2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/19


Klage, eingereicht am 23. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-274/06)

(2006/C 212/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozeßbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 EG verstoßen hat, dass es Maßnahmen wie die in der 27. Zusatzbestimmung des Gesetzes 55/1999 vom 29. Dezember 1999 zur Einführung steuerlicher, verwaltungsrechtlicher und sozialer Maßnahmen in der durch Artikel 94 des Gesetzes 62/2003 vom 30. Dezember 2003 geänderten Fassung enthaltenen aufrechterhalten hat, die das Stimmrecht der öffentlichen Einrichtungen in spanischen Unternehmen des Energiesektors beschränken;

Verurteilung des Königreichs Spanien zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die 27. Zusatzbestimmung des Gesetzes 55/1999 sehe vor, dass, wenn eine direkt oder indirekt von der öffentlichen Verwaltung kontrollierte Einrichtung die Kontrolle über ein Unternehmen des Energiesektors übernehme oder eine signifikante Beteiligung daran erwerbe, der Ministerrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten beschließen könne, die Ausübung der entsprechenden politischen Rechte „nicht anzuerkennen“ oder sie von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Diese Entscheidung sei auf der Grundlage bestimmter Kriterien zu treffen, die angeblich darauf gerichtet seien, die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die 27. Zusatzbestimmung des Gesetzes 55/1999 aus folgenden Gründen mit Artikel 56 EG unvereinbar sei:

Die Übernahme der Kontrolle und der Erwerb signifikanter Beteiligungen an spanischen Unternehmen des Energiesektors durch öffentliche Einrichtungen stellten „Kapitalverkehr“ im Sinne des Artikels 56 EG dar;

die Beschränkung der politischen Rechte, die die spanischen Behörden in Bezug auf die betreffenden Übernahmen der Kontrolle und Beteiligungserwerbe beschließen könnten, stelle eine gemäß Artikel 56 EG grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar;

diese Beschränkung sei nicht auf der Grundlage des Vertrages gerechtfertigt.

Konkret ist die Kommission der Auffassung, dass die 27. Zusatzbestimmung des Gesetzes 55/1999 aus folgenden Gründen nicht durch den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit der Energieversorgung gerechtfertigt sei:

Die Tatsache, dass die Einrichtungen, die die Kontrolle übernähmen oder signifikante Beteiligungen erwürben, durch die öffentliche Verwaltung kontrolliert würden, stelle keine zusätzliche Gefahr für die Sicherheit der Energieversorgung dar und könne deshalb Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die ausschließlich für diesen Fall vorgesehen seien, nicht rechtfertigen;

die Beschränkung der Stimmrechte sei keine adäquate Maßnahme, um die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, denn hierzu gebe es geeignetere Mittel;

selbst wenn die Beschränkung der Stimmrechte ein adäquates Mittel wäre, um die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, seien die streitigen Maßnahmen unverhältnismäßig, soweit sich die „Nichtanerkennung“ der Ausübung des Stimmrechts auf sämtliche Aktivitäten und Entscheidungen der Gesellschaft erstrecke;

die Befugnis des Ministerrats, über die „Anerkennung“ oder „Nichtanerkennung“ der Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden, sei keinen objektiven und hinreichend bestimmten Kriterien unterworfen, die einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien.