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18.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/23 |
Klage, eingereicht am 7. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-365/06)
(2006/C 281/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und E. Montaguti)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, indem sie
und dass sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, indem sie jedwede Ausübung der Tätigkeit des Arbeitsberaters ohne Eintragung in die entsprechende italienische berufsständische Liste verbietet; |
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Dass die Tätigkeit der Erstellung und des Drucks von Lohnzetteln den Arbeitsberatern und anderen im Gesetz abschließend aufgezählten Kategorien von Berufsträgern vorbehalten sei, stelle ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dar, die in den Artikeln 43 EG und 49 EG garantiert würden. Die von den Datenverarbeitungszentren erbrachten Tätigkeiten bestünden im Wesentlichen in der bloßen Ausführung von Anweisungen des Kunden. Es gehe nämlich darum, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten in bestimmte EDV-Programme einzugeben, die nach den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten entsprechend den geltenden Vorschriften eingerichtet würden. Die Datenverarbeitungszentren, die die Lohnzettel vorbereiteten, führten somit keine eigenständige inhaltliche Arbeit aus, die darin bestünde, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften das Nettogehalt des einzelnen Arbeitnehmers zu bestimmen, und die eine Prüfung und vertiefte Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften erfordern würde. Dass die Tätigkeit der Erstellung und des Drucks von Lohnzetteln den Arbeitsberatern vorbehalten sei, lasse sich daher nicht mit dem Ziel des Schutzes der Rechte der Arbeitnehmer rechtfertigen, da die entsprechenden Aufgaben im Wesentlichen ausführender Art seien und keine speziellen beruflichen Qualifikationen erforderten. |
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Voraussetzung dafür, dass Datenverarbeitungszentren ihre Dienste der Erstellung und des Drucks von Lohnzetteln kleinen Unternehmen anbieten könnten, sei, dass sie „ausschließlich von Personen, die in den … berufsständischen Listen eingetragen sind, errichtet wurden und aus solchen Personen bestehen“. „Dieses Erfordernis führt … dazu, dass die Verwaltungsratsmitglieder der ausländischen Muttergesellschaften nicht Gründungsmitglieder sein oder im Verwaltungsrat der italienischen Tochtergesellschaft sitzen können, sofern sie sich nicht in den fraglichen berufsständischen Listen haben eintragen lassen. … [Wir] haben … es hier mit einer versteckten Form der Diskriminierung zu tun, die durch die Anwendung eines anderen Unterscheidungsmerkmals als der Staatsangehörigkeit tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie eine offen an der Staatsangehörigkeit anknüpfende Diskriminierung“ (Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Urteil vom 17. Oktober 2002, Slg. 2002, I-8923, Nrn. 42 und 44). |
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Die italienischen Rechtsvorschriften sähen vor, dass eine Person, die die Eintragung in eine solche Liste beantrage, dem Antrag eine Bescheinigung über den Wohnsitz beifügen müsse. Wenn das Ziel der Residenzpflicht darin liege, Kontrollen und gegebenenfalls Sanktionen gegenüber Dienstleistungserbringern, die für Verstöße verantwortlich seien, zu ermöglichen, so sei dieses Erfordernis völlig unverhältnismäßig. Denn unabhängig vom Wohnsitz sei es sicher möglich, Kontrollen vorzunehmen und, falls nötig, Sanktionen gegenüber einem in einem beliebigen Mitgliedstaat niedergelassenen Datenverarbeitungszentrum zu verhängen. Die Residenzpflicht werde daher nicht durch das von den italienischen Behörden angeführte Erfordernis des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt. |
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Die italienischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Klage seien, sähen vor, dass auch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Datenverarbeitungszentren intern über in eine italienische berufsständische Liste eingetragene Arbeitsberater verfügen müssten, um ihre Dienste anbieten zu können. Die Verpflichtung zur Eintragung in die berufsständische Liste der Arbeitsberater gehe offensichtlich über das hinaus, was zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sei und mache die Dienstleistung von einem echten Verfahren auf Genehmigung durch die zuständigen Behörden abhängig, ohne zwischen Niederlassung und vorübergehender Leistung zu unterscheiden. Diese fehlende Unterscheidung laufe darauf hinaus, „den Bestimmungen des Vertrages, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit [zu] nehmen“ (Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 43). |