29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/24


Klage, eingereicht am 29. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-239/06)

(2006/C 178/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms, C. Cattabriga, L. Visaggio)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 sowie aus den entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Eigenmittel, die zu Unrecht nicht eingezogen worden sind, weil zu militärischen Zwecken verwendbares Material einseitig von Einfuhrzöllen befreit wurde, sowie die Verzugszinsen, die geschuldet werden, weil diese Eigenmittel der Kommission nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind, zu berechnen und zu zahlen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Italien in dem der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 (1) des Rates vorausgehenden Zeitraum gewährte Befreiung eine rechtswidrige Abweichung von Artikel 26 EG und von den Zollvorschriften der Gemeinschaft dargestellt habe, die eine unrechtmäßige Minderung der Zolleinnahmen, d. h. von Eigenmitteln der Gemeinschaft, zur Folge gehabt habe. Trotz der wiederholten Aufforderungen durch die Klägerin habe die italienische Regierung sich geweigert, die Beträge zu berechnen und der Gemeinschaft zu zahlen, die den auf diese Weise in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 entgangenen Eigenmitteln entsprächen, sowie die Verzugszinsen aus diesen Beträgen zu zahlen, wie es in der diesen Bereich geltenden Regelung vorgesehen sei.


(1)  ABl. L 25, S. 1.