerung“: ein Vorhaben, durch das unmittelbar, messbar, erheblich und unverzüglich Güterverkehrsaufkommen von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert wird, ohne dass dies eine katalytische Aktion darstellt, einschließlich gegebenenfalls Aktionen, bei denen durch die Weiterentwicklung bestehender Dienste zusätzliche Verkehrsverlagerungen entstehen; die Kommission prüft, ob ergänzende Infrastrukturprojekte unterstützt werden können;

e)

„Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung“: eine innovative Aktion, die den Transport in die Produktionslogistik integriert, um einen Großteil des Straßengüterverkehrs zu vermeiden, ohne sich negativ auf die Produktion oder auf die Arbeitskräfte auszuwirken; Aktionen dieser Art können Änderung oder Errichtung von Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen umfassen;

f)

„gemeinsame Lernaktion“: eine Aktion, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zur strukturellen Optimierung der Arbeitsmethoden und Verfahren in der Güterverkehrskette unter Berücksichtigung der Logistikanforderungen abzielt;

g)

„innovative Aktion“: eine Aktion, die Elemente umfasst, die bisher auf einem bestimmten Markt noch nicht bestanden haben;

h)

„Zusatzinfrastruktur“: eine zur Erreichung der Ziele von Aktionen notwendige und hinreichende Infrastruktur, einschließlich Einrichtungen für Güter und Fahrgäste;

i)

„Begleitmaßnahme“: eine Maßnahme, mit der laufende oder künftige Aktionen vorbereitet oder unterstützt werden sollen, unter anderem Verbreitungstätigkeiten und Projektüberwachung und -bewertung und die Sammlung und Analyse statistischer Daten; Maßnahmen, die der Vermarktung von Erzeugnissen, Verfahren oder Dienstleistungen dienen, Marketingaktivitäten und Verkaufsförderung gelten nicht als Begleitmaßnahmen;

j)

„vorbereitende Maßnahme“: eine Maßnahme zur Vorbereitung einer katalytischen Aktion, einer Meeresautobahn-Aktion oder einer Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung, wie beispielsweise Studien zur technischen, betrieblichen oder finanziellen Durchführbarkeit und die Erprobung von Ausrüstungen;

k)

„Unternehmen“: jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierung;

l)

„Konsortium“: eine Vereinbarung, nach der mindestens zwei Unternehmen eine Aktion gemeinsam durchführen und deren Risiko gemeinsam tragen;

m)

„Tonnenkilometer“: die Beförderung einer Tonne Fracht oder ihres volumetrischen Äquivalents über eine Entfernung von einem Kilometer;

n)

„Fahrzeugkilometer“: die Bewegung eines beladenen oder unbeladenen Lastkraftwagens über eine Entfernung von einem Kilometer;

o)

„nahe gelegenes Drittland“: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, das eine gemeinsame Grenze mit der Europäischen Union oder eine Küste an einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer hat, das an die Europäische Union angrenzt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Das Programm umfasst Aktionen, die:

a)

das Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten berühren oder

b)

das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und das Hoheitsgebiet eines nahe gelegenen Drittlands berühren.

(2)   Berührt eine Aktion das Hoheitsgebiet eines Drittlands, so werden die Kosten, die im Hoheitsgebiet dieses Landes entstehen, im Rahmen des Programms nicht übernommen, außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen.

(3)   An dem Programm können sich Länder, die Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union sind, beteiligen. Die Beteiligung unterliegt den Bedingungen der Assoziationsabkommen mit diesen Ländern und den Bestimmungen, die in dem Beschluss des Assoziationsrats für das jeweilige Land vorgesehen werden.

(4)   An dem Programm können sich auch Länder, die Mitglieder der EFTA oder des EWR sind, und nahe gelegene Drittländer auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren beteiligen.

KAPITEL II

FÖRDERUNGSWÜRDIGE ANTRAGSTELLER UND AKTIONEN

Artikel 4

Förderungswürdige Antragsteller

(1)   Aktionen sind von einem Konsortium aus zwei oder mehr Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mindestens einem Mitgliedstaat und einem nahe gelegenen Drittland vorzuschlagen oder können im Fall einer Verkehrsverbindung mit einem nahe gelegenen Drittstaat in Ausnahmefällen von einem einzigen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorgeschlagen werden.

(2)   Unternehmen mit Sitz außerhalb der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Länder können an dem Vorhaben beteiligt werden, erhalten jedoch auf keinen Fall eine Gemeinschaftsunterstützung nach dem Programm.

Artikel 5

Förderungswürdige Aktionen und Förderungsbedingungen

(1)   Folgende Aktionen sind im Rahmen des Programms förderungswürdig:

a)

katalytische Aktionen; insbesondere solche, die darauf abzielen, Synergien in den Bereichen des Eisenbahnverkehrs, des Binnenwasserstraßenverkehrs und des Kurzstreckenseeverkehrs einschließlich der Meeresautobahnen durch eine bessere Nutzung bestehender Infrastrukturen zu steigern, bedürfen besonderer Beachtung;

b)

Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die transeuropäischen Netze im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (7) nutzen;

c)

Aktionen zur Verkehrsverlagerung;

d)

Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung;

e)

Gemeinsame Lernaktionen.

(2)   Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind in Anhang I festgelegt. Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h sind in Anhang II festgelegt.

(3)   Die finanzielle Unterstützung beruht auf Verträgen, die von der Kommission und dem Empfänger auszuhandeln sind. Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass, soweit möglich, die finanzielle und administrative Belastung auf das Mindestmaß beschränkt wird, beispielsweise durch die Erleichterung von unternehmensfreundlichen Bankgarantien, wie dies in den anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) vorgesehen ist, um ein Höchstmaß an verwaltungstechnischer Effizienz und Flexibilität zu erreichen.

(4)   Unbeschadet der in Artikel 1genannten übergeordneten politischen Ziele werden die jährlichen Prioritäten in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen festgelegt und, wenn notwendig, von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses und nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft.

Artikel 6

Einzelvorschriften

Einzelvorschriften für das Verfahren zur Einreichung und Auswahl von Aktionen nach dem Programm werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

Staatliche Beihilfen

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für die gleichen Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart festgelegten kumulativen Grenzen des Anhangs I liegen. Der Gesamtbeihilfebetrag in Form staatlicher Beihilfen und Finanzhilfe der Gemeinschaft zugunsten von Zusatzinfrastruktur darf 50 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten.

