14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/16


Klage, eingereicht am 28. August 2006 — Giorgio Beverly Hills/HABM — WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH (GIORGIO BEVERLY HILLS)

(Rechtssache T-228/06)

(2006/C 249/38)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Giorgio Beverly Hills Inc. (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH (Hagen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. Juni 2006 in den verbundenen Sachen R 107/2005-2 und R 187/2005-2, soweit die Beschwerde Nr. R 187/2005-2 zurückgewiesen wurde;

Zurückweisung des Widerspruchs B 57259 vom 6. Juli 1998, soweit ihm durch die Entscheidung Nr. 4157/2004 der Widerspruchsabteilung vom 10. Dezember 2004 stattgegeben wurde;

Verurteilung des Harmonisierungsamts in die Kosten des Verfahrens;

Verurteilung der Streithelferin, die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GIORGIO BEVERLY HILLS“ für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 417 709.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke und Gemeinschaftsbildmarke „GIORGIO“ für Waren der Klassen 18, 24 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da zwischen ihnen keine relevante Ähnlichkeit gegeben sei.