15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/13


Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2006 von der Schneider Electric SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T-48/03, Schneider Electric SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-188/06 P)

(2006/C 165/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schneider Electric SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, I. Girgenson und M. Pittie)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T-48/03, Schneider Electric SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 61 der EG-Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass der Beschluss den einschlägigen Sachverhalt verzerrt darstelle und rechtsfehlerhaft sei.

Erstens haben sie die Abtretung von Legrand an das Konsortium Wendel/KKR entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht „von sich aus“ vorgenommen und diese Abtretung sei nicht vor Erlass der Entscheidung vom 4. Dezember 2002 (1)„unwiderruflich geworden“. Jedenfalls habe die Aufgabe des Vorhabens bei ihr nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Klage gegen die Entscheidung geführt.

Zweitens handele es sich bei der Entscheidung vom 4. Dezember 2002 in Wirklichkeit um eine Verbotsentscheidung, wenn man insbesondere die Anweisungen berücksichtige, die das Gericht an die Kommission richte. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider/Kommission, deutlich darauf hingewiesen, dass die Kommission das Kontrollverfahren im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder aufnehmen müsse.

Drittens könne die Entscheidung vom 4. Dezember 2002, selbst wenn sie tatsächlich eine Entscheidung über die Einleitung der Phase II darstellte, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Soweit sie beschwerend sei, könne eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 (2) erlassene Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Unter den sehr besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 auf jeden Fall anfechtbar. Jede andere Auslegung führe zu einer regelrechten Verweigerung des Rechtsschutzes.

Schließlich sei die Entscheidung über die Einstellung ebenfalls mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, und zwar aus denselben Gründen wie jede andere Entscheidung, mit der die Kommission die rechtliche Situation des betreffenden Beteiligten spürbar verändere.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand II).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).