29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/2 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Finanzamt Eisleben/Feuerbestattungsverein Halle e. V.
(Rechtssache C-430/04) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 - Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten)
(2006/C 178/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Eisleben
Beklagter: Feuerbestattungsverein Halle e. V.
Beigeladene: Lutherstadt Eisleben
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflicht der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde — Möglichkeit einer steuerpflichtigen privatrechtlichen Vereinigung, die ein Krematorium betreibt und mit einer Gemeinde im Wettbewerb steht, die eine vergleichbare, von der Steuer befreite oder günstiger besteuerte Tätigkeit ausübt, sich auf diese Vorschrift zu berufen
Tenor
Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage berufen.