18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/18


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 8. August 2006 — Peter Funk gegen Stadt Chemnitz

(Rechtssache C-343/06)

(2006/C 281/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Chemnitz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Funk

Beklagte: Stadt Chemnitz

Vorlagefragen

1.

Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 2 und Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) des Rates vom 29. Juli 1991 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

Falls nein:

2.

Ist Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedsstaates davon ausgeht, dass es bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis keine Sperrfrist für deren Wiedererteilung gibt, und wenn ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst dann besteht, wenn der Betroffene den Nachweis der Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Verwaltungsbehörde erbracht hat?

Falls nein:

3.

Ist Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war und aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedsstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?


(1)  ABl. Nr. L 237, S. 1