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18.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 7. August 2006 — Bayerischer Rundfunk, Deutschlandradio, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer Rundfunk, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen gegen GEWA — Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH
(Rechtssache C-337/06)
(2006/C 281/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bayerischer Rundfunk, Deutschlandradio, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer Rundfunk, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen
Beklagte: GEWA — Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH
Beigeladener: Heinz W. Warnecke, handelnd unter der Bezeichnung Großbauten Spezial Reinigung
Vorlagefragen
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1. |
Ist das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18 EG (1) dahin auszulegen, dass auf Grund einer dem Staat obliegenden verfassungsrechtlichen Gewährsgarantie für die unabhängige Finanzierung und Existenz der Einrichtungen eine mittelbare Finanzierung von Einrichtungen durch eine staatlich vorgeschriebene Gebührenzahlung durch diejenigen, die Rundfunkgeräte bereithalten, eine Finanzierung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals ist? |
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2. |
Falls die erste Vorlagefrage mit „ja“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal „der Finanzierung durch den Staat“ die Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates bei der Vergabe von Aufträgen durch die staatlich finanzierte Einrichtung verlangt? |
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3. |
Falls die zweite Vorlagefrage mit „nein“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c) der Richtlinie 2004/18/EG im Lichte des Art. 16 lit. b) dahin auszulegen, dass nur die in Art. 16 lit. b) genannten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind und andere Dienstleistungen, die nicht programmspezifischer Art sind, sondern Hilfs- und Unterstützungscharakter haben, dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen (argumentum e contrario)? |
(1) ABl. L 134, S. 114