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12.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Brüssel (Belgien) eingereicht am 22. Mai 2006 — Noëlle Permesaen/Office national des pensions
(Rechtssache C-233/06)
(2006/C 190/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail Brüssel (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Noëlle Permesaen
Beklagter: Office national des pensions
Vorlagefragen
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1. |
Zu den Ausgleichsbeiträgen (Artikel 4 der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997, durch den Artikel 16ter § 2 eingefügt wird) Ist die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 (1) dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie rückwirkend die Beiträge zahlen (Einmalzahlung eines sehr hohen Geldbetrags), die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind? Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebende Beitragsforderung gilt? |
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2. |
Zu den Verzugszinsen (Artikel 4 der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997, mit dem Artikel 16ter § 4 Absatz 3 eingefügt wird) Ist die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie erhebliche Verzugszinsen zahlen, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind? Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebenden Verzugszinsen gilt? |
(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979 L 6, S. 24).