KAPITEL III

EINREICHNUNG UND AUSWAHL VON AKTIONEN

Artikel 8

Einreichung von Aktionen

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß Artikel 9 treffen kann.

Artikel 9

Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

Eingereichte Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die in Artikel 1 genannten Ziele

b)

gegebenenfalls die in Anhang I und II festgesetzten Bedingungen;

c)

der Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr;

d)

der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, die vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt verursacht werden. Besonderes Augenmerk gilt Projekten, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen;

e)

die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Haushalt

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms Marco Polo II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 400 Mio. Euro (9) festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 12

Mittel für Begleitmaßnahmen und die Programmbewertung

Bis zu 5 % der in dieser Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel werden für Begleitmaßnahmen und die unabhängige Bewertung der Durchführung von Artikel 5 bereitgestellt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Präventivmaßnahmen gegen Betrügereien, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Prüfungen und Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) geschützt werden.

(2)   Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bedeutet der in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 genannte Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, durch eine ungerechtfertigte Ausgabe zur Folge hat bzw. haben könnte.

(3)   Verträge und Abkommen sowie Abkommen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind.

Artikel 14

Bewertung

(1)   Die Kommission informiert den Ausschuss mindestens zweimal im Jahr über die finanzielle Abwicklung des Programms und gibt eine aktuelle Darstellung des Stands aller im Rahmen des Programms finanzierten Aktionen.

Die Kommission führt sowohl Zwischen- als auch Schlussbewertungen des Programms durch, um seinen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft und den wirksamen Einsatz der zugewiesenen Mittel zu prüfen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum von 2003 bis 2006 vor. Ergibt dieser Bericht die Notwendigkeit, das Programm Marco Polo II anzupassen, legt die Kommission dementsprechend Vorschläge vor.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom … (13) aufgehoben.

Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung. Das gesamte Bewertungs- und Auswahlverfahren für das Jahr 2006 wird ebenfalls von der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 geregelt, selbst wenn dieses Verfahren im Jahr 2007 abgeschlossen wird.

Artikel 16

Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am … (13) in Kraft.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 19.

(2)  Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  Diesem Betrag liegen die Zahlen aus 2004 zugrunde. Es sind technische Anpassungen durchzuführen, um der Inflation Rechnung zu tragen.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  20 Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt.

ANHANG I

FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN UND ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2

Aktionsart

A. Katalytisch

B. Meeresautobahnen

C. Verkehrsverlagerung

D. Straßenverkehrsvermeidung

E. Gemeinsames Lernen

 

Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a

Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b

Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c

Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d

Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e

1.

Förderungs-bedingungen

(a)

Die katalytische Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

(a)

Die Meeresautobahnen-Aktion wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

(a)

Die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

(a)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ihr Ziel innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Monaten erreichen und bleibt nach einem realistischen Geschäftsplan anschließend voraussichtlich lebensfähig.

(a)

Die gemeinsame Lernaktion wird zu einer Verbesserung kommerzieller Dienstleistungen am Markt führen, insbesondere durch Förderung und/oder Erleichterung von Straßenverkehrsvermeidung oder Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt, indem die Zusammenarbeit und Weitergabe von Know-how verbessert werden, und sie wird maximal 24 Monate dauern.

 

(b)

Die katalytische Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Produkte oder erbrachten Dienstleistungen innovativ.

(b)

Die Meeresautobahnen-Aktion ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Logistik, Technik, Methoden, Ausrüstung, Infrastruktur oder erbrachten Dienstleistungen innovativ; hohe Dienstleistungsqualität, vereinfachte Verfahren und Kontrollen, Einhaltung von Sicherheitsstandards, guter Zugang zu den Häfen, effiziente Hinterlandverbindungen, sowie flexible und effiziente Hafendienstleistungen werden ebenfalls berücksichtigt.

(b)

Die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

(b)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf europäischer Ebene hinsichtlich der Integrierung der Produktionslogistik in die Transportlogistik innovativ.

(b)

Die Aktion ist auf europäischer Ebene innovativ.

 

(c)

Von der katalytischen Aktion wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene oder die Binnenschifffahrt erwartet.

(c)

Die Meeresautobahnen-Aktion soll eine sehr hohe Anzahl an Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen für den Güterverkehr, mittels Kurzstreckenseeverkehr, gegebenenfalls einschließlich gemischter Dienstleistungen für Güter und Fahrgäste oder einer Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, fördern; die Aktion sollte vorzugsweise integrierte Hinterlandgüterverbindungen an Schiene und/oder Binnenschifffahrt fördern.

(c)

Für die Aktion zur Verkehrsverlagerung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen.

(c)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung soll, ohne das Wirtschaftswachstum zu beeinträchtigen, eine höhere Effizienz des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf den europäischen Märkten fördern, indem Änderungen des Herstellungs- und/oder Vertriebsverfahrens in den Brennpunkt rücken, wodurch kürzere Entfernungen, höhere Auslastungsfaktoren, weniger Leerfahrten, eine Verringerung von Abfallströmen, eine Verringerung von Volumen und/oder Gewicht oder andere Auswirkungen erreicht werden, die zu einer bedeutenden Verringerung des Straßengüterverkehrs führen, die Gesamtproduktion oder Arbeitskräfte jedoch nicht negativ beeinflussen.

(c)

Die Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung von solchem Ausmaß führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

(d)

Für die katalytische Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

(d)

Von der Meeresautobahnen-Aktion wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Verlagerung des Güterverkehrsaufkommens von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Schiene erwartet, die höher liegt als die vorhergesagte Zuwachsrate für den Güterverkehr.

(d)

Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(d)

Von der Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird eine tatsächliche, messbare und dauerhafte Straßenverkehrs-vermeidung von mindestens 10 Prozent des Güterumschlagvolumens gemessen in Tonnenkilometern oder Fahrzeugkilometern erwartet.

(d)

Für die gemeinsame Lernaktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

(e)

Die katalytische Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(e)

Für die Meeresautobahnen —Aktion wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

(e)

Für die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird ein realistischer Plan mit konkreten Zwischenzielen vorgeschlagen und die Notwendigkeit einer lenkenden Unterstützung der Kommission dargelegt.

