15.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/8 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Massachusetts Institute of Technology
(Rechtssache C-431/04) (1)
(Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff „Wirkstoffzusammensetzung“)
(2006/C 165/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbeschwerdeführerin: Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology
Gegenstand der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) — Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ — Arzneimittel aus einem Wirkstoff und einem Trägerstoff, der eine Darreichungsform des Wirkstoffs darstellt, die erforderlich ist, um eine toxische Wirkung zu vermeiden
Tenor des Urteils
Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in ihrer sich aus der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die für die arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes für diese Indikation notwendig ist, nicht einschließt.