2.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 19. September 2006 — Nuova Agricast s.r.l./Ministero delle Attività Produttive
(Rechtssache C-390/06)
(2006/C 294/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nuova Agricast s.r.l.
Beklagter: Ministero delle Attività Produttive
Vorlagefrage
Ist der Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2000, der der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2. August 2000 (SG[2000]D/105754) übermittelt wurde, gültig, soweit er eine Übergangsregelung vorsieht, nach der — bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung — ausschließlich bei Anträgen, „die bei der letzten nach der vorangegangenen und von der Kommission bis zum 31. Dezember 1999 genehmigten Regelung durchgeführten Ausschreibung eingereicht wurden und für die ein Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde, denen jedoch noch nicht nachgekommen wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten“, — so dass bei den vorangegangenen Ausschreibungen eingereichte Anträge, denen mangels Finanzmitteln nicht Folge geleistet wurde und die automatisch in die unmittelbar folgende Ausschreibung aufgenommen oder bei der ersten „passenden“ Ausschreibung nach der neuen Regelung entsprechend umformuliert werden sollten, unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt werden — ausnahmsweise vom Grundsatz der „Erforderlichkeit der Beihilfe“ abgewichen werden kann?