18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/3


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. September 2006 — JCB Service/Kommission

(Rechtssache C-167/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Anmeldung - Formblatt A/B - Antrag auf Freistellung - Ablehnung - Dauer der Prüfung des Anmeldungsverfahrens - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Beschwerde - Zuwiderhandlung - Generelles Verbot von passiven Verkäufen - Beschränkung der Bezugsquellen - Neues Vorbringen - Geldbußen - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Dauer - Mildernde Umstände - Anschlussrechtsmittel - Erschwerende Umstände)

(2006/C 281/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: JCB Service (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und E. Friedel, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Whelan)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01 (JCB Service/Kommission), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP.F.1/35.918 — JCB) teilweise für nichtig erklärt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Dem Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird stattgegeben.

3.

Nummer 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01 (JCB Service/Kommission) wird aufgehoben.

4.

Der Betrag der mit Artikel 4 der Entscheidung 2002/190/EG der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) gegen JCB Service verhängten Geldbuße wird auf 30 864 000 Euro festgesetzt.

5.

JCB Service trägt sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 156 vom 12.6.2004.