29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/8


Urteil des Gerichtshofes (Dritten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Uradex SCRL/Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD), Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE)

(Rechtssache C-169/05) (1)

(Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/83/EWG - Artikel 9 Absatz 2 - Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die als Wahrnehmer der Rechte eines Inhabers gilt, der ihr nicht die Wahrnehmung seiner Rechte übertragen hat - Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern)

(2006/C 178/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Uradex SCRL

Beklagte: Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD), Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation — Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) — Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Rechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen — Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern

Tenor

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann und dass folglich die Wahrnehmung der Rechte des Inhabers durch diese Gesellschaft nicht auf die finanziellen Aspekte dieser Rechte beschränkt ist.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.