16.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

Mitteilung der Kommission zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013 „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“„Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teile des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“

Mitteilung der Kommission zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013 „Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung“„Grundrechte und Unionsbürgerschaft“„Strafjustiz“„Ziviljustiz“ als Teile des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“

(2006/C 192/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Mai 2005„Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005) 184 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 — Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013: „Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung“, „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“, „Strafjustiz“, „Ziviljustiz“ als Teile des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005) 122 endg. — 2005/0037 (COD) — 2005/0038(CNS) — 2005/0039 (CNS) — 2005/0040 (COD));

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 — Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013: „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“, „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teile des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (KOM(2005) 124 endg. — 2005/0034 (CNS) — 2005/0035 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesen Fragen zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa mit der Erarbeitung einer entsprechenden Stellungnahme zu betrauen;

gestützt auf seine Stellungnahme „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Haager Programms“ (CdR 223/2004 fin (1));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 zu den Themen „Terroranschläge — Prävention, Vorsorge und Reaktion“, „Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mithilfe von Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Förderung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen“, „Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung bei der Terrorismusbekämpfung“ und „Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung“ (CdR 465/2004 fin);

gestützt auf den von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa am 12. Dezember 2005 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 122/2005 rev.) (Berichterstatter: Herr Opstelten, Bürgermeister von Rotterdam);

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Der Erfolg der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht in den kommenden Jahren wird für das Urteil der europäischen Bürger über den zusätzlichen Nutzen der Europäischen Union ausschlaggebend sein;

2)

In den meisten Mitgliedstaaten üben die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Zuständigkeiten im Bereich Ordnung und Sicherheit aus und sind auch häufig für das Angehen sozialer und gesellschaftlicher Probleme, die zu einem Sicherheitsdefizit führen können, (mit)verantwortlich;

3)

Wirksamkeit und Effizienz der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht werden in verschiedenen Teilbereichen — wie Unionsbürgerschaft, Krisenbewältigung, Terrorismusbekämpfung, Integration, Informationsaustausch und Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität — in hohem Maße dadurch mitbestimmt, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihren Zuständigkeiten in diesen Teilbereichen gerecht werden;

4)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen in diesen Teilbereichen der Sicherheitspolitik eine entscheidende Rolle, die auf europäischer Ebene derzeit unzureichend erkannt und anerkannt wird;

5)

Die Erkenntnis der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf Unionsebene sollte insbesondere zur Schaffung, Förderung und Vereinfachung von Voraussetzungen auf der Grundlage einer klaren Vorstellung von einer wirksamen und ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen dem Europäischen Rat und der Kommission einerseits und den nationalen Behörden andererseits im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht führen in Kombination mit einer aktiven, initiativen Haltung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ausschusses der Regionen.

verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

schätzt die Art und Weise, in der die Kommission die Ausgestaltung des Haager Programms in Angriff genommen hat. Die im Aktionsprogramm (KOM(2005) 184) aufgeführte Liste von Maßnahmen und Aktionen sowie die Rahmenprogramme (KOM(2005) 124 und KOM(2005) 122) zeugen von dem Willen und der Entschlossenheit, sich verstärkt für die Belange von Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa einzusetzen;

1.2

ist der Ansicht, dass Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union zu Recht Priorität eingeräumt werden. Freiheit, Sicherheit und Recht sind den europäischen Bürgern ein zentrales Anliegen. Die Debatte über den Verfassungsvertrag hat gezeigt, dass viele Bürger mit dem von der Europäischen Union Erreichten unzufrieden sind. Die bisherige Politik, um 'Europa den Menschen wieder näher zu bringen' hat sich als zu wenig erfolgreich erwiesen. Die in engem Kontakt zu den Bürgern stehenden regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erleben direkt, dass sich die Bürger immer häufiger von der Europäischen Union abkehren;

1.3

vertritt die Auffassung, dass in der Reform und Modernisierung der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht eine einzigartige Chance liegt, um die Unterstützung der Bürger wiederzugewinnen. Die Bürger müssen sehen und spüren, dass die Europäische Union konkret zur Erhöhung der Sicherheit ihres direkten Umfelds und dem Schutz ihrer Freiheiten und Rechte beiträgt;

1.4

weist darauf hin, dass die Erneuerung und Modernisierung der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht allerdings die Anerkennung der entscheidenden Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erfordern; weist hier auf ein wesentliches Versäumnis in der heutigen Politik in Form des großen Nachdrucks hin, der auf die Rolle der nationalen Gebietskörperschaften gelegt wird. Viele Probleme können die nationalen Gebietskörperschaften ohne den Einsatz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gar nicht lösen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stehen z.B. bei ersten administrativen und operativen Reaktionen auf Katastrophenterrorismus, Pandemien, Naturkatastrophen, Explosionen oder Brände in Industriekomplexen, Stromausfälle oder Katastrophen bei Großveranstaltungen an vorderster Front. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bilden auch beim Vorgehen gegen Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung, Kriminalität und Gewalt auf der Straße, bei der Förderung einer wirksamen Integration neuer EU-Bürger oder bei der Einleitung von Maßnahmen gegen jedwede bedrohliche Radikalisierung die Frontlinie;

1.5

ist der Meinung, dass die Europäische Union — die Gesamtheit der Mitgliedstaaten — und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufeinander angewiesen sind, um eine für die Bürger sicht- und spürbare Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht zu erreichen. In der heutigen EU-Politik kommt dies nicht genügend zum Ausdruck. Dadurch lässt sich bereits jetzt sagen, dass diese Politik, sollte sie wie bisher fortgesetzt werden, nicht wirksam genug sein wird. Die vorderste Front wird unzureichend unterstützt und strategisch nicht hinlänglich eingesetzt. Zudem ist das Bewusstsein, dass ein angemessener und effizienter Einsatz der vordersten Front bei vielen Problemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für eine Lösung ausreichen kann, mangelhaft;