 

 

(f)

Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(f)

Die Meeresautobahnen -Aktion wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

(f)

Die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung wird in den relevanten Märkten, insbesondere zwischen Verkehrsträgern, die eine Alternative zum ausschließlichen Straßentransport darstellen, oder innerhalb der einzelnen Verkehrsträgersektoren, zu keiner Wettbewerbsverzerrung solchen Ausmaßes führen, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

 

 

(g)

Stützt sich die Meeresautobahnen -Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

(g)

Stützt sich die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

 

2.

Förderhöhen und Umfang

(a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

(a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen -Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

(a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgabenbeschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

(a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen und der Zusatzinfrastruktur beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

(a)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen ist auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben.

 

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter derVoraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden.

Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird.

 

 

 

 

(b)

Gemeinschaftsmittel für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung dürfen nicht zur Unterstützung von Unternehmens- oder Produktionsaktivitäten eingesetzt werden, die keine direkte Verbindung zum Verkehrs- oder Vertriebsbereich aufweisen.

 

 

(b)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

(b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, ausschließlich Vorbereitungsmaßnahmen und Zusatzinfrastruktur, die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 1 Euro je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

(b)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, ausschließlich Zusatzinfrastruktur, die von der Kommission auf der Grundlage des in Tonnenkilometern gemessenen, von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt verlagerten Verkehrsaufkommens bestimmt wird, beträgt anfänglich 1 Euro je 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

(c)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft, ausschließlich Vorbereitungsmaßnahmen, Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen, beträgt anfänglich 1 Euro je 500 Tonnenkilometer oder 25 Fahrzeugkilometer vermiedener Güterverkehrsleistung. Dieser Richtbetrag könnte insbesondere entsprechend der Qualität des Vorhabens oder dem tatsächlich erzielten Umweltnutzen angepasst werden.

(b)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur: nicht zutreffend.

 

 

(c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

(c)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

(d)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die Entwicklung der Kostenpositionen, auf denen diese Berechnung beruht, von Zeit zu Zeit erforderlichenfalls erneut überprüfen und den Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

 

 

 

(d)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

(d)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur — soweit anwendbar — sind in Anhang II festgelegt.

(e)

Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur sind in Anhang II festgelegt.

 

3.

Form und Dauer des Fördervertrags

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen -Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 26 Monate.

 

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 38 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 62 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 26 Monaten hinaus nicht verlängert werden.

4.

Vertragswert-schwelle

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine katalytische Aktion beträgt 2 000 000 Euro.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen -Aktion entspricht 1,25 Mrd. Tonnenkilometern oder seines volumetrischen Äquivalents an verlagerter Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 2 500 000 Euro.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Verkehrsverlagerung entspricht 250 Mio. Tonnenkilometern oder seines volumetrischen Äquivalents an verlagerter Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 500 000 Euro.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung entspricht 500 Mio. Tonnenkilometern oder 25 Mio. Fahrzeugkilometern an vermiedener Verkehrsleistung oder, gemäß dem Euro-Richtbetrag für die Finanzhilfe, einem Betrag von 1 000 000 Euro.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine gemeinsame Lernaktion beträgt 250 000 Euro.

5.

Verbreitung

Die Ergebnisse und die Methoden katalytischer Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Meeresautobahnen-Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Es sind keine spezifischen Verbreitungsaktivitäten für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehen.

Die Ergebnisse und die Methoden von Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

Die Ergebnisse und die Methoden gemeinsamer Lernaktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.

ANHANG II

FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZUSATZINFRASTRUKTUR GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE H UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.

Zusatzinfrastruktur ist im Rahmen dieses Programms förderungswürdig, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Aktion erfordert Infrastrukturmaßnahmen für die rechtzeitige Durchführung einer Transportdienstleistung, die Güterverkehr von der Straße verlagert oder die Güterverkehr auf der Straße vermeidet;

b)

die Infrastrukturmaßnahmen sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Beginn der Aktion abgeschlossen;

c)

die Verkehrsdienstleistung oder die Straßenverkehrsvermeidung beginnen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen; zusätzlich gilt für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung, dass die vereinbarte Gesamtvermeidung innerhalb der Dauer des Fördervertrags erreicht wird;

d)

die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

2.

Die Höchstdauer des Vertrags, der für jede der in Artikel 5 genannten Aktionsarten abgeschlossen wird, darf um den für den Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen notwendigen Zeitraum verlängert werden, insgesamt aber 74 Monaten nicht überschreiten.

3.

Wird die Förderung von Infrastruktur im Rahmen des Programms beantragt, ist die Förderung derselben Infrastruktur durch andere Gemeinschaftsprogramme, insbesondere die Förderung im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG, ausgeschlossen.

P6_TA(2006)0212

Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (KOM(2004)0775 — C6-0223/2004 — 2004/0270B(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0775) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0223/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0161/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0270B

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Mai 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (3) soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (4), wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2007 verlängert.

(3)

Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Auf der Generalversammlung im Mai 2005 ist ein Vorschlag angenommen worden. Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten dem neuen international vereinbarten System der Einteilung in Statusklassen angepasst werden.

(4)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests “in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(5)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene Definition von „Separatorenfleisch “in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollte.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in der genannten Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.

(7)

Ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, um auf TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren, wurde als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (5) eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte geändert werden, um eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm sowie die Möglichkeit vorzusehen, derartige Programme zu ändern, um den evaluierten wissenschaftlichen Ergebnissen und den allgemeinen Folgen ihrer Umsetzung Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen ist. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot können Änderungen des Anhangs IV der genannten Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut des entsprechenden Artikels vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6) legt Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren fest. Inzwischen sind Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen worden. Daher sollten im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialen und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt und die Bezugnahme auf Durchfuhrbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

(10)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(11)

Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Gemeinschaft verboten ist, können Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Es ist daher notwendig, die einschlägigen Vorschriften für Schlachttechniken in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu ändern.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (7) legt neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen fest. Daher ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.

(13)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.

(14)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden.

