2.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/2 |
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-377/03) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel)
(2006/C 294/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und G. Wilms)
Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits, A. Goldman und M. Wimmer im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Fehlende oder verspätete Zahlung der Eigenmittel an die Kommission — Nichtbeachtung der Verbuchungsvorschriften — Nicht ordnungsgemäße Erledigung bestimmter Versanddokumente (Carnet TIR) durch den belgischen Zoll
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |