16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/2


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 18. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-119/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren)

(2006/C 224/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch E. Traversa und L. Pignataro als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik (vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 — Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) — Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 106 vom 30.04.2004.