2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-377/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel)

(2006/C 294/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits, A. Goldman und M. Wimmer im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Fehlende oder verspätete Zahlung der Eigenmittel an die Kommission — Nichtbeachtung der Verbuchungsvorschriften — Nicht ordnungsgemäße Erledigung bestimmter Versanddokumente (Carnet TIR) durch den belgischen Zoll

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

Eigenmittel aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR nicht oder verspätet verbucht hat, indem es sie in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen hat, so dass die entsprechenden Eigenmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden,

sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Beträge entfallen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.