(15)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein kontrolliertes oder unbestimmtes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(8a)

Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an Nichtwiederkäuer sollte unter Beachtung des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8) sowie der Kontrollaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Differenzierung von verarbeiteten artenspezifischen Tierproteinen entsprechend der von der Kommission am 15. Juli 2005 angenommenen Mitteilung über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung zugelassen werden.

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).“"

2.

Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

„(11a)

In seiner Entschließung vom 28. Oktober 2004 (9) hat das Europäische Parlament seine Besorgnis im Hinblick auf die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer geäußert, da diese nicht Bestandteil der natürlichen Nahrung von adulten Rindern sind. Im Zuge der BSE-Krise und der Krise aufgrund der Maul- und Klauenseuche ist man zunehmend zu der Überzeugung gekommen, dass die menschliche und tierische Gesundheit am besten sichergestellt werden kann, wenn die Tiere so gehalten und gefüttert werden, wie es den besonderen Merkmalen der verschiedenen Arten entspricht. Gemäß dem Vorsorgeprinzip und unter Beachtung der natürlichen Ernährung und Lebensweise von Wiederkäuern ist es daher notwendig, das Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer in Formen, die normalerweise nicht Bestandteil ihrer natürlichen Nahrung sind, aufrechtzuerhalten.

(11b)

Separatorenfleisch erhält man dadurch, dass das Fleisch von den Knochen so getrennt wird, dass die Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wird. Es kann Teile der Knochen oder des Periosteum (Knochenhaut) enthalten. Daher ist Separatorenfleisch nicht mit normalem Fleisch zu vergleichen. Seine Verwendung für den menschlichen Verzehr sollte deshalb überprüft werden.

(9)  ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 178.“"

3.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

‚Schnelltests ‘die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„n)

‚Separatorenfleisch ‘oder ‚MSM ‘ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert;

o)

‚passive Überwachung ‘die Meldung aller Tiere, bei denen Verdacht auf TSE-Infektion besteht, und, wenn TSE nicht durch klinische Untersuchung ausgeschlossen werden kann, die Labortests an solchen Tieren;

p)

‚aktive Überwachung ‘das Testen von nicht mit Verdacht auf TSE-Infektion gemeldeten Tieren, wie notgeschlachteten Tieren, Tieren, die bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigten, verendeten Tieren, gesunden Schlachttieren und Tieren, die im Zusammenhang mit einem TSE-Fall ausgemerzt wurden, insbesondere um die Entwicklung und Verbreitung von TSE in einem Land oder einem Gebiet dieses Landes festzustellen.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebiete (nachstehend ‚Länder oder Gebiete ‘genannt) wird durch die Einstufung in eine der folgenden drei Kategorien bestimmt:

vernachlässigbares BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

kontrolliertes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

unbestimmtes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II.

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten darf nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien festgestellt werden. Diese Kriterien umfassen unter anderem die Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller in Anhang II Kapitel B beschriebenen potenziellen Faktoren für das BSE-Auftreten und ihrer zeitlichen Entwicklung sowie umfassende aktive und passive Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Risikokategorie des Landes oder des Gebietes.

Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status zusammen mit relevanten Informationen über die in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und die in Anhang II Kapitel B genannten potenziellen Risikofaktoren sowie deren zeitliche Entwicklung vor.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat führt auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört, sofern für die betreffende Tierart verfügbar, ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Das jährliche Überwachungsprogramm nach Absatz 1 umfasst zumindest folgende Subpopulationen:

a)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen,

b)

sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden,

c)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden (verendete Tiere).

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in abgelegenen Gebieten mit einer geringen Viehdichte, in denen die Einsammlung toter Tiere nicht organisiert ist, von der Bestimmung des Buchstaben c abgewichen werden kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber und unterbreiten eine Liste der betreffenden Gebiete zusammen mit einer Begründung für die Abweichung. Die Abweichung darf sich auf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in einem Mitgliedstaat beziehen.

(1b)   Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben a und c festgesetzte Alter nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Fortschritte angepasst werden.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der gemäß bestimmter, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegender Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden.

Der betreffende Mitgliedstaat muss seine Fähigkeit nachweisen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festzustellen und den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auf der Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat muss insbesondere nachweisen,

a)

dass die BSE-Prävalenz deutlich zurückgeht oder konstant niedrig ist, was durch aktuelle Testergebnisse zu stützen ist;

b)

dass er zumindest sechs Jahre lang ein vollständiges BSE-Testprogramm durchgeführt und umgesetzt hat (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung lebender Tiere sowie zur BSE-Überwachung);

c)

dass er zumindest sechs Jahre lang die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum vollständigen Verfütterungsverbot im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutztiere durchgeführt und umgesetzt hat.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Züchtungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.

(2)   Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV beschränkt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und vorbehaltlich der zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels gemäß Absatz 5 angenommenen Bestimmungen im Anschluss an eine Bewertung der Kontrollaspekte dieser Abweichung beschließen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben.

(4)   Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter ausführen oder lagern, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Drittländer oder Gebiete von Drittländern mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter in die Gemeinschaft ausführen, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes beschlossen werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 Rechnung.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung einzuführen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und bezüglich der Verfahren für Probennahmen und Analysen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen beruhen auf einem Bericht der Kommission über die Herkunft, Verarbeitung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tierfutter tierischen Ursprungs.“

8.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 1 bis 5 folgende Fassung:

„(1)   Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Alter. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.

(4)   Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation.

(5)   In speziellen Fällen können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die individuellen Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

9.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen gemäß den nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gebilligten Herstellungsverfahren hergestellt werden.

(2)   Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.“

10.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein TSE-verdächtiges Tier wird entweder bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Besteht bei einem Rind in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so werden alle anderen Rinder dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Besteht bei einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so gilt für alle anderen Schafe und Ziegen dieses Betriebes eine amtliche Verbringungssperre, bis die Ergebnisse vorliegen.

Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird.

Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre gemäß diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren von dieser Pflicht entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit gleichwertige Garantien bieten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

11.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

b)

In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

c)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Verwendung von Rindern gemäß dem vorliegenden Absatz bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu gestatten.“

12.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren können

a)

die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt und

b)

Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel erlassen werden.“

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind.“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Tierische Erzeugnisse aus Drittländern mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe oder Gasinjektion in die Schädelhöhle nicht angewandt wurde.

