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29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2006 von der Saiwa SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. April 2006 in der Rechtssache T-344/03, Saiwa SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Barilla Alimentare SpA
(Rechtssache C-245/06 P)
(2006/C 178/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saiwa SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Sena, P. Tarchini, J.-P. Karsenty, M. Karsenty-Ricard, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Barilla Alimentare SpA
Anträge der Rechtsmittelführerin
Es wird beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2003 in der Sache R 480/2002-4 wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (1) aufzuheben und die Anmeldung Nr. 289 405 der Barilla Alimentare SpA zurückzuweisen; |
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dem HABM und der Barilla Alimentare SpA die Kosten in allen Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt sich als einzigen Aufhebungsgrund auf eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Der Ausdruck „ORO“ (der Gegenstand oder jedenfalls Teil der streitigen Marken sei) besitze originäre Unterscheidungskraft. Was die (im vorliegenden Fall streitige) internationale Marke angehe, so sei einem Teil der relevanten Verkehrskreise unbekannt, was das Wort „ORO“ bedeute. Dies sei eine Tatsache der allgemeinen Lebenserfahrung, für die keine Beweispflicht seitens der Rechtsmittelführerin bestehe. Angesichts der Identität der Waren und der in Frage stehenden Zeichen sei es wegen des Grundsatzes der Wechselbeziehung ausreichend, dass das ältere Zeichen begrenzte Kennzeichnungskraft habe.
Die Kennzeichnungskraft des Wortes „ORO“ werde durch die Benutzung sowohl der Marke „ORO“ als auch der Marke „ORO SAIWA“ verstärkt und/oder erworben.
Die Marken „ORO“ und „ORO SAIWA“ einerseits und „Selezione ORO BARILLA“ sein verwechselbar; jedenfalls bestehe die Gefahr, dass sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.