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12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/22 |
Klage, eingereicht am 5. April 2006 — „INET Hellas — Ilektroniki Ypiresia Pliroforion E.P.E.“/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-107/06)
(2006/C 190/40)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin:„INET Hellas — Ilektroniki Ypiresia Pliroforion E.P.E.“ (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Chatzopoulos)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
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die Handlung der Europäischen Kommission mit der Registernummer INFSO/A3/VS D(2006) 703641/31/1/2006 für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Handlung sei rechtswidrig, weil in ihr unrichtigerweise angenommen werde, dass die Registrierung der Bezeichnung co.eu im Internet nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts verboten sei. In Wirklichkeit sehe jedoch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ein Verbot der Registrierung der Bezeichnung co.eu vor. Vielmehr gebiete die Verordnung Nr. 40/94 die Registrierung dieser Bezeichnung.