1.6

hält es für erforderlich, dass Erneuerung und Modernisierung auch durch eine systematischere und strukturiertere Betrachtungsweise der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht erfolgen. Die lange Liste stark divergierender und anscheinend unzusammenhängender Maßnahmen und Aktionen, die dem Aktionsprogramm als Anlage beigefügt ist, geht auf Kosten von Nachvollziehbarkeit, Außenwirkung und Durchführbarkeit der Politik. Es ist bezeichnend, dass nicht alle Punkte des Haager Programms im Aktionsprogramm ausgestaltet sind, dass Teile des Aktionsprogramms im Vergleich zum Haager Programm neue Punkte umfassen, dass die bisher veröffentlichten Rahmenprogramme zur Finanzierung nicht das gesamte Aktionsprogramm abdecken;

1.7

ruft zur Bündelung der Kräfte auf, um die schwerwiegenden Probleme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa anzugehen. Das Gefühl der Dringlichkeit ist bei Bürgern, Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Entscheidungsträgern und (demokratisch gewählten) Vertretern auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen groß. Es reicht nicht mehr aus, mehr oder weniger unverbindlich Meinungen auszutauschen. Jetzt ist energisches Vorgehen ohne bürokratische Hindernisse geboten, für das im Folgenden verschiedene konkrete Aktionen als Ausgangspunkt vorgeschlagen werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

Allgemeine Empfehlungen für die Konzipierung und Umsetzung der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht

2.1

vertritt die Auffassung, dass das Aktionsprogramm zur Ausgestaltung des Haager Programms inhaltlich entsprechend den Stellungnahmen des Ausschusses angepasst werden sollte. Im Aktionsprogramm schlussfolgert die Kommission bereits selbst, dass es — angesichts des politischen Charakters des Politikbereichs Freiheit, Sicherheit und Recht — möglich sein muss, das Aktionsprogramm gegebenenfalls anzupassen. Ende 2006 ist eine Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms vorgesehen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass aus (den schriftlichen Ergebnissen) der Halbzeitbewertung explizit hervorgeht, wie die Position der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Politik gestärkt werden soll;

2.2

befürwortet eine Anpassung der Rahmenprogramme, so dass:

den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften grundsätzlich ein Teil der zur Durchführung des Aktionsprogramms vorgesehenen Mittel zur Verfügung gestellt wird;

nicht der geringste Zweifel daran besteht, dass Initiativen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften mit einer potenziellen Wirkung auf europäischer Ebene tatsächlich unterstützt werden können. Hierzu müsste Artikel 4 der betreffenden Programme entsprechend verdeutlicht oder ergänzt werden. 'Wirkung auf europäischer Ebene' sollte in diesem Zusammenhang übrigens bedeuten: wesentliche Folgen für die Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht in mehreren Mitgliedstaaten. Denn die Probleme sowie die Ursachen und Lösungen für die Sicherheitsproblematik sind nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich;

auch Aktivitäten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften unterstützt werden können, die einen größeren Wirkungsbereich haben als das Thema eines Teilprogramms und damit faktisch Themen verschiedener Teilprogramme kombinieren. Das gilt beispielsweise für (inter)kommunale Programme gegen Gewalt, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Verknüpfung von Datenbeständen oder gegen Radikalisierung. Solche Initiativen sollten bei einer einheitlichen Anlaufstelle eingereicht und nach einem verständlichen Beschlussfassungsverfahren abgewickelt werden können;

2.3

stellt fest, dass die vorliegenden Rahmenprogramme in den begründenden Texten als wesentliche Vereinfachung des Haushalts- und Finanzierungssystems beschrieben werden. Aus Brüsseler Sicht ist dies sicher richtig, aus Sicht der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist das System in seiner derzeitigen Form viel zu kompliziert und entspricht nicht den Erfordernissen der Durchführungspraxis;

2.4

regt an, für die Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms pro Mitgliedstaat einen Bericht über die Bedeutung des Haager Programms und des Aktionsprogramms für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften des jeweiligen Mitgliedstaats zu erstellen. Dabei müssten dann auf jeden Fall (auch) folgende Fragen beantwortet werden:

Inwiefern werden die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht aktiv eingebunden?

Inwiefern werden die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht aktiv eingebunden?

Inwiefern lässt sich die aktive Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung und Durchführung der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten verbessern?

Inwiefern stellen sich die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf die europäische Koordinierung, Unterstützung, Bereitstellung von Informationen u.ä. im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht ein — z.B. durch die Nutzung bereits bestehender vorbildlicher Verfahrensweisen oder gerade durch die Entwicklung solcher Verfahrensweisen im Wege der Zusammenarbeit?

