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2.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 212/36 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2006 — Portugiesische Republik/Kommission
(Rechtssache T-183/06)
(2006/C 212/64)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes sowie Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für nichtig zu erklären, soweit mit ihr auf Portugal eine finanzielle Berichtigung von 100 % im Sektor Flachs in Höhe von 3 135 348,71 EUR angewandt wird; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten, soweit mit ihr im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf (1) festgelegten Regelung auf Portugal eine finanzielle Berichtigung von 100 % im Sektor Flachs in Höhe von 3 135 348,71 EUR angewandt wird.
(1) ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.