16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/19


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2006 — Canon Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld

(Rechtssache C-209/06)

(2006/C 224/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Canon Deutschland GmbH

Beklagte: Hauptzollamt Krefeld

Vorlagefrage

Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 40 99 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen? (1)


(1)  Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).