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30.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/22 |
Klage, eingereicht am 11. August 2006 — F/Kommission
(Rechtssache F-94/06)
(2006/C 237/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: F (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Van Rossum, S. Orlandi und J.-N. Louis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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die Entscheidung der Direktorin der GD ADMIN/C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene“ vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde, aufzuheben; |
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro veranschlagten Betrag zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Gründe, auf die der Kläger seine Klage stützt, entsprechen weitgehend denen, die in der von ihm anhängig gemachten Rechtssache F-44/06 (1) angeführt werden.
(1) ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 25.