2.5

fordert, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten in die Verfassung dieser Berichte einzubeziehen, auf deren Grundlage dann ein europäischer Leistungsindikator aufgestellt werden sollte. 2006/2007 sollte ein Rundtischgespräch veranstaltet werden, bei dem die Kommission, Vertreter der Mitgliedstaaten und Mitglieder des Ausschusses der Regionen, wenn möglich im Beisein von Sachverständigen und wichtigen Netzwerkorganisationen, diesen Leistungsindikator erörtern sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen dazu abgeben;

2.6

fordert, dass seine Mitglieder in den Jahren 2006 und 2007 in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Aktionsprogramm Freiheit, Sicherheit und Recht erstellen können, das für die daran teilnehmenden regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konkrete Zielsetzungen umfasst. Diese Zielsetzungen sollen — auch durch den Nebeneffekt einer solchen Aktion auf andere regionale und lokale Gebietskörperschaften — zu einer wirksameren EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht beitragen können. Dazu könnten auf jeden Fall folgende Zielsetzungen gehören:

Entwicklung und Zugänglichmachung vorbildlicher Verfahrensweisen, z.B. für Krisenbewältigung, Terrorismusbekämpfung, Integration, Bekämpfung von Radikalisierungen oder behördliches Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität;

Informationsaustausch und Einrichtung von Netzwerken zu dessen Unterstützung;

Organisation von Wissensweitergabe, Qualitätssicherung und Ausbildungsprogrammen;

2.7

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (auch) selbst Initiativen ergreifen, um ihre Position in der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu stärken und so die Wirksamkeit dieser Politik insgesamt zu erhöhen.

2.8

schlägt vor, für einen guten Informationsstand der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu sorgen. Viele Informationen sind zwar verfügbar, aber schwer zu finden oder schlecht zugänglich. Diejenigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die kaum eine oder keine Vorstellung von der Bedeutung der Aktivitäten der Europäischen Union im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht haben — und das gilt derzeit wahrscheinlich noch für einen großen Teil -, werden durch die heutigen Informationen nicht erreicht. Gemeinsam mit dem Ausschuss sollten die Möglichkeiten geprüft werden, um:

die Zielgruppe regionale und lokale Gebietskörperschaften aktiver, gezielter und konkreter (was bedeutet das für Sie?) über die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu informieren, z.B. durch die Organisation interaktiver Informationsmärkte;

in der Informationspolitik innerhalb der Zielgruppe verschiedene Kategorien zu berücksichtigen, wie weiter oben skizziert;

organisatorische Vorkehrungen zu treffen — beispielsweise durch die Einrichtung eines Frontoffice und mehrerer Backoffices, an die sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit allen ihren Fragen und Informationsgesuchen zur EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht wenden können;

2.9

ist der Ansicht, dass der Prozess zur Vorbereitung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht so organisiert werden sollte, dass die lückenlose Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften — insbesondere in die Teilbereiche der Politik, die die Zuständigkeiten dieser Gebietskörperschaften direkt betreffen — gewährleistet ist. Insofern jetzt bereits eine Einbindung besteht, schlägt sie sich im Ergebnis unzureichend nieder. Dieser Ratschlag sollte mit in das unter Ziffer 2.5 genannte Rundtischgespräch einfließen;

2.10

rät, es nicht bei abstrakten Aussagen wie 'es ist sehr wichtig, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eng einzubinden' zu belassen, sondern zu einer konkreten Umsetzung z.B. durch die Anpassung der Arbeitsweise des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments zu kommen. Die begründenden Texte zu Mitteilungen, Vorschlägen und Beschlüssen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht könnten beispielsweise ein StandardkapitelDie Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ enthalten. Der zusätzliche Nutzen eines solchen Kapitels liegt weniger im endgültigen Inhalt, sondern vor allem in dem davon ausgehenden Impuls für den Vorbereitungsprozess von Dokumenten;

2.11

weist darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als 'Schmiede' für konkrete, praxisorientierte Ideen für die Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht genutzt werden sollten. Als 'Frontlinie' verfügen alle regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Europa über praktische Erfahrungen, Einsichten und Fachwissen, die auf Ebene der nationalen Gebietskörperschaften häufig in geringerem Maße gegeben sind. Das bestehende Denkvermögen sollte mobilisiert werden und eine herausragende Rolle bei der Vorbereitung der Politik spielen;

2.12

hebt hervor, dass bei der vorgeschlagenen Überwachung des Haager Programms und des Aktionsprogramms (jährlicher Sachstandsanzeiger) für die politischen Teilbereiche, für die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unmittelbar verantwortlich sind, Sachverständigenteams aus diesen Gebietskörperschaften hinzugezogen werden sollten. So lässt sich direkt feststellen, wie die Politik in der Praxis funktioniert;

2.13

plädiert für eine systematischere, strukturiertere Sichtweise, wenn es wünschenswert ist, den derzeitigen programmatischen Ansatz in der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht weiter zu verfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass Maßnahmen nur dann eine Chance auf Erfolg haben, wenn sie innerhalb einer logischen Kette zusammenhängender Aktivitäten durchgeführt werden;

2.14

merkt an, dass es wenig Sinn hat, den Gebietskörperschaften mehr Möglichkeiten zu eröffnen, Informationen über die Integrität von Personen (z.B. Antragstellern von Genehmigungen oder Zuschüssen) einzuholen, wenn Gebietskörperschaften keine Politik in Sachen Integrität festlegen, über keine Instrumente zur Überprüfung der Integrität verfügen und die Rechtsetzung in Sachen Integrität nicht durchsetzen. Ebenso wenig Sinn hat es, in einem Stadtteil in repressives Vorgehen gegen mangelnde Sicherheit zu investieren, wenn nicht auch in die bauliche und soziale Infrastruktur investiert wird;

2.15

empfiehlt, solche Ketten zusammenhängender Maßnahmen darzustellen, damit festgelegt werden kann, worauf sich die Europäische Union — ausgehend vom Subsidiaritätsgrundsatz — konzentrieren sollte. Dabei sollten gezielt verschiedene prioritäre Themen gewählt und andere Themen den nationalen Gebietskörperschaften überlassen werden. Es sollten möglichst viele messbare Ziele festgelegt werden. Straffung und Konzentration führen zu mehr notwendiger Transparenz und Stabilität;

