29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/21


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-217/06)

(2006/C 178/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und Rechtsanwältin M. Mollica)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) und insbesondere gegen deren Artikel 3 und Artikel 12 verstoßen hat, dass die Gemeinde Stintino durch die Vereinbarung Nr. 7/91 vom 2. Oktober 1991 und die folgenden zusätzlichen Handlungen Maresar direkt einen Bauauftrag übertragen hat, der die Ausführung der im Beschluss Nr. 48 des Gemeinderats Stintino vom 14. Dezember 1989 genannten Werke zum Gegenstand hat, insbesondere die „Durchführungskonzeption und den Bau der Werke für die technologische und strukturelle Anpassung, die Neuordnung und die Fertigstellung von Wasser- und Abwasserleitungen, des Straßennetzes, der Dienstleistungsstrukturen und -einrichtungen der Ortschaft, der außerhalb und im Gebiet der Gemeinde Stintino liegenden touristischen Siedlungskerne, einschließlich der Sanierung und der Beseitigung der Umweltschäden an der Küste und in den Tourismuszentren dieser Gemeinde“, ohne das in der Richtlinie 71/305 vorgesehene Vergabeverfahren durchzuführen und insbesondere ohne Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft;

Verurteilung der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Meinung, dass die zwischen der Gemeinde Stintino und der Gesellschaft Maresar geschlossene Vereinbarung vom 2. Oktober 1991 ein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei. Da der genannte Auftrag Arbeiten zum Gegenstand habe, deren Wert (etwa 16 Millionen Euro) bei weitem die damals geltende Schwelle für die Anwendbarkeit der Richtlinie überschreite, hätte er nach den Vorschriften dieser Richtlinie vergeben werden müssen.

Zum italienischen Vorbringen zur Rechtfertigung der Nichterfüllung erinnert die Kommission daran, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung interne Schwierigkeiten nicht einwenden könne, um die Nichterfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.


(1)  ABl. L 185, S. 5.