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30.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/13 |
Klage, eingereicht am 18. August 2006 — Hipp & Co/HABM — Laboratorios Ordesa (BEBIMIL)
(Rechtssache T-221/06)
(2006/C 237/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hipp & Co (Kommanditgesellschaft) (Sachseln, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Ordesa S.L. (Sant Boi de Llobregat, Spanien)
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 2. Juni 2006 (Sache R 571/2005-1); |
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Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „BEBIMIL“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Laboratorios Ordesa S.L.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „BLEMIL“ für Waren der Klassen 6 und 32 bzw. 5 und 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die fehlende Ähnlichkeit der beiden Marken im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise und die klanglichen, bildlichen und begrifflichen Unterschiede zwischen der älteren und der angefochtenen Marke.