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12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/19 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2006 –Boyle u. a./Kommission
(verbundene Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03) (1)
(Fischerei - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Anträge auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit - Entscheidung 97/413/EG - Weigerung der Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Befugnis der Kommission)
(2006/C 190/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Cathal Boyle (Killybegs, Irland) und 22 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: P. Gallagher, SC, A. Collins, SC, und D. Barry, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und B. Doherty)
Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan und C. O'Toole im Beistand von D. Conlan Smyth, Barrister)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48), soweit mit ihr die Anträge auf eine Kapazitätserhöhung der Schiffe der Kläger abgelehnt werden
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klagen von Thomas Faherty (T-224/03), der Ocean Trawlers Ltd (T-226/03), von Larry Murphy (T-236/03) und der O'Neill Fishing Co. Ltd (T-239/03) werden abgewiesen. |
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2. |
Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie für die Schiffe der übrigen Kläger gilt. |
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3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der in Nummer 2 genannten Kläger. |
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4. |
Die in Nummer 1 genannten Kläger tragen ihre eigenen Kosten. |
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5. |
Irland trägt seine eigenen Kosten. |