2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/33


Klage, eingereicht am 3. Juli 2006 — Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-177/06)

(2006/C 212/60)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra und R. González-Gallarza Granizo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Nichtigerklärung der von der Europäischen Kommission (Eurostat) gemäß dem im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 vorgesehenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) vorgenommenen Zuordnung von Madrid Calle 30 zum Sektor „Staat“, die sich aus der von der Kommission (Eurostat) am 24. April 2006 veröffentlichten Jahresbilanz der Daten für das Jahr 2005 zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand im Hinblick auf die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Zuordnung von Madrid Calle 30, S.A., zum allgemeinen Sektor „Staat“ begehrt, die die Europäische Kommission (Eurostat) gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995)“ vorgenommen hat, das im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1995 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (1) vorgesehen ist. Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich diese Zuordnung aus der von der Kommission (Eurostat) am 24. April 2006 veröffentlichten Jahresbilanz der Daten für das Jahr 2005 zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand im Hinblick auf die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.

Die Kläger machen geltend, dass Madrid Calle 30 eine Aktiengesellschaft sei, an der das Ayuantamiento von Madrid (Stadtverwaltung von Madrid) und ein privates Konsortium aus drei Bau- und Dienstleistungsunternehmen beteiligt seien, das aufgrund eines streng an Marktpreiskriterien orientierten öffentlich ausgeschriebenen Vergabeverfahrens ausgewählt worden sei.

Zur Stützung ihrer Anträge rügen die Kläger:

die Verletzung verschiedener Regelungsnormen des ESVG 1995 hinsichtlich der Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren „Staat“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“;

die Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Begründung von Verwaltungsakten und der Anhörung des Betroffenen.


(1)  ABl. L 310, S. 1.