2.16

hält es für angebracht, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Gelegenheit zu geben, nicht nur Überlegungen zu gesonderten, spezifischen Teilbereichen der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht einzubringen, sondern auch zu den ihnen zugrunde liegenden strategischen Konzepten. Die inhaltliche Reichweite des Politikbereichs und die Möglichkeiten, die Rolle der Sicherheit in anderen Politikbereichen zu stärken (externe Integration), sollten möglichst genau definiert werden. Ein stärkerer Akzent auf der Sicherheit kann z.B. in der Umweltpolitik dazu führen, dass sensible Daten gemäß den Bestimmungen für den Zugang zu Umweltinformationen von Unternehmen nicht so schnell veröffentlicht werden müssen;

2.17

betont die Notwendigkeit zu prüfen, ob bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gebräuchliche Systematiken und Ordnungsprinzipien (beispielsweise nach zielgruppen- bzw. personenorientierter, problemorientierter und gebietsorientierter Politik) auch auf europäischer Ebene anwendbar sind;

2.18

stellt fest, dass zur Entstehung einer neuen systematischen und strukturierten Sicht des EU-Politikbereichs Freiheit, Sicherheit und Recht auch ein erneutes Überdenken der Rechtsgrundlage gehört. Der Verfassungsvertrag war die Richtschnur für den Stand, der mit dem Haager Programm erreicht werden soll. Es sollte festgestellt werden, welche Folgen die jetzt im Zusammenhang mit dem Verfassungsvertrag entstandene Situation für die Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht hat und wie darauf angemessen reagiert werden kann. Umgekehrt lässt sich aus einer neuen Sicht auch ableiten, welche Rahmenbedingungen die europäische Rechtsgrundlage erfüllen müsste. Eine solide demokratische und rechtsstaatliche Legitimation der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht ist unabdingbar. Zudem muss der wesentliche Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen festgelegt werden;

2.19

empfiehlt die Definition einer klaren Kommunikationsstrategie, um den Bürgern und Unternehmen die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu vermitteln. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stellen für diese häufig die erste behördliche Anlaufstelle dar. In diese Strategie sollten auch gerade lokale und regionale Gebietskörperschaften aktiv einbezogen werden, um Bürgern und Unternehmen zu zeigen, wie die Europäische Union (mit) für ihre Sicherheit sorgt.

Empfehlungen zu Teilbereichen der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht, die (auch) in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen

Krisenbewältigung

2.20

erinnert an die Terroranschläge in London, die Anschläge in Madrid, die Überschwemmungen in großen Gebieten Europas im Jahr 2005, den Ausbruch ansteckender Krankheiten bei Mensch oder Tier, die Folgen längerer Stromausfälle und die jüngsten Unruhen in den französischen Städten. Es gibt mehr als genug Beispiele für Situationen, in denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine angemessene Vorgehensweise bei der Krisenbewältigung in hohem Maße primär zuständig sind;

2.21

weist darauf hin, dass die professionellere Gestaltung der Krisenbewältigung eine notwendige Entwicklung ist, auf jeden Fall zur Bekämpfung des Terrorismus, aber auch im weiteren Sinn. Die vor kurzem erfolgte Einrichtung eines europäischen Netzwerks im Bereich Krisenbewältigung, des Europäischen Forums für lokale und regionale Krisenbewältigung (European forum of local and regional disaster management) des Europarats, ist ein Beispiel für das weit verbreitete Gefühl, dass dringend eine solche professionellere Gestaltung erfolgen muss;

2.22

ist der Meinung, dass ein angemessener Ansatz für die Krisenbewältigung durch die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht auf doppelte Weise unterstützt werden müsste:

durch Koordinierung und Begleitung, dort wo bei Prävention, Vorsorge, Reaktion und Nachsorge internationale Zusammenarbeit geboten ist. Hierbei sind alle Arten von Krisen mit internationaler Wirkung einzubeziehen. Es ist überholt, die Politik nur auf Krisen in Grenzgebieten zu konzentrieren, die möglicherweise grenzübergreifende Folgen haben. In der heutigen Gesellschaft haben Krisen, die lebenswichtige Infrastruktur — wie (Luft)Häfen, Drehscheiben für Waren und Dienstleistungen oder Energieversorgungsnetze — betreffen, aber auch ansteckende Krankheiten und dergleichen fast immer grenzübergreifende Folgen;

durch Impulse, dort wo die Qualität der Krisenbewältigung durch Netzwerke und Informationsaustausch (z.B. über vorbildliche Verfahrensweisen), durch die Bereitstellung von Instrumenten, Methoden und Techniken (z.B. im Zusammenhang mit Risikobewertung und Erkennungssystemen) oder durch die Förderung praktischer Übungen zum Umgang mit Krisensituationen erheblich zunehmen kann;

2.23

empfiehlt, die Krisenbewältigung ebenfalls zur Priorität zu erklären, und weist darauf hin, dass die Schaffung eines wirksamen organisatorischen Rahmens für die Krisenbewältigung in erster Linie den nationalen Gebietskörperschaften obliegt;

2.24

ist überzeugt, dass sowohl die koordinierende, begleitende als auch die impulsgebende Rolle der Europäischen Union in konkrete Maßnahmen gefasst werden sollte, die bei der Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms zur Agenda für 2007-2013 hinzugefügt werden können. Auch der Durchführung der Maßnahmen unter Ziffer 3.5 im Anhang des Aktionsprogramms sollte hohe Priorität eingeräumt werden. Zur professionelleren Gestaltung der Krisenbewältigung im weiteren Sinn (nicht allein im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung) sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, u.a. indem:

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt werden, neue Methodiken, Techniken und vorbildliche Verfahrensweisen zu entwickeln (wie Krisenkommunikation, Aufbau enger Kontakte zwischen lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden, behördliche und operative Organisationsstruktur im Krisenfall);

die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt werden, ihre Krisenbewältigungspläne zu optimalisieren und häufig zu üben;

die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt werden, Bürger in Krisenübungen einzubeziehen, einerseits um die Bürger für Gefahren zu sensibilisieren und andererseits um die Reaktion der Bürger angemessen in die Pläne zu integrieren;

2.25

fordert, den Anwendungsbereich des Vorschlags für das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 so zu erweitern, dass auch eine Grundlage für die Finanzierung einer besseren Bewältigung von nicht durch Terrorismus entstandenen Krisen geschaffen wird.

