18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/41


Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-263/06)

(2006/C 281/72)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias, G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3331 endg. und veröffentlicht unter Nummer 2006/554/EG (1), für nichtig zu erklären;

hilfsweise diese Entscheidung gemäß dem weiter unten besonders Ausgeführten abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2) von der gemeinschaftlichen Finanzierung u. a. bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik im Sektor Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung ausgeschlossen, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, angemeldet worden waren.

Die Klägerin macht als allgemeinen Grund für die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 3331 endg. der Kommission eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift des Rechnungsabschlussverfahrens geltend, die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1663/95 (3) vorgesehen sei. Konkret behauptet sie, dass die Kommission es unterlassen habe, mit den griechischen Behörden bilaterale Gespräche über die Beurteilung der Schwere der diesen zur Last gelegten Verstöße und über den der Europäischen Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden zu führen, und macht hilfsweise die fehlende Zuständigkeit ratione temporis der Kommission zur Vornahme der streitigen finanziellen Berichtigungen geltend.


(1)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 12.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.