(3)   Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn sie stammen von Tieren, die:

a)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt geboren sind, ab dem das Verbot der Verfütterung von Proteinen von Säugetieren an Wiederkäuer effektiv angewandt wurde, und

b)

in Herden geboren, aufgezogen und verblieben sind, deren BSE-freier Status bereits seit mindestens sieben Jahren bescheinigt ist.

Außerdem dürfen Lebensmittelerzeugnisse, die von Wiederkäuern stammen, nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem unbestimmten BSE-Risiko in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder aus einem Drittland mit einem unbestimmten BSE-Risiko eingeführt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang VIII Kapitel C aufgeführten tierischen Erzeugnisse, die den Erfordernissen von Anhang VIII Kapitel C entsprechen.

Ihnen muss ein Gesundheitszeugnis beigegeben sein, das von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt wurde und worin bescheinigt wird, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurden.“

14.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Bei Fragen, die Artikel 6a betreffen, wird jedoch auch der Ständige Tierzuchtausschuss von der Kommission gehört.“

15.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Entscheidungen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, basieren auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit und sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Erhaltung oder, sofern dies wissenschaftlich begründet ist, Erhöhung des in der Gemeinschaft gewährleisteten Schutzniveaus für die menschliche und tierische Gesundheit gerichtet.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 26.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

P6_TA(2006)0213

Finanzierung der europäischen Normung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung (KOM(2005)0377 — C6-0252/2005 — 2005/0157(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0377) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 sowie Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0252/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0107/2006),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des Referenzbetrags vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2005)0157

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Mai 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der europäischen Normung handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit, die durch und für die Betroffenen erfolgt, die ihrem Bedarf entsprechend Normen und sonstige Normungsprodukte erstellen möchten. Diese Normungsprodukte werden von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt; diese Normungsgremien sind in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) aufgeführt und werden im Folgenden „europäische Normungsgremien “genannt.

(2)

In der Richtlinie 98/34/EG ist vorgesehen, dass die Kommission nach Anhörung des gemäß dieser Richtlinie geschaffenen Ausschusses den europäischen Normungsgremien Normungsaufträge erteilen kann. In allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit (4) werden die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen zum einen diesen Gremien und zum anderen der Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) festgelegt, die ebenfalls aktiv für die europäische Normung eintritt.

(3)

Da die Normung die rechtsetzenden und politischen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in zweckmäßiger Weise unterstützt, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung beiträgt. Zum einen unterstützt die europäische Normung das Funktionieren und die Konsolidierung des Binnenmarktes durch die so genannten Richtlinien nach dem neuen Konzept in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz oder auch Gewährleistung der Interoperabilität etwa im Verkehrswesen. Zum anderen trägt sie dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem insbesondere der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation in Wirtschaftssektoren wie der Informationstechnologie vereinfacht werden. Daher ist es angezeigt, die Finanzierung der europäischen Normungstätigkeit im Bereich der Informations- und Telekommuni-kationstechnologien, für die im Übrigen insbesondere der Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5) gilt, in diesen Beschluss einzuschließen.

(4)

Es muss eine eindeutige, vollständige und detaillierte Rechtsgrundlage geschaffen werden, auf der sämtliche europäischen Normungsarbeiten, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sind, durch sie finanziert werden können.

(5)

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere Kleinbetriebe, Kleinstbetriebe und Handwerksbetriebe, die europäischen Normen auch tatsächlich anwenden können. Daher ist es wichtig, dass diese Normen im Einklang mit den Merkmalen und dem Umfeld solcher Unternehmen entworfen und angepasst werden.

(6)

Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung muss es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch die Übersetzung in die Gemeinschaftssprachen zu erleichtern, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und allen Marktteilnehmern in der gesamten Union einen fairen und transparenten Zugang zu den europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ermöglicht.

(7)

Die für die europäische Normungsarbeit bereitgestellten Mittel müssen jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb einer für den betreffenden Zeitraum des jeweiligen Finanzrahmens geltenden Finanzausstattung festgesetzt werden und Gegenstand eines jährlichen Beschlusses der Kommission sein, in dem die Beträge und gegebenenfalls die Höchstsätze für die Kofinanzierung nach Art der Tätigkeit festgelegt werden.

(8)

Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeit gibt, müssen unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten vorgesehen werden. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „die Haushalsordnung“) und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7).

(9)

Das Gleiche sollte im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsgremien im Sinne der Richtlinie 98/34/EG anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.

(10)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, eine angemessene nationale Finanzierung von Normungstätigkeiten zu gewährleisten.

(11)

Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten der Gemeinschaft fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher muss es der Kommission möglich sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne dass bei den Betriebskostenzuschüssen der Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung Anwendung findet. Das effiziente Funktionieren der europäischen Normungsgremien setzt außerdem voraus, dass die nationalen Mitglieder dieser Gremien ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des europäischen Normungssystems nachkommen.

(12)

Die Finanzierung der Normungstätigkeit muss auch Arbeiten einbeziehen, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Insbesondere handelt es sich dabei um Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung der Normen. Zudem muss die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch die Verwirklichung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit mit und zur technischen Unterstützung von Drittländern beinhalten. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Finanzhilfen zu gewähren.

(13)

Zwischen der Kommission und den europäischen Normungsgremien werden regelmäßig Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet, in denen die administrativen und finanztechnischen Regelungen für die Finanzierung der Normungstätigkeit entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung festgelegt sind. Das Europäische Parlament und der Rat werden über den Inhalt dieser Vereinbarungen unterrichtet.

(14)

In Anbetracht der Besonderheit der Normungsarbeiten und insbesondere der starken Beteiligung der einzelnen Akteure sollte es zulässig sein, dass die Kofinanzierung der Arbeiten zur Erstellung europäischer Normen und sonstiger Normungsprodukte, die von der Gemeinschaft finanziell gefördert werden, durch Sachleistungen erbracht werden kann , zum Beispiel durch das Zur-Verfügung-Stellen von Sachverständigen .

(15)

Damit die wirksame Durchführung dieses Beschlusses sichergestellt werden kann, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte man regelmäßig die Relevanz der durch Finanzhilfen der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten bewerten, um sich von Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(16)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zurückzufordern (10)

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung festgelegt; damit soll die Durchführung von spezifischen Politiken, Maßnahmen, Aktionen und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterstützt werden.

