2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/13


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel (Belgien), eingereicht am 7. Juni 2006 — Zürich Versicherungs-Gesellschaft/Bureau Benelux des marques

(Rechtssache C-254/06)

(2006/C 212/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel Brüssel (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zürich Versicherungs-Gesellschaft

Beklagter: Bureau Benelux des marques

Vorlagefrage

Sind die Artikel 3 und 13 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass ein mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Marke befasstes Gericht nicht im Hinblick auf jede Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wurde, prüfen darf, ob der Marke eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten absoluten Eintragungshindernisse entgegensteht, so dass es je nach den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, wenn die für die Markenregistrierung zuständige Behörde nur eine pauschale Zurückweisung für sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgesprochen hat und der Anmelder nicht im Laufe des Verfahrens bei dieser Behörde hilfsweise eine teilweise Registrierung für bestimmte Waren und Dienstleistungen beantragt hat?


(1)  ABl. L 40, S. 1.