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1.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/19 |
Klage, eingereicht am 25. April 2006 — British Nuclear Group Sellafield/Kommission
(Rechtssache T-121/06)
(2006/C 154/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Nuclear Group Sellafield Limited (Sellafield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Percival, A. Renshaw, J. Isted und G. Bushell, Solicitors, und R. Plender, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung; |
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hilfsweise, Nichtigerklärung der in den Artikeln 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Maßnahmen; |
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Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten; |
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Erlass jeder anderen Maßnahme, die der Gerichtshof für angebracht hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 in einem Verfahren nach Artikel 83 EAG-Vertrag (BNG Sellafield Limited). Mit der angefochtenen Entscheidung sprach die Kommission eine Verwarnung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a EAG aus. Sie erklärt, dass die Klägerin gegen bestimmte Vorschriften des EAG-Vertrags und der Verordnung Nr. 302/2005 (1) über ihre speziellen Meldepflichten und gegen die Vorschriften über den Zugang zu bestimmten Anlagen verstoßen habe. Sie forderte die Klägerin dementsprechend auf, bestimmte Maßnahmen innerhalb der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Fristen zu ergreifen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin erstens vor, dass der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Entscheidung und für die ihr auferlegten Maßnahmen fehle. Die Kommission habe nicht die gesetzliche Befugnis zum Erlass der auferlegten Maßnahmen einschließlich derjenigen, die die Grundsätze der Qualitätssicherung und die Normen für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle beträfen, die über die bestehenden Vorschriften zur Überwachung der Sicherheit hinausgingen.
Die Beklagte habe außerdem gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen, da die auferlegten Maßnahmen in die Zuständigkeit der betreffenden nationalen Behörden eingriffen.
Die angefochtene Entscheidung stütze sich darüber hinaus ganz oder teilweise auf Gesundheitsaspekte und nicht auf Sicherheitsaspekte, weshalb Artikel 83 EAG nicht die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sei.
Die Klägerin trägt zweitens vor, dass die Kommission gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen habe, da sie kein vollständiges, ordnungsgemäßes Verfahren nach Artikel 83 EAG durchgeführt habe. Sie habe sie nicht über ihre Bedenken informiert, keine Anhörung angeboten und ihre Verteidigungsrechte verletzt.
Die Klägerin rügt drittens, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Klägerin ihre Kontrollverpflichtungen verletzt habe, gegen den EAG-Vertrag und die Rechtsvorschriften für dessen Anwendung verstoßen habe, da sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe.
Viertens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin so rechtzeitig über den wesentlichen Inhalt der verhängten Zwangsmaßnahmen zu informieren, dass sie Gelegenheit gehabt habe, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(1) Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54, S. 1).