29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/33


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — ECZG/Kommission

(Rechtssache T-142/06)

(2006/C 178/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte C. Arhold und K. Struckmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. November 2005, ein förmliches Prüfverfahren im Beihilfefall C 43/2005 (ex N 99/2005) — Polnische „Stranded Costs“ — zu eröffnen, oder, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit das von der Klägerin geschlossene PPA (power purchase agreement; Strombezugsvertrag) betroffen ist;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein in Polen niedergelassener Wärme- und Elektrizitätswerkbetreiber. Mit der angefochtenen Entscheidung entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren wegen einer neuen Beihilfe in der Form von Strombezugsverträgen zwischen polnischen Stromerzeugern und dem staatseigenen Netzbetreiber „PSE“ (1) zu eröffnen.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens über Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gewährt worden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar seien, nicht zuständig gewesen sei. Dadurch habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Ferner habe die Kommission einen Rechts- und Ermessensfehler begangen, indem sie die Maßnahme als neue staatliche Beihilfe eingeordnet habe. Erstens habe die Kommission es unterlassen, die Maßnahme im Licht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen. Zweitens habe die Kommission den Begriff wirtschaftlicher Vorteil in Artikel 87 Absatz 1 EG unangemessen beurteilt, indem sie eine umfassende Prüfung aller Strombezugsverträge anstelle einer Einzelprüfung vorgenommen habe. Drittens habe die Kommission die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Elektrizitätsmärkte der Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt für den Wettbewerb geöffnet worden seien und der von der Klägerin geschlossene Vertrag den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht habe stören können, da Polen noch kein Mitgliedstaat gewesen sei. Schließlich stelle die Beihilfe keine neue Beihilfe sondern eine bestehende Beihilfe gemäß dem Beitrittsvertrag und der Rechtsprechung dar, nach der eine Beihilfe, die schon in einem Markt ohne Wettbewerb bis zu dessen Liberalisierung anwendbar war, ab der Liberalisierung als bestehende Beihilfe zu betrachten sei. Ferner habe die Kommission nicht geprüft, ob der fragliche Vertrag nach dem Beitritt Polens immer noch in Kraft gewesen sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei und gegen Artikel 253 EG verstoße.


(1)  Staatliche Beihilfe – Polen – Staatliche Beihilfe Nr. C 43/2005 (ex N 99/2005) – Polnische „Stranded Costs“ – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. 2006, C 52, S. 8).