2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/12


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage — Niederlande) — Bovemij Verzekeringen NV/Benelux-Merkenbureau

(Rechtssache C-108/05) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 3 - Unterscheidungskraft - Erwerb durch Benutzung - Berücksichtigung des ganzen oder eines erheblichen Teils des Beneluxgebiets - Berücksichtigung der Sprachgebiete im Beneluxgebiet - Wortmarke EUROPOLIS)

(2006/C 294/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te 's-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bovemij Verzekeringen NV

Beklagter: Benelux-Merkenbureau

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande) — Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 der Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) — Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke — Benutzung der Marke — Verkehrsdurchsetzung der Marke im gesamten Benelux-Gebiet oder in einem erheblichen Teil (z. B. den Niederlanden) — Berücksichtigung von Sprachgebieten

Tenor

1.

Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Eintragung einer Marke nur dann auf der Grundlage dieser Bestimmung zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in dem gesamten Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder — im Fall des Beneluxgebiets — in dem gesamten Teil des Beneluxgebiets erworben hat, in dem ein Eintragungshindernis besteht.

2.

Bei einer Marke, die aus einem oder mehreren Wörtern einer Amtssprache eines Mitgliedstaats oder des Beneluxgebiets besteht, muss, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Sprachgebiet des Mitgliedstaats oder im Fall des Beneluxgebiets in einem von dessen Sprachgebieten vorliegt, festgestellt werden, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in diesem gesamten Sprachgebiet erworben hat. In dem so definierten Sprachgebiet ist zu prüfen, ob die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die fragliche Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.