14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/16 |
Klage, eingereicht am 28. August 2006 — Giorgio Beverly Hills/HABM — WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH (GIORGIO BEVERLY HILLS)
(Rechtssache T-228/06)
(2006/C 249/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Beverly Hills Inc. (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH (Hagen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. Juni 2006 in den verbundenen Sachen R 107/2005-2 und R 187/2005-2, soweit die Beschwerde Nr. R 187/2005-2 zurückgewiesen wurde; |
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Zurückweisung des Widerspruchs B 57259 vom 6. Juli 1998, soweit ihm durch die Entscheidung Nr. 4157/2004 der Widerspruchsabteilung vom 10. Dezember 2004 stattgegeben wurde; |
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Verurteilung des Harmonisierungsamts in die Kosten des Verfahrens; |
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Verurteilung der Streithelferin, die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GIORGIO BEVERLY HILLS“ für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 417 709.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke und Gemeinschaftsbildmarke „GIORGIO“ für Waren der Klassen 18, 24 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der angegriffenen Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da zwischen ihnen keine relevante Ähnlichkeit gegeben sei.