Artikel 2

Förderfähige Einrichtungen

Finanzhilfen der Gemeinschaft können den europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind und im Folgenden als die „europäischen Normungsgremien “bezeichnet werden, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 3 dieses Beschlusses gewährt werden.

Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Programme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Finanzhilfen gewähren.

Artikel 3

Förderfähige Normungstätigkeiten

(1)   Die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten der europäischen Normung finanzieren:

a)

die Erstellung und Überarbeitung europäischer Normen oder sonstiger Normungsprodukte, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich und geeignet sind

b)

die Ausführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten, etwa von Studien, Programmen, Bewertungen, vergleichenden Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Bewertung der Konformität

c)

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Aufbereitung der technischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen

d)

die Prüfung der Qualität und der Konformität mit den entsprechenden gemeinschaftlichen Politiken und Rechtsvorschriften europäischer Normen oder sonstiger Normungsprodukte

e)

bei Bedarf die Übersetzung der europäischen Normen oder sonstiger europäischer Normungsprodukte zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft in die Gemeinschaftssprachen, die nicht zu den Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien gehören , die Ausarbeitung von Dokumenten zur Erläuterung, Auslegung und Vereinfachung der Normen sowie von Leitfäden für die Nutzer und bewährte Verfahren

f)

Tätigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Programmen der technischen Unterstützung, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems und der europäischen Normen bei den Betroffenen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene.

(2)    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur aus Gemeinschaftsmitteln förderfähig, wenn der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG geschaffene Ausschuss zu den Normungsaufträgen für die europäischen Normungsgremien konsultiert wurde.

Artikel 4

Finanzierung

Die Haushaltsbehörde setzt die für die Tätigkeiten dieses Beschlusses bereitgestellten Mittel jährlich innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest .

Artikel 5

Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt :

a)

durch Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an die europäischen Normungsgremien zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten sowie an die Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten Arbeiten auszuführen

b)

durch Finanzhilfen nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch Ausschreibungen für andere Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt im Sinne des Artikels 49 der Haushaltsordnung genannt sind, zur Ausführung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder der in den Programmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannten mit der Normung verbundenen Arbeiten in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien.

(2)   Die Finanzierung der Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c kann auf der Grundlage von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder von Betriebskostenzuschüssen erfolgen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)   Die Kommission legt die Finanzierungsmodalitäten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Tätigkeitsart fest. Der diesbezügliche Beschluss der Kommission wird veröffentlicht.

(4)     In den Vereinbarungen über Finanzhilfen kann eine pauschale Deckung der Gemeinkosten des Empfängers bis zu einer Obergrenze von 30 % der gesamten förderfähigen unmittelbaren Kosten von Maßnahmen vorgesehen werden, es sei denn, dass die mittelbaren Kosten des Empfängers durch einen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Betriebskostenzuschuss gedeckt werden.

(5)   Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist zulässig. Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(6)   Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsgremien gewährten Finanzhilfen werden in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und den Gremien gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden über den Abschluss dieser Vereinbarungen unterrichtet.

Artikel 6

Verwaltung und Überwachung

(1)   Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.

(2)   Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Normungstätigkeiten für die Bedürfnisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder die Haushalte, die von der Union oder einem anderen Organ für die Union verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   In den Finanzierungsbeschlüssen und in den entsprechenden Verträgen sind eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vorzusehen.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 14.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17.5.2006.

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 ( ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3 ).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P6_TA(2006)0214

Die öffentlichen Finanzen in der WWU

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den öffentlichen Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (2005/2166(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die öffentlichen Finanzen in der WWU — 2005 (KOM(2005)0231),

in Kenntnis der Integrierten Leitlinien der Kommission für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (KOM(2005)0141),

in Kenntnis der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Herbst 2005 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2005 an Italien mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden (3),

in Kenntnis der Entscheidung 2005/729/EG des Rates vom 7. Juni 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/136/EG vom 2. Juni 2004 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden (4),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. Oktober 2005 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Portugal zu beenden (5),

in Kenntnis der Entscheidung 2005/843/EG des Rates vom 8. November 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass sich die Maßnahmen, die Ungarn aufgrund der nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags angenommenen Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffen hat, als unzureichend erweisen (6),

in Kenntnis der Entscheidung des Rates vom 24. Januar 2006 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich (7),

in Kenntnis des Jahresberichts 2005 des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über die Koordinierung der Tarifverhandlungen in Europa,

in Kenntnis des World Economic Outlook des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom April 2005 über Globalisierung und externe Ungleichgewichte,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0162/2006),

1.

sorgt sich erstens wegen des anhaltend langsamen Wachstums in Europa seit dem Jahr 2002, das sich im Euro-Währungsgebiet nur allmählich, von 0,6 % im Jahr 2003 auf 1,3 % im Jahr 2005, beschleunigt hat — im Gegensatz zu einer Wachstumsrate in den USA im Jahr 2005 von 3,5 % und einem von der privaten Binnennachfrage gesteuerten Wiederaufschwung der japanischen Wirtschaft —, zweitens wegen der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit von 9 % in der EU-25 und 8,1 % in der EU-15 und drittens wegen der Produktionslücke, die sich derzeit auf -1 % des BIP beläuft, was zeigt, dass das Wirtschaftswachstum der Europäischen Union aufgrund struktureller Verkrustungen, einer schwachen Binnennachfrage und dem Fehlen einer wirklichen Ausgewogenheit des makroökonomischen Policy-Mix deutlich unter dem langfristigen Potenzial bleibt; betont, dass das Wachstumspotenzial der europäischen Wirtschaft weiterhin zu gering ist und etwa 2 % beträgt, was deutlich unter dem entsprechenden Satz in anderen Regionen der Welt liegt; ist der Ansicht, dass dieses Wachstumspotenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verringerung der Arbeitslosenquoten oder die Weiterentwicklung der Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten nicht ausreicht;

2.

unterstreicht die Gefahr rascher Korrekturen der globalen Ungleichgewichte, die zu einem Rückgang der Nachfrage in den USA und damit zu einem Exportrückgang und einem Wachstumsrückgang in der Europäischen Union führen könnten, und betont, dass diese Auswirkungen durch Schwankungen des Wechselkurses des Euro gegenüber dem US-Dollar noch verstärkt werden könnten;

