28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 14. Juli 2006 — The International Association of Independent Tanker Owners (Intertanko), The International Association of Dry Cargo Shipowners (Intercargo), The Greek Shipping Co-operation Committee, Lloyd's Register, The International Salvage Union/Secretary of State for Transport

(Rechtssache C-308/06)

(2006/C 261/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The International Association of Independent Tanker (Intertanko), The International Association of Dry Cargo Shipowners (Intercargo), The Greek Shipping Co-operation Committee, Lloyd's Register, The International Salvage Union

Beklagter: Secretary of State for Transport

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/35/EG (1) insoweit ungültig, als er die Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchstabe b und in Anlage II Regel 6 Buchstabe b zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See auf die Eigentümer, die Kapitäne und die Mannschaft beschränkt?

2.

In Bezug auf das Küstenmeer eines Mitgliedstaats:

a)

Ist Artikel 4 der Richtlinie insoweit ungültig, als er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, grobe Fahrlässigkeit als Maßstab für die Prüfung einer Haftung für das Einleiten von Schadstoffen zu behandeln?

b)

Ist Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie insoweit ungültig, als er die Anwendung der Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchstabe b und in Anlage II Regel 6 Buchstabe b zum MARPOL-Übereinkommen 73/78 ausschließt?

3.

Verstößt Artikel 4 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, die grobe Fahrlässigkeit als Haftungsmaßstab einschließen und Einleitungen in das Küstenmeer ahnden, gegen das Recht auf friedliche Durchfahrt, das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen anerkannt ist, und, wenn ja, ist Artikel 4 insoweit ungültig?

4.

Verstößt die Verwendung des Begriffes „grobe Fahrlässigkeit“ in Artikel 4 der Richtlinie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, und, wenn ja, ist Artikel 4 insoweit ungültig?


(1)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255, S. 11).