2.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/50 |
Klage, eingereicht am 24. August 2006 — Kretschmer/Parlament
(Rechtssache T-229/06)
(2006/C 294/105)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elfriede Kretschmer (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ihr am 14. Juni 2006 mitgeteilte Entscheidung, ihr nicht die vollständige Zahlung des Tagegelds ab 16. Oktober 2003 zu gewähren und Overijse (Belgien) als Einberufungsort festzusetzen, aufzuheben; |
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dementsprechend die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge zu zahlen: |
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den Beklagten zu verurteilen, ihr Verzugszinsen auf die unter i) und ii) angeführten Beträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu berechnen, der um zwei Prozentpunkte zu erhöhen ist; |
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den Beklagten zu dem symbolischen Betrag von einem Euro für den immateriellen Schaden zu verurteilen, den sie durch Fehler erlitten hat, die wegen der Verzögerung bei die Führung der Akte begangen wurden; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist als nationale Expertin zum Europäischen Parlament abgeordnet. Nach einem ersten Vertrag vom 16. Oktober 2003 bis 15. Oktober 2004 wurde sie erneut für den Zeitraum eines Jahres vom 16. Oktober 2004 bis 15. Oktober 2005 und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren vom 16. Oktober 2005 bis 15. Oktober 2007 eingestellt. Mit ihrer Klage beantragt sie die Aufhebung der ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2006 mitgeteilten Entscheidung, ihr nicht die vollständige Zahlung des Tagegelds ab 16. Oktober 2003 zu gewähren und Overijse (Belgien) als Einberufungsort festzusetzen.
Zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung beruft sich die Klägerin auf eine angeblich fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Regelungen von 2002, 2004 und 2005 über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament. Sie macht geltend, dass sie ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung in Deutschland gehabt habe und nicht in Belgien, das von den Dienststellen des Parlaments als Einberufungsort angenommen worden sei. Ihre Abordnung sei im Einvernehmen zwischen ihrer ursprünglichen Dienststelle (dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen) und der Kommission im Rahmen ihrer ersten Einstellung als Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003 vereinbart worden, was ihrer Ansicht nach einen Beweis für ihren Wohnsitz vor ihrer Einstellung und zur Zeit der Verlängerungen darstelle. Ihr Umzug nach Brüssel, um dort die Tätigkeit als abgeordnete nationale Expertin aufzunehmen, und ihr Befolgen der belgischen Gesetze über die Registrierung ihres vorübergehenden Wohnsitzes in Brüssel könnten nicht als Änderung des „Wohnsitzes“ betrachtet werden, der eine feste, ständige und dauerhafte Niederlassung voraussetze. Zur Begründung ihres Standpunkts beruft sie sich darauf, dass sie befristeten Einstellungen für maximal sechs Jahre unterliege und dass sie nach diesem Zeitraum grundsätzlich nach Deutschland zurückkehren werde, um dort ihre frühere Tätigkeit als Richterin an einem nationalen Gericht auszuüben. Folglich ist sie der Ansicht, dass sie ihren Wohnsitz während ihrer gesamten Einstellung als abgeordnete nationale Expertin in Deutschland und nicht in Brüssel habe.
Hinsichtlich der Schadensersatzklage ist die Klägerin der Auffassung, dass das Europäische Parlament die angemessene Frist zur Beantwortung ihrer Anträge auf Erläuterungen und auf erneute Prüfung ihrer Situation überschritten habe und dass dieses Verhalten außerdem den Anforderungen des Kodex für gute europäische Verwaltungspraxis widerspreche. Sie beantragt die Wiedergutmachung dieses immateriellen Schadens durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des symbolischen Betrages von einem Euro. Sie beantragt auch die Gewährung von Verzugszinsen auf die Beträge, die ihr nach den Regelungen von 2002, 2004 und 2005 über die Abordnung nationaler Experten zustünden.