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30.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2006 — Deutsche Shell GmbH gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
(Rechtssache C-293/06)
(2006/C 237/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Shell GmbH
Beklagte: Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
Vorlagefragen
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1. |
Widerspricht es Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV a. F. (Art. 43 i. V. m. Art. 48 EGV n. F.), wenn die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1 c) DBA Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird? |
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2. |
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV a. F. (Art. 43 i. V. m. Art. 48 EGV n. F.), wenn der erwähnte Währungsverlust zwar in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einzubeziehen ist, aber nur in jenem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, in dem keine Gewinne aus der italienischen Betriebsstätte steuerfrei erzielt werden? |