1.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4422 — Bertelsmann/Vodafone/Moconta)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 267/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 25. Oktober 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bertelsmann Aktiengesellschaft („Bertelsmann“, Deutschland) mittels ihres 100 %-igen Tochterunternehmens Arvato Mobile GmbH („Arvato“, Deutschland) und Vodafone D2 GmbH („Vodafone“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Gemeinschaftsunternehmen Moconta GmbH Co. KG („Moconta“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt (2). Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4422 — Bertelsmann/Vodafone/Moconta, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.