Terrorismusbekämpfung

2.26

merkt an, dass die Bürger, die in Angst vor willkürlichen Anschlägen leben, wesentlicher Freiheiten beraubt sind. Das darf nicht die Zukunft der Europäischen Union sein. In Anknüpfung an die Stellungnahme des AdR zum Thema Terrorismusbekämpfung (CdR 465/2004) werden die Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Reaktion begrüßt; betont das Erfordernis, für einen erfolgreichen präventiven Ansatz die tieferen Ursachen des im Extremismus verwurzelten Terrorismus zu finden und anzugehen, den Zusammenhang mit der Integrationspolitik zu erkennen und die integrierten Personen auch wirklich uneingeschränkt an der europäischen Gesellschaft teilhaben zu lassen;

2.27

unterstreicht, dass — vor allem innerhalb bestimmter europäischer Regionen, in denen Radikalisierung und Terror eine alltägliche Bedrohung darstellen — dafür Sorge getragen werden sollte, die Radikalisierungstendenzen zu erfassen und festzustellen, welche Gruppierungen für Radikalisierung und Extremismus anfällig sind. Neben der Bedrohung durch die beschränkte Anzahl von Personen, die durch einen Radikalisierungsprozess zu echten Terrorakten übergehen, besteht auch eine Bedrohung durch Polarisierungsprozesse. Diese können Sicherheit, Lebensqualität und Toleranz negativ beeinflussen, so dass der Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet ist. Diese Prozesse stellen in mehreren europäischen Staaten eine große Gefahr dar. Als Hilfsmittel zur Wahrnehmung dieser Radikalisierungs- und Polarisierungsprozesse lassen sich so genannte Frühwarnindikatoren festlegen. Mit Hilfe solcher Indikatoren können Gebietskörperschaften, aber beispielsweise auch Wohnungsämter, Sozial-, Jugend-, Bildungs-, Gesundheits- oder Hilfsorganisationen in einem frühen Stadium die eventuelle Radikalisierung von Personen wahrnehmen und darauf reagieren, wodurch sich eine weitere Möglichkeit eröffnet, gegen die Entwicklung 'hausgemachter' Terroristen anzugehen. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass Integration und Beschäftigung von Zuwanderern durch die ergriffenen Maßnahmen nicht behindert werden. Es ist sehr wichtig, zu verhindern, dass sich große 'Mittelschichten', die (noch) nicht oder in geringerem Maße in die europäische Gesellschaft eingebunden sind, radikalen Positionen annähern;

2.28

hebt hervor, dass eine derartige Reaktion vor allem auf Ebene der lokalen Gebietskörperschaften Gestalt annehmen muss. Deshalb sollten lokale Gebietskörperschaften dabei unterstützt werden, ihren Informationsstand beispielsweise durch die Einrichtung eines lokalen Informationsschalters zur frühzeitigen Wahrnehmung von Radikalisierungen zu verbessern. Über einen solchen Informationsschalter können lokale Behörden bei der Interpretation von Signalen und möglichen Interventionen beraten werden;

2.29

hält es für erforderlich, die Konzipierung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen für das Personal lokaler Gebietskörperschaften zu fördern, damit dieses relevante Signale einer Radikalisierung erkennt und meldet;

2.30

rät zudem, die Möglichkeiten zur Unterbindung der Rekrutierung für extremistische Organisationen zu prüfen und für ein effektives Vorgehen gegen den Aufruf zum Extremismus bzw. die Bereitstellung praktischer Anleitungen für terroristische Aktionen über das Internet zu sorgen;

2.31

empfiehlt einen schnelleren gründlichen Austausch von Informationen über Finanztransaktionen, der zu größerer Transparenz von Einrichtungen und Organisationen auch für lokale Gebietskörperschaften beitragen soll. Regelmäßig zeigt sich, dass Finanzströme über Einrichtungen und Organisationen fließen, die (beispielsweise bei Aktivitäten zur Integrationsförderung) auch durch dezentrale Gebietskörperschaften unterstützt werden. Mit Hilfe entsprechender Informationen lassen sich diese Finanzströme unter Umständen unterbinden. Die entsprechenden Vorschläge sollten in der Planung vorgezogen werden (2006);

2.32

weist darauf hin, dass für eine wirksame Analyse und Bekämpfung des Terrorismus eine engere Zusammenarbeit und ein stärkerer Informationsaustausch sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen den Gebietskörperschaften innerhalb der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Im Aktionsprogramm wird vorgeschlagen, in jedem Land eine Kontaktstelle einzurichten, die Zugang zu allen relevanten Informationen über (mögliche) terroristische Aktivitäten hat. Eine Kontaktstelle kann jedoch nur wirksam arbeiten, wenn auch — ausgehend von dem Erfordernis der Wissensweitergabe — ein gutes Informationsnetzwerk mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besteht. Die Mitgliedstaaten müssen einsichtig machen, wie dieses Informationsnetzwerk tatsächlich gewährleistet wird, und gegebenenfalls Pläne für ein besseres Informationsnetzwerk erstellen;

