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18.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/16 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Johann Märkl, Ludwig Neumair, Matthias Maier, Josef Hörmann, Christine Hörmann, Albert Hörmann, Johann Hörmann, Maria Rimpfl, Georg Rimpfl, Eva Rimpfl, Karl Kressierer, Magdalena Kressierer, Anton Wastl, Amalie Wastl, Richard Westenthanner, Barbara Westenthanner, Angelika Graubner-Riedelsheimer, Michael Graubner, Wolfram Graubner, Sylvia Stracke, Eva Maria Thiel, Friederike Nischwitz, Georg Daller/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-244/05) (1)
(Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Schutzregime vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung)
(2006/C 281/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bund Naturschutz in Bayern e.V., Johann Märkl, Ludwig Neumair, Matthias Maier, Josef Hörmann, Christine Hörmann, Albert Hörmann, Johann Hörmann, Maria Rimpfl, Georg Rimpfl, Eva Rimpfl, Karl Kressierer, Magdalena Kressierer, Anton Wastl, Amalie Wastl, Richard Westenthanner, Barbara Westenthanner, Angelika Graubner-Riedelsheimer, Michael Graubner, Wolfram Graubner, Sylvia Stracke, Eva Maria Thiel, Friederike Nischwitz, Georg Daller
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und des Artikels 10 Absatz 2 EG Vertrag — Schutzmaßnahmen, die in Bezug auf die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommenden Gebiete zu ergreifen sind, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste stehen, aber noch nicht in die von dieser erstellte Liste aufgenommen wurden — Im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit, vorübergehend die Veränderung des Zustands dieser Gebiete zu untersagen — Trasse einer Autobahn
Tenor
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1. |
Für eine angemessene Schutzregelung für in einer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführte Gebiete ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. |
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2. |
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist. |