15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/15


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt [Belgien], eingereicht am 3. Mai 2006 — Confederatie van immobilien-beroepen van Belgie und Het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars/Willem van Leuken

(Rechtssache C-197/06)

(2006/C 165/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Hasselt (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confederatie van immobilien-beroepen van Belgie VZW und Het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars

Beklagter: Willem van Leuken

Vorlagefragen

a)

Sind die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG (1) dahin auszulegen, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, nicht mehr die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976) erfüllen muss, wenn er mit einem in Belgien ansässigen und vom Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars (Berufsinstitut für Immobilienmakler, BIV) anerkannten Immobilienmakler einen Kooperationsvertrag geschlossen hat und sich so organisiert, dass (i) der Verbraucher sich für die Tätigkeiten in Belgien stets an diesen in Belgien anerkannten Immobilienmakler wenden kann und (ii) in der Werbung diese Zusammenarbeit insbesondere durch Verweisung auf die Einschaltung dieses in Belgien vom BIV anerkannten Immobilienmaklers, wenn Tätigkeiten nach belgischem Recht ausgeführt werden, kenntlich gemacht wird?

Oder

sind die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG so auszulegen, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, in jedem Fall die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen muss (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976), ungeachtet eines Kooperationsvertrags mit einem in Belgien anerkannten Immobilienmakler, der bei Tätigkeiten nach belgischem Recht eingeschaltet wird?

b)

Wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG so auszulegen sind, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, in jedem Fall die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen muss (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976), ungeachtet eines Kooperationsvertrags mit einem in Belgien anerkannten Immobilienmakler, der bei Tätigkeiten nach belgischem Recht eingeschaltet wird, ergibt sich dann daraus nicht, dass diese Richtlinie und die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen gegen Artikel 49 EG Vertrag, der die grundsätzliche Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistungen betrifft, verstößt, weil diese Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Bestimmungen bei dieser Auslegung den Markt für die Vermittlung von in Belgien gelegenen Grundstücken in zu beanstandender Weise künstlich und ohne objektive Rechtfertigung gegen Kooperationsverbindungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten (Belgien und den Niederlanden) ansässigen selbständigen Immobilienmaklern abschirmen, von denen mindestens einer (der belgische Immobilienmakler) die von der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass das Erfordernis, dass zusätzlich auch der niederländische Makler diese Voraussetzungen (nach der Richtlinie und nach den nationalen Bestimmungen) erfüllen muss, einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gleich steht und zumindest eine verbotene nicht diskriminierende Beschränkung darstellt?


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16).