2.33

wünscht einen strukturierten Austausch von Sachverstand über die aus dem Vorgehen gegen den Terrorismus gewonnenen Einsichten, der z.B. durch die Gründung eines entsprechenden europäischen Kompetenzzentrums gewährleistet werden könnte. Der Austausch von Informationen über aktuelle operative Angelegenheiten ist sehr wichtig, aber es ist sicher genauso wichtig, schnellstmöglich Einsichten über das strategische Vorgehen bei der Terrorismusbekämpfung miteinander zu teilen. Hierbei sollten vor allem auch Netzwerke der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einbezogen werden;

2.34

empfiehlt, das Augenmerk nicht nur darauf zu richten, sich eine Übersicht über die anfällige Infrastruktur zu verschaffen — wie im Aktionsprogramm vorgeschlagen -, sondern auch über stark frequentierte Örtlichkeiten wie beispielsweise Bahnhöfe, Stadien, Veranstaltungsgelände oder touristische Sehenswürdigkeiten, und erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Schutz und der Sicherung solcher Örtlichkeiten häufig eine wichtige Rolle spielen;

2.35

ersucht darum, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erstellung professioneller Risikoanalysen zu unterstützen und die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen für Schutz und Sicherung anzuregen, betont die Notwendigkeit, den lokalen Gebietskörperschaften eine angemessene Rechtsgrundlage an die Hand zu geben, um Eigentümern und Verwaltern Bestimmungen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Ziele auferlegen zu können, und spricht sich für die Zusammenstellung von Instrumentarien aus, mit denen die Gebietskörperschaften für die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften durch Eigentümer und Verwalter sorgen können;

2.36

fordert dringend dazu auf, die Regelungsprinzipien für das, was die Bürger über Gefahren in ihrem Wohnumfeld wissen müssen, sowie den Umfang, in dem operative Informationen über Merkmale und Sicherung gefährdeter Ziele — beispielsweise beim Zugang zu Umweltinformationen — zu veröffentlichen sind, zu überdenken;

2.37

weist darauf hin, dass die Qualität privater Sicherheitsorganisationen wesentlich ist, um die Sicherheit gefährdeter Ziele zu gewährleisten, und geprüft werden sollte, ob detailliertere Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität nötig bzw. möglich sind;

2.38

bedauert, dass das Aktionsprogramm keinen Ansatz zur Sensibilisierung der Bürger — die vor allem von den lokalen Gebietskörperschaften eine ordentliche Aufklärung über die Gefahr möglicher Anschläge in ihrem Umfeld erwarten — für Gefahren umfasst, und unterstützt die Entwicklung gezielter Kommunikationsstrategien.

Grundrechte und Unionsbürgerschaft

2.39

erinnert daran, dass die Verhinderung der Erosion der Grundrechte in der entsprechenden Debatte einen wichtigen Schwerpunkt darstellt, und bedauert, dass die Bemühungen der Gebietskörperschaften, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren, noch nicht deutlich genug werden;

2.40

stellt fest, dass die Debatte über Grundrechte nur dann wirksam geführt werden kann, wenn dabei auch die Debatte über Pflichten — wie im Bereich Integration — einbezogen wird, und unterstützt aktiv lokale Diskussionen hierüber — beispielsweise in Form von Stadtgesprächen -, wodurch die europäische Politik den Bürgern in diesem Punkt näher gebracht werden könnte. Derartige Gespräche sind von grundlegender Bedeutung, um festzustellen, welche Maßnahmen wirksam zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten eingesetzt werden können;

2.41

befürwortet die Errichtung einer Agentur für Grundrechte — wie sie im Haager Programm vorgesehen ist -, die vorbildliche Verfahrensweisen zusammenstellen, beschreiben und zugänglich machen sowie angesichts der wachsenden Furcht vor möglichen Anschlägen oder Krawallen einen wichtigen Beitrag zur Diskussion über Diskriminierung, Rassismus, Integration und Terrorismus liefern könnte;

2.42

bedauert, dass aufgrund der ungewissen Zukunft des Verfassungsvertrags auch die geplanten Verbesserungen des Rechtsschutzes durch den Europäischen Gerichtshof gefährdet sind, was insbesondere das Klagerecht natürlicher und juristischer Personen gegen sie unmittelbar betreffende Rechtsakte der Union mit Verordnungscharakter betrifft, und fordert deshalb, diese Lücke im Rechtsschutz — gerade jetzt, da die Politik der Europäischen Union im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht in den kommenden Jahren intensiviert werden soll — schnell zu schließen.

Integration

2.43

weist darauf hin, dass die Auswirkungen, die der Zustrom sowohl von Migranten als auch von Asylbewerbern (denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die in den Genuss sonstigen humanitären Schutzes kommen) — manchmal über mehrere Generationen hinweg — auf unsere Gesellschaft hat, auf lokaler Ebene besonders gut sichtbar sind, und hält es folglich für sehr wichtig, gerade in Städten für eine gute (strukturelle, soziale, wirtschaftliche und kulturelle) Integration zu sorgen, wobei es eine absolute Grundvoraussetzung ist, die uneingeschränkte Teilhabe der integrierten Personen an der europäischen Gesellschaft auch tatsächlich zu gewährleisten. Auch die jüngsten Unruhen in den französischen Städten zeigen die Bedeutung einer solchen Vorgehensweise;