3.

verweist auf die negativen Auswirkungen der schwankenden und steigenden Ölpreise auf die Binnennachfrage und das Wachstum in der Europäischen Union und die Gefahr ihrer Nachwirkungen; begrüßt das verantwortungsbewusste Verhalten der sozialen und wirtschaftlichen Akteure, um diese Auswirkungen trotz des geringen Verbrauchs der privaten Haushalte zu vermeiden; verweist darauf, dass eine stabile, nach außen gerichtete und wettbewerbsfähige makroökonomische Politik notwendige Vorbedingung für eine Politik tragfähiger öffentlicher Finanzen ist;

4.

zeigt sich besorgt über den schwachen privaten Verbrauch, insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, der zu den niedrigen Wachstumsraten in der Europäischen Union und damit zu den derzeitigen globalen Ungleichgewichten beigetragen hat und der auf das vorherrschende Klima der Ungewissheit in Bezug auf Arbeitsplätze und Renten, die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und das langsame Wachstum der Reallöhne zurückzuführen ist; erinnert an die mit der Integrierten Leitlinie 4 eingegangene Verpflichtung, bei den Nominallöhnen und den Arbeitskosten mit der Preisstabilität und dem mittelfristigen Produktivitätstrend in Einklang stehende Entwicklungen zu fördern;

5.

begrüßt den Aufschwung bei den Investitionsausgaben aufgrund des wiedergewonnenen Vertrauens der Unternehmer und der gegenwärtig stabilisierten Gewinnspannen, worauf in den Wirtschaftsprognosen vom Herbst 2005 sowohl des IWF als auch der Kommission verwiesen wird; ist der Ansicht, dass es weiterhin Raum und Bedarf für eine weitere Beschleunigung der Investitionstätigkeit gibt, und fordert daher strukturelle Reformen und zusätzliche Maßnahmen, die das Investitionsklima dauerhaft verbessern und die Investitionen ankurbeln würden;

6.

tritt für eine Neuausrichtung der öffentlichen Politiken und Ausgaben auf Innovation, erneuerbare Energien, allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Informationstechnologien, Telekommunikation, Verkehrsnetze usw. ein;

7.

bedauert, dass der Finanzrahmen der Europäischen Union für 2007-2013 den Prioritäten, die den Ausgaben im Rahmen der Ziele der Lissabon-Strategie zuerkannt wurden, nicht hinreichend Rechnung trägt; unterstreicht, dass die Beiträge zum EU-Haushalt unter dem Aspekt des künftigen Nutzens unter Berücksichtigung ihrer positiven Ausstrahlungs- und Hebelwirkung gesehen werden sollten, sofern der EU-Haushalt hinreichend auf Ausgaben ausgerichtet ist, die einen eindeutigen Mehrwert erbringen;

8.

stellt fest, dass gesunde öffentliche Finanzen kein Selbstzweck, sondern ein Mittel sind, mit dem die Mitgliedstaaten ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen; unterstreicht die Bedeutung soliderer Haushaltslagen für qualitatives Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verwirklichung der Lissabon-Strategie, stellt aber fest, dass wegen der fehlerhaften Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ungeachtet des finanzrechtlichen Rahmens seit dem vergangenen Jahr keine signifikante Verbesserung hinsichtlich der Haushaltslagen der Mitgliedstaaten erzielt wurde; stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten das mittelfristige Ziel bezüglich ihrer Zahlungsbilanz noch nicht erreicht haben; stellt fest, dass das Defizit 2005 im Euro-Währungsgebiet 2, 9 % und EU-weit 2, 7 % des BIP betragen hat und elf Mitgliedstaaten Defizite über 3 % des BIP aufweisen, darunter die vier größten Volkswirtschaften der Europäischen Union, nämlich Frankreich, Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich, und dass seit Sommer 2004 gegen zehn Mitgliedstaaten Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits laufen;

9.

unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen, mit denen dem anhaltenden Druck auf die Staatshaushalte begegnet wird; begrüßt die von den Behörden der Mitgliedstaaten formulierten Politiken und ihre öffentlichen Bekenntnisse zum Abbau der Haushaltsdefizite;

10.

äußert sich besorgt über die Aussichten einer langfristigen haushaltspolitischen Nachhaltigkeit angesichts des Anstiegs der öffentlichen Schuldenquote von 69,2 % im Jahr 2002 auf 71,7 % im Jahr 2005 im Eurowährungsgebiet und von 61,4 % im Jahr 2002 auf 64,1 % im Jahr 2005 in der EU-25 aufgrund des schwachen Wachstums des BIP, der kurzfristigen Politiken der Defizitkontrolle und des Fehlens entschlossener Bemühungen zur Verringerung von Haushaltsungleichgewichten durch strukturelle Reformen;

11.

weist darauf hin, dass in einer Europäischen Union, in der das Vertrauen bei Verbrauchern und Investoren schwach ausgeprägt ist, der Abbau der öffentlichen Defizite von grundlegender Bedeutung ist; ist enttäuscht über die jüngste Entwicklung der öffentlichen Finanzen, da die Defizite der Mitgliedstaaten weiterhin viel höher sind, als es für die europäische Wirtschaft erforderlich wäre; stellt fest, dass die Regierungen zur Rechtfertigung der Defizite das Argument des niedrigen Wachstums anführen, obwohl die Defizite den Konjunkturaufschwung behindern und den Zyklus verschärfen; fordert für 2006 einen Abbau der öffentlichen Defizite, der weitaus ehrgeiziger ist als eine bloße wirtschaftliche Anpassung, die in Erwartung eines stärkeren europäischen Wachstum vorgenommen wird;

12.

fordert mehr Transparenz bei den öffentlichen Finanzen der einzelnen Mitgliedstaaten, auch bezüglich der impliziten Verbindlichkeiten, wie z. B. Verpflichtungen des öffentlichen Sektors im Bereich der Altersversorgung, durch die sich die Schuldenbelastung des öffentlichen Sektors in den kommenden Jahren deutlich erhöhen wird;

13.

