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30.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/9 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2006 — IBERDROLA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-200/06)
(2006/C 237/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: IBERDROLA S.A. (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Alfaro Aguila-Real, P. Liñán Hernández, S. Martínez Lage, H. Brokelmann und J. Ruiz Calzado)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2006 (Sache COMP/M.4110 — E.ON/ENDESA), mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, mittels dessen die E.ON AG die Kontrolle über sämtliche Aktien der ENDESA S.A. zu erwerben beabsichtigt.
Die Klägerin führt hierzu aus, ihres Erachtens übergehe die angefochtene Entscheidung die ernsthaften Gefahren, dass sich in den Wettbewerbsbeziehungen zwischen den hauptsächlichen Marktbeteiligten mit gesamteuropäischer Präsenz koordinierte Wirkungen ergeben könnten, die bei einem Vorgang von dieser Größe und mit diesen Merkmalen, der die beherrschenden Unternehmen auf zwei der wichtigsten nationalen Energiemärkte betreffe, nicht ungeprüft gelassen werden dürften.
Zur Unterstützung ihrer Anträge rügt die Klägerin, die Beklagte habe
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den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, dass sie eine Untersuchung des Funktionierens der betreffenden Märkte und des Einflusses des Vorgangs auf diese unrichtig und unzureichend geprüft; |
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einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie ihre Prüfung des Vorgangs entgegen der Fusionskontrollverordnung und der Gemeinschaftsrechtsprechung auf eine statische Betrachtung der Märkte gestützt habe; |
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ihre Verpflichtung verletzt, die kohärente Anwendung der Bestimmungen über die Kontrolle von Zusammenschlüssen und den Missbrauch beherrschender Stellungen bei der Prüfung des angemeldeten Vorgangs zu gewährleisten, indem sie diesen Vorgang genehmigt habe, ohne die Herkunft der Mittel, die E.ON für den Erwerb von ENDESA vorgesehen habe, zu dem Zweck geprüft zu haben, zu bestimmen, ob dieser Zusammenschluss das Ergebnis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung sein könne; |
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eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern begangen und wichtige Einzelheiten außer Acht gelassen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vereinbarkeit des Vorgangs keinen ernsten Zweifeln unterliege, und entschieden habe, sie im ersten Stadium zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zwar aufgrund der neuen Fusionskontrollverordnung erlassen worden sei, die eine eingehendere und anspruchsvollere Untersuchung vorschreibe, jedoch
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Schließlich rügt die Klägerin eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Maßnahmen.