2.44

betont, dass bei der Integration für eine gemeinschaftliche Bindung zu der Gesellschaft gesorgt werden muss, der jemand angehört, was nicht möglich ist, wenn Integration als 'fakultativ' angesehen wird, und empfiehlt, dass die Europäische Union für klare Rahmenbedingungen und Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sorgen, sich jedoch bewusst sein sollte, dass die Verwirklichung der Integration in erster Linie eine nationale Angelegenheit ist. Die lokalen Gebietskörperschaften müssen bei der Organisation des Integrationsprozesses sowohl durch Informationen und Finanzmittel als auch durch die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen unterstützt werden. Auf der Konferenz der für Integration zuständigen europäischen Minister im November 2004 in Groningen (Niederlande) wurde hierfür eine tragfähige Grundlage geschaffen;

2.45

schlägt vor, u.a. Stadtgespräche, Dialoge, Sprachkurse, Einbürgerungskonzepte, Arbeitsplatzprojekte, Emanzipationskonzepte und Antidiskriminierungsprojekte anzuregen und für einen systematischen Austausch von Erfahrungen, Neuerungen, Erfolgen und Misserfolgen auf lokaler Ebene sowie deren Überwachung zu sorgen;

2.46

hält es für erforderlich, die soziale Not bestimmter Bevölkerungsgruppen zu verhindern und Maßnahmen anzuregen, die ein Gleichgewicht zwischen den Großstadtbezirken herstellen, z.B. in der Siedlungs- und der Einkommenspolitik sowie bei den Ausbildungen;

2.47

hält die vorgesehene Folgeausgabe des Europäischen Handbuchs zu Fragen der Integration für begrüßenswert, bedauert jedoch, dass die erste Ausgabe des Handbuchs zu wenig Bekanntheit erlangt hat, und wünscht, dass auf die Folgeausgabe vor allem auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufmerksam gemacht werden;

2.48

befürwortet nachdrücklich den Gedanken, jedes Jahr ein Europäisches Integrationsforum zu veranstalten, und schlägt vor, die Erfahrungen und den Sachverstand der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei intensiv einzubeziehen.

Datenschutz und Sicherheit beim Informationsaustausch

2.49

erinnert daran, dass der Datenschutz in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts aufgrund der Angst vor einem Polizeistaat stark auf den Schutz der Bürger vor dem Staat ausgerichtet wurde, und plädiert dafür, nach einem neuen Gleichgewicht zu suchen, das der Sicherheit der Bürger vor Straftätern mit böswilligen Absichten stärker Rechnung trägt;

2.50

befürwortet vor diesem Hintergrund das Ziel, dem Schutz von Personendaten bei der Ausgestaltung des Aktionsprogramms besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und unterstreicht, dass immer öfter zwischen dem Schutz individueller Interessen, wie dem Datenschutz, einerseits und dem Schutz kollektiver Interessen, wie der Sicherheit, andererseits abgewogen werden muss, da Information in der Terrorismusbekämpfung eine Schlüsselrolle spielt;

2.51

ersucht die Kommission, bei der Ausgestaltung der Politik zu berücksichtigen, dass viele regionale und lokale Gebietskörperschaften — soweit dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zulässig ist — Netzwerke zum Informationsaustausch eingerichtet haben, bei denen u.a. Informationen über Wohnsitz, Unterkunft, Steuern, Soziales und Gesundheit mit Daten von Polizei und Justiz verknüpft werden, und weist darauf hin, dass ein solches Vorgehen für die Bekämpfung z.B. von Terrorismus, Schwerkriminalität oder sogar Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung durch Wiederholungstäter in den Städten sehr nützlich sein kann;

2.52

regt an, für eine klare allgemeine Rechtsgrundlage für den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, die ausgewogen ist und ausreichend Spielraum bietet, um gegebenenfalls den Interessen eines sicheren Zusammenlebens Vorrang geben zu können, und fordert dazu auf, hierüber die Diskussion mit den EU-Bürgern zu suchen und dabei auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen;

2.53

ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Bekämpfung grenzübergreifender Kriminalität einen intensiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfordern, und ersucht angesichts der entscheidenden Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Um- und Durchsetzung der Sicherheitspolitik die Mitgliedstaaten darum, deutlich zu machen, wie der Informationsaustausch mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften tatsächlich erfolgen kann.

Organisierte Kriminalität

2.54

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Beschlussfassung über die Vergabe von u.a. Beihilfen, Verträgen und Genehmigungen für das Vorgehen gegen die (organisierte) Kriminalität einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bieten können und dafür gesorgt werden sollte, dass (frühere) Gesetzesübertretungen bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt werden können, so dass z.B. eine Genehmigung verweigert werden kann, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Antragsteller 'rückfällig' wird;

2.55

schlägt vor, Ermittlungsakten von Polizei und Justiz auf Informationen zu überprüfen, die sich an die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften weiterleiten lassen, um von diesen bei der Vergabe von Genehmigungen und Beihilfen berücksichtigt zu werden. Wenn zum Beispiel ein Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe wegen Menschenschmuggel bzw. –handel verurteilt wird, ist nicht auszuschließen, dass dieser in seinem Unternehmen Illegale beschäftigt. Da es den lokalen Gebietskörperschaften obliegt, die Einhaltung der mit einer Konzession für dieses Gewerbe verbundenen Bestimmungen zu überwachen, ist es in so einer Lage sehr wirksam, Informationen weiterzuleiten und zu erwägen, ob eine Grundlage gegeben ist, um dem entsprechenden Unternehmen die Konzession zu entziehen;

2.56

regt an, die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Punkt auf europäischer Ebene zusammenzustellen, zu beschreiben und zugänglich zu machen, um so dafür zu sorgen, dass derartige Unterfangen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wo möglich, durch die europäische Rechtsetzung — zu der auch das europäische Vergaberecht zählt — unterstützt werden;