erinnert an seine Forderung nach Vermeidung prozyklischer Strategien; unterstreicht die Bedeutung der Vornahme struktureller und steuerlicher Reformen und betont gleichzeitig, dass der Wahl des richtigen Zeitpunkts hierfür gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

14.

ermutigt zu weiteren Untersuchungen über die verschiedenen Arten und Maßnahmen struktureller und makroökonomischer Reformen und deren Interaktion und wechselseitigen Auswirkungen in verschiedenen Phasen des Konjunkturzyklus, um den bestmöglichen Weg zur Stärkung der öffentlichen Finanzen bei gleichzeitiger Verwirklichung der Lissabon-Strategie zu ermitteln;

15.

unterstreicht, dass der Mangel an politischem Willen zur Eindämmung der Staatsausgaben, überoptimistische Einnahmenprognosen, eine kreative Buchführung und eine hauptsächlich auf punktuellen Maßnahmen basierende finanzpolitische Konsolidierung in hohem Maße zum Ausbrechen aus dem festgelegten Haushaltsrahmen und zur Schwäche des finanzrechtlichen Rahmens beigetragen haben;

16.

empfiehlt, die Möglichkeit der Festlegung eines einheitlichen Zeitplans für die Haushaltsverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eventuell auf halbjährlicher Basis, zu untersuchen; ist der Ansicht, dass die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten auf einheitlichen Annahmen bezüglich wichtiger wirtschaftlicher Größen beruhen muss, wie z. B. der Entwicklung des Ölpreises oder der Wechselkurse; fordert daher die EU-weit einheitliche Bewertung und Festlegung wichtiger wirtschaftlicher Größen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dringend der Herausforderung einer alternden Gesellschaft zu stellen und die Schuldendynamik zu begrenzen, vor allem in den Mitgliedstaaten, die erheblichen Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der Verschuldung ausgesetzt sind;

18.

empfiehlt, bei den Haushaltsreformen das Schwergewicht stärker auf die Nachhaltigkeit zu legen, und zwar sowohl bei den die Ausgaben als auch bei den die Einnahmen betreffenden Maßnahmen, und dabei eine auf Dauer tragfähige Finanzlage der öffentlichen Hand zu erhalten und weiterhin ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten sowie auch die Haushaltsdisziplin und die Gefahren expliziter und impliziter Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen;

19.

unterstreicht die Bedeutung der Anstrengungen der Kommission und des Rates zur Verbesserung der Statistical Governance, wobei die Mitteilung der Finanzdaten durch eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über EU-weite Normen für statistische Institute verbessert wurde, die folgende Grundsätze vorsieht: Unabhängigkeit in der Ausübung des Amtes, Vertraulichkeit, Verlässlichkeit und Aktualität der Daten, angemessene Mittelausstattung der statistischen Institute und verbesserte Kontrolle durch die Kommission;

20.

ist der Ansicht, dass sich die Buchführung über öffentliche Vermögenswerte und implizite Verbindlichkeiten verbessern lässt und dass auf diese Weise Transparenz und Vergleichbarkeit erhöht und eine solidere Basis für Entscheidungen geschaffen würde; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf diesem Gebiet eine Initiative einleiten sollte;

21.

empfiehlt, dass die Kommission eine Studie über bewährte Verfahren der Statistical Governance im Bereich der Mitteilung von Finanzdaten und der Buchführung über öffentliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den Mitgliedstaaten erstellt;

22.

empfiehlt die Ausarbeitung nationaler Berichte über die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, um das Wissen um die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen und die Glaubwürdigkeit dieser Verpflichtungen zu erhöhen, und ist der Ansicht, dass die nationalen Parlamente an dieser Aufgabe beteiligt werden sollten;

23.

unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Finanzpolitiken der neuen Mitgliedstaaten dazu führen, dass diese mit dem EU-Durchschnitt im Bereich Einkommen und Finanzentwicklung gleichziehen, und zwar dadurch, dass eine Steuer- und Ausgabenpolitik verfolgt wird, die durch Effizienz, Transparenz und Zuverlässigkeit gekennzeichnet und auf verstärktes Wachstum, Nachhaltigkeit und sowohl eine Modernisierung als auch eine Stabilisierung der Wirtschaft ausgerichtet ist;

24.

bedauert den Mangel an politischer Koordinierung im Euro-Währungsgebiet und verweist auf die Unterschiede zwischen den Finanzpolitiken der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und sorgt sich wegen der die Gegensätze möglicherweise fördernden Auswirkungen eines derartigen Koordinierungsmangels;

25.

bedauert die Unzulänglichkeiten des derzeitigen Rechtsrahmens für die makroökonomische Koordinierung innerhalb des ECOFIN-Rates sowie die fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, eine Studie über die wirtschaftlichen Vorteile und Grenzen einer verstärkten Koordinierung der Wirtschaftspolitik durchzuführen; fordert einen aktiveren makroökonomischen Dialog im Rahmen des Köln- Prozesses zwischen dem ECOFIN-Rat, der Europäischen Zentralbank und den europäischen Sozialpartnern;

26.

fordert den Rat auf, den Zeitplan für die makroökonomische Koordinierung anzupassen, um dem Parlament genügend Zeit zu geben, seinen Beitrag zu liefern;

27.

fordert den Vorsitzenden der Eurogruppe auf, für die Dauer seiner Amtszeit einen detaillierten Aktionsplan vorzulegen, in welchem er seine Zielsetzungen und geplanten Maßnahmen klar definiert; erwartet in regelmäßigen Abständen eine Berichterstattung über den erreichten Umsetzungsgrad;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der ihnen nach Artikel 99 des Vertrags obliegenden Verpflichtung nachzukommen, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und sie zu koordinieren; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass eine besser koordinierte Politik und ein besserer Policy-Mix das Gesamtergebnis ihrer Politik verbessert könnten; fordert eine stärkere Sensibilität gegenüber den Auswirkungen auf EU-Ebene der nationalen Wirtschaftspolitik und gegenüber der Verpflichtung, die Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und sie zu koordinieren;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den europäischen Sozialpartnern zu übermitteln.


(1)  European Economy, Nr. 5/2005.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5.

(3)  11124/05, ECOFIN 242.

(4)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 89.

(5)  12401/05, ECOFIN 289.

(6)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 18.

(7)  5366/06, ECOFIN 11.