18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/1


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova [Italien]) — Cristiano Marrosu, Gianluca Sardino/Azienda Ospedaliera Ospedale San Martino di Genova und Cliniche Universitarie Convenzionate

(Rechtssache C-53/04) (1)

(Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Bestimmungen für aufeinanderfolgende befristete Verträge - Möglichkeit einer Ausnahme für mit einer öffentlichen Verwaltung geschlossene Arbeitsverträge)

(2006/C 281/01)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Genova (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cristiano Marrosu, Gianluca Sardino

Beklagte: Azienda Ospedaliera Ospedale San Martino di Genova e Cliniche Universitarie Convenzionate

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua — Auslegung der Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB UNICE CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Verstoß gegen die Regelung für aufeinander folgende befristete Verträge — Möglichkeit der Abweichung im Fall von Arbeitsverträgen bei der öffentlichen Verwaltung

Tenor

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die bei missbräuchlicher Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors ausschließt, dass diese in unbefristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse umgewandelt werden, während eine solche Umwandlung bei Arbeitsverträgen oder -verhältnissen mit einem Arbeitgeber des Privatsektors vorgesehen ist, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine andere wirksame Maßnahme enthält, um die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.


(1)  ABl. C 85 vom 3.4.2004.