2.57

befürwortet die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen beim Informationsaustausch und der Verknüpfung von Datenbeständen regionaler und lokaler Behörden (wie in den Bereichen Steuern, Wohnungswesen, Soziales, Beschäftigung, Vergabe von Genehmigungen und Verwaltung von Bürgerdaten) einerseits und von Polizei und Justiz (z.B. beim Umgang mit Gebäuden, die Schauplatz von Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung sind) andererseits — soweit dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zulässig ist –, um so Netzwerke der organisierten Kriminalität leichter ausfindig zu machen und wirksamer bekämpfen zu können;

2.58

betont, dass die Polizei von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der regulären Zuwanderung — wie z.B. Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis — befreit werden muss, um mehr Kräfte und Professionalität im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das aus dem Phänomen der illegalen Migration Nutzen zieht, einsetzen zu können; ist der Auffassung, dass diese administrativen Aufgaben von besonderen Dienststellen der lokalen Gebietskörperschaften übernommen werden könnten, die dafür von den Mitgliedstaaten entsprechend finanziell unterstützt werden, soweit dies für das System des jeweiligen Mitgliedstaats von Bedeutung ist;

2.59

unterstützt die Weiterentwicklung einer aktiven Integritätspolitik der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage einer gründlichen Bestandsaufnahme der Risiken von Zuständigkeiten und Aufgaben.

Vermeidung und Verringerung von Gewalt, Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung

2.60

begrüßt, dass dem Schutz der Rechte von Kindern sowie der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen laut dem Aktionsprogramm besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll und die Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern erweitert werden sollen;

2.61

befürwortet den im Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ für die Politik zur Verhinderung und Verringerung von Gewalt vorgesehenen umfassenden Finanzrahmen sowie die Stärkung und Erweiterung des Programms DAPHNE, um die Präventionspolitik, in die die regierungsunabhängigen Organisationen verstärkt einbezogen werden sollen, auf den Drogenkonsum anzuwenden;

2.62

unterstützt auch Initiativen, um durch eine engere Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden gemeinsam gegen Menschenschmuggel, vor allem von Frauen und Kindern, vorzugehen, bei dem gewöhnlich eine Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht;

2.63

merkt an, dass viele lokale Gebietskörperschaften Erfahrung mit der Feststellung von und dem Vorgehen gegen Gewalt „hinter der Haustür“ haben, da Gewalt gegen Kinder und Frauen auch häufig in der eigenen Familie stattfindet, und weist darauf hin, dass das Vorgehen auf lokaler Ebene gegen diese Art von Gewalt wesentlich zur Sensibilisierung der betreffenden Zielgruppen dafür beiträgt, dass Gesellschaft und Justiz bei Gewalt gegen Frauen und Kinder absolut keine Toleranz kennen;

2.64

schlägt deshalb vor, die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich bei der Durchführung des Aktionsprogramms zusammenzustellen, so dass auch hier vorbildliche Verfahrensweisen entwickelt werden können, und unterstützt die Einrichtung lokaler Meldestellen für Gewalt.

Empfehlungen zu Teilbereichen der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht, die nicht direkt in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen, sich jedoch direkt auf die regionale und lokale Ebene auswirken

Ein gemeinsamer Asylraum

2.65

weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften direkt mit den Problemen von Asylbewerbern konfrontiert werden, und stellt fest, dass abgelehnte Asylbewerber, die das Land nicht direkt verlassen müssen bzw. können, häufig die Anonymität der Städte suchen, wodurch dort soziale und Sicherheitsprobleme entstehen können;

2.66

hält es deshalb für sehr wichtig, einen gemeinsamen Asylraum, ein gemeinsames Asylverfahren sowie einen einheitlichen Status für Asylberechtigte zu schaffen;

2.67

empfiehlt, dass sich die europäischen Institutionen gleichzeitig für eine eindeutige Förderung der Rückkehr von Asylbewerbern in ihr Herkunftsland einsetzen und die freiwillige Rückkehr durch ein auf die Entwicklung der Fähigkeit zur Selbsthilfe ausgerichtetes Angebot unterstützt wird; fordert, lokale und regionale Projekte, die in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage funktionieren, sowie den Informationsaustausch über das Vorgehen und die Ergebnisse zu unterstützen.

Migrationspolitik

2.68

empfiehlt dringend, durch die Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Politiken eine gemeinsame Migrationspolitik zu konzipieren, die mit einer soliden Integrationspolitik Hand in Hand geht, in deren Rahmen die lokalen Gebietskörperschaften die wichtige Aufgabe erfüllen, den sozialen Zusammenhalt zu wahren und zu fördern;

2.69

fordert folglich, die lokalen Gebietskörperschaften insbesondere bei der Förderung innovativer örtlicher Initiativen, die ebenfalls zur Vermeidung von Radikalisierung und Extremismus beitragen, zu unterstützen;

2.70

vertritt die Auffassung, dass der derzeit ungeklärte Rechtsstatus und die ungeklärten Rechte von Drittstaatsangehörigen nicht aus den Augen verloren werden dürfen, weist darauf hin, dass dies die lokalen Gebietskörperschaften insbesondere bei der Integrationspolitik betrifft, und stellt fest, dass z.B. die durch die Arbeitsmarktvorschriften der Europäischen Union garantierten Rechte auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung finden, obwohl dies eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integrationspolitik ist. Der Ausschuss bittet darum, dabei nicht aus den Augen zu verlieren, dass hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten der Europäischen Union nicht den Rücken kehren dürfen.

Brüssel, den 16. Februar 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 83.