29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/9


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) — Sachsenmilch AG/Oberfinanzdirektion Nürnberg

(Rechtssache C-196/05) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 0406 10 [Frischkäse] - Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1832/2002 - Tarifierung von zur Verwendung als Pizzakäse bestimmtem Blockmozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde)

(2006/C 178/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sachsenmilch AG

Beklagte: Oberfinanzdirektion Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — Unterposition KN 0406 10 (Frischkäse) — Zur Verwendung als Pizzakäse bestimmter Mozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde

Tenor

Die Unterposition 0406 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002, ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf zur Verwendung als Pizzakäse bestimmten Blockmozzarella Anwendung findet, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei 2 bis 4 oC gelagert wurde, es sei denn, diese Lagerung reicht dazu aus, dass er einen Transformationsprozess durchläuft, durch den er ein oder mehrere neue objektive Beschaffenheitsmerkmale, insbesondere in der Zusammensetzung, dem Aussehen und dem Geschmack, erlangt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.