29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/11


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand und des Tribunale ordinario Turin, Italien) — Strafverfahren gegen Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Moblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03), Fabrizio Barra (C-337/03), Adelio Aggio u. a. (C-473/03)

(verbundene Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschluss - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften [Bilanzfälschung] vorgesehen sind - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 - Pflicht, bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht geeignete Maßregeln zu ergreifen)

(2006/C 178/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegende Gerichte

Tribunale Mailand, Tribunale ordinario Turin

Beteiligte der Ausgangsverfahren

Michel Mulliez, Patrick Lesaffre, Peter Hordjk, Michel Hoste, Christophe Dubrulle, Benoit Lheureux, Guy Geffroy, Gregory Sartorius und Giuseppe Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03), Fabrizio Barra (C-337/03), Adelio Aggio u. a. (C-473/03)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario Turin — Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8) — Jahresabschluss — Verstöße durch unterlassene Mitteilung und falsche Angaben — Angemessene Maßregeln

Tenor

In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren können sich die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen von Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten nicht auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, als solche berufen, da eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten festzulegen oder zu verschärfen.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.