14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/5


Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2006 von La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2006 in der Rechtssache T-613/97, Union française de l'express (Ufex) u. a./ Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-342/06 P)

(2006/C 249/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: La Poste (Prozessbevollmächtigter: H. Lehmann, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik, Chronopost SA, Union française de l'express (Ufex), DHL International SA, Federal express international (France) SNC, CRIE SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2006 aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen;

der Union française de l'express (Ufex) sowie den Unternehmen DHL International, Federal express international und CRIE die Kosten aufzuerlegen, die La Poste vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen Artikel 6 EU und Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Garantien der Unparteilichkeit geboten habe, da der im angefochtenen Urteil vom 7. Juni 2006 als Berichterstatter genannte Richter auch der Präsident der Kammer gewesen sei, die das — vom Gerichtshof aufgehobene — Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) erlassen habe.

Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mehrere Rechts- und Verfahrensfehler vor. Zum einen habe es Klagegründe, die nicht in der Klageschrift enthalten gewesen seien, unter Verstoß gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für zulässig erklärt und geprüft. Zum anderen habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, die Ausgliederung einer wirtschaftlichen Tätigkeit stelle ihrem Wesen nach eine staatliche Beihilfe dar. Es habe den Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere insofern verkannt, als es weder die besonderen Gegebenheiten der Ausgliederung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt habe, die zuvor vom Staat ausgeübt worden sei, noch die Auswirkungen der geprüften Maßnahme auf den Markt beschrieben habe.

Drittens habe das Gericht der Kommission eine zu weit gehende Begründungspflicht auferlegt und dadurch sowohl gegen Artikel 88 EG, der der Kommission für komplexe wirtschaftliche Beurteilungen einen weiten Spielraum einräume, als auch gegen Artikel 253 EG verstoßen, der nicht vorschreibe, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen werde, genauso ausführlich sein müsse wie ein Wirtschaftsprüfergutachten.


(1)  ABl. 1998, L 164, S. 37.